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E-4830/2010

E-4830/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-07-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4830/2010/ame {T 0/2} Urteil vom 9. Juli 2010 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Irma Stämpfli,(...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. Juni 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige - eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 10. Oktober 2009 verliess und am 7. April 2010 in die Schweiz einreiste, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass sie am 15. April 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurde, wobei sie im Wesentlichen geltend machte, die heimatlichen Behörden hätten ihren Ehemann gesucht, der seit 1996 im Militärdienst gewesen sei, dass man sie gleichzeitig dazu aufgefordert habe, einen Geldbetrag zu bezahlen, für den Fall, dass sie ihn nicht ausfindig machen könnte, dass sie keine Mittel gehabt habe, dass sie sich aus Angst um ihr Leben zur Ausreise entschlossen habe, dass EURODAC-Treffer die Registrierung und somit den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Caltanissetta (Italien) am 11. Januar 2010 und in Pozzalli (Italien) am 21. September 2009 belegen, dass das Bundesamt am 4. Mai 2010 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden gerichtet hat, dass sich die italienischen Behörden bis zum 19. Mai 2010 nicht zum Rückübernahmeersuchen vernehmen liessen, worauf das Bundesamt infolge Verfristung von deren stillschweigenden Zustimmung und Zuständigkeit ausging und gleichzeitig um Mitteilung der Rückführungsmodalitäten ersuchte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs am 15. April 2010 wiederholt verneinte, in Italien gewesen zu sein und dort ein Asylgesuch gestellt zu haben, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juni 2010 - der Rechtsvertreterin spätestens am 30. Juni 2010 eröffnet (vgl. A27) - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, sie nach Italien wegwies und aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei das BFM festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführerin gleichzeitig die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und der Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde, dass zudem angeordnet wurde, die Beschwerdeführerin zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens 20 Tagen in Ausschaffungshaft zu nehmen, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) sowie das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. De-zember 2004) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass das Bundesamt weiter ausführte, da Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet habe, sei die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO auf Italien übergegangen, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 19. November 2010 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 15. April 2010 bestritten habe, sich je in Italien aufgehalten zu haben, dass sie in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Italien bestünden, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich sei und die Zustimmung Italiens vorliege, dass die Vorinstanz weiter festhielt, der Vollzug der Wegweisung sei absehbar, weil Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, wobei von einer entsprechenden Zustimmung auszugehen sei, da Italien bis am 19. Mai 2010 keine Antwort auf das Ersuchen erteilt habe, dass die Ausreise nach Italien innerhalb der nächsten 20 Tage organisiert werden könne, weshalb die Haft gemäss Art 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) anzuordnen sei, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 5. Juli 2010 Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks Prüfung des Asylgesuchs an das BFM zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragte, dass sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 6. Juli 2010 das C._______ anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juli 2010 (per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass vorab darauf hinzuweisen ist, dass das BFM in seinen Erwägungen, Ziffer 3, festgestellt hat, es liege eine Zustimmung Italiens vor, dass es sich dabei jedoch offensichtlich um einen Schreibfehler handelt, zumal im Sachverhalt Ziffer 2 und in der Erwägung Ziffer 5 festgestellt worden ist, Italien habe bis am 19. Mai 2010 keine Antwort auf das Rückübernahmeersuchen erteilt, dass aufgrund der Abklärungen des BFM jedenfalls feststeht und in der Rechtsmitteleingabe schliesslich bestätigt wurde, dass sich die Beschwerdeführerin vom 21. September 2009 mutmasslich bis zu ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufhielt und von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst wurde, dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge vorliegend somit Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, dass - der erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte - Wunsch der Beschwerdeführerin, zu ihren Schwestern in die Schweiz zu reisen, wäre sie nicht (in Italien) an der Weiterreise gehindert worden, ohne Einfluss auf die Frage des zuständigen Staates ist, dass ferner dem EURODAC-Eintrag vom 11. Januar 2010 zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin in Italien (Caltanissetta) um Asyl nachgesucht hat, dass dies in der Rechtsmitteleingabe auch nicht verneint worden ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde hingegen festhielt, sie habe sich in Italien in der Gewalt eines Mannes befunden, der sie schwer misshandelt habe, weshalb sie aus Scham ihren dortigen Aufenthalt verheimlicht habe, dass sie sich heute deshalb seelisch und körperlich in einem miserablen Zustand befinde und u.a. unter Angstattacken leide, weshalb sie zu ihren Schwestern in die Schweiz gereist sei, dass sie in Italien absolut keine Garantie auf Fürsorge und auf ein ordentliches Asylverfahren habe, dass Italien nicht in der Lage sei, seinen (asylverfahrensrechtlichen und fürsorgerischen) Verpflichtungen nachzukommen, dass die Beschwerdeführerin demgegenüber in der Schweiz bei ihren zwei Schwestern, die über einen gefestigten Aufenthaltsstatus verfügen würden, wohnen und seelischen Beistand erhalten könne, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht verkennt, dass Asylsuchende bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur in Italien gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass Italien aber unter anderem Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass ein allfälliges Fehlverhalten Italiens bzw. Verletzungen dieser Ver-pflichtungen über interne Rechtswege (in Italien) und allenfalls beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gerügt werden können, dass gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass deshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin würde im Fall einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009, E-2721/2010 vom 10. Mai 2010), dass bezüglich der geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin, welche durch keine Arztberichte belegt sind, festzuhalten ist, dass diesbezüglich offensichtlich nicht von einer lebensbedrohenden Situation auszugehen ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 m.w.H.), dass zudem davon ausgegangen werden kann, die italienischen Behörden seien darum bemüht, der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr eine allenfalls notwendige medizinische Betreuung zukommen zu lassen, dass überdies das BFM anlässlich der Überstellung nach Italien die dortigen Behörden bei Bedarf auf den fragilen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufmerksam machen kann, dass die Beschwerdeführerin auch keine anderen Gründe vorbringen kann, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden, dass den Angaben der Beschwerdeführerin zwar entnommen werden kann, dass zwei ihrer Schwestern in der Schweiz leben, dass jedoch die Bestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bstn. a bis c AsylG, wonach Abs. 2 Bstn. a, b, c und e dieses Artikels keine Anwendung finden, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, bei einem auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützten Nichteintretensentscheid nicht anwendbar ist (vgl. die Auflistung in Art. 34 Abs. 3 AsylG e contrario), dass der Umstand der geltend gemachten Verwandtschaft in der Schweiz einer Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht entgegensteht, dass gemäss Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen Dublin-II-Verordnung - sofern die betroffenen Personen es wünschen - jener Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, in dem der Asylbewerber einen Familienangehörigen hat, dem das Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, dass Art. 2 Bst. i der Dublin-II-Verordnung als "Familienangehörige" den Ehegatten des Asylbewerbers oder den nicht verheirateten Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäss den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare, die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder ausserehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt, und bei unverheirateten minderjährigen Antragsstellern den Vater, die Mutter oder den Vormund, definiert, dass die Schwestern, die in der Schweiz leben, somit keine "Familienangehörigen" im Sinne der Dublin-II-Verordnung sind, weshalb auch unter diesem Aspekt nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann, dass nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe zu Art. 8 EMRK zudem über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande - namentlich diejenigen zwischen Geschwistern - unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts, BVGE 2008/47 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 2A.145/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 3.2-3.5, BGE 129 II 11 E. 2 S. 14, BGE 120 Ib 257 E. 1d-f S. 260 ff.; CARONI MARTINA, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35 mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Strassburg), dass aufgrund der Akten offensichtlich nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin befinde sich in einer derartigen Abhängigkeitsbeziehung zu ihren Schwestern beziehungsweise habe unmittelbar vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung mit diesen gelebt, dass nach dem Gesagten weder die Bestimmung von Art. 8 EMRK noch das in der Dublin-Verordnung propagierte Ziel, die Einheit der Familie nach Möglichkeit zu wahren (vgl. dazu Ziff. 6 der Erwägungsgründe zur Dublin-II-Verordnung sowie Art. 8 Dublin-II-Verordnung), einem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Italien entgegenstehen, dass auch die Anwendung von Art. 15 Dublin-II-VO vorliegend nicht ins Auge gefasst werden kann, da diese voraussetzt, dass sich die betroffene Person (hier: die Beschwerdeführerin) nicht in dem Staat aufhält, der sich aus humanitären Gründen (auf Anfrage eines andern Mitgliedstaates), beispielsweise aus familiären Gründen, für zuständig erklären könnte, dass gestützt auf diese Feststellungen keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte beziehungsweise anderer völkerrechtlichen Verpflichtungen durch Italien vorliegen, dass auch keine humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung (Selbsteintritt) sprechen, dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung keinen Gebrauch gemacht hat, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staates handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts zu beantworten ist, dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangt, und dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: