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E-4773/2014

E-4773/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-08-27 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Mit Formular datiert vom 3. Dezember 2013 und Eingangsstempel ("Date d'introduction de la demande") vom 15. April 2014 reichten B._______, die Mutter der Beschwerdeführerin, und C._______, die Schwester der Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchstellerinnen), beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul (nachfolgend: das Generalkonsulat) Anträge auf Erteilung eines Visums ein, in welchen sie die Beschwerdeführerin als ihre Gastgeberin bezeichneten. B. Das Generalkonsulat lehnte die Gesuche am 20. Juni 2014 unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Ver­weigerung / Annullierung / Aufhebung des Visums") ab. Es begründete seine Entscheide damit, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und die Absicht zur Wiederausreise nicht habe festgestellt werden können. Im Übrigen sei auch der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht, die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 seien nicht erfüllt. C. C.a Die Beschwerdeführerin erhob am 27. Juni 2014 beim BFM Einsprache gegen die ablehnenden Entscheide. Zur Begründung führte sie aus, das Gesuch für ein "erleichtertes Besucher-Visum" sei am 10. November 2013 gestellt worden, somit vor der Aufhebung der Weisung des BFM vom 4. September 2013. Die Gesuchstellerinnen hätten am 11. April 2014 einen Termin auf der Schweizer Vertretung in Istanbul gehabt. Sie habe alle verlangten Unterlagen vollständig und das Gesuch ausdrücklich nach der genannten Weisung eingereicht, wo kein Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung habe dargelegt werden müssen. Ferner sei sie mit Hilfe von Verwandten, Bekannten und Freunden im Stande, für die Kosten ihrer Gäste aufzukommen und diese unterbringen zu lassen. Ihre Familie sei in der Türkei sehr schwierigen Bedingungen ausgesetzt und könne nicht in das Kriegsgebiet Syrien zurückkehren. Zudem sei ihre Mutter (...) und sie habe Angst, dass diese die Flucht nicht unbeschadet überstehe. C.b Am 7. Juli 2014 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, aus den Akten gehe nicht hervor, wann sie den Termin für die Gesuchseinreichung bei der TLScontact vereinbart habe, und setzte ihr Frist zur Einreichung entsprechender Belege. C.c Mit Eingabe vom 13. Juli 2014 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei am 12. November 2013 bei der D._______ gewesen, um Unterstützung bei der Organisation eines Gesuchs für erleichterte Besucher-Visa zu erhalten. Leider habe sie damals die dafür notwendigen Dokumente nicht dabei gehabt, so dass sie diese hätte nachträglich besorgen und damit wieder zur Anlaufstelle gehen sollen. Dies habe sie nicht getan, weil ihr ein Landsmann geholfen habe. Dieser habe das Gesuch für ihre Mutter und Schwester erst am 3. Dezember 2013 eingereicht, weshalb es schliesslich nicht mehr nach der Weisung vom 4. September behandelt worden sei. Dennoch ersuche sie, die Gesuche nach der Weisung für erleichterte Besucher-Visa zu beurteilen, da sie die Gesuchsfrist nur um vier Tage versäumt habe. D. Das BFM lehnte die Einsprache mit Verfügung vom 29. Juli 2014 ab. E. Mit Eingabe vom 26. August 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Visagesuche seien gutzuheissen und die Einreise sei zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Rechtsmitteleingabe lagen zwei Arztberichte von (...) aus E._______ vom 2. April 2014 und vom 20. Juli 2014 (je in Farbkopie mit englischer Übersetzung), zwei CD's des F._______, sowie ein Medikamentenrezept des G._______ vom 13. August 2014 bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2014 verwies die Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Stellungnahme ein. G. Das BFM verwies in seiner Vernehmlassung vom 15. September 2014 auf die Erwägungen in seinem angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 27. November 2014 lud die Instruktionsrichterin das BFM unter dem expliziten Hinweis, dass die Gesuchstellerinnen mittlerweile die Türkei verlassen hätten und sich wieder in Syrien aufhalten würden, erneut zur Stellungnahme ein. Diese ging am 8. Dezember 2014 beim Gericht ein. I. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 21. Dezember 2014.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die bereits am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich bei der Beurteilung der vorliegenden Sache neben den Beschwerdeakten auf die Akten des schweizerischen Generalkonsulats in Istanbul und des SEM, welche als paginierte Ausdrucke der elektronischen Dokumentenverwaltung (eDossier) der Vorinstanz per 28. August 2014 vorliegen.

E. 2 Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) für Asylverfahren normierte spezialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, zumal es sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländerrechtliche Materie handelt (vgl. Urteil BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 2 [zur Publikation vorgesehen]). Somit kann mit Beschwerde nebst einer Verletzung von Bundesrecht und einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes auch - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs-abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs­sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü­gen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen be­ziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und 12 Abs. 4 VEV verankert.

E. 4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum) ersetzt.

E. 4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylge­suchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.

E. 4.3 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich demnach in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den vormaligen Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490).

E. 5.1 Auf Grundlage der oben genannten Bestimmungen hatte das BFM bereits Ende Juli 2012 angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien" eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlassen, mit dem Zweck, das Visumverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern. Auch die umliegenden Vertretungen in Amman, Istanbul und Ankara hatten von dieser Weisung Kenntnis. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien und weil die erste Weisung nur wenig Resultate gebracht hatte, erliess das BFM Anfang September 2013 eine weitere Weisung, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen (nachfolgend: Weisung Syrien). Auch bei dieser Weisung handelt es sich um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwendung gelangt.

E. 5.2 Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des BFM zu behandeln seien. Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 (Weisung Syrien) und der Erläuterungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten (vgl. Weisung Ziff. 2).

E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Einspracheentscheids im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall seien die Einreisevoraussetzungen für ein im Schengen-Raum geltendes Visum nicht erfüllt, da die fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums nicht als hinreichend gesichert erachtet werden könne, weil die Gesuchstellerinnen aus einem Land (Syrien) stammen würden, in welchem ein bewaffneter Konflikt herrsche. Sodann lägen keine besonderen, humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz aufgrund einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben als zwingend notwendig erscheinen lassen würden, zumal sich die Gesuchstellerinnen in der Türkei und damit in einem sicheren Drittstaat aufhalten würden. Es befänden sich Tausende syrische Flüchtlinge in der Türkei, ohne dass sie an Leib und Leben gefährdet seien. Die Flüchtlinge würden dort geduldet und müssten keine Angst vor einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien haben. Der türkische Staat leiste viel, um die Flüchtlinge zu beherbergen, und die Flüchtlingslager seien gut ausgestattet. Auch wenn die Kapazitäten begrenzt seien, gefährde dies die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht, zumal in der Türkei ein funktionierendes Gesundheitssystem bestehe, das für eine allfällige notwendige medizinische Behandlung absolut tauglich sei. Die Situation der Gesuchstellerinnen in der Türkei sei zweifelsohne nicht einfach, aber immerhin könnten sie dort mit finanzieller Unterstützung von ihren im Ausland lebenden Verwandten rechnen. Schliesslich komme auch die Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (Weisung Syrien) nicht zur Anwendung, da die Visagesuche erst nach Aufhebung der Weisung (per 29. November 2013) eingereicht worden seien. Damit vermöchten die Gesuchstellerinnen die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht zu erfüllen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hält den Erwägungen des BFM in der Rechtsmittelschrift entgegen, die Gründe für die Visa-Gesuche seien glaubhaft und plausibel dargelegt worden. Die Gesuchstellerinnen hätten alle Unterlagen vollständig und lückenlos eingereicht. Die Behauptung, dass diese die Absicht hätten, nach Ablauf der Visa nicht auszureisen, treffe nicht zu. Ausserdem habe sie - die Beschwerdeführerin - nach der Weisung Syrien gehandelt und sich darum bemüht, innerhalb der Frist einen Termin auf der H._______ zu vereinbaren. Diese habe ihren Angehörigen Ende November 2013 einen Termin gegeben, diesen dann aber annulliert, da die Weisung Syrien aufgehoben worden sei. Wegen der illegalen Einreise in die Türkei und des illegalen Aufenthalts sowie der Verweigerung der medizinischen Versorgung und der hohen Behandlungskosten hätten es die Gesuchstellerinnen sehr schwer. Deshalb hätten sie nach dem negativen Entscheid des Schweizer Konsulats in Istanbul die Rückkehr nach Syrien riskiert. Die Gesuchstellerinnen würden nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen. Zudem würden die syrischen Flüchtlinge in der Türkei ausgenutzt und seien nicht mehr erwünscht. Die Stimmung gegen die syrischen Flüchtlinge in der Türkei sei sehr aufgeladen und deren Lage kritisch. Ohne Aufenthaltsberechtigung würden die Flüchtlinge in der Türkei nicht medizinisch betreut. Ihre Mutter sei sehr krank und benötige Medikamente, die sie ihr aus der Schweiz zukommen lassen würde. Wegen gelegentlicher Lieferverzögerungen komme es jedoch zu massiven Gesundheitsbeeinträchtigungen.

E. 6.3 Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2014 führte das BFM aus, es bestünden nach wie vor keine konkreten Anzeichen dafür, dass die Gesuchstellerinnen in der Türkei oder in Syrien unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht wären. Die Türkei - insbesondere in den Grossstädten wie I._______ - verfüge über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem. Inwiefern sich die Mutter der Beschwerdeführerin damals in der Türkei nötigenfalls nicht ärztlich hätte behandeln lassen können, sei weder ersichtlich noch werde dies von der Beschwerdeführerin belegt. Das BFM verkenne nicht, dass die Situation in der Türkei beziehungsweise in Syrien schwierig sein könne. Der Umstand, dass die Gesuchstellerinnen angeblich die Türkei in Richtung Syrien verlassen hätten, stelle ein starkes Indiz dafür dar, dass die früher geltend gemachte Gefährdung an Leib und Leben am derzeitigen Aufenthaltsort in Syrien aktuell nicht mehr unmittelbar und konkret bestehe. Auch sei es den Gesuchstellerinnen gegebenenfalls als möglich zu erachten, den in der Türkei gegenüber der Verfolgungsgefahr in Syrien bestehenden Schutz erneut in Anspruch zu nehmen.

E. 6.4 Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik fest, der Zustand ihrer Mutter habe sich nicht verbessert, sie habe in Syrien keine Zukunft und sie könne auch nicht auf Heilung hoffen.

E. 7.1 Als syrische Staatsangehörige unterliegen die Gesuchstellerinnen der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 3.3).

E. 7.2 Es werden in der Beschwerde keine Argumente vorgetragen, welche die Einschätzung des SEM, wonach eine Wiederausreise der Gesuchstellerinnen aus dem Schengen-Raum vor Ablauf der Visa nicht gewährleistet sei, widerlegen könnten. Da die Beschwerdeführerin vorbringt, die Gesuchstellerinnen seien sowohl in Syrien als auch in der Türkei gefährdet, ist eher vom Gegenteil auszugehen. Somit kann nicht mit einer fristgerechten Ausreise gerechnet werden, und die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums wurde vom SEM zu Recht verweigert.

E. 7.3 Die Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerde auf die Weisung Syrien und macht geltend, sie habe sich bemüht, für die Gesuchstellerinnen "noch innerhalb der Frist" einen Termin auf der H._______ zu vereinbaren. Die Botschaft habe den Gesuchstellerinnen zwar einen Termin "Ende November 2013" gegeben, diesen in der Folge aber telefonisch wieder annulliert. Dieses Vorbringen findet in den Akten keine Stütze. Es steht vielmehr in Widerspruch zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 13. Juli 2014 (Akten SEM A10). Von einer Terminvereinbarung mit der H._______ war dort nicht die Rede. Die Beschwerdeführerin machte vielmehr geltend, am 12. November 2013 bei der D._______ vorgesprochen zu haben, um Unterstützung bei der Einreichung eines Gesuchs für erleichterte Besucher-Visa zu erhalten, das Gesuch sei infolge ihrer Unkenntnis der Weisung Syrien aber erst am 3. Dezember 2013 eingereicht worden. Entsprechend diesen Ausführungen ist das von den Gesuchstellerinnen beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul eingereichte Formular mit "3. Dezember 2013" - und damit auf einen Zeitpunkt nach dem 29. November 2013 - datiert, so dass nicht weiter auf den Umstand einzugehen ist, dass die betreffenden Gesuche dem Eingangsstempel zufolge erst am 15. April 2014 beim Generalkonsulat eingegangen sind. Den Akten liegt zudem eine Scankopie eines Mails vom 11. April 2014 bei (Absender: K._______; Empfänger: Generalkonsulat) mit einkopiertem, im Namen der Beschwerdeführerin erstelltem Schreiben (ohne Unterschrift) vom 30. Oktober 2013, Betreff "Familiennachzug", worin der Hoffnung Ausdruck verliehen wird, dass den Gesuchstellerinnen geholfen werden könne. Das gleiche Schreiben "Familiennachzug" befindet sich sodann - ebenfalls in Scankopie - mit Unterschrift der Beschwerdeführerin, handschriftlich datiert vom 11. April 2014, bei den Akten (vgl. A 30). Da beide Dokumente offensichtlich nach dem 29. November 2013 eingereicht worden sind (am 11. April 2014), vermögen sie eine vor Ende November 2013 erfolgte Kontaktnahme ebenfalls nicht zu belegen. Weitere Unterlagen sind nicht aktenkundig, insbesondere verfügen offenbar weder die Gesuchstellenden respektive die Beschwerdeführerin noch die Vertretung über weitere sachdienliche Dokumente. Vor diesem Hintergrund ist im Ergebnis als erstellt zu erachten, dass der erste Kontakt der Gesuchstellenden mit der Vertretung in Istanbul nicht wie geltend gemacht vor Ende November 2013, sondern erst im Jahr 2014 stattgefunden hat. Damit fallen die Gesuchstellenden offensichtlich nicht unter die Ende November 2013 aufgehobene Weisung Syrien.

E. 7.4 Im Weiteren gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen für die Erteilung von humanitären Visa nicht erfüllt sind. Die Gesuchstellerinnen befinden sich den Ausführungen in der Beschwerde zufolge seit dem ablehnenden Entscheid des Generalkonsulats vom 20. Juni 2014 wieder in ihrem Heimatstaat Syrien; angesichts der bei den Akten liegenden ärztlichen Berichte aus (...) vom 2. April 2014 und 4. März 2014 (Datum der Übersetzung) dürfte die Rückreise der Gesuchstellerinnen allerdings bereits früher stattgefunden haben. Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese seien in der Heimat akut gefährdet, aufgrund der in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge herrschenden Verhältnisse hätten sie jedoch keine andere Wahl gehabt, als von dort wieder nach Syrien zurückzukehren. Dabei werden die in der Türkei für syrische Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse als unhaltbar dargestellt. Ihre Mutter sei krank; sie besorge ihr Medikamente aus der Schweiz, jedoch klappe es nicht immer mit der Zustellung nach Syrien und es komme zu Verzögerungen, welche zu massiven Gesundheitsbeeinträchtigungen führen würden. Diese Vorbringen vermögen bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu überzeugen. So besteht im Falle der Gesuchstellerinnen zunächst kaum Anlass zur Annahme, diese wären aus der Türkei in ihre Heimat zurückgekehrt, wenn sie dort tatsächlich von einer direkten Verwicklung in kriegerische Ereignisse bedroht wären. Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass die Gesuchstellerinnen gemäss Aktenlage aus (...) stammen, einer Stadt (...), welche unmittelbar an der türkischen Grenze gelegen ist. Bei dieser Sachlage ist mit dem SEM davon auszugehen, dass sie jederzeit in die Türkei zurückkehren können, sollte sich in ihrer Heimatregion die allgemeine Sicherheitslage verschlechtern. Die naheliegende Ausweichmöglichkeit in die Türkei, wo syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen nach Auffassung des Gerichts genügende Aufnahmestrukturen zur Verfügung stehen und der Zugang zu medizinischer Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist (vgl. Urteil des BVGer D-2021/2015 vom 3. August 2015 E. 7.4), spricht demnach gegen das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsthaften Gefährdungslage im Heimatstaat. Zwar wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, die Gesuchstellerinnen seien in der Türkei wegen der hohen Kosten und der fehlenden Aufenthaltsbewilligung medizinisch nicht behandelt worden. Dieses pauschale Vorbringen wird indessen durch nichts belegt und auch nicht substanziiert. Namentlich wären konkrete Ausführungen zur in der Türkei angeblich nachgefragten und verweigerten medizinischen Leistung wie auch zur angefragten Institution beziehungsweise zum angefragten Arzt und zeitliche Angaben zu erwarten. Im Übrigen wäre es den Gesuchstellerinnen offengestanden, sich gegebenenfalls an das UNHCR, den Türkischen Roten Halbmond oder entsprechende Hilfsorganisationen zu wenden. Insgesamt bestehen vorliegend keine Anzeichen dafür, dass sich die Gesuchstellenden in der Türkei in einer besonderen Notsituation befunden hatten. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Mutter der Beschwerdeführerin, die sich in Syrien befinde, ist sodann festzuhalten, dass die drei eingereichten Bestätigungen ("Medical Report") von syrischen Ärzten aus (...) kein übereinstimmendes Krankheitsbild ergeben und sich auch im Behandlungsbedarf wesentlich unterscheiden. So hält der Arztbericht vom 4. März 2014 (Datum der Übersetzung) fest, die Mutter der Beschwerdeführerin leide an (...) und werde deshalb nach wie vor medizinisch behandelt. Dagegen sind den Arztberichten vom 2. April 2014 und 20. Juli 2014 keine (...) zu entnehmen und es wird festgehalten, die Mutter der Beschwerdeführerin sei wegen (...) und müsse sich deshalb einer Operation unterziehen, welche jedoch in der Region (...) nicht verfügbar sei (so im Arztbericht vom 2. April 2014) beziehungsweise leide sie an Symptomen von (...) und habe sich deshalb einer (...) zu unterziehen. Da die notwendigen hygienischen Voraussetzungen, eine gute Diät und die entsprechenden Lebensbedingungen in der Region (...) nicht vorhanden seien, werde die Gesundheit der Mutter beeinträchtigt ("her health will retreat") beziehungsweise sei die Gesundheit gefährdet ("her health ist in danger"). Nachdem die Beschwerdeführerin keine weiteren Arztberichte zu den Akten gereicht hat und insbesondere auch in der Replik vom 21. Dezember 2014 keine Veränderung des gesundheitlichen Zustandes ihrer Mutter vorbringt, darf davon ausgegangen werden, dass der Gesundheitszustand stabil geblieben ist, mithin sich die gesundheitlichen Beschwerden seit Juli 2014 nicht verschlechtert haben. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im Heimatstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet ist. Auch wenn ihr eine gewisse gesundheitliche Beeinträchtigung nicht abzusprechen ist, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Schwelle der besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt, vorliegend als nicht erreicht. Das BFM hat demnach berechtigterweise befunden, ein Eingreifen seitens der schweizerischen Behörden sei nicht unumgänglich.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von einer Kostenauflage ist indes in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzusehen, da im Zentralen Migrationssystem keine aktiven Erwerbe verzeichnet sind, somit von deren prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist, und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4773/2014 Urteil vom 27. August 2015 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von B._______ und C._______ (Gesuchstellerinnen); Verfügung des BFM vom 29. Juli 2014 / (...). Sachverhalt: A. Mit Formular datiert vom 3. Dezember 2013 und Eingangsstempel ("Date d'introduction de la demande") vom 15. April 2014 reichten B._______, die Mutter der Beschwerdeführerin, und C._______, die Schwester der Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchstellerinnen), beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul (nachfolgend: das Generalkonsulat) Anträge auf Erteilung eines Visums ein, in welchen sie die Beschwerdeführerin als ihre Gastgeberin bezeichneten. B. Das Generalkonsulat lehnte die Gesuche am 20. Juni 2014 unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Ver­weigerung / Annullierung / Aufhebung des Visums") ab. Es begründete seine Entscheide damit, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und die Absicht zur Wiederausreise nicht habe festgestellt werden können. Im Übrigen sei auch der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht, die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 seien nicht erfüllt. C. C.a Die Beschwerdeführerin erhob am 27. Juni 2014 beim BFM Einsprache gegen die ablehnenden Entscheide. Zur Begründung führte sie aus, das Gesuch für ein "erleichtertes Besucher-Visum" sei am 10. November 2013 gestellt worden, somit vor der Aufhebung der Weisung des BFM vom 4. September 2013. Die Gesuchstellerinnen hätten am 11. April 2014 einen Termin auf der Schweizer Vertretung in Istanbul gehabt. Sie habe alle verlangten Unterlagen vollständig und das Gesuch ausdrücklich nach der genannten Weisung eingereicht, wo kein Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung habe dargelegt werden müssen. Ferner sei sie mit Hilfe von Verwandten, Bekannten und Freunden im Stande, für die Kosten ihrer Gäste aufzukommen und diese unterbringen zu lassen. Ihre Familie sei in der Türkei sehr schwierigen Bedingungen ausgesetzt und könne nicht in das Kriegsgebiet Syrien zurückkehren. Zudem sei ihre Mutter (...) und sie habe Angst, dass diese die Flucht nicht unbeschadet überstehe. C.b Am 7. Juli 2014 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, aus den Akten gehe nicht hervor, wann sie den Termin für die Gesuchseinreichung bei der TLScontact vereinbart habe, und setzte ihr Frist zur Einreichung entsprechender Belege. C.c Mit Eingabe vom 13. Juli 2014 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei am 12. November 2013 bei der D._______ gewesen, um Unterstützung bei der Organisation eines Gesuchs für erleichterte Besucher-Visa zu erhalten. Leider habe sie damals die dafür notwendigen Dokumente nicht dabei gehabt, so dass sie diese hätte nachträglich besorgen und damit wieder zur Anlaufstelle gehen sollen. Dies habe sie nicht getan, weil ihr ein Landsmann geholfen habe. Dieser habe das Gesuch für ihre Mutter und Schwester erst am 3. Dezember 2013 eingereicht, weshalb es schliesslich nicht mehr nach der Weisung vom 4. September behandelt worden sei. Dennoch ersuche sie, die Gesuche nach der Weisung für erleichterte Besucher-Visa zu beurteilen, da sie die Gesuchsfrist nur um vier Tage versäumt habe. D. Das BFM lehnte die Einsprache mit Verfügung vom 29. Juli 2014 ab. E. Mit Eingabe vom 26. August 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Visagesuche seien gutzuheissen und die Einreise sei zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Rechtsmitteleingabe lagen zwei Arztberichte von (...) aus E._______ vom 2. April 2014 und vom 20. Juli 2014 (je in Farbkopie mit englischer Übersetzung), zwei CD's des F._______, sowie ein Medikamentenrezept des G._______ vom 13. August 2014 bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2014 verwies die Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Stellungnahme ein. G. Das BFM verwies in seiner Vernehmlassung vom 15. September 2014 auf die Erwägungen in seinem angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 27. November 2014 lud die Instruktionsrichterin das BFM unter dem expliziten Hinweis, dass die Gesuchstellerinnen mittlerweile die Türkei verlassen hätten und sich wieder in Syrien aufhalten würden, erneut zur Stellungnahme ein. Diese ging am 8. Dezember 2014 beim Gericht ein. I. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 21. Dezember 2014. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die bereits am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich bei der Beurteilung der vorliegenden Sache neben den Beschwerdeakten auf die Akten des schweizerischen Generalkonsulats in Istanbul und des SEM, welche als paginierte Ausdrucke der elektronischen Dokumentenverwaltung (eDossier) der Vorinstanz per 28. August 2014 vorliegen.

2. Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) für Asylverfahren normierte spezialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, zumal es sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländerrechtliche Materie handelt (vgl. Urteil BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 2 [zur Publikation vorgesehen]). Somit kann mit Beschwerde nebst einer Verletzung von Bundesrecht und einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes auch - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs-abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs­sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü­gen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen be­ziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und 12 Abs. 4 VEV verankert. 4. 4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum) ersetzt. 4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylge­suchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 4.3 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich demnach in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den vormaligen Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490). 5. 5.1 Auf Grundlage der oben genannten Bestimmungen hatte das BFM bereits Ende Juli 2012 angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien" eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlassen, mit dem Zweck, das Visumverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern. Auch die umliegenden Vertretungen in Amman, Istanbul und Ankara hatten von dieser Weisung Kenntnis. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien und weil die erste Weisung nur wenig Resultate gebracht hatte, erliess das BFM Anfang September 2013 eine weitere Weisung, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen (nachfolgend: Weisung Syrien). Auch bei dieser Weisung handelt es sich um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwendung gelangt. 5.2 Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des BFM zu behandeln seien. Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 (Weisung Syrien) und der Erläuterungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten (vgl. Weisung Ziff. 2). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Einspracheentscheids im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall seien die Einreisevoraussetzungen für ein im Schengen-Raum geltendes Visum nicht erfüllt, da die fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums nicht als hinreichend gesichert erachtet werden könne, weil die Gesuchstellerinnen aus einem Land (Syrien) stammen würden, in welchem ein bewaffneter Konflikt herrsche. Sodann lägen keine besonderen, humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz aufgrund einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben als zwingend notwendig erscheinen lassen würden, zumal sich die Gesuchstellerinnen in der Türkei und damit in einem sicheren Drittstaat aufhalten würden. Es befänden sich Tausende syrische Flüchtlinge in der Türkei, ohne dass sie an Leib und Leben gefährdet seien. Die Flüchtlinge würden dort geduldet und müssten keine Angst vor einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien haben. Der türkische Staat leiste viel, um die Flüchtlinge zu beherbergen, und die Flüchtlingslager seien gut ausgestattet. Auch wenn die Kapazitäten begrenzt seien, gefährde dies die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht, zumal in der Türkei ein funktionierendes Gesundheitssystem bestehe, das für eine allfällige notwendige medizinische Behandlung absolut tauglich sei. Die Situation der Gesuchstellerinnen in der Türkei sei zweifelsohne nicht einfach, aber immerhin könnten sie dort mit finanzieller Unterstützung von ihren im Ausland lebenden Verwandten rechnen. Schliesslich komme auch die Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (Weisung Syrien) nicht zur Anwendung, da die Visagesuche erst nach Aufhebung der Weisung (per 29. November 2013) eingereicht worden seien. Damit vermöchten die Gesuchstellerinnen die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht zu erfüllen. 6.2 Die Beschwerdeführerin hält den Erwägungen des BFM in der Rechtsmittelschrift entgegen, die Gründe für die Visa-Gesuche seien glaubhaft und plausibel dargelegt worden. Die Gesuchstellerinnen hätten alle Unterlagen vollständig und lückenlos eingereicht. Die Behauptung, dass diese die Absicht hätten, nach Ablauf der Visa nicht auszureisen, treffe nicht zu. Ausserdem habe sie - die Beschwerdeführerin - nach der Weisung Syrien gehandelt und sich darum bemüht, innerhalb der Frist einen Termin auf der H._______ zu vereinbaren. Diese habe ihren Angehörigen Ende November 2013 einen Termin gegeben, diesen dann aber annulliert, da die Weisung Syrien aufgehoben worden sei. Wegen der illegalen Einreise in die Türkei und des illegalen Aufenthalts sowie der Verweigerung der medizinischen Versorgung und der hohen Behandlungskosten hätten es die Gesuchstellerinnen sehr schwer. Deshalb hätten sie nach dem negativen Entscheid des Schweizer Konsulats in Istanbul die Rückkehr nach Syrien riskiert. Die Gesuchstellerinnen würden nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen. Zudem würden die syrischen Flüchtlinge in der Türkei ausgenutzt und seien nicht mehr erwünscht. Die Stimmung gegen die syrischen Flüchtlinge in der Türkei sei sehr aufgeladen und deren Lage kritisch. Ohne Aufenthaltsberechtigung würden die Flüchtlinge in der Türkei nicht medizinisch betreut. Ihre Mutter sei sehr krank und benötige Medikamente, die sie ihr aus der Schweiz zukommen lassen würde. Wegen gelegentlicher Lieferverzögerungen komme es jedoch zu massiven Gesundheitsbeeinträchtigungen. 6.3 Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2014 führte das BFM aus, es bestünden nach wie vor keine konkreten Anzeichen dafür, dass die Gesuchstellerinnen in der Türkei oder in Syrien unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht wären. Die Türkei - insbesondere in den Grossstädten wie I._______ - verfüge über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem. Inwiefern sich die Mutter der Beschwerdeführerin damals in der Türkei nötigenfalls nicht ärztlich hätte behandeln lassen können, sei weder ersichtlich noch werde dies von der Beschwerdeführerin belegt. Das BFM verkenne nicht, dass die Situation in der Türkei beziehungsweise in Syrien schwierig sein könne. Der Umstand, dass die Gesuchstellerinnen angeblich die Türkei in Richtung Syrien verlassen hätten, stelle ein starkes Indiz dafür dar, dass die früher geltend gemachte Gefährdung an Leib und Leben am derzeitigen Aufenthaltsort in Syrien aktuell nicht mehr unmittelbar und konkret bestehe. Auch sei es den Gesuchstellerinnen gegebenenfalls als möglich zu erachten, den in der Türkei gegenüber der Verfolgungsgefahr in Syrien bestehenden Schutz erneut in Anspruch zu nehmen. 6.4 Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik fest, der Zustand ihrer Mutter habe sich nicht verbessert, sie habe in Syrien keine Zukunft und sie könne auch nicht auf Heilung hoffen. 7. 7.1 Als syrische Staatsangehörige unterliegen die Gesuchstellerinnen der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 3.3). 7.2 Es werden in der Beschwerde keine Argumente vorgetragen, welche die Einschätzung des SEM, wonach eine Wiederausreise der Gesuchstellerinnen aus dem Schengen-Raum vor Ablauf der Visa nicht gewährleistet sei, widerlegen könnten. Da die Beschwerdeführerin vorbringt, die Gesuchstellerinnen seien sowohl in Syrien als auch in der Türkei gefährdet, ist eher vom Gegenteil auszugehen. Somit kann nicht mit einer fristgerechten Ausreise gerechnet werden, und die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums wurde vom SEM zu Recht verweigert. 7.3 Die Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerde auf die Weisung Syrien und macht geltend, sie habe sich bemüht, für die Gesuchstellerinnen "noch innerhalb der Frist" einen Termin auf der H._______ zu vereinbaren. Die Botschaft habe den Gesuchstellerinnen zwar einen Termin "Ende November 2013" gegeben, diesen in der Folge aber telefonisch wieder annulliert. Dieses Vorbringen findet in den Akten keine Stütze. Es steht vielmehr in Widerspruch zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 13. Juli 2014 (Akten SEM A10). Von einer Terminvereinbarung mit der H._______ war dort nicht die Rede. Die Beschwerdeführerin machte vielmehr geltend, am 12. November 2013 bei der D._______ vorgesprochen zu haben, um Unterstützung bei der Einreichung eines Gesuchs für erleichterte Besucher-Visa zu erhalten, das Gesuch sei infolge ihrer Unkenntnis der Weisung Syrien aber erst am 3. Dezember 2013 eingereicht worden. Entsprechend diesen Ausführungen ist das von den Gesuchstellerinnen beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul eingereichte Formular mit "3. Dezember 2013" - und damit auf einen Zeitpunkt nach dem 29. November 2013 - datiert, so dass nicht weiter auf den Umstand einzugehen ist, dass die betreffenden Gesuche dem Eingangsstempel zufolge erst am 15. April 2014 beim Generalkonsulat eingegangen sind. Den Akten liegt zudem eine Scankopie eines Mails vom 11. April 2014 bei (Absender: K._______; Empfänger: Generalkonsulat) mit einkopiertem, im Namen der Beschwerdeführerin erstelltem Schreiben (ohne Unterschrift) vom 30. Oktober 2013, Betreff "Familiennachzug", worin der Hoffnung Ausdruck verliehen wird, dass den Gesuchstellerinnen geholfen werden könne. Das gleiche Schreiben "Familiennachzug" befindet sich sodann - ebenfalls in Scankopie - mit Unterschrift der Beschwerdeführerin, handschriftlich datiert vom 11. April 2014, bei den Akten (vgl. A 30). Da beide Dokumente offensichtlich nach dem 29. November 2013 eingereicht worden sind (am 11. April 2014), vermögen sie eine vor Ende November 2013 erfolgte Kontaktnahme ebenfalls nicht zu belegen. Weitere Unterlagen sind nicht aktenkundig, insbesondere verfügen offenbar weder die Gesuchstellenden respektive die Beschwerdeführerin noch die Vertretung über weitere sachdienliche Dokumente. Vor diesem Hintergrund ist im Ergebnis als erstellt zu erachten, dass der erste Kontakt der Gesuchstellenden mit der Vertretung in Istanbul nicht wie geltend gemacht vor Ende November 2013, sondern erst im Jahr 2014 stattgefunden hat. Damit fallen die Gesuchstellenden offensichtlich nicht unter die Ende November 2013 aufgehobene Weisung Syrien. 7.4 Im Weiteren gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen für die Erteilung von humanitären Visa nicht erfüllt sind. Die Gesuchstellerinnen befinden sich den Ausführungen in der Beschwerde zufolge seit dem ablehnenden Entscheid des Generalkonsulats vom 20. Juni 2014 wieder in ihrem Heimatstaat Syrien; angesichts der bei den Akten liegenden ärztlichen Berichte aus (...) vom 2. April 2014 und 4. März 2014 (Datum der Übersetzung) dürfte die Rückreise der Gesuchstellerinnen allerdings bereits früher stattgefunden haben. Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese seien in der Heimat akut gefährdet, aufgrund der in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge herrschenden Verhältnisse hätten sie jedoch keine andere Wahl gehabt, als von dort wieder nach Syrien zurückzukehren. Dabei werden die in der Türkei für syrische Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse als unhaltbar dargestellt. Ihre Mutter sei krank; sie besorge ihr Medikamente aus der Schweiz, jedoch klappe es nicht immer mit der Zustellung nach Syrien und es komme zu Verzögerungen, welche zu massiven Gesundheitsbeeinträchtigungen führen würden. Diese Vorbringen vermögen bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu überzeugen. So besteht im Falle der Gesuchstellerinnen zunächst kaum Anlass zur Annahme, diese wären aus der Türkei in ihre Heimat zurückgekehrt, wenn sie dort tatsächlich von einer direkten Verwicklung in kriegerische Ereignisse bedroht wären. Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass die Gesuchstellerinnen gemäss Aktenlage aus (...) stammen, einer Stadt (...), welche unmittelbar an der türkischen Grenze gelegen ist. Bei dieser Sachlage ist mit dem SEM davon auszugehen, dass sie jederzeit in die Türkei zurückkehren können, sollte sich in ihrer Heimatregion die allgemeine Sicherheitslage verschlechtern. Die naheliegende Ausweichmöglichkeit in die Türkei, wo syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen nach Auffassung des Gerichts genügende Aufnahmestrukturen zur Verfügung stehen und der Zugang zu medizinischer Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist (vgl. Urteil des BVGer D-2021/2015 vom 3. August 2015 E. 7.4), spricht demnach gegen das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsthaften Gefährdungslage im Heimatstaat. Zwar wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, die Gesuchstellerinnen seien in der Türkei wegen der hohen Kosten und der fehlenden Aufenthaltsbewilligung medizinisch nicht behandelt worden. Dieses pauschale Vorbringen wird indessen durch nichts belegt und auch nicht substanziiert. Namentlich wären konkrete Ausführungen zur in der Türkei angeblich nachgefragten und verweigerten medizinischen Leistung wie auch zur angefragten Institution beziehungsweise zum angefragten Arzt und zeitliche Angaben zu erwarten. Im Übrigen wäre es den Gesuchstellerinnen offengestanden, sich gegebenenfalls an das UNHCR, den Türkischen Roten Halbmond oder entsprechende Hilfsorganisationen zu wenden. Insgesamt bestehen vorliegend keine Anzeichen dafür, dass sich die Gesuchstellenden in der Türkei in einer besonderen Notsituation befunden hatten. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Mutter der Beschwerdeführerin, die sich in Syrien befinde, ist sodann festzuhalten, dass die drei eingereichten Bestätigungen ("Medical Report") von syrischen Ärzten aus (...) kein übereinstimmendes Krankheitsbild ergeben und sich auch im Behandlungsbedarf wesentlich unterscheiden. So hält der Arztbericht vom 4. März 2014 (Datum der Übersetzung) fest, die Mutter der Beschwerdeführerin leide an (...) und werde deshalb nach wie vor medizinisch behandelt. Dagegen sind den Arztberichten vom 2. April 2014 und 20. Juli 2014 keine (...) zu entnehmen und es wird festgehalten, die Mutter der Beschwerdeführerin sei wegen (...) und müsse sich deshalb einer Operation unterziehen, welche jedoch in der Region (...) nicht verfügbar sei (so im Arztbericht vom 2. April 2014) beziehungsweise leide sie an Symptomen von (...) und habe sich deshalb einer (...) zu unterziehen. Da die notwendigen hygienischen Voraussetzungen, eine gute Diät und die entsprechenden Lebensbedingungen in der Region (...) nicht vorhanden seien, werde die Gesundheit der Mutter beeinträchtigt ("her health will retreat") beziehungsweise sei die Gesundheit gefährdet ("her health ist in danger"). Nachdem die Beschwerdeführerin keine weiteren Arztberichte zu den Akten gereicht hat und insbesondere auch in der Replik vom 21. Dezember 2014 keine Veränderung des gesundheitlichen Zustandes ihrer Mutter vorbringt, darf davon ausgegangen werden, dass der Gesundheitszustand stabil geblieben ist, mithin sich die gesundheitlichen Beschwerden seit Juli 2014 nicht verschlechtert haben. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im Heimatstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet ist. Auch wenn ihr eine gewisse gesundheitliche Beeinträchtigung nicht abzusprechen ist, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Schwelle der besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt, vorliegend als nicht erreicht. Das BFM hat demnach berechtigterweise befunden, ein Eingreifen seitens der schweizerischen Behörden sei nicht unumgänglich.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von einer Kostenauflage ist indes in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzusehen, da im Zentralen Migrationssystem keine aktiven Erwerbe verzeichnet sind, somit von deren prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist, und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: