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E-4/2011

E-4/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, seinen Heimatstaat im Oktober 2010 und reiste am 1. November 2010 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 11. November 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und der Anhörung vom 22. November 2010 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er gehöre der religiösen Minderheit der Yeziden an und könne seinen Glauben in seiner Heimat nicht ausleben. Ungefähr eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise habe er in einem Kaffeehaus in C._______ drei oder vier Christen kennengelernt. Er habe sich daraufhin in seiner Freizeit oft mit diesen getroffen und auch über Religion diskutiert. Bei einem dieser Treffen in einem Kaffeehaus Ende 2008 seien sie von Leuten am Nebentisch belauscht worden, welche sehr aufgebracht worden seien und sie aufgefordert hätten, das Kaffeehaus zu verlassen. Sie seien beleidigt und als Ungläubige beschimpft worden. Einige dieser Leute hätten den Beschwerdeführer gekannt und ihn nach diesem Vorfall nicht mehr in Ruhe gelassen. Sie hätten ihm vorgeworfen, er würde zusammen mit den Christen der islamischen Religion schaden und hätten verkündet, man käme ins Paradies, wenn man Christen oder Yeziden töte. Die Leute aus C._______ hätten sich bei einer radikalen Gruppe über ihn beschwert, und er sei nicht mehr in Ruhe gelassen worden. Als in seinem Dorf eine neue Moschee gebaut worden sei, habe man von ihm verlangt, dass er beim Bau mithelfe. Da er dies abgelehnt und seine Familie auch kein Geld gegeben habe, seien die Beziehungen zwischen seiner Familie und den Dorfbewohnern sehr angespannt gewesen und niemand hätte mehr Kontakt zu ihnen haben wollen. Im April des Jahres 2010 sei er von einer radikalen Gruppe, welche sich als Angehörige der Allah Askerleri (Gottessoldaten) bezeichnet hätten, geschlagen worden. Sie hätten ihm gedroht, ihn umzubringen, da er die Christen nach C._______ gebracht habe. Diese Leute seien auch mehrmals zu ihm ins Dorf gekommen und hätten gewusst, wo er wohne und in seiner Abwesenheit nach ihm gesucht. Als er dies von seinen Eltern erfahren habe, habe er Angst um sein Leben bekommen und sei deshalb ausgereist. B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2010 (eröffnet gleichentags) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 31. Dezember 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 21. Dezember 2010, ein Schreiben des Dorfvorstehers von D._______ vom 27. Dezember 2010 mit Übersetzung sowie eine Stellungnahme des Yezidischen Forums e. V. zur Situation der Yeziden in der Türkei vom 5. Februar 2006 zu den Akten. D. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2011 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest. Am 12. Januar 2011 wies sie das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte ihm Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an. Der Kostenvorschuss wurde am 25. Januar 2011 fristgerecht beglichen. E. Am 16. Juli 2012 setzte die Instruktionsrichterin dem BFM Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. In seiner Stellungnahme vom 29. August 2012 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 18. September 2012 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).

E. 3.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind des­halb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genü­gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erschei­nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegen­satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durch­aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge­suchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete die negative Verfügung damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG offensichtlich nicht standhalten. So sei er mit den Gegebenheiten des yezidischen Glaubens absolut nicht vertraut. Er sei weder in der Lage gewesen, die wichtigsten Feiertage, noch den Pilgerort der Yeziden korrekt zu nennen. Auch habe er das typische Alltagsleben der Yeziden nicht schildern oder Unterschiede zum islamischen Glauben anführen können. Auffällig sei ferner, dass er nur unsubstanziierte Angaben zum Aufbau der yezidischen Gemeinschaft machen konnte und nichts über das Oberhaupt der Yeziden oder den yezidischen Volkshelden zu berichten gewusst habe. Dem Rechtfertigungsversuch, wonach er nicht viel über seinen Glauben wisse, weil er diesen in der Heimat nicht habe ausleben können, sei entgegenzuhalten, dass es die Pflicht eines jeden Yeziden sei, seine Kinder religiös zu erziehen und ihnen die yezidische Kultur und die Bräuche beizubringen. Es würden deshalb erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Yeziden bestehen. Folglich sei seinem Vorbringen, aufgrund seiner Religionszugehörigkeit von den Allah Askerleri verfolgt zu werden, jegliche Grundlage entzogen. Diese Schlussfolgerung werde durch die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers erhärtet. So habe er anlässlich der Befragung zur Person vom 11. November 2010 geltend gemacht, der Vorfall im Kaffeehaus habe sich Ende 2008 zugetragen, während er anlässlich der Anhörung vom 22. November 2010 plötzlich behauptet habe, es sei Mitte 2009 gewesen. Ferner habe er bei der BzP angeführt, er sei im April 2010 von Angehörigen der Allah Askerleri geschlagen worden, wohingegen er dies anlässlich der Anhörung ausdrücklich verneint und zu Protokoll gegeben habe, er sei den Angehörigen der Allah Askerleri niemals persönlich begegnet. Im Übrigen würden die Aussagen des Beschwerdeführers, von dieser Gruppierung verfolgt zu werden, letztlich nur auf rapportierten Aussagen seiner Eltern beruhen, welche durch keine konkreten Indizien untermauert würden.

E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer dem im Wesentlichen entgegen, es sei leicht zu belegen, dass er aus einer yezidischen Familie stamme und somit Yezide sei. So sei beispielsweise sein Onkel E._______ in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden, da er die Türkei aufgrund seiner Religionszugehörigkeit verlassen habe. Indem die Vorinstanz dies ignoriert habe und davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer sei kein Yezide, habe sie den Sachverhalt nicht richtig ermittelt. Da die Yeziden ihre Religion in der Türkei nicht offen ausüben könnten, hätten viele yezidischen Familien die wichtigen Eigenschaften ihrer Religion verlernt beziehungsweise vergessen, was die mangelnde Kenntnis des Beschwerdeführers zu seinem Glauben erkläre. Es sei eine Tatsache, dass die Islamisierung in der Türkei auf dem Vormarsch sei, weshalb Angehörige anderer Religionen gefährdet seien. Die Yeziden, die als Teufelsanbeter angesehen würden, seien am meisten gefährdet. Betreffend der vom BFM geltend gemachten Widersprüche machte der Beschwerdeführer geltend, der Vorfall im Kaffeehaus habe sich Mitte 2009 ereignet, was auch durch den Dorfvorsteher in dessen Schreiben bestätigt werde. Warum die Rede von Ende 2008 sei, könne er sich nicht erklären. Aufgrund seiner Aussagen werde deutlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland in Gefahr sei. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner ethnischen Abstammung und religiöser Weltanschauung im Visier radikaler islamischer Organisationen sei, drohe ihm bei einer Rückkehr der Mord durch unbekannte Täter, welchem bis heute bereits Tausende von Kurden zum Opfer gefallen seien.

E. 4.3 In der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2011 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerde werde als aussichtslos beurteilt. Eine summarische Prüfung der Akten habe ergeben, dass das BFM in seinen Erwägungen mit umfassender und überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt sei, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Ausführungen in der Beschwerde würden nicht als geeignet erscheinen, die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen substanziell zu relativieren und auch die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die Erkenntnisse der angefochtenen Verfügung aus einem anderen Blickwinkel zu beleuchten.

E. 4.4 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, die Anerkennung des Onkels des Beschwerdeführers als Flüchtling sei nicht bindend für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft seines Neffen. Es sei darauf hinzuweisen, dass bereits beim Onkel gewisse Zweifel bezüglich seiner Zugehörigkeit zum yezidischen Glauben bestanden hätten. Abklärungen in seinem Verfahren hätten nicht zu einem schlüssigen Resultat geführt, da offenbar im Dorf nicht mehr völlig klar sei, wer zu welchem Glauben gehöre. Einige Leute mit dem Familiennamen des Onkels und des Beschwerdeführers würden zudem nach islamischem Brauch leben. Schliesslich sei der Onkel nicht allein aufgrund seines yezidischen Glaubens als Flüchtling anerkannt worden, sondern es seien noch Dorfschützer- und HADEP-Vorbringen dazugekommen, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend gewesen seien. In einem Urteil vom 20. Oktober 2005 habe die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) festgehalten, dass nur noch tatsächlich praktizierende Yeziden zu einer Risikogruppe gehören würden. Der Verweis auf den Onkel vermöge die Zweifel an der Glaubenszugehörigkeit des Beschwerdeführers nicht auszuräumen. Aufgrund seiner dürftigen Kenntnisse könne es sich bei ihm jedenfalls nicht um einen praktizierenden Yeziden handeln. Ausserdem stamme er - wie aus den Abklärungen bezüglich seines Onkel ersichtlich - nicht aus einem rein yezidischen Dorf. Die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers sei zudem nicht glaubhaft.

E. 4.5 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Ansicht der Vorinstanz, Yeziden aus der Türkei seien nur dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie ihren Glauben praktizieren und aus einem "reinen" yezidischen Dorf stammen würden, treffe nicht zu. Die Yeziden würden von den Moslems als "Teufelsanbeter" angesehen, die den Tod beziehungsweise jederzeit eine unmenschliche Behandlung verdient hätten. Die Unterdrückung dieser kurdischen Minderheit sei so brutal, dass sie sich in der Öffentlichkeit immer als Moslems ausgeben müssten. Wegen der Unterdrückung habe sich die Anzahl der Yeziden in der Türkei in den letzten zehn Jahren auf ein Minimum reduziert. Die Schutzwilligkeit der Sicherheitskräfte sei oft nicht vorhanden. Für die yezidische Minderheit gebe es keine Religionsfreiheit. Rein yezidische Dörfer gebe es kaum noch, da sie dort leicht als Yeziden erkannt würden und deshalb gefährdet seien. 5.1 Das BFM zweifelt in seiner Verfügung grundsätzlich an der yezidischen Glaubenszugehörigkeit des Beschwerdeführers und schliesst daraus, dass den Vorbringen, aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, jegliche Grundlage entzogen sei. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Rechtsmitteleingabe auf seinen in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Onkel, um seine yezidische Abstammung zu belegen. In seiner Vernehmlassung relativiert das BFM die Aussage betreffend Glaubenszugehörigkeit etwas, indem es darauf hinweist, dass von einer Kollektivverfolgung gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur tatsächlich praktizierende Yeziden betroffen seien. Beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um einen praktizierenden Yeziden, da dieser mit den Gegebenheiten des Glaubens nicht vertraut sei. Jedoch stammt der Beschwerdeführer aus einer yezidischen Familie. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht aktuell nicht mehr von deren Kollektivverfolgung in der Türkei ausgeht (vgl. unten E. 5.1.1 f.), ist die Frage, ob er praktizierender Yezide ist, nicht mehr alleine ausschlaggebend. Aufgrund nachfolgender Erwägungen kann auf eine abschliessende Beantwortung derselben verzichtet werden. 5.1.1 Die ARK, deren Rechtsprechung vormals vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde, hielt in EMARK (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK) 1995 Nr. 1 fest, dass Yeziden in der Türkei als Kollektiv verfolgt werden. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-6028/2011 vom 15. April 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht nun eine neue Beurteilung ihrer Situation vorgenommen und festgestellt, dass sich die Lage der religiösen Minderheiten in der Türkei seit dem genannten Grundsatzurteil verbessert hat. Die türkische Verfassung garantiert die Religionsfreiheit im Sinne einer individuellen Bekenntnisfreiheit. Seit dem Jahrtausendwechsel werden nur noch vereinzelt asylrelevante Übergriffe der muslimischen Bevölkerung auf Yeziden in der Türkei publik. In ihrer Gesamtheit sind die in den letzten Jahren bekannt gewordenen Fälle weder genügend intensiv noch genügend zahlreich und stellen keine Kollektivverfolgung mehr dar. Zwar hängt die tiefe Zahl der Vorfälle auch damit zusammen, dass die Anzahl der Yeziden stark abgenommen hat. Allerdings sind die türkischen Behörden aktuell zunehmend bereit und in der Lage, die yezidische Bevölkerung vor Übergriffen durch Muslime zu schützen. Es zeigt sich aber auch, dass diese nach wie vor staatlichen Benachteiligungen ausgesetzt ist und der türkische Staat teilweise weiterhin systematisch gegen die Religionsfreiheit verstösst. 5.1.2 Unter diesen Umständen kann aktuell - im Sinne einer Praxisänderung - nicht mehr von einer Kollektivverfolgung der Yeziden in der Türkei gesprochen werden: Es muss nicht mehr davon ausgegangen werden, dass alle in der Türkei wohnhaften Yeziden allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und für sie deshalb menschenwürdiges Leben unmöglich erscheint. Nichtsdestotrotz ist auch unter der verbesserten Lage der Yeziden in der Türkei eine asylrelevante Verfolgung im Einzelfall nicht ausgeschlossen. 5.2 Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. 5.2.1 Vom BFM wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und unglaubhaft beurteilt. So sei er sich offenbar bezüglich den Daten der geltend gemachten Vorfälle nicht sicher und sage ausserdem bei der Befragung zur Person aus, er sei von Angehörigen der Allah Askerleri geschlagen worden, was er wiederum bei der Anhörung ausdrücklich verneine und darlege, er sei diesen niemals persönlich begegnet. Diesen Vorbehalten des BFM vermag der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Substanziiertes entgegenzuhalten. Im Weiteren befasst er sich vor allem mit der allgemeinen Situation der Yeziden in der Türkei und führt aus, dass er zufolge Abstammung Yezide sei. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2011 festgestellt, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich Unglaubhaftigkeit der konkreten Vorbringen. Die individuellen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers fallen ausgesprochen kurz und unsubstanziiert aus. Die Geschichte, ein paar Christen kennengelernt und mit diesen in einem Kaffee über Religion diskutiert zu haben, wobei sie belauscht worden seien, erscheint konstruiert und nicht tatsächlich erlebt. Der Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer und seine Freunde in einem Kaffeehaus angegriffen worden seien, habe gemäss dessen Aussagen geendet, indem sie davongerannt seien. Körperlich angegriffen seien sie nicht worden, ansonsten keiner von ihnen überlebt hätte. Diese pauschalen Aussagen sind nicht logisch nachvollziehbar und somit nicht glaubhaft. Dazu kommen die vom BFM aufgezählten Widersprüche. Die weiteren Vorbringen, es werde nach ihm gesucht, beruhen auf Erzählungen seiner Eltern und erschöpfen sich in nicht hinreichend konkreten Schilderungen. Gesamthaft erscheinen die individuellen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft, wobei auch die eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft somit nicht.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Die Vorinstanz stellt betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Zudem würden auch keine individuellen Gründe dagegen vorliegen. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann mit guter Schulbildung und Arbeitserfahrung, welcher ausserdem mit seinen Eltern und Geschwistern im Heimatstaat über ein tragfähiges Familiennetz verfüge. Diesen Aussagen kann gänzlich zugestimmt werden. Der Beschwerdeführer entgegnet dem sodann auch nichts in seiner Rechtsmitteleingabe. Dass in der Zwischenzeit ein Bruder des Beschwerdeführers ebenfalls in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, ist - was auch nicht geltend gemacht worden ist - nicht von Relevanz. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind durch den am 12. Juli 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und sind mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4/2011 Urteil vom 26. April 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, seinen Heimatstaat im Oktober 2010 und reiste am 1. November 2010 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 11. November 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und der Anhörung vom 22. November 2010 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er gehöre der religiösen Minderheit der Yeziden an und könne seinen Glauben in seiner Heimat nicht ausleben. Ungefähr eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise habe er in einem Kaffeehaus in C._______ drei oder vier Christen kennengelernt. Er habe sich daraufhin in seiner Freizeit oft mit diesen getroffen und auch über Religion diskutiert. Bei einem dieser Treffen in einem Kaffeehaus Ende 2008 seien sie von Leuten am Nebentisch belauscht worden, welche sehr aufgebracht worden seien und sie aufgefordert hätten, das Kaffeehaus zu verlassen. Sie seien beleidigt und als Ungläubige beschimpft worden. Einige dieser Leute hätten den Beschwerdeführer gekannt und ihn nach diesem Vorfall nicht mehr in Ruhe gelassen. Sie hätten ihm vorgeworfen, er würde zusammen mit den Christen der islamischen Religion schaden und hätten verkündet, man käme ins Paradies, wenn man Christen oder Yeziden töte. Die Leute aus C._______ hätten sich bei einer radikalen Gruppe über ihn beschwert, und er sei nicht mehr in Ruhe gelassen worden. Als in seinem Dorf eine neue Moschee gebaut worden sei, habe man von ihm verlangt, dass er beim Bau mithelfe. Da er dies abgelehnt und seine Familie auch kein Geld gegeben habe, seien die Beziehungen zwischen seiner Familie und den Dorfbewohnern sehr angespannt gewesen und niemand hätte mehr Kontakt zu ihnen haben wollen. Im April des Jahres 2010 sei er von einer radikalen Gruppe, welche sich als Angehörige der Allah Askerleri (Gottessoldaten) bezeichnet hätten, geschlagen worden. Sie hätten ihm gedroht, ihn umzubringen, da er die Christen nach C._______ gebracht habe. Diese Leute seien auch mehrmals zu ihm ins Dorf gekommen und hätten gewusst, wo er wohne und in seiner Abwesenheit nach ihm gesucht. Als er dies von seinen Eltern erfahren habe, habe er Angst um sein Leben bekommen und sei deshalb ausgereist. B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2010 (eröffnet gleichentags) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 31. Dezember 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 21. Dezember 2010, ein Schreiben des Dorfvorstehers von D._______ vom 27. Dezember 2010 mit Übersetzung sowie eine Stellungnahme des Yezidischen Forums e. V. zur Situation der Yeziden in der Türkei vom 5. Februar 2006 zu den Akten. D. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2011 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest. Am 12. Januar 2011 wies sie das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte ihm Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an. Der Kostenvorschuss wurde am 25. Januar 2011 fristgerecht beglichen. E. Am 16. Juli 2012 setzte die Instruktionsrichterin dem BFM Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. In seiner Stellungnahme vom 29. August 2012 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 18. September 2012 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). 3.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind des­halb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genü­gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erschei­nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegen­satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durch­aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge­suchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die negative Verfügung damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG offensichtlich nicht standhalten. So sei er mit den Gegebenheiten des yezidischen Glaubens absolut nicht vertraut. Er sei weder in der Lage gewesen, die wichtigsten Feiertage, noch den Pilgerort der Yeziden korrekt zu nennen. Auch habe er das typische Alltagsleben der Yeziden nicht schildern oder Unterschiede zum islamischen Glauben anführen können. Auffällig sei ferner, dass er nur unsubstanziierte Angaben zum Aufbau der yezidischen Gemeinschaft machen konnte und nichts über das Oberhaupt der Yeziden oder den yezidischen Volkshelden zu berichten gewusst habe. Dem Rechtfertigungsversuch, wonach er nicht viel über seinen Glauben wisse, weil er diesen in der Heimat nicht habe ausleben können, sei entgegenzuhalten, dass es die Pflicht eines jeden Yeziden sei, seine Kinder religiös zu erziehen und ihnen die yezidische Kultur und die Bräuche beizubringen. Es würden deshalb erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Yeziden bestehen. Folglich sei seinem Vorbringen, aufgrund seiner Religionszugehörigkeit von den Allah Askerleri verfolgt zu werden, jegliche Grundlage entzogen. Diese Schlussfolgerung werde durch die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers erhärtet. So habe er anlässlich der Befragung zur Person vom 11. November 2010 geltend gemacht, der Vorfall im Kaffeehaus habe sich Ende 2008 zugetragen, während er anlässlich der Anhörung vom 22. November 2010 plötzlich behauptet habe, es sei Mitte 2009 gewesen. Ferner habe er bei der BzP angeführt, er sei im April 2010 von Angehörigen der Allah Askerleri geschlagen worden, wohingegen er dies anlässlich der Anhörung ausdrücklich verneint und zu Protokoll gegeben habe, er sei den Angehörigen der Allah Askerleri niemals persönlich begegnet. Im Übrigen würden die Aussagen des Beschwerdeführers, von dieser Gruppierung verfolgt zu werden, letztlich nur auf rapportierten Aussagen seiner Eltern beruhen, welche durch keine konkreten Indizien untermauert würden. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer dem im Wesentlichen entgegen, es sei leicht zu belegen, dass er aus einer yezidischen Familie stamme und somit Yezide sei. So sei beispielsweise sein Onkel E._______ in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden, da er die Türkei aufgrund seiner Religionszugehörigkeit verlassen habe. Indem die Vorinstanz dies ignoriert habe und davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer sei kein Yezide, habe sie den Sachverhalt nicht richtig ermittelt. Da die Yeziden ihre Religion in der Türkei nicht offen ausüben könnten, hätten viele yezidischen Familien die wichtigen Eigenschaften ihrer Religion verlernt beziehungsweise vergessen, was die mangelnde Kenntnis des Beschwerdeführers zu seinem Glauben erkläre. Es sei eine Tatsache, dass die Islamisierung in der Türkei auf dem Vormarsch sei, weshalb Angehörige anderer Religionen gefährdet seien. Die Yeziden, die als Teufelsanbeter angesehen würden, seien am meisten gefährdet. Betreffend der vom BFM geltend gemachten Widersprüche machte der Beschwerdeführer geltend, der Vorfall im Kaffeehaus habe sich Mitte 2009 ereignet, was auch durch den Dorfvorsteher in dessen Schreiben bestätigt werde. Warum die Rede von Ende 2008 sei, könne er sich nicht erklären. Aufgrund seiner Aussagen werde deutlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland in Gefahr sei. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner ethnischen Abstammung und religiöser Weltanschauung im Visier radikaler islamischer Organisationen sei, drohe ihm bei einer Rückkehr der Mord durch unbekannte Täter, welchem bis heute bereits Tausende von Kurden zum Opfer gefallen seien. 4.3 In der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2011 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerde werde als aussichtslos beurteilt. Eine summarische Prüfung der Akten habe ergeben, dass das BFM in seinen Erwägungen mit umfassender und überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt sei, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Ausführungen in der Beschwerde würden nicht als geeignet erscheinen, die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen substanziell zu relativieren und auch die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die Erkenntnisse der angefochtenen Verfügung aus einem anderen Blickwinkel zu beleuchten. 4.4 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, die Anerkennung des Onkels des Beschwerdeführers als Flüchtling sei nicht bindend für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft seines Neffen. Es sei darauf hinzuweisen, dass bereits beim Onkel gewisse Zweifel bezüglich seiner Zugehörigkeit zum yezidischen Glauben bestanden hätten. Abklärungen in seinem Verfahren hätten nicht zu einem schlüssigen Resultat geführt, da offenbar im Dorf nicht mehr völlig klar sei, wer zu welchem Glauben gehöre. Einige Leute mit dem Familiennamen des Onkels und des Beschwerdeführers würden zudem nach islamischem Brauch leben. Schliesslich sei der Onkel nicht allein aufgrund seines yezidischen Glaubens als Flüchtling anerkannt worden, sondern es seien noch Dorfschützer- und HADEP-Vorbringen dazugekommen, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend gewesen seien. In einem Urteil vom 20. Oktober 2005 habe die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) festgehalten, dass nur noch tatsächlich praktizierende Yeziden zu einer Risikogruppe gehören würden. Der Verweis auf den Onkel vermöge die Zweifel an der Glaubenszugehörigkeit des Beschwerdeführers nicht auszuräumen. Aufgrund seiner dürftigen Kenntnisse könne es sich bei ihm jedenfalls nicht um einen praktizierenden Yeziden handeln. Ausserdem stamme er - wie aus den Abklärungen bezüglich seines Onkel ersichtlich - nicht aus einem rein yezidischen Dorf. Die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers sei zudem nicht glaubhaft. 4.5 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Ansicht der Vorinstanz, Yeziden aus der Türkei seien nur dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie ihren Glauben praktizieren und aus einem "reinen" yezidischen Dorf stammen würden, treffe nicht zu. Die Yeziden würden von den Moslems als "Teufelsanbeter" angesehen, die den Tod beziehungsweise jederzeit eine unmenschliche Behandlung verdient hätten. Die Unterdrückung dieser kurdischen Minderheit sei so brutal, dass sie sich in der Öffentlichkeit immer als Moslems ausgeben müssten. Wegen der Unterdrückung habe sich die Anzahl der Yeziden in der Türkei in den letzten zehn Jahren auf ein Minimum reduziert. Die Schutzwilligkeit der Sicherheitskräfte sei oft nicht vorhanden. Für die yezidische Minderheit gebe es keine Religionsfreiheit. Rein yezidische Dörfer gebe es kaum noch, da sie dort leicht als Yeziden erkannt würden und deshalb gefährdet seien. 5.1 Das BFM zweifelt in seiner Verfügung grundsätzlich an der yezidischen Glaubenszugehörigkeit des Beschwerdeführers und schliesst daraus, dass den Vorbringen, aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, jegliche Grundlage entzogen sei. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Rechtsmitteleingabe auf seinen in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Onkel, um seine yezidische Abstammung zu belegen. In seiner Vernehmlassung relativiert das BFM die Aussage betreffend Glaubenszugehörigkeit etwas, indem es darauf hinweist, dass von einer Kollektivverfolgung gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur tatsächlich praktizierende Yeziden betroffen seien. Beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um einen praktizierenden Yeziden, da dieser mit den Gegebenheiten des Glaubens nicht vertraut sei. Jedoch stammt der Beschwerdeführer aus einer yezidischen Familie. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht aktuell nicht mehr von deren Kollektivverfolgung in der Türkei ausgeht (vgl. unten E. 5.1.1 f.), ist die Frage, ob er praktizierender Yezide ist, nicht mehr alleine ausschlaggebend. Aufgrund nachfolgender Erwägungen kann auf eine abschliessende Beantwortung derselben verzichtet werden. 5.1.1 Die ARK, deren Rechtsprechung vormals vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde, hielt in EMARK (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK) 1995 Nr. 1 fest, dass Yeziden in der Türkei als Kollektiv verfolgt werden. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-6028/2011 vom 15. April 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht nun eine neue Beurteilung ihrer Situation vorgenommen und festgestellt, dass sich die Lage der religiösen Minderheiten in der Türkei seit dem genannten Grundsatzurteil verbessert hat. Die türkische Verfassung garantiert die Religionsfreiheit im Sinne einer individuellen Bekenntnisfreiheit. Seit dem Jahrtausendwechsel werden nur noch vereinzelt asylrelevante Übergriffe der muslimischen Bevölkerung auf Yeziden in der Türkei publik. In ihrer Gesamtheit sind die in den letzten Jahren bekannt gewordenen Fälle weder genügend intensiv noch genügend zahlreich und stellen keine Kollektivverfolgung mehr dar. Zwar hängt die tiefe Zahl der Vorfälle auch damit zusammen, dass die Anzahl der Yeziden stark abgenommen hat. Allerdings sind die türkischen Behörden aktuell zunehmend bereit und in der Lage, die yezidische Bevölkerung vor Übergriffen durch Muslime zu schützen. Es zeigt sich aber auch, dass diese nach wie vor staatlichen Benachteiligungen ausgesetzt ist und der türkische Staat teilweise weiterhin systematisch gegen die Religionsfreiheit verstösst. 5.1.2 Unter diesen Umständen kann aktuell - im Sinne einer Praxisänderung - nicht mehr von einer Kollektivverfolgung der Yeziden in der Türkei gesprochen werden: Es muss nicht mehr davon ausgegangen werden, dass alle in der Türkei wohnhaften Yeziden allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und für sie deshalb menschenwürdiges Leben unmöglich erscheint. Nichtsdestotrotz ist auch unter der verbesserten Lage der Yeziden in der Türkei eine asylrelevante Verfolgung im Einzelfall nicht ausgeschlossen. 5.2 Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. 5.2.1 Vom BFM wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und unglaubhaft beurteilt. So sei er sich offenbar bezüglich den Daten der geltend gemachten Vorfälle nicht sicher und sage ausserdem bei der Befragung zur Person aus, er sei von Angehörigen der Allah Askerleri geschlagen worden, was er wiederum bei der Anhörung ausdrücklich verneine und darlege, er sei diesen niemals persönlich begegnet. Diesen Vorbehalten des BFM vermag der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Substanziiertes entgegenzuhalten. Im Weiteren befasst er sich vor allem mit der allgemeinen Situation der Yeziden in der Türkei und führt aus, dass er zufolge Abstammung Yezide sei. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2011 festgestellt, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich Unglaubhaftigkeit der konkreten Vorbringen. Die individuellen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers fallen ausgesprochen kurz und unsubstanziiert aus. Die Geschichte, ein paar Christen kennengelernt und mit diesen in einem Kaffee über Religion diskutiert zu haben, wobei sie belauscht worden seien, erscheint konstruiert und nicht tatsächlich erlebt. Der Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer und seine Freunde in einem Kaffeehaus angegriffen worden seien, habe gemäss dessen Aussagen geendet, indem sie davongerannt seien. Körperlich angegriffen seien sie nicht worden, ansonsten keiner von ihnen überlebt hätte. Diese pauschalen Aussagen sind nicht logisch nachvollziehbar und somit nicht glaubhaft. Dazu kommen die vom BFM aufgezählten Widersprüche. Die weiteren Vorbringen, es werde nach ihm gesucht, beruhen auf Erzählungen seiner Eltern und erschöpfen sich in nicht hinreichend konkreten Schilderungen. Gesamthaft erscheinen die individuellen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft, wobei auch die eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft somit nicht. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Die Vorinstanz stellt betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Zudem würden auch keine individuellen Gründe dagegen vorliegen. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann mit guter Schulbildung und Arbeitserfahrung, welcher ausserdem mit seinen Eltern und Geschwistern im Heimatstaat über ein tragfähiges Familiennetz verfüge. Diesen Aussagen kann gänzlich zugestimmt werden. Der Beschwerdeführer entgegnet dem sodann auch nichts in seiner Rechtsmitteleingabe. Dass in der Zwischenzeit ein Bruder des Beschwerdeführers ebenfalls in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, ist - was auch nicht geltend gemacht worden ist - nicht von Relevanz. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind durch den am 12. Juli 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und sind mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: