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E-1951/2011

E-1951/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1951/2011 Urteil vom 8. April 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien X._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Irma Stämpfli, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom

22. März 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige aus A._______, am 7. April 2010 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 24. Juni 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Beschwerdeführerin nach Italien wegwies, dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 5. Juli 2010 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Juli 2010 abgewiesen wurde, woraufhin sie am 20. Juli 2010 nach Italien überstellt wurde, dass die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2011 illegal in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein zweites Asylgesuch einreichte, dass das BFM am 2. Februar 2011 im EVZ B._______ anlässlich der Kurzbefragung die Personalien der Beschwerdeführerin erhob und sie summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatstaates respektive Italiens befragte, dass der Beschwerdeführerin im Anschluss an die genannte Befragung vom 2. Februar 2011 und im Rahmen einer Nachbefragung vom 10. Februar 2011 im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass sie hierzu geltend machte, bei einer erneuten Wegweisung nach Italien müsste sie wieder in denselben Umständen leben und sich um ihr Leben fürchten, zumal sie als alleinstehende Frau auch in Europa keinen Schutz habe, dass sie zudem lieber sterben wolle, als nach Italien zurückzukehren, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen werden kann, dass das BFM am 8. März 2011 die italienischen Behörden um eine Wiederaufnahme (take back) der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) ersuchte und dieselben am 15. März 2011 einer Übernahme der Beschwerdeführerin zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 22. März 2011 - eröffnet am 24. März 2011 - gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und sie nach Italien wegwies, sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Zentraleinheit Eurodac am 11. Januar 2010 in Italien (D._______) ein Asylgesuch eingereicht habe, dass bei dieser Sachlage Italien gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68, DAA], Dublin-II-VO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO-Dublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die italienischen Behörden am 15. März 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO einer Übernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt hätten, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 15. September 2011 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Italien bestehen würden, dass zudem weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden, dass der Beschwerdeführerin am 2. Februar 2011 das rechtliche Gehör gewährt worden sei und sie bei dieser Gelegenheit lediglich erklärt habe, bei einer Rückkehr nach Italien laufe sie Gefahr, erneut obdachlos zu werden, weshalb sie nicht dorthin zurückkehren wolle, dass Italien Mitglied der Europäischen Union (EU) sei und als solches die Mindestnormen der EU für die Aufnahme der Antragsteller (RL 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten) anwende und demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung stelle, dass es in Italien zudem zahlreiche karitative Organisationen gebe, welche sich auch um Asylsuchende kümmern würden, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. März 2011 - Datum Poststempel - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 22. März 2011 erheben liess und in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Sache sei zur materiellen Prüfung der Asyl- und Wegweisungsgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen und auf das Asylgesuch sei einzutreten, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) unter Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung beantragte und darum ersuchte, es seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, insbesondere sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung nach Italien auszusetzen, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. April 2011 das in der Beschwerde in Aussicht gestellte ärztliche Zeugnis nachreichen liess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften­wechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens­entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl­suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch­führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zustän­dig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht, dass die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2010 in Italien (D._______) ein Asylgesuch eingereicht hat, dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Italien, welches aufgrund der einschlägigen Staatsverträge (vgl. vorstehend S. 3), Dublin-Assoziierungsabkommen sowie Dublin-II-VO und der DVO-Dublin (vgl. insbesondere Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO) als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, zu prüfen sein werden, dass, selbst wenn das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in Italien bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und sie deshalb kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätte, Italien gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren der Beschwerdeführerin bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO sowie Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4), dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass sich die Beschwerdeführerin mit den Klagen, bei einer Rückschiebung bestehe keinerlei Gewähr für Unterkunft und Lebensunterhalt, an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden hat, dass des Weiteren der Einwand in ihrer Eingabe, sie habe in der Schweiz nahe Familienangehörige, nämlich (...), welche ihr helfen und ihr eine Heimat geben könnten, kein Hindernis für die Überstellung im Rahmen eines Dublinverfahrens darstellt, dass diesbezüglich - anstelle einer Wiederholung - auf die entsprechenden Erwägungen des die Beschwerdeführerin betreffenden ersten Beschwerdeurteils des Bundesverwaltungsgerichts (E-4830/2010 vom 9. Juli 2010, insbes. S. 8 ff.) verwiesen werden kann, zumal sich die Sachlage zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert hat, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ein ärztliches Zeugnis vom 30. März 2011 ins Recht legen liess, woraus hervorgeht, dass sie an (...) leide, weshalb sie zur weiteren Behandlung an einen Facharzt zu überweisen sei, dass das nachträglich eingereichte Arztzeugnis des Facharztes vom 31. März 2011 ergab, dass die Beschwerdeführerin an einer (...) leide, dass gemäss den ärztlichen Berichten die diagnostizierten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seit (...) vorbestanden hätten und bereits in Italien mehrfach (...) behandelt worden seien, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass ebenso wenig Hinweise dafür bestehen, Italien würde seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen, dass betreffend ihre gesundheitlichen Probleme ferner auch diesbezüglich auf das Urteil E-4830/2010 vom 9. Juli 2010 (S. 10) verwiesen werden kann, in welchem unter anderem festgehalten wurde, es könne davon ausgegangen werden, die italienischen Behörden seien darum bemüht, der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr eine allenfalls notwendige medizinische Betreuung zukommen zu lassen, was durch die vorgehend erwähnte (...) Behandlung in Italien seit (...) manifestiert wird, dass das BFM die italienischen Behörden auf die gesundheitlichen Probleme hinweisen wird, wie dies in der Rückübernahmeerklärung des italienischen Innenministeriums vom 15. März 2011 auch gefordert wird, dass es sich erübrigt, auf die Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt - entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Aussetzung des Vollzugs sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden sind, dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand