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E-5066/2019

E-5066/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Juni 2016 und der Anhörung vom 17. Juli 2019 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ im Distrikt C._______, wo er aufgewachsen sei. Im Jahr 2008 habe er die Schule mit O-Level abgeschlossen und danach ab dem Jahr 2010 bis zu seiner Ausreise als Dreirad-Taxi-Fahrer gearbeitet. Im Jahr 2008 sei sein (...) aufgrund des Verdachts, Waffen für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) transportiert zu haben, festgenommen worden. Mit seinem Dreirad-Taxi habe er (der Beschwerdeführer) Personen der TNA (Tamil National Alliance) transportiert sowie bei der Verteilung von Flugblättern und der Anbringung von Postern geholfen. Aus diesem Grund sei er im Jahr 2013 vom CID (Criminal Investigation Department) zu einer Befragung ins D._______-Camp bestellt respektive mitgenommen worden. Man habe ihm mit Schlägen und Erschiessung gedroht und gesagt, dass man ihn verschwinden lassen würde, wenn er weiterhin für die TNA Fahrten unternehme. Nach der einstündigen Befragung sei er entlassen worden, habe aber fortan einmal pro Monat im Camp des CID Unterschrift leisten müssen. Die Fahrten für die TNA habe er reduziert respektive beendet respektive habe man ihm gesagt, er dürfe nicht mehr mit dem Dreiradtaxi fahren. Im (...) 2015 habe er geheiratet. Während der Wahlen im Jahr 2015 habe er auf Anfrage der TNA hin die Fahrten für die Partei wieder aufgenommen. In der Folge sei er am (...) 2015 zuhause festgenommen worden. Er sei (...) Monate lang inhaftiert gewesen und beschuldigt worden, Verbindungen zu den LTTE zu haben. Man habe ihn nach seinem Onkel sowie seinem älteren Bruder gefragt, der angeblich aus der Haft entflohen sei. In Haft sei er geschlagen und gefoltert worden. Während der Folter sei er einmal in Ohnmacht gefallen. Als er wieder zu Bewusstsein gekommen sei, habe er sich plötzlich in einem anderen Zimmer befunden. Dies sei am (...) 2016 geschehen. Dort habe sich eine Person befunden, welche sich als Schlepper zu erkennen gegeben habe. Sein Vater habe am Telefon von ihm verlangt, mit diesem Schlepper so schnell wie möglich ins Ausland zu reisen, da er zuhause gesucht worden sei. Am (...) 2016 habe er Sri Lanka über den Flughafen von Colombo verlassen und sei über ihm unbekannte Länder auf dem Luft- und Landweg in die Schweiz gereist. In der Schweiz habe er zudem an einer tamilischen Kundgebung in E._______ teilgenommen, die gefilmt worden sei. Er habe auch an Cricket-Spielen teilgenommen, welche von den LTTE organisiert worden seien. Auf Facebook seien Fotos der Cricket-Spiele veröffentlicht worden, auf denen sowohl er als auch die Flagge der LTTE erkennbar seien. Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein: Fotos von Cricket-Spielen in der Schweiz, ein USB-Stick enthaltend ein Video einer Kundgebung in der Schweiz, Kopien seiner Geburts- und Heiratsurkunde, ein Familienfoto sowie Kopien der Geburtsurkunden seiner Frau und seiner Tochter. B. Mit Verfügung vom 30. August 2019 - eröffnet am 2. September 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. September 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung des Asyls sowie die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seiner Asylvorbringen Fotos regierungstreuer sri-lankischer Cricket-Spieler mit einem Parlamentarier Sri Lankas, Kopien des Ausweises seines Bruders sowie eine angebliche Vorladung des CID vom (...) 2017 im Original inklusive Übersetzung ins Recht. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2019 wies der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. E. Mit ergänzender Eingabe vom 6. November 2019 reichte der Beschwerdeführer einen sri-lankischen Haftbefehl vom (...) 2017 sowie ein Schreiben eines sri-lankischen Parlamentariers vom (...) 2019 (beides im Original inklusive Übersetzung) ins Recht.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit der Begründung, seine Vorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit gemäss Art. 3 AsylG. Seine Ausführungen seien insgesamt oberflächlich, widersprüchlich und unstimmig ausgefallen. Er sei er nicht in der Lage gewesen, seine vorgebrachten Tätigkeiten für die TNA ausführlich zu schildern und habe - auch nach mehrmaliger Nachfrage - von seinem ersten Transportauftrag für die TNA nicht erlebnisorientiert zu erzählen vermocht. Seine oberflächlichen Ausführungen vermittelten dabei nicht den Eindruck, dass er das Geschilderte selbst erlebt hätte. In Bezug auf die Festnahme respektive Befragung im Jahr 2013 seien seine Aussagen widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. An der Anhörung habe er diesbezüglich ausgesagt, zu einer Befragung bestellt worden zu sein, woraufhin er sich beim Camp gemeldet habe. An der BzP habe er hingegen vorgebracht, festgenommen worden und zum Camp gebracht worden zu sein. Auf die Bitte hin, die Befragung ganz ausführlich zu beschreiben, habe er lediglich seine vorherigen oberflächlichen Aussagen wiederholt und pauschal angefügt, die Befrager hätten zudem mit Erschiessung gedroht. Damit fehle es seinen Aussagen an Substanz und erlebnisorientierten Details. Im Weiteren enthielten seine Aussagen in Bezug auf die geltend gemachte Inhaftierung im Jahr 2015 neben unsubstanziierten Ausführungen unstimmige Elemente und stereotype Schilderungen. Sodann sei zum einen nicht überzeugend, dass er das Fahrzeug, mit welchem er transportiert worden sei, mit verbundenen Augen als Kleinbus erkannt haben wolle. Zum anderen sei angesichts der vorgebrachten schwierigen Situation bei einer willkürlichen Festnahme nicht nachvollziehbar, dass er derart genaue Zeitangaben habe machen können. Dies erwecke den Eindruck konstruierter Details. Dies erhärte sich durch die mehrfache Wiederholung derselben Aussagen und den Mangel an substanziierten Angaben. Zudem sei seine Beschreibung des Gefängnisses als stereotyp zu bezeichnen und vermittle mangels weiterer substanziierter Angaben den Anschein, dass er mit allgemein bekannten Bildern eines Gefängnisses in Sri Lanka seinem konstruierten Vorbringen Nachdruck verleihen wolle. Dabei sei er auch auf konkrete Nachfragen hin nicht in der Lage gewesen, seine Situation in der vorgebrachten Haft erlebnisorientiert zu schildern. Im Weiteren bestehe mangels konkreter Hinweise kein begründeter Anlass zur Annahme, dass ihm wegen eines allfälligen politischen Profils seines Bruders eine Reflexverfolgung drohen würde. Sodann stellten die von ihm vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an Kundgebungen sowie von den LTTE organisierten Cricket-Spielen, wobei Fotos auf Facebook veröffentlicht worden seien) kein auffälliges exilpolitisches Engagement dar. Die sri-lankischen Behörden könnten blosse «Mitläufer» von Massenveranstaltungen als solche identifizieren; solche Personen würden in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihn als Bedrohung wahrnähmen und ihn in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würden. Daran änderten auch die eingereichten Beweismittel nichts, zumal sie keine Hinweise auf ein exponiertes exilpolitisches Engagement enthielten.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde damit, dass seiner Meinung nach und entgegen der Ansicht der Vorinstanz seine Angaben widerspruchsfrei, einstimmig und nachvollziehbar ausgefallen seien. Den Vorfall vom Jahr 2013 habe er sowohl an der BzP als auch der Anhörung übereinstimmend geschildert und die gestellten Fragen plausibel beantwortet. Er habe sowohl frei über die Festnahme und Foltermethoden gesprochen als auch vieles realitätsnah geschildert. Man könne von einer unterirdischen, fensterlosen Einzelzelle auch gar nicht mehr erzählen. Es handle sich bei ihm sodann um einen erfahrenen Taxifahrer, welcher sich bestens merken könne, ob er eine oder mehrere Stunden unterwegs sei. Sogar ein Laie könne auch mit verbundenen Augen merken, ob er in ein Auto oder einen Van einsteige. Hinsichtlich seiner Flucht führte er aus, es sei wohl vorstellbar, dass sein Vater während seiner monatelangen Inhaftierung Informationen über seinen Aufenthaltsort eingeholt, an mögliche Fluchtmöglichkeiten gedacht und Vorbereitungen getroffen habe. Aufgrund von Repressionen seitens der sri-lankischen Behörden könne er seinem Vater diesbezüglich jedoch leider keine Fragen stellen. Aufgrund der Vorladung des CID drohe ihm (dem Beschwerdeführer) bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unbegründete Inhaftierung und unmenschliche Behandlung. Vor einigen Monaten sei es zwischen den Mitgliedern des Cricket-Clubs zu Meinungsverschiedenheiten gekommen. Ein Mitglied des Clubs habe einen sri-lankischen Parlamentarier eingeladen und ihn mit anderen Cricket-Spielern bekannt gemacht. Wer sich wie der Beschwerdeführer geweigert habe, sei bedroht und der Name der sri-lankischen Regierung wohl weitergegeben worden. Da er auch an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe, dabei fotografiert und das Bild auf verschiedenen Facebook-Seiten veröffentlicht worden sei, fürchte er, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Er stamme aus einer politisch interessierten Familie; seine nahen Angehörigen wie sein (...) oder sein (...) seien wegen ihres Widerstands gegen die Regierung und aufgrund ihrer Aktivitäten festgenommen worden. Aufgrund dessen, aber auch aufgrund eigener Interessen für die Anliegen der Tamilen, sei er asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der staatlichen Organe ausgesetzt gewesen.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht für unglaubhaft respektive nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG befunden hat. Der Beschwerdeführer vermag den insgesamt überzeugenden Argumenten des SEM in seiner Beschwerdeeingabe nichts Stichhaltiges zu entgegnen, zumal sie sich teilweise in einfachen Gegenbehauptungen erschöpft. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ausführungen daher auf die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss der angefochtenenen Verfügung (dort E. II) und obiger Zusammenfassung (E. 5.1) verwiesen werden. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel führen - wie nachfolgend ausgeführt - zu keiner anderen Einschätzung.

E. 6.2 Die bereits in der Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2019 angeführten Unglaubhaftigkeitselemente sind zu bestätigen. Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Motivation zur erneuten angeblichen Unterstützung der TNA im Jahr 2015 in nachvollziehbarer Weise zu schildern. Angesichts der angeblichen Drohung mit seiner Erschiessung anlässlich der Verhaftung im Jahr 2013 für den Fall, dass er noch einmal Fahrten für die TNA ausführen sollte, der ihm deshalb auferlegten monatlichen Meldepflicht und der angeblich regelmässigen unangemeldeten Kontrollen durch CID-Beamte bei ihm zuhause (vgl. vorinstanzliche Akten A13, F94-98) - womit er unter ständiger behördlicher Beobachtung gestanden haben müsste - ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb er gleichwohl bereit gewesen war, dieses Risiko auf sich zu nehmen. Dies, zumal er eigenen Angaben zufolge keinerlei Verbindungen oder Kontakte zur TNA gehabt habe und auch überhaupt nicht politisch aktiv gewesen sei (vgl. A13, F87 ff.). Als einzige Erklärung gab er diesbezüglich pauschal an, dass die TNA sich für die Anliegen der Tamilen eingesetzt habe (vgl. A13, F107). Auf die Frage, ob er mit gewissen Risiken gerechnet habe, antwortete er ausweichend («Alle sind gefahren. Und so bin ich auch gefahren», vgl. A13, F108). Im Weiteren weisen weder seine Schilderung der angeblichen Verhaftung im (...) 2015 noch der angeblich rund (...) Haft die für die Bejahung der Glaubhaftigkeit erforderliche Substanz und Realkennzeichen auf. Trotz mehrmaliger Aufforderung, so genau und ausführlich wie möglich zu erzählen, beschränken sich seine Aussagen zu den Vorkommnissen auf dem Polizeiposten auf wenige Sätze ohne substanziellen Gehalt (vgl. A13, F111 f.). Auch seine Schilderungen der Haftumstände müssen als sehr substanzarm bezeichnet werden und erschöpfen sich im Wesentlichen in der Aufzählung von einfachen Handlungsketten ohne persönliche Note. Auffallend sind insbesondere die wiederholt ähnlichen, sich in Allgemeinplätzen erschöpfenden Schilderungen hierzu («Man wusste nicht, wann es hell wurde, wann es dunkel wurde. Sie haben nur Brot zu essen gegeben und dieses Brot einfach reingeworfen, genau wie man das Futter eines Hundes wirft», vgl. A13, F114; «Dort drin hat man keine Ahnung, wann es Tag wird und wann es dunkel wird. [...] haben Brot reingeworfen, wie man halt einem Hund das Futter wirft», vgl. A13, F120; «Es war einfach dunkel dort. [...] Dann weiss man nicht, wann es hell und dunkel wird», vgl. A13, F121; «Ich habe nicht gemerkt, wann es Tag und Nacht wird», vgl. A13, F122). Erst bei der Beschreibung der angeblichen Befragungen / Folter erhalten seine Schilderungen - im Vergleich mit den bisherigen Aussagen - eine etwas über das Stereotype und Vage hinausgehende Dimension (vgl. A13, F151). Diese Aussagen alleine vermögen gesamthaft betrachtet die bisherige Substanzarmut jedoch klar nicht aufzuwiegen. Im Übrigen steht die angebliche Haft scheinbar in keinerlei Zusammenhang zum angegebenen Grund für die Verhaftung, nämlich die Tätigkeiten zugunsten der TNA. Dies, zumal die Behörden damit anscheinend primär bezweckt hätten, bloss den Aufenthaltsort seines aus der Haft geflohenen (...) respektive allfällige Waffenverstecke in Erfahrung zu bringen (vgl. A13, F115, F121, F152). In diesem Zusammenhang ist sodann nicht ersichtlich, weshalb die Behörden solange mit seiner Verhaftung respektive Befragung hätten zuwarten sollen. Wenig lebensnah und in keiner Weise nachvollziehbar ist insbesondere seine Schilderung, wonach er unter gänzlich ungeklärten Umständen unvermittelt in Sicherheit im Haus eines Schleppers aufgewacht sei, welcher im Auftrag seines Vaters gehandelt habe. Hierin klafft eine unüberbrückbare Lücke in der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, zu welcher er keinerlei sachdienliche Angaben machen konnte. Nicht nachvollziehbar ist überdies, dass er keine Anstalten unternommen haben will, in Erfahrung zu bringen, wie eine solch glückliche und lebensverändernde Wendung überhaupt hätte möglich sein sollen (vgl. A13, F147).

E. 6.3 Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers (entgegen den Beschwerdeausführungen eine gemäss Anhörung lediglich einmalige Teilnahme an einer Kundgebung in E._______ kurz nach seiner Einreise, vgl. A13, F130; Teilnahme an von den LTTE organisierten Cricket-Spielen) sind niederschwelliger Natur und nicht geeignet, eine staatliche Verfolgung zu begründen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4). Betreffend das von der Kundgebung eingereichte Video ist unklar, wann und wo dieses veröffentlicht worden sei, wer diese Videoaufnahme erstellt hat und wo der Beschwerdeführer überhaupt zu sehen ist. Jedenfalls geht daraus nicht hervor, dass er sich anlässlich dieser Kundgebung in irgendeiner Weise exponiert hätte. Weiter ist hinsichtlich des regierungstreuen Mitglieds des Cricket-Clubs festzustellen, dass es sich dabei um eine reine Vermutung handelt, wie der Beschwerdeführer selbst zu verstehen gibt («Eine Person auf diesen Bildern unterstützt die Regierung, behaupten die Leute» sowie «[...] diese Person soll angeblich die Regierung unterstützen», vgl. A13, F125 f.). Sodann gibt es keine konkreten Hinweise für die Behauptung auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer bedroht und sein Name der sri-lankischen Regierung weitergegeben worden sei, da er sich geweigert habe, einen angeblichen Parlamentarier Sri Lankas kennenzulernen. Diesbezüglich kam es auch zu widersprüchlichen Angaben seitens des Beschwerdeführers (uneindeutige Angaben in der Beschwerdeeingabe zur zeitlichen Verortung [«vor etwas drei Monaten»] resp. Zeitangaben auf dem hierzu als Beweismittel eingereichten Facebook-Auszug [1. September 2019] insb. vor dem Hintergrund der Aussage an der Anhörung, wonach er mit Cricket aufgehört habe, nachdem die Bilder des LTTE-Cricket-Turniers veröffentlicht worden seien, vgl. A13, F125). Vor diesem Hintergrund besteht keinerlei Grund zu der Annahme, dass ihm deshalb von den sri-lankischen Behörden das Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus und eine Gefährdung des Einheitsstaates zugeschrieben werden und er deshalb gefährdet sein könnte.

E. 6.4 Bezüglich allfälliger Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. a.a.O. E. 8.5), deren Vorliegen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten, ist Folgendes zu sagen: Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, sowohl seine Inhaftierungen respektive Befragungen aufgrund seiner angeblichen Tätigkeiten für die (im Übrigen in Sri Lanka legale) TNA-Partei und / oder des Verschwindens seines (...) als auch die angebliche behördliche Suche nach ihm im Anschluss an seine Ausreise glaubhaft zu machen. Er weist auch keine direkten Verbindungen zu den LTTE auf und die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten sind - wie in E. 6.3 ausgeführt - als sehr niederschwellig zu bezeichnen. Damit erfüllt er keine der stark risikobegründenden Faktoren. Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers sowie die längere Landesabwesenheit stellen lediglich schwach risikobegründende Faktoren dar. Gesamthaft betrachtet ist kaum davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Gefahr wahrgenommen würde und somit gefährdet wäre. Eine allfällige Strafe und Überprüfung respektive Befragung aufgrund der Einreise ohne ordentliche Identitätspapiere stellt keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar.

E. 6.5 Die sich in den vorinstanzlichen Akten befindlichen und mit der Beschwerde respektive der Beschwerdeergänzung eingereichten Dokumente sind angesichts des bisher Ausgeführten klar nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Bei dem mit der Beschwerdeeingabe eingereichten «Message Form» der sri-lankischen Polizei vom (...) 2017 sowie dem der Beweismitteleingabe vom 6. November 2019 eingereichten Haftbefehl vom (...) 2017 handelt es sich um nicht fälschungssichere Dokumente, welche einen entsprechend geringen Beweiswert aufweisen. Ohnehin bleibt unklar, weshalb der Beschwerdeführer diese Beweismittel aus dem Jahr 2017 erst auf Beschwerdeebene und nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren einreichte. Die knappen Ausführungen in der Beschwerdeschrift hierzu sind nicht schlüssig (vgl. a.a.O. S. 6). Im Weiteren ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die sri-lankischen Behörden eine unter ungeklärten Umständen aus der Haft entkommene Person zunächst zum Polizeiposten bestellen und nicht gleich vor Ort verhaften sollten. Die nicht weiter erläuterte Behauptung des Beschwerdeführers, «gemäss geholten Informationen» sei die Aushändigung eines Haftbefehls in Sri Lanka üblich, steht den gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Haftbefehl nie im Original ausgehändigt wird, diametral entgegen. Auf weitere Fälschungsmerkmale des Dokuments ist daher nicht weiter einzugehen. Das Schreiben des Parlamentariers ist sodann ungeachtet der Frage der Authentizität dieses Dokuments als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Insbesondere erstaunt die darin angeführte Folter, welche der Beschwerdeführer auf dem Polizeiposten erfahren haben soll. Dies entspricht nicht den Schilderungen des Beschwerdeführers («Dort auf dem Polizeiposten haben sie mir nichts angetan», vgl. A13, F111).

E. 6.6 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrelevante Vorfluchtgründe respektive flüchtlingsrelevante Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz befand den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte sie aus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise rund (...) Jahre in der Nordprovinz gelebt habe. Mit seinen Eltern und seiner Frau verfüge er über ein soziales Beziehungsnetz. Gemäss seinen Angaben hätten seine Eltern keine finanziellen Probleme und kämen für seine Frau und sein Kind auf. Zudem könne er auf mehrjährige Berufserfahrung als Dreirad-Taxi-Fahrer zurückgreifen. Damit verfüge er über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation sowie eine solide Berufserfahrung, worauf er beim Aufbau einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage zurückgreifen könne.

E. 8.4 Den Argumenten der Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass sich in seiner Herkunftsprovinz die humanitäre und menschenrechtliche Situation nicht verbessert habe. Nebst seinen Vorfluchtgründen könne auch der Umstand, dass er Sri Lanka illegal verlassen habe, über keine gültigen Reisedokumente verfüge und im Ausland einen Asylantrag gestellt habe, zu einer willkürlichen Verhaftung führen. Es gebe für ihn auch keine inländische Fluchtalternative und es sei für ihn äusserst schwierig, sich ohne seine Familie an einem anderen Ort im Land langfristig aufzuhalten und für sich eine Existenz aufzubauen. Deshalb sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar.

E. 8.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig.

E. 8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.6.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3).

E. 8.6.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (dort E. III Ziff. 2), denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5066/2019 Urteil vom 14. Januar 2021 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Juni 2016 und der Anhörung vom 17. Juli 2019 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ im Distrikt C._______, wo er aufgewachsen sei. Im Jahr 2008 habe er die Schule mit O-Level abgeschlossen und danach ab dem Jahr 2010 bis zu seiner Ausreise als Dreirad-Taxi-Fahrer gearbeitet. Im Jahr 2008 sei sein (...) aufgrund des Verdachts, Waffen für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) transportiert zu haben, festgenommen worden. Mit seinem Dreirad-Taxi habe er (der Beschwerdeführer) Personen der TNA (Tamil National Alliance) transportiert sowie bei der Verteilung von Flugblättern und der Anbringung von Postern geholfen. Aus diesem Grund sei er im Jahr 2013 vom CID (Criminal Investigation Department) zu einer Befragung ins D._______-Camp bestellt respektive mitgenommen worden. Man habe ihm mit Schlägen und Erschiessung gedroht und gesagt, dass man ihn verschwinden lassen würde, wenn er weiterhin für die TNA Fahrten unternehme. Nach der einstündigen Befragung sei er entlassen worden, habe aber fortan einmal pro Monat im Camp des CID Unterschrift leisten müssen. Die Fahrten für die TNA habe er reduziert respektive beendet respektive habe man ihm gesagt, er dürfe nicht mehr mit dem Dreiradtaxi fahren. Im (...) 2015 habe er geheiratet. Während der Wahlen im Jahr 2015 habe er auf Anfrage der TNA hin die Fahrten für die Partei wieder aufgenommen. In der Folge sei er am (...) 2015 zuhause festgenommen worden. Er sei (...) Monate lang inhaftiert gewesen und beschuldigt worden, Verbindungen zu den LTTE zu haben. Man habe ihn nach seinem Onkel sowie seinem älteren Bruder gefragt, der angeblich aus der Haft entflohen sei. In Haft sei er geschlagen und gefoltert worden. Während der Folter sei er einmal in Ohnmacht gefallen. Als er wieder zu Bewusstsein gekommen sei, habe er sich plötzlich in einem anderen Zimmer befunden. Dies sei am (...) 2016 geschehen. Dort habe sich eine Person befunden, welche sich als Schlepper zu erkennen gegeben habe. Sein Vater habe am Telefon von ihm verlangt, mit diesem Schlepper so schnell wie möglich ins Ausland zu reisen, da er zuhause gesucht worden sei. Am (...) 2016 habe er Sri Lanka über den Flughafen von Colombo verlassen und sei über ihm unbekannte Länder auf dem Luft- und Landweg in die Schweiz gereist. In der Schweiz habe er zudem an einer tamilischen Kundgebung in E._______ teilgenommen, die gefilmt worden sei. Er habe auch an Cricket-Spielen teilgenommen, welche von den LTTE organisiert worden seien. Auf Facebook seien Fotos der Cricket-Spiele veröffentlicht worden, auf denen sowohl er als auch die Flagge der LTTE erkennbar seien. Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein: Fotos von Cricket-Spielen in der Schweiz, ein USB-Stick enthaltend ein Video einer Kundgebung in der Schweiz, Kopien seiner Geburts- und Heiratsurkunde, ein Familienfoto sowie Kopien der Geburtsurkunden seiner Frau und seiner Tochter. B. Mit Verfügung vom 30. August 2019 - eröffnet am 2. September 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. September 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung des Asyls sowie die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seiner Asylvorbringen Fotos regierungstreuer sri-lankischer Cricket-Spieler mit einem Parlamentarier Sri Lankas, Kopien des Ausweises seines Bruders sowie eine angebliche Vorladung des CID vom (...) 2017 im Original inklusive Übersetzung ins Recht. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2019 wies der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. E. Mit ergänzender Eingabe vom 6. November 2019 reichte der Beschwerdeführer einen sri-lankischen Haftbefehl vom (...) 2017 sowie ein Schreiben eines sri-lankischen Parlamentariers vom (...) 2019 (beides im Original inklusive Übersetzung) ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit der Begründung, seine Vorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit gemäss Art. 3 AsylG. Seine Ausführungen seien insgesamt oberflächlich, widersprüchlich und unstimmig ausgefallen. Er sei er nicht in der Lage gewesen, seine vorgebrachten Tätigkeiten für die TNA ausführlich zu schildern und habe - auch nach mehrmaliger Nachfrage - von seinem ersten Transportauftrag für die TNA nicht erlebnisorientiert zu erzählen vermocht. Seine oberflächlichen Ausführungen vermittelten dabei nicht den Eindruck, dass er das Geschilderte selbst erlebt hätte. In Bezug auf die Festnahme respektive Befragung im Jahr 2013 seien seine Aussagen widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. An der Anhörung habe er diesbezüglich ausgesagt, zu einer Befragung bestellt worden zu sein, woraufhin er sich beim Camp gemeldet habe. An der BzP habe er hingegen vorgebracht, festgenommen worden und zum Camp gebracht worden zu sein. Auf die Bitte hin, die Befragung ganz ausführlich zu beschreiben, habe er lediglich seine vorherigen oberflächlichen Aussagen wiederholt und pauschal angefügt, die Befrager hätten zudem mit Erschiessung gedroht. Damit fehle es seinen Aussagen an Substanz und erlebnisorientierten Details. Im Weiteren enthielten seine Aussagen in Bezug auf die geltend gemachte Inhaftierung im Jahr 2015 neben unsubstanziierten Ausführungen unstimmige Elemente und stereotype Schilderungen. Sodann sei zum einen nicht überzeugend, dass er das Fahrzeug, mit welchem er transportiert worden sei, mit verbundenen Augen als Kleinbus erkannt haben wolle. Zum anderen sei angesichts der vorgebrachten schwierigen Situation bei einer willkürlichen Festnahme nicht nachvollziehbar, dass er derart genaue Zeitangaben habe machen können. Dies erwecke den Eindruck konstruierter Details. Dies erhärte sich durch die mehrfache Wiederholung derselben Aussagen und den Mangel an substanziierten Angaben. Zudem sei seine Beschreibung des Gefängnisses als stereotyp zu bezeichnen und vermittle mangels weiterer substanziierter Angaben den Anschein, dass er mit allgemein bekannten Bildern eines Gefängnisses in Sri Lanka seinem konstruierten Vorbringen Nachdruck verleihen wolle. Dabei sei er auch auf konkrete Nachfragen hin nicht in der Lage gewesen, seine Situation in der vorgebrachten Haft erlebnisorientiert zu schildern. Im Weiteren bestehe mangels konkreter Hinweise kein begründeter Anlass zur Annahme, dass ihm wegen eines allfälligen politischen Profils seines Bruders eine Reflexverfolgung drohen würde. Sodann stellten die von ihm vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an Kundgebungen sowie von den LTTE organisierten Cricket-Spielen, wobei Fotos auf Facebook veröffentlicht worden seien) kein auffälliges exilpolitisches Engagement dar. Die sri-lankischen Behörden könnten blosse «Mitläufer» von Massenveranstaltungen als solche identifizieren; solche Personen würden in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihn als Bedrohung wahrnähmen und ihn in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würden. Daran änderten auch die eingereichten Beweismittel nichts, zumal sie keine Hinweise auf ein exponiertes exilpolitisches Engagement enthielten. 5.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde damit, dass seiner Meinung nach und entgegen der Ansicht der Vorinstanz seine Angaben widerspruchsfrei, einstimmig und nachvollziehbar ausgefallen seien. Den Vorfall vom Jahr 2013 habe er sowohl an der BzP als auch der Anhörung übereinstimmend geschildert und die gestellten Fragen plausibel beantwortet. Er habe sowohl frei über die Festnahme und Foltermethoden gesprochen als auch vieles realitätsnah geschildert. Man könne von einer unterirdischen, fensterlosen Einzelzelle auch gar nicht mehr erzählen. Es handle sich bei ihm sodann um einen erfahrenen Taxifahrer, welcher sich bestens merken könne, ob er eine oder mehrere Stunden unterwegs sei. Sogar ein Laie könne auch mit verbundenen Augen merken, ob er in ein Auto oder einen Van einsteige. Hinsichtlich seiner Flucht führte er aus, es sei wohl vorstellbar, dass sein Vater während seiner monatelangen Inhaftierung Informationen über seinen Aufenthaltsort eingeholt, an mögliche Fluchtmöglichkeiten gedacht und Vorbereitungen getroffen habe. Aufgrund von Repressionen seitens der sri-lankischen Behörden könne er seinem Vater diesbezüglich jedoch leider keine Fragen stellen. Aufgrund der Vorladung des CID drohe ihm (dem Beschwerdeführer) bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unbegründete Inhaftierung und unmenschliche Behandlung. Vor einigen Monaten sei es zwischen den Mitgliedern des Cricket-Clubs zu Meinungsverschiedenheiten gekommen. Ein Mitglied des Clubs habe einen sri-lankischen Parlamentarier eingeladen und ihn mit anderen Cricket-Spielern bekannt gemacht. Wer sich wie der Beschwerdeführer geweigert habe, sei bedroht und der Name der sri-lankischen Regierung wohl weitergegeben worden. Da er auch an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe, dabei fotografiert und das Bild auf verschiedenen Facebook-Seiten veröffentlicht worden sei, fürchte er, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Er stamme aus einer politisch interessierten Familie; seine nahen Angehörigen wie sein (...) oder sein (...) seien wegen ihres Widerstands gegen die Regierung und aufgrund ihrer Aktivitäten festgenommen worden. Aufgrund dessen, aber auch aufgrund eigener Interessen für die Anliegen der Tamilen, sei er asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der staatlichen Organe ausgesetzt gewesen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht für unglaubhaft respektive nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG befunden hat. Der Beschwerdeführer vermag den insgesamt überzeugenden Argumenten des SEM in seiner Beschwerdeeingabe nichts Stichhaltiges zu entgegnen, zumal sie sich teilweise in einfachen Gegenbehauptungen erschöpft. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ausführungen daher auf die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss der angefochtenenen Verfügung (dort E. II) und obiger Zusammenfassung (E. 5.1) verwiesen werden. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel führen - wie nachfolgend ausgeführt - zu keiner anderen Einschätzung. 6.2 Die bereits in der Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2019 angeführten Unglaubhaftigkeitselemente sind zu bestätigen. Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Motivation zur erneuten angeblichen Unterstützung der TNA im Jahr 2015 in nachvollziehbarer Weise zu schildern. Angesichts der angeblichen Drohung mit seiner Erschiessung anlässlich der Verhaftung im Jahr 2013 für den Fall, dass er noch einmal Fahrten für die TNA ausführen sollte, der ihm deshalb auferlegten monatlichen Meldepflicht und der angeblich regelmässigen unangemeldeten Kontrollen durch CID-Beamte bei ihm zuhause (vgl. vorinstanzliche Akten A13, F94-98) - womit er unter ständiger behördlicher Beobachtung gestanden haben müsste - ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb er gleichwohl bereit gewesen war, dieses Risiko auf sich zu nehmen. Dies, zumal er eigenen Angaben zufolge keinerlei Verbindungen oder Kontakte zur TNA gehabt habe und auch überhaupt nicht politisch aktiv gewesen sei (vgl. A13, F87 ff.). Als einzige Erklärung gab er diesbezüglich pauschal an, dass die TNA sich für die Anliegen der Tamilen eingesetzt habe (vgl. A13, F107). Auf die Frage, ob er mit gewissen Risiken gerechnet habe, antwortete er ausweichend («Alle sind gefahren. Und so bin ich auch gefahren», vgl. A13, F108). Im Weiteren weisen weder seine Schilderung der angeblichen Verhaftung im (...) 2015 noch der angeblich rund (...) Haft die für die Bejahung der Glaubhaftigkeit erforderliche Substanz und Realkennzeichen auf. Trotz mehrmaliger Aufforderung, so genau und ausführlich wie möglich zu erzählen, beschränken sich seine Aussagen zu den Vorkommnissen auf dem Polizeiposten auf wenige Sätze ohne substanziellen Gehalt (vgl. A13, F111 f.). Auch seine Schilderungen der Haftumstände müssen als sehr substanzarm bezeichnet werden und erschöpfen sich im Wesentlichen in der Aufzählung von einfachen Handlungsketten ohne persönliche Note. Auffallend sind insbesondere die wiederholt ähnlichen, sich in Allgemeinplätzen erschöpfenden Schilderungen hierzu («Man wusste nicht, wann es hell wurde, wann es dunkel wurde. Sie haben nur Brot zu essen gegeben und dieses Brot einfach reingeworfen, genau wie man das Futter eines Hundes wirft», vgl. A13, F114; «Dort drin hat man keine Ahnung, wann es Tag wird und wann es dunkel wird. [...] haben Brot reingeworfen, wie man halt einem Hund das Futter wirft», vgl. A13, F120; «Es war einfach dunkel dort. [...] Dann weiss man nicht, wann es hell und dunkel wird», vgl. A13, F121; «Ich habe nicht gemerkt, wann es Tag und Nacht wird», vgl. A13, F122). Erst bei der Beschreibung der angeblichen Befragungen / Folter erhalten seine Schilderungen - im Vergleich mit den bisherigen Aussagen - eine etwas über das Stereotype und Vage hinausgehende Dimension (vgl. A13, F151). Diese Aussagen alleine vermögen gesamthaft betrachtet die bisherige Substanzarmut jedoch klar nicht aufzuwiegen. Im Übrigen steht die angebliche Haft scheinbar in keinerlei Zusammenhang zum angegebenen Grund für die Verhaftung, nämlich die Tätigkeiten zugunsten der TNA. Dies, zumal die Behörden damit anscheinend primär bezweckt hätten, bloss den Aufenthaltsort seines aus der Haft geflohenen (...) respektive allfällige Waffenverstecke in Erfahrung zu bringen (vgl. A13, F115, F121, F152). In diesem Zusammenhang ist sodann nicht ersichtlich, weshalb die Behörden solange mit seiner Verhaftung respektive Befragung hätten zuwarten sollen. Wenig lebensnah und in keiner Weise nachvollziehbar ist insbesondere seine Schilderung, wonach er unter gänzlich ungeklärten Umständen unvermittelt in Sicherheit im Haus eines Schleppers aufgewacht sei, welcher im Auftrag seines Vaters gehandelt habe. Hierin klafft eine unüberbrückbare Lücke in der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, zu welcher er keinerlei sachdienliche Angaben machen konnte. Nicht nachvollziehbar ist überdies, dass er keine Anstalten unternommen haben will, in Erfahrung zu bringen, wie eine solch glückliche und lebensverändernde Wendung überhaupt hätte möglich sein sollen (vgl. A13, F147). 6.3 Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers (entgegen den Beschwerdeausführungen eine gemäss Anhörung lediglich einmalige Teilnahme an einer Kundgebung in E._______ kurz nach seiner Einreise, vgl. A13, F130; Teilnahme an von den LTTE organisierten Cricket-Spielen) sind niederschwelliger Natur und nicht geeignet, eine staatliche Verfolgung zu begründen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4). Betreffend das von der Kundgebung eingereichte Video ist unklar, wann und wo dieses veröffentlicht worden sei, wer diese Videoaufnahme erstellt hat und wo der Beschwerdeführer überhaupt zu sehen ist. Jedenfalls geht daraus nicht hervor, dass er sich anlässlich dieser Kundgebung in irgendeiner Weise exponiert hätte. Weiter ist hinsichtlich des regierungstreuen Mitglieds des Cricket-Clubs festzustellen, dass es sich dabei um eine reine Vermutung handelt, wie der Beschwerdeführer selbst zu verstehen gibt («Eine Person auf diesen Bildern unterstützt die Regierung, behaupten die Leute» sowie «[...] diese Person soll angeblich die Regierung unterstützen», vgl. A13, F125 f.). Sodann gibt es keine konkreten Hinweise für die Behauptung auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer bedroht und sein Name der sri-lankischen Regierung weitergegeben worden sei, da er sich geweigert habe, einen angeblichen Parlamentarier Sri Lankas kennenzulernen. Diesbezüglich kam es auch zu widersprüchlichen Angaben seitens des Beschwerdeführers (uneindeutige Angaben in der Beschwerdeeingabe zur zeitlichen Verortung [«vor etwas drei Monaten»] resp. Zeitangaben auf dem hierzu als Beweismittel eingereichten Facebook-Auszug [1. September 2019] insb. vor dem Hintergrund der Aussage an der Anhörung, wonach er mit Cricket aufgehört habe, nachdem die Bilder des LTTE-Cricket-Turniers veröffentlicht worden seien, vgl. A13, F125). Vor diesem Hintergrund besteht keinerlei Grund zu der Annahme, dass ihm deshalb von den sri-lankischen Behörden das Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus und eine Gefährdung des Einheitsstaates zugeschrieben werden und er deshalb gefährdet sein könnte. 6.4 Bezüglich allfälliger Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. a.a.O. E. 8.5), deren Vorliegen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten, ist Folgendes zu sagen: Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, sowohl seine Inhaftierungen respektive Befragungen aufgrund seiner angeblichen Tätigkeiten für die (im Übrigen in Sri Lanka legale) TNA-Partei und / oder des Verschwindens seines (...) als auch die angebliche behördliche Suche nach ihm im Anschluss an seine Ausreise glaubhaft zu machen. Er weist auch keine direkten Verbindungen zu den LTTE auf und die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten sind - wie in E. 6.3 ausgeführt - als sehr niederschwellig zu bezeichnen. Damit erfüllt er keine der stark risikobegründenden Faktoren. Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers sowie die längere Landesabwesenheit stellen lediglich schwach risikobegründende Faktoren dar. Gesamthaft betrachtet ist kaum davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Gefahr wahrgenommen würde und somit gefährdet wäre. Eine allfällige Strafe und Überprüfung respektive Befragung aufgrund der Einreise ohne ordentliche Identitätspapiere stellt keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. 6.5 Die sich in den vorinstanzlichen Akten befindlichen und mit der Beschwerde respektive der Beschwerdeergänzung eingereichten Dokumente sind angesichts des bisher Ausgeführten klar nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Bei dem mit der Beschwerdeeingabe eingereichten «Message Form» der sri-lankischen Polizei vom (...) 2017 sowie dem der Beweismitteleingabe vom 6. November 2019 eingereichten Haftbefehl vom (...) 2017 handelt es sich um nicht fälschungssichere Dokumente, welche einen entsprechend geringen Beweiswert aufweisen. Ohnehin bleibt unklar, weshalb der Beschwerdeführer diese Beweismittel aus dem Jahr 2017 erst auf Beschwerdeebene und nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren einreichte. Die knappen Ausführungen in der Beschwerdeschrift hierzu sind nicht schlüssig (vgl. a.a.O. S. 6). Im Weiteren ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die sri-lankischen Behörden eine unter ungeklärten Umständen aus der Haft entkommene Person zunächst zum Polizeiposten bestellen und nicht gleich vor Ort verhaften sollten. Die nicht weiter erläuterte Behauptung des Beschwerdeführers, «gemäss geholten Informationen» sei die Aushändigung eines Haftbefehls in Sri Lanka üblich, steht den gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Haftbefehl nie im Original ausgehändigt wird, diametral entgegen. Auf weitere Fälschungsmerkmale des Dokuments ist daher nicht weiter einzugehen. Das Schreiben des Parlamentariers ist sodann ungeachtet der Frage der Authentizität dieses Dokuments als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Insbesondere erstaunt die darin angeführte Folter, welche der Beschwerdeführer auf dem Polizeiposten erfahren haben soll. Dies entspricht nicht den Schilderungen des Beschwerdeführers («Dort auf dem Polizeiposten haben sie mir nichts angetan», vgl. A13, F111). 6.6 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrelevante Vorfluchtgründe respektive flüchtlingsrelevante Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz befand den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte sie aus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise rund (...) Jahre in der Nordprovinz gelebt habe. Mit seinen Eltern und seiner Frau verfüge er über ein soziales Beziehungsnetz. Gemäss seinen Angaben hätten seine Eltern keine finanziellen Probleme und kämen für seine Frau und sein Kind auf. Zudem könne er auf mehrjährige Berufserfahrung als Dreirad-Taxi-Fahrer zurückgreifen. Damit verfüge er über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation sowie eine solide Berufserfahrung, worauf er beim Aufbau einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage zurückgreifen könne. 8.4 Den Argumenten der Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass sich in seiner Herkunftsprovinz die humanitäre und menschenrechtliche Situation nicht verbessert habe. Nebst seinen Vorfluchtgründen könne auch der Umstand, dass er Sri Lanka illegal verlassen habe, über keine gültigen Reisedokumente verfüge und im Ausland einen Asylantrag gestellt habe, zu einer willkürlichen Verhaftung führen. Es gebe für ihn auch keine inländische Fluchtalternative und es sei für ihn äusserst schwierig, sich ohne seine Familie an einem anderen Ort im Land langfristig aufzuhalten und für sich eine Existenz aufzubauen. Deshalb sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar. 8.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.6.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). 8.6.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (dort E. III Ziff. 2), denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: