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E-4908/2018

E-4908/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-10-09 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 2. September 2014 beziehungsweise vom 10. September 2014 stellte das SEM fest, der Bruder des Beschwerdeführers B._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm Asyl. B. Der damals unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer suchte am 11. September 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. September 2016 fand die Befragung zur Person und am 25. April 2018 die Anhörung statt. Hierbei machte er geltend, er sei Syrer kurdischer Ethnie und habe - mit einem Unterbruch (...) im Irak - bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern in deren Haus gelebt, wo er auch gemeldet gewesen sei. Er sei illegal ausgereist, weil er insbesondere von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) wegen des Militärdienstes gesucht worden sei, nachdem er bereits für einige Tage eine Ausbildung begonnen habe. Zudem müsse man mit 18 Jahren in den obligatorischen Militärdienst gehen, was er aufgrund seiner vorzeitigen illegalen Ausreise nicht getan habe. C. Mit Verfügungen vom 6. Oktober 2016 stellte das SEM fest, die Schwestern des Beschwerdeführers C._______ und D._______ erfüllten die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihnen Asyl. D. Mit Verfügung vom 18. April 2018 stellte das SEM fest, der Bruder des Beschwerdeführers E._______ und dessen Familie erfülle die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihnen Asyl. E. Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. F. Mit Eingabe vom 27. August 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage verschiedener Schweizer Aufenthaltsbewilligungen seiner Geschwister sowie Internetartikel (alle in Kopie) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 25. Juli 2018 aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Mit Schreiben vom 3. September 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 stellte das SEM fest, die Eltern und die Schwester F._______ des Beschwerdeführers erfüllten die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihnen Asyl. I. Mit Eingabe vom 24. September 2020 reichte der Beschwerdeführer Kopien der Aufenthaltsbewilligungen des Vaters, der Mutter sowie der Schwester F._______ nach und führte aus, diese Personen seien inzwischen ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt und es sei ihnen Asyl gewährt worden, weshalb auch aus diesem Grund die angefochtene Verfügung unter Berücksichtigung der Reflexverfolgung zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen sei.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.

E. 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG).

E. 4 Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht insbesondere gerügt, die Vorinstanz habe sowohl das rechtliche Gehör als auch die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes verletzt. Die Vorinstanz habe mit keinem Wort erwähnt, dass sich zahlreiche Geschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz befänden, denen allen Asyl gewährt worden sei. Diese habe er bereits in der Erstbefragung erwähnt, womit die Vorinstanz die entsprechenden Geschwister identifiziert habe und die entsprechenden Akten zwingend hätte beiziehen müssen. Aus der angefochtenen Verfügung gehe indessen hervor, dass die Vorinstanz weder die Geschwister erwähnt noch deren Status beziehungsweise Gefährdungsprofil gewürdigt habe, was auch nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Die Sache sei zudem zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil diese den drohenden obligatorischen Militärdienst beziehungsweise ein Verfahren wegen Landesverrat weder erwähnt noch gewürdigt habe. Die Vorinstanz habe sich auch nicht mit der aktuellen Praxis zur illegalen Ausreise auseinandergesetzt, obwohl der Beschwerdeführer diese ausführlich geschildert habe. Die Vorinstanz wäre aufgrund der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Übrigen gehalten gewesen, das Asylgesuch prioritär zu behandeln, was nicht geschehen sei. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.

E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 5.2 Der Beizug konnexer Akten sowie deren Prüfung und Resultate müssen aktenkundig sein und im Asylentscheid Niederschlag finden (statt vieler Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4). Weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, ob die Vorinstanz für den vorliegenden Asylentscheid die Asylverfahrensakten der Verwandten des Beschwerdeführers tatsächlich beigezogen hat. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund unzureichend, dass die übrigen sich in der Schweiz befindenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers ohne Ausnahme als Flüchtlinge anerkannt worden sind und er diese explizit in den Befragungen erwähnt hat. Zudem wurden die vier Geschwister - insbesondere der Bruder B._______ und die Schwestern D._______ und C._______ - lange vor Erlass der angefochtenen Verfügung als Flüchtlinge anerkannt. Im Übrigen wurden die Eltern und eine weitere Schwester des Beschwerdeführers inzwischen ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt. Die entsprechenden Rügen sind folglich begründet und das rechtliche Gehör verletzt.

E. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).

E. 6.2 Indem die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zu den vier Geschwistern getroffen hat und diese mit keinem Wort in der angefochtenen Verfügung erwähnt hat, hat sie zudem den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht - wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt - am 13. September 2015, sondern am 11. September 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (angefochtene Verfügung S. 1).

E. 7 Nach dem Gesagten liegen eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form eines nicht nachvollziehbaren Aktenbeizuges vor, der angesichts des Profils der Familie des Beschwerdeführers von zentraler Bedeutung ist. Auf die übrigen Rügen ist somit nicht weiter einzugehen.

E. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).

E. 8.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf.

E. 9 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Juli 2018 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hiermit werden die übrigen Beschwerdeanträge gegenstandslos.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 25. Juli 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4908/2018 Urteil vom 9. Oktober 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 2. September 2014 beziehungsweise vom 10. September 2014 stellte das SEM fest, der Bruder des Beschwerdeführers B._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm Asyl. B. Der damals unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer suchte am 11. September 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. September 2016 fand die Befragung zur Person und am 25. April 2018 die Anhörung statt. Hierbei machte er geltend, er sei Syrer kurdischer Ethnie und habe - mit einem Unterbruch (...) im Irak - bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern in deren Haus gelebt, wo er auch gemeldet gewesen sei. Er sei illegal ausgereist, weil er insbesondere von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) wegen des Militärdienstes gesucht worden sei, nachdem er bereits für einige Tage eine Ausbildung begonnen habe. Zudem müsse man mit 18 Jahren in den obligatorischen Militärdienst gehen, was er aufgrund seiner vorzeitigen illegalen Ausreise nicht getan habe. C. Mit Verfügungen vom 6. Oktober 2016 stellte das SEM fest, die Schwestern des Beschwerdeführers C._______ und D._______ erfüllten die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihnen Asyl. D. Mit Verfügung vom 18. April 2018 stellte das SEM fest, der Bruder des Beschwerdeführers E._______ und dessen Familie erfülle die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihnen Asyl. E. Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. F. Mit Eingabe vom 27. August 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage verschiedener Schweizer Aufenthaltsbewilligungen seiner Geschwister sowie Internetartikel (alle in Kopie) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 25. Juli 2018 aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Mit Schreiben vom 3. September 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 stellte das SEM fest, die Eltern und die Schwester F._______ des Beschwerdeführers erfüllten die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihnen Asyl. I. Mit Eingabe vom 24. September 2020 reichte der Beschwerdeführer Kopien der Aufenthaltsbewilligungen des Vaters, der Mutter sowie der Schwester F._______ nach und führte aus, diese Personen seien inzwischen ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt und es sei ihnen Asyl gewährt worden, weshalb auch aus diesem Grund die angefochtene Verfügung unter Berücksichtigung der Reflexverfolgung zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG).

4. Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht insbesondere gerügt, die Vorinstanz habe sowohl das rechtliche Gehör als auch die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes verletzt. Die Vorinstanz habe mit keinem Wort erwähnt, dass sich zahlreiche Geschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz befänden, denen allen Asyl gewährt worden sei. Diese habe er bereits in der Erstbefragung erwähnt, womit die Vorinstanz die entsprechenden Geschwister identifiziert habe und die entsprechenden Akten zwingend hätte beiziehen müssen. Aus der angefochtenen Verfügung gehe indessen hervor, dass die Vorinstanz weder die Geschwister erwähnt noch deren Status beziehungsweise Gefährdungsprofil gewürdigt habe, was auch nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Die Sache sei zudem zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil diese den drohenden obligatorischen Militärdienst beziehungsweise ein Verfahren wegen Landesverrat weder erwähnt noch gewürdigt habe. Die Vorinstanz habe sich auch nicht mit der aktuellen Praxis zur illegalen Ausreise auseinandergesetzt, obwohl der Beschwerdeführer diese ausführlich geschildert habe. Die Vorinstanz wäre aufgrund der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Übrigen gehalten gewesen, das Asylgesuch prioritär zu behandeln, was nicht geschehen sei. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.2 Der Beizug konnexer Akten sowie deren Prüfung und Resultate müssen aktenkundig sein und im Asylentscheid Niederschlag finden (statt vieler Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4). Weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, ob die Vorinstanz für den vorliegenden Asylentscheid die Asylverfahrensakten der Verwandten des Beschwerdeführers tatsächlich beigezogen hat. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund unzureichend, dass die übrigen sich in der Schweiz befindenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers ohne Ausnahme als Flüchtlinge anerkannt worden sind und er diese explizit in den Befragungen erwähnt hat. Zudem wurden die vier Geschwister - insbesondere der Bruder B._______ und die Schwestern D._______ und C._______ - lange vor Erlass der angefochtenen Verfügung als Flüchtlinge anerkannt. Im Übrigen wurden die Eltern und eine weitere Schwester des Beschwerdeführers inzwischen ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt. Die entsprechenden Rügen sind folglich begründet und das rechtliche Gehör verletzt. 6. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). 6.2 Indem die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zu den vier Geschwistern getroffen hat und diese mit keinem Wort in der angefochtenen Verfügung erwähnt hat, hat sie zudem den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht - wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt - am 13. September 2015, sondern am 11. September 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (angefochtene Verfügung S. 1).

7. Nach dem Gesagten liegen eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form eines nicht nachvollziehbaren Aktenbeizuges vor, der angesichts des Profils der Familie des Beschwerdeführers von zentraler Bedeutung ist. Auf die übrigen Rügen ist somit nicht weiter einzugehen. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 8.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf.

9. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Juli 2018 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hiermit werden die übrigen Beschwerdeanträge gegenstandslos. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 25. Juli 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: