Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der aus B._______ (Dorf im Distrikt Sargodha, Punjab) stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. Mai 2010 über den Flughafen von C._______, reiste nach Katar und von dort aus weiter nach Mailand, wo er sich einige Tage in der Wohnung des Schleppers aufhielt. Danach gelangte er am 17. Mai 2010 in einem Auto in die Schweiz, wo er gleichentags im (...) um Asyl nachsuchte. Am 28. Mai 2010 wurde er im (...) zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg summarisch befragt und am 9. Juni 2010 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Mitglied der Partei Muslim Leage Qaaf (ML-Q). Sein Bruder sei aufgrund seiner Tätigkeit für die ML-Q am (...) auf Veranlassung politischer Gegner umgebracht worden. Er habe daraufhin dessen Platz in der Partei eingenommen und sei am (...) zum Führer des D._______, (...), gewählt worden. Immer wieder sei er von Mitgliedern der Regierungspartei (PPP) gedrängt worden, zu dieser überzutreten. Am (...) sei er, als er auf seinen Ländereien unterwegs gewesen sei, vom Grossgrundbesitzer E._______ von der PPP und seinen beiden Leibwächtern angehalten und angeschossen worden. Er habe operiert werden und zirka einen Monat im (Spital) in C._______ bleiben müssen. Danach sei er acht oder zehn Tage zu Hause geblieben und habe sich dann entschlossen, nach F._______ zu gehen, da er befürchtet habe, von seinen Gegnern umgebracht zu werden. Es habe zwar wegen des bewaffneten Angriffs ein Gerichtsverfahren gegeben, welches nach wie vor hängig sei, aber er sei den gerichtlichen Vorladungen aus Angst, im Gericht getötet zu werden, nicht nachgekommen. Am (...) sei er nach Hause zurückgekehrt. Als er am (...) ausser Haus gewesen sei, hätten seine politischen Gegner einige Leute zu ihm nach Hause geschickt, um ihn umzubringen. Seine Familie habe ihn angerufen und ihm gesagt, er solle nicht nach Hause kommen. Diese Leute hätten laut geschrieen, sie würden ihn umbringen, dann seien sie gegangen. Er habe danach bei der Polizei Anzeige erstattet und sei nach G._______ zu seiner Schwester gereist. Danach habe er sich in H._______, G._______ und I._______ aufgehalten, jedoch sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Am 4. Mai 2010 habe ihm sein Schlepper mitgeteilt, die Ausreise sei organisiert. Er sei am 5. Mai 2010 in sein Heimatdorf gefahren, um sich von der Mutter zu verabschieden, und am 6. Mai 2010 ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein nicht übersetztes fremdsprachiges Dokument mit dem Stempel (...), eine Kopie der Anzeige betreffend die Schussverletzungen vom (...), eine Kopie der Anzeige gegen die Leute, die ihn am (...) im Elternhaus hätten töten wollen, und eine Kopie des Entlassungsberichts des Spitals von C._______ ein. Als Belege für seine Identität gab er eine Kopie seines pakistanischen Passes und seine pakistanische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. Juni 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Für die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. C. Der Beschwerdeführer liess den vorinstanzlichen Entscheid mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch seine Rechtsvertreterin. D. In seiner Zwischenverfügung vom 22. Juli 2010 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von sieben Tagen, um die in Aussicht gestellten Arztberichte und eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. E. Mit Schreiben vom 24. Juli 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Arztberichte und der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. F. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. August 2010 eine Terminanberaumung des Inselspitals Bern vom 28. Juli 2010, das Überweisungsschreiben von Dr. med. J._______, Allgemeinmedizin FMH, (...), vom 22. Juli 2010 sowie einen Beleg bezüglich der Entbindung vom Arztgeheimnis vom 26. Juli 2010 zu den Akten und ersuchte um nochmalige Erstreckung der Frist zur Einreichung des Untersuchungsberichtes des behandelnden Arztes. G. Innert der verlängerten Frist stellte der Beschwerdeführer dem Gericht den ärztlichen Bericht der ambulanten Sprechstunde von Prof. Dr. med. K._______ und Dr. med. L._______, Neurochirurgische Poliklinik des Inselspitals Bern, vom 10. August 2010 zu. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 31. August 2010 an seiner Verfügung vom 9. Juni 2010 vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig regte es an, nach etwa drei Monaten einen weiteren aktuellen Arztbericht einzuholen, da noch nicht feststehe, ob oder inwiefern der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Operation weiterer Behandlung bedürfe. I. Mit Verfügung vom 30. September 2010 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis zum 15. Oktober 2010 zur Vernehmlassung des Bundesamtes zu äussern. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers wurde die Frist bis zum 29. Ok-tober 2010 erstreckt. In der Replik vom 28. Oktober 2010 hielt dieser an seinen Anträgen fest und ersuchte um deren Folgegebung. J. Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 21. Februar 2011 einen aktuellen Arztbericht zu seinem derzeitigen Gesundheitszustand und die entsprechenden ärztlichen Prognosen einzureichen. K. Am 11. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. M._______, Allgemeinmedizin FMH, (...), vom 1. Februar 2011 zu den Akten. L. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt das BFM in seiner Vernehmlassung vom 1. März 2011 fest, der gegenwärtige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermöge einen weiteren Verbleib in der Schweiz nicht zu rechtfertigen, hielt an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Verfügung vom 10. März 2011 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 25. März 2011 eine Stellungnahme und ergänzende Beweismittel einzureichen, wobei das Gericht darauf hin wies, bei ungenutzter Frist könne das Verfahren aufgrund der bestehenden Akten entschieden werden. In der Folge reichte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme und keine weiteren Beweismittel ein.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheids führte die Vorinstanz aus, bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Angriffen seitens politischer Gegner handle es sich um Übergriffe Dritter, welche nur asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder zur Schutzgewährung nicht in der Lage sei. Aus den Aussagen gehe hervor, dass auf seine Anzeige hin gegen die Täter ermittelt worden und die Sache beim Gericht noch hängig sei. Es stehe ihm somit eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung und der Schutzwille des pakistanischen Staates sei gegeben. Bei den geltend gemachten Übergriffen handle es sich um Nachteile aufgrund lokal oder regional beschränkter Verfolgungsmassnahmen. Da der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes zu entziehen, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Gemäss eigenen Angaben habe er sich seit dem Angriff im (...) überwiegend an verschiedenen Orten aufgehalten, wo er keinen Übergriffen seiner politischen Gegner ausgesetzt gewesen sei. Damit habe ihm eine valable Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Sodann habe der letzte Übergriff zum Zeitpunkt der Ausreise bereits rund eineinhalb Jahre zurückgelegen und könne angesichts des langen Zuwartens im Heimatstaat weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht als ursächlich für die Ausreise angesehen werden. Die geltend gemachten Übergriffe seien demzufolge nicht asylrelevant und die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Obwohl bei fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen einzugehen, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur unzureichende Kenntnisse über seine Partei besitze und die geltend gemachte politische Tätigkeit sowie die vorgebrachten, politisch motivierten Angriffe anzuzweifeln seien.
E. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer geltend, es lägen Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG vor und das Asylgesuch sei vollumfänglich zu prüfen. Insbesondere seien sein Leib und sein Leben im Heimatstaat gefährdet, seine physische Integrität habe bereits massiven Schaden genommen und er sei starkem psychischem Druck ausgesetzt. Es treffe zwar zu, dass es in Pakistan zu einem Gerichtsverfahren gekommen sei, nachdem er die Täter des Mordanschlages angezeigt habe, aber es könne nicht davon gesprochen werden, der Staat Pakistan habe versucht, ihn vor Übergriffen zu schützen. Im Gegenteil seien die Übeltäter gleich nach ihrer Verhaftung - vermutlich durch die Bestechung von Polizeibeamten - freigelassen worden, was zur Folge gehabt habe, dass er anschliessend beinahe Opfer eines zweiten Anschlages geworden sei. Gegen die Annahme, Pakistan treffe genügend geeignete Massnahmen zum Schutz des Beschwerdeführers, spreche auch, dass er das Spital habe verlassen müssen, bevor er vollständig genesen sei und bevor alle notwendigen Operationen hätten durchgeführt werden können. Das Spital habe sich damals auf fehlende Infrastruktur berufen, wahrscheinlicher sei jedoch, dass er dort nicht mehr erwünscht gewesen sei, da die Behörden mit den Drahtziehern des politisch motivierten Attentats nicht hätten in Konflikt geraten wollen. Es werde bestritten, dass das Gerichtsverfahren im Heimatstaat noch hängig sei. Viel wahrscheinlicher sei, dass dieses lediglich pro forma durchgeführt worden sei und die Täter zu keiner oder einer Minimalstrafe verurteilt worden seien. Er versuche, dies über seine Familie in Pakistan in Erfahrung zu bringen, entsprechende Ergebnisse würden nachgereicht. Er werde zwar nicht aufgrund seiner Ethnie oder Religion diskriminiert, aber das Schutzsystem Pakistans sei hochgradig korrupt und nicht unabhängig. Mit der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung hätte er sich in Todesgefahr begeben. Die Schutzinfrastruktur sei damit objektiv unzugänglich und individuell unzumutbar und es sei ihm nicht möglich, im Heimatstaat effektiven Schutz zu erfahren. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative werde bestritten. Der Beschwerdeführer sei an seinen Zufluchtsorten lediglich deshalb keinen Anschlägen ausgesetzt gewesen, weil er alle zwei Monate den Aufenthaltsort gewechselt habe. Ausserdem sei es ihm, der zeitlebens als Landwirt auf dem Hof der Familie gearbeitet und weder eine Ausbildung noch Geld für den Kauf eines Hofes habe, nicht möglich, an einem anderen Ort in Pakistan Fuss zu fassen. Die Möglichkeit einer Anstellung auf einem Bauernhof gebe es in Pakistan nicht, und aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme wäre er ohnehin nicht imstande, schwere körperliche Arbeiten auszuführen. Hinzu komme, dass er sein ganzes Leben in B._______ verbracht habe und keinen Bezug zu anderen Orten habe. Mit seiner Flucht aus Pakistan habe er so lange zuwarten müssen, weil die Familie zuerst das notwendige Geld habe auftreiben müssen und es ihm sehr schwer gefallen sei, seine Mutter zurückzulassen, für die er sich verantwortlich gefühlt habe. Er habe seine Asylgründe detailliert, präzise, widerspruchsfrei und realitätsnah geschildert, und die Spuren der erlittenen Gewaltanwendung seien an seinem ganzen Körper zu sehen. Bezüglich seiner politischen Tätigkeit habe er einzig die Fragen nach dem Gründungsdatum der Partei und dem Zeitpunkt der Wahl des Führers korrekt beantworten können. Da er indessen die letzten Jahre im Untergrund verbracht habe, habe er nicht immer Zugang zu den Medien gehabt und könne nicht über alles, was sich politisch abgespielt habe, auf dem Laufenden sein. Zudem habe er bei der Anhörung an starken Schmerzen gelitten. Seine Glaubwürdigkeit könne nicht angezweifelt werden. Nach dem Gesagten sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eine allfällige Wegweisung aus der Schweiz sei unzumutbar, da dem Beschwerdeführer in Pakistan die weitere Behandlung seiner Schussverletzungen trotz absoluter Notwendigkeit nicht zuteil werde und er dringend auf adäquate medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen sei. Zudem wäre er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung auf ein adäquates soziales Beziehungsnetz im Heimatland angewiesen. Er könne sich jedoch nicht bei seiner Familie aufhalten, da er ständig den Wohnort wechseln müsse. Einer Erwerbstätigkeit als Landwirt könne er aufgrund seiner Gesundheit nicht mehr nachgehen, und eine andere Erwerbstätigkeit bleibe ihm wegen fehlender Ausbildung und ständiger Todesdrohungen verwehrt. Weder die medizinische Behandlung noch eine existenzsichernde Situation seien in Pakistan gewährleistet. Im Falle einer erzwungenen Rückkehr sei deshalb zu befürchten, dass seine Existenz auf dem Spiel stünde. Von einer Wegweisung sei deshalb abzusehen.
E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, in Pakistan von seinen politischen Gegnern verfolgt zu werden. Er macht damit Übergriffe durch Dritte geltend. Solche Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind indessen nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Generell ist Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen trifft, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz haben. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, Pakistan treffe nicht genügend geeignete Massnahmen zu seinem Schutz. Er begründet dies damit, dass die Täter des Angriffs vom 3. Juli 2007 nach einer anfänglichen Verhaftung gegen Kaution wieder freigelassen worden seien, dass das diesbezügliche Gerichtsverfahren möglicherweise lediglich pro forma durchgeführt und ohne Auferlegung angemessener Strafen abgeschlossen worden sei und ihn das Spital entlassen habe, weil er nicht mehr erwünscht gewesen sei. Entgegen den Folgerungen in der Beschwerde lässt eine Freilassung gegen Kaution, wie sie in vielen Staaten üblich ist, für sich allein noch keine Rückschlüsse auf einen fehlenden adäquaten Schutz durch den Heimatstaat zu. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf Unregelmässigkeiten im Strafverfahren gegen die Angreifer vom (...). Vielmehr ist es nach erfolgter Anzeige zur vorübergehenden Verhaftung der angezeigten Täter und in der Folge zu einem Strafverfahren mit Gerichtsverhandlungen gekommen. Es fällt auf (und ist im Kontext der Frage nach der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bezeichnend), dass er die in Aussicht gestellten Ergebnisse zum Verfahrensausgang beim Bundesverwaltungsgericht nicht eingereicht hat. Die Behauptung, das Verfahren sei nur pro forma durchgeführt worden, entbehrt somit jeglicher Grundlage. Es gibt keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei den Gerichtsverhandlungen ungenügend geschützt worden wäre, weshalb die geltend gemachte Todesgefahr - sofern eine solche bestanden hätte - nicht den Behörden angelastet werden könnte. Auch die angeblich aufgrund der politischen Verfolgung vorzeitig erfolgte Entlassung aus dem Spital ist durch nichts belegt und erscheint vor diesem Hintergrund wenig plausibel. Die unbelegten Vorbringen und Mutmassungen in der Beschwerde sind nach dem Gesagten nicht geeignet, zum Schluss zu kommen, der pakistanische Staat komme vorliegend seiner Schutzpflicht nicht nach. Es ist deshalb mit der Vorinstanz festzustellen, dass vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen ist.
E. 4.3 Das Bundesamt hat demnach zu Recht gefolgert, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand und er erfülle diese demnach nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen erübrigt sich die Prüfung einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative. Auch allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Angaben zu seiner politischen Position sind demnach nicht zu überprüfen. Im Übrigen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt. Tatsächlich lag der letzte Übergriff seitens der politischen Gegner des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise mit eineinhalb Jahren zeitlich bereits erheblich weit zurück. Ob die Übergriffe angesichts der geltend gemachten langwierigen Beibringung des benötigten Geldes und der aufwändigen Organisation der Ausreise in zeitlicher Hinsicht noch als ursächlich angesehen werden können, kann vorliegend aufgrund der fehlenden Asylrelevanz ebenfalls offenbleiben.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.5 Mit dem BFM ist einig zu gehen, dass in Pakistan zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg herrscht noch eine Situation allgemeiner Gewalt vorliegt. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ein individuelles Vollzugshindernis bilden. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit einem Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b). Der Beschwerdeführer wurde am (...) bei einem Angriff mit Schusswaffen verletzt. In der Beschwerde führt er aus, er leide seither aufgrund von zwei im Körper verbliebenen Projektilen permanent unter massiven Schmerzen und sei dringend auf adäquate medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen. Gemäss Bericht der Ambulanten Sprechstunde von Prof. Dr. med. K._______ und Dr. med. L._______, Neurochirurgische Poliklinik des Inselspitals Bern, vom 10. August 2010 litt er an einem chronischen Schmerzsyndrom, hervorgerufen durch lumbale Schussverletzungen. Eine Entfernung der Projektile werde die Schmerzen zwar nicht vollständig entfernen, könne aber zur Besserung beitragen. Es wurde deshalb vorgesehen, den Beschwerdeführer nach weiteren Untersuchungen zur Entfernung der Projektile aufzubieten. Mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand und die laufenden medizinischen Abklärungen wurde der Beschwerdeführer nach erfolgtem Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Januar 2011 aufgefordert, einen aktuellen Arztbericht zu seinem Gesundheitszustand einzureichen. Aus dem Arztzeugnis von Dr. M._______ vom 1. Februar 2011 geht hervor, dass die zwei Projektile am 20. August 2010 im Inselspital Bern entfernt worden sind. Gemäss dem Beschwerdeführer sei seither keine Verbesserung der Schmerzen eingetreten. Der Patient gehe phasenweise ohne zu hinken, der neurologische Status sei unauffällig. Gegen die Schmerzen nehme er die Medikamente Co-Dafalgan und Tramadol ein, zudem sei eine asthmatische Bronchitis diagnostiziert worden, welche aktuell mit Ventolin behandelt werde. Nachdem sich das BFM am 1. März 2011 zum aktuellen Arztbericht vernehmen liess, ging vom Beschwerdeführer keine Stellungnahme zu seinem Gesundheitszustand ein. Aufgrund der Akten ist deshalb davon auszugehen, dass er heute in Bezug auf die Schussverletzung abgesehen von den erwähnten Schmerzmitteln keine medizinische Behandlung benötigt. Damit besteht - spätestens seit der Entfernung der Projektile - keine medizinische Notlage, und er ist nicht auf medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen. Die Schussverletzungen aus dem Jahr 2007 führen somit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es sind auch keine sonstigen individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat sprechen würden. Er hat bis zu seiner Ausreise im Mai 2010 immer in Pakistan gewohnt und ist daher mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. Zehn Jahre hat er dort die Schule besucht und er besitzt Erfahrung als Landwirt. Diese Eigenschaften werden ihm eine Reintegration erleichtern. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde dürfte es ihm in seinem Alter auch möglich sein, nötigenfalls eine körperlich weniger belastende Tätigkeit zu erlernen. Auch die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in Pakistan erleichtern (vgl. Art. 62 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären zwar die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der vorliegenden Aktenlage von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4962/2010 Urteil vom 22. März 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Pakistan, vertreten durch Eva Ashinze, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juni 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus B._______ (Dorf im Distrikt Sargodha, Punjab) stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. Mai 2010 über den Flughafen von C._______, reiste nach Katar und von dort aus weiter nach Mailand, wo er sich einige Tage in der Wohnung des Schleppers aufhielt. Danach gelangte er am 17. Mai 2010 in einem Auto in die Schweiz, wo er gleichentags im (...) um Asyl nachsuchte. Am 28. Mai 2010 wurde er im (...) zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg summarisch befragt und am 9. Juni 2010 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Mitglied der Partei Muslim Leage Qaaf (ML-Q). Sein Bruder sei aufgrund seiner Tätigkeit für die ML-Q am (...) auf Veranlassung politischer Gegner umgebracht worden. Er habe daraufhin dessen Platz in der Partei eingenommen und sei am (...) zum Führer des D._______, (...), gewählt worden. Immer wieder sei er von Mitgliedern der Regierungspartei (PPP) gedrängt worden, zu dieser überzutreten. Am (...) sei er, als er auf seinen Ländereien unterwegs gewesen sei, vom Grossgrundbesitzer E._______ von der PPP und seinen beiden Leibwächtern angehalten und angeschossen worden. Er habe operiert werden und zirka einen Monat im (Spital) in C._______ bleiben müssen. Danach sei er acht oder zehn Tage zu Hause geblieben und habe sich dann entschlossen, nach F._______ zu gehen, da er befürchtet habe, von seinen Gegnern umgebracht zu werden. Es habe zwar wegen des bewaffneten Angriffs ein Gerichtsverfahren gegeben, welches nach wie vor hängig sei, aber er sei den gerichtlichen Vorladungen aus Angst, im Gericht getötet zu werden, nicht nachgekommen. Am (...) sei er nach Hause zurückgekehrt. Als er am (...) ausser Haus gewesen sei, hätten seine politischen Gegner einige Leute zu ihm nach Hause geschickt, um ihn umzubringen. Seine Familie habe ihn angerufen und ihm gesagt, er solle nicht nach Hause kommen. Diese Leute hätten laut geschrieen, sie würden ihn umbringen, dann seien sie gegangen. Er habe danach bei der Polizei Anzeige erstattet und sei nach G._______ zu seiner Schwester gereist. Danach habe er sich in H._______, G._______ und I._______ aufgehalten, jedoch sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Am 4. Mai 2010 habe ihm sein Schlepper mitgeteilt, die Ausreise sei organisiert. Er sei am 5. Mai 2010 in sein Heimatdorf gefahren, um sich von der Mutter zu verabschieden, und am 6. Mai 2010 ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein nicht übersetztes fremdsprachiges Dokument mit dem Stempel (...), eine Kopie der Anzeige betreffend die Schussverletzungen vom (...), eine Kopie der Anzeige gegen die Leute, die ihn am (...) im Elternhaus hätten töten wollen, und eine Kopie des Entlassungsberichts des Spitals von C._______ ein. Als Belege für seine Identität gab er eine Kopie seines pakistanischen Passes und seine pakistanische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. Juni 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Für die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. C. Der Beschwerdeführer liess den vorinstanzlichen Entscheid mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch seine Rechtsvertreterin. D. In seiner Zwischenverfügung vom 22. Juli 2010 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von sieben Tagen, um die in Aussicht gestellten Arztberichte und eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. E. Mit Schreiben vom 24. Juli 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Arztberichte und der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. F. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. August 2010 eine Terminanberaumung des Inselspitals Bern vom 28. Juli 2010, das Überweisungsschreiben von Dr. med. J._______, Allgemeinmedizin FMH, (...), vom 22. Juli 2010 sowie einen Beleg bezüglich der Entbindung vom Arztgeheimnis vom 26. Juli 2010 zu den Akten und ersuchte um nochmalige Erstreckung der Frist zur Einreichung des Untersuchungsberichtes des behandelnden Arztes. G. Innert der verlängerten Frist stellte der Beschwerdeführer dem Gericht den ärztlichen Bericht der ambulanten Sprechstunde von Prof. Dr. med. K._______ und Dr. med. L._______, Neurochirurgische Poliklinik des Inselspitals Bern, vom 10. August 2010 zu. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 31. August 2010 an seiner Verfügung vom 9. Juni 2010 vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig regte es an, nach etwa drei Monaten einen weiteren aktuellen Arztbericht einzuholen, da noch nicht feststehe, ob oder inwiefern der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Operation weiterer Behandlung bedürfe. I. Mit Verfügung vom 30. September 2010 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis zum 15. Oktober 2010 zur Vernehmlassung des Bundesamtes zu äussern. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers wurde die Frist bis zum 29. Ok-tober 2010 erstreckt. In der Replik vom 28. Oktober 2010 hielt dieser an seinen Anträgen fest und ersuchte um deren Folgegebung. J. Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 21. Februar 2011 einen aktuellen Arztbericht zu seinem derzeitigen Gesundheitszustand und die entsprechenden ärztlichen Prognosen einzureichen. K. Am 11. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. M._______, Allgemeinmedizin FMH, (...), vom 1. Februar 2011 zu den Akten. L. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt das BFM in seiner Vernehmlassung vom 1. März 2011 fest, der gegenwärtige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermöge einen weiteren Verbleib in der Schweiz nicht zu rechtfertigen, hielt an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Verfügung vom 10. März 2011 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 25. März 2011 eine Stellungnahme und ergänzende Beweismittel einzureichen, wobei das Gericht darauf hin wies, bei ungenutzter Frist könne das Verfahren aufgrund der bestehenden Akten entschieden werden. In der Folge reichte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme und keine weiteren Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheids führte die Vorinstanz aus, bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Angriffen seitens politischer Gegner handle es sich um Übergriffe Dritter, welche nur asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder zur Schutzgewährung nicht in der Lage sei. Aus den Aussagen gehe hervor, dass auf seine Anzeige hin gegen die Täter ermittelt worden und die Sache beim Gericht noch hängig sei. Es stehe ihm somit eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung und der Schutzwille des pakistanischen Staates sei gegeben. Bei den geltend gemachten Übergriffen handle es sich um Nachteile aufgrund lokal oder regional beschränkter Verfolgungsmassnahmen. Da der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes zu entziehen, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Gemäss eigenen Angaben habe er sich seit dem Angriff im (...) überwiegend an verschiedenen Orten aufgehalten, wo er keinen Übergriffen seiner politischen Gegner ausgesetzt gewesen sei. Damit habe ihm eine valable Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Sodann habe der letzte Übergriff zum Zeitpunkt der Ausreise bereits rund eineinhalb Jahre zurückgelegen und könne angesichts des langen Zuwartens im Heimatstaat weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht als ursächlich für die Ausreise angesehen werden. Die geltend gemachten Übergriffe seien demzufolge nicht asylrelevant und die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Obwohl bei fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen einzugehen, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur unzureichende Kenntnisse über seine Partei besitze und die geltend gemachte politische Tätigkeit sowie die vorgebrachten, politisch motivierten Angriffe anzuzweifeln seien. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer geltend, es lägen Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG vor und das Asylgesuch sei vollumfänglich zu prüfen. Insbesondere seien sein Leib und sein Leben im Heimatstaat gefährdet, seine physische Integrität habe bereits massiven Schaden genommen und er sei starkem psychischem Druck ausgesetzt. Es treffe zwar zu, dass es in Pakistan zu einem Gerichtsverfahren gekommen sei, nachdem er die Täter des Mordanschlages angezeigt habe, aber es könne nicht davon gesprochen werden, der Staat Pakistan habe versucht, ihn vor Übergriffen zu schützen. Im Gegenteil seien die Übeltäter gleich nach ihrer Verhaftung - vermutlich durch die Bestechung von Polizeibeamten - freigelassen worden, was zur Folge gehabt habe, dass er anschliessend beinahe Opfer eines zweiten Anschlages geworden sei. Gegen die Annahme, Pakistan treffe genügend geeignete Massnahmen zum Schutz des Beschwerdeführers, spreche auch, dass er das Spital habe verlassen müssen, bevor er vollständig genesen sei und bevor alle notwendigen Operationen hätten durchgeführt werden können. Das Spital habe sich damals auf fehlende Infrastruktur berufen, wahrscheinlicher sei jedoch, dass er dort nicht mehr erwünscht gewesen sei, da die Behörden mit den Drahtziehern des politisch motivierten Attentats nicht hätten in Konflikt geraten wollen. Es werde bestritten, dass das Gerichtsverfahren im Heimatstaat noch hängig sei. Viel wahrscheinlicher sei, dass dieses lediglich pro forma durchgeführt worden sei und die Täter zu keiner oder einer Minimalstrafe verurteilt worden seien. Er versuche, dies über seine Familie in Pakistan in Erfahrung zu bringen, entsprechende Ergebnisse würden nachgereicht. Er werde zwar nicht aufgrund seiner Ethnie oder Religion diskriminiert, aber das Schutzsystem Pakistans sei hochgradig korrupt und nicht unabhängig. Mit der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung hätte er sich in Todesgefahr begeben. Die Schutzinfrastruktur sei damit objektiv unzugänglich und individuell unzumutbar und es sei ihm nicht möglich, im Heimatstaat effektiven Schutz zu erfahren. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative werde bestritten. Der Beschwerdeführer sei an seinen Zufluchtsorten lediglich deshalb keinen Anschlägen ausgesetzt gewesen, weil er alle zwei Monate den Aufenthaltsort gewechselt habe. Ausserdem sei es ihm, der zeitlebens als Landwirt auf dem Hof der Familie gearbeitet und weder eine Ausbildung noch Geld für den Kauf eines Hofes habe, nicht möglich, an einem anderen Ort in Pakistan Fuss zu fassen. Die Möglichkeit einer Anstellung auf einem Bauernhof gebe es in Pakistan nicht, und aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme wäre er ohnehin nicht imstande, schwere körperliche Arbeiten auszuführen. Hinzu komme, dass er sein ganzes Leben in B._______ verbracht habe und keinen Bezug zu anderen Orten habe. Mit seiner Flucht aus Pakistan habe er so lange zuwarten müssen, weil die Familie zuerst das notwendige Geld habe auftreiben müssen und es ihm sehr schwer gefallen sei, seine Mutter zurückzulassen, für die er sich verantwortlich gefühlt habe. Er habe seine Asylgründe detailliert, präzise, widerspruchsfrei und realitätsnah geschildert, und die Spuren der erlittenen Gewaltanwendung seien an seinem ganzen Körper zu sehen. Bezüglich seiner politischen Tätigkeit habe er einzig die Fragen nach dem Gründungsdatum der Partei und dem Zeitpunkt der Wahl des Führers korrekt beantworten können. Da er indessen die letzten Jahre im Untergrund verbracht habe, habe er nicht immer Zugang zu den Medien gehabt und könne nicht über alles, was sich politisch abgespielt habe, auf dem Laufenden sein. Zudem habe er bei der Anhörung an starken Schmerzen gelitten. Seine Glaubwürdigkeit könne nicht angezweifelt werden. Nach dem Gesagten sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eine allfällige Wegweisung aus der Schweiz sei unzumutbar, da dem Beschwerdeführer in Pakistan die weitere Behandlung seiner Schussverletzungen trotz absoluter Notwendigkeit nicht zuteil werde und er dringend auf adäquate medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen sei. Zudem wäre er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung auf ein adäquates soziales Beziehungsnetz im Heimatland angewiesen. Er könne sich jedoch nicht bei seiner Familie aufhalten, da er ständig den Wohnort wechseln müsse. Einer Erwerbstätigkeit als Landwirt könne er aufgrund seiner Gesundheit nicht mehr nachgehen, und eine andere Erwerbstätigkeit bleibe ihm wegen fehlender Ausbildung und ständiger Todesdrohungen verwehrt. Weder die medizinische Behandlung noch eine existenzsichernde Situation seien in Pakistan gewährleistet. Im Falle einer erzwungenen Rückkehr sei deshalb zu befürchten, dass seine Existenz auf dem Spiel stünde. Von einer Wegweisung sei deshalb abzusehen. 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, in Pakistan von seinen politischen Gegnern verfolgt zu werden. Er macht damit Übergriffe durch Dritte geltend. Solche Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind indessen nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Generell ist Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen trifft, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz haben. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, Pakistan treffe nicht genügend geeignete Massnahmen zu seinem Schutz. Er begründet dies damit, dass die Täter des Angriffs vom 3. Juli 2007 nach einer anfänglichen Verhaftung gegen Kaution wieder freigelassen worden seien, dass das diesbezügliche Gerichtsverfahren möglicherweise lediglich pro forma durchgeführt und ohne Auferlegung angemessener Strafen abgeschlossen worden sei und ihn das Spital entlassen habe, weil er nicht mehr erwünscht gewesen sei. Entgegen den Folgerungen in der Beschwerde lässt eine Freilassung gegen Kaution, wie sie in vielen Staaten üblich ist, für sich allein noch keine Rückschlüsse auf einen fehlenden adäquaten Schutz durch den Heimatstaat zu. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf Unregelmässigkeiten im Strafverfahren gegen die Angreifer vom (...). Vielmehr ist es nach erfolgter Anzeige zur vorübergehenden Verhaftung der angezeigten Täter und in der Folge zu einem Strafverfahren mit Gerichtsverhandlungen gekommen. Es fällt auf (und ist im Kontext der Frage nach der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bezeichnend), dass er die in Aussicht gestellten Ergebnisse zum Verfahrensausgang beim Bundesverwaltungsgericht nicht eingereicht hat. Die Behauptung, das Verfahren sei nur pro forma durchgeführt worden, entbehrt somit jeglicher Grundlage. Es gibt keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei den Gerichtsverhandlungen ungenügend geschützt worden wäre, weshalb die geltend gemachte Todesgefahr - sofern eine solche bestanden hätte - nicht den Behörden angelastet werden könnte. Auch die angeblich aufgrund der politischen Verfolgung vorzeitig erfolgte Entlassung aus dem Spital ist durch nichts belegt und erscheint vor diesem Hintergrund wenig plausibel. Die unbelegten Vorbringen und Mutmassungen in der Beschwerde sind nach dem Gesagten nicht geeignet, zum Schluss zu kommen, der pakistanische Staat komme vorliegend seiner Schutzpflicht nicht nach. Es ist deshalb mit der Vorinstanz festzustellen, dass vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen ist. 4.3 Das Bundesamt hat demnach zu Recht gefolgert, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand und er erfülle diese demnach nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen erübrigt sich die Prüfung einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative. Auch allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Angaben zu seiner politischen Position sind demnach nicht zu überprüfen. Im Übrigen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt. Tatsächlich lag der letzte Übergriff seitens der politischen Gegner des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise mit eineinhalb Jahren zeitlich bereits erheblich weit zurück. Ob die Übergriffe angesichts der geltend gemachten langwierigen Beibringung des benötigten Geldes und der aufwändigen Organisation der Ausreise in zeitlicher Hinsicht noch als ursächlich angesehen werden können, kann vorliegend aufgrund der fehlenden Asylrelevanz ebenfalls offenbleiben. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5 Mit dem BFM ist einig zu gehen, dass in Pakistan zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg herrscht noch eine Situation allgemeiner Gewalt vorliegt. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ein individuelles Vollzugshindernis bilden. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit einem Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b). Der Beschwerdeführer wurde am (...) bei einem Angriff mit Schusswaffen verletzt. In der Beschwerde führt er aus, er leide seither aufgrund von zwei im Körper verbliebenen Projektilen permanent unter massiven Schmerzen und sei dringend auf adäquate medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen. Gemäss Bericht der Ambulanten Sprechstunde von Prof. Dr. med. K._______ und Dr. med. L._______, Neurochirurgische Poliklinik des Inselspitals Bern, vom 10. August 2010 litt er an einem chronischen Schmerzsyndrom, hervorgerufen durch lumbale Schussverletzungen. Eine Entfernung der Projektile werde die Schmerzen zwar nicht vollständig entfernen, könne aber zur Besserung beitragen. Es wurde deshalb vorgesehen, den Beschwerdeführer nach weiteren Untersuchungen zur Entfernung der Projektile aufzubieten. Mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand und die laufenden medizinischen Abklärungen wurde der Beschwerdeführer nach erfolgtem Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Januar 2011 aufgefordert, einen aktuellen Arztbericht zu seinem Gesundheitszustand einzureichen. Aus dem Arztzeugnis von Dr. M._______ vom 1. Februar 2011 geht hervor, dass die zwei Projektile am 20. August 2010 im Inselspital Bern entfernt worden sind. Gemäss dem Beschwerdeführer sei seither keine Verbesserung der Schmerzen eingetreten. Der Patient gehe phasenweise ohne zu hinken, der neurologische Status sei unauffällig. Gegen die Schmerzen nehme er die Medikamente Co-Dafalgan und Tramadol ein, zudem sei eine asthmatische Bronchitis diagnostiziert worden, welche aktuell mit Ventolin behandelt werde. Nachdem sich das BFM am 1. März 2011 zum aktuellen Arztbericht vernehmen liess, ging vom Beschwerdeführer keine Stellungnahme zu seinem Gesundheitszustand ein. Aufgrund der Akten ist deshalb davon auszugehen, dass er heute in Bezug auf die Schussverletzung abgesehen von den erwähnten Schmerzmitteln keine medizinische Behandlung benötigt. Damit besteht - spätestens seit der Entfernung der Projektile - keine medizinische Notlage, und er ist nicht auf medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen. Die Schussverletzungen aus dem Jahr 2007 führen somit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es sind auch keine sonstigen individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat sprechen würden. Er hat bis zu seiner Ausreise im Mai 2010 immer in Pakistan gewohnt und ist daher mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. Zehn Jahre hat er dort die Schule besucht und er besitzt Erfahrung als Landwirt. Diese Eigenschaften werden ihm eine Reintegration erleichtern. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde dürfte es ihm in seinem Alter auch möglich sein, nötigenfalls eine körperlich weniger belastende Tätigkeit zu erlernen. Auch die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in Pakistan erleichtern (vgl. Art. 62 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären zwar die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der vorliegenden Aktenlage von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand: