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E-7098/2009

E-7098/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit aus B._______ - seinen Heimatstaat am 2. Februar 2006 und gelangte per Flugzeug nach Deutschland und von dort in einem Personenwagen am 6. Februar 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 13. Februar 2006 fand (...) die Erstbefragung statt, und am 16. Februar 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Anlässlich der letzteren brachte der Beschwerdeführer dem BFM durch Abgabe einer Vollmacht das rubrizierte Vertretungsverhältnis zur Kenntnis. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich seit 1980 in verschiedenen Provinzen (C._______, D._______, E._______, B._______ und F._______) für die kurdische Widerstandsbewegung "G._______" (...) respektive für (...) "H._______" (...) engagiert, indem er Studenten, Gewerkschafter und Arbeiter aufgefordert habe, an Propaganda und Meetings teilzunehmen. Infolge einer Erbschaft habe er zudem finanzielle Unterstützung, etwa beim Aufbau des Volkshauses in B._______, leisten können. Ausserdem habe er sich insbesondere in B._______ und C._______ für den I._______ (...) eingesetzt. Aufgrund seiner politischen Tätigkeiten sei er von (...) bis (...) während (...) Jahren und (...) für (...) Monate im Gefängnis gewesen. Eine Anklage wegen Zugehörigkeit zu illegalen Organisationen ("G._______" und "J._______" [...]) im Jahr (...) sei aus Mangel an Beweisen fallen gelassen worden. Im Zeitraum seiner oppositionellen Tätigkeit sei er über 20 Mal auf den Polizeiposten verbracht und gefoltert worden, dies zuletzt im Sommer 2004. In diesem Jahr sei auch sein bester Freund K._______ erschossen worden. Da die Mörder bis heute nicht gefasst worden seien, habe er sich in der Folge mittels Veranstaltung von Kundgebungen dafür eingesetzt, dass solche Vorfälle gerichtlich untersucht würden. Seine Angehörigen habe er durch häufige Umzüge sowie durch eine zwischenzeitliche Scheidung von seiner Ehefrau L._______ zu schützen versucht. Nachdem diese jedoch Anfang 2005 festgenommen und gefoltert worden sei, sei ihm bewusst geworden, dass er seiner Familie keinen Schutz mehr bieten könne. Deshalb habe er über seine Parteifreunde die Ausreise seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder organisiert. Diese suchten am 25. Juli 2005 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. August 2005 (N [...]) lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gegen diese Verfügung wurde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben; über dieselbe wurde mit Urteil E-4719/2006 heutigen Datums befunden. Der Beschwerdeführer selbst begab sich nach der Ausreise seiner Angehörigen aussagegemäss nach C._______, wo er fortan unter der falschen Identität M._______ gelebt, mit einem Partner ein Geschäft (...) geführt und seine Tätigkeit für die "H._______" fortgesetzt habe. Am (...) Dezember 2005 sei sein Geschäftspartner in seiner Abwesenheit festgenommen und das Geschäft versiegelt worden, nachdem ein Freund innerhalb der Organisation gefasst worden sei und unter Folter die Tarnidentität des Beschwerdeführers und dessen finanzielles Engagement zugunsten des kurdischen Widerstands preisgegeben habe. Kurz vor seiner Festnahme habe der Geschäftspartner ihn (den Beschwerdeführer) per sms warnen können. Vom Anwalt seines Partners habe er erfahren, dass dieser verhört und gefoltert werde, worauf er begonnen habe, nach Möglichkeiten einer Ausreise zu suchen. In der Folge sei das Geschäft von den Behörden geschlossen worden. Auch habe er gemerkt, dass die Polizei ihn wieder aufgespürt habe, da ihn Autos verfolgt hätten und er immer wieder dieselben Personen in unterschiedlicher Arbeitskleidung, getarnt als Maler, Strassenreiniger oder Verkäufer, gesehen habe. Aufgrund eines Bildes in der Zeitschrift "N._______" sei die Polizei wieder auf ihn aufmerksam geworden, habe die Redaktion gestürmt und mehrere Personen festgenommen. Am 2. Februar 2006 sei er mithilfe eines Schleppers zunächst per Autobus nach E._______ gelangt, von wo er am 6. Februar 2006 die Türkei per Flugzeug nach Deutschland verlassen habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Vielzahl türkischsprachiger Beweismittel, darunter Gerichtsurteile von 1981 und 1992, eine Anklage von 2003, Zeitschriften und Veran-staltungsplakate zu den Akten. A.b Mit Eingabe vom 8. März 2006 reichte der Beschwerdeführer einen in der Türkei ausgestellten Nüfus im Original zu den Akten. A.c Mit Eingabe vom 27. August 2008 brachte lic. iur. Patricia Müller dem BFM ein weiteres Vertretungsverhältnis - welchem vorliegend mangels Tätigwerden der Rechtsvertreterin auf Beschwerdeebene keine Beachtung zu schenken ist - zu Kenntnis und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten. Mit Eingaben vom 24. Dezember 2008 und vom 24. Februar 2009 wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht respektive weitere Vorbringen getätigt. B. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Mit Eingabe vom 13. November 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei er beantragte, die Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2009 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die genannte Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beschwerdebeilagen wurden die nachstehende Dokumente zu den Akten gereicht, welche in der Folge von Amtes wegen ins Deutsche übersetzt wurden:

- Anklageschrift an die (...) Kammer des Schwurgerichts O._______ vom (...) 2008,

- Haftbefehl der (...) Strafkammer des Amtsgerichts P._______ vom (...) 2009,

- Anklageschrift des Schwurgerichts O._______ vom (...) 2009,

- Festnahmebescheid der 2. Strafkammer des Amtsgerichts P._______ vom (...) 2009. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2009 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.b Mit Eingabe vom 11. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichen. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2010 die Abweisung der Beschwerde. F. Am 1. Februar 2010 erfolgte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des BFM, wobei als weitere Beweismittel drei Bestätigungsschreiben zu den Akten gereicht wurden. G. Mit Eingabe vom 16. März 2010 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten. H. H.a Mit Schreiben vom 11. Juni 2010 ersuchte die Instruktionsrichterin die schweizerische Botschaft in Ankara um zusätzliche Abklärungen hinsichtlich der eingereichten Gerichtsdokumente, weiterer hängiger Strafverfahren sowie einer allfälligen Registrierung des Beschwerdeführers im Allgemeinen Informationssammlungssystem GBTS (Genel Bilgi Toplama Sistemi). H.b Die Botschaft übermittelte mit Schreiben vom 28. Juli 2010 die Ergebnisse der im Rahmen der Botschaftsanfrage getätigten Abklärungen ihrer Vertrauensanwälte. H.c Mit prozessleitender Verfügung vom 22. September 2010 brachte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage vom 11. Juni 2010 sowie das Abklärungsergebnis vom 28. Juli 2010 - letzteres unter Abdeckung geheim zu haltender Passagen - zur Kenntnis und forderte ihn zur Stellungnahme auf. H.d Mit Eingabe vom 17. November 2010 reichte der Beschwerde-führer die nachfolgenden Beweismittel zu den Akten:

- Urteil des (...) Schwurgerichts von C._______ vom (...) 2010 betreffend Q._______, mit deutscher Übersetzung,

- Schreiben von Rechtsanwalt R._______ vom 20. Oktober 2010, mit deutscher Übersetzung,

- Inhaftierten-Liste der Vereinigung "Solidarität für inhaftierte Journalisten" vom 6. Oktober 2010, mit deutscher Übersetzung,

- Haftbefehl des Gerichts von S._______ gegen den Beschwerdeführer vom (...) 2002.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG respektive denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Dazu führte es im Wesentlichen aus, es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des zentralen Prozesses gegen Angehörige der "G._______" im Jahr 1980 und in den Folgejahren wegen seines oppositionellen Engagements zu Gefängnisstrafen verurteilt worden sei, zumal in diesem Zeitraum zahlreiche Mitglieder der Organisation als verfolgt gegolten hätten und er die geltend gemachten Strafen mit Urteilen untermauert habe. Jedoch sei er hiernach viele Jahre in der Türkei geblieben, sodass ein zeitlicher Kausalzusammenhang nur insoweit anerkannt werden könne, als er auch vor der Ausreise verfolgt gewesen sei. Seine Ausführungen zu den Vorfällen in den Jahren vor der Ausreise wirkten aber konstruiert. Zunächst deckten sich seine Angaben zum Zeitpunkt und der Dauer seiner Festnahmen sowie zur Dauer der Festhaltung seiner Ehefrau nicht mit jenen der Letzteren, was alleine mit seiner erklärten Zerstreutheit nicht zu rechtfertigen sei. In der eingereichten Anklageschrift von 2003, dem einzigen aus den letzten Jahren stammenden Gerichtsdokument, werde dem Beschwerdeführer und seinem (...) vorgeworfen, einer terroristischen Organisation anzugehören. In jenem Verfahren sei er aber freigesprochen worden, und beide Asylgesuche des (...) in der Schweiz seien negativ beantwortet worden. In Anbetracht seines beschränkten politischen Engagements in den letzten Jahren erscheine nicht plausibel, weshalb die Behörden ein derartiges Interesse am Beschwerdeführer entwickelt haben sollten. Bezeichnenderweise sei er immer wieder freigelassen worden, nachdem man ihn festgenommen und verhört habe. Die geltend gemachten Folterungen habe er zwar ausführlich aufgezählt, indessen habe er dabei jede Betroffenheit und subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen lassen und insgesamt nicht den Eindruck vermittelt, im Zentrum des Geschehens gestanden zu sein. Die Tatsache, dass keine aktuellen Verfahren hängig seien und er auch keine weiteren - die Suche nach ihm oder die Festnahme seines Geschäftspartner betreffenden - Gerichtsdokumente habe einreichen können, seien als deutliches Zeichen dafür zu werten, dass keine gegen ihn gerichtete Verfolgung vorliege. Weiter wirke das Vorbringen, wonach sein Geschäftspartner ihn kurz vor dessen Festnahme per sms habe warnen können, konstruiert. Dass ein Mitglied der Organisation ihn unter Folter verraten habe, erscheine aus zwei Gründen unplausibel. Erstens sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden eine Person foltern würden, um die Identität des Beschwerdeführers offenzulegen, zweitens würden sie diesen festgenommen haben, bevor der Gefolterte einer privaten Person über die Vorfälle in der Haft hätte berichten können. Der Beschwerdeführer gebe an, er habe in der Türkei unter falscher Identität gelebt, sei aber beschattet und deshalb immer wieder festgenommen worden. Würden die türkischen Behörden tatsächlich ein grösseres Interesse an ihm bekunden, so würden sie Verfahren eingeleitet, Untersuchungsmassnahmen eröffnet und Protokolle erstellt haben, welche geeignet wären, die geltend gemachte Verfolgungssituation zu untermauern. Auch die weiteren Beweismittel seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu belegen. So vermöge der Hinweis, die Polizei in C._______ habe ihn anhand des in der Zeitschrift "N._______" publizierten Bildes identifizieren können, insoweit nicht zu überzeugen, als der Beschwerdeführer auf dem Bild - auch mithilfe polizeilicher Methoden - nicht ansatzweise zu erkennen sei. Die übrigen Dokumente würden belegen, dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz im kulturellen Bereich für die Organisation tätig sei, wobei nicht ersichtlich sei, weshalb die türkischen Behörden hieran ein Interesse bekunden sollten. Insgesamt seien die Angaben des Beschwerdeführers zur Verfolgung in den letzten Jahren unglaubhaft, weshalb auf eine Prüfung von deren Asylrelevanz verzichtet werden könne.

E. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der (die Verfolgung aus den Jahren 2004 bis 2006 betreffenden) Vorbringen geschlossen worden sei.

E. 4.2.1 Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten hinsichtlich der zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau über Daten und Dauer der geltend gemachten Festnahmen anbelangt, wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, die Vorinstanz beschränke sich hierbei auf pauschale Behauptungen, ohne die angeblichen Widersprüche zu konkretisieren. Dieser Einwand ist insoweit nicht von der Hand zu weisen, als das BFM seine Feststellung, wonach die Widersprüche zu den Aussagen der Ehefrau augenfällig seien, auch im Rahmen des nachfolgenden Schriftenwechsels in keiner Weise konkretisierte. Eine nähere Überprüfung der Befragungsprotokolle führt denn auch zum Ergebnis, dass die von der Vorinstanz kolportierten Widersprüche nicht nachvollzogen respektive weitgehend ausgeräumt werden können, wie den nachstehenden Ausführungen zu entnehmen ist.

E. 4.2.1.1 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragungen einhellig zu Protokoll, er sei ungefähr 20 Mal inoffiziell inhaftiert worden (B2 S. 6, B8 S. 4). Seine letztmalige Festnahme ordnete er bei der Erstbefragung dem Jahr 2003 respektive 2004 zu (B2 S. 5), anlässlich der Anhörung grenzte er deren Zeitpunkt auf November/ Dezem-ber 2004 ein (B 8 S. 10). Seine Ehefrau führte im Rahmen ihrer Anhörung aus, sie könne sich nicht erinnern, wie oft er während der letzten fünf Jahre mitgenommen worden sei. Nach einer vier Tage andauernden Inhaftierung habe er Blut im Urin gehabt und ihr auf Nachfrage erzählt, dass er ein anderes Mal während zehn Tagen inhaftiert gewesen sei. Diese Inhaftierung ordnete sie dem Jahr 2003 zu (E-4719/2006; A4 S. 7), während der Beschwerdeführer selbst ausführte, sie habe 2004 stattgefunden (B8 S. 9). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau von der fraglichen Inhaftierung aussagegemäss nur aus zweiter Hand erfahren hat, weshalb deren ungenaue zeitliche Einordnung entschuldbar erscheint. Überdies ist die auf Vorhalt getätigte Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er seiner Frau nicht von jedem Ereignis erzählt habe und ihr jenes aus dem Jahr 2003 wegen des Bluts in seinem Urin vermutlich besonders geblieben sei (B8 S. 10), angesichts der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen ohne weiteres geeignet, die auf den ersten Blick bestehende Unstimmigkeit auszuräumen.

E. 4.2.1.2 Die Festnahme der Ehefrau ordneten die Eheleute übereinstimmend dem Zeitraum Januar/Februar 2005 zu (E-4719/2006 A4 S. 5; B8 S. 4). Während die Ehefrau des Beschwerdeführers angab, die Festhaltung habe zwei Tage angedauert (E-4719/2006 A4 S. 10), sprach dieser - entsprechend der zutreffenden Feststellung des BFM - zunächst von zehn Tagen (B8 S. 4) und korrigierte sich erst auf Vorhalt mit der Begründung, in der Stresssituation der Befragung habe er die ihm gegenüber erfolgten Behelligungen mit jenen gegenüber seiner Ehefrau durcheinander gebracht (A8 S. 9). Wenngleich diese Erklärung für sich nicht gänzlich zu überzeugen vermag, so kann aus der genannten Unstimmigkeit keineswegs der Schluss gezogen werden, bei der Festnahme der Ehefrau handle es sich um ein Sachverhaltskonstrukt. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt aussagegemäss versteckt hielt und von der besagten Festnahme erst nachträglich anlässlich eines Besuchs seiner Familie erfuhr (B8 S. 7). Die Festnahme respektive Abwesenheit seiner Ehefrau erlebte er mit anderen Worten nicht persönlich, was die Unstimmigkeiten in seinen Ausführungen zu deren Dauer entschuldbar erscheinen lässt. Als vorliegend ausschlaggebendes Glaubhaftigkeitselement ist schliesslich die in geradezu beklemmender Weise authentisch wirkende Schilderung der besagten Vorkommnisse durch die Ehefrau (vgl. E-4719/2006 A4 S. 8 ff.) zu nennen. Die entsprechende Protokollstelle weist diverse, für die Glaubhaftigkeit des Sachvortrages sprechende Realkennzeichen auf, so beispielsweise die Wiedergabe von Gesprächen (E-4719/2006 A4 S. 9), die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten ("[...] ein Beamter in führender Position, ich weiss nicht, ob er ein Kommissar war"; "Wir gingen durch einen Korridor"), Eingeständnisse von Erinnerungslücken ("[...] ich kam wieder zu mir, ich glaube, es war gegen Morgen"; "Einer oder zwei haben mich bis zur Treppe gebracht, wieviele es unten waren, daran kann ich mich nicht erinnern"), raum-zeitliche Verknüpfungen sowie Schilderungen des eigenen Befindens ("[...] ich hatte das Gefühl, mein Hirn würde herausspringen, ich fing an, am ganzen Körper zu zittern. An meinem ganzen Körper hatte ich das Gefühl, dass sich alles zurückziehen würde [...] Ich hatte sogar Schmerzen an meinen Haar-Ansätzen"). Auch wenn solche Realkennzeichen nur einen indiziellen Wert haben, ist ein hoher qualitativer und quantitativer Ausprägungsgrad der Realkennzeichen doch typisch für eine Richtigaussage und lässt immerhin eine Charakterisierung der zu beurteilenden Aussagen zu. Auf Nachfrage, weshalb sie von der geschilderten Vergewaltigung nicht bereits bei der Erstbefragung erzählt habe, gab die Ehefrau zu Protokoll, diese Sachen hätte sie niemandem, nicht einmal ihrem Ehemann sagen können (E-4719/2006 A4 S. 11). Dies entspricht dem typischen Aussageverhalten von Vergewaltigungsopfern, welche in aller Regel zur Verdrängung des nämlichen Erlebnisses neigen, mithin deren Einzelheiten in den Anhörungen zunächst verschweigen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5b dd S. 7 ff.). Es ist wissenschaftlich anerkannt, dass Opfer von Vergewaltigungen aufgrund von Gefühlen von Schuld und Scham sowie wegen vom Opfer entwickelten Selbstschutzmechanismen - unter anderem auch abhängig vom kulturellen Umfeld der Opfer - in aller Regel grosse Probleme haben, über die erlittenen Übergriffe zu sprechen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b S. 105 ff., mit weiteren Hinweisen). Sodann ist die Aussage der Ehefrau mit jener des Beschwerdeführers, seine Frau habe ihm nach der Festnahme gesagt, es sei nichts geschehen, aber sie wolle das Land trotzdem so rasch wie möglich verlassen (B8 S. 7) schlüssig vereinbar. Bezeichnenderweise formulierte die Ehefrau zum Ende ihrer Befragung die Bitte, man solle dem Beschwerdeführer vom besagten Vorfall nichts erzählen (E-4719/2006 A4 S. 12). Insgesamt kann nach Würdigung der vorliegenden Realkennzeichen in den Aussagen beider Eheleute kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Januar/Februar 2005 von türkischen Sicherheitskräften festgehalten, gefoltert und vergewaltigt worden ist.

E. 4.2.2 Ebensowenig kann die Feststellung des BFM, wonach der Beschwerdeführer bei der Schilderung der von ihm erlittenen Folterungen jede Betroffenheit und subjektiv geprägte Wahrnehmung habe vermissen lassen und insgesamt nicht den Eindruck vermittelt habe, im Zentrum des Geschehens gestanden zu sein, geteilt werden. Zwar beschränkte sich der Beschwerdeführer auf die Frage, was während der zwei Tage anhaltenden Festhaltung auf dem Polizeiposten im November/Dezember 2004 geschehen sei, zunächst auf eine objektivierte und unbeteiligt wirkende Aussendarstellung des fraglichen Vorfalls (vgl. B8 S. 11). Jedoch weisen nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gerade traumatisierte Personen häufig eine Tendenz auf, der bewussten Auseinandersetzung mit belastenden Erlebnissen auszuweichen. Es ist durch eine Vielzahl von Studien und Erfahrungsberichten belegt, dass Folteropfer weitgehend unfähig sind, über das Erlebte zu berichten, solange nicht ein Klima des Vertrauens besteht.

E. 4.2.3 Auf Nachfrage, wie er die Folterungen persönlich erlebt habe, erfolgte eine ausführliche und - im Rahmen der für einen erwachsenen männlichen Kurden typischen, kulturkreisbedingten Zurückhaltung - von persönlicher Betroffenheit gekennzeichnete Schilderung, welche von zahlreichen der unter Ziffer 4.2.1 aufgezählten Realkennzeichen geprägt ist. Seine Umschreibung der eigenen Wahrnehmung ("Das sind unbeschreibliche Schmerzen, diese Schmerzen fühlst du in deinem Gehirn, nur, ich kann diese Schmerzen nicht einordnen. [...] du kannst nicht richtig definieren, wo sie herkommen. Und du hast Atemnot, du glaubst zu ersticken") vermittelt ohne weiteres den Eindruck, dass es sich beim Erzählten um einen persönlich erlebten Vorfall handelt. Nach Lektüre der Protokolle kann kein überwiegender und nachvollziehbarer Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen bestehen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im November/Dezember 2004 festgenom-men und in der geschilderten Weise misshandelt worden ist.

E. 4.2.4 Die vorstehend als glaubhaft erachteten Vorfall bettete der Beschwerdeführer in einen Kontext, welcher mit der typischen Vorgehensweise der türkischen Sicherheitskräfte vereinbar ist, indem er ausführte: "Und immer und immer wieder sagten sie: 'Gebt uns eure Bomben, gebt uns eure Waffen'. [...] Ich glaube, eigentlich war das Ziel der Behörden, uns von unserem Ziel abzubringen. Meistens erreichten sie ja auch ihr Ziel, wenn sie einen Gefolterten freiliessen, und die anderen Mitglieder den Gefolterten so betrachten mussten [...]". Im Lichte dieser zutreffenden Einschätzung erscheint auch die Feststellung des BFM, wonach nicht plausibel erscheine, weshalb die Behörden ein derartiges Interesse am Beschwerdeführer entwickelt, ihn aber nach jeder Festnahme wieder freigelassen hätten, nicht haltbar. Aus einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen ist bekannt, dass wiederholte Festnahmen von Oppositionellen integraler Bestandteil der Zermürbungstaktik der türkischen Sicherheitskräfte sind, welche ihr Vorgehen gezielt darauf ausrichten, den kurdischen Widerstand von innen heraus zu brechen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Festnahme des Geschäftspartners zu beurteilen. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung ist sehr wohl nachvollziehbar, weshalb die Behörden eine Person foltern, damit diese die Identität einer anderen Person offenlege. Das Interesse der Behörden gerade an der Person des Beschwerdeführers, der als mehrfach verurteilter, ehemaliger Strafgefangener selbstverständlich im GBTS eingetragen ist (vgl. hierzu auch Ziff. 3 der Botschaftsantwort vom 28. Juli 2010), ergibt sich ohne weiteres aus seiner unbestrittenen oppositionellen Tätigkeit während rund 30 Jahren.

E. 4.2.5 Nach Durchsicht sämtlicher Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers zu den Vorfällen in den Jahren 2004 bis 2006 zu Unrecht als generell unglaubhaft beurteilt hat. Zwar sind einige der festgestellten Unstimmigkeiten nicht gänzlich auszuräumen. So erscheint wenig plausibel, dass die türkischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer mittels mehrerer ziviler Fahnder hätten beobachten lassen, es aber zu keiner weiteren Festnahme gekommen sei. Auch ist mit dem BFM festzustellen, dass die Behörden den Beschwerdeführer kaum auf der eingereichten Abbildung in der Zeitschrift "N._______" erkannt haben dürften. Diese verbleibenden Unstimmigkeiten fallen indessen nicht in einem Masse ins Gewicht, als dass der Wahrheitsgehalt der Darstellung des Beschwerdeführers kategorisch in Abrede gestellt werden könnte, zumal Vorbringen bereits als glaubhaft zu gelten haben, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht es nach Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Gründe im Rahmen einer Gesamtwürdigung als glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer im November/Dezember 2004 und seine Ehefrau im Januar/ Februar 2005 festgenommen und misshandelt wurden.

E. 4.3 Es stellt sich nunmehr die Frage, inwieweit dieser Sachverhalt in asylrechtlicher Hinsicht relevant ist, mithin aufgrund dieser Vorfälle die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind. Zur Beurteilung der Dimension der Gefährdung ist dabei nachstehend zunächst der massgebende zeitliche Rahmen der zu berücksichtigenden Ereignisse abzustecken.

E. 4.4 Dass der Beschwerdeführer wegen seines Engagements für die "G._______" (...) zu einer längeren Gefängnisstrafe verurteilt wurde, wurde von seiner Ehefrau bestätigt (vgl. E-4719/2006 A1 S. 5; A4 S. 4) und auch vom BFM - ebensowenig wie die erneute Gefängnisstrafe im Jahr (...) und die Anklageerhebung (...) - nicht in Abrede gestellt. Es erübrigt sich deshalb, auf die mit Replik vom 1. Februar 2010 eingereichten Bestätigungsschreiben - deren Authentizität im Übrigen höchst fraglich erscheint, zumal die angeblichen Parteikollegen gemeinsam mit dem Beschwerdeführer, der sich seit Anfang 2006 in der Schweiz aufhält, bis 2010 in verschiedenen türkischen Städten politisch aktiv gewesen sein wollen - näher einzugehen. Zur Klärung der umstrittenen Frage, ob zwischen den vor 2004 erfolgten Verfolgungselementen und der Ausreise ein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enger Kausalzusammenhang besteht, ist in erster Linie auf die einhellige Praxis hinzuweisen, wonach eine Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise verlangt wird. Diese wird als gegeben erachtet, wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang genügend eng ist, wobei der zeitliche Zusammenhang als zerrissen gilt, wenn zwischen Eingriff und Ausreise ein zu grosser Zeitraum - mehr als sechs bis zwölf Monate - liegt und keine plausiblen Gründe für eine verspätete Ausreise vorliegen (vgl. Alberto Achermann / Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Verlag Paul Haupt, Bern/Stuttgart 1991, S. 107). Hierzu führte das BFM zutreffend aus, dass ein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der Flucht, den Haftstrafen von (...) und (...) sowie der Anklageerhebung (...) nur dann gegeben ist, wenn der Beschwerdeführer auch vor der Ausreise verfolgt worden ist. Mit anderen Worten wäre eine Ausklammerung der vor Ende 2004 erfolgten Behelligungen nur dann gerechtfertigt, wenn die vorhergehende Verfolgung als abgeschlossen zu betrachten wäre. Dies ist angesichts der vorstehenden Glaubhaftigkeitsprüfung hinsichtlich der Ereignisse aus den Jahren 2004 bis 2006 zu verneinen, weshalb von einer Perpetuierung der Verfolgung bis zum Ausreisezeitpunkt auszugehen und eine Gesamtbeurteilung des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers vorzunehmen ist. Die geltend gemachten über 20 Verhaftungen und Folterungen seit den frühen achziger Jahren und die fluchtbegründenden Vorfälle aus den Jahren unmittelbar vor der Ausreise bilden einen deutlich erkennbaren Ausdruck des behördlichen Interesses an der Person des Beschwerdeführers, welchem letztlich dessen Profil als verzeichneter Regimegegner zugrunde liegt. Eine schlüssige Beurteilung der Asylrelevanz der jüngeren, fluchtbegründenden Vorfälle und insbeson-dere der Frage, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor künftigen ernsthaften Nachteilen hat, erscheint nur unter Berück-sichtigung dieser gesamten Hintergründe sinnvoll möglich. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen, wobei eine vor der Ausreise mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit stattgefundene Verfolgung die Furcht vor künftiger Verfolgung als wohlbegründet erscheinen lassen kann. Dabei genügt es nicht, wenn diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichend Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das gesicherte Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen: Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war und/oder von der Verfolgung von Personen mit vergleichbarem Risikoprofil zuverlässig weiss, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines sich in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Schliesslich muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 ff., EMARK 2006 Nr. 32 E. 5, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 ff., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a, EMARK 1998 Nr. 4 E. 5d, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8b.).

E. 4.5.1 Die begründete Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr in die Türkei asylrelevante Nachteile zu erleiden, erschliesst sich vorliegend zunächst aus der neuerlichen Anklageerhebung wegen (...), welche mit den als Beschwerdebeilagen eingereichten Gerichtsdokumenten (vgl. Bst. C.) dokumentiert wurde. Hierzu führte das BFM in seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2010 aus, die Dokumente würden - deren Echtheit vorausgesetzt - die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen "(...)" sowie "(...)" belegen. Der Beschwerdeführer schliesse daraus eine konstruierte Anklage des Staates. Infolge der offensichtlich konstruierten Angaben in den Anhörungen wirke auch diese Folgerung konstruiert. Vielmehr entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche, einem legitimen Verfahren aus dem Weg zu gehen und bediene sich vergangener Probleme, um seine Ausreise plausibel zu machen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort vorbringt, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien konstruiert. Vielmehr führt er aus, die Urteile respektive Festnahmebefehle rührten daher, dass er in C._______ unter falscher Identität gelebt und die Opposition wirtschaftlich unterstützt habe. Auch das Erscheinungsbild und die Inhaltliche Dichte der Gerichtsdokumente lassen nicht auf eine konstruierte Anklageerhebung sondern vielmehr darauf schliessen, dass die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer (auch) durch gemeinrechtliche Verdachtsmomente legitimiert ist. Schliesslich entspräche eine konstruierte Anklageerhebung auch nicht der typischen Vorgehensweise der türkischen Sicherheitskräfte, welche politisch motivierte Fahndungen in aller Regel unumwunden als solche zu bezeichnen pflegen.

E. 4.6 In der Verfolgung von gemeinreichtlichen Delikten an sich ist in der Regel kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv (vgl. die abschliessende Aufzählung in Art. 3 AsylG) zu erblicken. Indessen kann eine hängige Strafuntersuchung ein Indiz für eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen, nämlich dann, wenn das Delikt aus politischen Gründen nur vorgeschoben wurde, wenn es sich um ein überwiegend politisches Delikt handelt, oder wenn im Falle einer Verurteilung mit einer politisch motivierten übermässigen Bestrafung zu rechnen ist (sog. Polit-Malus). Im vorliegenden Fall scheint die Verfolgungshandlung der türkischen Behörden durch einen nachvollziehbaren und rein gemeinstrafrechtlichen Verdacht legitimiert, steht es doch den türkischen Behörden ohne weiteres zu, allfällige [Deliktart] zu untersuchen. Angesichts des politischen Profils des Beschwerdeführers bestehen jedoch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Festnahme eine übermässige und politisch motivierte Bestrafung drohen würde. Eine besondere Gefährdungslage wird dabei insbesondere durch den eingereichten Festnahmebefehl geschaffen, da dieser die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei bereits am Flughafen in Istanbul festgenommen würde, zweifelsohne erheblich erhöht.

E. 4.7 Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer im GBTS verzeichnet ist. Gemäss Botschaftsantwort vom 28. Juli 2010 existieren verschiedene, auf ihn lautendende gemeinrechtliche Datenblätter. Sodann kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch als politisch unliebsame Person verzeichnet wurde. Aufgrund der Tatsache, dass in der genannten Botschaftsantwort weitere gemeinrechtliche, bislang nicht thematisierte Verfahren (wegen [...]) aufgeführt sind, wurde ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet. In seiner Stellungnahme vom 17. November 2010 äusserte sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort zu diesen Tatvorwürfen. Stattdessen reichte er neue, seine journalistischen Aktivitäten im Exil betreffende, Beweismittel zu den Akten. Wenngleich diese Dokumente keinerlei Bezug zu den vorgenannten Verfahren und damit zum Gegenstand des angeordneten Schriftenwechsels aufweisen, so sind sie doch im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen. Mit dem eingereichten Urteil des 13. Schwurgerichts von C._______ vom 1. Juli 2010 wurde Q._______, Herausgeber der Zeitschrift (...) (nachfolgend: N._______) wegen Propaganda für eine illegale Organisation (gemeint: "H._______") zu einer Haftstrafe von (...) Monaten verurteilt. Der Urteilsbegründung ist zu entnehmen, der Herausgeber der Zeitschrift werde für einen als illegal bezeichneten Text verantwortlich gemacht, da der in der Schweiz sich befindliche Autor A._______ nicht belangt werden könne. Das mit derselben Eingabe zu den Akten gereichte Schreiben eines türkischen Anwalts vom 20. Oktober 2010 ist nicht weiter von Belang, zumal es dem Aussagegehalt des Urteilstextes nichts beizufügen vermag. Auch die eingereichte Liste von inhaftierten Journalisten vom vom 6. Oktober 2010 erweist sich als irrelevant, weist sie doch keinerlei konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf. Der in türkischer Sprache verfasste Haftbefehl des Gerichts von S._______ vom (...) 2002 kann infolge fehlender Übersetzung nicht in die Erwägungen einbezogen werden. Angesichts der Entscheidreife des vorliegenden Verfahrens wird auf Ansetzung einer Nachfrist zur Beibringung einer Übersetzung verzichtet.

E. 4.8 Ob der Beschwerdeführer in concreto lediglich aufgrund gemeinrechtlicher oder auch infolge politischer Delikte gesucht wird, kann vorliegend offen bleiben. Im länderspezifischen Kontext erscheint evident, dass er angesichts seiner politischen und wirtschaftlichen Aktivitäten zugunsten der kurdischen Opposition klarerweise das Profil eines exponierten Regierungsgegners aufweist und seit seiner Gefängnisstrafe (...) bis (...) ununterbrochen im Blickfeld der heimatlichen Sicherheitskräfte stand, im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätte.

E. 5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das BFM zu Unrecht festgestellt hat, die Verfolgung bis Ende 2003 sei abgeschlossen und damit nicht asylrelevant im Sinne von Art 3 AsylG und die Angaben des Beschwerdeführers zu den Vorfällen in den Jahren 2004 bis 2006 genügten den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht. Der Beschwerdeführer ist in seiner Heimat aufgrund seiner politischen Aktivitäten zwischen 1980 und 2006 ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt beziehungsweise musste solche befürchten. Er hat überdies auch weiterhin objektiv begründete Furcht, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Von einer landesinternen Fluchtalternative ist bei einer von den Behörden des Zentralstaates ausgehenden Verfolgungsgefahr nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer im GBTS verzeichnet ist. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG.

E. 6.1 Angesichts der vom Beschwerdeführer mutmasslich verübten Delikte bleibt im Folgenden zu prüfen, ob es sich im vorliegenden Fall rechtfertigt, ihn wegen Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen. Gemäss Art. 53 wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.

E. 6.2 In Berücksichtigung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff.; EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.; EMARK 2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK darstellen würden, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB scheint auch denkbar, dass eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" gewertet und zum Asylausschluss führen könnte; diese Frage kann indessen im vorliegenden Fall offen gelassen werden. Die Anbindung an den Verbrechensbegriff in der alten Fassung des Strafgesetzbuches im Zusammenhang mit Art. 53 AsylG wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, Bbl. 1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute noch (nach der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.). Bezüglich des Beweismasses ist nicht zwingend eine rechtskräftige Verurteilung vorausgesetzt; was im Ausland begangene Delikte betrifft, wird in der Praxis verlangt, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen beziehungsweise dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, die betreffende Person habe sich der fraglichen Straftat schuldig gemacht (vgl. Walter Stöckli: Asyl, in: Uebersax/Rudin/HugiYar/Geiser [Hrsg.]: Ausländerrecht, 2. Auflage Basel 2009, Ziff. 11.52). Weiter ist bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso von Bedeutung ist das Alter der Person bei der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat. Die Anwendung des Art. 53 AsylG muss im Hinblick auf das begangene Delikt, die Umstände und die seither vergangene Zeit verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7803/2007 vom 11. März 2010, E. 6.1.2, mit weiteren Hinweisen; Stöckli, a.a.O., Ziff. 11.51; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.]: Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 200 f.).

E. 6.3 Gemäss den eingereichten Gerichtsdokumenten wurden gegen den Beschwerdeführer folgende gemeinrechtliche Vorwürfe erhoben: (...) Vorab ist festzustellen, dass einzig der Tatbestand (...) im Sinne von Art. (...) StGB zu den Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB gehört. Diesbezüglich bestehen einzig Gerichtsdokumente auf Instruktionsebene (Haftbefehl, Festnahmebescheid, Entscheid über die Eröffnung eines Hauptverfahrens). Es ist demnach festzustellen, dass den Akten auch im heutigen Stand keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, der Beschwerdeführer habe Taten begangen, die unter dem Gesichtspunkt der Asylunwürdigkeit im Sinne des Art. 53 AsylG von Belang wären.

E. 6.4 Das Urteil des (...) Schwurgerichts von C._______ vom (...) 2010 gegen Q._______ rechtfertigt hingegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Tatvorwurf in der Zeitschrift "N._______" politische Texte zugunsten der [H._______] publiziert hat. Da es sich bei der "H._______" um eine in der Türkei verbotene Organisation handelt fällt ein Asylausschluss aufgrund der Unterstützung einer illegalen Organisation in Betracht.

E. 6.4.1 Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 260ter StGB). Unter den Begriff der kriminellen Organisation, wie sie in Art. 260ter StGB beschrieben wird, fallen in der schweizerischen Praxis neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen (nach Praxis des Bundesgerichts namentlich die italienischen Brigate Rosse, die baskische ETA oder die Al Qaida). Nicht zu den kriminellen Organisationen gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrer Heimat ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (vgl. BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 70, mit weiteren Hinweisen).

E. 6.4.2 Würde man also die "H._______" als terroristische und damit als kriminelle Organisation definieren, so wäre eine Mitgliedschaft in derselben eine Unterstützung ihrer verbrecherischen Tätigkeiten und damit angesichts der bestehenden strafrechtlichen Sanktionsdrohung per se eine verwerfliche Handlung, welche zum Asylausschluss nach Art. 53 AsylG führen würde, ohne dass ein individueller Tatbeitrag bewertet werden müsste. Bei der Qualifizierung einer Organisation ist gemäss der von der ARK mit EMARK 2002 Nr. 9 in Bezug auf die PKK entwickelten und für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor geltenden Rechtsprechung vorzugehen. Diese zeigt auf, dass die Qualifizierung der PKK einzig als terroristische und damit kriminelle Organisation (auch wenn sie zweifellos für eine Vielzahl von terroristischen Aktionen in- und ausserhalb der Türkei verantwortlich ist) ebenso sehr zu kurz greifen würde, wie wenn sie einzig als Bürgerkriegspartei betrachtet würde. Es ist von einer pauschalen Betrachtungsweise in beiderlei Hinsicht Abstand zu nehmen, und die blosse Mitgliedschaft in der PKK ist für einen Asylausschluss nicht genügend. Vielmehr müssen der individuelle Tatbeitrag sowie Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe betrachtet werden, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil auch in der PKK das gewaltlose Mitglied seinen Platz hat. Im Gegensatz zur Praxis diverser deutscher Gerichte hat die blosse PKK-Mitgliedschaft in der Schweiz auch noch zu keiner Verurteilung nach Art. 260ter Abs. 1 und 3 StGB geführt (EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 f.). Dieser Linie ist auch im Hinblick auf die "H._______" zu folgen, mithin ist der konkrete Tatbeitrag des Beschwerdeführers zu untersuchen. Seine Unterstützung der Organisation bestand vorliegend darin, dass er oppositionelle Presseerzeugnisse verfasste und dieselben publizieren liess. Die Schweizerische Bundesverfassung garantiert das Recht, die eigene Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Ebenfalls auf Verfassungsebene wurde dieses Grundrecht im Hinblick auf Presseerzeugnisse konkretisiert (Art. 17 BV). Es ergibt sich demnach von selbst, dass die blosse Publikation oppositioneller Presseerzeugnisse nicht zur Annahme der Asylunwürdigkeit im Sinne des Art. 53 AsylG führen kann.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG erfüllt sind. Nachdem eine Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers vorstehend verneint wurde, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 9 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 16. März 2010 ist eine Kostennote eingereicht worden, in welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 10,5 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 180.-) und Auslagen von insgesamt Fr. 37.50 ausweist. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen. Sodann wird für die zusätzlichen Aufwendungen für die Stellungnahme vom 17. November 2010 pauschal ein zeitlicher Aufwand von 1,5 Stunden hinzugerechnet. Aufgrund der weiteren in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer daher eine Parteientschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 2361.70 (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Oktober 2009 wird aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, eine Parteientschädigung von Fr. 2361.70 (inkl. Auslagen und MwSt) an den Beschwerdeführer zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und (...). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7098/2009 {T 0/2} Urteil vom 13. Dezember 2010 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Salman Fesli, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2009 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit aus B._______ - seinen Heimatstaat am 2. Februar 2006 und gelangte per Flugzeug nach Deutschland und von dort in einem Personenwagen am 6. Februar 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 13. Februar 2006 fand (...) die Erstbefragung statt, und am 16. Februar 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Anlässlich der letzteren brachte der Beschwerdeführer dem BFM durch Abgabe einer Vollmacht das rubrizierte Vertretungsverhältnis zur Kenntnis. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich seit 1980 in verschiedenen Provinzen (C._______, D._______, E._______, B._______ und F._______) für die kurdische Widerstandsbewegung "G._______" (...) respektive für (...) "H._______" (...) engagiert, indem er Studenten, Gewerkschafter und Arbeiter aufgefordert habe, an Propaganda und Meetings teilzunehmen. Infolge einer Erbschaft habe er zudem finanzielle Unterstützung, etwa beim Aufbau des Volkshauses in B._______, leisten können. Ausserdem habe er sich insbesondere in B._______ und C._______ für den I._______ (...) eingesetzt. Aufgrund seiner politischen Tätigkeiten sei er von (...) bis (...) während (...) Jahren und (...) für (...) Monate im Gefängnis gewesen. Eine Anklage wegen Zugehörigkeit zu illegalen Organisationen ("G._______" und "J._______" [...]) im Jahr (...) sei aus Mangel an Beweisen fallen gelassen worden. Im Zeitraum seiner oppositionellen Tätigkeit sei er über 20 Mal auf den Polizeiposten verbracht und gefoltert worden, dies zuletzt im Sommer 2004. In diesem Jahr sei auch sein bester Freund K._______ erschossen worden. Da die Mörder bis heute nicht gefasst worden seien, habe er sich in der Folge mittels Veranstaltung von Kundgebungen dafür eingesetzt, dass solche Vorfälle gerichtlich untersucht würden. Seine Angehörigen habe er durch häufige Umzüge sowie durch eine zwischenzeitliche Scheidung von seiner Ehefrau L._______ zu schützen versucht. Nachdem diese jedoch Anfang 2005 festgenommen und gefoltert worden sei, sei ihm bewusst geworden, dass er seiner Familie keinen Schutz mehr bieten könne. Deshalb habe er über seine Parteifreunde die Ausreise seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder organisiert. Diese suchten am 25. Juli 2005 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. August 2005 (N [...]) lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gegen diese Verfügung wurde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben; über dieselbe wurde mit Urteil E-4719/2006 heutigen Datums befunden. Der Beschwerdeführer selbst begab sich nach der Ausreise seiner Angehörigen aussagegemäss nach C._______, wo er fortan unter der falschen Identität M._______ gelebt, mit einem Partner ein Geschäft (...) geführt und seine Tätigkeit für die "H._______" fortgesetzt habe. Am (...) Dezember 2005 sei sein Geschäftspartner in seiner Abwesenheit festgenommen und das Geschäft versiegelt worden, nachdem ein Freund innerhalb der Organisation gefasst worden sei und unter Folter die Tarnidentität des Beschwerdeführers und dessen finanzielles Engagement zugunsten des kurdischen Widerstands preisgegeben habe. Kurz vor seiner Festnahme habe der Geschäftspartner ihn (den Beschwerdeführer) per sms warnen können. Vom Anwalt seines Partners habe er erfahren, dass dieser verhört und gefoltert werde, worauf er begonnen habe, nach Möglichkeiten einer Ausreise zu suchen. In der Folge sei das Geschäft von den Behörden geschlossen worden. Auch habe er gemerkt, dass die Polizei ihn wieder aufgespürt habe, da ihn Autos verfolgt hätten und er immer wieder dieselben Personen in unterschiedlicher Arbeitskleidung, getarnt als Maler, Strassenreiniger oder Verkäufer, gesehen habe. Aufgrund eines Bildes in der Zeitschrift "N._______" sei die Polizei wieder auf ihn aufmerksam geworden, habe die Redaktion gestürmt und mehrere Personen festgenommen. Am 2. Februar 2006 sei er mithilfe eines Schleppers zunächst per Autobus nach E._______ gelangt, von wo er am 6. Februar 2006 die Türkei per Flugzeug nach Deutschland verlassen habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Vielzahl türkischsprachiger Beweismittel, darunter Gerichtsurteile von 1981 und 1992, eine Anklage von 2003, Zeitschriften und Veran-staltungsplakate zu den Akten. A.b Mit Eingabe vom 8. März 2006 reichte der Beschwerdeführer einen in der Türkei ausgestellten Nüfus im Original zu den Akten. A.c Mit Eingabe vom 27. August 2008 brachte lic. iur. Patricia Müller dem BFM ein weiteres Vertretungsverhältnis - welchem vorliegend mangels Tätigwerden der Rechtsvertreterin auf Beschwerdeebene keine Beachtung zu schenken ist - zu Kenntnis und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten. Mit Eingaben vom 24. Dezember 2008 und vom 24. Februar 2009 wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht respektive weitere Vorbringen getätigt. B. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Mit Eingabe vom 13. November 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei er beantragte, die Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2009 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die genannte Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beschwerdebeilagen wurden die nachstehende Dokumente zu den Akten gereicht, welche in der Folge von Amtes wegen ins Deutsche übersetzt wurden:

- Anklageschrift an die (...) Kammer des Schwurgerichts O._______ vom (...) 2008,

- Haftbefehl der (...) Strafkammer des Amtsgerichts P._______ vom (...) 2009,

- Anklageschrift des Schwurgerichts O._______ vom (...) 2009,

- Festnahmebescheid der 2. Strafkammer des Amtsgerichts P._______ vom (...) 2009. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2009 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.b Mit Eingabe vom 11. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichen. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2010 die Abweisung der Beschwerde. F. Am 1. Februar 2010 erfolgte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des BFM, wobei als weitere Beweismittel drei Bestätigungsschreiben zu den Akten gereicht wurden. G. Mit Eingabe vom 16. März 2010 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten. H. H.a Mit Schreiben vom 11. Juni 2010 ersuchte die Instruktionsrichterin die schweizerische Botschaft in Ankara um zusätzliche Abklärungen hinsichtlich der eingereichten Gerichtsdokumente, weiterer hängiger Strafverfahren sowie einer allfälligen Registrierung des Beschwerdeführers im Allgemeinen Informationssammlungssystem GBTS (Genel Bilgi Toplama Sistemi). H.b Die Botschaft übermittelte mit Schreiben vom 28. Juli 2010 die Ergebnisse der im Rahmen der Botschaftsanfrage getätigten Abklärungen ihrer Vertrauensanwälte. H.c Mit prozessleitender Verfügung vom 22. September 2010 brachte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage vom 11. Juni 2010 sowie das Abklärungsergebnis vom 28. Juli 2010 - letzteres unter Abdeckung geheim zu haltender Passagen - zur Kenntnis und forderte ihn zur Stellungnahme auf. H.d Mit Eingabe vom 17. November 2010 reichte der Beschwerde-führer die nachfolgenden Beweismittel zu den Akten:

- Urteil des (...) Schwurgerichts von C._______ vom (...) 2010 betreffend Q._______, mit deutscher Übersetzung,

- Schreiben von Rechtsanwalt R._______ vom 20. Oktober 2010, mit deutscher Übersetzung,

- Inhaftierten-Liste der Vereinigung "Solidarität für inhaftierte Journalisten" vom 6. Oktober 2010, mit deutscher Übersetzung,

- Haftbefehl des Gerichts von S._______ gegen den Beschwerdeführer vom (...) 2002. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG respektive denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Dazu führte es im Wesentlichen aus, es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des zentralen Prozesses gegen Angehörige der "G._______" im Jahr 1980 und in den Folgejahren wegen seines oppositionellen Engagements zu Gefängnisstrafen verurteilt worden sei, zumal in diesem Zeitraum zahlreiche Mitglieder der Organisation als verfolgt gegolten hätten und er die geltend gemachten Strafen mit Urteilen untermauert habe. Jedoch sei er hiernach viele Jahre in der Türkei geblieben, sodass ein zeitlicher Kausalzusammenhang nur insoweit anerkannt werden könne, als er auch vor der Ausreise verfolgt gewesen sei. Seine Ausführungen zu den Vorfällen in den Jahren vor der Ausreise wirkten aber konstruiert. Zunächst deckten sich seine Angaben zum Zeitpunkt und der Dauer seiner Festnahmen sowie zur Dauer der Festhaltung seiner Ehefrau nicht mit jenen der Letzteren, was alleine mit seiner erklärten Zerstreutheit nicht zu rechtfertigen sei. In der eingereichten Anklageschrift von 2003, dem einzigen aus den letzten Jahren stammenden Gerichtsdokument, werde dem Beschwerdeführer und seinem (...) vorgeworfen, einer terroristischen Organisation anzugehören. In jenem Verfahren sei er aber freigesprochen worden, und beide Asylgesuche des (...) in der Schweiz seien negativ beantwortet worden. In Anbetracht seines beschränkten politischen Engagements in den letzten Jahren erscheine nicht plausibel, weshalb die Behörden ein derartiges Interesse am Beschwerdeführer entwickelt haben sollten. Bezeichnenderweise sei er immer wieder freigelassen worden, nachdem man ihn festgenommen und verhört habe. Die geltend gemachten Folterungen habe er zwar ausführlich aufgezählt, indessen habe er dabei jede Betroffenheit und subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen lassen und insgesamt nicht den Eindruck vermittelt, im Zentrum des Geschehens gestanden zu sein. Die Tatsache, dass keine aktuellen Verfahren hängig seien und er auch keine weiteren - die Suche nach ihm oder die Festnahme seines Geschäftspartner betreffenden - Gerichtsdokumente habe einreichen können, seien als deutliches Zeichen dafür zu werten, dass keine gegen ihn gerichtete Verfolgung vorliege. Weiter wirke das Vorbringen, wonach sein Geschäftspartner ihn kurz vor dessen Festnahme per sms habe warnen können, konstruiert. Dass ein Mitglied der Organisation ihn unter Folter verraten habe, erscheine aus zwei Gründen unplausibel. Erstens sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden eine Person foltern würden, um die Identität des Beschwerdeführers offenzulegen, zweitens würden sie diesen festgenommen haben, bevor der Gefolterte einer privaten Person über die Vorfälle in der Haft hätte berichten können. Der Beschwerdeführer gebe an, er habe in der Türkei unter falscher Identität gelebt, sei aber beschattet und deshalb immer wieder festgenommen worden. Würden die türkischen Behörden tatsächlich ein grösseres Interesse an ihm bekunden, so würden sie Verfahren eingeleitet, Untersuchungsmassnahmen eröffnet und Protokolle erstellt haben, welche geeignet wären, die geltend gemachte Verfolgungssituation zu untermauern. Auch die weiteren Beweismittel seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu belegen. So vermöge der Hinweis, die Polizei in C._______ habe ihn anhand des in der Zeitschrift "N._______" publizierten Bildes identifizieren können, insoweit nicht zu überzeugen, als der Beschwerdeführer auf dem Bild - auch mithilfe polizeilicher Methoden - nicht ansatzweise zu erkennen sei. Die übrigen Dokumente würden belegen, dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz im kulturellen Bereich für die Organisation tätig sei, wobei nicht ersichtlich sei, weshalb die türkischen Behörden hieran ein Interesse bekunden sollten. Insgesamt seien die Angaben des Beschwerdeführers zur Verfolgung in den letzten Jahren unglaubhaft, weshalb auf eine Prüfung von deren Asylrelevanz verzichtet werden könne. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der (die Verfolgung aus den Jahren 2004 bis 2006 betreffenden) Vorbringen geschlossen worden sei. 4.2.1 Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten hinsichtlich der zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau über Daten und Dauer der geltend gemachten Festnahmen anbelangt, wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, die Vorinstanz beschränke sich hierbei auf pauschale Behauptungen, ohne die angeblichen Widersprüche zu konkretisieren. Dieser Einwand ist insoweit nicht von der Hand zu weisen, als das BFM seine Feststellung, wonach die Widersprüche zu den Aussagen der Ehefrau augenfällig seien, auch im Rahmen des nachfolgenden Schriftenwechsels in keiner Weise konkretisierte. Eine nähere Überprüfung der Befragungsprotokolle führt denn auch zum Ergebnis, dass die von der Vorinstanz kolportierten Widersprüche nicht nachvollzogen respektive weitgehend ausgeräumt werden können, wie den nachstehenden Ausführungen zu entnehmen ist. 4.2.1.1 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragungen einhellig zu Protokoll, er sei ungefähr 20 Mal inoffiziell inhaftiert worden (B2 S. 6, B8 S. 4). Seine letztmalige Festnahme ordnete er bei der Erstbefragung dem Jahr 2003 respektive 2004 zu (B2 S. 5), anlässlich der Anhörung grenzte er deren Zeitpunkt auf November/ Dezem-ber 2004 ein (B 8 S. 10). Seine Ehefrau führte im Rahmen ihrer Anhörung aus, sie könne sich nicht erinnern, wie oft er während der letzten fünf Jahre mitgenommen worden sei. Nach einer vier Tage andauernden Inhaftierung habe er Blut im Urin gehabt und ihr auf Nachfrage erzählt, dass er ein anderes Mal während zehn Tagen inhaftiert gewesen sei. Diese Inhaftierung ordnete sie dem Jahr 2003 zu (E-4719/2006; A4 S. 7), während der Beschwerdeführer selbst ausführte, sie habe 2004 stattgefunden (B8 S. 9). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau von der fraglichen Inhaftierung aussagegemäss nur aus zweiter Hand erfahren hat, weshalb deren ungenaue zeitliche Einordnung entschuldbar erscheint. Überdies ist die auf Vorhalt getätigte Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er seiner Frau nicht von jedem Ereignis erzählt habe und ihr jenes aus dem Jahr 2003 wegen des Bluts in seinem Urin vermutlich besonders geblieben sei (B8 S. 10), angesichts der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen ohne weiteres geeignet, die auf den ersten Blick bestehende Unstimmigkeit auszuräumen. 4.2.1.2 Die Festnahme der Ehefrau ordneten die Eheleute übereinstimmend dem Zeitraum Januar/Februar 2005 zu (E-4719/2006 A4 S. 5; B8 S. 4). Während die Ehefrau des Beschwerdeführers angab, die Festhaltung habe zwei Tage angedauert (E-4719/2006 A4 S. 10), sprach dieser - entsprechend der zutreffenden Feststellung des BFM - zunächst von zehn Tagen (B8 S. 4) und korrigierte sich erst auf Vorhalt mit der Begründung, in der Stresssituation der Befragung habe er die ihm gegenüber erfolgten Behelligungen mit jenen gegenüber seiner Ehefrau durcheinander gebracht (A8 S. 9). Wenngleich diese Erklärung für sich nicht gänzlich zu überzeugen vermag, so kann aus der genannten Unstimmigkeit keineswegs der Schluss gezogen werden, bei der Festnahme der Ehefrau handle es sich um ein Sachverhaltskonstrukt. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt aussagegemäss versteckt hielt und von der besagten Festnahme erst nachträglich anlässlich eines Besuchs seiner Familie erfuhr (B8 S. 7). Die Festnahme respektive Abwesenheit seiner Ehefrau erlebte er mit anderen Worten nicht persönlich, was die Unstimmigkeiten in seinen Ausführungen zu deren Dauer entschuldbar erscheinen lässt. Als vorliegend ausschlaggebendes Glaubhaftigkeitselement ist schliesslich die in geradezu beklemmender Weise authentisch wirkende Schilderung der besagten Vorkommnisse durch die Ehefrau (vgl. E-4719/2006 A4 S. 8 ff.) zu nennen. Die entsprechende Protokollstelle weist diverse, für die Glaubhaftigkeit des Sachvortrages sprechende Realkennzeichen auf, so beispielsweise die Wiedergabe von Gesprächen (E-4719/2006 A4 S. 9), die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten ("[...] ein Beamter in führender Position, ich weiss nicht, ob er ein Kommissar war"; "Wir gingen durch einen Korridor"), Eingeständnisse von Erinnerungslücken ("[...] ich kam wieder zu mir, ich glaube, es war gegen Morgen"; "Einer oder zwei haben mich bis zur Treppe gebracht, wieviele es unten waren, daran kann ich mich nicht erinnern"), raum-zeitliche Verknüpfungen sowie Schilderungen des eigenen Befindens ("[...] ich hatte das Gefühl, mein Hirn würde herausspringen, ich fing an, am ganzen Körper zu zittern. An meinem ganzen Körper hatte ich das Gefühl, dass sich alles zurückziehen würde [...] Ich hatte sogar Schmerzen an meinen Haar-Ansätzen"). Auch wenn solche Realkennzeichen nur einen indiziellen Wert haben, ist ein hoher qualitativer und quantitativer Ausprägungsgrad der Realkennzeichen doch typisch für eine Richtigaussage und lässt immerhin eine Charakterisierung der zu beurteilenden Aussagen zu. Auf Nachfrage, weshalb sie von der geschilderten Vergewaltigung nicht bereits bei der Erstbefragung erzählt habe, gab die Ehefrau zu Protokoll, diese Sachen hätte sie niemandem, nicht einmal ihrem Ehemann sagen können (E-4719/2006 A4 S. 11). Dies entspricht dem typischen Aussageverhalten von Vergewaltigungsopfern, welche in aller Regel zur Verdrängung des nämlichen Erlebnisses neigen, mithin deren Einzelheiten in den Anhörungen zunächst verschweigen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5b dd S. 7 ff.). Es ist wissenschaftlich anerkannt, dass Opfer von Vergewaltigungen aufgrund von Gefühlen von Schuld und Scham sowie wegen vom Opfer entwickelten Selbstschutzmechanismen - unter anderem auch abhängig vom kulturellen Umfeld der Opfer - in aller Regel grosse Probleme haben, über die erlittenen Übergriffe zu sprechen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b S. 105 ff., mit weiteren Hinweisen). Sodann ist die Aussage der Ehefrau mit jener des Beschwerdeführers, seine Frau habe ihm nach der Festnahme gesagt, es sei nichts geschehen, aber sie wolle das Land trotzdem so rasch wie möglich verlassen (B8 S. 7) schlüssig vereinbar. Bezeichnenderweise formulierte die Ehefrau zum Ende ihrer Befragung die Bitte, man solle dem Beschwerdeführer vom besagten Vorfall nichts erzählen (E-4719/2006 A4 S. 12). Insgesamt kann nach Würdigung der vorliegenden Realkennzeichen in den Aussagen beider Eheleute kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Januar/Februar 2005 von türkischen Sicherheitskräften festgehalten, gefoltert und vergewaltigt worden ist. 4.2.2 Ebensowenig kann die Feststellung des BFM, wonach der Beschwerdeführer bei der Schilderung der von ihm erlittenen Folterungen jede Betroffenheit und subjektiv geprägte Wahrnehmung habe vermissen lassen und insgesamt nicht den Eindruck vermittelt habe, im Zentrum des Geschehens gestanden zu sein, geteilt werden. Zwar beschränkte sich der Beschwerdeführer auf die Frage, was während der zwei Tage anhaltenden Festhaltung auf dem Polizeiposten im November/Dezember 2004 geschehen sei, zunächst auf eine objektivierte und unbeteiligt wirkende Aussendarstellung des fraglichen Vorfalls (vgl. B8 S. 11). Jedoch weisen nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gerade traumatisierte Personen häufig eine Tendenz auf, der bewussten Auseinandersetzung mit belastenden Erlebnissen auszuweichen. Es ist durch eine Vielzahl von Studien und Erfahrungsberichten belegt, dass Folteropfer weitgehend unfähig sind, über das Erlebte zu berichten, solange nicht ein Klima des Vertrauens besteht. 4.2.3 Auf Nachfrage, wie er die Folterungen persönlich erlebt habe, erfolgte eine ausführliche und - im Rahmen der für einen erwachsenen männlichen Kurden typischen, kulturkreisbedingten Zurückhaltung - von persönlicher Betroffenheit gekennzeichnete Schilderung, welche von zahlreichen der unter Ziffer 4.2.1 aufgezählten Realkennzeichen geprägt ist. Seine Umschreibung der eigenen Wahrnehmung ("Das sind unbeschreibliche Schmerzen, diese Schmerzen fühlst du in deinem Gehirn, nur, ich kann diese Schmerzen nicht einordnen. [...] du kannst nicht richtig definieren, wo sie herkommen. Und du hast Atemnot, du glaubst zu ersticken") vermittelt ohne weiteres den Eindruck, dass es sich beim Erzählten um einen persönlich erlebten Vorfall handelt. Nach Lektüre der Protokolle kann kein überwiegender und nachvollziehbarer Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen bestehen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im November/Dezember 2004 festgenom-men und in der geschilderten Weise misshandelt worden ist. 4.2.4 Die vorstehend als glaubhaft erachteten Vorfall bettete der Beschwerdeführer in einen Kontext, welcher mit der typischen Vorgehensweise der türkischen Sicherheitskräfte vereinbar ist, indem er ausführte: "Und immer und immer wieder sagten sie: 'Gebt uns eure Bomben, gebt uns eure Waffen'. [...] Ich glaube, eigentlich war das Ziel der Behörden, uns von unserem Ziel abzubringen. Meistens erreichten sie ja auch ihr Ziel, wenn sie einen Gefolterten freiliessen, und die anderen Mitglieder den Gefolterten so betrachten mussten [...]". Im Lichte dieser zutreffenden Einschätzung erscheint auch die Feststellung des BFM, wonach nicht plausibel erscheine, weshalb die Behörden ein derartiges Interesse am Beschwerdeführer entwickelt, ihn aber nach jeder Festnahme wieder freigelassen hätten, nicht haltbar. Aus einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen ist bekannt, dass wiederholte Festnahmen von Oppositionellen integraler Bestandteil der Zermürbungstaktik der türkischen Sicherheitskräfte sind, welche ihr Vorgehen gezielt darauf ausrichten, den kurdischen Widerstand von innen heraus zu brechen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Festnahme des Geschäftspartners zu beurteilen. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung ist sehr wohl nachvollziehbar, weshalb die Behörden eine Person foltern, damit diese die Identität einer anderen Person offenlege. Das Interesse der Behörden gerade an der Person des Beschwerdeführers, der als mehrfach verurteilter, ehemaliger Strafgefangener selbstverständlich im GBTS eingetragen ist (vgl. hierzu auch Ziff. 3 der Botschaftsantwort vom 28. Juli 2010), ergibt sich ohne weiteres aus seiner unbestrittenen oppositionellen Tätigkeit während rund 30 Jahren. 4.2.5 Nach Durchsicht sämtlicher Akten ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers zu den Vorfällen in den Jahren 2004 bis 2006 zu Unrecht als generell unglaubhaft beurteilt hat. Zwar sind einige der festgestellten Unstimmigkeiten nicht gänzlich auszuräumen. So erscheint wenig plausibel, dass die türkischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer mittels mehrerer ziviler Fahnder hätten beobachten lassen, es aber zu keiner weiteren Festnahme gekommen sei. Auch ist mit dem BFM festzustellen, dass die Behörden den Beschwerdeführer kaum auf der eingereichten Abbildung in der Zeitschrift "N._______" erkannt haben dürften. Diese verbleibenden Unstimmigkeiten fallen indessen nicht in einem Masse ins Gewicht, als dass der Wahrheitsgehalt der Darstellung des Beschwerdeführers kategorisch in Abrede gestellt werden könnte, zumal Vorbringen bereits als glaubhaft zu gelten haben, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht es nach Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Gründe im Rahmen einer Gesamtwürdigung als glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer im November/Dezember 2004 und seine Ehefrau im Januar/ Februar 2005 festgenommen und misshandelt wurden. 4.3 Es stellt sich nunmehr die Frage, inwieweit dieser Sachverhalt in asylrechtlicher Hinsicht relevant ist, mithin aufgrund dieser Vorfälle die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind. Zur Beurteilung der Dimension der Gefährdung ist dabei nachstehend zunächst der massgebende zeitliche Rahmen der zu berücksichtigenden Ereignisse abzustecken. 4.4 Dass der Beschwerdeführer wegen seines Engagements für die "G._______" (...) zu einer längeren Gefängnisstrafe verurteilt wurde, wurde von seiner Ehefrau bestätigt (vgl. E-4719/2006 A1 S. 5; A4 S. 4) und auch vom BFM - ebensowenig wie die erneute Gefängnisstrafe im Jahr (...) und die Anklageerhebung (...) - nicht in Abrede gestellt. Es erübrigt sich deshalb, auf die mit Replik vom 1. Februar 2010 eingereichten Bestätigungsschreiben - deren Authentizität im Übrigen höchst fraglich erscheint, zumal die angeblichen Parteikollegen gemeinsam mit dem Beschwerdeführer, der sich seit Anfang 2006 in der Schweiz aufhält, bis 2010 in verschiedenen türkischen Städten politisch aktiv gewesen sein wollen - näher einzugehen. Zur Klärung der umstrittenen Frage, ob zwischen den vor 2004 erfolgten Verfolgungselementen und der Ausreise ein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enger Kausalzusammenhang besteht, ist in erster Linie auf die einhellige Praxis hinzuweisen, wonach eine Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise verlangt wird. Diese wird als gegeben erachtet, wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang genügend eng ist, wobei der zeitliche Zusammenhang als zerrissen gilt, wenn zwischen Eingriff und Ausreise ein zu grosser Zeitraum - mehr als sechs bis zwölf Monate - liegt und keine plausiblen Gründe für eine verspätete Ausreise vorliegen (vgl. Alberto Achermann / Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Verlag Paul Haupt, Bern/Stuttgart 1991, S. 107). Hierzu führte das BFM zutreffend aus, dass ein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der Flucht, den Haftstrafen von (...) und (...) sowie der Anklageerhebung (...) nur dann gegeben ist, wenn der Beschwerdeführer auch vor der Ausreise verfolgt worden ist. Mit anderen Worten wäre eine Ausklammerung der vor Ende 2004 erfolgten Behelligungen nur dann gerechtfertigt, wenn die vorhergehende Verfolgung als abgeschlossen zu betrachten wäre. Dies ist angesichts der vorstehenden Glaubhaftigkeitsprüfung hinsichtlich der Ereignisse aus den Jahren 2004 bis 2006 zu verneinen, weshalb von einer Perpetuierung der Verfolgung bis zum Ausreisezeitpunkt auszugehen und eine Gesamtbeurteilung des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers vorzunehmen ist. Die geltend gemachten über 20 Verhaftungen und Folterungen seit den frühen achziger Jahren und die fluchtbegründenden Vorfälle aus den Jahren unmittelbar vor der Ausreise bilden einen deutlich erkennbaren Ausdruck des behördlichen Interesses an der Person des Beschwerdeführers, welchem letztlich dessen Profil als verzeichneter Regimegegner zugrunde liegt. Eine schlüssige Beurteilung der Asylrelevanz der jüngeren, fluchtbegründenden Vorfälle und insbeson-dere der Frage, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor künftigen ernsthaften Nachteilen hat, erscheint nur unter Berück-sichtigung dieser gesamten Hintergründe sinnvoll möglich. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen, wobei eine vor der Ausreise mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit stattgefundene Verfolgung die Furcht vor künftiger Verfolgung als wohlbegründet erscheinen lassen kann. Dabei genügt es nicht, wenn diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichend Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das gesicherte Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen: Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war und/oder von der Verfolgung von Personen mit vergleichbarem Risikoprofil zuverlässig weiss, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines sich in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Schliesslich muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 ff., EMARK 2006 Nr. 32 E. 5, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 ff., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a, EMARK 1998 Nr. 4 E. 5d, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8b.). 4.5 4.5.1 Die begründete Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr in die Türkei asylrelevante Nachteile zu erleiden, erschliesst sich vorliegend zunächst aus der neuerlichen Anklageerhebung wegen (...), welche mit den als Beschwerdebeilagen eingereichten Gerichtsdokumenten (vgl. Bst. C.) dokumentiert wurde. Hierzu führte das BFM in seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2010 aus, die Dokumente würden - deren Echtheit vorausgesetzt - die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen "(...)" sowie "(...)" belegen. Der Beschwerdeführer schliesse daraus eine konstruierte Anklage des Staates. Infolge der offensichtlich konstruierten Angaben in den Anhörungen wirke auch diese Folgerung konstruiert. Vielmehr entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche, einem legitimen Verfahren aus dem Weg zu gehen und bediene sich vergangener Probleme, um seine Ausreise plausibel zu machen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort vorbringt, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien konstruiert. Vielmehr führt er aus, die Urteile respektive Festnahmebefehle rührten daher, dass er in C._______ unter falscher Identität gelebt und die Opposition wirtschaftlich unterstützt habe. Auch das Erscheinungsbild und die Inhaltliche Dichte der Gerichtsdokumente lassen nicht auf eine konstruierte Anklageerhebung sondern vielmehr darauf schliessen, dass die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer (auch) durch gemeinrechtliche Verdachtsmomente legitimiert ist. Schliesslich entspräche eine konstruierte Anklageerhebung auch nicht der typischen Vorgehensweise der türkischen Sicherheitskräfte, welche politisch motivierte Fahndungen in aller Regel unumwunden als solche zu bezeichnen pflegen. 4.6 In der Verfolgung von gemeinreichtlichen Delikten an sich ist in der Regel kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv (vgl. die abschliessende Aufzählung in Art. 3 AsylG) zu erblicken. Indessen kann eine hängige Strafuntersuchung ein Indiz für eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen, nämlich dann, wenn das Delikt aus politischen Gründen nur vorgeschoben wurde, wenn es sich um ein überwiegend politisches Delikt handelt, oder wenn im Falle einer Verurteilung mit einer politisch motivierten übermässigen Bestrafung zu rechnen ist (sog. Polit-Malus). Im vorliegenden Fall scheint die Verfolgungshandlung der türkischen Behörden durch einen nachvollziehbaren und rein gemeinstrafrechtlichen Verdacht legitimiert, steht es doch den türkischen Behörden ohne weiteres zu, allfällige [Deliktart] zu untersuchen. Angesichts des politischen Profils des Beschwerdeführers bestehen jedoch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Festnahme eine übermässige und politisch motivierte Bestrafung drohen würde. Eine besondere Gefährdungslage wird dabei insbesondere durch den eingereichten Festnahmebefehl geschaffen, da dieser die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei bereits am Flughafen in Istanbul festgenommen würde, zweifelsohne erheblich erhöht. 4.7 Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer im GBTS verzeichnet ist. Gemäss Botschaftsantwort vom 28. Juli 2010 existieren verschiedene, auf ihn lautendende gemeinrechtliche Datenblätter. Sodann kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch als politisch unliebsame Person verzeichnet wurde. Aufgrund der Tatsache, dass in der genannten Botschaftsantwort weitere gemeinrechtliche, bislang nicht thematisierte Verfahren (wegen [...]) aufgeführt sind, wurde ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet. In seiner Stellungnahme vom 17. November 2010 äusserte sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort zu diesen Tatvorwürfen. Stattdessen reichte er neue, seine journalistischen Aktivitäten im Exil betreffende, Beweismittel zu den Akten. Wenngleich diese Dokumente keinerlei Bezug zu den vorgenannten Verfahren und damit zum Gegenstand des angeordneten Schriftenwechsels aufweisen, so sind sie doch im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen. Mit dem eingereichten Urteil des 13. Schwurgerichts von C._______ vom 1. Juli 2010 wurde Q._______, Herausgeber der Zeitschrift (...) (nachfolgend: N._______) wegen Propaganda für eine illegale Organisation (gemeint: "H._______") zu einer Haftstrafe von (...) Monaten verurteilt. Der Urteilsbegründung ist zu entnehmen, der Herausgeber der Zeitschrift werde für einen als illegal bezeichneten Text verantwortlich gemacht, da der in der Schweiz sich befindliche Autor A._______ nicht belangt werden könne. Das mit derselben Eingabe zu den Akten gereichte Schreiben eines türkischen Anwalts vom 20. Oktober 2010 ist nicht weiter von Belang, zumal es dem Aussagegehalt des Urteilstextes nichts beizufügen vermag. Auch die eingereichte Liste von inhaftierten Journalisten vom vom 6. Oktober 2010 erweist sich als irrelevant, weist sie doch keinerlei konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf. Der in türkischer Sprache verfasste Haftbefehl des Gerichts von S._______ vom (...) 2002 kann infolge fehlender Übersetzung nicht in die Erwägungen einbezogen werden. Angesichts der Entscheidreife des vorliegenden Verfahrens wird auf Ansetzung einer Nachfrist zur Beibringung einer Übersetzung verzichtet. 4.8 Ob der Beschwerdeführer in concreto lediglich aufgrund gemeinrechtlicher oder auch infolge politischer Delikte gesucht wird, kann vorliegend offen bleiben. Im länderspezifischen Kontext erscheint evident, dass er angesichts seiner politischen und wirtschaftlichen Aktivitäten zugunsten der kurdischen Opposition klarerweise das Profil eines exponierten Regierungsgegners aufweist und seit seiner Gefängnisstrafe (...) bis (...) ununterbrochen im Blickfeld der heimatlichen Sicherheitskräfte stand, im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. 5. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das BFM zu Unrecht festgestellt hat, die Verfolgung bis Ende 2003 sei abgeschlossen und damit nicht asylrelevant im Sinne von Art 3 AsylG und die Angaben des Beschwerdeführers zu den Vorfällen in den Jahren 2004 bis 2006 genügten den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht. Der Beschwerdeführer ist in seiner Heimat aufgrund seiner politischen Aktivitäten zwischen 1980 und 2006 ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt beziehungsweise musste solche befürchten. Er hat überdies auch weiterhin objektiv begründete Furcht, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Von einer landesinternen Fluchtalternative ist bei einer von den Behörden des Zentralstaates ausgehenden Verfolgungsgefahr nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer im GBTS verzeichnet ist. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. 6. 6.1 Angesichts der vom Beschwerdeführer mutmasslich verübten Delikte bleibt im Folgenden zu prüfen, ob es sich im vorliegenden Fall rechtfertigt, ihn wegen Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen. Gemäss Art. 53 wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. 6.2 In Berücksichtigung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff.; EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.; EMARK 2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK darstellen würden, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB scheint auch denkbar, dass eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" gewertet und zum Asylausschluss führen könnte; diese Frage kann indessen im vorliegenden Fall offen gelassen werden. Die Anbindung an den Verbrechensbegriff in der alten Fassung des Strafgesetzbuches im Zusammenhang mit Art. 53 AsylG wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, Bbl. 1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute noch (nach der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.). Bezüglich des Beweismasses ist nicht zwingend eine rechtskräftige Verurteilung vorausgesetzt; was im Ausland begangene Delikte betrifft, wird in der Praxis verlangt, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen beziehungsweise dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, die betreffende Person habe sich der fraglichen Straftat schuldig gemacht (vgl. Walter Stöckli: Asyl, in: Uebersax/Rudin/HugiYar/Geiser [Hrsg.]: Ausländerrecht, 2. Auflage Basel 2009, Ziff. 11.52). Weiter ist bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso von Bedeutung ist das Alter der Person bei der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat. Die Anwendung des Art. 53 AsylG muss im Hinblick auf das begangene Delikt, die Umstände und die seither vergangene Zeit verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7803/2007 vom 11. März 2010, E. 6.1.2, mit weiteren Hinweisen; Stöckli, a.a.O., Ziff. 11.51; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.]: Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 200 f.). 6.3 Gemäss den eingereichten Gerichtsdokumenten wurden gegen den Beschwerdeführer folgende gemeinrechtliche Vorwürfe erhoben: (...) Vorab ist festzustellen, dass einzig der Tatbestand (...) im Sinne von Art. (...) StGB zu den Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB gehört. Diesbezüglich bestehen einzig Gerichtsdokumente auf Instruktionsebene (Haftbefehl, Festnahmebescheid, Entscheid über die Eröffnung eines Hauptverfahrens). Es ist demnach festzustellen, dass den Akten auch im heutigen Stand keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, der Beschwerdeführer habe Taten begangen, die unter dem Gesichtspunkt der Asylunwürdigkeit im Sinne des Art. 53 AsylG von Belang wären. 6.4 Das Urteil des (...) Schwurgerichts von C._______ vom (...) 2010 gegen Q._______ rechtfertigt hingegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Tatvorwurf in der Zeitschrift "N._______" politische Texte zugunsten der [H._______] publiziert hat. Da es sich bei der "H._______" um eine in der Türkei verbotene Organisation handelt fällt ein Asylausschluss aufgrund der Unterstützung einer illegalen Organisation in Betracht. 6.4.1 Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 260ter StGB). Unter den Begriff der kriminellen Organisation, wie sie in Art. 260ter StGB beschrieben wird, fallen in der schweizerischen Praxis neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen (nach Praxis des Bundesgerichts namentlich die italienischen Brigate Rosse, die baskische ETA oder die Al Qaida). Nicht zu den kriminellen Organisationen gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrer Heimat ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (vgl. BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 70, mit weiteren Hinweisen). 6.4.2 Würde man also die "H._______" als terroristische und damit als kriminelle Organisation definieren, so wäre eine Mitgliedschaft in derselben eine Unterstützung ihrer verbrecherischen Tätigkeiten und damit angesichts der bestehenden strafrechtlichen Sanktionsdrohung per se eine verwerfliche Handlung, welche zum Asylausschluss nach Art. 53 AsylG führen würde, ohne dass ein individueller Tatbeitrag bewertet werden müsste. Bei der Qualifizierung einer Organisation ist gemäss der von der ARK mit EMARK 2002 Nr. 9 in Bezug auf die PKK entwickelten und für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor geltenden Rechtsprechung vorzugehen. Diese zeigt auf, dass die Qualifizierung der PKK einzig als terroristische und damit kriminelle Organisation (auch wenn sie zweifellos für eine Vielzahl von terroristischen Aktionen in- und ausserhalb der Türkei verantwortlich ist) ebenso sehr zu kurz greifen würde, wie wenn sie einzig als Bürgerkriegspartei betrachtet würde. Es ist von einer pauschalen Betrachtungsweise in beiderlei Hinsicht Abstand zu nehmen, und die blosse Mitgliedschaft in der PKK ist für einen Asylausschluss nicht genügend. Vielmehr müssen der individuelle Tatbeitrag sowie Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe betrachtet werden, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil auch in der PKK das gewaltlose Mitglied seinen Platz hat. Im Gegensatz zur Praxis diverser deutscher Gerichte hat die blosse PKK-Mitgliedschaft in der Schweiz auch noch zu keiner Verurteilung nach Art. 260ter Abs. 1 und 3 StGB geführt (EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 f.). Dieser Linie ist auch im Hinblick auf die "H._______" zu folgen, mithin ist der konkrete Tatbeitrag des Beschwerdeführers zu untersuchen. Seine Unterstützung der Organisation bestand vorliegend darin, dass er oppositionelle Presseerzeugnisse verfasste und dieselben publizieren liess. Die Schweizerische Bundesverfassung garantiert das Recht, die eigene Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Ebenfalls auf Verfassungsebene wurde dieses Grundrecht im Hinblick auf Presseerzeugnisse konkretisiert (Art. 17 BV). Es ergibt sich demnach von selbst, dass die blosse Publikation oppositioneller Presseerzeugnisse nicht zur Annahme der Asylunwürdigkeit im Sinne des Art. 53 AsylG führen kann. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG erfüllt sind. Nachdem eine Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers vorstehend verneint wurde, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 16. März 2010 ist eine Kostennote eingereicht worden, in welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 10,5 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 180.-) und Auslagen von insgesamt Fr. 37.50 ausweist. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen. Sodann wird für die zusätzlichen Aufwendungen für die Stellungnahme vom 17. November 2010 pauschal ein zeitlicher Aufwand von 1,5 Stunden hinzugerechnet. Aufgrund der weiteren in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer daher eine Parteientschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 2361.70 (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Oktober 2009 wird aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, eine Parteientschädigung von Fr. 2361.70 (inkl. Auslagen und MwSt) an den Beschwerdeführer zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und (...). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: