Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
E. 2 Die Verfügung des BFM vom 4. September 2012 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 4 Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1800.- zu entrichten.
E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Aglaja Schinzel Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 4. September 2012 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1800.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4921/2012 Urteil vom 12. Februar 2013 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch Stefan Hery, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. September 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2009 sein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte, worauf das BFM mit Entscheid vom 16. September 2009 im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete, woraufhin der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2009 nach Italien überstellt wurde, dass er am 29. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ erneut um Asyl nachsuchte, am 11. Juni 2012 summarisch befragt und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) gewährt wurde, dass er anlässlich der summarischen Befragung im Wesentlichen geltend machte, er wolle in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellen, da seine Ehefrau hier lebe, dass er im Juli 2010 von Italien in den Sudan gegangen sei, da er in Italien kein Dach über dem Kopf gehabt habe und nicht habe arbeiten können, dass er seit Oktober oder November 2010 mit seiner Frau zusammen sei und sie am 12. Februar 2011 in Khartum geheiratet hätten, dass er seit der Heirat bis im Juni 2011 im Sudan mit seiner Frau zusammengelebt habe und dann verhaftet worden und neun Monate in Haft gewesen sei, dass er im März 2012 über Istanbul und Mailand in die Schweiz gereist sei, da er von Verwandten erfahren habe, dass sich seine Frau hier aufhalte, dass er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 11. Juni 2012 einen am 12. Februar 2011 im Sudan ausgestellten Trauschein zu den Akten reichte, dass die italienischen Behörden zum Gesuch des BFM vom 6. Juli 2012 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung nahmen, dass das BFM mit Verfügung vom 4. September 2012 (eröffnet am 13. September 2012) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug verfügte, dass die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid damit begründete, nachdem die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM nicht Stellung genommen hätten, sei die Zuständigkeit gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO am 21. Juli 2012 an Italien übergegangen, dass gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO unter den Begriff "Familienangehörige" unter anderem Ehegatten und nicht verheiratete Partner, die eine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) führten beziehungsweise die bereits im Heimatland eine Familie gebildet hätten, fallen würden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers Unstimmigkeiten und Widersprüche zur angeblichen Ehegemeinschaft mit seiner Frau enthalten würden, dass der heimatliche Trauschein nicht als aussagekräftiges Beweismittel zu gelten vermöge, da solche in Eritrea leicht käuflich erwerbbar und einfach zu fälschen seien, dass es sich im vorliegenden Fall auch nicht um eine eheähnliche Gemeinschaft handle, da das Paar nie während längerer Zeit zusammengelebt habe, dass somit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin kein familiäres Verhältnis im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO bestehe und die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht widerlegt werde, dass der Vollzug im Weiteren auch zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2012 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, das Bundesamt sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären und dieses materiell zu prüfen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darlegt, gemäss Art. 7 Dublin-II-VO sei derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, in dem der Asylbewerber einen Familienangehörigen habe, dem das Recht auf Aufenthalt in der Eigenschaft als Flüchtling gewährt worden sei und zwar ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden habe, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, und er diese am 12. Februar 2011 in Khartum geheiratet habe, was er durch Beibringung des Original-Ehescheines belegt habe, dass das BFM in seiner Verfügung dargelegt habe, dieses Dokument vermöge nicht als aussagekräftiges Beweismittel zu gelten, da ein solches in Eritrea leicht käuflich erwerbbar sei, es jedoch unterlassen habe, konkrete Anzeichen für eine Fälschung zu nennen, dass neben dem eingereichten Eheschein auch zahlreiche Fotografien und Videos die Eheschliessung des Beschwerdeführers belegen würden, dass das BFM weiter festgestellt habe, es handle sich nicht um eine eheähnliche Gemeinschaft, da das Paar nie während längerer Zeit zusammengelebt habe, dass das Paar aber seit der Hochzeit bis im Juni 2011 zusammengelebt und vorgehabt habe, in Khartum zusammen wohnen zu bleiben, dass diese Pläne jedoch durch die Verhaftung des Beschwerdeführers im Juni 2011 und die anschliessende neunmonatige Haft durchkreuzt worden seien, dass es somit äussere Umstände gewesen seien, die die Trennung erzwungen hätten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im dritten Monat schwanger und deshalb auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sei, dass als Beweis für die Schwangerschaft eine Kopie eines Terminkärtchens der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des Spitals C._______ eingereicht und weitere Belege in Aussicht gestellt wurden, dass ausserdem eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau des Beschwerdeführers, eine Fürsorgebestätigung vom 17. September 2012 sowie eine CD-Rom als Beweismittel zu den Akten gereicht wurden, dass die vormals zuständige Instruktionsrichterin mit Telefax vom 21. September 2012 den Wegweisungsvollzug mangels Aktenbesitzes gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die vormals zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 25. September 2012 feststellte, die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG würden aufgrund der Aussichtlosigkeit der Beschwerde abgewiesen, und Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2012 ein Ultraschallbild seiner Partnerin zu den Akten reichte, dass er am 27. September 2012 eine weitere CD-Rom sowie Fotografien einreichte, welche das Ehepaar unter anderem beim Unterschreiben des Trauscheins zeige, was zusammen mit den vielen Bildern und Videos auf der CD-Rom nachweise, dass er am 12. Februar 2011 seine Partnerin in Khartum geheiratet habe, dass er deshalb darum ersuche, die Zwischenverfügung vom 25. September 2012 in Wiedererwägung zu ziehen, das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gutzuheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die neu zuständige Instruktionsrichterin mit Telefax vom 28. September 2012 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort aussetzte, dass sie mit Instruktionsverfügung vom 4. Oktober 2012 feststellte, aufgrund der beiden Eingaben vom 25. und 27. September 2012 rechtfertige es sich, auf die Zwischenverfügung vom 25. September 2012 zurückzukommen, dass sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiedererwägungsweise gewährte und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess, dass sie der Vorinstanz ausserdem Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung setzte, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2012 feststellte, die neuen Beweismittel könnten die geltend gemachte Heirat im Sudan am 12. Februar 2011 nicht belegen, da sie über keinerlei Beweiskraft verfügen würden, dass die eingereichte CD-Rom Fotos der angeblichen Hochzeit enthalte, welche vom 26. August 2004 datieren würden, was belege, dass die Dateien zuletzt im Jahr 2004 geändert worden seien, was wiederum dem geltend gemachten Datum der Eheschliessung am 12. Februar 2011 widerspreche und die angeblich geschlossene Ehe als unglaubwürdig erscheinen lasse, dass deshalb vollumfänglich an den Erwägungen in der Verfügung festgehalten und die Abweisung der Beschwerde beantragt werde, dass der Beschwerdeführer dem in seiner Replik vom 20. Dezember 2012 entgegenhielt, die Argumentation des BFM sei nicht schlüssig und die eingereichten Beweismittel würden die Eheschliessung eindeutig belegen, dass die Datierung der Fotografien wohl darauf zurückzuführen sei, dass die Kamera nach dem äthiopischen Kalender eingestellt (das Jahr 2011 gemäss unserem Kalender entspreche dem Jahr 2003/2004 des äthiopischen Kalenders) oder das Datum schlicht falsch eingestellt gewesen sei, dass jedoch feststehe, dass die Fotografien nicht im Jahr 2004 nach unserem Kalender aufgenommen worden seien, zumal der Beschwerdeführer damals erst 20-jährig und seine Partnerin sogar erst 13-jährig gewesen sei, was erkennbar wäre, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe eine Bestätigung des Migrationsamtes D._______ bezüglich Wochenend-Urlaub des Beschwerdeführers bei der Ehefrau zu den Akten reichte, dass er am 7. Januar 2013 zwei Fotografien einreichte, welche seine Partnerin als Kind und als Jugendliche zeigten, um darzulegen, dass die Hochzeitsfotografien seine Partnerin eindeutig nicht im Alter von 13 Jahren zeigen würden und somit nicht aus dem Jahr 2004 stammen könnten, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 43 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Vorinstanz sich im vorliegenden Fall nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet, da die Zuständigkeit am 21. Juli 2012 an Italien übergegangen sei, dass der Vorinstanz insoweit zuzustimmen ist, als dass Italien auf das Gesuch um Übernahme gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO des BFM nicht reagierte und die Zuständigkeit somit grundsätzlich an Italien übergegangen ist, dass im Dublin-Verfahren der Grundsatz gilt, wonach die Zustimmungserklärung eines Mitgliedstaates - sei es durch eine positive Antwort oder durch Zustimmungsfiktion/Verfristung - und dessen Ergebnis (auch wenn dieses auf Umständen beruht, die zweifelhaft erscheinen) der Rechtskontrolle des Einzelnen entzogen ist, ausser die Umsetzung dieses Ergebnisses würde durch die Überstellung zu einer Verletzung der EMRK führen (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung: Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. überarbeitete Auflage, Wien/Graz 2010, Rz. K10 zu Art. 19, S. 154f.), oder das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates seien grob fehlerhaft gewesen, da dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten wurden (vgl. a.a.O. Rz. K11 zu Art. 19, S. 155f. sowie zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5079/2009), dass sich der Beschwerdeführer auf die Beziehung zu seiner Partnerin, welche in der Schweiz Asyl erhalten hat, sowie jene zu seinem ungeborenen Kind stützt, weshalb zu prüfen ist, ob eine allfällige Überstellung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen und gemäss dem Bestätigungsschreiben des Migrationsamtes D._______ so viel Zeit wie möglich mit seiner Ehefrau verbringe und insbesondere über die Wochenenden (von Freitagnachmittag bis Sonntagabend) jeweils bei dieser wohne, wobei er auf einen baldigen Wohnsitzwechsel zu seiner schwangeren Frau hoffe, dass das BFM den eingereichten Eheschein nicht berücksichtigte, da solche Dokumente in Eritrea leicht käuflich erwerbbar seien, es jedoch unterlässt, auf Fälschungsindizien hinzuweisen oder sich dazu zu äussern, dass es sich nicht um ein eritreisches, sondern ein sudanesisches Dokument handelt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrer Anhörung vom 11. April 2012 aussagte, ihren Mann schon in Eritrea gekannt, ihn am 12. Februar 2011 geheiratet und ab diesem Datum mit ihm zusammengelebt zu haben, was mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmt (vgl. vorinstanzliche Akten N 573 423, A13 F28 ff.), dass das Vorbringen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bezüglich Datierung der Fotografien in der Replik des Beschwerdeführers plausibel erklärt wird und tatsächlich aufgrund des Alters der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dass die Fotografien aus dem Jahr 2004 stammen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Eheschliessung des Beschwerdeführers nach dem Gesagten und aufgrund des eingereichten Ehescheins für glaubhaft und genügend belegt hält, dass darauf hinzuweisen ist, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht über längere Zeit mit seiner Ehepartnerin zusammengelebt hat, auf äussere Umstände zurückzuführen ist, dass aufgrund des oben genannten Schreibens sowie der Schwangerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt von einer stabilen Beziehung und einer starken Bindung der Familie auszugehen ist, dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Person nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn sie sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz bezieht, wobei eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, jeweils mit weiteren Hinweisen), dass der Partnerin des Beschwerdeführers Asyl gewährt wurde und sie somit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne obiger Erwägung verfügt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine potenziell langfristige Trennung von Eheleuten auch bei abgelehnten Asylsuchenden für rechtswidrig erklärt hat (vgl. Agraw v. Switzerland, Urteil des EGMR vom 29. Juli 2010), dass die Überstellung nach Italien und somit die Umsetzung der durch Verfristung an dieses Land übergegangenen Zuständigkeit zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde, weshalb im Folgenden die Zuständigkeit zu überprüfen ist, dass das BFM gemäss seiner Anfrage (vgl. B11) davon ausging, der Beschwerdeführer habe Italien nie verlassen und deshalb um Übernahme gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO (take back) ersuchte, dass der Beschwerdeführer jedoch vorbringt, Italien bereits im Juli 2010 verlassen und sich bis zu seiner Ausreise im März 2012 im Sudan aufgehalten zu haben, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits oben festgestellt - die Eheschliessung und somit auch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan für glaubhaft hält, dass somit davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer mehr als drei Monate ausserhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten der Dublin-II-VO aufgehalten hat, dass gemäss Information der italienischen Behörden vom 15. Oktober 2012 der Aufenthaltstitel aufgrund subsidiären Schutzes des Beschwerdeführers im Jahr 2011 ablief und dieser somit nicht im Besitz eines von Italien ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels ist, dass gemäss Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO die Verpflichtungen Italiens somit erlöscht sind, und das BFM Italien korrekterweise gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO (take charge) hätte anfragen müssen, dass gemäss Art. 7 Dublin-II-VO jener Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, in welchem einem Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat - das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, sofern die betroffenen Personen dies wünschen, dass der Ehepartnerin des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde, womit die Voraussetzungen von Art. 7 Dublin-II-VO erfüllt sind, dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz bei einer Anfrage gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens verpflichtet ist, den ersuchten Drittstaat anlässlich des Konsultationsverfahrens über relevante Sachverhaltselemente zu informieren und ein Unterlassen zur Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führt (vgl. Filzwieser / Sprung, a.a.O.: Rz. K11 zu Art. 19, S. 155f.), dass es das BFM unterlassen hat, die italienischen Behörden über den Aufenthalt der Partnerin des Beschwerdeführers in der Schweiz und deren Asylgewährung oder deren Schwangerschaft zu informieren (vgl. B11), dass es sich dabei um relevante Informationen handelt, da Italien dem Übernahmeersuchen der Schweiz möglicherweise nicht entsprochen hätte, wenn es von der Schwangerschaft und dem Aufenthalt der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz Kenntnis gehabt hätte, dass somit auch dieser Umstand zur Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung durch Italien geführt hätte, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFM aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, sich gemäss Art. 7 Dublin-II-VO für zuständig zu erklären und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote vom 20. Dezember 2012 in der Höhe von insgesamt Fr. 2473.75.- (inkl. Spesen, nicht MWST pflichtig) eingereicht hat und diese etwas überhöht erscheint, dass unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1800.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 4. September 2012 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1800.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Aglaja Schinzel Versand: