Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 16. Oktober 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Das SEM führte am 25. Oktober 2024 mit ihm ein sogenanntes Dublin- Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 durch. A.c Mit Verfügung vom 13. November 2024 trat das SEM auf das Asylge- such des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung in den für sein Asylverfahren zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien sowie den Vollzug der Wegweisung. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.d Nach Ablauf der Überstellungsfrist verfügte das SEM am 12. Mai 2025 die Aufhebung seines Nichteintretensentscheids vom 13. November 2024 und die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens. A.e Am 20. Juni 2025 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers zu sei- nen Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Peul und stamme aus dem Dorf B._______, Region C._______. Sein Vater habe ihn in die Dara (Koran- schule) in C._______ und ab 2011 in eine andere Dara in D._______ ge- schickt. Da er in diesen Schulen aber ausgenützt, geschlagen und zum Betteln gezwungen worden sei, habe er sie schliesslich verlassen. Zu sei- ner Familie habe er nicht zurückkehren können, da sein Vater darauf be- standen habe, dass er die Dara besuche. In der Folge habe er in D._______ von Bettelei und Gelegenheits-arbeiten gelebt. Er habe dann ein Mädchen kennengelernt, mit dem er eine heimliche Beziehung einge- gangen sei. Eines Tages habe sie ihm mitgeteilt, dass sie schwanger und er der Vater des Ungeborenen sei. Anfang 2022 habe die Familie des Mäd- chens hiervon erfahren und ihn deswegen mit dem Tod bedroht. Sie habe auch seine eigene Familie kontaktiert, welche mit seiner Tötung einver- standen gewesen sei, da sein Handeln gegen die Scharia verstossen habe. Überdies hätten auch die Schüler beziehungsweise das Schulpersonal der Dara von der Schwangerschaft erfahren. All diese Personen hätten ihn ver- folgt und in D._______ nach ihm gefragt, weshalb er sich entschieden habe, den Senegal zu verlassen. Er habe mehrfach versucht, sich bei sei- nem Vater zu entschuldigen, der ihm aber nicht verzeihe. Er befürchte, bei
E-4933/2025 Seite 3 einer Rückkehr in den Senegal getötet zu werden. Er habe die Polizei nicht verständigt, einerseits weil er das Konzept der Polizei damals noch nicht verstanden habe und andererseits, weil er befürchtet habe, die Polizei könne ihn nicht schützen und würde ihn festhalten, so dass die Verfolger seiner bei der Polizei habhaft würden. Nach seiner Ausreise habe er erfah- ren, dass seine Mutter sich um sein inzwischen geborenes uneheliches Kind kümmere. C. Am 25. Juni 2025 stellte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zu. Mit Schreiben vom
26. Juni 2025 teilte die Rechtsvertretung mit, keine Stellungnahme einrei- chen zu können, da es ihr nicht möglich sei, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten. D. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 27. Juni 2025 (eröffnet am gleichen Tag) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl- gesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
4. Juli 2025 an das Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ge- gen die Verfügung des SEM ein und beantragte, es sei seine Flüchtlings- eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrecht- licher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege. F. Der Instruktionsrichter bestätigte am 8. Juli 2025 den Eingang der Be- schwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
E-4933/2025 Seite 4 verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Bundesrat habe mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Senegal als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Senegal verfüge über wirksame Polizei- und Justizorgane. Bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Behelligungen handle es sich um gemein- rechtliche Straftaten, die von den senegalesischen Behörden weder unter- stützt noch gebilligt, sondern soweit möglich verfolgt und geahndet würden. Es seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer kei- nen Zugang zum staatlichen Schutz haben sollte oder ihm ein solcher nicht effektiv gewährt würde. Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, dass es ihm aufgrund seines persönlichen Profils nicht möglich oder zuzumuten
E-4933/2025 Seite 5 gewesen wäre, bei den heimatlichen Behörden um Schutz nachzusuchen. Schliesslich stehe es ihm aufgrund der Niederlassungsfreiheit in Senegal auch frei, innerhalb des Heimatstaates einen neuen Wohn- oder Aufent- haltsort zu wählen. Nach dem Gesagten vermöchten die vom Beschwer- deführer vorgebrachten Probleme keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten. Seine Vorbringen seien nicht geeignet, die erwähnte Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzu- stossen. Schliesslich erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumut- bar und möglich. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann. Es könne davon ausgegangen wer- den, dass er in der Lage sein werde, seine Existenz zu sichern.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde daran festgehalten, dass der Be- schwerdeführer begründete Furcht habe, in Senegal von seiner Familie, von der Familie der Mutter seines Kindes, sowie von den Lehrern der Dara getötet zu werden, weil die Scharia dies so verlange. Insbesondere bei Fa- milienangelegenheiten würden in Senegal oft nicht die staatlichen Instituti- onen angerufen, sondern religiöse Führer, die diese Konflikte gemäss der Scharia informell regeln würden. Die Befürchtungen des Beschwerdefüh- rers seien demnach nachvollziehbar. Überdies würden verschiedene Or- ganisationen darüber berichten, dass Kinder in den Koranschulen in Sene- gal Opfer von Menschenrechtsverletzungen würden. Die strengen nationa- len Gesetze gegen Kindesmissbrauch würden gegen die Koranlehrer nur selten durchgesetzt. Der Beschwerdeführer habe somit nicht die Erfahrung gemacht, von den senegalesischen Behörden gegen die Bedrohung von Seiten religiöser Machtträger geschützt zu werden. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar zu qualifizieren, da ihm im Heimatstaat unmenschliche Behandlung drohe.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen keine andere Einschätzung zu recht- fertigen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme mit Dritt- personen können schon deshalb nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden, weil ein Verfolgungsmotiv im Sinne dieser Be- stimmung nicht gegeben ist. Überdies kann seinen Aussagen nicht ent- nommen werden, er habe die zuständigen Behörden seines Heimatstaats vergeblich um Schutz ersucht. Aus den in der Beschwerde geäusserten generellen Zweifeln an der Wirksamkeit der staatlichen Institutionen Sene- gals im Falle privater Konflikte ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherheitskräfte dem Beschwerdeführer den Schutz gegen seine Verfolger grundsätzlich verweigern würden.
E. 6.2 Demnach hat das SEM zu Recht festgestellt, dass es dem Beschwer- deführer nicht gelungen ist, die sich aus der Aufnahme Senegals in die Liste verfolgungssicherer Staaten gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG er- gebende Regelvermutung umzustossen, dass eine flüchtlingsrechtlich be- deutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch ab- gelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
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E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den Best- immungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der glei- che Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Mit der Bezeichnung des Bundesrats von Senegal als "Safe Country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in diesen Staat grundsätzlich als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allge- meiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Senegal ausgegangen wird (vgl. Urteil des BVGer D-4393/2024 vom 22. Juli 2024 E. 7.4.2).
E. 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers spre- chen würden. Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt über gewisse berufliche Erfahrung; es besteht demnach – unabhängig davon, ob er auf die Unterstützung durch ein soziales Netz zurückgreifen kann − kein stichhaltiger Grund zur Annahme, er werde im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten.
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E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist (ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit) abzuwei- sen, weil sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4933/2025 Urteil vom 23. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Senegal, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Herkunft aus verfolgungssicherem Staat, beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 16. Oktober 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Das SEM führte am 25. Oktober 2024 mit ihm ein sogenanntes Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 durch. A.c Mit Verfügung vom 13. November 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung in den für sein Asylverfahren zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien sowie den Vollzug der Wegweisung. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.d Nach Ablauf der Überstellungsfrist verfügte das SEM am 12. Mai 2025 die Aufhebung seines Nichteintretensentscheids vom 13. November 2024 und die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens. A.e Am 20. Juni 2025 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Peul und stamme aus dem Dorf B._______, Region C._______. Sein Vater habe ihn in die Dara (Koranschule) in C._______ und ab 2011 in eine andere Dara in D._______ geschickt. Da er in diesen Schulen aber ausgenützt, geschlagen und zum Betteln gezwungen worden sei, habe er sie schliesslich verlassen. Zu seiner Familie habe er nicht zurückkehren können, da sein Vater darauf bestanden habe, dass er die Dara besuche. In der Folge habe er in D._______ von Bettelei und Gelegenheits-arbeiten gelebt. Er habe dann ein Mädchen kennengelernt, mit dem er eine heimliche Beziehung eingegangen sei. Eines Tages habe sie ihm mitgeteilt, dass sie schwanger und er der Vater des Ungeborenen sei. Anfang 2022 habe die Familie des Mädchens hiervon erfahren und ihn deswegen mit dem Tod bedroht. Sie habe auch seine eigene Familie kontaktiert, welche mit seiner Tötung einverstanden gewesen sei, da sein Handeln gegen die Scharia verstossen habe. Überdies hätten auch die Schüler beziehungsweise das Schulpersonal der Dara von der Schwangerschaft erfahren. All diese Personen hätten ihn verfolgt und in D._______ nach ihm gefragt, weshalb er sich entschieden habe, den Senegal zu verlassen. Er habe mehrfach versucht, sich bei seinem Vater zu entschuldigen, der ihm aber nicht verzeihe. Er befürchte, bei einer Rückkehr in den Senegal getötet zu werden. Er habe die Polizei nicht verständigt, einerseits weil er das Konzept der Polizei damals noch nicht verstanden habe und andererseits, weil er befürchtet habe, die Polizei könne ihn nicht schützen und würde ihn festhalten, so dass die Verfolger seiner bei der Polizei habhaft würden. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass seine Mutter sich um sein inzwischen geborenes uneheliches Kind kümmere. C. Am 25. Juni 2025 stellte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zu. Mit Schreiben vom 26. Juni 2025 teilte die Rechtsvertretung mit, keine Stellungnahme einreichen zu können, da es ihr nicht möglich sei, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten. D. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 27. Juni 2025 (eröffnet am gleichen Tag) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Juli 2025 an das Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F. Der Instruktionsrichter bestätigte am 8. Juli 2025 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Bundesrat habe mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Senegal als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Senegal verfüge über wirksame Polizei- und Justizorgane. Bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Behelligungen handle es sich um gemeinrechtliche Straftaten, die von den senegalesischen Behörden weder unterstützt noch gebilligt, sondern soweit möglich verfolgt und geahndet würden. Es seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keinen Zugang zum staatlichen Schutz haben sollte oder ihm ein solcher nicht effektiv gewährt würde. Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, dass es ihm aufgrund seines persönlichen Profils nicht möglich oder zuzumuten gewesen wäre, bei den heimatlichen Behörden um Schutz nachzusuchen. Schliesslich stehe es ihm aufgrund der Niederlassungsfreiheit in Senegal auch frei, innerhalb des Heimatstaates einen neuen Wohn- oder Aufenthaltsort zu wählen. Nach dem Gesagten vermöchten die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten. Seine Vorbringen seien nicht geeignet, die erwähnte Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen. Schliesslich erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann. Es könne davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein werde, seine Existenz zu sichern. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht habe, in Senegal von seiner Familie, von der Familie der Mutter seines Kindes, sowie von den Lehrern der Dara getötet zu werden, weil die Scharia dies so verlange. Insbesondere bei Familienangelegenheiten würden in Senegal oft nicht die staatlichen Institutionen angerufen, sondern religiöse Führer, die diese Konflikte gemäss der Scharia informell regeln würden. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers seien demnach nachvollziehbar. Überdies würden verschiedene Organisationen darüber berichten, dass Kinder in den Koranschulen in Senegal Opfer von Menschenrechtsverletzungen würden. Die strengen nationalen Gesetze gegen Kindesmissbrauch würden gegen die Koranlehrer nur selten durchgesetzt. Der Beschwerdeführer habe somit nicht die Erfahrung gemacht, von den senegalesischen Behörden gegen die Bedrohung von Seiten religiöser Machtträger geschützt zu werden. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar zu qualifizieren, da ihm im Heimatstaat unmenschliche Behandlung drohe. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme mit Dritt-personen können schon deshalb nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden, weil ein Verfolgungsmotiv im Sinne dieser Bestimmung nicht gegeben ist. Überdies kann seinen Aussagen nicht entnommen werden, er habe die zuständigen Behörden seines Heimatstaats vergeblich um Schutz ersucht. Aus den in der Beschwerde geäusserten generellen Zweifeln an der Wirksamkeit der staatlichen Institutionen Senegals im Falle privater Konflikte ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherheitskräfte dem Beschwerdeführer den Schutz gegen seine Verfolger grundsätzlich verweigern würden. 6.2 Demnach hat das SEM zu Recht festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die sich aus der Aufnahme Senegals in die Liste verfolgungssicherer Staaten gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ergebende Regelvermutung umzustossen, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flücht-lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Mit der Bezeichnung des Bundesrats von Senegal als "Safe Country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in diesen Staat grundsätzlich als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumut-barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Senegal ausgegangen wird (vgl. Urteil des BVGer D-4393/2024 vom 22. Juli 2024 E. 7.4.2). 8.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen würden. Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt über gewisse berufliche Erfahrung; es besteht demnach - unabhängig davon, ob er auf die Unterstützung durch ein soziales Netz zurückgreifen kann kein stichhaltiger Grund zur Annahme, er werde im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist (ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit) abzuweisen, weil sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: