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E-4664/2012

E-4664/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-4664/2012

Urteil vom 12. September 2012

Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima mit

Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;

Gerichtsschreiberin Stella Boleki.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Syrien,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 31. August 2012 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er anlässlich der Befragung vom 14. Juni 2012 im Empfangs- und Ver­fahrenszentrum (EVZ) Basel zu seinem Reiseweg ausführte, er habe am 25. Mai 2012 die syrisch-türkische Grenze illegal passiert und sei über Griechenland nach Italien gereist, wo er in B._______ von den Behörden aufgegriffen und daktyloskopiert worden sei,

dass er weder in Griechenland noch in Italien ein Asylgesuch gestellt habe und nach zwei Tagen über Mailand in die Schweiz gereist sei,

dass er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur vermutlichen Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren zu Protokoll gab, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil Flüchtlinge dort keinen Schutz erhalten würden und die Bedingungen in Italien nicht besser als in Syrien seien; lieber würde er noch nach Syrien als nach Italien zurückge­schickt werden,

dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2012 - gemäss Rückschein frühestens am 3. September 2012 (Aufgabedatum) eröffnet - in Anwen­dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer auffor­derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent­scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi­gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2012 gegen die­sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausübung des Rechts auf Selbsteintritt beantragte,

dass er zur Begründung ausführte, sein Leben sei bei einer Rückschaf­fung nach Syrien oder in ein Flüchtlingsauffanglager nach Italien gefähr­det,

dass die vorinstanzlichen Akten am 11. September 2012 beim Bundesver­waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrens­gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe­rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per­son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre­ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei­ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes­halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften­wechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi­schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestim­mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied­staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab­kommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,

dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertragli­chen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylge­suches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be­stim­mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt­staatsan­gehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän­dig ist (Dublin-II-Verordnung), zu erfolgen hat,

dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats­vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),

dass dabei - im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) - die Kriterien im Kapitel III der Dublin-II-Verordnung genann­ten Reihenfolge anzuwenden sind (vgl. 5-14 Dublin-II-Verordnung) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals ei­nen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung),

dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates einge­leitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge­stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),

dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Euro­dac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...) Mai 2012 in Otranto (Ita­lien) von den italienischen Behörden mit dem Eintrag "IT2" (ohne Asylgesuch) erfasst wurde, weil er die Landesgrenze von einem Drittstaat herkommend illegal über­schritten und sich in Italien aufgehalten hat,

dass der Beschwerdeführer den vorgängigen Aufenthalt in Italien anläss­lich der Befragung bei der Vorinstanz bestätigte,

dass der Beschwerdeführer folglich erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch einge­reicht hat, weshalb das BFM zurecht nach dem vorgenannten Kriterienkata­log eine Zuständigkeitsprüfung vorgenommen hat,

dass das Bundesamt aufgrund dieser Faktenlage zu Recht zur Auffas­sung gelangte, Italien sei für die (materielle) Prüfung des Asylantrags zu­ständig, und den italienischen Behörden mit Schreiben vom 26. Juni 2012 ein Aufnahmegesuch gestützt auf Art. 10 Abs. und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung übermittelte,

dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet lies­sen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung),

dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,

dass in Abweichung davon nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (soge­nanntes Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwend­bar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nati­onalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.),

dass der Beschwerdeführer mit seiner Erklärung, bei einer Rückschaffung nach Syrien oder in ein Flüchtlingsauffanglager nach Italien stehe er unter To­desgefahr, implizit eine Verletzung des Non-Refoulements-Gebots gel­tend macht,

dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwer-deführer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hin­weise die An­nahme naheliegt, dass die italienischen Behörden in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwen­digen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Ge­richts­hof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechen­land [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Ur­teil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),

dass die geltend gemachte völkerrechtliche Verletzung Italiens vom Beschwerdeführer indessen lediglich behaup­tet wird, ohne irgendwelche konkreten Ereignisse zur Untermauerung vorzu­bringen,

dass es dem Beschwerdeführer deshalb offenkundig nicht gelungen ist, Gründe dar­zulegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dub­lin-II-Verordnung zu rechtfertigen vermögen,

dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat zudem gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitglied­staaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigen­schaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Auf­nahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) an­zuwenden respektive umzusetzen,

dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hin­deuten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Vor­aussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),

dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitäts­klausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3AsylV 1) geprüft wurden, und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundes­gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht,

dass in diesem Sinne der Vollzug der Wegweisung nach Italien als zuläs­sig, zumutbar und möglich zu bezeichnet ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli­chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un­angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima

Stella Boleki

Versand: