Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden - türkische Staatsangehörige kurdischer-armenischer Abstammung aus E._______ - ihren Heimatstaat am 18. Juli 2005 und gelangten per Zug, in einem TIR-Lastwagen (Transports Internationaux Routier; Lastwagen unter Zollverschluss), mit der Fähre, wiederum per Zug und in einem Minibus am 25. Juli 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 27. Juli 2005 fand (...) die Erstbefragung von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) statt und am 3. August 2005 erfolgte ihre Anhö-rung zu den Asylgründen durch das BFM. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe schon während ihrer Schulzeit für die kurdische Widerstandsbewegung "F._______" (...) sympathisiert. Deshalb habe sie (...) vor Gericht gestanden, ihr Mann sei - im Rahmen des zentralen Prozesses gegen Angehörige der Opposition nach dem Militärputsch - (...) zu einer (...) Haftstrafe verurteilt worden. Seit (...) habe sie mit ihrem Ehemann in G._______ gelebt, wo dieser mit Freunden begonnen habe, die "F._______" neu aufzubauen und sich in den Folgejahren auch in verschiedenen anderen Provinzen (H._______, I._______, J._______) zugunsten des Widerstands engagiert habe. Deshalb sei polizeilich nach ihrem Ehemann gefahndet worden. Um sich der behördlichen Verfolgung zu entziehen, sei sie mit ihrer Familie in G._______ etwa zehnmal umgezogen. Die Polizei habe sie jedoch immer wieder aufgespürt, ihren Mann wiederholt auf den Posten verbracht und während mehrerer Tage festgehalten. Nach einer vier Tage andauernden Inhaftierung habe er Blut im Urin gehabt und ihr auf Nachfrage erzählt, dass er ein anderes Mal während zehn Tagen inhaftiert gewesen sei. Wenn ihr Ehemann bei einem polizeilichen Besuch nicht zuhause gewesen sei, sei sie statt seiner mitgenommen und auf dem Posten nach seinem Verbleib gefragt worden. Im Januar/Februar 2005 sei sie (...) von Beamten auf den Polizeiposten verbracht, beschimpft, gefoltert und mehrfach vergewaltigt worden. Ferner hätten die Folterer ihr damit gedroht, dasselbe auch mit ihrer Tochter zu tun. Hiervon habe sie niemandem erzählt, jedoch ihren Mann gebeten, sie ausser Landes zu bringen. Hierauf seien sie nach H._______ gereist, von wo die Beschwerdeführenden mithilfe eines Schleppers das Land verlassen hätten, während ihr Ehemann aus ihr nicht näher bekannten Gründen dort geblieben sei. B. Mit Verfügung vom 9. August 2005 lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 8. September 2005 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde bei der ehemals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), wobei sie beantragten, die Verfügung des BFM vom 9. August 2005 sei vollumfänglich aufzuheben, und den Beschwerdeführenden sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und in der Folge die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beschwerdebeilagen wurden die nachstehenden Dokumente, allesamt in türkischer Sprache, zu den Akten gereicht:
- Auszug aus einem Urteil des Militärgerichts Nr. (...) von J._______ vom (...) 1984 betreffend (...) der Beschwerdeführerin, K._______ und L._______,
- Schreiben von Rechtsanwalt M._______ an das Türkische Justizministerium vom (...) 1985,
- Urteil des Militärgerichts Nr. (...) von J._______ vom (...) 1981 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin,
- Anklage der Staatsanwaltschaft der Republik H._______ vom (...) 2003, unter anderem betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin sowie N._______,
- Scheidungsurteil des Zivilgerichts von J._______ vom (...) 1992,
- Türkisches Familienbüchlein im Original. D. D.a Mit prozessleitender Verfügung vom 16. September 2005 verwies die damals zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter wurde den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung von deutschsprachigen Übersetzungen der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel sowie der in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel angesetzt. D.b Mit Eingabe vom 13. Oktober 2005 wurden Übersetzungen der bislang eingereichten Beweismittel ins Deutsche eingereicht. D.c Mit Eingabe vom 19. Oktober 2005 reichten die Beschwerdeführenden folgende weitere Beweismittel zu den Akten:
- Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gegen (...) der Beschwerdeführerin, O._______, vom (...) 1984 mit Vernehmungsprotokoll,
- Urteil des Staatssicherheitsgerichts Nr. (...) von J._______ vom (...) 1984, unter anderem betreffend O._______,
- Schreiben des P._______,
- "Gerichtsentscheid" vom (...) 1984. D.d Mit Eingabe vom 24. November 2005 wurden Übersetzungen der vorgenannten Beweismittel eingereicht. E. Mit Eingabe vom 18. April 2006 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem Gericht die Mandatsniederlegung mit und reichte eine Kostennote zu den Akten. F. F.a Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Februar 2007 ordnete der zwischenzeitlich zuständige Instruktionsrichter des seit dem 1. Januar 2007 zuständigen Bundesverwaltungsgerichts die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens des Ehemanns des Beschwerdeführers (N [...]) an. F.b Der Abschluss des vorgenannten erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte mit Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2009, mit welcher dieses feststellte, der Ehemann der Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete. G. In seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des BFM unter Ansetzung einer Frist bis zum 21. April 2010 die letzte den Behörden bekannte Adresse zur Replik übermittelt. Am 20. April 2010 retournierte die Schweizerische Post die Zwischenverfügung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht. Bei einer erneuten Überprüfung der Zustelladresse der Beschwerdeführerin stellte sich diese als aktuell und korrekt heraus, weshalb (in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) von der rechtsgültigen Zustellung, mithin vom Verzicht auf eine Replik ausgegangen wurde.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG respektive denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Dazu führte es im Wesentlichen aus, es bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Trotz mehrmaligen Nachfragens habe sie praktisch keine Angaben über die Tätigkeit ihres Mannes bei der "F._______" machen können und auch nicht gewusst, ob er Mitglied der Organisation sei. Weiter habe sie auch über die Festnahmen und die diversen Wohnungswechsel nicht substanziiert berichten können. Auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Angaben könne infolge fehlender Asylrelevanz verzichtet werden. Die Mitnahmen und Festnahmen seien deshalb unbeachtlich, da sie allesamt von kurzer Dauer gewesen seien, zum Teil Jahre zurücklägen. Sodann sei gegen die Beschwerdeführerin oder ihren Mann weder eine Anzeige erstattet noch ein konkreter Tatverdacht geäussert worden. Da keine Untersuchung eingeleitet worden sei, könne eine landesweite Fahndung ausgeschlossen und der Beschwerdeführerin somit zugemutet werden, sich den lokal beschränkten Repressalien durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil zu entziehen. Diese Erkenntnis werde dadurch untermauert, dass sich der primär gesuchte Ehemann der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Türkei aufhalte und auch sie selbst nach der geschilderten Festnahme von Januar/Februar 2005 weitere sechs Monate dort geblieben sei. Bei der diesbezüglich geschilderten Misshandlung handle es sich im Übrigen um Übergriffe einzelner Polizisten, die amtsmissbräuchlich handeln würden. Solchen Taten stünde der türkische Staat nicht tatenlos gegenüber, sondern verfolge und ahnde sie nach Massgabe seiner Möglichkeiten. Der Beschwerdeführerin sei vorzuwerfen, dass sie auf eine entsprechende Anzeige verzichtet habe, auch wenn man ihr angedroht habe, diesfalls würde man auch ihre Kinder misshandeln.
E. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit respektive fehlende Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin geschlossen worden sei.
E. 4.3 Was die vom BFM als Unglaubhaftigkeitselement qualifizierte Tatsache anbelangt, dass die Beschwerdeführerin über die Position und das Tätigkeitsfeld ihres Ehemannes bei der "F._______" kaum Bescheid gewusst habe, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen werden. Dass Mitglieder verbotener Gruppierungen ihre Angehörigen über die eigenen Aktivitäten weitgehend im Dunkeln lassen, damit diese im Fall einer Festnahme keine entsprechenden Informationen preisgeben können, ist nachvollziehbar und dürfte den Prinzipien vieler oppositioneller Organisationen entsprechen.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin leitet ihre Asylbegründung im Wesentlichen aus dem politischen Profil ihres Ehemannes ab (vgl. hierzu Ziff. 4.4.3), indem sie sinngemäss eine gegen sie gerichtete Reflexverfolgung geltend macht. Auf Beschwerdeebene wird dieses Argumen-tarium um die vormalige Verfolgung ihrer (...) verdichtet.
E. 4.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die Praxis der ARK - davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gibt, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach weitergeführter Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). Im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden zwar insofern geändert, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen haben. Familienangehörige müssen aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikane verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängt die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass oftmals diejenige Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, bzw. mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., mit weiteren Hinweisen). Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist.
E. 4.4.2 Was die vormalige Verfolgung von O._______, L._______ und K._______ anbelangt, ist festzuhalten, dass diese gemäss Aktenlage bis 1984 anhielt. Mithin beschlägt sie den Zeitraum nach dem Militärputsch aus dem Jahr 1980, während dem eine Vielzahl von Sympathisanten verschiedener Oppositionsparteien inhaftiert und verurteilt wurde. Bezeichnenderweise machte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragungen mit keinem Wort geltend, wegen dieser Verwandten konkrete Nachteile erlitten zu haben. Vielmehr werden dieselben erstmals auf Beschwerdeebene erwähnt. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin wegen der Inhaftierung ihrer (...) seinerzeit in den Fokus der türkischen Behörden geraten ist, eine objektive begründete Furcht vor drohender Reflexverfolgung vermag dieser Umstand für sich jedoch nicht zu begründen.
E. 4.4.3 Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin unterliege einer Reflexverfolgung, welche auf das Profil ihres Ehemannes zurückzuführen sei. In der unzutreffenden Auffassung, die entsprechenden Vorbringen seien offensichtlich nicht asylrelevant (vgl. hierzu Ziff. 4.5), hat das BFM auf eine Prüfung von deren Glaubhaftigkeit verzichtet, weshalb eine solche vorab nach-zuholen ist. Mit Urteil E-7098/2009 heutigen Datums wurde die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin gutgeheissen, seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Asyl in der Schweiz gewährt. Dabei wurde festgestellt, dass er seit 1980 in für die "F._______" respektive für deren Nachfolgeorganisation "Q._______" (...) tätig war, wobei er den kurdischen Widerstand in ideeller und finanzieller Hinsicht unterstützte. Aufgrund seiner politischen Tätigkeiten verbüsste er Gefängnisstrafen von (...) Jahren (...) und (...) Monaten (...), ebenso war er (...) wegen Zugehörigkeit zu einer illegalen Organisation angeklagt. Während der letzten 30 Jahre wurde er über 20 Mal auf den Polizeiposten verbracht und gefoltert, dies zuletzt im Sommer 2004. Die Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin wird im vorgenannten Urteil insoweit anerkannt, als deren Festnahme im Januar/Februar 2005 unter Hinweis auf die diesbezüglich korrespondierenden Aussagen der Eheleute als glaubhaft erachtet und mit dem politischen Profil des Ehemannes in Verbindung gebracht wurde. Auch im Rahmen der vorliegenden Urteilsbegründung ist herauszustreichen, dass der Sachvortrag der Beschwerdeführerin zum nämlichen Vorfall überaus authentisch wirkt und von zahlreichen Realkennzeichen geprägt ist. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderung der erlittenen Misshandlungen sprechen namentlich die Wiedergabe von Gesprächen (A4 S. 9), die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten ("[...]ein Beamter in führender Position, ich weiss nicht, ob er ein Kommissar war"; "Wir gingen durch einen Korridor"), Eingeständnisse von Erinnerungslücken ("[...] ich kam wieder zu mir, ich glaube, es war gegen Morgen"; "Einer oder zwei haben mich bis zur Treppe gebracht, wie viele es unten waren, daran kann ich mich nicht erinnern"), raum-zeitliche Verknüpfungen sowie Schilderungen des eigenen Befindens ("[...] ich hatte das Gefühl, mein Hirn würde herausspringen, ich fing an, am ganzen Körper zu zittern. An meinem ganzen Körper hatte ich das Gefühl, dass sich alles zurückziehen würde [...] Ich hatte sogar Schmerzen an meinen Haar-Ansätzen"). Auch wenn solche Realkennzeichen nur einen indiziellen Wert haben, ist ein hoher qualitativer und quantitativer Ausprägungsgrad der Realkennzeichen doch typisch für eine Richtigaussage und lässt immerhin eine Charakterisierung der zu beurteilenden Aussagen zu. Auch den Umstand, dass sie von der geschilderten Vergewaltigung nicht bereits bei der Erstbefragung erzählte, vermochte die Beschwerdeführerin hinreichend zu erklären, indem sie angab, diese Sachen hätte sie niemandem, nicht einmal ihrem Ehemann sagen können (E-4719/2006 A4 S. 11). Dies entspricht dem typischen Aussageverhalten von Vergewaltigungsopfern, welche in aller Regel zur Verdrängung des nämlichen Erlebnisses neigen, mithin deren Einzelheiten in den Anhörungen zunächst verschweigen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b dd S. 7 ff.). Es ist wissenschaftlich anerkannt, dass Opfer von Vergewaltigungen aufgrund von Gefühlen von Schuld und Scham sowie wegen vom Opfer entwickelten Selbstschutzmechanismen - unter anderem auch abhängig vom kulturellen Umfeld der Opfer - in aller Regel grosse Probleme haben, über die erlittenen Übergriffe zu sprechen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b S. 105 ff., mit weiteren Hinweisen). Sodann ist die Aussage der Beschwerdeführerin mit jener ihres Ehemannes, seine Frau habe ihm nach der Festnahme gesagt, es sei nichts geschehen, aber sie wolle das Land trotzdem so rasch wie möglich verlassen (E-7098/2009 B8 S. 7) schlüssig vereinbar. Bezeichnenderweise formulierte die Beschwerdeführerin zum Ende ihrer Befragung die Bitte, man solle ihrem Ehemann vom besagten Vorfall nichts erzählen (A4 S. 12). Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Konnex zwischen der Verfolgung des mit heutigem Urteil als Flüchtling anerkannten Ehemannes der Beschwerdeführerin und der von ihr glaubhaft geschilderten Reflexverfolgung evident ist. Beide Darstellungen ergeben ein schlüssiges Ganzes. Nach Würdigung der vorliegenden Realkennzeichen in den Aussagen beider Eheleute kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der oppositionellen Aktivitäten ihres Ehemannes im Januar/Februar 2005 von türkischen Sicherheitskräften festgehalten, gefoltert und vergewaltigt worden ist.
E. 4.5.1 Das BFM stellt die Glaubhaftigkeit der vorstehend gewürdigten Ausführungen denn auch nicht in Frage. Vielmehr stellt es sich auf den Standpunkt, beim geschilderten Vorfall handle es sich um Übergriffe einzelner, amtsmissbräuchlich handelnder Polizisten, gegen die sich die Beschwerdeführer mittels Anzeige hätte zur Wehr setzen sollen. Der türkische Staat stehe solchen Handlungen nicht tatenlos entgegen, sondern verfolge und ahnde sie nach Massgabe seiner Möglichkeiten. Mit dieser Einschätzung verkennt die Vorinstanz die Realitäten in der Türkei völlig. Zwar hat sich die türkische Regierung in der Vergangenheit - im Rahmen der Beitrittsverhandlungen mit der EU - um eine Verbesserung der Menschenrechtslage bemüht, was sich beispielsweise in den bisher vorgenommenen Änderungen der Strafrechtsgesetzgebung niederschlägt. Indessen zeigen verschiedene internationale und öffentlich zugängliche Berichte aus dem fraglichen Zeitraum (vgl. beispielsweise Amnesty International, Turkey, The Entrenched Culture of Impunity Must End, 5. Juli 2007; Human Rights Watch, World Report 2007, Turkey, Country Summary, January 2007), dass die Umsetzung der neu aufgenommenen gesetzlichen Bestimmungen grosse Schwierigkeiten bereitete. Namentlich auf Polizei- und Gendarmeriestationen waren physische und psychische Übergriffe nach wie vor gängige Mittel zur Einschüchterung und Informationsgewinnung, mithin muss von einer gängigen behördlichen Praxis gesprochen werden. Der türkische Menschenrechtsverein (IHD) respektive die Menschenrechtsstiftung der Türkei sprechen von einer systematischen Anwendung der Folter in der Türkei (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.1. f., Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: "Türkei; Zur aktuellen Situation - Oktober 2007", Helmut Oberdiek, Oktober 2007, S. 8 ff). Insgesamt stellt sich die Lage in der Türkei trotz rechtlicher Verbesserungen in der Praxis auch gemäss aktuelleren Berichten verschiedener internationaler Organisationen und Presseberichten weiterhin problematisch dar. Zwar hat die durch die Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung (AKP) geführte Regierung laut Bericht des UK Home Office vom Juli 2008 eine Null-Toleranz-Politik gegenüber Folter und Misshandlungen beschlossen. Die Umsetzung dieser Strategie sei nach Angaben der Delegation der EU-Kommission in einem Interview mit einem Fact-Finding-Team des UK Home Office vom Februar 2008 jedoch fragwürdig; Straflosigkeit innerhalb der Exekutive stelle weiterhin ein Problem dar. Zwar habe die Regierung Pilotprojekte gegen Misshandlung in Anhaltezentren und Gefängnissen initiiert, die EU-Delegation habe jedoch keine massgeblichen Erfolge hinsichtlich der Umsetzung und Effektivität dieser Projekte festgestellt (vgl. UK Home Office, 23. Juli 2008, S. 41ff). Husnu Ondul, Vorsitzender der NGO Menschenrechtsassoziation (?HD) habe im Interview mit dem UK Home Office angegeben, dass Personen, die von Polizeibehörden misshandelt worden seien, zwar rechtliche Möglichkeiten offen stünden, Straflosigkeit innerhalb der Polizei jedoch weiterhin ein Problem darstelle. Polizeibeamte hätten während des laufenden Strafverfahrens gegen sie ihre Arbeit weiterführen können. Laut Ondul habe es in den vergangenen acht Jahren tausende Vorwürfe der Misshandlung gegen Polizisten gegeben, im zweiten Halbjahr 2007 habe es keine Berichte darüber gegeben, dass ein Polizist verhaftet und vor Gericht gestellt worden sei. Regierung und Justiz, so Ondul, hätten hinsichtlich Misshandlungen und Folter eine Politik der Straflosigkeit angenommen, was die Ursache dafür sei, dass Misshandlungen von Personen in Gewahrsam und Haft weiterhin zum Repertoire der Sicherheitskräfte gehören würden (vgl. UK Home Office, 23. Juli 2008, S. 43). Eine Vielzahl von aktuellen ähnlich gelagerten Fällen legen den Schluss nahe, dass Misshandlungen durch türkische Sicherheitskräfte gezielt als Mittel zur Zerschlagung der Opposition von innen heraus eingesetzt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint die Mutmassung des BFM, der türkische Staat würde einer fichierten Kurdin aus oppositionellem Umfeld Schutz vor Übergriffen durch Polizeibeamte gewähren respektive dieselben deshalb strafrechtlich belangen, geradezu zynisch.
E. 4.5.2 Was die vom BFM kolportierte landesinterne Aufenthaltsalternative anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihrer Anhörung geltend, dass ihr Name im GBTS (Genel Bilgi Toplama Sistemi, Allgemeines Informationssammlungssystem) eingetragen ist, woran angesichts der politischen Vergangenheit ihres Ehemannes und ihrer (...) (vgl. Bstn. C. und D.c sowie Ziff. 4.4.2) kein Zweifel bestehen kann. Die Tatsache, dass das GBTS von den Behörden landesweit eingesehen werden kann, entzieht der Auffassung des BFM jede Grundlage. Das weiterführende Argument des BFM, wonach diese Einschätzung dadurch untermauert werde, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Türkei lebe und ihr nicht in die Schweiz nachgereist sei, ist mit dessen Anerkennung als Flüchtling mit heutigem Urteil hinfällig geworden.
E. 4.5.3 Die begründete Furcht der Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr in die Türkei asylrelevante Nachteile zu erleiden, erfährt eine weitere Ausprägung durch die Tatsache, dass gegen ihren Ehemann zwischenzeitlich wegen gemeinrechtlicher Delikte (...) Anklage erhoben wurde, wie im Beschwerdeverfahren des Letzteren mittels mehrerer Gerichtsdokumente belegt werden konnte. Dazu ist vorab festzustellen, dass in der Verfolgung von gemeinreichtlichen Delikten an sich ist in der Regel kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv (vgl. die abschliessende Aufzählung in Art. 3 AsylG) zu erblicken ist. Indessen kann eine hängige Strafuntersuchung ein Indiz für eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen, nämlich dann, wenn das Delikt aus politischen Gründen nur vorgeschoben wurde, wenn es sich um ein überwiegend politisches Delikt handelt, oder wenn im Falle einer Verurteilung mit einer politisch motivierten übermässigen Bestrafung zu rechnen ist (sog. Polit-Malus). Im vorliegenden Fall scheint die Verfolgung des Ehemannes durch die türkischen Behörden durch einen nachvollziehbaren und rein gemeinstrafrechtlichen Verdacht legitimiert, steht es doch diesen ohne weiteres zu, allfällige [Deliktart] zu untersuchen. Wie im den Ehemann betreffenden Urteil E-7098/2009 heutigen Datums festgestellt wurde, bestehen jedoch angesichts dessen politischen Profils erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Festnahme eine übermässige und politisch motivierte Bestrafung drohen würde. Weiter besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass auch die Beschwerdeführerin infolge der - in dessen Verfahren mittels Festnahmebefehl belegten - Ausschreibung ihres Ehemannes bei einer Rückkehr in die Türkei bereits am Flughafen in Istanbul festgenommen würde. Dass die türkischen Sicherheitskräfte ihr diesfalls asylrelevante Nachteile zufügten, um den Aufenthalt ihres Mannes zu erfahren, kann im länderspezifischen Kontext nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 7 und Art. 3 AsylG erfüllt sind. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 6 Die Beschwerdeführerin ist mit ihren damals (...), (...) und (...) Jahre alten Kindern im Juli 2005 in die Schweiz eingereist.
E. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass die nun (...)- beziehungsweise (...)-jährigen Kinder B._______ und C._______ aller Voraussicht nach nicht Gefahr laufen, von der ihren Eltern drohenden Verfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung erfasst zu werden. Da sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht selbstständig erfüllen, sind sie durch Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin auf Grundlage von Art. 51 Abs. 1 bzw. Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen, zumal keine gegen einen Einbezug sprechende Umstände ersichtlich sind.
E. 6.2 Auch hinsichtlich der ältesten Tochter D._______ sind keine hinreichenden Gründe für eine drohende Reflexverfolgung ersichtlich, mithin ist auch ihr Anspruch auf Anerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft zu verneinen. Da D._______ - im Unterschied zu ihren jüngeren Geschwistern - inzwischen volljährig ist, bleibt zu prüfen, ob auch sie unter den in Art. 51 Abs. 1 AsylG genannten Personenkreis fällt. Gemäss nach wie vor geltender Rechtsprechung ist für den Einbezug von Kindern in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern das Alter im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz massgeblich (vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 190). Demnach ist sie, auch wenn inzwischen volljährig, rückbezogen auf den Zeitpunkt der Einreise als damals noch minderjähriges Kind und wie dargelegt als Bestandteil der Kernfamilie nach Art. 51 Abs. 1 AsylG in das Asyl der Familie einzubeziehen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4231/2006 vom 7. Juli 2008). Aufgrund der Akten sind ausserdem keine besonderen Umstände ersichtlich, welche dagegen sprechen würden.
E. 6.3 Die drei Kinder der Beschwerdeführerin sind nach dem Gesagten in deren unter Ziffer 5 festgestellte Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen, und ihnen ist Asyl zu gewähren.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 8 Den Beschwerdeführenden ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihnen erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 18. April 2006 ist eine Kostennote eingereicht worden, in welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 12.60 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 230.-) und Auslagen von insgesamt Fr. 66.80 ausweist. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen. Aufgrund der weiteren in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden daher eine Parteientschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 3190.25 (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die vorinstanzliche Verfügung vom 9. August 2005 wird aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu erteilen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, eine Parteientschädigung von Fr. 3190.25 (inkl. Auslagen und MwSt) an die Beschwerdeführenden zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, deren vormaligen Rechtsvertreter, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4719/2006 {T 0/2} Urteil vom 13. Dezember 2010 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren (...), und deren Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Türkei, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. August 2005 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden - türkische Staatsangehörige kurdischer-armenischer Abstammung aus E._______ - ihren Heimatstaat am 18. Juli 2005 und gelangten per Zug, in einem TIR-Lastwagen (Transports Internationaux Routier; Lastwagen unter Zollverschluss), mit der Fähre, wiederum per Zug und in einem Minibus am 25. Juli 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 27. Juli 2005 fand (...) die Erstbefragung von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) statt und am 3. August 2005 erfolgte ihre Anhö-rung zu den Asylgründen durch das BFM. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe schon während ihrer Schulzeit für die kurdische Widerstandsbewegung "F._______" (...) sympathisiert. Deshalb habe sie (...) vor Gericht gestanden, ihr Mann sei - im Rahmen des zentralen Prozesses gegen Angehörige der Opposition nach dem Militärputsch - (...) zu einer (...) Haftstrafe verurteilt worden. Seit (...) habe sie mit ihrem Ehemann in G._______ gelebt, wo dieser mit Freunden begonnen habe, die "F._______" neu aufzubauen und sich in den Folgejahren auch in verschiedenen anderen Provinzen (H._______, I._______, J._______) zugunsten des Widerstands engagiert habe. Deshalb sei polizeilich nach ihrem Ehemann gefahndet worden. Um sich der behördlichen Verfolgung zu entziehen, sei sie mit ihrer Familie in G._______ etwa zehnmal umgezogen. Die Polizei habe sie jedoch immer wieder aufgespürt, ihren Mann wiederholt auf den Posten verbracht und während mehrerer Tage festgehalten. Nach einer vier Tage andauernden Inhaftierung habe er Blut im Urin gehabt und ihr auf Nachfrage erzählt, dass er ein anderes Mal während zehn Tagen inhaftiert gewesen sei. Wenn ihr Ehemann bei einem polizeilichen Besuch nicht zuhause gewesen sei, sei sie statt seiner mitgenommen und auf dem Posten nach seinem Verbleib gefragt worden. Im Januar/Februar 2005 sei sie (...) von Beamten auf den Polizeiposten verbracht, beschimpft, gefoltert und mehrfach vergewaltigt worden. Ferner hätten die Folterer ihr damit gedroht, dasselbe auch mit ihrer Tochter zu tun. Hiervon habe sie niemandem erzählt, jedoch ihren Mann gebeten, sie ausser Landes zu bringen. Hierauf seien sie nach H._______ gereist, von wo die Beschwerdeführenden mithilfe eines Schleppers das Land verlassen hätten, während ihr Ehemann aus ihr nicht näher bekannten Gründen dort geblieben sei. B. Mit Verfügung vom 9. August 2005 lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 8. September 2005 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde bei der ehemals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), wobei sie beantragten, die Verfügung des BFM vom 9. August 2005 sei vollumfänglich aufzuheben, und den Beschwerdeführenden sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und in der Folge die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beschwerdebeilagen wurden die nachstehenden Dokumente, allesamt in türkischer Sprache, zu den Akten gereicht:
- Auszug aus einem Urteil des Militärgerichts Nr. (...) von J._______ vom (...) 1984 betreffend (...) der Beschwerdeführerin, K._______ und L._______,
- Schreiben von Rechtsanwalt M._______ an das Türkische Justizministerium vom (...) 1985,
- Urteil des Militärgerichts Nr. (...) von J._______ vom (...) 1981 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin,
- Anklage der Staatsanwaltschaft der Republik H._______ vom (...) 2003, unter anderem betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin sowie N._______,
- Scheidungsurteil des Zivilgerichts von J._______ vom (...) 1992,
- Türkisches Familienbüchlein im Original. D. D.a Mit prozessleitender Verfügung vom 16. September 2005 verwies die damals zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter wurde den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung von deutschsprachigen Übersetzungen der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel sowie der in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel angesetzt. D.b Mit Eingabe vom 13. Oktober 2005 wurden Übersetzungen der bislang eingereichten Beweismittel ins Deutsche eingereicht. D.c Mit Eingabe vom 19. Oktober 2005 reichten die Beschwerdeführenden folgende weitere Beweismittel zu den Akten:
- Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gegen (...) der Beschwerdeführerin, O._______, vom (...) 1984 mit Vernehmungsprotokoll,
- Urteil des Staatssicherheitsgerichts Nr. (...) von J._______ vom (...) 1984, unter anderem betreffend O._______,
- Schreiben des P._______,
- "Gerichtsentscheid" vom (...) 1984. D.d Mit Eingabe vom 24. November 2005 wurden Übersetzungen der vorgenannten Beweismittel eingereicht. E. Mit Eingabe vom 18. April 2006 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem Gericht die Mandatsniederlegung mit und reichte eine Kostennote zu den Akten. F. F.a Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Februar 2007 ordnete der zwischenzeitlich zuständige Instruktionsrichter des seit dem 1. Januar 2007 zuständigen Bundesverwaltungsgerichts die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens des Ehemanns des Beschwerdeführers (N [...]) an. F.b Der Abschluss des vorgenannten erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte mit Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2009, mit welcher dieses feststellte, der Ehemann der Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete. G. In seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des BFM unter Ansetzung einer Frist bis zum 21. April 2010 die letzte den Behörden bekannte Adresse zur Replik übermittelt. Am 20. April 2010 retournierte die Schweizerische Post die Zwischenverfügung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht. Bei einer erneuten Überprüfung der Zustelladresse der Beschwerdeführerin stellte sich diese als aktuell und korrekt heraus, weshalb (in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) von der rechtsgültigen Zustellung, mithin vom Verzicht auf eine Replik ausgegangen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG respektive denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Dazu führte es im Wesentlichen aus, es bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Trotz mehrmaligen Nachfragens habe sie praktisch keine Angaben über die Tätigkeit ihres Mannes bei der "F._______" machen können und auch nicht gewusst, ob er Mitglied der Organisation sei. Weiter habe sie auch über die Festnahmen und die diversen Wohnungswechsel nicht substanziiert berichten können. Auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Angaben könne infolge fehlender Asylrelevanz verzichtet werden. Die Mitnahmen und Festnahmen seien deshalb unbeachtlich, da sie allesamt von kurzer Dauer gewesen seien, zum Teil Jahre zurücklägen. Sodann sei gegen die Beschwerdeführerin oder ihren Mann weder eine Anzeige erstattet noch ein konkreter Tatverdacht geäussert worden. Da keine Untersuchung eingeleitet worden sei, könne eine landesweite Fahndung ausgeschlossen und der Beschwerdeführerin somit zugemutet werden, sich den lokal beschränkten Repressalien durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil zu entziehen. Diese Erkenntnis werde dadurch untermauert, dass sich der primär gesuchte Ehemann der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Türkei aufhalte und auch sie selbst nach der geschilderten Festnahme von Januar/Februar 2005 weitere sechs Monate dort geblieben sei. Bei der diesbezüglich geschilderten Misshandlung handle es sich im Übrigen um Übergriffe einzelner Polizisten, die amtsmissbräuchlich handeln würden. Solchen Taten stünde der türkische Staat nicht tatenlos gegenüber, sondern verfolge und ahnde sie nach Massgabe seiner Möglichkeiten. Der Beschwerdeführerin sei vorzuwerfen, dass sie auf eine entsprechende Anzeige verzichtet habe, auch wenn man ihr angedroht habe, diesfalls würde man auch ihre Kinder misshandeln. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit respektive fehlende Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin geschlossen worden sei. 4.3 Was die vom BFM als Unglaubhaftigkeitselement qualifizierte Tatsache anbelangt, dass die Beschwerdeführerin über die Position und das Tätigkeitsfeld ihres Ehemannes bei der "F._______" kaum Bescheid gewusst habe, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen werden. Dass Mitglieder verbotener Gruppierungen ihre Angehörigen über die eigenen Aktivitäten weitgehend im Dunkeln lassen, damit diese im Fall einer Festnahme keine entsprechenden Informationen preisgeben können, ist nachvollziehbar und dürfte den Prinzipien vieler oppositioneller Organisationen entsprechen. 4.4 Die Beschwerdeführerin leitet ihre Asylbegründung im Wesentlichen aus dem politischen Profil ihres Ehemannes ab (vgl. hierzu Ziff. 4.4.3), indem sie sinngemäss eine gegen sie gerichtete Reflexverfolgung geltend macht. Auf Beschwerdeebene wird dieses Argumen-tarium um die vormalige Verfolgung ihrer (...) verdichtet. 4.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die Praxis der ARK - davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gibt, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach weitergeführter Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). Im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden zwar insofern geändert, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen haben. Familienangehörige müssen aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikane verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängt die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass oftmals diejenige Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, bzw. mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., mit weiteren Hinweisen). Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. 4.4.2 Was die vormalige Verfolgung von O._______, L._______ und K._______ anbelangt, ist festzuhalten, dass diese gemäss Aktenlage bis 1984 anhielt. Mithin beschlägt sie den Zeitraum nach dem Militärputsch aus dem Jahr 1980, während dem eine Vielzahl von Sympathisanten verschiedener Oppositionsparteien inhaftiert und verurteilt wurde. Bezeichnenderweise machte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragungen mit keinem Wort geltend, wegen dieser Verwandten konkrete Nachteile erlitten zu haben. Vielmehr werden dieselben erstmals auf Beschwerdeebene erwähnt. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin wegen der Inhaftierung ihrer (...) seinerzeit in den Fokus der türkischen Behörden geraten ist, eine objektive begründete Furcht vor drohender Reflexverfolgung vermag dieser Umstand für sich jedoch nicht zu begründen. 4.4.3 Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin unterliege einer Reflexverfolgung, welche auf das Profil ihres Ehemannes zurückzuführen sei. In der unzutreffenden Auffassung, die entsprechenden Vorbringen seien offensichtlich nicht asylrelevant (vgl. hierzu Ziff. 4.5), hat das BFM auf eine Prüfung von deren Glaubhaftigkeit verzichtet, weshalb eine solche vorab nach-zuholen ist. Mit Urteil E-7098/2009 heutigen Datums wurde die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin gutgeheissen, seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Asyl in der Schweiz gewährt. Dabei wurde festgestellt, dass er seit 1980 in für die "F._______" respektive für deren Nachfolgeorganisation "Q._______" (...) tätig war, wobei er den kurdischen Widerstand in ideeller und finanzieller Hinsicht unterstützte. Aufgrund seiner politischen Tätigkeiten verbüsste er Gefängnisstrafen von (...) Jahren (...) und (...) Monaten (...), ebenso war er (...) wegen Zugehörigkeit zu einer illegalen Organisation angeklagt. Während der letzten 30 Jahre wurde er über 20 Mal auf den Polizeiposten verbracht und gefoltert, dies zuletzt im Sommer 2004. Die Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin wird im vorgenannten Urteil insoweit anerkannt, als deren Festnahme im Januar/Februar 2005 unter Hinweis auf die diesbezüglich korrespondierenden Aussagen der Eheleute als glaubhaft erachtet und mit dem politischen Profil des Ehemannes in Verbindung gebracht wurde. Auch im Rahmen der vorliegenden Urteilsbegründung ist herauszustreichen, dass der Sachvortrag der Beschwerdeführerin zum nämlichen Vorfall überaus authentisch wirkt und von zahlreichen Realkennzeichen geprägt ist. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderung der erlittenen Misshandlungen sprechen namentlich die Wiedergabe von Gesprächen (A4 S. 9), die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten ("[...]ein Beamter in führender Position, ich weiss nicht, ob er ein Kommissar war"; "Wir gingen durch einen Korridor"), Eingeständnisse von Erinnerungslücken ("[...] ich kam wieder zu mir, ich glaube, es war gegen Morgen"; "Einer oder zwei haben mich bis zur Treppe gebracht, wie viele es unten waren, daran kann ich mich nicht erinnern"), raum-zeitliche Verknüpfungen sowie Schilderungen des eigenen Befindens ("[...] ich hatte das Gefühl, mein Hirn würde herausspringen, ich fing an, am ganzen Körper zu zittern. An meinem ganzen Körper hatte ich das Gefühl, dass sich alles zurückziehen würde [...] Ich hatte sogar Schmerzen an meinen Haar-Ansätzen"). Auch wenn solche Realkennzeichen nur einen indiziellen Wert haben, ist ein hoher qualitativer und quantitativer Ausprägungsgrad der Realkennzeichen doch typisch für eine Richtigaussage und lässt immerhin eine Charakterisierung der zu beurteilenden Aussagen zu. Auch den Umstand, dass sie von der geschilderten Vergewaltigung nicht bereits bei der Erstbefragung erzählte, vermochte die Beschwerdeführerin hinreichend zu erklären, indem sie angab, diese Sachen hätte sie niemandem, nicht einmal ihrem Ehemann sagen können (E-4719/2006 A4 S. 11). Dies entspricht dem typischen Aussageverhalten von Vergewaltigungsopfern, welche in aller Regel zur Verdrängung des nämlichen Erlebnisses neigen, mithin deren Einzelheiten in den Anhörungen zunächst verschweigen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b dd S. 7 ff.). Es ist wissenschaftlich anerkannt, dass Opfer von Vergewaltigungen aufgrund von Gefühlen von Schuld und Scham sowie wegen vom Opfer entwickelten Selbstschutzmechanismen - unter anderem auch abhängig vom kulturellen Umfeld der Opfer - in aller Regel grosse Probleme haben, über die erlittenen Übergriffe zu sprechen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b S. 105 ff., mit weiteren Hinweisen). Sodann ist die Aussage der Beschwerdeführerin mit jener ihres Ehemannes, seine Frau habe ihm nach der Festnahme gesagt, es sei nichts geschehen, aber sie wolle das Land trotzdem so rasch wie möglich verlassen (E-7098/2009 B8 S. 7) schlüssig vereinbar. Bezeichnenderweise formulierte die Beschwerdeführerin zum Ende ihrer Befragung die Bitte, man solle ihrem Ehemann vom besagten Vorfall nichts erzählen (A4 S. 12). Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Konnex zwischen der Verfolgung des mit heutigem Urteil als Flüchtling anerkannten Ehemannes der Beschwerdeführerin und der von ihr glaubhaft geschilderten Reflexverfolgung evident ist. Beide Darstellungen ergeben ein schlüssiges Ganzes. Nach Würdigung der vorliegenden Realkennzeichen in den Aussagen beider Eheleute kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der oppositionellen Aktivitäten ihres Ehemannes im Januar/Februar 2005 von türkischen Sicherheitskräften festgehalten, gefoltert und vergewaltigt worden ist. 4.5 4.5.1 Das BFM stellt die Glaubhaftigkeit der vorstehend gewürdigten Ausführungen denn auch nicht in Frage. Vielmehr stellt es sich auf den Standpunkt, beim geschilderten Vorfall handle es sich um Übergriffe einzelner, amtsmissbräuchlich handelnder Polizisten, gegen die sich die Beschwerdeführer mittels Anzeige hätte zur Wehr setzen sollen. Der türkische Staat stehe solchen Handlungen nicht tatenlos entgegen, sondern verfolge und ahnde sie nach Massgabe seiner Möglichkeiten. Mit dieser Einschätzung verkennt die Vorinstanz die Realitäten in der Türkei völlig. Zwar hat sich die türkische Regierung in der Vergangenheit - im Rahmen der Beitrittsverhandlungen mit der EU - um eine Verbesserung der Menschenrechtslage bemüht, was sich beispielsweise in den bisher vorgenommenen Änderungen der Strafrechtsgesetzgebung niederschlägt. Indessen zeigen verschiedene internationale und öffentlich zugängliche Berichte aus dem fraglichen Zeitraum (vgl. beispielsweise Amnesty International, Turkey, The Entrenched Culture of Impunity Must End, 5. Juli 2007; Human Rights Watch, World Report 2007, Turkey, Country Summary, January 2007), dass die Umsetzung der neu aufgenommenen gesetzlichen Bestimmungen grosse Schwierigkeiten bereitete. Namentlich auf Polizei- und Gendarmeriestationen waren physische und psychische Übergriffe nach wie vor gängige Mittel zur Einschüchterung und Informationsgewinnung, mithin muss von einer gängigen behördlichen Praxis gesprochen werden. Der türkische Menschenrechtsverein (IHD) respektive die Menschenrechtsstiftung der Türkei sprechen von einer systematischen Anwendung der Folter in der Türkei (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.1. f., Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: "Türkei; Zur aktuellen Situation - Oktober 2007", Helmut Oberdiek, Oktober 2007, S. 8 ff). Insgesamt stellt sich die Lage in der Türkei trotz rechtlicher Verbesserungen in der Praxis auch gemäss aktuelleren Berichten verschiedener internationaler Organisationen und Presseberichten weiterhin problematisch dar. Zwar hat die durch die Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung (AKP) geführte Regierung laut Bericht des UK Home Office vom Juli 2008 eine Null-Toleranz-Politik gegenüber Folter und Misshandlungen beschlossen. Die Umsetzung dieser Strategie sei nach Angaben der Delegation der EU-Kommission in einem Interview mit einem Fact-Finding-Team des UK Home Office vom Februar 2008 jedoch fragwürdig; Straflosigkeit innerhalb der Exekutive stelle weiterhin ein Problem dar. Zwar habe die Regierung Pilotprojekte gegen Misshandlung in Anhaltezentren und Gefängnissen initiiert, die EU-Delegation habe jedoch keine massgeblichen Erfolge hinsichtlich der Umsetzung und Effektivität dieser Projekte festgestellt (vgl. UK Home Office, 23. Juli 2008, S. 41ff). Husnu Ondul, Vorsitzender der NGO Menschenrechtsassoziation (?HD) habe im Interview mit dem UK Home Office angegeben, dass Personen, die von Polizeibehörden misshandelt worden seien, zwar rechtliche Möglichkeiten offen stünden, Straflosigkeit innerhalb der Polizei jedoch weiterhin ein Problem darstelle. Polizeibeamte hätten während des laufenden Strafverfahrens gegen sie ihre Arbeit weiterführen können. Laut Ondul habe es in den vergangenen acht Jahren tausende Vorwürfe der Misshandlung gegen Polizisten gegeben, im zweiten Halbjahr 2007 habe es keine Berichte darüber gegeben, dass ein Polizist verhaftet und vor Gericht gestellt worden sei. Regierung und Justiz, so Ondul, hätten hinsichtlich Misshandlungen und Folter eine Politik der Straflosigkeit angenommen, was die Ursache dafür sei, dass Misshandlungen von Personen in Gewahrsam und Haft weiterhin zum Repertoire der Sicherheitskräfte gehören würden (vgl. UK Home Office, 23. Juli 2008, S. 43). Eine Vielzahl von aktuellen ähnlich gelagerten Fällen legen den Schluss nahe, dass Misshandlungen durch türkische Sicherheitskräfte gezielt als Mittel zur Zerschlagung der Opposition von innen heraus eingesetzt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint die Mutmassung des BFM, der türkische Staat würde einer fichierten Kurdin aus oppositionellem Umfeld Schutz vor Übergriffen durch Polizeibeamte gewähren respektive dieselben deshalb strafrechtlich belangen, geradezu zynisch. 4.5.2 Was die vom BFM kolportierte landesinterne Aufenthaltsalternative anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihrer Anhörung geltend, dass ihr Name im GBTS (Genel Bilgi Toplama Sistemi, Allgemeines Informationssammlungssystem) eingetragen ist, woran angesichts der politischen Vergangenheit ihres Ehemannes und ihrer (...) (vgl. Bstn. C. und D.c sowie Ziff. 4.4.2) kein Zweifel bestehen kann. Die Tatsache, dass das GBTS von den Behörden landesweit eingesehen werden kann, entzieht der Auffassung des BFM jede Grundlage. Das weiterführende Argument des BFM, wonach diese Einschätzung dadurch untermauert werde, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Türkei lebe und ihr nicht in die Schweiz nachgereist sei, ist mit dessen Anerkennung als Flüchtling mit heutigem Urteil hinfällig geworden. 4.5.3 Die begründete Furcht der Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr in die Türkei asylrelevante Nachteile zu erleiden, erfährt eine weitere Ausprägung durch die Tatsache, dass gegen ihren Ehemann zwischenzeitlich wegen gemeinrechtlicher Delikte (...) Anklage erhoben wurde, wie im Beschwerdeverfahren des Letzteren mittels mehrerer Gerichtsdokumente belegt werden konnte. Dazu ist vorab festzustellen, dass in der Verfolgung von gemeinreichtlichen Delikten an sich ist in der Regel kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv (vgl. die abschliessende Aufzählung in Art. 3 AsylG) zu erblicken ist. Indessen kann eine hängige Strafuntersuchung ein Indiz für eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen, nämlich dann, wenn das Delikt aus politischen Gründen nur vorgeschoben wurde, wenn es sich um ein überwiegend politisches Delikt handelt, oder wenn im Falle einer Verurteilung mit einer politisch motivierten übermässigen Bestrafung zu rechnen ist (sog. Polit-Malus). Im vorliegenden Fall scheint die Verfolgung des Ehemannes durch die türkischen Behörden durch einen nachvollziehbaren und rein gemeinstrafrechtlichen Verdacht legitimiert, steht es doch diesen ohne weiteres zu, allfällige [Deliktart] zu untersuchen. Wie im den Ehemann betreffenden Urteil E-7098/2009 heutigen Datums festgestellt wurde, bestehen jedoch angesichts dessen politischen Profils erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Festnahme eine übermässige und politisch motivierte Bestrafung drohen würde. Weiter besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass auch die Beschwerdeführerin infolge der - in dessen Verfahren mittels Festnahmebefehl belegten - Ausschreibung ihres Ehemannes bei einer Rückkehr in die Türkei bereits am Flughafen in Istanbul festgenommen würde. Dass die türkischen Sicherheitskräfte ihr diesfalls asylrelevante Nachteile zufügten, um den Aufenthalt ihres Mannes zu erfahren, kann im länderspezifischen Kontext nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 7 und Art. 3 AsylG erfüllt sind. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren damals (...), (...) und (...) Jahre alten Kindern im Juli 2005 in die Schweiz eingereist. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass die nun (...)- beziehungsweise (...)-jährigen Kinder B._______ und C._______ aller Voraussicht nach nicht Gefahr laufen, von der ihren Eltern drohenden Verfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung erfasst zu werden. Da sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht selbstständig erfüllen, sind sie durch Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin auf Grundlage von Art. 51 Abs. 1 bzw. Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen, zumal keine gegen einen Einbezug sprechende Umstände ersichtlich sind. 6.2 Auch hinsichtlich der ältesten Tochter D._______ sind keine hinreichenden Gründe für eine drohende Reflexverfolgung ersichtlich, mithin ist auch ihr Anspruch auf Anerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft zu verneinen. Da D._______ - im Unterschied zu ihren jüngeren Geschwistern - inzwischen volljährig ist, bleibt zu prüfen, ob auch sie unter den in Art. 51 Abs. 1 AsylG genannten Personenkreis fällt. Gemäss nach wie vor geltender Rechtsprechung ist für den Einbezug von Kindern in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern das Alter im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz massgeblich (vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 190). Demnach ist sie, auch wenn inzwischen volljährig, rückbezogen auf den Zeitpunkt der Einreise als damals noch minderjähriges Kind und wie dargelegt als Bestandteil der Kernfamilie nach Art. 51 Abs. 1 AsylG in das Asyl der Familie einzubeziehen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4231/2006 vom 7. Juli 2008). Aufgrund der Akten sind ausserdem keine besonderen Umstände ersichtlich, welche dagegen sprechen würden. 6.3 Die drei Kinder der Beschwerdeführerin sind nach dem Gesagten in deren unter Ziffer 5 festgestellte Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen, und ihnen ist Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8. Den Beschwerdeführenden ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihnen erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 18. April 2006 ist eine Kostennote eingereicht worden, in welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 12.60 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 230.-) und Auslagen von insgesamt Fr. 66.80 ausweist. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen. Aufgrund der weiteren in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden daher eine Parteientschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 3190.25 (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 9. August 2005 wird aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu erteilen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, eine Parteientschädigung von Fr. 3190.25 (inkl. Auslagen und MwSt) an die Beschwerdeführenden zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, deren vormaligen Rechtsvertreter, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: