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D-4310/2006

D-4310/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-04-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt keine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung. Andererseits macht er geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt beziehungsweise Vorbringen, welche für die Glaubhaftigkeit sprechen, nicht gewürdigt. Ausserdem sei die Begründungspflicht verletzt worden.

E. 4.2 Es stellt sich demzufolge vorab die Frage, ob die Vorinstanz eine nicht heilbare Gehörsverletzung begangen hat. In diesem Zusammenhang ist aber festzuhalten, dass die kantonale Anhörung vom 18. September 2003 relativ ausführlich war und der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen von Spontanschilderungen wie auch bei Rückfragen Gelegenheit hatte, die Verfolgungssituation aus seiner Sicht umfassend zu schildern. Die Vorinstanz durfte entsprechend gestützt auf die vorhandenen Akten zu Recht vom genügend erstellten Sachverhalt ausgehen. Auch der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht trifft ins Leere. Die Argumentation des Bundesamtes im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verlegung ins _______-Gefängnis ist immerhin so ausgefallen, dass es seiner Vertretung auf Beschwerdeebene möglich war, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Ob diese und weitere Erwägungen der Vorinstanz tatsächlich geeignet sind, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu begründen, ist aber untenstehend bei der eigentlichen Prüfung der Frage, ob die Darlegungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG zu genügen vermögen, vornzunehmen. Ferner hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer eingereichte Zeugenbestätigung nicht - wie geltend gemacht - "aus dem Recht gewiesen", sondern lediglich für nicht beweistauglich erachtet. Schliesslich trifft zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zeitraum nach der Anhörung bis zur Entscheidfindung - insbesondere die geltend gemachten Übergriffe gegen Familienangehörige - in der angefochtenen Verfügung keine Berücksichtigung gefunden haben. Ob dies angesichts der vom BFM als unglaubhaft erachteten fluchtauslösenden Ereignisse im Sinne einer impliziten Würdigung unterbleiben durfte oder ob diese Vorbringen zumindest im Sachverhalt hätten Erwähnung finden müssen und deshalb von einer allenfalls heilbaren Gehörsverletzung auszugehen ist, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.

E. 5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat.

E. 5.2 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid die Festnahme des Beschwerdeführers beziehungsweise seine Inhaftierung aus politischen Gründen vom April 2000 für unglaubhaft erachtet. Demgegenüber erachtete es die weiteren Vorbringen offenbar für glaubhaft und bezeichnete sie gleichzeitig als nicht asylrelevant. Die geltend gemachte Haft des Jahres 1979 hat weder Eingang in den Sachverhalt noch in die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids gefunden. Aufgrund des Zeitablaufs erscheint dies als vertretbar, zumal eine entsprechende Rüge auf Beschwerdeebene fehlt. Mit dem BFM und in Anbetracht der überwiegend substanziierten Aussagen des Beschwerdeführers kann mithin davon ausgegangen werden, dass er im März 1987 festgenommen und für ein halbes Jahr inhaftiert wurde. Nachdem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2006 von landesweit verbreiteten Folterungen im Iran ausgeht, dürfte auch unbestritten sein, dass er bereits damals misshandelt wurde. Ferner bezweifelt das BFM auch die dem Beschwerdeführer zu Beginn des Jahres 2000 auferlegte Meldepflicht nicht. Hinsichtlich der bereits erwähnten längeren Inhaftierung des Beschwerdeführers vor der Ausreise wird unter den Erwägungen 1 und 2 des angefochtenen Entscheids bezweifelt, dass jene aus politischen Gründen erfolgt sei. Gemäss Erwägung 3 sind sodann auch die Beweismittel nicht geeignet, ein politisches Strafverfahren zu belegen. Diese Formulierungen sind an sich insofern nicht ganz schlüssig, als damit der Eindruck entstehen könnte, die Vorinstanz bezweifle nicht die geltend gemachte Haft samt Folter, sondern lediglich die vorgebrachten staatlichen Motive für das Erlebte. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob sowohl die besagte Haft wie auch die vorgebrachte Motivation der staatlichen Verfolgung den oben stehend zitierten Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu genügen vermögen.

E. 5.3.1 Bei einer Durchsicht des kantonalen Befragungsprotokolls fällt vorab auf, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, den iranischen Überwachungsstaat und unterschiedlich intensive Verfolgungsmechanismen relativ anschaulich zu schildern, seine Tätigkeit als Lehrer und Dichter überzeugend darzustellen und auch im Übrigen glaubwürdig wirkt (vgl. A 8/30, S. 10 ff.). Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt glaubhaft darzustellen, dass er sich als Lehrer und staatskritisch eingestellter Dichter exponierte und ein entsprechendes politisches Profil entwickelt hatte. Vor diesem Hintergrund erstaunt nicht, dass es in der Folge aus den von ihm genannten Gründen im Jahre 1987 zu einer - vorliegend unbestrittenen - Inhaftierung gekommen sein soll. Auch seine Kenntnisse über Belange der Studentenunruhen in _______ vom Juli 1999 erhärten die Vermutung, dass er damals und dort - wenn auch mehr zufällig - in einem gewissen Ausmass involviert war. Die entsprechenden Ereignisse konnten vom Beschwerdeführer auch substanziiert und anschaulich dargestellt werden. Die ihm zu Beginn des Jahres 2000 auferlegte Meldepflicht soll im Übrigen wegen der ihm unterstellten Teilnahme an besagten Unruhen veranlasst worden sein (A 8/30, S. 17). Die Glaubhaftigkeit der Meldepflicht wurde denn auch von der Vorinstanz nicht weiter in Frage gestellt. Auch aufgrund der seinerzeit rigorosen Verfolgung der Verdächtigen vor Ort besteht kein Anlass, diese Aussage des Beschwerdeführers für konstruiert zu erachten. Bezüglich der erneuten Festnahme vom April 2000 im Anschluss an ein von ihm präsentiertes Gedicht ist anzumerken, dass er diese auffallend substanziiert und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen schilderte. Auch die dargelegten Folterungen sowie das geschilderte Verhältnis zu Mitgefangenen wirken authentisch (A 8/30, S. 18 und 20 f.). Das Argument der Vorinstanz, die anschliessende Haftverlegung ins _______-Gefängnis könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Haft aus politischen Gründen nicht glaubhaft sei, mutet demgegenüber eher spekulativ an. Vielmehr dürfte es aus der Optik der Behörden durchaus Sinn gemacht haben, beim Beschwerdeführer, welcher ja der Teilnahme an den Unruhen verdächtig worden war, auch Verfolgungsbehörden _______ einzuschalten. Abgesehen davon hat sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge bereits als Student während Jahren in _______ aufgehalten (A 8/30, S. 9). Nicht zu bezweifeln ist sodann, dass solche Gefangenenverlegungen im Sinne der in der Beschwerdeschrift auf S. 8 zitierten Quelle keine Einzelfälle waren respektive nach wie vor sind. Ob die Verlegung im Falle des Beschwerdeführers wirklich wegen der besseren "technischen Infrastruktur" des _______-Gefängnisses erfolgt sein soll, ist demgegenüber in der geltend gemachten Form nicht ganz überzeugend, und gewisse Ungereimtheiten bei der Angabe der jeweiligen Haftzeiten bleiben - wenn auch noch im Rahmen der unter Ziff. 5.1. erwähnten zulässigen "Einwände und Zweifel" - bestehen. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die ihm in der Vernehmlassung des Bundesamtes vorgehaltenenen Unstimmigkeiten beim erfolgten Geständnis (nach technischer Analyse respektive nach Folter) mit den relevanten Protokollstellen kaum zu vereinbaren sind und die auf Replikebene gemachten Erklärungen mehr zu überzeugen vermögen als die vorinstanzliche Sichtweise (vgl. A 8/30, S. 19 f.).

E. 5.3.2 Die eingereichten Beweismittel 2 und 6 gemäss Auflistung im Verzeichnis A 16 der vorinstanzlichen Akten sind laut Bundesamt nicht geeignet, ein politisches Strafverfahren im Iran zu belegen. Unbesehen der Frage, ob sie denn geeignet wären, ein gemeinrechtliches Strafverfahren zu belegen, ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, als an sich teilweise vorgegebene rechtsstaatliche Massstäbe bei Gerichtsverfahren im Sinne der Darlegungen im eingereichten SFH-Dokument vom 31. Oktober 2005, welches sich seinerseits auf ein breites Spektrum von Quellen abstützt, Willkürakten zum Opfer fallen. Die Vorinstanz, welche in ihrer Replik ebenfalls aus diesem Dokument zitiert und es mithin für ein taugliches Beweismittel erachtet, hält zwar zu Recht fest, dass entgegen den Beschwerdevorbringen eine Beschwerdemöglichkeit bei Revolutionsgerichten besteht. Demzufolge wäre die Einreichung einer Beschwerde in einer vom Revolutionsgericht beurteilten Kautionssache möglicherweise tatsächlich an die Rekursinstanz des Revolutionsgerichts zu richten gewesen. Demgegenüber ist zu beachten, dass auch im schweizerischen Gerichtswesen mitunter nicht klar ist, welche Instanz für die Beurteilung eines Rechtsmittels zuständig ist; im Verwaltungsverfahren kommt in diesem Zusammenhang Art. 8 VwVG zur Anwendung. Aus der Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Beschwerde möglicherweise an eine unzuständige Instanz gerichtet hat, kann mithin noch nicht geschlossen werden, besagtes Beweismittel spreche gegen ein bestehendes Strafverfahren aus politischen Gründen. Letztlich ist auch nicht einzusehen, weshalb eine Aburteilung des Beschwerdeführers durch ein öffentliches Gericht nicht in Frage gekommen wäre. Gemäss dem zitierten SFH-Dokument kommen dort Anklagepunkte wie "Beschimpfung des Führers der istlamischen Revolution und Propaganda gegen das islamische System", "Veröffentlichung von Beschimpfungen und falschen Berichten in studentischen Publikationen", "Verbreitung von Lügenmärchen und Schreiben eines Buches über die Tragödie der Demokratie im Iran", "Verzerrung der öffentlichen Meinung", "Beschimpfung und Publikation reiner Lügen", "Verzerrung der öffentlichen Meinung, "Beleidigung hochrangiger Beamter", "Verbreitung unhaltbarer Gerüchte" sowie "Veröffentlichung reiner Lügen und von Artikeln gegen das islamische System" zur Verhandlung. Zum Beweismittel Nr. 2 ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung am 10. Mai 2004 einräumte, er habe gewisse, nicht aber die vom Bundesamt angeforderten Belege beschaffen können. Besagtes Dokument belege die Beschlagnahmung eines Lagers, welches zur Zeit von der Revolutionsgarde benützt werde. Ob auch dieses Beweismittel im Zusammenhang mit den bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers (oder einem blossen "apolitischen", bisher nicht thematisierten enteignungsrechtlichen Vorgang der Revolutionsgarde, welche mehr Raum benötigte) steht, ist mithin fraglich, zumal er jeweils die Beschlagnahmung der Wohnung beziehungsweise des Hauses, nicht aber diejenige eines Lagers erwähnt hatte. Zusammen mit der weiteren Feststellung im bereits zitierten SFH-Dokument, demzufolge Straffälle zwischen öffentlichen Gerichten und Revolutionsgerichten hin und her geschoben würden, besteht jedenfalls kein "innerer Widerspruch" bei den beiden Dokumenten, welcher die Glaubhaftigkeit eines eingeleiteten oder noch drohenden Verfahrens aus politischen Gründen entscheidend zu beeinträchtigen vermöchte. Der Beschwerdeführer war aufgrund der ergangenen Verfügung im Übrigen durchaus gehalten, nebst Hinweisen auf Missstände im iranischen Gerichtswesen auch rechtsstaatlich zu argumentieren, da er ja im ihn betreffenden Entscheid mit verfahrensrechtlichen Fragen der iranischen Justizbehörden konfrontiert worden war. Vor diesem Hintergrund erweist sich die diesbezügliche implizite Kritik in der Vernehmlassung der Vorinstanz als unbegründet, und das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Flucht aus dem Hafturlaub sei die Kaution verfallen, erscheint im Ergebnis als überwiegend glaubhaft.

E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer hat im Verlaufe des Asylverfahrens drei Arztberichte zu den Akten gereicht (vgl. Bst. L. und R. vorstehend). Darin wird unter anderem festgehalten, aufgrund des Erlittenen liege bei ihm eine (schwere) posttraumatische Belastungsstörung vor. Die eigentliche Ursache der psychischen Leiden kann durch Arztberichte indes kaum je schlüssig beantwortet werden. Die Tatsache, dass in den beiden Berichten _______ jeweils nach längerer Behandlung und von verschiedenen Fachkräften namentlich erlittene Folter als Ursache der Beschwerden angeben werden, kann aber in Anbetracht der Gesamtumstände des Falles und der im Iran herrschenden Situation in den Verhörzentren und Gefängnissen durchaus als Indiz für den Wahrheitsgehalt zentraler Vorbringen des Beschwerdeführers angesehen werden.

E. 5.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung glaubhaft dargelegt, im Anschluss an eine Lesung im April 2000 wegen eines regimefeindlichen Gedichts inhaftiert und gefoltert worden zu sein. Im Rahmen eines gewährten Hafturlaubs gelang ihm die Flucht aus dem Heimatland. In Anbetracht dieser glaubhaften Vorbringen ist ferner nachvollziehbar, dass in der Folge auch seine Angehörigen seinetwegen behelligt wurden.

E. 6.1 Bei diesen vom Beschwerdeführer erlebten Nachteilen handelt es sich sodann um ernsthafte im Sinne des Asylgesetzes, zumal die Haft fast drei Jahre gedauert hat und er auch schwerwiegenden physischen Übergriffen ausgesetzt gewesen ist. Die Verfolgungshandlungen müssen auch als gezielt bezeichnet werden, richteten sie sich doch gegen den Beschwerdeführer als regimekritischer Lehrer und Dichter. Schliesslich geht daraus auch die asylrechtlich relevante Motivation der Verfolgungshandlungen hervor. Nicht zuletzt muss auch die Voraussetzung der weiterhin bestehenden Aktualität der Verfolgung als erfüllt betrachtet werden. Gemäss den Erwägungen unter Ziff. 5. vorstehend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar kein herausragendes politisches Profil aufweist, sich aber wegen gewisser Vorfälle in seinem Unterricht im Jahre 1987, wegen (des Verdachts der) Teilnahme an den Studentenunruhen vom Juli 1999 und dem Vortragen eines regimefeindlichen Gedichts exponiert hat und mit den Behörden seines Landes in Konflikt geriet. Im April 2000 wurde er erneut inhaftiert und gefoltert. Während eines im April 2003 gewährten Hafturlaubs ergriff er die Flucht und kehrte nicht mehr in die Haftanstalt zurück. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran erneut mit Verfolgung zu rechnen hätte. In Würdigung der Gesamtumstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung im Falle einer Rückkehr in den Iran als begründet. So müsste er aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes in der Schweiz damit rechnen, bei der Einreise von den iranischen Behörden eingehend kontrolliert zu werden. Sein unerlaubtes Absetzen aus dem Hafturlaub ins Ausland bliebe dabei kaum verborgen. Insgesamt hätte er demnach mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine erneute Inhaftierung von einer gewissen Dauer zu gewärtigen. Dabei würde er riskieren, insbesondere wegen seiner Flucht aus dem Hafturlaub schikaniert oder sogar erneut gefoltert zu werden. Dass der Beschwerdeführer als Folteropfer vor der Ausreise bloss als engagierter, nicht aber exponierter Kritiker des Regimes behördlich bekannt war, fällt in Anbetracht der erwähnten Fallumstände nicht mehr entscheidend ins Gewicht.

E. 6.2 Aufgrund obenstehender Erwägungen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise Opfer von asylrechtlich relevanter Verfolgung war, und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erneut ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens des Staates ausgesetzt wäre. Er erfüllt damit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Asylausschlussgründe gemäss Art. 54 AsylG sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht abgewiesen; die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Es erübrigt sich somit, auf weitere Beschwerdevorbringen und -anträge sowie die Beilagen (exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers) detaillierter einzugehen.

E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung ist vorliegend unter Berücksichtigung der am 6. April 2006 eingereichten und in Bezug auf den Zeitaufwand als angemessen erscheinenden Kostennote - es ist allerdings von einem Stundenansatz von Fr. 100.-- auszugehen, zumal die Praxis der ehemaligen ARK vorderhand Gültigkeit behält (vgl. Mitteilungen EMARK 2000/1) - sowie unter Berücksichtigung des später angefallenen Aufwandes, welcher zuverlässig abgeschätzt werden kann, gerundet auf insgesamt Fr. 2'450.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'450.-- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Kopie; Ref.-Nr. _______) - _______ Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung IV D-4310/2006 spn/wer {T 0/2} Urteil vom 30. April 2007 Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Gysi, Richterin Hirsig-Vouilloz Gerichtsschreiber Weber X._______, geboren _______, Iran, vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 6. Oktober 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / _______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben im Juli 2003 und gelangte am 21. August 2003 von der Türkei und ihm unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 26. August 2003 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ summarisch befragt. Am 16. September 2003 führte die kantonale Behörde eine Anhörung durch. B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Jahre 1979 Sympathisant der politischen Bewegung "Tschrek-Hae-Fadian-Chalq" gewesen zu sein. Er habe deren Flugblätter verteilt und sei deswegen für drei Monate inhaftiert worden. Die Haft habe er im Gefängnis von _______ verbüsst. Als Lehrer habe er Wirtschaftsgeografie am Gymnasium unterrichtet. Aufgrund des verwendeten offiziellen Lehrmittels sei die wirtschaftliche Entwicklung der USA im Vergleich zu derjenigen des Irans zur Sprache gekommen. Dabei habe er am 9. März 1987 die wirtschaftlichen Perspektiven des Heimatlandes anhand eines bildlichen Vergleichs kritisch hinterfragt. Zwei Tage später sei er durch die Etalaat-Behörde in der Schule festgenommen worden. Man habe ihm die Augen verbunden und ihn an einen unbekannten Ort gebracht, wo er in Einzelhaft gehalten und immer wieder geschlagen worden sei. Es sei ihm zur Last gelegt worden, ein Agent der USA respektive Israels zu sein. Nach drei Monaten sei er ins Sepah-Gefängnis von _______ verlegt worden. Dort habe ihn sein Vater besuchen können. Der Beschwerdeführer habe ihn gebeten, das oben erwähnte offizielle Lehrbuch einer einflussreichen Stelle zu übermitteln als Beweis dafür, dass er zu Unrecht inhaftiert worden sei. Daraufhin sei seine Freilassung am 16. September 1987 erfolgt. Er habe seine bisherige Stelle als Lehrer wieder übernehmen können. Das besagte Lehrmittel sei entfernt worden. Nebst seiner Lehrtätigkeit habe er auch Gedichte geschrieben und sei in den Dichterverein seiner Stadt aufgenommen worden. Im Sommer 1996 hätten ihm die Behörden die beantragte Verlängerung der Gültigkeit seines Reisepasses verweigert. Man habe ihm zu verstehen gegeben, dass gegen ihn ein Ausreiseverbot bestehe. Im Rahmen eines geplanten Buchprojekts mit Gedichten seiner Schüler sei er am 7. Juli 1999 nach _______ gereist, um eine entsprechende Bewilligung zur Veröffentlichung zu erhalten. Diese sei indes nicht erteilt worden. In _______ habe er einen Studenten - einen seiner ehemaligen Schüler - getroffen. Auf dessen Einladung hin habe er sich am 9. Juli 1999 im dortigen Studentenheim eingefunden. Zusammen mit weiteren ehemaligen Schülern habe er über die politische Entwicklung und namentlich die Proteste der Studierenden diskutiert. Ein solcher friedlicher Protest sei in der anschliessenden Nacht durch die Sicherheitskräfte gewaltsam unterbunden worden. Der Beschwerdeführer sei aus dem Studentenheim geflohen und habe erfahren, dass einer seiner ehemaligen Schüler im Rahmen der Studentenunruhen festgenommen und mutmasslich getötet worden sei. In Begleitung von zwei weiteren ehemaligen Schülern sei er in Anbetracht der Situation vor Ort nach _______ zurückgereist. Tags darauf hätten sie am Radio erfahren, dass der festgenommene Student tatsächlich getötet worden sei. Sie hätten an dessen Beerdigung teilgenommen. Drei Monate später seien auch die beiden vorerwähnten ehemaligen Schüler des Beschwerdeführers respektive Studenten festgenommen worden. Ungefähr zu Beginn des Jahres 2000 sei der Beschwerdeführer einer täglichen Meldepflicht bei der Erziehungsbehörde in _______ unterworfen worden. Diese Massnahme sei wegen seiner Beteiligung an den Studentenunruhen in _______ angeordnet worden. Im Frühjahr 2000 habe er an einer Dichterlesung teilgenommen und ein regimekritisches Gedicht vorgetragen. Dies sei den Behörden zu Ohren gekommen, weshalb er am 21. April 2000 an seiner Schule erneut festgenommen worden sei. Zwei Tage später sei sein Haus durchsucht worden. Dabei seien Dokumente und weiteres Belastungsmaterial sichergestellt worden. Nach einem respektive knapp zwei Monaten Haft in _______ sei er ins _______-Gefängnis von _______ verlegt worden. Einen respektive zwei Monate später sei er nach erfolgtem Geständnis wieder in dasjenige von _______ zurückgebracht worden. Während der Haft sei er gefoltert worden. Durch regimekritische Äusserungen während der Haftzeit habe er sich zusätzlich exponiert. Anlässlich eines vom 22. respektive 25. April 2003 durch Bestechung bewilligten Hafturlaubs sei er am 26. April 2003 untergetaucht und in der Folge ins Ausland geflohen. Daraufhin sei sein Haus wiederholt durchsucht worden. Wegen der Flucht aus dem Hafturlaub werde im Iran nach ihm gefahndet. Ferner sei sein Haus, welches für den Hafturlaub als Kaution deklariert worden sei, durch die Behörden mittlerweile konfisziert worden. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Dokument aus seinem Heimatland (Mitgliedschaftsausweis des Kulturvereins für Lehrer) zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2003 zeigte die Vertretung des Beschwerdeführers dem Bundesamt ihre Mandatsübernahme an und ersuchte um Akteneinsicht vor Entscheidfällung sowie um Zustellung von Fotokopien bereits eingereichter fremdsprachiger Dokumente ihres Mandanten. Bezüglich dieser Dokumente wurde eine Übersetzung von Amtes wegen beantragt. D. Am 10. Februar 2004 ersuchte die Vertretung des Beschwerdeführers das Bundesamt im Sinne ihrer Eingabe vom 10. Dezember 2003 erneut um Zusendung von Kopien der zu den Akten gegebenen Dokumente. Gleichzeitig wurde die ID-Karte respektive ein Militärausweis des Beschwerdeführers im Original eingereicht. E. Mit Eingabe vom 29. März 2004 erneuerte die Vertretung des Beschwerdeführers beim BFM ihr Gesuch um Zustellung von Fotokopien bereits eingereichter fremdsprachiger Dokumente ihres Mandanten. Gleichzeitig wurde geltend gemacht, dass der iranische Geheimdienst seinetwegen sowohl bei seiner Ehefrau wie auch seiner Mutter vorgesprochen habe. Der vor Ort anwesenden Tochter des Beschwerdeführers sei dabei das Nasenbein gebrochen worden. Anstelle des Beschwerdeführers sei dessen Bruder für einige Zeit inhaftiert worden. Während der Haft sei er immer wieder nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt worden. In Anbetracht dieser Entwicklung ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesamt um eine prioritäre Behandlung seines Asylgesuchs. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2004 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der geltend gemachten Konfiszierung seines Wohnhauses auf, innert Frist Durchsuchungsprotokolle, den Beschlagnahmungsbeschluss und den Auszug aus dem Grundbuchregister mit dem Vermerk über die Beschlagnahmung beizubringen. Ferner stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer habe bisher einzig einen "Mitgliederausweis des Kulturvereins für Lehrer" eingereicht, und übermittelte ihm eine Kopie dieses Dokuments. G. Am 10. Mai 2004 gab der Beschwerdeführer Beweismittel zu den Akten. Besagte Dokumente seien zwar nicht die vom BFM am 14. April 2004 angeforderten, vielmehr handle es sich um die Beschreibung eines Warenlagers des Beschwerdeführers, welches durch die Behörden beschlagnahmt worden sei, eine Kopie der Gerichtsbeschwerde gegen die erfolgte Beschlagnahmung des Lagers, das Original der Bestätigung für die Lehrertätigkeit des Beschwerdeführers, den Lehrerausweis im Original, einen Auszug aus dem Grundbuchregister (damaliger Kauf des Hauses respektive der Wohnung durch den Beschwerdeführer), eine Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers gegen die Wohnungs- respektive Hausbeschlagnahmung an das Gericht in _______ und ein Schreiben von sechs Zeugen. Die Beweismittel bestätigten die Vorbringen des Beschwerdeführers. Gleichzeitig räumte er ein, die von ihm in den Eingaben seiner Vertretung angegebenen Kalenderdaten zu relevanten Ereignissen seien mangels professioneller Übersetzung eventuell ungenau, weshalb ein Fehler aufgetreten sei und keine absolute Gewähr für die Verlässlichkeit der datumsmässigen Angaben bestehe. Allfällige Ungereimtheiten seien von Amtes wegen zu klären. H. Mit Eingabe vom 3. November 2004 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um einen baldigen Entscheid. Im Zusammenhang mit seinem Anliegen erwähnte er insbesondere den schlechten Gesundheitszustand der im Iran zurückgebliebenen Ehefrau. I. Mit Eingabe vom 17. März 2005 machte der Beschwerdeführer geltend, seine Ehefrau habe sich im Iran an den Nieren operieren lassen müssen. Der Eingriff sei zwar zufriedenstellend verlaufen; ihre psychischen Probleme bestünden aber nach wie vor. Ferner wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sein Schwager, welcher im Iran aus politischen Gründen eine Haftstrafe verbüsst habe, gemäss Aussagen der oben erwähnten Ehefrau im Gefängnis ums Leben gekommen beziehungsweise umgebracht worden sei. Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer erneut um einen baldigen Entscheid. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2005 gewährte das Bundesamt der Vertretung des Beschwerdeführers die am 10. Dezember 2003 beantragte Akteneinsicht vor Entscheidfällung. K. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 - eröffnet am 7. Oktober 2005 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die angebliche Verfolgung aus politischen Gründen nicht glaubhaft sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer aus der angeblichen Haft in _______ nach _______ ins _______-Gefängnis hätte verlegt werden sollen, zumal auch die Justizbehörden in _______ für politische Delikte zuständig seien. Ferner habe er den Zeitpunkt respektive die Dauer der angeblichen Haft im _______-Gefängnis anlässlich der Befragungen nicht übereinstimmend geschildert. Im Weiteren wiesen die eingereichten Beweismittel Unstimmigkeiten auf. Das Dokument Nr. 6 (Akte A 16) sei eine Beschwerde an das öffentliche Gericht in _______ betreffend eine Kaution für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Dossier eines Revolutionsgerichts. Wenn aber tatsächlich das Revolutionsgericht in der Kautionssache entschieden hätte, wäre die Beschwerde an die Rekursinstanz des Revolutionsgerichts und nicht an das öffentliche Gericht zu richten gewesen. Ausserdem sei gemäss dem Beweismittel Nr. 2 (Akte A 16; Beschlagnahmung des Lagers) eine Kaution beim öffentlichen Gericht hinterlegt worden. Sollte indes die Angelegenheit, in welcher eine Kaution hinterlegt worden sei, tatsächlich wie geltend gemacht einen politischen Hintergrund gehabt haben, so wäre sie durch ein Revolutionsgericht und nicht durch ein öffentliches Gericht behandelt worden. Entsprechend wäre die Kaution dann auch beim Revolutionsgericht zu hinterlegen gewesen. Aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten seien diese Beweismittel nicht geeignet, ein politisch motiviertes Strafverfahren zu belegen. In Anbetracht der überwiegenden Zweifel am angeblichen politischen Verfahren komme auch der eingereichten Zeugenbestätigung, welche als solche ohnehin kaum beweistauglich sei, kein Beweiswert zu. Aus den ferner eingereichten Dokumenten könne keine Verfolgungssituation abgeleitet werden. Die dem Beschwerdeführer zu Beginn des Jahres 2000 auferlegte tägliche Meldepflicht stelle sodann keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes dar. Schliesslich sei die für das Jahr 1987 geltend gemachte Haft im Zeitpunkt der Ausreise 16 Jahre zurückgelegen; entsprechend könne sich nicht als in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kausal für die Flucht angesehen werden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt für zulässig, zumutbar und möglich. L. Mit Beschwerde vom 4. November 2005 (Datum des Poststempels) beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch seine Vertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf den vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt vorab dessen Gesundheitszustand thematisiert. Gemäss den beigelegten Arztberichten (_______ und _______) leide er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer somatoformen Schmerzstörung als Folge von körperlicher Misshandlung und an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom. Zur Zeit sei er in stationärer Behandlung im Kantonsspital _______. Die Vorinstanz habe bei der Prüfung des Asylgesuchs den herabgesetzen Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Zu bemängeln sei dabei auch die Tatsache, dass das Bundesamt die Probleme seiner Familie, welche nach seiner Ausreise entstanden seien, im vorliegenden Entscheid unberücksichtigt gelassen habe. Die Feststellung der Vorinstanz, die vorübergehende Verlegung des Beschwerdeführers ins _______-Gefängnis von _______ sei nicht nachvollziehbar, müsse sodann als blosse Behauptung ohne plausible Begründung bezeichnet werden. Die Verlegung sei erfolgt, weil es den Behörden in _______ nicht gelungen sei, einen konkreten Bezug des Beschwerdeführers zum vorliegenden Belastungsmaterial (handgeschriebenes Gedicht und Tonbandkassette) herzustellen. Erst im _______-Gefängnis sei dies aufgrund der dortigen technischen Infrastruktur möglich gewesen. Ausserdem sei er in diesem Gefängnis durch einen Zeugen belastet worden. In der Folge habe er im _______-Gefängnis ein Geständnis abgelegt. Im Übrigen würden gemäss Berichten von Menschenrechtsorganisationen Verlegungen ins _______-Gefängnis routinemässig erfolgen. Im Weiteren treffe zu, dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt der Verlegung ins _______-Gefängnis und die Dauer des dortigen Aufenthalts anlässlich der Befragungen nicht übereinstimmend geschildert habe. Diese Ungenauigkeiten seien aber in Anbetracht des beschränkten Aussagewerts der Erstbefragung und immer wieder auftretender Fehler auch bei guten Übersetzungen nicht überzubewerten. Nicht geteilt werden könne die Würdigung der beiden Gerichtsbeschwerden durch die Vorinstanz als untaugliche Beweismittel für ein politisches Strafverfahren. So verkenne die vorinstanzliche Argumentation zum einen die Tatsache, dass Revolutionsgerichte im Iran nicht über eine Rekursinstanz verfügten. Zum anderen behandelten öffentliche Gerichte nachweislich auch Angelegenheiten mit politischem Hintergrund. Dies gehe aus dem ebenfalls beigelegten Abklärungsbericht (SFH-Länderanalyse) vom 31. Oktober 2005 hervor. Dessen weitere Kernaussagen seien mit den geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls vereinbar. So sei Hafturlaub auch für politische Gefangene eine gängige Praxis und mit Kautionszahlungen verbunden. Davon profitierten selbst Personen, die ohne Verfahren und Anklage inhaftiert seien. Die Praxis der iranischen Strafvollzugsbehörden sei immer wieder durch willkürliche, nicht dokumentierte und nicht veröffentlichte Entscheidungen gekennzeichnet. Ein grosses Problem sei die monatelange Inhaftierung von Personen ohne Anklage und Verfahren. Ferner würden in der Praxis Fälle zwischen öffentlichen und Revolutionsgerichten hin- und hergeschoben. Gesetzlich vorgesehene Verfahrensregeln bei der Anklage würden oftmals missachtet. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, nie offiziell gerichtlich verurteilt zu sein. Das Strafverfahren des Beschwerdeführers sei durch das Revolutionsgericht geführt worden. Da dieses aber über keine Rekursinstanz verfüge, sei die Beschwerde gegen den Einzug der Kaution naheliegenderweise durch ein öffentliches Gericht zu beurteilen, und die anderslautende vorinstanzliche Argumentation vermöge erneut nicht zu überzeugen. Dasselbe treffe für die Erwägungen des Bundesamtes hinsichtlich der eingereichten Zeugenbestätigung zu. Deren Beweiswert sei von der Vorinstanz mit nicht nachvollziehbarer Begründung verneint worden. Im Ergebnis habe das BFM der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen einen falschen Massstab zugrunde gelegt, den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt beziehungsweise Vorbringen, welche für die Glaubhaftigkeit sprächen, falsch oder nicht gewürdigt und so zu Unrecht die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen festgestellt. Der Beschwerdeführer habe asylrelevante Verfolgung erlitten und begründete Furcht vor weiteren ernsthaften Nachteilen im Iran. Asylausschlussgründe lägen keine vor. Schliesslich würde nach dem Gesagten ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lagen die erwähnten Beweismittel bei. Bezüglich der allfälligen Einreichung eine Kostennote wurde um Fristeinräumung im gegebenen Zeitpunkt ersucht. M. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2005 verzichtete die ARK in Anbetracht des vorhandenen Sicherheitskontos mit hinreichendem Deckungsgrad auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. N. Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2006 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Allein aus dem Umstand, wonach gemäss der vom Beschwerdeführer zitierten Quelle Verlegungen ins _______-Gefängnis von _______ häufig erfolgten, könne nicht geschlossen werden, dass dies auch in seinem Fall geschehen sei. Bei der Argumentation in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der angeblichen Verlegung falle ferner auf, dass nebst vielen Hinweisen auf Willkür und Folterpraktiken der iranischen Justizbehörden in einem gewissen Widerspruch dazu auch auf deren rechtsstaatliche Verpflichtungen hingewiesen werde. Davon abgesehen habe der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung geltend gemacht, er habe nach wiederholter Folterung und nicht nach einer technischen Analyse ein Geständnis abgelegt. Im Übrigen seien die geschilderten Folterungen landesweit verbreitet, weshalb auch in diesem Lichte besehen keine Verlegung ins _______-Gefängnis hätte erfolgen müssen. Ferner sei die Verwendung des Begriffs "Rekursinstanzen" in den Entscheiderwägungen möglicherweise missverständlich. Gerade aus der vom Beschwerdeführer eingereichten SFH-Stellungnahme vom 31. Oktober 2005 gehe aber hervor, dass Berufungen ans Revolutionsgericht möglich seien. Schliesslich rechtfertige auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers keine Änderung des angefochtenen Entscheids. O. Mit Replik vom 16. Februar 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Darlegungen fest. Die Argumentation des Bundesamtes, wonach die Verlegung ins _______-Gefängnis nicht geglaubt werden könne, sei nicht stichhaltig. Zudem habe der Beschwerdeführer den Ablauf der Haftzeit im dortigen Gefängnis plausibel geschildert; der angebliche Widerspruch in seinen Aussagen anlässlich der kantonalen Anhörung (Geständnis nach Überführung mittels technischer Analyse beziehungsweise nach Folter) bestehe bei korrekter Interpretation der entsprechenden Protokollstellen nicht. Auch die weiteren Erörterungen der Vorinstanz auf Vernehmlassungsebene vermöchten die Beschwerdeargumente nicht zu entkräften. Im Übrigen stehe der Beschwerdeführer wegen seines Gesundheitszustandes in regelmässiger Behandlung (_______). Schliesslich komme hinzu, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2004 exilpolitisch betätige. Er sei Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF). In letzter Zeit habe er an diversen politischen Aktionen in mehreren Schweizer Städten teilgenommen. Zudem habe er im Internet ein selbstverfasstes Gedicht publiziert. Der Eingabe lagen Terminbestätigungen (_______) und Belege im Zusammenhang mit dem exilpolitischen Engagement (Gedicht und Bildmaterial aus dem Internet) bei. P. Am 6. April 2006 gab der Beschwerdeführer weitere Unterlagen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement zu den Akten. Es handelte sich hierbei um ein Schreiben des Präsidenten der DVF vom 28. März 2006, die Kopie eines DVF-Mitgliedschaftsausweises, Internetbilder einer Demonstration vom 10. März 2006 und einen Internetartikel des Beschwerdeführers sowie ein Gedicht. Im Weiteren wurde eine Honorarnote (Zwischenabrechnung für den bisherigen Aufwand) samt Beilagen eingereicht. Es wurde um die Möglichkeit, vor Entscheidfällung eine aktualisierte Kostennote nachzureichen, ersucht. Ein Entscheid sei nicht zuletzt in Anbetracht der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers baldmöglichst zu fällen. Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, seine Ehefrau und sein Sohn seien bei einem Erdbeben im Iran verletzt worden. Ausserdem hätten Angehörige des Geheimdienstes seinetwegen zuhause vorgesprochen. Q. Mit Eingabe vom 31. Mai 2006 übermittelte der Beschwerdeführer der ARK eine SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 (Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden) und Internetbilder als Beleg für seine Teilnahme an einer Veranstaltung vom 1. Mai 2006. R. Am 12. Juni 2006 ging bei der ARK ein den Beschwerdeführer betreffender Arztbericht vom 7. Juni 2006 (_______) ein. Darin wurden unter anderem eine schwere posttraumatische Belastungsstörung nach Folter und Gefängnisaufenthalt, eine somatoforme Schmerzstörung und eine gemischte Angst- und depressive Störung diagnostiziert. Die eingeleitete Behandlung dürfte noch längere Zeit andauern. S. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2006 gab der Beschwerdeführer Beweismittel (Internetbilder; Gedicht und weitere Belege) für seine Teilnahme an einer Veranstaltung vom 26. August 2006 zu den Akten und ersuchte erneut um einen baldigen Entscheid. T. Mit Eingabe vom 15. März 2007 wiederholte der Beschwerdeführer sein Gesuch um prioritäre Behandlung seines Rekurses. Sein Gesundheitszustand habe sich wieder verschlechtert. Seine Ehefrau im Iran sei durch einen benachbarten Militärangehörigen aus Hizbollah-Kreisen seinetwegen ernsthaft behelligt worden und seither unbekannten Aufenthalts. Die Polizei vor Ort habe ihr nicht geholfen. Der Eingabe lagen weitere Unterlagen (Internetbilder; Gedicht) im Zusammenhang mit den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten für die DVF bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer beantragt keine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung. Andererseits macht er geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt beziehungsweise Vorbringen, welche für die Glaubhaftigkeit sprechen, nicht gewürdigt. Ausserdem sei die Begründungspflicht verletzt worden. 4.2. Es stellt sich demzufolge vorab die Frage, ob die Vorinstanz eine nicht heilbare Gehörsverletzung begangen hat. In diesem Zusammenhang ist aber festzuhalten, dass die kantonale Anhörung vom 18. September 2003 relativ ausführlich war und der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen von Spontanschilderungen wie auch bei Rückfragen Gelegenheit hatte, die Verfolgungssituation aus seiner Sicht umfassend zu schildern. Die Vorinstanz durfte entsprechend gestützt auf die vorhandenen Akten zu Recht vom genügend erstellten Sachverhalt ausgehen. Auch der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht trifft ins Leere. Die Argumentation des Bundesamtes im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verlegung ins _______-Gefängnis ist immerhin so ausgefallen, dass es seiner Vertretung auf Beschwerdeebene möglich war, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Ob diese und weitere Erwägungen der Vorinstanz tatsächlich geeignet sind, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu begründen, ist aber untenstehend bei der eigentlichen Prüfung der Frage, ob die Darlegungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG zu genügen vermögen, vornzunehmen. Ferner hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer eingereichte Zeugenbestätigung nicht - wie geltend gemacht - "aus dem Recht gewiesen", sondern lediglich für nicht beweistauglich erachtet. Schliesslich trifft zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zeitraum nach der Anhörung bis zur Entscheidfindung - insbesondere die geltend gemachten Übergriffe gegen Familienangehörige - in der angefochtenen Verfügung keine Berücksichtigung gefunden haben. Ob dies angesichts der vom BFM als unglaubhaft erachteten fluchtauslösenden Ereignisse im Sinne einer impliziten Würdigung unterbleiben durfte oder ob diese Vorbringen zumindest im Sachverhalt hätten Erwähnung finden müssen und deshalb von einer allenfalls heilbaren Gehörsverletzung auszugehen ist, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. 5. 5.1. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 5.2. Das BFM hat im angefochtenen Entscheid die Festnahme des Beschwerdeführers beziehungsweise seine Inhaftierung aus politischen Gründen vom April 2000 für unglaubhaft erachtet. Demgegenüber erachtete es die weiteren Vorbringen offenbar für glaubhaft und bezeichnete sie gleichzeitig als nicht asylrelevant. Die geltend gemachte Haft des Jahres 1979 hat weder Eingang in den Sachverhalt noch in die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids gefunden. Aufgrund des Zeitablaufs erscheint dies als vertretbar, zumal eine entsprechende Rüge auf Beschwerdeebene fehlt. Mit dem BFM und in Anbetracht der überwiegend substanziierten Aussagen des Beschwerdeführers kann mithin davon ausgegangen werden, dass er im März 1987 festgenommen und für ein halbes Jahr inhaftiert wurde. Nachdem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2006 von landesweit verbreiteten Folterungen im Iran ausgeht, dürfte auch unbestritten sein, dass er bereits damals misshandelt wurde. Ferner bezweifelt das BFM auch die dem Beschwerdeführer zu Beginn des Jahres 2000 auferlegte Meldepflicht nicht. Hinsichtlich der bereits erwähnten längeren Inhaftierung des Beschwerdeführers vor der Ausreise wird unter den Erwägungen 1 und 2 des angefochtenen Entscheids bezweifelt, dass jene aus politischen Gründen erfolgt sei. Gemäss Erwägung 3 sind sodann auch die Beweismittel nicht geeignet, ein politisches Strafverfahren zu belegen. Diese Formulierungen sind an sich insofern nicht ganz schlüssig, als damit der Eindruck entstehen könnte, die Vorinstanz bezweifle nicht die geltend gemachte Haft samt Folter, sondern lediglich die vorgebrachten staatlichen Motive für das Erlebte. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob sowohl die besagte Haft wie auch die vorgebrachte Motivation der staatlichen Verfolgung den oben stehend zitierten Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu genügen vermögen. 5.3. 5.3.1. Bei einer Durchsicht des kantonalen Befragungsprotokolls fällt vorab auf, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, den iranischen Überwachungsstaat und unterschiedlich intensive Verfolgungsmechanismen relativ anschaulich zu schildern, seine Tätigkeit als Lehrer und Dichter überzeugend darzustellen und auch im Übrigen glaubwürdig wirkt (vgl. A 8/30, S. 10 ff.). Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt glaubhaft darzustellen, dass er sich als Lehrer und staatskritisch eingestellter Dichter exponierte und ein entsprechendes politisches Profil entwickelt hatte. Vor diesem Hintergrund erstaunt nicht, dass es in der Folge aus den von ihm genannten Gründen im Jahre 1987 zu einer - vorliegend unbestrittenen - Inhaftierung gekommen sein soll. Auch seine Kenntnisse über Belange der Studentenunruhen in _______ vom Juli 1999 erhärten die Vermutung, dass er damals und dort - wenn auch mehr zufällig - in einem gewissen Ausmass involviert war. Die entsprechenden Ereignisse konnten vom Beschwerdeführer auch substanziiert und anschaulich dargestellt werden. Die ihm zu Beginn des Jahres 2000 auferlegte Meldepflicht soll im Übrigen wegen der ihm unterstellten Teilnahme an besagten Unruhen veranlasst worden sein (A 8/30, S. 17). Die Glaubhaftigkeit der Meldepflicht wurde denn auch von der Vorinstanz nicht weiter in Frage gestellt. Auch aufgrund der seinerzeit rigorosen Verfolgung der Verdächtigen vor Ort besteht kein Anlass, diese Aussage des Beschwerdeführers für konstruiert zu erachten. Bezüglich der erneuten Festnahme vom April 2000 im Anschluss an ein von ihm präsentiertes Gedicht ist anzumerken, dass er diese auffallend substanziiert und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen schilderte. Auch die dargelegten Folterungen sowie das geschilderte Verhältnis zu Mitgefangenen wirken authentisch (A 8/30, S. 18 und 20 f.). Das Argument der Vorinstanz, die anschliessende Haftverlegung ins _______-Gefängnis könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Haft aus politischen Gründen nicht glaubhaft sei, mutet demgegenüber eher spekulativ an. Vielmehr dürfte es aus der Optik der Behörden durchaus Sinn gemacht haben, beim Beschwerdeführer, welcher ja der Teilnahme an den Unruhen verdächtig worden war, auch Verfolgungsbehörden _______ einzuschalten. Abgesehen davon hat sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge bereits als Student während Jahren in _______ aufgehalten (A 8/30, S. 9). Nicht zu bezweifeln ist sodann, dass solche Gefangenenverlegungen im Sinne der in der Beschwerdeschrift auf S. 8 zitierten Quelle keine Einzelfälle waren respektive nach wie vor sind. Ob die Verlegung im Falle des Beschwerdeführers wirklich wegen der besseren "technischen Infrastruktur" des _______-Gefängnisses erfolgt sein soll, ist demgegenüber in der geltend gemachten Form nicht ganz überzeugend, und gewisse Ungereimtheiten bei der Angabe der jeweiligen Haftzeiten bleiben - wenn auch noch im Rahmen der unter Ziff. 5.1. erwähnten zulässigen "Einwände und Zweifel" - bestehen. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die ihm in der Vernehmlassung des Bundesamtes vorgehaltenenen Unstimmigkeiten beim erfolgten Geständnis (nach technischer Analyse respektive nach Folter) mit den relevanten Protokollstellen kaum zu vereinbaren sind und die auf Replikebene gemachten Erklärungen mehr zu überzeugen vermögen als die vorinstanzliche Sichtweise (vgl. A 8/30, S. 19 f.). 5.3.2. Die eingereichten Beweismittel 2 und 6 gemäss Auflistung im Verzeichnis A 16 der vorinstanzlichen Akten sind laut Bundesamt nicht geeignet, ein politisches Strafverfahren im Iran zu belegen. Unbesehen der Frage, ob sie denn geeignet wären, ein gemeinrechtliches Strafverfahren zu belegen, ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, als an sich teilweise vorgegebene rechtsstaatliche Massstäbe bei Gerichtsverfahren im Sinne der Darlegungen im eingereichten SFH-Dokument vom 31. Oktober 2005, welches sich seinerseits auf ein breites Spektrum von Quellen abstützt, Willkürakten zum Opfer fallen. Die Vorinstanz, welche in ihrer Replik ebenfalls aus diesem Dokument zitiert und es mithin für ein taugliches Beweismittel erachtet, hält zwar zu Recht fest, dass entgegen den Beschwerdevorbringen eine Beschwerdemöglichkeit bei Revolutionsgerichten besteht. Demzufolge wäre die Einreichung einer Beschwerde in einer vom Revolutionsgericht beurteilten Kautionssache möglicherweise tatsächlich an die Rekursinstanz des Revolutionsgerichts zu richten gewesen. Demgegenüber ist zu beachten, dass auch im schweizerischen Gerichtswesen mitunter nicht klar ist, welche Instanz für die Beurteilung eines Rechtsmittels zuständig ist; im Verwaltungsverfahren kommt in diesem Zusammenhang Art. 8 VwVG zur Anwendung. Aus der Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Beschwerde möglicherweise an eine unzuständige Instanz gerichtet hat, kann mithin noch nicht geschlossen werden, besagtes Beweismittel spreche gegen ein bestehendes Strafverfahren aus politischen Gründen. Letztlich ist auch nicht einzusehen, weshalb eine Aburteilung des Beschwerdeführers durch ein öffentliches Gericht nicht in Frage gekommen wäre. Gemäss dem zitierten SFH-Dokument kommen dort Anklagepunkte wie "Beschimpfung des Führers der istlamischen Revolution und Propaganda gegen das islamische System", "Veröffentlichung von Beschimpfungen und falschen Berichten in studentischen Publikationen", "Verbreitung von Lügenmärchen und Schreiben eines Buches über die Tragödie der Demokratie im Iran", "Verzerrung der öffentlichen Meinung", "Beschimpfung und Publikation reiner Lügen", "Verzerrung der öffentlichen Meinung, "Beleidigung hochrangiger Beamter", "Verbreitung unhaltbarer Gerüchte" sowie "Veröffentlichung reiner Lügen und von Artikeln gegen das islamische System" zur Verhandlung. Zum Beweismittel Nr. 2 ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung am 10. Mai 2004 einräumte, er habe gewisse, nicht aber die vom Bundesamt angeforderten Belege beschaffen können. Besagtes Dokument belege die Beschlagnahmung eines Lagers, welches zur Zeit von der Revolutionsgarde benützt werde. Ob auch dieses Beweismittel im Zusammenhang mit den bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers (oder einem blossen "apolitischen", bisher nicht thematisierten enteignungsrechtlichen Vorgang der Revolutionsgarde, welche mehr Raum benötigte) steht, ist mithin fraglich, zumal er jeweils die Beschlagnahmung der Wohnung beziehungsweise des Hauses, nicht aber diejenige eines Lagers erwähnt hatte. Zusammen mit der weiteren Feststellung im bereits zitierten SFH-Dokument, demzufolge Straffälle zwischen öffentlichen Gerichten und Revolutionsgerichten hin und her geschoben würden, besteht jedenfalls kein "innerer Widerspruch" bei den beiden Dokumenten, welcher die Glaubhaftigkeit eines eingeleiteten oder noch drohenden Verfahrens aus politischen Gründen entscheidend zu beeinträchtigen vermöchte. Der Beschwerdeführer war aufgrund der ergangenen Verfügung im Übrigen durchaus gehalten, nebst Hinweisen auf Missstände im iranischen Gerichtswesen auch rechtsstaatlich zu argumentieren, da er ja im ihn betreffenden Entscheid mit verfahrensrechtlichen Fragen der iranischen Justizbehörden konfrontiert worden war. Vor diesem Hintergrund erweist sich die diesbezügliche implizite Kritik in der Vernehmlassung der Vorinstanz als unbegründet, und das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Flucht aus dem Hafturlaub sei die Kaution verfallen, erscheint im Ergebnis als überwiegend glaubhaft. 5.3.3. Der Beschwerdeführer hat im Verlaufe des Asylverfahrens drei Arztberichte zu den Akten gereicht (vgl. Bst. L. und R. vorstehend). Darin wird unter anderem festgehalten, aufgrund des Erlittenen liege bei ihm eine (schwere) posttraumatische Belastungsstörung vor. Die eigentliche Ursache der psychischen Leiden kann durch Arztberichte indes kaum je schlüssig beantwortet werden. Die Tatsache, dass in den beiden Berichten _______ jeweils nach längerer Behandlung und von verschiedenen Fachkräften namentlich erlittene Folter als Ursache der Beschwerden angeben werden, kann aber in Anbetracht der Gesamtumstände des Falles und der im Iran herrschenden Situation in den Verhörzentren und Gefängnissen durchaus als Indiz für den Wahrheitsgehalt zentraler Vorbringen des Beschwerdeführers angesehen werden. 5.4. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung glaubhaft dargelegt, im Anschluss an eine Lesung im April 2000 wegen eines regimefeindlichen Gedichts inhaftiert und gefoltert worden zu sein. Im Rahmen eines gewährten Hafturlaubs gelang ihm die Flucht aus dem Heimatland. In Anbetracht dieser glaubhaften Vorbringen ist ferner nachvollziehbar, dass in der Folge auch seine Angehörigen seinetwegen behelligt wurden. 6. 6.1. Bei diesen vom Beschwerdeführer erlebten Nachteilen handelt es sich sodann um ernsthafte im Sinne des Asylgesetzes, zumal die Haft fast drei Jahre gedauert hat und er auch schwerwiegenden physischen Übergriffen ausgesetzt gewesen ist. Die Verfolgungshandlungen müssen auch als gezielt bezeichnet werden, richteten sie sich doch gegen den Beschwerdeführer als regimekritischer Lehrer und Dichter. Schliesslich geht daraus auch die asylrechtlich relevante Motivation der Verfolgungshandlungen hervor. Nicht zuletzt muss auch die Voraussetzung der weiterhin bestehenden Aktualität der Verfolgung als erfüllt betrachtet werden. Gemäss den Erwägungen unter Ziff. 5. vorstehend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar kein herausragendes politisches Profil aufweist, sich aber wegen gewisser Vorfälle in seinem Unterricht im Jahre 1987, wegen (des Verdachts der) Teilnahme an den Studentenunruhen vom Juli 1999 und dem Vortragen eines regimefeindlichen Gedichts exponiert hat und mit den Behörden seines Landes in Konflikt geriet. Im April 2000 wurde er erneut inhaftiert und gefoltert. Während eines im April 2003 gewährten Hafturlaubs ergriff er die Flucht und kehrte nicht mehr in die Haftanstalt zurück. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran erneut mit Verfolgung zu rechnen hätte. In Würdigung der Gesamtumstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung im Falle einer Rückkehr in den Iran als begründet. So müsste er aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes in der Schweiz damit rechnen, bei der Einreise von den iranischen Behörden eingehend kontrolliert zu werden. Sein unerlaubtes Absetzen aus dem Hafturlaub ins Ausland bliebe dabei kaum verborgen. Insgesamt hätte er demnach mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine erneute Inhaftierung von einer gewissen Dauer zu gewärtigen. Dabei würde er riskieren, insbesondere wegen seiner Flucht aus dem Hafturlaub schikaniert oder sogar erneut gefoltert zu werden. Dass der Beschwerdeführer als Folteropfer vor der Ausreise bloss als engagierter, nicht aber exponierter Kritiker des Regimes behördlich bekannt war, fällt in Anbetracht der erwähnten Fallumstände nicht mehr entscheidend ins Gewicht. 6.2. Aufgrund obenstehender Erwägungen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise Opfer von asylrechtlich relevanter Verfolgung war, und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erneut ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens des Staates ausgesetzt wäre. Er erfüllt damit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Asylausschlussgründe gemäss Art. 54 AsylG sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht abgewiesen; die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Es erübrigt sich somit, auf weitere Beschwerdevorbringen und -anträge sowie die Beilagen (exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers) detaillierter einzugehen. 6.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung ist vorliegend unter Berücksichtigung der am 6. April 2006 eingereichten und in Bezug auf den Zeitaufwand als angemessen erscheinenden Kostennote - es ist allerdings von einem Stundenansatz von Fr. 100.-- auszugehen, zumal die Praxis der ehemaligen ARK vorderhand Gültigkeit behält (vgl. Mitteilungen EMARK 2000/1) - sowie unter Berücksichtigung des später angefallenen Aufwandes, welcher zuverlässig abgeschätzt werden kann, gerundet auf insgesamt Fr. 2'450.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'450.-- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung, 2 Expl. (eingeschrieben)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Kopie; Ref.-Nr. _______)

- _______ Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand am: