Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A. Die Gesuchstellenden reichten den Akten zufolge am 4. November 2014 bei der schweizerischen Vertretung in Istanbul (nachfolgend: Vertretung) Anträge auf Erteilung eines Schengen-Visums ein. B. Diese Gesuche wurden von der Vertretung am 10. November 2014 unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex; ABL 243 vom 15. September 2009) vorgesehenen Formulars abgelehnt. Als Begründung wurde aufgeführt, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft, und es habe keine Absicht zur Wiederausreise vor Ablauf des Visums festgestellt werden können. Schliesslich komme die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige (C00.2180.101.7.266789/322.213/Syrien/2010/03648, nachfolgend: Weisung Syrien) aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht mehr zur Anwendung. C. Mit Eingabe an das BFM vom 18. November 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Einsprache. Dabei wurde ausgeführt, es befänden sich bereits mehrere Familienangehörige der Gesuchstellenden in der Schweiz. Bei einer Visa-Verweigerung müssten die Gesuchstellenden nach Syrien zurückkehren, was ihnen angesichts der dortigen Situation nicht zugemutet werden könne. Mit weiteren Eingaben vom 1. und 12. Januar 2015 wurde vorgebracht, die Gesuchstellenden lebten in Istanbul bei Verwandten, deren finanzielle Mittel inzwischen aber ausgeschöpft seien. Somit seien die Gesuchstellenden nun obdachlos, seien ohne Geld auf sich alleine gestellt und lebten auf der Strasse, zumal keine Hilfe von irgendwelchen Institutionen zu erwarten sei. Die Kinder seien krank, die Gesuchstellerinnen schwanger, mangels Geld könnten sie jedoch keinen Arzt aufsuchen. Die Gesuchstellenden stünden unter grossem psychischem Druck und seien an Leib und Leben gefährdet, weshalb ihnen Einreisevisa zu erteilen sei. D. Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 - eröffnet am 2. März 2015 - wies das SEM diese Einsprache ab. E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. März 2015 Beschwerde gegen diese Verfügung erheben. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es seien Einreisevisa zu erteilen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: das Original der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 11. März 2015 (Kopie), Ausdrucke des E-Mail-Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und dem EDA zwischen dem 19. Dezember 2013 und dem 16. Januar 2014, Ausdrucke des E-Mail-Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und der Vertretung zwischen dem 25. Januar 2014 und dem 10. April 2014 sowie zwischen dem 12. und 28. November 2014, Ausdrucke des E-Mail-Verkehrs mit dem Roten Kreuz sowie Unterlagen zum Beleg der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2015 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist die geltend gemachte Kontaktaufnahme mit der Vertretung im September/Oktober 2013 zwecks Beantragung von erleichterten Besuchervisa für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren betroffenen Angehörigen mittels Einreichung geeigneter Beweismittel zu belegen. Im Weiteren wurde mitgeteilt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde abgewiesen, und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 15. Mai 2015 mitteilen, es werde auf den bereits eingereichten E-Mail-Verkehr zwischen ihm und der Vertretung verwiesen. Es sei das Familienbüchlein bei der Vertretung zu edieren, der Beschwerdeführer sei als Zeuge zu befragen, und die Akten der Vertretung seien beizuziehen. H. Das SEM äusserte sich mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2015 zur Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete auf sein Replikrecht.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Er wird seinerseits gemäss Vollmacht vom 11. März 2015 durch seine Rechtsvertreterin vertreten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Bei der Erteilung bzw. Verweigerung eines humanitären Visums handelt es sich - trotz einiger Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen - um eine ausländerrechtliche Materie, da die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungsverordnung zum AuG (SR 142.20) darstellt. Damit kommt im vorliegenden Verfahren die allgemeine Kognitionsbestimmung von Art. 49 VwVG zur Anwendung, wonach mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden kann.
E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342 m.w.H.).
E. 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung von Visa zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
E. 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).
E. 3.4 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
E. 3.5 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat Gebrauch machen, wenn er die Visumserteilung im konkreten Fall aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; s. auch Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex).
E. 4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum) ersetzt.
E. 4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.
E. 4.3 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich demnach in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den vormaligen Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490).
E. 5.1 Auf Grundlage der oben genannten Bestimmungen hatte das BFM bereits Ende Juli 2012 angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien" eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlassen, mit dem Zweck, das Visumverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern. Auch die umliegenden Vertretungen in Amman, Istanbul und Ankara hatten von dieser Weisung Kenntnis. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien und weil die erste Weisung nur wenig Resultate gebracht hatte, erliess das BFM Anfang September 2013 eine weitere Weisung, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen (Weisung Syrien). Auch bei dieser Weisung handelt es sich um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwendung gelangt.
E. 5.2 Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des BFM zu behandeln seien. Gemäss der Weisung seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche per sofort wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln; Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und der Erläuterungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten (vgl. Weisung Ziff. 2).
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Einspracheentscheids im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall seien die Einreisevoraussetzungen für ein im Schengen-Raum geltendes Visum nicht erfüllt, da die fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums nicht als hinreichend gesichert erachtet werden könne, zumal die Gesuchstellenden aus einem Land (Syrien) stammten, in welchem ein bewaffneter Konflikt herrsche. Sodann lägen auch keine besonderen, humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Zwar würden die schwierigen Lebensumstände der Gesuchstellenden in der Türkei nicht in Abrede gestellt; jedoch handle es sich bei der Türkei um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Zugang zur minimalen Gesundheitsversorgung grundsätzlich bestehe. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass die Gesuchstellenden vergeblich versucht hätten, bei Hilfsorganisationen Unterstützung zu finden. Ebenso wenig sei belegt, dass den Gesuchstellenden medizinische Betreuung verwehrt worden sei. Daher sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet wären oder sich in einer besonderen Notlage befinden würden, die ein Eingreifen der schweizerischen Behörden zwingend erfordern würde. Die Einsprache sei daher abzuweisen.
E. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Gesuchstellenden hätten von der erleichterten Visaerteilung für syrische Familienangehörige profitieren müssen. Der Beschwerdeführer habe nämlich bereits im September/Oktober 2013 Visagesuche für seine gesamten noch in Syrien lebenden Familienmitglieder gestellt, indem er damals bei der schweizerischen Vertretung in Istanbul vorgesprochen und auf Geheiss eines Botschaftsmitarbeiters im Familienbüchlein sämtliche Namen derjenigen Angehörigen angekreuzt habe, welche er mittels der erleichterten Visa in die Schweiz habe holen wollen. Die Vorsprachetermine der Angehörigen des Beschwerdeführers (Brüder, Schwestern und Eltern) auf der Vertretung hätten in der Folge gestaffelt stattgefunden. Auch nachdem die Weisung Syrien vom September 2013 schon aufgehoben worden sei, hätten einige der eingangs im Familienbüchlein angekreuzten Angehörigen letztlich doch noch Visa erhalten. Im Fall von J._______ habe die Vertretung dem Beschwerdeführer zwar zunächst mitgeteilt, die Gesuche seien abgelehnt worden, das Migrationsamt des Kantons K._______ habe hingegen in der Folge erklärt, dass die Vertretung J._______ ein Visum ausgestellt habe, was die Vertretung daraufhin bestätigt habe. Hingegen sei die Visumserteilung betreffend die Gesuchstellenden verweigert worden. Dieses Vorgehen der Behörden sei nicht nachvollziehbar, möglicherweise liege ein bürokratisches Versehen vor. Es sei nicht ersichtlich, weshalb im Fall der Gesuchstellenden die Visumserteilung verweigert worden sei, zumal der Beschwerdeführer für alle Eltern und Geschwister einen Antrag auf erleichterte Visaerteilung gestellt habe. Falls die Visa für die übrigen Angehörigen nicht gestützt auf die Bestimmungen betreffend die erleichterte Visaerteilung bewilligt worden seien, sondern aus humanitären Gründen, so sei ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb nicht auch die Gesuchstellenden derartige humanitäre Visa erhalten hätten, da sich alle Angehörigen des Beschwerdeführers in ähnlich desolater Situation befunden hätten. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit und in Anwendung des Grundsatzes der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK müsse den Gesuchstellenden die Einreise in die Schweiz bewilligt werden. Es gehe nicht an, dass die Gesuchstellenden als einzige Familienmitglieder in Syrien zurückgelassen würden, zumal sie dort in grosser Gefahr seien und auch ihre Namen im Familienbüchlein angekreuzt worden seien. Die Gesuchstellenden hätten bis vor kurzem in Aleppo, Syrien, gelebt. Dort herrsche Bürgerkrieg, die Lage sei gefährlich. Zur Wahrung des Vorsprachetermins auf der Vertretung in Istanbul seien die Gesuchstellenden in die Türkei gereist. Die Lage für syrische Flüchtlinge in der Türkei sei prekär, sie würden weder eine würdige Unterkunft noch (finanzielle) Unterstützung erhalten, die hygienischen Verhältnisse seien besorgniserregend und die medizinische Versorgung mangelhaft. Die Gesuchstellenden seien in der Türkei somit offensichtlich gefährdet, zumal die Gesuchstellerinnen schwanger und insbesondere die Kinder traumatisiert seien. Sie hätten sogar schon eine Rückkehr nach Aleppo in Betracht gezogen, hätten aber aus Angst vor dem Islamischen Staat (IS) davon abgesehen.
E. 6.3 In der Eingabe vom 15. Mai 2015 wird angefügt, ein Mitarbeiter der Vertretung in Istanbul, K. Y., habe das Familienbüchlein des Beschwerdeführers entgegengenommen und darin im Hinblick auf die Erteilung von erleichterten Besuchervisa sämtliche noch in Syrien lebende Familienmitglieder, darunter auch die Gesuchstellenden, angekreuzt. Es sei davon auszugehen, dass sich das Familienbüchlein bei der Vertretung in Istanbul befinde und in den Akten der Vertretung eine entsprechende Notiz von K. Y. vorhanden sei.
E. 6.4 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe gestützt auf die Zwischenverfügung vom 22. Mai 2015 Abklärungen bei der Vertretung getätigt. In diesem Zusammenhang habe die Vertretung bestätigt, dass der erste Kontakt der Gesuchstellenden am 5. November 2014 stattgefunden habe. Die Vertretung verfüge über keine weiteren Unterlagen.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts darauf verzichtet, sich zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern.
E. 7.1 Als syrische Staatsangehörige unterliegen die Gesuchstellenden der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 3.3).
E. 7.2 Seitens des Beschwerdeführers wird nicht bestritten, dass die vom SEM in seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Erteilung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt sind; es werden in der Beschwerde namentlich keine Argumente vorgetragen, welche die Einschätzung des SEM, wonach eine Wiederausreise der Gesuchstellenden aus dem Schengen-Raum vor Ablauf der Visa nicht gewährleistet sei, widerlegen könnten. Da die Gesuchstellenden vorbringen, sie seien sowohl in Syrien als auch in der Türkei gefährdet, ist eher vom Gegenteil auszugehen. Somit kann nicht mit einer fristgerechten Ausreise gerechnet werden, und die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums wurde vom SEM zu Recht verweigert.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde auf die Weisung des BFM vom 4. September 2013 betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige und macht geltend, er habe für alle Familienangehörigen, so auch für die Gesuchstellenden, bereits im September/Oktober 2013 Visagesuche gestellt. Auch nachdem die Weisung Syrien vom September 2013 schon aufgehoben worden sei, hätten einige Angehörige letztlich doch noch Visa erhalten. Es sei unverständlich und stelle eine Ungleichbehandlung dar, wenn nun den Gesuchstellenden die Einreisevisa verweigert würden.
E. 7.3.1 Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der erste Kontakt betreffend die Visagesuche der Gesuchstellenden mit der Vertretung in Istanbul schon im September/Oktober 2013 stattgefunden habe, in den Akten keine Stütze findet. In der Visa-Geschäftsdatenbank der Vertretung (TLScontact) ist der erste Kontakt am 5. November 2014 ausgewiesen. Einer E-Mail der Vertretung an das BFM vom 26. November 2014 ist denn auch zu entnehmen, dass der erste Kontakt am 5. November 2014 stattgefunden habe (vgl. S. 12 der vorinstanzlichen Akten). Nach erneuten Abklärungen im Vernehmlassungsverfahren erhielt das SEM von der Vertretung wiederum die Auskunft, der erste Kontakt habe am 5. November 2014 stattgefunden. Den vorinstanzlichen Akten sind keinerlei Hinweise auf eine früher erfolgte Kontaktaufnahme zu entnehmen. Zwar liegt den Akten der Vertretung ein übersetzter Auszug aus dem Familienbüchlein des Beschwerdeführers bei (Farbkopie; vgl. Seiten 46-49 der vorinstanzlichen Akten), worin (u.a.) die Gesuchstellerin C._______ aufgeführt wird, daneben der handschriftliche Vermerk "applicant". Dieses Dokument stammt jedoch ebenfalls aus dem Jahr 2014 (28. August 2014) und vermag daher eine vor Ende November 2013 erfolgte Kontaktaufnahme nicht zu belegen. Weitere Unterlagen sind nicht aktenkundig, insbesondere verfügen offenbar weder die Gesuchstellenden respektive der Beschwerdeführer noch die Vertretung über weitere sachdienliche Dokumente. Unter diesen Umständen kann auf die in der Beschwerde angeregte Befragung des Beschwerdeführers als Zeuge verzichtet werden, zumal davon auszugehen ist, er könne im Rahmen einer mündlichen Befragung nichts aussagen, was er nicht bereits auf schriftlichem Weg vorgebracht hat beziehungsweise hätte vorbringen können. Aufgrund der klaren Aktenlage ist im Ergebnis als erstellt zu erachten, dass der erste Kontakt der Gesuchstellenden mit der Vertretung in Istanbul nicht wie geltend gemacht vor Ende November 2013, sondern erst am 5. November 2014 stattgefunden hat. Damit fallen die Gesuchstellenden offensichtlich nicht unter die Ende November 2013 aufgehobene Weisung vom 4. September 2013.
E. 7.3.2 Insofern als der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass anderen Familienangehörigen auch nach Ablauf der Weisung Syrien noch Einreisevisa erteilt worden seien, weshalb auch den Gesuchstellenden Visa zu erteilen seien, ist Folgendes zu bemerken: Das Bundesverwaltungsgericht verfügt betreffend die Visagesuche der übrigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht über umfassende Aktenkenntnis. Es steht deshalb auch keineswegs fest, dass es sich dabei um Sachverhalte handelte, die mit dem vorliegenden vergleichbar sind. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung erweist sich daher als unbegründet.
E. 7.4 Im Weiteren sind im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen für die Erteilung von humanitären Visa nicht erfüllt. Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass - entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde - die Gesuchstellenden aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Visaerteilung für sich ableiten können, zumal es sich bei ihnen nicht um Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers handelt. Der blosse Umstand, dass die Gesuchstellenden Familienangehörige in der Schweiz haben, ist zudem offensichtlich nicht relevant für die vorliegend entscheidende Frage, ob sie im Heimat- respektive Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind. Sodann ist festzustellen, dass sich die Gesuchstellenden im heutigen Zeitpunkt den Akten zufolge nicht mehr in ihrem Heimatland Syrien, sondern in der Türkei aufhalten. Es ist nicht zu bestreiten, dass die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei schwierig ist, die türkischen Behörden teilweise mit der Versorgung der grossen Anzahl an Flüchtlingen überfordert sind und daher viele Flüchtlinge in Armut leben. Dennoch ist mangels konkreter und glaubhafter anderweitiger Hinweise nicht davon auszugehen, die Gesuchstellenden seien in der Türkei an Leib und Leben gefährdet, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischer Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist. Aufgrund der Aktenlage steht ferner fest, dass die Gesuchstellenden in Istanbul über Verwandte verfügen, bei welchen sie wohnen könnten. Im Einspracheverfahren wurde in diesem Zusammenhang zwar geltend gemacht, die finanziellen Mittel dieser Verwandten seien ausgeschöpft, weshalb die Gesuchstellenden nun obdachlos seien (vgl. S. 133 und 134 der vorinstanzlichen Akten). Dieses Vorbringen wird indessen durch nichts belegt. Ausserdem erscheint es völlig realitätsfremd, dass die Verwandten die Gesuchstellenden einfach so auf die Strasse gesetzt hätten. Im Weiteren war der Beschwerdeführer offenbar bereit, im Falle der Einreise der Gesuchstellenden in die Schweiz für deren Unterkunft und Verpflegung aufzukommen (vgl. S. 52 der vorinstanzlichen Akten). Es ist daher davon auszugehen, dass es ihm entgegen seinen anders lautenden Ausführungen im Einspracheverfahren (vgl. S. 133 und 134 der vorinstanzlichen Akten) durchaus zuzumuten wäre, die Gesuchstellenden zumindest in geringem Umfang finanziell zu unterstützen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Gesuchstellenden (Traumatisierung, Schwangerschaft) lassen ferner nicht auf eine akute und ernsthafte Gefährdungssituation schliessen. Wie vorstehend ausgeführt wurde, ist zudem die medizinische Grundversorgung in der Türkei grundsätzlich gewährleistet. Der Beschwerdeführer hat zudem nicht konkret und glaubhaft vorgetragen, dass den Gesuchstellenden konkret nachgesuchte medizinische Hilfe verweigert worden wäre. Im Übrigen stünde es den Gesuchstellenden offen, sich gegebenenfalls an das UNHCR, den Türkischen Roten Halbmond oder entsprechende Hilfsorganisationen zu wenden. Insgesamt bestehen vorliegend keine Anzeichen dafür, dass sich die Gesuchstellenden in der Türkei in einer besonderen Notsituation befänden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde.
E. 7.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch aufgrund der diesbezüglich eingereichten Unterlagen von dessen prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. die Beschwerdebeilagen 7-13) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Istanbul. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2021/2015 Urteil vom 3. August 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin, advokaturbüro kernstrasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______ und I._______; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2015 / (...)+(...)+(...)+(...)+(...)+(...)+(...)+(...), Sachverhalt: A. Die Gesuchstellenden reichten den Akten zufolge am 4. November 2014 bei der schweizerischen Vertretung in Istanbul (nachfolgend: Vertretung) Anträge auf Erteilung eines Schengen-Visums ein. B. Diese Gesuche wurden von der Vertretung am 10. November 2014 unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex; ABL 243 vom 15. September 2009) vorgesehenen Formulars abgelehnt. Als Begründung wurde aufgeführt, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft, und es habe keine Absicht zur Wiederausreise vor Ablauf des Visums festgestellt werden können. Schliesslich komme die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige (C00.2180.101.7.266789/322.213/Syrien/2010/03648, nachfolgend: Weisung Syrien) aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht mehr zur Anwendung. C. Mit Eingabe an das BFM vom 18. November 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Einsprache. Dabei wurde ausgeführt, es befänden sich bereits mehrere Familienangehörige der Gesuchstellenden in der Schweiz. Bei einer Visa-Verweigerung müssten die Gesuchstellenden nach Syrien zurückkehren, was ihnen angesichts der dortigen Situation nicht zugemutet werden könne. Mit weiteren Eingaben vom 1. und 12. Januar 2015 wurde vorgebracht, die Gesuchstellenden lebten in Istanbul bei Verwandten, deren finanzielle Mittel inzwischen aber ausgeschöpft seien. Somit seien die Gesuchstellenden nun obdachlos, seien ohne Geld auf sich alleine gestellt und lebten auf der Strasse, zumal keine Hilfe von irgendwelchen Institutionen zu erwarten sei. Die Kinder seien krank, die Gesuchstellerinnen schwanger, mangels Geld könnten sie jedoch keinen Arzt aufsuchen. Die Gesuchstellenden stünden unter grossem psychischem Druck und seien an Leib und Leben gefährdet, weshalb ihnen Einreisevisa zu erteilen sei. D. Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 - eröffnet am 2. März 2015 - wies das SEM diese Einsprache ab. E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. März 2015 Beschwerde gegen diese Verfügung erheben. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es seien Einreisevisa zu erteilen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: das Original der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 11. März 2015 (Kopie), Ausdrucke des E-Mail-Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und dem EDA zwischen dem 19. Dezember 2013 und dem 16. Januar 2014, Ausdrucke des E-Mail-Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und der Vertretung zwischen dem 25. Januar 2014 und dem 10. April 2014 sowie zwischen dem 12. und 28. November 2014, Ausdrucke des E-Mail-Verkehrs mit dem Roten Kreuz sowie Unterlagen zum Beleg der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2015 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist die geltend gemachte Kontaktaufnahme mit der Vertretung im September/Oktober 2013 zwecks Beantragung von erleichterten Besuchervisa für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren betroffenen Angehörigen mittels Einreichung geeigneter Beweismittel zu belegen. Im Weiteren wurde mitgeteilt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde abgewiesen, und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 15. Mai 2015 mitteilen, es werde auf den bereits eingereichten E-Mail-Verkehr zwischen ihm und der Vertretung verwiesen. Es sei das Familienbüchlein bei der Vertretung zu edieren, der Beschwerdeführer sei als Zeuge zu befragen, und die Akten der Vertretung seien beizuziehen. H. Das SEM äusserte sich mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2015 zur Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete auf sein Replikrecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Er wird seinerseits gemäss Vollmacht vom 11. März 2015 durch seine Rechtsvertreterin vertreten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Bei der Erteilung bzw. Verweigerung eines humanitären Visums handelt es sich - trotz einiger Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen - um eine ausländerrechtliche Materie, da die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungsverordnung zum AuG (SR 142.20) darstellt. Damit kommt im vorliegenden Verfahren die allgemeine Kognitionsbestimmung von Art. 49 VwVG zur Anwendung, wonach mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden kann. 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342 m.w.H.). 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung von Visa zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). 3.4 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 3.5 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat Gebrauch machen, wenn er die Visumserteilung im konkreten Fall aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; s. auch Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex). 4. 4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum) ersetzt. 4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 4.3 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich demnach in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den vormaligen Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490). 5. 5.1 Auf Grundlage der oben genannten Bestimmungen hatte das BFM bereits Ende Juli 2012 angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien" eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlassen, mit dem Zweck, das Visumverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern. Auch die umliegenden Vertretungen in Amman, Istanbul und Ankara hatten von dieser Weisung Kenntnis. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien und weil die erste Weisung nur wenig Resultate gebracht hatte, erliess das BFM Anfang September 2013 eine weitere Weisung, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen (Weisung Syrien). Auch bei dieser Weisung handelt es sich um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwendung gelangt. 5.2 Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des BFM zu behandeln seien. Gemäss der Weisung seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche per sofort wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln; Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und der Erläuterungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten (vgl. Weisung Ziff. 2). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Einspracheentscheids im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall seien die Einreisevoraussetzungen für ein im Schengen-Raum geltendes Visum nicht erfüllt, da die fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums nicht als hinreichend gesichert erachtet werden könne, zumal die Gesuchstellenden aus einem Land (Syrien) stammten, in welchem ein bewaffneter Konflikt herrsche. Sodann lägen auch keine besonderen, humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Zwar würden die schwierigen Lebensumstände der Gesuchstellenden in der Türkei nicht in Abrede gestellt; jedoch handle es sich bei der Türkei um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Zugang zur minimalen Gesundheitsversorgung grundsätzlich bestehe. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass die Gesuchstellenden vergeblich versucht hätten, bei Hilfsorganisationen Unterstützung zu finden. Ebenso wenig sei belegt, dass den Gesuchstellenden medizinische Betreuung verwehrt worden sei. Daher sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet wären oder sich in einer besonderen Notlage befinden würden, die ein Eingreifen der schweizerischen Behörden zwingend erfordern würde. Die Einsprache sei daher abzuweisen. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Gesuchstellenden hätten von der erleichterten Visaerteilung für syrische Familienangehörige profitieren müssen. Der Beschwerdeführer habe nämlich bereits im September/Oktober 2013 Visagesuche für seine gesamten noch in Syrien lebenden Familienmitglieder gestellt, indem er damals bei der schweizerischen Vertretung in Istanbul vorgesprochen und auf Geheiss eines Botschaftsmitarbeiters im Familienbüchlein sämtliche Namen derjenigen Angehörigen angekreuzt habe, welche er mittels der erleichterten Visa in die Schweiz habe holen wollen. Die Vorsprachetermine der Angehörigen des Beschwerdeführers (Brüder, Schwestern und Eltern) auf der Vertretung hätten in der Folge gestaffelt stattgefunden. Auch nachdem die Weisung Syrien vom September 2013 schon aufgehoben worden sei, hätten einige der eingangs im Familienbüchlein angekreuzten Angehörigen letztlich doch noch Visa erhalten. Im Fall von J._______ habe die Vertretung dem Beschwerdeführer zwar zunächst mitgeteilt, die Gesuche seien abgelehnt worden, das Migrationsamt des Kantons K._______ habe hingegen in der Folge erklärt, dass die Vertretung J._______ ein Visum ausgestellt habe, was die Vertretung daraufhin bestätigt habe. Hingegen sei die Visumserteilung betreffend die Gesuchstellenden verweigert worden. Dieses Vorgehen der Behörden sei nicht nachvollziehbar, möglicherweise liege ein bürokratisches Versehen vor. Es sei nicht ersichtlich, weshalb im Fall der Gesuchstellenden die Visumserteilung verweigert worden sei, zumal der Beschwerdeführer für alle Eltern und Geschwister einen Antrag auf erleichterte Visaerteilung gestellt habe. Falls die Visa für die übrigen Angehörigen nicht gestützt auf die Bestimmungen betreffend die erleichterte Visaerteilung bewilligt worden seien, sondern aus humanitären Gründen, so sei ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb nicht auch die Gesuchstellenden derartige humanitäre Visa erhalten hätten, da sich alle Angehörigen des Beschwerdeführers in ähnlich desolater Situation befunden hätten. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit und in Anwendung des Grundsatzes der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK müsse den Gesuchstellenden die Einreise in die Schweiz bewilligt werden. Es gehe nicht an, dass die Gesuchstellenden als einzige Familienmitglieder in Syrien zurückgelassen würden, zumal sie dort in grosser Gefahr seien und auch ihre Namen im Familienbüchlein angekreuzt worden seien. Die Gesuchstellenden hätten bis vor kurzem in Aleppo, Syrien, gelebt. Dort herrsche Bürgerkrieg, die Lage sei gefährlich. Zur Wahrung des Vorsprachetermins auf der Vertretung in Istanbul seien die Gesuchstellenden in die Türkei gereist. Die Lage für syrische Flüchtlinge in der Türkei sei prekär, sie würden weder eine würdige Unterkunft noch (finanzielle) Unterstützung erhalten, die hygienischen Verhältnisse seien besorgniserregend und die medizinische Versorgung mangelhaft. Die Gesuchstellenden seien in der Türkei somit offensichtlich gefährdet, zumal die Gesuchstellerinnen schwanger und insbesondere die Kinder traumatisiert seien. Sie hätten sogar schon eine Rückkehr nach Aleppo in Betracht gezogen, hätten aber aus Angst vor dem Islamischen Staat (IS) davon abgesehen. 6.3 In der Eingabe vom 15. Mai 2015 wird angefügt, ein Mitarbeiter der Vertretung in Istanbul, K. Y., habe das Familienbüchlein des Beschwerdeführers entgegengenommen und darin im Hinblick auf die Erteilung von erleichterten Besuchervisa sämtliche noch in Syrien lebende Familienmitglieder, darunter auch die Gesuchstellenden, angekreuzt. Es sei davon auszugehen, dass sich das Familienbüchlein bei der Vertretung in Istanbul befinde und in den Akten der Vertretung eine entsprechende Notiz von K. Y. vorhanden sei. 6.4 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe gestützt auf die Zwischenverfügung vom 22. Mai 2015 Abklärungen bei der Vertretung getätigt. In diesem Zusammenhang habe die Vertretung bestätigt, dass der erste Kontakt der Gesuchstellenden am 5. November 2014 stattgefunden habe. Die Vertretung verfüge über keine weiteren Unterlagen. 6.5 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts darauf verzichtet, sich zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern. 7. 7.1 Als syrische Staatsangehörige unterliegen die Gesuchstellenden der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 3.3). 7.2 Seitens des Beschwerdeführers wird nicht bestritten, dass die vom SEM in seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Erteilung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt sind; es werden in der Beschwerde namentlich keine Argumente vorgetragen, welche die Einschätzung des SEM, wonach eine Wiederausreise der Gesuchstellenden aus dem Schengen-Raum vor Ablauf der Visa nicht gewährleistet sei, widerlegen könnten. Da die Gesuchstellenden vorbringen, sie seien sowohl in Syrien als auch in der Türkei gefährdet, ist eher vom Gegenteil auszugehen. Somit kann nicht mit einer fristgerechten Ausreise gerechnet werden, und die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums wurde vom SEM zu Recht verweigert. 7.3 Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde auf die Weisung des BFM vom 4. September 2013 betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige und macht geltend, er habe für alle Familienangehörigen, so auch für die Gesuchstellenden, bereits im September/Oktober 2013 Visagesuche gestellt. Auch nachdem die Weisung Syrien vom September 2013 schon aufgehoben worden sei, hätten einige Angehörige letztlich doch noch Visa erhalten. Es sei unverständlich und stelle eine Ungleichbehandlung dar, wenn nun den Gesuchstellenden die Einreisevisa verweigert würden. 7.3.1 Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der erste Kontakt betreffend die Visagesuche der Gesuchstellenden mit der Vertretung in Istanbul schon im September/Oktober 2013 stattgefunden habe, in den Akten keine Stütze findet. In der Visa-Geschäftsdatenbank der Vertretung (TLScontact) ist der erste Kontakt am 5. November 2014 ausgewiesen. Einer E-Mail der Vertretung an das BFM vom 26. November 2014 ist denn auch zu entnehmen, dass der erste Kontakt am 5. November 2014 stattgefunden habe (vgl. S. 12 der vorinstanzlichen Akten). Nach erneuten Abklärungen im Vernehmlassungsverfahren erhielt das SEM von der Vertretung wiederum die Auskunft, der erste Kontakt habe am 5. November 2014 stattgefunden. Den vorinstanzlichen Akten sind keinerlei Hinweise auf eine früher erfolgte Kontaktaufnahme zu entnehmen. Zwar liegt den Akten der Vertretung ein übersetzter Auszug aus dem Familienbüchlein des Beschwerdeführers bei (Farbkopie; vgl. Seiten 46-49 der vorinstanzlichen Akten), worin (u.a.) die Gesuchstellerin C._______ aufgeführt wird, daneben der handschriftliche Vermerk "applicant". Dieses Dokument stammt jedoch ebenfalls aus dem Jahr 2014 (28. August 2014) und vermag daher eine vor Ende November 2013 erfolgte Kontaktaufnahme nicht zu belegen. Weitere Unterlagen sind nicht aktenkundig, insbesondere verfügen offenbar weder die Gesuchstellenden respektive der Beschwerdeführer noch die Vertretung über weitere sachdienliche Dokumente. Unter diesen Umständen kann auf die in der Beschwerde angeregte Befragung des Beschwerdeführers als Zeuge verzichtet werden, zumal davon auszugehen ist, er könne im Rahmen einer mündlichen Befragung nichts aussagen, was er nicht bereits auf schriftlichem Weg vorgebracht hat beziehungsweise hätte vorbringen können. Aufgrund der klaren Aktenlage ist im Ergebnis als erstellt zu erachten, dass der erste Kontakt der Gesuchstellenden mit der Vertretung in Istanbul nicht wie geltend gemacht vor Ende November 2013, sondern erst am 5. November 2014 stattgefunden hat. Damit fallen die Gesuchstellenden offensichtlich nicht unter die Ende November 2013 aufgehobene Weisung vom 4. September 2013. 7.3.2 Insofern als der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass anderen Familienangehörigen auch nach Ablauf der Weisung Syrien noch Einreisevisa erteilt worden seien, weshalb auch den Gesuchstellenden Visa zu erteilen seien, ist Folgendes zu bemerken: Das Bundesverwaltungsgericht verfügt betreffend die Visagesuche der übrigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht über umfassende Aktenkenntnis. Es steht deshalb auch keineswegs fest, dass es sich dabei um Sachverhalte handelte, die mit dem vorliegenden vergleichbar sind. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung erweist sich daher als unbegründet. 7.4 Im Weiteren sind im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen für die Erteilung von humanitären Visa nicht erfüllt. Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass - entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde - die Gesuchstellenden aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Visaerteilung für sich ableiten können, zumal es sich bei ihnen nicht um Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers handelt. Der blosse Umstand, dass die Gesuchstellenden Familienangehörige in der Schweiz haben, ist zudem offensichtlich nicht relevant für die vorliegend entscheidende Frage, ob sie im Heimat- respektive Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind. Sodann ist festzustellen, dass sich die Gesuchstellenden im heutigen Zeitpunkt den Akten zufolge nicht mehr in ihrem Heimatland Syrien, sondern in der Türkei aufhalten. Es ist nicht zu bestreiten, dass die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei schwierig ist, die türkischen Behörden teilweise mit der Versorgung der grossen Anzahl an Flüchtlingen überfordert sind und daher viele Flüchtlinge in Armut leben. Dennoch ist mangels konkreter und glaubhafter anderweitiger Hinweise nicht davon auszugehen, die Gesuchstellenden seien in der Türkei an Leib und Leben gefährdet, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischer Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist. Aufgrund der Aktenlage steht ferner fest, dass die Gesuchstellenden in Istanbul über Verwandte verfügen, bei welchen sie wohnen könnten. Im Einspracheverfahren wurde in diesem Zusammenhang zwar geltend gemacht, die finanziellen Mittel dieser Verwandten seien ausgeschöpft, weshalb die Gesuchstellenden nun obdachlos seien (vgl. S. 133 und 134 der vorinstanzlichen Akten). Dieses Vorbringen wird indessen durch nichts belegt. Ausserdem erscheint es völlig realitätsfremd, dass die Verwandten die Gesuchstellenden einfach so auf die Strasse gesetzt hätten. Im Weiteren war der Beschwerdeführer offenbar bereit, im Falle der Einreise der Gesuchstellenden in die Schweiz für deren Unterkunft und Verpflegung aufzukommen (vgl. S. 52 der vorinstanzlichen Akten). Es ist daher davon auszugehen, dass es ihm entgegen seinen anders lautenden Ausführungen im Einspracheverfahren (vgl. S. 133 und 134 der vorinstanzlichen Akten) durchaus zuzumuten wäre, die Gesuchstellenden zumindest in geringem Umfang finanziell zu unterstützen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Gesuchstellenden (Traumatisierung, Schwangerschaft) lassen ferner nicht auf eine akute und ernsthafte Gefährdungssituation schliessen. Wie vorstehend ausgeführt wurde, ist zudem die medizinische Grundversorgung in der Türkei grundsätzlich gewährleistet. Der Beschwerdeführer hat zudem nicht konkret und glaubhaft vorgetragen, dass den Gesuchstellenden konkret nachgesuchte medizinische Hilfe verweigert worden wäre. Im Übrigen stünde es den Gesuchstellenden offen, sich gegebenenfalls an das UNHCR, den Türkischen Roten Halbmond oder entsprechende Hilfsorganisationen zu wenden. Insgesamt bestehen vorliegend keine Anzeichen dafür, dass sich die Gesuchstellenden in der Türkei in einer besonderen Notsituation befänden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. 7.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch aufgrund der diesbezüglich eingereichten Unterlagen von dessen prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. die Beschwerdebeilagen 7-13) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Istanbul. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: