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E-4812/2012

E-4812/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Asylverfahren Schweiz nach Asylverfahren EU/EWR) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Serbien am 24. Juli 2012, gelangte am 25. Juli 2012 in die Schweiz und suchte gleichentags zusammen mit ihren Eltern und Geschwister um Asyl nach. Am 17. August 2012 wurde sie vom BFM zur Person (BzP) befragt. Am 24. August 2012 fand die Anhörung durch das BFM statt. B. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus B._______. Sie habe in der Schule Probleme mit Mitschülern gehabt. Dies weil der Vater einer Mitschülerin mit ihrem Vater im Krieg gewesen und gefallen sei. Die Familie des Gefallenen habe ihren Vater für den Tod verantwortlich gemacht. Die Kinder des Gefallenen hätten sie deshalb angegriffen und mit einem Messer bedroht. Obwohl sie dies dem Klassenlehrer, dem Schuldirektor und der Polizei gemeldet habe, sei nichts geschehen. Sie habe deshalb die Schule verlassen. Im Juli 2011 habe sie zusammen mit ihrer Familie einen Asylantrag in Deutschland gestellt, welcher abgelehnt worden sei. Am 3. Dezember 2011 seien sie nach Serbien zurückgekehrt. Bis zur Ausreise sei nichts Besonderes vorgefallen. Einzig sei sie wegen ihres Vaters von den Leuten angeschaut und von einem Mann mehrmals mit dem Tod bedroht worden. C. Mit Verfügung vom 6. September 2012 - eröffnet am 7. September 2012 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Der Beschwerdeführerin wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Mit Eingabe vom 14. September 2012 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die in Anwendung von Art. 32 - 35 AslyG ergingen, nicht auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Vielmehr bildet auch die Flüchtlingseigenschaft Streitgegenstand. Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5). Bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da dies die Vorinstanz materiell geprüft hat (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).

E. 2.3 Das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei ihr Asyl zu gewähren, geht über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

E. 2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG).

E. 3.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es würden keine Hinweise vorliegen, dass seit der Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin in Deutschland Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei nach ihrer Rückkehr aus Deutschland im Dezember 2011 bis zur Ausreise nichts Besonderes vorgefallen. Angesichts dieser Aussage würden ernsthafte Zweifel an der gleichzeitigen Behauptung bestehen, von einem Mann mit dem Tod bedroht worden zu sein. Sodann habe die Beschwerdeführerin nicht überzeugend darzulegen vermocht, weshalb sie die Drohungen nicht bei der Polizei angezeigt habe.

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie in Deutschland, und damit in einem zur EU gehörenden Staat, einen ablehnenden Asylentscheid erhalten hat.

E. 3.4 Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zeigt die Beschwerdeführerin sodann nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz konkret dargelegt, aus welchen Gründen sie Zweifel an der Glaubhaftigkeit den Vorbringen hat. Die weitergehenden Ausführungen beziehen sich nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

E. 4 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. (vgl. ausführlich BVGE 2009/28 E. 9.3.1). Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist im Sinne der vorgenannten Bestimmung zumutbar. Die allgemeine Lage in Serbien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Des Weiteren sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person der Beschwerdeführerin liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat abgesehen von den wenigen Monaten in Deutschland immer in Serbien gelebt und ist deshalb in der dortigen Kultur und Tradition verwurzelt. Zudem leben weitere Verwandte der Beschwerdeführerin nach wie vor in Serbien. Damit verfügt die Beschwerdeführerin in Serbien über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz. Sodann kann sie zusammen mit ihrer Familie in ihren Heimatstaat zurückkehren. Es ist ihr dabei unbenommen, ihre Ausbildung zu beenden und sich eine eigene Existenz aufzubauen. Auch wenn die Arbeitssituation in Serbien nicht einfach ist, lässt sich nicht von vornherein annehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr keine Arbeit findet. Festzuhalten ist, dass nach konstanter Rechtsprechung blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4917/2010 vom 14. Juni 2012). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin ist im Besitze eines gültigen Reisepasses, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin ausser Betracht fällt.

E. 6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4812/2012 Urteil vom 25. September 2012 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...), Serbien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. September 2012 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Serbien am 24. Juli 2012, gelangte am 25. Juli 2012 in die Schweiz und suchte gleichentags zusammen mit ihren Eltern und Geschwister um Asyl nach. Am 17. August 2012 wurde sie vom BFM zur Person (BzP) befragt. Am 24. August 2012 fand die Anhörung durch das BFM statt. B. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus B._______. Sie habe in der Schule Probleme mit Mitschülern gehabt. Dies weil der Vater einer Mitschülerin mit ihrem Vater im Krieg gewesen und gefallen sei. Die Familie des Gefallenen habe ihren Vater für den Tod verantwortlich gemacht. Die Kinder des Gefallenen hätten sie deshalb angegriffen und mit einem Messer bedroht. Obwohl sie dies dem Klassenlehrer, dem Schuldirektor und der Polizei gemeldet habe, sei nichts geschehen. Sie habe deshalb die Schule verlassen. Im Juli 2011 habe sie zusammen mit ihrer Familie einen Asylantrag in Deutschland gestellt, welcher abgelehnt worden sei. Am 3. Dezember 2011 seien sie nach Serbien zurückgekehrt. Bis zur Ausreise sei nichts Besonderes vorgefallen. Einzig sei sie wegen ihres Vaters von den Leuten angeschaut und von einem Mann mehrmals mit dem Tod bedroht worden. C. Mit Verfügung vom 6. September 2012 - eröffnet am 7. September 2012 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Der Beschwerdeführerin wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Mit Eingabe vom 14. September 2012 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die in Anwendung von Art. 32 - 35 AslyG ergingen, nicht auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Vielmehr bildet auch die Flüchtlingseigenschaft Streitgegenstand. Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5). Bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da dies die Vorinstanz materiell geprüft hat (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). 2.3 Das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei ihr Asyl zu gewähren, geht über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG). 3.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es würden keine Hinweise vorliegen, dass seit der Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin in Deutschland Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei nach ihrer Rückkehr aus Deutschland im Dezember 2011 bis zur Ausreise nichts Besonderes vorgefallen. Angesichts dieser Aussage würden ernsthafte Zweifel an der gleichzeitigen Behauptung bestehen, von einem Mann mit dem Tod bedroht worden zu sein. Sodann habe die Beschwerdeführerin nicht überzeugend darzulegen vermocht, weshalb sie die Drohungen nicht bei der Polizei angezeigt habe. 3.3 Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie in Deutschland, und damit in einem zur EU gehörenden Staat, einen ablehnenden Asylentscheid erhalten hat. 3.4 Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zeigt die Beschwerdeführerin sodann nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz konkret dargelegt, aus welchen Gründen sie Zweifel an der Glaubhaftigkeit den Vorbringen hat. Die weitergehenden Ausführungen beziehen sich nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 4. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. (vgl. ausführlich BVGE 2009/28 E. 9.3.1). Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist im Sinne der vorgenannten Bestimmung zumutbar. Die allgemeine Lage in Serbien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Des Weiteren sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person der Beschwerdeführerin liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat abgesehen von den wenigen Monaten in Deutschland immer in Serbien gelebt und ist deshalb in der dortigen Kultur und Tradition verwurzelt. Zudem leben weitere Verwandte der Beschwerdeführerin nach wie vor in Serbien. Damit verfügt die Beschwerdeführerin in Serbien über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz. Sodann kann sie zusammen mit ihrer Familie in ihren Heimatstaat zurückkehren. Es ist ihr dabei unbenommen, ihre Ausbildung zu beenden und sich eine eigene Existenz aufzubauen. Auch wenn die Arbeitssituation in Serbien nicht einfach ist, lässt sich nicht von vornherein annehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr keine Arbeit findet. Festzuhalten ist, dass nach konstanter Rechtsprechung blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4917/2010 vom 14. Juni 2012). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 5.4 Die Beschwerdeführerin ist im Besitze eines gültigen Reisepasses, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin ausser Betracht fällt.

6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: