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E-4119/2014

E-4119/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-07-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und 110a AsylG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4119/2014 Urteil vom 31. Juli 2014 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juli 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahre 2010 seinen Heimatstaat auf dem Luftweg nach Istanbul verliess und sich in mehreren europäischen Ländern aufhielt, bis er am 24. Juni 2013 in die Schweiz einreiste und gleichentags - ohne Einreichung von Identitätspapen - um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 26. Juni 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ im Wesentlichen geltend machte, dass er auf der Suche nach einer besseren Zukunft sei, da er in Algerien keine Arbeit finden könne, dass er im Dezember 2011 in C._______ eine fünfjährige Aufenthaltsbewilligung erhalten, das Land jedoch verlassen habe, da er auch dort keine Arbeit habe finden können, dass das zuerst eingeleitete Dublin-Verfahren mit Zwischenverfügung vom 7. April 2014 beendet wurde und das Bundesamt dem Beschwerdeführer mitteilte, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde, dass er anlässlich der eingehenden Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 26. Juni 2014 zur Begründung des Asylgesuchs erneut lediglich wirtschaftliche Gründe geltend machte, dass er in Algerien ein kleines (...) betrieben habe, dieses indessen aus bürokratischen Gründen nicht habe weiterführen können, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, alle notwendige Unterlagen zusammen zu bringen, weshalb er keine staatliche Unterstützung erhalten habe, dass er in der Schweiz psychische Probleme bekommen habe, weil er in einer abgeschiedenen Ortschaft wohne und das Gefühl habe, am Leben vorbei zu leben (vgl. A46/9, A: 29), dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juli 2014 - eröffnet am 21. Juli 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG werde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn ein Gesuchsteller kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG stelle, wobei ein Solches erst dann vorliege, wenn ein Ausländer in irgendeiner Weise zu erkennen gebe, er ersuche die Schweiz um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass der Beschwerdeführer lediglich wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise aus dem Heimatland geltend gemacht habe, weshalb kein Asylgesuch vorliege und auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht einzutreten und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz anzuordnen sei, dass der Vollzug der Wegweisung sich zudem als zulässig, zumutbar und technisch möglich sowie praktisch durchführbar erweise, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2014 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht eine Formularbeschwerde einreichte und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständigen Behörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatland sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe, sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass er weiter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz wiederholt deliktisch tätig war, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich nachstehender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass indessen die Asylgewährung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf diese Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 18 AsylG nicht eingetreten wird, wenn der Beschwerdeführer im Gesuch nicht zu erkennen gibt, in der Schweiz Schutz vor Verfolgung zu suchen, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch damit begründete, er habe wirtschaftliche Schwierigkeiten gehabt, da ihn einerseits der Staat nicht unterstützt habe, andererseits habe er keine regelmässige Arbeit gefunden, dass er weiter psychische Probleme habe, dass er somit ausschliesslich wirtschaftliche und medizinische Probleme und damit keine Vorbringen geltend machte, mit denen er um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG ersuchte, dass er in der Beschwerde vorbrachte, seine Cousins seien umgebracht worden, weil die Familie kein Geld an die Erpresser (Terroristen) habe zahlen können, dass er ein Geheimnis habe, das er jedoch nicht verraten könne, weil sonst seine Familie Probleme bekommen würde, dass seine Verwandten unter Druck seien, weil sie bei der Polizei arbeiten würden, dass er seit mehreren Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe, dass er müde sei, weil er einen Monat lang als Obdachloser in D._______ gelebt habe, dass er in seiner Eingabe zwar vorbringt, die Verwandten hätten Probleme, jedoch nicht geltend macht, selbst eine Verfolgung zu befürchten, dass zudem die geltend gemachte Erpressung der Verwandten als nachgeschoben und daher als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist, dass vor diesem Hintergrund die Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Beurteilung führen können, da aufgrund der klaren Aktenlage die zusätzlich auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers als in diesem Verfahren irrelevant zu bezeichnen sind, dass er somit keine Vorbringen geltend macht, mit denen er um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht (vgl. Urteile des BVGer E-4936/2013 vom 12. September 2013 S. 5 f.; E-3541/2013 vom 27. Juni 2013 S. 5, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 E. 5 S. 114 bis 118 sowie Urteil des Bundesgerichts 2A.458/2005 vom 29. Juli 2005 E. 2.3), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (BVGE 2009/50 E. 9), dass die Vorinstanz ferner den Vollzug der Wegweisung zu Recht und mit zutreffender Begründung - auf welche verwiesen werden kann - als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass sich aus den Akten insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen, dass allein aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation und der politisch-wirtschaftlichen Lage in Algerien nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung auszugehen ist, dass der junge Beschwerdeführer im Heimatstaat über ein ausgedehntes, familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. A7/11, 3.01), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien auf die Hilfe seiner Familie und weiteren Verwandten zählen kann und nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird, dass es dem Beschwerdeführer zudem zuzumuten ist, sich in seinem Heimatstaat wieder eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zumal er eigenen Angaben gemäss vor seiner Ausreise eine kleine (...) besass, wo er (...) an (...) verrichtet hatte (vgl. A46/9 A: 8), dass seine psychischen Probleme mit der Wohnsituation in der Schweiz zusammenhängen, weshalb es für ihn von Vorteil sein dürfte, wenn er das Land verlassen kann, dass die gesundheitlichen Schwierigkeiten, die er auf erstinstanzlicher Ebene darlegte (Folge eines Umfalls in C._______), nicht derart sind, dass ein Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet werden müsste, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat­staat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass entsprechend den vorstehenden Erwägungen auch der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange­messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der eventuelle Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung - soweit darauf einzutreten war - und der Antrag auf Kostenvorschussverzicht als gegenstandslos erweist, dass ebenso die Anträge betreffend Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes und betreffend Datenweitergabe gegenstandslos geworden sind, soweit darauf einzutreten war, dass sodann aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor­geht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutz­interesses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro­zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegeh­ren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei­ständung im Sinne von Art. 110a AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und 110a AsylG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Blanka Fankhauser Versand: