Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4936/2013 Urteil vom 12. September 2013 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren (...), Marokko, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. August 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahre 2001 seinen Heimatstaat verlassen habe und sich bis ins Jahr 2005 in Italien und nach einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von 2006 bis 2013 wiederum in Italien aufgehalten habe, dass er am 7. April 2013 über Italien in die Schweiz eingereist sei und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ B._______ vom 18. April 2013 sowie der direkten Bundesanhörung vom 13. August 2013 zur Begründung seines Asylgesuches wirtschaftliche und familiäre Gründe geltend machte, dass er in seinem Heimatstaat keine gut bezahlte Arbeit gefunden habe, dass er zudem von seiner Stiefmutter - seine Mutter sei als er dreijährig war gestorben - nicht gut behandelt worden sei, dass er deswegen im Jahre 2006 nach Italien zurückgekehrt sei, dass seine Aufenthaltsbewilligung dort im Jahre 2009 nicht mehr verlängert worden sei, so dass er nicht habe weiter arbeiten und studieren können, dass er vorerst versucht habe, sich mittels einer Aufenthaltsbewilligung, die ihm ein Marokkaner besorgt habe, in der Uni einzuschreiben, dass anlässlich einer Polizeikontrolle mehrere Monate später seine Papiere überprüft und festgestellt worden sei, dass seine Aufenthaltsbewilligung gefälscht sei, worauf er zu fünf Monaten und zehn Tagen Haft verteilt worden sei, dass er nach seiner Haftentlassung vergeblich versucht habe, mittels eines Anwalts eine Arbeitsbewilligung zu erhalten, dass er aus diesen Gründen Italien verlassen habe und in die Schweiz eingereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 26. August 2013 - eröffnet am 27. August 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG werde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn ein Gesuchsteller kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG stelle, wobei ein Solches erst dann vorliege, wenn ein Ausländer in irgendeiner Weise zu erkennen gebe, er ersuche die Schweiz um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass der Beschwerdeführer lediglich wirtschaftliche und familiäre Gründe für seine Ausreise aus dem Heimatland geltend gemacht habe, weshalb kein Asylgesuch vorliege und auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG nicht einzutreten und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz anzuordnen sei, dass der Vollzug der Wegweisung sich zudem als zulässig, zumutbar und technisch möglich sowie praktisch durchführbar erweise, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 3. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und ihm sei in der Folge Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbehältlich nachfolgender Erwägung einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.), dass indessen die Asylgewährung nicht Gegenstand des Verfahrens ist, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 18 AsylG nicht eingetreten wird, wenn der Beschwerdeführer im Gesuch nicht zu erkennen gibt, in der Schweiz Schutz vor Verfolgung zu suchen, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch damit begründete, er habe familiäre Schwierigkeiten gehabt, da ihn seine Schwiegermutter nicht gut behandelt habe, zudem habe er eine schwierige Kindheit gehabt (vgl. Akte A7 S. 8), dass er in Italien nicht weiter habe studieren können, da seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert worden sei, wobei er die Frage verneinte, ob er allfällige Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Drittpersonen in Marokko gehabt habe (vgl. A7 S. 8), dass er an der einlässlichen Anhörung weiter ausführte, er habe Marokko auch deshalb verlassen, weil er nicht genug verdient habe, und die dort gestellte Frage nach weiteren Gründen ausdrücklich verneinte (vgl. A24 S. 4), dass er somit ausschliesslich familiäre und wirtschaftliche Probleme und damit keine Vorbringen geltend machte, mit denen er um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht, dass die Beschwerdevorbringen zu keinem anderen Schluss führen können, da aufgrund der klaren Aktenlage die Ausführungen des Beschwerdeführers über das angebliche Vorliegen einer (bisher noch unerwähnt gebliebenen) Verfolgungssituation seitens eines Marokkaners, der ihm mit dem Tod gedroht habe, als offenkundig nachgeschoben und damit haltlos zu erkennen sind, dass das auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichte Schreiben vom 6. Juli 2010, bei dem es sich um eine Eingabe des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft der Stadt C._______ (Italien) in Sachen Aufenthaltsbewilligung handelt, keine andere Beurteilung zulässt, dass der Beschwerdeführer somit keine Vorbringen geltend macht, mit denen er um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2013 E-3541/2013 S. 5, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 E. 5 S. 114 bis 118 sowie Urteil des Bundesgerichts 2A.458/2005 vom 29. Juli 2005 E. 2.3), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der junge und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer im Heimatstaat auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, wobei sein Vater offenbar über gewisse finanzielle Ressourcen verfügt (vgl. Akte A24 S. 3 und 6), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat auf die Hilfe seiner Familie - allenfalls auch auf diejenige seiner im Ausland wohnhaften Geschwister (a.a.O. S. 6), - zählen kann und nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird, dass es dem Beschwerdeführer zudem zuzumuten ist, sich in seinem Heimatstaat wieder eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zumal er während seines mehrjährigen Aufenthaltes in Italien studiert und gearbeitet und sich damit gewisse Berufserfahrungen angeeignet hat (vgl. Akte A24 S. 2 ff.), dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: