Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Serbien am 29. März 2010 und gelangten am 30. März 2010 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 14. April 2010 wurde der Beschwerdeführer und am 19. April 2010 die Beschwerdeführerin sowie die beiden ältesten Töchter im Transitzentrum Altstätten erstmals befragt. Das BFM hörte die Eltern am 30. April 2010 und die Töchter am 4. Mai 2010 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführenden geltend, sie stammten aus G._______, Gemeinde H._______, und seien ethnische Roma. Im Jahre 1991 habe der Beschwerdeführer den regulären Militärdienst absolviert und sei anschliessend an die Front nach Kroatien geschickt worden. Da er nicht an den Kriegshandlungen habe teilnehmen wollen, sei er aus psychischen Gründen vom Dienst befreit und schliesslich als militärdienstuntauglich erklärt worden. Weil er Roma sei, bekomme er nun aber keine Militärrente. Ebenfalls wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit habe er - trotz guter Ausbildung - keine feste Anstellung erhalten. Seit dem Jahre 1992 würden sie wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Roma von Unbekannten beschimpft, bespuckt und geschlagen. Auch sei ihr Haus immer wieder mit Steinen beworfen worden. In der Schule seien die Kinder, insbesondere C._______ und D._______, regelmässig Belästigungen durch Mitschüler ausgesetzt gewesen. Deshalb habe sich der Beschwerdeführer an die Lehrer gewendet, welche indes nichts gegen diese Übergriffe unternommen hätten. Der Sohn F._______ sei im Jahre 2005 an Meningitis erkrankt. Zunächst sei er nicht behandelt worden, erst als es ihm sehr schlecht gegangen sei. Zwischenzeitlich sei er aber geheilt. Im September 2005 sei die Tochter C._______ von einem Kameraden auf dem Schulhausplatz gestossen worden. Dabei sei sie auf das linke Knie gestürzt und habe sich verletzt. Während einem Jahr hätten verschiedene Ärzte die Verletzung als nicht gravierend betrachtet, vermutlich weil sie Roma seien. Danach sei eine neue Ärztin für C._______ zuständig geworden. Diese habe C._______ zweimal operiert, das erste Mal im Oktober 2006, das zweite Mal am 23. April 2009. Bei einer späteren Röntgenkontrolle sei festgestellt worden, dass sich im Bein von C._______ noch ein Metallteil befinde. Vom 5. bis 15. Januar 2010 habe sich C._______ zu Therapiezwecken im I._______ von G._______ aufgehalten. Dieser Aufenthalt sei von der Versicherung bezahlt worden. C._______ sei einzig wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit nicht richtig und vollständig behandelt worden. Die Tatsache, dass C._______ nicht richtig behandelt worden sei, habe Folgen für ihr Leben. Nach wie vor könne sie das Knie nicht richtig strecken und das Bein nicht lange belasten. Im August 2009 habe eine unbekannte Person eine Flasche nach dem Beschwerdeführer geworfen und am 16. Januar 2010 sei er verprügelt worden. Der Beschwerdeführer habe die Vorfälle der Polizei gemeldet, diese hätten indes nichts unternommen. Die Beschwerdeführerin sei am 4. März 2010 auf der Strasse an den Haaren gezogen und zusammengeschlagen worden. Zudem sei sie aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Aufgrund all dieser Probleme und aus Angst, den Kindern könnte etwas passieren, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden zwei undatierte Entlassungsscheine der Gesundheitsorganisation J._______ in K._______, sowie zwei orthopädische Befunde des Instituts für orthopädische-chirurgische Krankheiten J._______ in K._______ vom 5. November 2009 und Dezember 2009 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. Juni 2010 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 2. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2010 setzte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Zeugnisses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verwies er auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Innert der angesetzten Frist reichten die Beschwerdeführenden am 1. September 2010 ein ärztliches Attest von Dr. med. L._______, Leitender Arzt am Spital M._______, vom 20. August 2010 zu den Akten.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 17. August 2010 festgestellt - ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung der Asylgesuche) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 2. Juni 2010 sind demnach mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1). Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizinischen Notlage kann nur dann geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
E. 5.2 In der angefochtenen Verfügung wird zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgeführt, die gesundheitlichen Probleme von C._______ am linken Knie seien in Serbien behandelt worden. Der Umstand, dass C._______ immer noch Probleme mit ihrem Knie habe, heisse aber nicht, dass die Ärzte in Serbien nicht alles in ihrer Macht Stehende versucht hätten, um sie zu heilen. Gemäss den abgegebenen medizinischen Unterlagen sei C._______ im Jahre 2009 zweimal operiert worden. Sodann sei festzuhalten, dass die medizinische Grundversorgung in Serbien für die gesamte Bevölkerung gewährleistet sei. Es würden praktisch flächendeckend alle gängigen Behandlungen angeboten, auch unter Anwendung moderner Behandlungsmethoden. Nachdem C._______ über Jahre hinweg ärztlich betreut worden sei, würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr nach Serbien sprechen.
E. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, entgegen der vor-instanzlichen Ansicht sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Als ethnische Roma seien die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit verschiedentlich diskriminiert worden. Das BFM verkenne ihre Lage in Serbien. So sei auch die seinerzeitige medizinische Nicht- beziehungsweise Schlechtbehandlung von F._______ und C._______ einzig auf die ethnische Zugehörigkeit der Familie zurückzuführen. C._______ leide heute noch an den Folgen des Sturzes auf das Knie. Sie könne das Bein nicht strecken und habe keine Kraft darin. Zudem befinde sich immer noch ein Metallstück in ihrem Bein. Des weiteren sei es den Kindern entgegen der Ansicht des BFM aufgrund des bisher Erlebten nicht zumutbar, wegen bleibenden Schäden nochmals im Herkunftsland ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ferner sei bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die misslungene Schulintegration der Kinder zu berücksichtigen. Da die Kinder die Schulausbildung nicht hätten abschliessen können, sei bei einer Rückkehr eine Integration auf dem Arbeitsmarkt erschwert. Bereits der gut ausgebildete Vater habe nie eine feste Berufsanstellung finden können.
E. 5.4.1 Zur Zumutbarkeit ist vorweg festzuhalten, dass im Heimatland der Beschwerdeführenden seit geraumer Zeit weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrschen. Dementsprechend hat der Bundesrat mit Beschluss vom 1. April 2009 Serbien als "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Insoweit ist der Vollzug der Wegweisung nach Serbien grundsätzlich zumutbar. Zwar können nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma sowie teilweise behördliche Schikanen und Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Diese erreichen indes - entgegen der in der Rechtsmittelschrift vertretenen Ansicht - im Allgemeinen nicht ein Ausmass, welches den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liessen. Zudem lebt in G._______ (Gemeinde H._______), woher die Beschwerdeführenden stammen, ein erheblicher Anteil der in Serbien niedergelassenen Roma.
E. 5.4.2 Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden, abgesehen von ihrem etwas mehr als einjährigen Aufenthalt in der Schweiz, stets in G._______ gelebt haben. Dort besitzt der Vater des Beschwerdeführers auch ein eigenes Haus, in welchem die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise gewohnt haben. Die Beschwerdeführenden sind demnach mit G._______ in jeglicher Hinsicht vertraut und verfügen dort auch über ein bestehendes familiäres und ausserfamiliäres Beziehungsnetz, auf welches sie bei einer Rückkehr zurückgreifen können. Was die angeblich nie erfolgte berufliche Festanstellung des Beschwerdeführers anbelangt, ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, grundsätzlich nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E.11.2.2., EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1.). Insoweit vermögen die Beschwerdeführenden auch aus dem Hinweis auf die angeblich nicht beendete Schulausbildung der Kinder und der insoweit damit verbundenen erschwerten Integration in dem Arbeitsmarkt, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Namentlich ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführenden Eltern mit der Ausreise aus dem Heimatland bewusst in Kauf genommen haben, dass ihre Kinder die Schulausbildung in Serbien nicht beenden können. Unter diesen Umständen ist die Rückkehr der Beschwerdeführenden als zumutbar zu erachten.
E. 5.5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter geltend gemacht, aufgrund der gesundheitlichen Situation von F._______ und C._______ sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar.
E. 5.5.2 Betreffend den Sohn F._______ ist festzustellen, dass er gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Eltern im Jahre 2005 an Meningitis erkrankte, zwischenzeitlich aber als geheilt gilt. Allein die Tatsache, dass er heute öfters höheres Fieber und Kopfschmerzen hat sowie lichtempfindlich ist, und deshalb ausserhalb des Hauses einen Hut tragen muss, lässt den Vollzug der Wegweisung klarerweise nicht als unzumutbar im Sinne des Gesetzes erscheinen.
E. 5.5.3 Was die Tochter C._______ anbelangt, hat das Gericht ein ärztliches Zeugnis einverlangt. Im ärztlichen Attest vom 20. August 2010 führt der untersuchende Orthopäde aus, bei C._______ liege am linken Knie eine Insuffizienz des Streckapparates vor. Aufgrund dieser Unzulänglichkeit würden ein Unsicherheitsgefühl und ein leichtes Streckdefizit sowie Probleme beim Treppensteigen bestehen. Diese würden im Alltag zu einer leichten Einschränkung führen. Aus medizinischer Sicht benötige die Patientin unter Umständen eine operative Korrektur. Diese könne jedoch auch in Serbien vorgenommen werden. Es würden keinerlei Einschränkungen der Reisefähigkeit bestehen.
E. 5.5.4 Aufgrund der Akten steht fest, dass C._______ an einer Beeinträchtigung des linken Knies leidet. Ob es sich - wie von den Beschwerdeführenden behauptet - diesbezüglich tatsächlich so verhalten hat, dass C._______ in Serbien aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit nicht beziehungsweise schlecht behandelt wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen, muss vom Gericht aber ernsthaft bezweifelt werden. Gemäss den eingereichten Beweismitteln sowie den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführenden steht nämlich fest, dass C._______ in Serbien zweimal operiert wurde. Zudem hat sie auf ärztliche Verschreibung hin zweimal eine Physiotherapie und einen zehntägigen Kuraufenthalt besucht. Beides wurde von der staatlichen Krankenversicherung bezahlt. Es ist somit davon auszugehen, dass C._______ in Serbien fachärztlich und therapeutisch behandelt wurde. Gemäss den Ausführungen des untersuchenden Orthopäden ist C._______ aufgrund einer Insuffizienz des Streckapparates am linken Knie im Alltag leicht eingeschränkt. Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen und auch ein vergessenes Metallstück im Bein diagnostizierte der Facharzt nicht. Namentlich erachtete er auch keine weiteren Kontrollen beziehungsweise allfällige regelmässige medizinische Massnahmen zur Behandlung des Knies als notwendig. Einzig stellte er fest, dass allenfalls eine operative Korrektur erforderlich sein könnte. Diese kann indes nach Ansicht des untersuchenden Arztes ohne weiteres in Serbien vorgenommen werden. Demnach ist C._______ offensichtlich weder auf eine medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen, noch würde eine Rückkehr in den Heimatstaat zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen. Insgesamt liegen somit keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden.
E. 5.5.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar erachtet hat. Nachdem weder die Zulässigkeit noch die Möglichkeit der Wegweisung bestritten worden sind, fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die beschwerdeführende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen.
E. 8.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das Beschwerdeverfahren als aussichtslos zu bezeichnen, womit eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt ist. Das Gesuch ist daher abzuweisen.
E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das N._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4802/2010 Urteil vom 19. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren Kinder C._______, D._______, E._______, F._______, Serbien, vertreten durch Valerio Priuli, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juni 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Serbien am 29. März 2010 und gelangten am 30. März 2010 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 14. April 2010 wurde der Beschwerdeführer und am 19. April 2010 die Beschwerdeführerin sowie die beiden ältesten Töchter im Transitzentrum Altstätten erstmals befragt. Das BFM hörte die Eltern am 30. April 2010 und die Töchter am 4. Mai 2010 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführenden geltend, sie stammten aus G._______, Gemeinde H._______, und seien ethnische Roma. Im Jahre 1991 habe der Beschwerdeführer den regulären Militärdienst absolviert und sei anschliessend an die Front nach Kroatien geschickt worden. Da er nicht an den Kriegshandlungen habe teilnehmen wollen, sei er aus psychischen Gründen vom Dienst befreit und schliesslich als militärdienstuntauglich erklärt worden. Weil er Roma sei, bekomme er nun aber keine Militärrente. Ebenfalls wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit habe er - trotz guter Ausbildung - keine feste Anstellung erhalten. Seit dem Jahre 1992 würden sie wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Roma von Unbekannten beschimpft, bespuckt und geschlagen. Auch sei ihr Haus immer wieder mit Steinen beworfen worden. In der Schule seien die Kinder, insbesondere C._______ und D._______, regelmässig Belästigungen durch Mitschüler ausgesetzt gewesen. Deshalb habe sich der Beschwerdeführer an die Lehrer gewendet, welche indes nichts gegen diese Übergriffe unternommen hätten. Der Sohn F._______ sei im Jahre 2005 an Meningitis erkrankt. Zunächst sei er nicht behandelt worden, erst als es ihm sehr schlecht gegangen sei. Zwischenzeitlich sei er aber geheilt. Im September 2005 sei die Tochter C._______ von einem Kameraden auf dem Schulhausplatz gestossen worden. Dabei sei sie auf das linke Knie gestürzt und habe sich verletzt. Während einem Jahr hätten verschiedene Ärzte die Verletzung als nicht gravierend betrachtet, vermutlich weil sie Roma seien. Danach sei eine neue Ärztin für C._______ zuständig geworden. Diese habe C._______ zweimal operiert, das erste Mal im Oktober 2006, das zweite Mal am 23. April 2009. Bei einer späteren Röntgenkontrolle sei festgestellt worden, dass sich im Bein von C._______ noch ein Metallteil befinde. Vom 5. bis 15. Januar 2010 habe sich C._______ zu Therapiezwecken im I._______ von G._______ aufgehalten. Dieser Aufenthalt sei von der Versicherung bezahlt worden. C._______ sei einzig wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit nicht richtig und vollständig behandelt worden. Die Tatsache, dass C._______ nicht richtig behandelt worden sei, habe Folgen für ihr Leben. Nach wie vor könne sie das Knie nicht richtig strecken und das Bein nicht lange belasten. Im August 2009 habe eine unbekannte Person eine Flasche nach dem Beschwerdeführer geworfen und am 16. Januar 2010 sei er verprügelt worden. Der Beschwerdeführer habe die Vorfälle der Polizei gemeldet, diese hätten indes nichts unternommen. Die Beschwerdeführerin sei am 4. März 2010 auf der Strasse an den Haaren gezogen und zusammengeschlagen worden. Zudem sei sie aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Aufgrund all dieser Probleme und aus Angst, den Kindern könnte etwas passieren, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden zwei undatierte Entlassungsscheine der Gesundheitsorganisation J._______ in K._______, sowie zwei orthopädische Befunde des Instituts für orthopädische-chirurgische Krankheiten J._______ in K._______ vom 5. November 2009 und Dezember 2009 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. Juni 2010 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 2. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2010 setzte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Zeugnisses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verwies er auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Innert der angesetzten Frist reichten die Beschwerdeführenden am 1. September 2010 ein ärztliches Attest von Dr. med. L._______, Leitender Arzt am Spital M._______, vom 20. August 2010 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 17. August 2010 festgestellt - ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung der Asylgesuche) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 2. Juni 2010 sind demnach mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5. 5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1). Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizinischen Notlage kann nur dann geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 5.2. In der angefochtenen Verfügung wird zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgeführt, die gesundheitlichen Probleme von C._______ am linken Knie seien in Serbien behandelt worden. Der Umstand, dass C._______ immer noch Probleme mit ihrem Knie habe, heisse aber nicht, dass die Ärzte in Serbien nicht alles in ihrer Macht Stehende versucht hätten, um sie zu heilen. Gemäss den abgegebenen medizinischen Unterlagen sei C._______ im Jahre 2009 zweimal operiert worden. Sodann sei festzuhalten, dass die medizinische Grundversorgung in Serbien für die gesamte Bevölkerung gewährleistet sei. Es würden praktisch flächendeckend alle gängigen Behandlungen angeboten, auch unter Anwendung moderner Behandlungsmethoden. Nachdem C._______ über Jahre hinweg ärztlich betreut worden sei, würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr nach Serbien sprechen. 5.3. In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, entgegen der vor-instanzlichen Ansicht sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Als ethnische Roma seien die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit verschiedentlich diskriminiert worden. Das BFM verkenne ihre Lage in Serbien. So sei auch die seinerzeitige medizinische Nicht- beziehungsweise Schlechtbehandlung von F._______ und C._______ einzig auf die ethnische Zugehörigkeit der Familie zurückzuführen. C._______ leide heute noch an den Folgen des Sturzes auf das Knie. Sie könne das Bein nicht strecken und habe keine Kraft darin. Zudem befinde sich immer noch ein Metallstück in ihrem Bein. Des weiteren sei es den Kindern entgegen der Ansicht des BFM aufgrund des bisher Erlebten nicht zumutbar, wegen bleibenden Schäden nochmals im Herkunftsland ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ferner sei bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die misslungene Schulintegration der Kinder zu berücksichtigen. Da die Kinder die Schulausbildung nicht hätten abschliessen können, sei bei einer Rückkehr eine Integration auf dem Arbeitsmarkt erschwert. Bereits der gut ausgebildete Vater habe nie eine feste Berufsanstellung finden können. 5.4. 5.4.1. Zur Zumutbarkeit ist vorweg festzuhalten, dass im Heimatland der Beschwerdeführenden seit geraumer Zeit weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrschen. Dementsprechend hat der Bundesrat mit Beschluss vom 1. April 2009 Serbien als "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Insoweit ist der Vollzug der Wegweisung nach Serbien grundsätzlich zumutbar. Zwar können nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma sowie teilweise behördliche Schikanen und Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Diese erreichen indes - entgegen der in der Rechtsmittelschrift vertretenen Ansicht - im Allgemeinen nicht ein Ausmass, welches den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liessen. Zudem lebt in G._______ (Gemeinde H._______), woher die Beschwerdeführenden stammen, ein erheblicher Anteil der in Serbien niedergelassenen Roma. 5.4.2. Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden, abgesehen von ihrem etwas mehr als einjährigen Aufenthalt in der Schweiz, stets in G._______ gelebt haben. Dort besitzt der Vater des Beschwerdeführers auch ein eigenes Haus, in welchem die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise gewohnt haben. Die Beschwerdeführenden sind demnach mit G._______ in jeglicher Hinsicht vertraut und verfügen dort auch über ein bestehendes familiäres und ausserfamiliäres Beziehungsnetz, auf welches sie bei einer Rückkehr zurückgreifen können. Was die angeblich nie erfolgte berufliche Festanstellung des Beschwerdeführers anbelangt, ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, grundsätzlich nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E.11.2.2., EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1.). Insoweit vermögen die Beschwerdeführenden auch aus dem Hinweis auf die angeblich nicht beendete Schulausbildung der Kinder und der insoweit damit verbundenen erschwerten Integration in dem Arbeitsmarkt, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Namentlich ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführenden Eltern mit der Ausreise aus dem Heimatland bewusst in Kauf genommen haben, dass ihre Kinder die Schulausbildung in Serbien nicht beenden können. Unter diesen Umständen ist die Rückkehr der Beschwerdeführenden als zumutbar zu erachten. 5.5. 5.5.1. In der Rechtsmitteleingabe wird weiter geltend gemacht, aufgrund der gesundheitlichen Situation von F._______ und C._______ sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. 5.5.2. Betreffend den Sohn F._______ ist festzustellen, dass er gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Eltern im Jahre 2005 an Meningitis erkrankte, zwischenzeitlich aber als geheilt gilt. Allein die Tatsache, dass er heute öfters höheres Fieber und Kopfschmerzen hat sowie lichtempfindlich ist, und deshalb ausserhalb des Hauses einen Hut tragen muss, lässt den Vollzug der Wegweisung klarerweise nicht als unzumutbar im Sinne des Gesetzes erscheinen. 5.5.3. Was die Tochter C._______ anbelangt, hat das Gericht ein ärztliches Zeugnis einverlangt. Im ärztlichen Attest vom 20. August 2010 führt der untersuchende Orthopäde aus, bei C._______ liege am linken Knie eine Insuffizienz des Streckapparates vor. Aufgrund dieser Unzulänglichkeit würden ein Unsicherheitsgefühl und ein leichtes Streckdefizit sowie Probleme beim Treppensteigen bestehen. Diese würden im Alltag zu einer leichten Einschränkung führen. Aus medizinischer Sicht benötige die Patientin unter Umständen eine operative Korrektur. Diese könne jedoch auch in Serbien vorgenommen werden. Es würden keinerlei Einschränkungen der Reisefähigkeit bestehen. 5.5.4. Aufgrund der Akten steht fest, dass C._______ an einer Beeinträchtigung des linken Knies leidet. Ob es sich - wie von den Beschwerdeführenden behauptet - diesbezüglich tatsächlich so verhalten hat, dass C._______ in Serbien aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit nicht beziehungsweise schlecht behandelt wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen, muss vom Gericht aber ernsthaft bezweifelt werden. Gemäss den eingereichten Beweismitteln sowie den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführenden steht nämlich fest, dass C._______ in Serbien zweimal operiert wurde. Zudem hat sie auf ärztliche Verschreibung hin zweimal eine Physiotherapie und einen zehntägigen Kuraufenthalt besucht. Beides wurde von der staatlichen Krankenversicherung bezahlt. Es ist somit davon auszugehen, dass C._______ in Serbien fachärztlich und therapeutisch behandelt wurde. Gemäss den Ausführungen des untersuchenden Orthopäden ist C._______ aufgrund einer Insuffizienz des Streckapparates am linken Knie im Alltag leicht eingeschränkt. Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen und auch ein vergessenes Metallstück im Bein diagnostizierte der Facharzt nicht. Namentlich erachtete er auch keine weiteren Kontrollen beziehungsweise allfällige regelmässige medizinische Massnahmen zur Behandlung des Knies als notwendig. Einzig stellte er fest, dass allenfalls eine operative Korrektur erforderlich sein könnte. Diese kann indes nach Ansicht des untersuchenden Arztes ohne weiteres in Serbien vorgenommen werden. Demnach ist C._______ offensichtlich weder auf eine medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen, noch würde eine Rückkehr in den Heimatstaat zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes führen. Insgesamt liegen somit keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. 5.5.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar erachtet hat. Nachdem weder die Zulässigkeit noch die Möglichkeit der Wegweisung bestritten worden sind, fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. 8.1. Die Beschwerdeführenden beantragen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die beschwerdeführende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. 8.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das Beschwerdeverfahren als aussichtslos zu bezeichnen, womit eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt ist. Das Gesuch ist daher abzuweisen. 8.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das N._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: