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E-5054/2016

E-5054/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss ihren Angaben verliess die Beschwerdeführerin Syrien am (...) Oktober 2014 in Richtung die Türkei. Im November 2014 habe sie Istanbul mit einem Minibus verlassen und sei am 26. November 2014 schliesslich in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Die gesamte Reise habe ihr Vater für sie organisiert und finanziert. An der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Dezember 2014 gab sie zu Protokoll, sie komme aus einem Ort, in welchem viele jezidische Familien, wie die ihre, gelebt hätten. Inzwischen seien jedoch viele weggezogen. Sie habe ihren Herkunftsort verlassen, weil sie als Jezidin keinen Muslim habe heiraten können und sie Angst um ihre Ehre gehabt habe. Ihre Eltern hätten ebenfalls beabsichtigt, Syrien zu verlassen, hätten sie aber zuerst in Sicherheit bringen wollen. Politisch habe sie sich nie aktiv betätigt und sie habe auch nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. B. Das SEM erteilte der Fachstelle LINGUA am 4. Dezember 2014 einen Abklärungsauftrag. Bei der am 12. Dezember 2014 durchgeführten Herkunftsanalyse kam die Fachperson zum Schluss, die Beschwerde-führerin stamme vermutlich nicht aus der von ihr angegebenen Region. C. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin machte das SEM mit Mit-teilungen vom 9. September 2015 und 22. März 2016 darauf aufmerksam, dass es der Beschwerdeführerin gesundheitlich nicht gut gehe, und bat deshalb um rasche Behandlung ihres Gesuchs beziehungsweise um baldige Festsetzung eines Anhörungstermins. D. Bei der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Juni 2016 gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse nicht, wo sich ihre Familie aktuell aufhalte; es seien alle von ihrem Heimatort weggegangen. Sie selbst habe ihren Heimatstaat Syrien damals verlassen, weil sie sich als Jezidin vor Arabern und Muslimen gefürchtet habe. Sie seien ständig als Ungläubige bezeichnet worden, was sich in der Zeit vor ihrer Ausreise noch verstärkt habe. Konkrete Probleme habe sie persönlich im Alltag zwar keine gehabt, aber viele ihr bekannte Frauen seien verhaftet oder mitgenommen worden. Der Beschwerdeführerin wurde anlässlich dieser Anhörung das rechtliche Gehör zur Herkunftsanalyse gewährt und sie wurde auf die Änderung ihrer vom SEM registrierten Nationalität in "Staat unbekannt" hingewiesen. In diesem Zusammenhang gab sie zu Protokoll, sie beharre auf dem von ihr angegebenen Herkunftsstaat. E. Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 - eröffnet am 20. Juli 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. F. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie beantragte ausserdem das Setzen einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, zumal sie das offizielle Verfahrensdossier nicht vor Einreichung der Beschwerde zur Einsichtnahme zugestellt erhalten habe und ihr zudem lediglich ein Teil der Verfahrensakten durch ihre vormalige Rechtsvertretung ausgehändigt worden sei. Schliesslich stellte sie die Beweisanträge, sie sei erneut anzuhören und B._______ sei als Zeuge einzuvernehmen. G. Am 22. August 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde. H. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 29. August 2016 Einsicht in die Verfahrensakten. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2016 hiess der vormalige Instruktionsrichter der Abteilung IV das Gesuch um Fristansetzung zur Ergänzung der Beschwerde gut, wies aber die Beweisanträge auf Befragung von B._______ sowie erneuter Anhörung der Beschwerdeführerin ab. Auch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wurden abgelehnt und die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die in der Beschwerde gemachten Anträge würden sich als aussichtslos erweisen, weshalb die vorinstanzliche Verfügung mit grosser Wahrscheinlichkeit bestätigt werden müsse. Insbesondere sei es der Beschwerdeführerin weder an der Anhörung noch in ihrer Beschwerdeschrift gelungen die Erkenntnisse aus der Evaluation des Alltagswissens zu entkräften. Einerseits sei sie am Beginn der Anhörung aufgefordert worden, sie solle sich bei Verständnisproblemen melden; andererseits habe sie am Ende der Anhörung zu Protokoll gegeben, alles verstanden zu haben. Die Hilfswerksvertretung habe ebenfalls keine kritischen Bemerkungen registrieren lassen. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern das SEM das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt haben sollte, indem ein Telefonat in ihrer Muttersprache als Grundlage für die Evaluation des Alltagswissens gedient habe. J. Die Beschwerdeführerin bezahlte den verlangten Kostenvorschuss am 28. September 2016. Gleichentags liess sie eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen. K. Am 19. Januar 2017 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundes-verwaltungsgericht davon in Kenntnis gesetzt, dass die Zuständigkeit für ihr Beschwerdeverfahren aufgrund eines Abteilungswechsels des vormaligen Instruktionsrichters auf einen neuen Instruktionsrichter (von der Abteilung V) übergegangen sei.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 In Anwendung von Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung qualifizierte das SEM die von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse als unglaubhaft, weil diese teilweise tatsachenwidrig oder widersprüchlich dargelegt worden seien. Insgesamt seien ihre Ausführungen unverbindlich und plakativ ausgefallen und würden keine Realkennzeichen enthalten. Angesichts der bereits bestehenden, erheblichen Zweifel an der vorgebrachten Herkunft und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, seien die unterlassenen Bemühungen im Zusammenhang mit der Dokumentbeschaffung vorliegend umso bedeutsamer. Die bereits an der BzP aufgekommenen Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführerin seien schliesslich durch eine Evaluation des Alltagswissens der Fachstelle LINGUA bestätigt worden. Demgemäss sei die Wahrscheinlichkeit klein, dass die Beschwerdeführerin aus der von ihr angegebenen Region stamme. Sie habe viele der Fragen nicht erwartungsgemäss beantwortet und teilweise sogar unplausible Antworten gegeben. Insbesondere habe sie nur ungenügende Angaben zum Leben in Syrien machen können, was von einer Frau in ihrem Alter anders zu erwarten gewesen wäre. Ihre diesbezüglichen Stellungnahmen anlässlich der Anhörung hätten an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermocht, weshalb ihre registrierte Nationalität in "Staat unbekannt" geändert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe es dem SEM mit ihren falschen Angaben verunmöglicht, seiner Untersuchungspflicht nachzukommen; damit habe sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Es sei somit davon auszugehen, die Beschwerdeführerin verfüge in ihrem Herkunftsland über ein funktionierendes soziales Beziehungsnetz und sei gesund.

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge an, sie sei als Jezidin in einem Dorf in der Provinz C._______ aufgewachsen und habe nie die Schule besucht. Nach ihrer Scheidung sei sie im Haus ihrer Familie verblieben und weiterhin in der Landwirtschaft tätig gewesen. Im Herbst 2014 hätten Terroristen des sogenannten Islamischen Staates (IS) das Nachbardorf geplündert und Personen mit ihrer Ethnie verfolgt. Die kurdischen Frauen seien eingesperrt, verheiratet oder vergewaltigt und als Arbeitskräfte eingesetzt worden. Aus diesen Gründen habe ihr Vater die Familie aus der Region wegbringen wollen und hierzu zunächst ihr zur Flucht verholfen. Wo sich ihre Familie aktuell befinde, entziehe sich ihrer Kenntnis. Sie habe auch keine Möglichkeit mit den Angehörigen Kontakt aufzunehmen. Es sei für sie unverständlich, dass der Alltagswissenstest der Fachstelle LINGUA lediglich auf einem telefonischen Gespräch basiere. Hinsichtlich der falschen Aussprache ihres Herkunftsdorfes sei darauf hinzuweisen, dass sie nie die Schule besucht habe und somit weder lesen noch schreiben könne. An der Anhörung habe sie ausserdem darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Übersetzer nicht vollständig verstehe, weil sie nicht denselben Dialekt sprechen würden. Kleine Abweichungen in der Aussprache ihres Heimatdorfes würden jedenfalls keinen Schluss auf ihre Herkunft zulassen, zumal das Interview nur telefonisch durchgeführt worden und es zu Verständigungsproblemen gekommen sei. Die syrische Flagge und auch den syrischen Pass habe sie korrekt beschreiben können. Die vagen Angaben zu den herrschenden Konflikten in politischer, sozialer und religiöser Hinsicht seien wiederum auf die fehlende Schulbildung und ihre bisher einzige Tätigkeit in der Landwirtschaft zurückzuführen. Einige ihrer Aussagen seien zudem schlicht schlecht übersetzt worden, was auch durch ihre spontanen Ergänzungen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs erkennbar werde. Der Beschwerdeführerin drohe bei einer Rückkehr Vergewaltigung, Zwangsheirat und Zwangsarbeit, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asyl zu gewähren sei. Das SEM habe jedenfalls ihren Gehörsanspruch verletzt, indem der Asylentscheid einzig auf ihrer Anhörung basiere, an welcher sie den Übersetzer teilweise nicht habe verstehen können. Die fehlende Dokumentbeschaffung könne ihr schliesslich nicht als verweigerte Mitwirkung ausgelegt werden, zumal sie hierzu tatsächlich keine Möglichkeit habe.

E. 4.2.2 In ihrer Beschwerdeergänzung wies die Beschwerdeführerin wiederum darauf hin, dass sie nie die Schule besucht habe und ein Interview, welches per Telefon durchgeführt worden sei, nicht ausreiche, um ihre Herkunftsinformationen als ungenügend qualifizieren zu können. Es könne auch nicht einzig deshalb davon ausgegangen werden, sie stamme aus der Türkei, weil sie einige türkische Wörter kenne; dies umso weniger als sie bereits an der BzP angegeben habe, dass sie sich auf ihrem Weg in die Schweiz für kurze Zeit in der Türkei aufgehalten habe.

E. 5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). Aus dem in Art. 32 Abs. 1 VwVG konkretisierten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zudem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.)

E. 5.2 Den Vorwurf der Beschwerdeführerin, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, erachtet das Gericht vorliegend als nicht gerechtfertigt. Einerseits trifft es nicht zu, dass das SEM allein aufgrund der Anhörung über ihr Asylgesuch entschieden hat, vielmehr beruht dieser neben der Anhörung auch auf der BzP sowie der Herkunftsanalyse der Fachstelle LINGUA. Die Beschwerdeführerin bestätigte am Ende der BzP mit ihrer Unterschrift, dass ihre dabei gemachten Aussagen der Wahrheit entsprechen und ihr das Protokoll in einer ihr verständlichen Sprache rückübersetzt wurde (vgl. SEM-Akten, A3, S. 11). Dasselbe gilt für die Anhörung, an welcher die Beschwerdeführerin zwar anfänglich aussagte, sie verstehe den Dolmetscher nicht gut, weil sie unterschiedliche Dialekte sprechen würden. Daraufhin gab sie jedoch an, sie habe alles verstanden und doch nicht verstanden, weshalb sie einfach darauf hinweisen werde, wenn sie etwas nicht verstehe. Auf die im Anschluss an die Anhörung gestellten Fragen, ob irgendein Wort oder eine Frage unklar sei und sie den Dolmetscher einmal nicht verstanden habe, gab sie jedoch zu Protokoll, sie habe alles verstanden. Darüber hinaus bestätigte sie auch am Ende dieser Befragung mit ihrer Unterschrift, dass das Anhörungsprotokoll vollständig sei, ihren freien Äusserungen entspreche und in einer ihr verständlichen Sprache rückübersetzt worden sei (vgl. SEM-Akten, A21, F1 ff., F62, S. 10). Schliesslich erhob auch die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung keine Einwände zum Protokoll und erwähnte allfällige Verständigungsprobleme weder unter der Rubrik "Beobachtung der Anhörung" noch unter "Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen" (vgl. a.a.O., Protokollanhang).

E. 5.3 Es kann somit keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör durch das SEM festgestellt werden, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM abzuweisen ist.

E. 6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden staatlichen Schutz beanspruchen können (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2011/51 E. 6.1, 2010/57 E. 2, 2008/12 E. 5).

E. 6.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2).

E. 6.3 Zunächst ist die angefochtene Verfügung des SEM in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu bestätigen, sie sei als Jezidin in ihrem angeblichen Heimatland Syrien flüchtlingsrelevanter Verfolgung ausgesetzt. So gab die Beschwerdeführerin sowohl an der BzP als auch an der Anhörung an, sie habe persönlich keine Nachteile erlebt, die ihr aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund zugefügt worden wären (vgl. SEM-Akten, A3, S. 10: "[...] Nein, mir ist nicht geschehen, aber ich hatte Angst, dass mir etwas passieren könnte. [...]"; A21, F28: "Ich persönlich hatte mit ihnen keine Probleme. Ich hatte auch nie Probleme bekommen, aber viele von unseren Frauen wurden von ihnen verhaftet und mitgenommen.", F30, F63 f.). Insgesamt bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr persönlich und gezielt einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

E. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht präzisierte in BVGE 2014/12 seine Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden; die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O. E. 5.9 f.).

E. 6.4.2 In Anbetracht der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Diesbezüglich ist in erster Linie auf das Resultat des Alltagswissenstests zu verweisen. Bei dieser vom SEM bei der Fachstelle LINGUA in Auftrag gegebenen Herkunftsanalyse wurden die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin geprüft. Dabei handelt es sich nicht um ein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Der Analyse ist jedoch erhöhter Beweiswert zuzumessen, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 sowie BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34).

E. 6.4.3 Die durch die Fachstelle LINGUA durchgeführte Herkunftsanalyse ist überzeugend begründet und, soweit sich feststellen lässt, nach wissenschaftlichen Kriterien korrekt erarbeitet worden.

E. 6.4.4 Gemäss der durchgeführten Herkunftsanalyse war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage korrekte Angaben zum Leben in Syrien oder spezifische Angaben zur vorgebrachten Herkunftsregion zu machen. So habe sie insbesondere keine detaillierteren Ausführungen zu dem in Syrien herrschenden Krieg oder zum IS machen können (vgl. SEM-Akten, A12, S. 3). Auch nach Ansicht des Gerichts wäre zu erwarten gewesen, dass eine (...)-jährige Frau, die ihr gesamtes Leben in derselben Region verbracht haben will, nähere Auskunft hätte geben können zu ihrer Herkunftsregion und zu dem in ihrem Herkunftsstaat wütenden Bürgerkrieg. Daran ändern auch ihre Vorbringen nichts, sie habe nie die Schule besucht und das Haus kaum verlassen, zumal Letzteres vorgeschoben erscheint und selbst ohne Schulbildung Kenntnisse zur Situation im eigenen Dorf sowie in den umliegenden Dörfern erwartet werden dürfen. Die Herkunftsanalyse vermag auch zu überzeugen, soweit darin aufgezeigt wird, inwiefern die Beschwerdeführerin keine genügenden respektive keine korrekten Angaben zu ihrem Alltag und zum Leben als Jezidin in ihrem Heimatdorf machen konnte (vgl. a.a.O., S. 2). Ihre Aussprache einzelner Wörter lässt ausserdem darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht aus der von ihr angegebenen Region stammt (vgl. a.a.O., S. 3). Ihr diesbezügliches Beschwerdevorbringen, die Tatsache, dass das der Herkunftsanalyse zugrundeliegende Gespräch telefonisch durchgeführt worden sei, würde das Analyseergebnis verfälschen, vermag nicht zu überzeugen. Die Herkunftsanalyse wertete nämlich weit mehr aus, als nur die Aussprache ihres angeblichen Herkunftsdorfes (vgl. Beschwerde vom 19. August 2016, S. 6 f.).

E. 6.4.5 Es gibt somit keinen Grund, am Ergebnis der Herkunftsanalyse zu zweifeln; insbesondere vermögen auch die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin das Analyseresultat nicht in Zweifel zu ziehen.

E. 6.5 Es ist folglich nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Zudem hat sie über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht und die Schlussfolgerungen des SEM nicht zu entkräften vermocht. Es ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in Syrien gelebt hat. Das Gericht ist, wie die Vorinstanz, der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und gegebenenfalls die Wegweisung in den tatsächlichen Herkunftsstaat verunmöglicht hat. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).

E. 6.6 In Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das SEM nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 8.2.1 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen.

E. 8.2.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin durch ihre Verheimlichung respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Sie hat die Folgen dieser Pflichtverletzung insoweit zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort stehe nichts entgegen, da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine solche Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und E. 6). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl zulässig als auch zumutbar.

E. 8.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet, womit die Verfahrenskosten beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5054/2016 Urteil vom 29. Mai 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), unbekannter Nationalität, vertreten durch Maître Géraldine Veya, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss ihren Angaben verliess die Beschwerdeführerin Syrien am (...) Oktober 2014 in Richtung die Türkei. Im November 2014 habe sie Istanbul mit einem Minibus verlassen und sei am 26. November 2014 schliesslich in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Die gesamte Reise habe ihr Vater für sie organisiert und finanziert. An der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Dezember 2014 gab sie zu Protokoll, sie komme aus einem Ort, in welchem viele jezidische Familien, wie die ihre, gelebt hätten. Inzwischen seien jedoch viele weggezogen. Sie habe ihren Herkunftsort verlassen, weil sie als Jezidin keinen Muslim habe heiraten können und sie Angst um ihre Ehre gehabt habe. Ihre Eltern hätten ebenfalls beabsichtigt, Syrien zu verlassen, hätten sie aber zuerst in Sicherheit bringen wollen. Politisch habe sie sich nie aktiv betätigt und sie habe auch nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. B. Das SEM erteilte der Fachstelle LINGUA am 4. Dezember 2014 einen Abklärungsauftrag. Bei der am 12. Dezember 2014 durchgeführten Herkunftsanalyse kam die Fachperson zum Schluss, die Beschwerde-führerin stamme vermutlich nicht aus der von ihr angegebenen Region. C. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin machte das SEM mit Mit-teilungen vom 9. September 2015 und 22. März 2016 darauf aufmerksam, dass es der Beschwerdeführerin gesundheitlich nicht gut gehe, und bat deshalb um rasche Behandlung ihres Gesuchs beziehungsweise um baldige Festsetzung eines Anhörungstermins. D. Bei der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Juni 2016 gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse nicht, wo sich ihre Familie aktuell aufhalte; es seien alle von ihrem Heimatort weggegangen. Sie selbst habe ihren Heimatstaat Syrien damals verlassen, weil sie sich als Jezidin vor Arabern und Muslimen gefürchtet habe. Sie seien ständig als Ungläubige bezeichnet worden, was sich in der Zeit vor ihrer Ausreise noch verstärkt habe. Konkrete Probleme habe sie persönlich im Alltag zwar keine gehabt, aber viele ihr bekannte Frauen seien verhaftet oder mitgenommen worden. Der Beschwerdeführerin wurde anlässlich dieser Anhörung das rechtliche Gehör zur Herkunftsanalyse gewährt und sie wurde auf die Änderung ihrer vom SEM registrierten Nationalität in "Staat unbekannt" hingewiesen. In diesem Zusammenhang gab sie zu Protokoll, sie beharre auf dem von ihr angegebenen Herkunftsstaat. E. Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 - eröffnet am 20. Juli 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. F. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie beantragte ausserdem das Setzen einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, zumal sie das offizielle Verfahrensdossier nicht vor Einreichung der Beschwerde zur Einsichtnahme zugestellt erhalten habe und ihr zudem lediglich ein Teil der Verfahrensakten durch ihre vormalige Rechtsvertretung ausgehändigt worden sei. Schliesslich stellte sie die Beweisanträge, sie sei erneut anzuhören und B._______ sei als Zeuge einzuvernehmen. G. Am 22. August 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde. H. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 29. August 2016 Einsicht in die Verfahrensakten. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2016 hiess der vormalige Instruktionsrichter der Abteilung IV das Gesuch um Fristansetzung zur Ergänzung der Beschwerde gut, wies aber die Beweisanträge auf Befragung von B._______ sowie erneuter Anhörung der Beschwerdeführerin ab. Auch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wurden abgelehnt und die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die in der Beschwerde gemachten Anträge würden sich als aussichtslos erweisen, weshalb die vorinstanzliche Verfügung mit grosser Wahrscheinlichkeit bestätigt werden müsse. Insbesondere sei es der Beschwerdeführerin weder an der Anhörung noch in ihrer Beschwerdeschrift gelungen die Erkenntnisse aus der Evaluation des Alltagswissens zu entkräften. Einerseits sei sie am Beginn der Anhörung aufgefordert worden, sie solle sich bei Verständnisproblemen melden; andererseits habe sie am Ende der Anhörung zu Protokoll gegeben, alles verstanden zu haben. Die Hilfswerksvertretung habe ebenfalls keine kritischen Bemerkungen registrieren lassen. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern das SEM das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt haben sollte, indem ein Telefonat in ihrer Muttersprache als Grundlage für die Evaluation des Alltagswissens gedient habe. J. Die Beschwerdeführerin bezahlte den verlangten Kostenvorschuss am 28. September 2016. Gleichentags liess sie eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen. K. Am 19. Januar 2017 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundes-verwaltungsgericht davon in Kenntnis gesetzt, dass die Zuständigkeit für ihr Beschwerdeverfahren aufgrund eines Abteilungswechsels des vormaligen Instruktionsrichters auf einen neuen Instruktionsrichter (von der Abteilung V) übergegangen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 In Anwendung von Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung qualifizierte das SEM die von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse als unglaubhaft, weil diese teilweise tatsachenwidrig oder widersprüchlich dargelegt worden seien. Insgesamt seien ihre Ausführungen unverbindlich und plakativ ausgefallen und würden keine Realkennzeichen enthalten. Angesichts der bereits bestehenden, erheblichen Zweifel an der vorgebrachten Herkunft und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, seien die unterlassenen Bemühungen im Zusammenhang mit der Dokumentbeschaffung vorliegend umso bedeutsamer. Die bereits an der BzP aufgekommenen Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführerin seien schliesslich durch eine Evaluation des Alltagswissens der Fachstelle LINGUA bestätigt worden. Demgemäss sei die Wahrscheinlichkeit klein, dass die Beschwerdeführerin aus der von ihr angegebenen Region stamme. Sie habe viele der Fragen nicht erwartungsgemäss beantwortet und teilweise sogar unplausible Antworten gegeben. Insbesondere habe sie nur ungenügende Angaben zum Leben in Syrien machen können, was von einer Frau in ihrem Alter anders zu erwarten gewesen wäre. Ihre diesbezüglichen Stellungnahmen anlässlich der Anhörung hätten an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermocht, weshalb ihre registrierte Nationalität in "Staat unbekannt" geändert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe es dem SEM mit ihren falschen Angaben verunmöglicht, seiner Untersuchungspflicht nachzukommen; damit habe sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Es sei somit davon auszugehen, die Beschwerdeführerin verfüge in ihrem Herkunftsland über ein funktionierendes soziales Beziehungsnetz und sei gesund. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge an, sie sei als Jezidin in einem Dorf in der Provinz C._______ aufgewachsen und habe nie die Schule besucht. Nach ihrer Scheidung sei sie im Haus ihrer Familie verblieben und weiterhin in der Landwirtschaft tätig gewesen. Im Herbst 2014 hätten Terroristen des sogenannten Islamischen Staates (IS) das Nachbardorf geplündert und Personen mit ihrer Ethnie verfolgt. Die kurdischen Frauen seien eingesperrt, verheiratet oder vergewaltigt und als Arbeitskräfte eingesetzt worden. Aus diesen Gründen habe ihr Vater die Familie aus der Region wegbringen wollen und hierzu zunächst ihr zur Flucht verholfen. Wo sich ihre Familie aktuell befinde, entziehe sich ihrer Kenntnis. Sie habe auch keine Möglichkeit mit den Angehörigen Kontakt aufzunehmen. Es sei für sie unverständlich, dass der Alltagswissenstest der Fachstelle LINGUA lediglich auf einem telefonischen Gespräch basiere. Hinsichtlich der falschen Aussprache ihres Herkunftsdorfes sei darauf hinzuweisen, dass sie nie die Schule besucht habe und somit weder lesen noch schreiben könne. An der Anhörung habe sie ausserdem darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Übersetzer nicht vollständig verstehe, weil sie nicht denselben Dialekt sprechen würden. Kleine Abweichungen in der Aussprache ihres Heimatdorfes würden jedenfalls keinen Schluss auf ihre Herkunft zulassen, zumal das Interview nur telefonisch durchgeführt worden und es zu Verständigungsproblemen gekommen sei. Die syrische Flagge und auch den syrischen Pass habe sie korrekt beschreiben können. Die vagen Angaben zu den herrschenden Konflikten in politischer, sozialer und religiöser Hinsicht seien wiederum auf die fehlende Schulbildung und ihre bisher einzige Tätigkeit in der Landwirtschaft zurückzuführen. Einige ihrer Aussagen seien zudem schlicht schlecht übersetzt worden, was auch durch ihre spontanen Ergänzungen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs erkennbar werde. Der Beschwerdeführerin drohe bei einer Rückkehr Vergewaltigung, Zwangsheirat und Zwangsarbeit, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asyl zu gewähren sei. Das SEM habe jedenfalls ihren Gehörsanspruch verletzt, indem der Asylentscheid einzig auf ihrer Anhörung basiere, an welcher sie den Übersetzer teilweise nicht habe verstehen können. Die fehlende Dokumentbeschaffung könne ihr schliesslich nicht als verweigerte Mitwirkung ausgelegt werden, zumal sie hierzu tatsächlich keine Möglichkeit habe. 4.2.2 In ihrer Beschwerdeergänzung wies die Beschwerdeführerin wiederum darauf hin, dass sie nie die Schule besucht habe und ein Interview, welches per Telefon durchgeführt worden sei, nicht ausreiche, um ihre Herkunftsinformationen als ungenügend qualifizieren zu können. Es könne auch nicht einzig deshalb davon ausgegangen werden, sie stamme aus der Türkei, weil sie einige türkische Wörter kenne; dies umso weniger als sie bereits an der BzP angegeben habe, dass sie sich auf ihrem Weg in die Schweiz für kurze Zeit in der Türkei aufgehalten habe. 5. 5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). Aus dem in Art. 32 Abs. 1 VwVG konkretisierten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zudem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.) 5.2 Den Vorwurf der Beschwerdeführerin, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, erachtet das Gericht vorliegend als nicht gerechtfertigt. Einerseits trifft es nicht zu, dass das SEM allein aufgrund der Anhörung über ihr Asylgesuch entschieden hat, vielmehr beruht dieser neben der Anhörung auch auf der BzP sowie der Herkunftsanalyse der Fachstelle LINGUA. Die Beschwerdeführerin bestätigte am Ende der BzP mit ihrer Unterschrift, dass ihre dabei gemachten Aussagen der Wahrheit entsprechen und ihr das Protokoll in einer ihr verständlichen Sprache rückübersetzt wurde (vgl. SEM-Akten, A3, S. 11). Dasselbe gilt für die Anhörung, an welcher die Beschwerdeführerin zwar anfänglich aussagte, sie verstehe den Dolmetscher nicht gut, weil sie unterschiedliche Dialekte sprechen würden. Daraufhin gab sie jedoch an, sie habe alles verstanden und doch nicht verstanden, weshalb sie einfach darauf hinweisen werde, wenn sie etwas nicht verstehe. Auf die im Anschluss an die Anhörung gestellten Fragen, ob irgendein Wort oder eine Frage unklar sei und sie den Dolmetscher einmal nicht verstanden habe, gab sie jedoch zu Protokoll, sie habe alles verstanden. Darüber hinaus bestätigte sie auch am Ende dieser Befragung mit ihrer Unterschrift, dass das Anhörungsprotokoll vollständig sei, ihren freien Äusserungen entspreche und in einer ihr verständlichen Sprache rückübersetzt worden sei (vgl. SEM-Akten, A21, F1 ff., F62, S. 10). Schliesslich erhob auch die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung keine Einwände zum Protokoll und erwähnte allfällige Verständigungsprobleme weder unter der Rubrik "Beobachtung der Anhörung" noch unter "Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen" (vgl. a.a.O., Protokollanhang). 5.3 Es kann somit keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör durch das SEM festgestellt werden, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM abzuweisen ist. 6. 6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden staatlichen Schutz beanspruchen können (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2011/51 E. 6.1, 2010/57 E. 2, 2008/12 E. 5). 6.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2). 6.3 Zunächst ist die angefochtene Verfügung des SEM in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu bestätigen, sie sei als Jezidin in ihrem angeblichen Heimatland Syrien flüchtlingsrelevanter Verfolgung ausgesetzt. So gab die Beschwerdeführerin sowohl an der BzP als auch an der Anhörung an, sie habe persönlich keine Nachteile erlebt, die ihr aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund zugefügt worden wären (vgl. SEM-Akten, A3, S. 10: "[...] Nein, mir ist nicht geschehen, aber ich hatte Angst, dass mir etwas passieren könnte. [...]"; A21, F28: "Ich persönlich hatte mit ihnen keine Probleme. Ich hatte auch nie Probleme bekommen, aber viele von unseren Frauen wurden von ihnen verhaftet und mitgenommen.", F30, F63 f.). Insgesamt bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr persönlich und gezielt einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. 6.4 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht präzisierte in BVGE 2014/12 seine Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden; die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O. E. 5.9 f.). 6.4.2 In Anbetracht der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Diesbezüglich ist in erster Linie auf das Resultat des Alltagswissenstests zu verweisen. Bei dieser vom SEM bei der Fachstelle LINGUA in Auftrag gegebenen Herkunftsanalyse wurden die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin geprüft. Dabei handelt es sich nicht um ein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Der Analyse ist jedoch erhöhter Beweiswert zuzumessen, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 sowie BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). 6.4.3 Die durch die Fachstelle LINGUA durchgeführte Herkunftsanalyse ist überzeugend begründet und, soweit sich feststellen lässt, nach wissenschaftlichen Kriterien korrekt erarbeitet worden. 6.4.4 Gemäss der durchgeführten Herkunftsanalyse war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage korrekte Angaben zum Leben in Syrien oder spezifische Angaben zur vorgebrachten Herkunftsregion zu machen. So habe sie insbesondere keine detaillierteren Ausführungen zu dem in Syrien herrschenden Krieg oder zum IS machen können (vgl. SEM-Akten, A12, S. 3). Auch nach Ansicht des Gerichts wäre zu erwarten gewesen, dass eine (...)-jährige Frau, die ihr gesamtes Leben in derselben Region verbracht haben will, nähere Auskunft hätte geben können zu ihrer Herkunftsregion und zu dem in ihrem Herkunftsstaat wütenden Bürgerkrieg. Daran ändern auch ihre Vorbringen nichts, sie habe nie die Schule besucht und das Haus kaum verlassen, zumal Letzteres vorgeschoben erscheint und selbst ohne Schulbildung Kenntnisse zur Situation im eigenen Dorf sowie in den umliegenden Dörfern erwartet werden dürfen. Die Herkunftsanalyse vermag auch zu überzeugen, soweit darin aufgezeigt wird, inwiefern die Beschwerdeführerin keine genügenden respektive keine korrekten Angaben zu ihrem Alltag und zum Leben als Jezidin in ihrem Heimatdorf machen konnte (vgl. a.a.O., S. 2). Ihre Aussprache einzelner Wörter lässt ausserdem darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht aus der von ihr angegebenen Region stammt (vgl. a.a.O., S. 3). Ihr diesbezügliches Beschwerdevorbringen, die Tatsache, dass das der Herkunftsanalyse zugrundeliegende Gespräch telefonisch durchgeführt worden sei, würde das Analyseergebnis verfälschen, vermag nicht zu überzeugen. Die Herkunftsanalyse wertete nämlich weit mehr aus, als nur die Aussprache ihres angeblichen Herkunftsdorfes (vgl. Beschwerde vom 19. August 2016, S. 6 f.). 6.4.5 Es gibt somit keinen Grund, am Ergebnis der Herkunftsanalyse zu zweifeln; insbesondere vermögen auch die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin das Analyseresultat nicht in Zweifel zu ziehen. 6.5 Es ist folglich nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Zudem hat sie über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht und die Schlussfolgerungen des SEM nicht zu entkräften vermocht. Es ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in Syrien gelebt hat. Das Gericht ist, wie die Vorinstanz, der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und gegebenenfalls die Wegweisung in den tatsächlichen Herkunftsstaat verunmöglicht hat. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 6.6 In Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das SEM nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. 8.2.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin durch ihre Verheimlichung respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Sie hat die Folgen dieser Pflichtverletzung insoweit zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort stehe nichts entgegen, da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine solche Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und E. 6). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl zulässig als auch zumutbar. 8.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet, womit die Verfahrenskosten beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: