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E-4651/2006

E-4651/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2010-07-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde und Alevite aus der Provinz Tunceli, mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seine Heimat am 16. März 2005 und reiste am 21. März 2005 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Er wurde im Empfangszentrum (EZ) Kreuzlingen am 24. März 2005 summarisch und am 4. April 2005 durch das BFM eingehender befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit den 90er Jahren politisch aktiv in den Kurdenparteien gewesen; so sei er 1992 Mitglied der "Demokrasi Parti" (DEP, "Partei der Demokratie"), danach der "Halkin Demokrasi Partisi" (HADEP, "Partei der Demokratie des Volkes") und nach deren Verbot der "Demokratik Halk Partisi", (DEHAP, "Demokratische Volkspartei") gewesen. Er habe sich politisch engagiert und unter anderem für die HADEP auf der Wahlliste aufstellen lassen. Er sei in der Parteileitung der DEHAP von B._______ tätig und in dieser Funktion Zuständiger für das Quartier D.________ gewesen. 1994 sei er erstmals als HADEP-Mitglied anlässlich einer Newroz-Demonstration festgenommen und während vier Tagen mit Schlägen und Elektroschocks gefoltert worden. Er sei bei dieser Festnahme auch nach seinem Bruder E._______ befragt worden; jener sei später zu zwölf Jahren Haft verurteilt und massivst gefoltert worden, habe während seiner Haft beim Todesfasten mitgemacht und sei kurz nach seiner aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes erfolgten Freilassung in F._______ im Exil gestorben. Nach der Festnahme von 1994 habe gegen den Beschwerdeführer und 58 weitere Angeklagte ein Gerichtsverfahren stattgefunden; der Beschwerdeführer sei freigesprochen worden. Seine Familie sei als Regimegegner bekannt gewesen. 1995 habe er die Türkei verlassen und sei für ca. ein Jahr nach G._______ arbeiten gegangen. Bei seiner Rückkehr in die Türkei sei er am Flughafen festgenommen, für vier Tage festgehalten, in der Sicherheitsdirektion verhört, misshandelt und geschlagen worden und sein Pass sei ihm weggenommen worden. Immer wieder sei er unbegründet festgenommen und für kurze Zeit inhaftiert worden. Dabei sei er misshandelt und bedroht worden. Sodann sei er 1997, als er sich bei einem Wohnortswechsel habe anmelden wollen, festgenommen und misshandelt worden. Ebenso habe sich dies 1998 ereignet, als er wieder versucht habe, seinen Pass zu zurück zu bekommen. Insgesamt sei er in den letzten Jahren zehn- bis fünfzehnmal festgenommen worden, mitunter auch von Zuhause aus. Die Behörden hätten zudem wiederholt seine Wohnung durchsucht, letztmals 2002 oder 2003. Das letzte Mal sei er im Frühjahr 2004, anlässlich des Newroz, festgenommen worden. 2005 sei er von Polizisten in ihr Auto gedrängt und bedroht worden; man habe ihm gesagt, dass die DEHAP verboten werden würde und dass er bei einer neuen Partei nicht mitmachen solle, er sei genug bekannt. Im Februar 2005 sei ein Mitglied des Jugendflügels der DEHAP von B._______, H._______, erschossen und später auch zwei weitere Personen getötet worden. Zwei Tage nach dem Tod von H._______ sei er wieder im gleichen Fahrzeug weggebracht und mit dem Tode bedroht worden, sollte er nach dem Ende der DEHAP weiter Politik machen. Nach diesen Vorfällen habe er sich entschlossen auszureisen, da er befürchtet habe, ebenfalls getötet zu werden. Er sei am 9. März 2005 nach Istanbul und von dort in die Schweiz gereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die folgenden Dokumente ein:

- Kopie seiner Identitätskarte

- Familienbüchlein (...)

- Einnahmequittung der DEHAP vom 3. April 2004

- Wahlbeobachterkarte der Regionalwahlen vom (...)

- Kopie des Arbeitszeugnisses vom 4. Januar 2002

- Kopie der Anklageschrift des DGM J._______ vom (...) gegen den Beschwerdeführer und 58 Mitangeklagte. B. Mit Verfügung vom 6. April 2005 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Verfolgungssituation nach seiner Rückkehr aus G._______ 1995 oder 1996 glaubhaft darzutun. Zwischen den Benachteiligungen, die der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nach G._______ erlebt habe, und seiner Flucht in die Schweiz 2005 sei kein genügend enger Kausalzusammenhang vorhanden, weshalb diese Vorbringen nicht asylrelevant seien. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht und eine Wegweisung in seinen Heimatstaat sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die nähere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 5. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, zumindest jedoch die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass des Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden. D. Mit Verfügung vom 13. Mai 2005 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Anwaltes, I._______, aus der Türkei zu den Akten, in welchem dieser bestätigte, dass der Beschwerdeführer von der Sicherheits- und Terrorabteilung K._______im Jahr 1996 vier Tage in Haft sowie im September 2000 und im März 2004 drei Tage in U-Haft genommen worden und verhört worden sei. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2005 die Abweisung der Beschwerde und führte an, dass es sich beim Schreiben des Anwaltes I._______ um eine Parteibehauptung handle, welche nicht geeignet sei, die Erwägungen des BFM in der Verfügung vom 6. April 2005 zu erschüttern. Es dränge sich der Schluss auf, dass das Schreiben auf Angaben der Ehefrau hin ausgestellt worden sei, ohne dass diese auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft worden wären. G. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2006 zeigte L._______ von M._______ die Mandatsübernahme an und reichte eine Vollmacht, datiert vom 28. November 2006, zu den Akten. Mit Eingabe vom 7. Mai 2009 teilte der neue Rechtsvertreter, N._______, ebenfalls von M._______, die Übernahme des Mandates mit. H. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2009 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer angefochtenen Verfügung vom 6. April 2005 aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zeit nach seiner Rückkehr in die Türkei aus G._______ konstruiert, mangelhaft konkretisiert, stereotyp und realitätsfremd seien und jeglichen Detailreichtums entbehrten. Zudem enthielten sie Ungereimtheiten und Widersprüche und seien ungenau, weshalb sie den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhalten würden und auf ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müssten. Auf die detaillierte Begründung der Vorinstanz wird bei der Glaubhaftigkeitsabwägung des Gerichts unter E. 4.3 eingegangen werden. Weiter sei weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen den als glaubhaft erachteten Benachteiligungen vor seiner Ausreise aus der Türkei nach G._______ und seiner Ausreise aus der Türkei am 16. März 2005 gegeben, weshalb die betreffenden Vorbringen nicht asylrelevant seien und den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Aus diesen Gründen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält der Argumentation der Vorinstanz in seiner Beschwerde ganz allgemein entgegen, dass sie von einer unvollständigen und unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes ausgegangen sei. Sie habe das Element der subjektiven Furcht nicht genügend berücksichtigt und damit das Element der begründeten Furcht vor Verfolgung, wie sie Art. 3 AsylG voraussetze, nicht umfassend geprüft. Er sei nachweislich seit über zehn Jahren politisch aktiv in den kurdischen Parteien und habe in den 90er Jahren schlimmste Unterdrückung, Demütigung und Misshandlung erlitten. Seine Familie sei stigmatisiert, sie seien als Regimegegner bekannt. Dies sei einer der Gründe gewesen, weshalb er das Land verlassen habe und nach G._______ arbeiten gegangen sei. Kaum sei er wieder in der Türkei gewesen, hätten die Belästigungen, Überwachungen, Festnahmen, Drohungen und Beschimpfungen übelster Art wieder von vorne angefangen. Er habe sich bemüht, die Verhaftungen und Folterungen ausführlich und präzise anzugeben, die Jahreszahlen und Jahreszeiten seien ihm jedoch über die vielen Jahre hinweg durcheinander geraten.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz weiter aus, dass die Beschwerde, wie auch das auf Beschwerdeebene beigebrachte Schreiben des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers aus der Türkei, an ihrer Einschätzung nichts zu ändern vermöge. Das Schreiben des Anwaltes sei eine Bestätigung, welche auf Wunsch der Frau des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei, ohne dass deren Angaben auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft worden wären.

E. 5.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; EMARK 2004 Nr. 1, S. 4f., E 5a.). Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, hat die Vorinstanz bei ihrer Einschätzung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, diesen reduzierten Beweisanforderungen nicht genügend Rechnung getragen und die Beweisregel von Art. 7 AsylG einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers und zu restriktiv angewandt.

E. 5.2 Die Ausführungen der Vorinstanz, weshalb sie die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner letzten Festnahme im Jahre 2004 für unglaubhaft hält, vermögen allesamt nicht zu überzeugen: So führt sie an, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass er im Jahre 2004 letztmals eine Festnahme seitens der türkischen Sicherheitskräfte erlebt habe; bei der Kurzbefragung habe er dazu vorerst ausgesagt, dass er das Datum der Festnahme nicht mehr wisse, es jedoch im Frühling gewesen sein müsse. Gleich darauf habe er angefügt, dass er am Newroz 2004 festgenommen worden sei (A1, S. 5). Die Abfolge seiner Aussagen weise darauf hin, dass er die betreffenden Vorbringen konstruiert habe, da das Datum des alljährlichen Newroz-Festes jedem Kurden geläufig und bekannt sei. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht entgegnet, handelt es sich jedoch bei der Aussage, es sei im Newroz 2004 gewesen, um eine Präzisierung der ersten Aussage. Der Beschwerdeführer erzählte im Laufe seiner Kurzanhörung beim EZ von verschiedenen Festnahmen, Behelligungen, Drohungen und Misshandlungen, welche über einen Zeitrahmen von zehn Jahren stattgefunden haben sollen (A1, S. 5 ff.). Dass sich dabei nicht jedes Datum gleich exakt abrufen lässt, ist nachvollziehbar. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers ist kein Hinweis auf eine Konstruktion, sondern vielmehr als ein typisches Aussageverhalten einer Person, die sich erinnern will, zu sehen: Das Datum einer Verhaftung mittels eines Erinnerungsablaufes (2004 - Frühling - Newroz) zu rekonstruieren, entspricht einer glaubhaften und von Realkennzeichen geprägten Aussageweise. Weiter führt die Vorinstanz an, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen bezüglich der Haft am Newroz 2004 auf das Anführen von Allgemeinplätzen beschränke (A12, S. 8 und 9). Es mangle ihnen an Konkretisierung und Differenziertheit, was besonders auffällig werde, wenn man diese Schilderungen mit den als glaubhaft erachteten Ausführungen zum Versuch, seinen Bruder im Gefängnis zu besuchen, und zu seiner eigenen Untersuchungshaft 1994 vergleiche. Auch habe er bezüglich dieser Festnahme bei der Erstbefragung ausgesagt, dass er gezwungen worden sei, eine ganze Nacht lang vor einer Wand zu stehen. Bezeichnenderweise habe er diese äusserst qualvolle Methode anlässlich der Anhörung beim BFM nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer führte an den Befragungen jedoch aus, dass er bei der Festnahme am Newroz 2004 zusammen mit den anderen Demonstrationsteilnehmern von der Polizei, welche in grosser Zahl in Panzern gekommen sei, mit Wasser beworfen worden sei. Die Polizei habe keinen Unterschied zwischen jung und alt, Männern und Frauen gemacht. Eine Person sei vom Panzer überfahren und eine Person erschossen worden. Davon hätten sie jedoch erst später erfahren. Sie seien zum Bus gebracht und zur Sicherheitsdirektion gefahren worden. Die Augen seien ihnen verbunden und sie seien in den Keller gebracht worden. Zuerst seien sie mit Knüppeln und Fäusten geschlagen worden und danach hätten sie die Nationalhymne singen und Atatürk-Sprüche aufsagen müssen. Er sei mehrmals zusammengeschlagen worden. Sie hätten einer nach dem anderen zur ärztlichen Visite gehen müssen und seien zuvor von den Polizisten bedroht worden, nichts über die Misshandlungen zu sagen, sonst würden sie erneut festgenommen. Danach seien sie freigelassen worden (A12, S. 8f.). Bei der Erstbefragung führte er zudem an, dass er bewusstlos gewesen sei und am Kopf geblutet habe. Er habe sodann die ganze Nacht mit dem Gesicht an einer Wand stehen müssen. Die Folterknechte seien gekommen und hätten ihn mit Knüppeln geschlagen (A1, S. 6). Davon, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu dieser Festnahme nicht differenziert und konkret wären, kann demnach keine Rede sein, führt er doch den Verlauf der Verhaftung, die Art der Misshandlungen und die Bedrohungen substanziiert ins Feld. Dass der Beschwerdeführer über das Erlebte hauptsächlich in der Mehrzahl spricht, ist die logische Konsequenz davon, dass es sich bei dieser Festnahme um eine Massenverhaftung handelte und viele Leute, insbesondere DEHAP-Verantwortliche verhaftet worden seien (A1, S. 5f.; A12, S. 8 f.). Zudem wirkt seine Schilderung sehr authentisch, spricht er doch in einer Art über die Vergangenheit, welche typisch ist für jemanden, der sich zu erinnern versucht: "Ich glaube, ich wurde auch dieses Mal ohnmächtig. Es gab keine Elektroschocks, wenn ich mich richtig erinnere" (A12, S. 9). Eine Person, welche auswendig Gelerntes rezitiert, spricht nicht so. Gegen die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Tatsache, dass er die eine Form der Misshandlung (das Anlehnen an die Wand) bei der Befragung durch das BFM nicht mehr erwähnt habe, den Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen als zweifelhaft erscheinen lasse, spricht die Antwort des Beschwerdeführers auf diesen Vorhalt hin: "Ja ,das stimmt, nicht nur ich, auch die anderen. Entweder mit dem Finger oder der Faust gegen die Wand" (A12, S. 9), da er damit sein Vorbringen konkretisierte und hier, mit dem Hinweis auf die anderen Verhafteten, gleich noch ein Realkennzeichen anführte. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben des Anwaltes in der Türkei, worin dieser anführt, dass der Beschwerdeführer im März 2004 (wie auch 1996 und im Jahre 2000) in Untersuchungshaft gewesen sei, grundsätzlich den Beweiswert abzusprechen, indem es als reine Parteibehauptung und "wohl auf den Wunsch der Frau des Beschwerdeführers" ausgestellt tituliert wird, entbehrt jeglicher Grundlage. Die Bestätigung des Anwaltes ist immerhin ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer mehrmals inhaftiert war, letztmals im März 2004. Die blosse Tatsache, dass das Schreiben knapp gehalten und von der Frau des Beschwerdeführers erhältlich gemacht wurde, genügt nicht als Begründung dafür, eine von einem Rechtsanwalt ausgestellte Bestätigung ohne weitere Anhaltspunkte als inhaltlich unwahre Gefälligkeit zu werten.

E. 5.3 Auch die weiteren von der Vorinstanz angeführten Widersprüchlichkeiten können im Wesentlichen nicht bestätigt werden. So führt sie als weiteres Merkmal der Unglaubhaftigkeit an, dass der Beschwerdeführer die Bedrohungen durch türkische Sicherheitsbeamte in seiner Schilderung auf Allgemeinplätze reduziert habe. Die Darstellungen der zwei geltend gemachten Vorfälle würden sich kaum unterscheiden und seien stereotyp, weshalb die Begründungselemente dieser Vorbringen realitätsfremd und damit als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Wenn es auch zutrifft, dass diese Aussagen nicht besonders ausführlich sind, so ist doch ganz grundsätzlich zu entgegnen, dass die Befragungen des Beschwerdeführers, wie auch seine Antworten allesamt nicht sehr ausführlich sind, auch diejenigen nicht, mit welchen er detailliert und substanziiert über seine Folterungen spricht. Insofern sind die Beschreibungen der beiden Vorfälle, in welchen er von Polizisten in deren Auto gezerrt worden sei, nicht auffallend anders. Die Erzählstruktur des Beschwerdeführers macht den Anschein, als hätte er versucht, sich aufs Nötigste zu konzentrieren und nichts zu vergessen, was angesichts der Tatsache, dass er Vorfälle aus einem Zeitraum von über zehn Jahren auflistet, nachvollziehbar ist. Die Knappheit dieser Aussagen genügt indes nicht, um die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen.

E. 5.4 Die Vorinstanz führte weiter an, dass der Beschwerdeführer einerseits ausgesagt habe, dass sein Haus in B._______ unter ständiger Beobachtung der türkischen Sicherheitskräfte gestanden habe. Sie hätten ihn permanent beschattet bzw. observiert und sie hätten seine Wohnung oft durchsucht (A1, S. 5 und 6). Auf die Frage an der Bundesanhörung, wann die letzte Hausdurchsuchung von den Sicherheitsbehörden vorgenommen worden sei, habe er geantwortet, diese sei im Jahre 2002 oder 2003 erfolgt, präzisere Angaben könne er nicht machen (A12, S. 9). Wo genau die Vorinstanz darin einen Widerspruch erblickt, führt sie indes nicht an und ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer auch an der Erstbefragung angab, die letzte Hausdurchsuchung sei vor zwei Jahren (also 2003) gewesen (A1, S. 6).

E. 5.5 Weiter sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm seine Frau telefonisch mitgeteilt habe, dass er wegen der Vorfälle anlässlich des Newroz 2005 von der Polizei gesucht werde, konstruiert, da er es bezeichnenderweise unterlassen habe, Angaben darüber zu machen, weshalb die Polizei motiviert gewesen sein sollte, ihn zu suchen (A12, S. 10). Dieser Argumentation kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei nach Newroz 2005, als er sich bereits in der Schweiz befand, zu Hause gesucht worden "wegen der Sache mit der Fahne"; auf Nachfrage erklärte er, anlässlich des Newroz 2005 hätten türkische Polizisten in Zivil Jugendliche dazu bringen wollen, die türkische Fahne zu verbrennen; die Kinder hätten sie jedoch nicht in Brand gesteckt (A12, S. 10). Weitere Nachfragen hierzu unterblieben. Die Aussagen des Beschwerdeführers stehen in keinerlei Widerspruch zu den Erkenntnissen des BFM, wonach gegen sechs Jugendliche ein Haftbefehl ergangen sei, weil sie versucht hätten am Newroz 2005 in B._______ eine türkische Landesflagge zu zerstören. Ausserdem erwähnte der Beschwerdeführer an beiden Befragungen, dass er als Mitglied der Parteileitung der DEHAP in B._______ der Polizei bekannt sei (A1, S. 5; A12; S. 11). In diesem Kontext ist die Motivation der Polizei, weshalb man den Beschwerdeführer verdächtigt hat, mit dem Vorfall etwas zu tun zu haben, leicht erkennbar. Die Frage an der Bundesanhörung ("was ist das für eine Sache mit der Fahne?") machte zudem auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz hier genauere Auskunft des Beschwerdeführers zur Motivation der Polizei hätte hören wollen. Dies zumal der Beschwerdeführer nachvollziehbarerweise davon ausging, dass diese klar sei, da er der Polizei bekannt sei. Darauf weisen auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde hin, wo ausgeführt wird, dass die Polizei ihn immer verdächtige, wenn etwas gegen das Regime laufe (Beschwerde vom 5. Mai 2005; Zu den Erwägungen, Punkt 3).

E. 5.6 In einem weiteren Argumentationsstrang führt die Vorinstanz an, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weitere Ungereimtheiten und Widersprüche aufweisen würden: So habe er hinsichtlich der Haft nach seiner Rückkehr aus G._______ unterschiedliche Angaben gemacht; einerseits habe er ausgesagt, er sei Anfang 1996 aus G._______ zurückgekehrt (A1, S. 8), andrerseits wolle er die diesbezügliche Haft zirka Mitte des Jahres 1995 erlitten haben (A12, S. 4). Zudem habe er angeführt, dass ihm die türkischen Behörden vorgeworfen hätten, er habe sich nicht ordnungsgemäss in B._______ angemeldet und er sei in der Folge von Sicherheitsbeamten festgehalten und zu einem Gericht in B._______ überführt worden. Bei der Kurzbefragung im EZ habe er hingegen ausgeführt, dass er 1996 von den türkischen Sicherheitskräften zu Hause festgenommen und dann vier Tage festgehalten worden sei (A1, S. 5). Demgegenüber habe er bei der Bundesanhörung ausgesagt, er habe sich beim zuständigen Amt in B._______ selber gemeldet, sei dort festgenommen und zwei Tage festgehalten worden, was im Herbst 1997 gewesen sei (A12, S. 6). Ferner habe er vorgebracht, auch 1998 aus dem gleichen Grund Benachteiligungen erlitten zu haben. An der Erstbefragung habe er ausgeführt, dass er 1998 von zivilgekleideten Polizisten abgeführt und gefoltert worden sei. Dann sei er zum Justizamt in B._______ überführt, jedoch nicht verurteilt worden (A1, S. 6). Bei der direkten Bundesanhörung habe er hingegen geltend gemacht, er sei bei der betreffenden Haft in der Türkei zwei oder drei Tage festgehalten und lediglich geohrfeigt worden. Zu einem Gericht sei er nicht gebracht worden (A12, S. 6, 7). Bezüglich des von der Vorinstanz geltend gemachten Widerspruchs hinsichtlich des Zeitpunkts der Festnahme am Flughafen K._______bei der Rückkehr aus G._______, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer hier von einem Vorfall, welcher zehn Jahre zurückliegt, spricht; der Widerspruch ist daher nachvollziehbar und untergeordnet. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der EZ-Befragung den Zeitpunkt chronologisch herzuleiten versuchte, indem er geltend machte, dass seine Frau, als er die Türkei verlassen habe, mit dem dritten Kind schwanger gewesen sei. Als er zurückgekommen sei, habe er drei Kinder gehabt, den genauen Monat wisse er nicht (A12, S. 4). Ein solches Aussageverhalten widerspricht stark einem Rezitieren von auswendig Gelerntem und ist im Gegenteil mit klaren Realkennzeichen versehen. Laut Auskunft an der EZ-Befragung zur Person hat der Beschwerdeführer drei Kinder, wobei das jüngste 1994 geboren sei (A1, S. 3). In diese Zeitrechnung passen beide Antworten des Beschwerdeführers; Mitte 1995 wie auch Anfang 1996. Des weiteren ist anzumerken, dass die Vorinstanz die Festnahme und Folterung des Beschwerdeführers 1994 nicht anzweifelt; auch da hat der Beschwerdeführer jedoch an der EZ Befragung erst andere Angaben zum Jahreszeitpunkt gemacht (A1, S. 6; A12, S. 2). Weshalb die Vorinstanz eine unterschiedliche Bewertung der Vermischung von Jahreszahlen, einerseits vor der Ausreise nach G._______ und andrerseits nach seiner Rückkehr in die Türkei macht, ist nicht ersichtlich. Als Fakt bleibt die Nachvollziehbarkeit, wenn der Beschwerdeführer über verschiedene Geschehnisse, welche im Laufe der letzten zehn Jahre vorkamen, Datenvermischungen und Ungenauigkeiten vorbringt. Von einer Person zu verlangen, dass sie jede Inhaftierung und Misshandlung in den exakt richtigen Zeitpunkt stellen kann, hat nichts mit einer seriösen Glaubhaftigkeitsprüfung zu tun und lässt zudem den herabgesetzten Beweismassstab bei einer Glaubwürdigkeitsprüfung ausser Acht. Auch wenn die Vorinstanz zahlreiche angebliche Widersprüche auflistet, bleiben letztlich nur deren zwei bestehen, nämlich einer zu einer Festnahme 1996 und einer zu einer Festnahme 1998. Zudem lösen sie sich bei genauerem Betrachten fast vollständig auf: Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise falsch zitiert, indem sie entweder zwei Aussagen zu verschiedenen Ereignissen verband oder sie mit keinen oder falschen Quellenangaben versah: So ist nicht ersichtlich, von welcher Aussage an welcher Stelle der Befragungen die Vorinstanz ausgeht, wenn sie anführt, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, ihm sei von den Behörden ungerechtfertigterweise vorgeworfen worden, er habe sich beim Mukhtar von B._______ nicht ordnungsgemäss gemeldet. Dieser von der Vorinstanz verfasste Satz scheint vielmehr eine Zusammenfassung der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu sein, was grundsätzlich kein Problem wäre, würde die Vorinstanz in casu nicht ihre Einschätzung der Widersprüchlichkeit auf dieser Zusammenfassung aufbauen; der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass er in der Folge (in der Folge von was, respektive von welchem Zeitpunkt?) von Sicherheitsbeamten festgehalten und schliesslich zu einem Gericht in B._______ überführt worden sei. Dies impliziert, der Beschwerdeführer hätte ausgesagt, dass er bei der Rückkehr aus G._______ am Flughafen festgenommen und - aufgrund des Vorwurfs der Nichtanmeldung - ans Gericht in B._______ überführt worden sei. Der Beschwerdeführer führte jedoch zur Begründung der Festnahme am Flughafen bei seiner Rückkehr aus G._______ an, die Behörden hätten ihm Zusammenarbeit mit der PKK in G._______ vorgeworfen (A12, S. 5). Von der Zuführung an ein Gericht spricht der Beschwerdeführer dagegen an der direkten Bundesanhörung im Zusammenhang mit seiner Festnahme auf der Sicherheitsdirektion, wo er von der Sicherheitsdirektorin geohrfeigt, für zwei Tage festgehalten und schliesslich in B._______ vor Gericht geführt worden sei (A12, S.6). Diesen Vorfall situierte der Beschwerdeführer chronologisch 1997, da er diesbezüglich auch vom Umzug von O._______ B._______ nach P._______ B._______ sprach, welcher 1997 stattgefunden haben soll (A12, S. 6). Der Beschwerdeführer spricht folglich an dieser Stelle nicht von seiner Festnahme am Flughafen. Zudem ist in dieser Erzählung auch eine klassisches Realkennzeichen vorhanden, welches für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht, nämlich der Hinweis darauf, dass die ihn ohrfeigende Person auf der Sicherheitsdirektion "sogar eine Sicherheitsdirektorin" war (A12, S. 6). Weiter zitiert die Vorinstanz den Beschwerdeführer dahingehend, dass er (immer noch aufbauend auf ihrer oben erwähnten Zusammenfassung und damit nicht klar, von welchem Zeitpunkt ausgehend) an der EZ-Befragung diesbezüglich ausgesagt habe, er sei von Sicherheitskräften zu Hause festgenommen worden. Dann sei er vier Tage eingesperrt gehalten worden. Diese Festnahme habe er 1996 erlebt (A1, S. 5). Demgegenüber habe er an der Bundesanhörung ausgesagt, dass er sich beim zuständigen Amt in B._______ gemeldet habe, dort festgenommen und anschliessend zwei Tage festgehalten worden sei; dies sei gegen Herbst 1997 gewesen (A12, S. 6). Bei der Gegenüberstellung dieser Aussagen zur Herleitung einer Widersprüchlichkeit verkennt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer von mehreren Vorfällen spricht, welche sich nach seiner Rückkehr aus G._______ ereignet haben sollen und für welche die Behörden jeweils den Vorwand vorgebracht haben sollen, er habe sich nicht ordnungsgemäss gemeldet. Auch der zusätzlich angeführte Widerspruch in dieser Thematik verschwindet, wenn man die Argumentation der Vorinstanz, wie auch die Aussagen des Beschwerdeführers, aufmerksam liest: Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, 1998 diesbezüglich weitere Nachteile erlitten zu haben. An der EZ-Befragung habe er ausgesagt, 1998 von zivilgekleideten Polizisten abgeführt worden zu sein. Von denen sei er gefoltert worden. Dann sei er zum Justizamt in B._______ geführt, jedoch nicht verurteilt worden (A1, S. 6). Betreffend diese Haft habe der Beschwerdeführer an der direkten Bundesanhörung jedoch ausgesagt, dass er zwei oder drei Tage festgehalten worden sei. Er sei lediglich geohrfeigt worden. Zu einem Gericht sei er nicht gebracht worden (A12, S. 6, 7). Hier beging die Vorinstanz eine unzulässige Verbindung der Aussagen des Beschwerdeführers nach eigenem Gutdünken. Der Beschwerdeführer sagte wohl an der EZ-Befragung auf Seite 6 aus, dass er 1998 von Zivilpolizisten mitgenommen worden sei (A1, S. 6). Diese Aussage machte er jedoch in einer allgemeinen Auflistung seiner erlittenen Nachteile, auf die Frage hin, von wem er genau gefoltert worden sei. Auf die einiges später gestellte Frage, ob er jemals vor Gericht gewesen sei (und die Fragen reichen von "wann wurde ihr Haus das letzte Mal durchsucht?" bis hin zu "wonach hat die Polizei bei der Hausdurchsuchung gesucht?" und der allgemeinen Frage "hatten sie ausser dem Erwähnten jemals Probleme mit Behörden, Organisationen oder weiteren Personen in ihrem Land?"), führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass man ihn 1998 zum Justizamt in B._______ geführt habe, er jedoch nicht verurteilt worden sei. Man habe ihn damals festgenommen, weil er sich bei den Behörden angeblich nicht gemeldet habe (A1, S. 6). Die Vorinstanz gibt die Aussagen des Beschwerdeführers also nicht nur falsch wieder, indem sie seine an verschiedenen Stellen zu verschiedenen Fragen vorgebrachten kurzen Sätze, die im Zusammenhang mit 1998 vorkommen, zu einem Vorfall verwebt, sie zieht daraus auch noch einen unzulässigen Schluss, indem sie diese "Aussage" einer Erzählung zu einem bestimmten Ereignis gegenüberstellt und so eine Widersprüchlichkeit herleitet. Ein solches Vorgehen ist jedoch unseriös und wertet die Aussagen des Beschwerdeführers ganz einseitig zu seinen Lasten.

E. 5.7 Auch die zu guter Letzt für die Glaubhaftigkeitsprüfung herangezogene Argumentation der Vorinstanz, wonach die ungenauen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Festnahmen ganz grundsätzlich gegen deren Wahrheitsgehalt sprechen würden, überzeugt in keiner Weise. Die angebliche Ungenauigkeit ist nämlich lediglich diejenige, dass er in der Kurzbefragung von zehn bis fünfzehn Festnahmen im Laufe der letzten zehn Jahre (A1, S. 5) und an der direkten Befragung von ca. zehn bis zwölf Festnahmen (A12, S. 7) spricht. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind Schätzungen und damit schon per se Ungenauigkeiten. Dass der Beschwerdeführer die Anzahl der Festnahmen schätzte, spricht in keiner Weise gegen den Wahrheitsgehalt der Vorbringen.

E. 5.8 Zusammenfassend ist anzuführen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt in sich kohärent und teilweise sehr detailliert sind. Widersprüche in seinen Aussagen betreffen, mit Ausnahme des Widerspruchs bezüglich seiner Festnahme von zu Hause aus (A12, S. 7), nur Jahreszahlen. Ein solches Aussageverhalten spricht jedoch für den Beschwerdeführer und nicht gegen ihn, denn eine chronologische Auflistung verschiedenster Ereignisse über die vergangenen zehn Jahre ohne jegliche zeitliche Widersprüchlichkeit oder Unsicherheit wäre auffallend, wenn nicht sogar eher ein Hinweis auf ein auswendig gelerntes Aufzählen. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind auch in sich schlüssig, plausibel und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen. Die vorhandenen verbleibenden Widersprüchlichkeiten sind insgesamt unwesentlich. Der Beschwerdeführer erscheint zudem gesamthaft als glaubwürdig. Gestützt wird diese Einschätzung auch durch die Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Übergriffe auf ihn als HADEP- und DEHAP-Mitglied und Führungsperson die Situation und die Art der Übergriffe wiedergeben, welche auch in Länderberichten der betreffenden Jahre, hinsichtlich Mitgliedern der HADEP und der nachfolgenden DEHAP, beschrieben werden: So seien führende und besonders aktive ordentliche Mitglieder der HADEP und der DEHAP ständigen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt gewesen, und die Regierung habe versucht, die HADEP als legalen Flügel der PKK zu präsentieren. Bedrohungen, willkürliche Festnahmen und Misshandlungen von DEHAP-Mitgliedern und -Sympathisanten durch die Polizei und den Geheimdienst seien regelmässig vorgekommen (vgl. dazu Denise Graf, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH: Türkei, Zur aktuellen Situation - 21. Juni 2003, S. 27 ff.; US Department of State, 2004 Country Report on Human Rights, Turkey, 28. Februar 2005, Section 3). Seine Aussagen sind folglich als glaubhaft gemacht anzuerkennen. Anzumerken bleibt an dieser Stelle, dass die Vorinstanz insbesondere bei der Direktbefragung zu sehr darauf ausgerichtet war, Widersprüche aufzudecken und sich dabei vor allem auf Jahreszahlen und Mengenangaben versteifte, anstatt Informationen zu sammeln. Dies führte dazu, dass Ausführungen zur detaillierteren Tätigkeit des Beschwerdeführers für die HADEP und die DEHAP fehlen, da der Beschwerdeführer auch nicht danach gefragt wurde. Auch wurde in keiner Weise nachgehakt, als der Beschwerdeführer die Asylgewährung eines weiteren Bruders in F._______ und die Tatsache, dass seine Familie dem Staat bekannt sei, andeutete. Das BFM hätte gut daran getan, Abklärungen zu den Brüdern des Beschwerdeführers und hinsichtlich einer allfälligen Fichierung der Familienmitglieder (inklusive des Beschwerdeführers selbst) zu tätigen. Die Frage, ob das Vorgehen der Vorinstanz eine Verletzung ihrer Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) darstellt, kann jedoch offen gelassen werden, da die vom Gericht als glaubhaft erachteten Aussagen für die Beurteilung der Asylrelevanz genügen können.

E. 6.1 Es gilt demnach zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Auszugehen ist dabei von folgendem, als glaubhaft erachteten Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wuchs in Q._______ und R._______ auf und zog mit zehn Jahren, zusammen mit seiner Familie, nach B._______. Er war in den 90er Jahren erst Mitglied der DEP und nach deren Verbot Mitglied der HADEP. Im März 1994, anlässlich einer Newroz-Feier in B._______, wurde er erstmals festgenommen. Während vier Tagen wurde er gefoltert und unter anderem nach seinem Bruder E._______ befragt, welcher von den Behörden zu dieser Zeit gesucht wurde. E._______ wurde später zu 12 Jahren Haft verurteilt und kam Ende der 90er Jahre frei, da sein Gesundheitszustand nach seiner Teilnahme an den Todesfasten zu schlecht war. Er floh daraufhin nach F._______, wo er kurze Zeit später starb. Auch ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers, S._______, floh nach F._______ und wurde dort als Flüchtling anerkannt. Der Beschwerdeführer wollte mit Hilfe des Menschenrechtsvereins IHD in T._______ seinen Bruder E._______ im Gefängnis besuchen. Als er mit dem Anwalt des IHD beim Staatssicherheitsdienst vorsprach, wurde ihm mitgeteilt, dass sein Bruder lebe und er ihn besuchen könne. Als er jedoch am vereinbarten Besuchstermin ohne Anwalt erschien, wurde er nicht zu seinem Bruder vorgelassen, sondern von drei Männern zusammengeschlagen und bedroht. Seinen Bruder sah er nie. Der Beschwerdeführer wurde in einem Gerichtsverfahren vom DGM J._______ betreffend die Vorfälle von Newroz 1994 freigesprochen. Er versuchte daraufhin die Türkei zu verlassen, bekam aber nach diversen erfolglosen Versuchen erst 1995 durch Bestechung einen Pass und ging nach G._______, um den Behelligungen und Bedrohungen der Behörden zu entgehen. Bei seiner Rückkehr Ende 1995 / Anfang 1996 wurde er direkt am Flughafen K._______festgenommen und zur Sicherheitsdirektion gebracht, wo er misshandelt, zusammengeschlagen und für vier Tage - davon zwei Tage mit verbundenen Augen - festgehalten wurde. Vorgeworfen wurden ihm Kontakte zur PKK in G._______. In den folgenden Jahren war der Beschwerdeführer weiterhin aktiv für die HADEP und wurde auch als Kandidat der HADEP für die Wahlen in O._______ aufgestellt. 1996 bis 1999 wurde er mehrmals mit dem Vorwurf, er habe sich nicht ordnungsgemäss an- respektive umgemeldet, auf der Sicherheitsdirektion bzw. dem Passbüro festgenommen und für mehrere Tage festgehalten. Dabei wurde er jeweils geschlagen und misshandelt. Nach dem Verbot der HADEP wurde er 2003 Mitglied der DEHAP und war als Verantwortlicher des Quartiers D._______ in der Parteileitung in B._______. Seine Wohnung wurde wiederholt nach DEHAP-Unterlagen und -Papieren durchsucht und er wurde mehrmals von Polizisten von zu Hause abgeführt und auf Polizeiposten oder zur Sicherheitsdirektion gebracht, wo er verhört, geschlagen, misshandelt und bedroht wurde. Die Behörden wollten ihm jeweils Verbindungen zwischen der DEHAP und der PKK nachweisen. Insgesamt wurde der Beschwerdeführer um die Dutzend Male festgenommen, dabei misshandelt, teilweise mit Elektroschocks gefoltert, bedroht, geschlagen und zu seiner Tätigkeit für die HADEP, respektive die DEHAP und zu Verbindungen mit der PKK befragt. Die letzte Festnahme erfolgte im März 2004, als er anlässlich einer Newroz-Demonstration erneut festgenommen und auf dem Polizeiposten gefoltert wurde. Kurz bevor im Februar 2005 ein Freund des Beschwerdeführers, welcher Mitglied des Jugendflügels gewesen war, umgebracht wurde, zerrte die Polizei den Beschwerdeführer auf der Strasse in ein Auto, sagte ihm, dass die DEHAP verboten werden würde und warnte ihn vor einer weiteren Tätigkeit für die Nachfolgeorganisation der DEHAP. Diese Bedrohung wiederholte sich wenige Tage nach dem Tode des Freundes auf ähnliche Weise, diesmal wurde ihm gedroht, sollte er weiter aktiv tätig sein, würde er enden wie sein Freund. Der Beschwerdeführer verliess daraufhin sein Heimatland Mitte März 2005.

E. 6.2 Wie nachfolgend im Einzelnen begründet, genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Voraussetzungen von Art. 3 AsylG. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise in begründeter Weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193, mit weiteren Hinweisen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimatstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (EMARK 1996 Nr. 29 E. 2b, S. 299; 1995 Nr. 5 E. 6a S. 43). Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5b und c, S. 5 - 7).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer war aktiv in der Kurdenpolitik tätig. Er war nach dem Verbot der HADEP ein Mitglied der Führung der DEHAP in B._______. Als solcher wurde er immer wieder von den Behörden festgenommen, geschlagen, gefoltert und bedroht. Seine Wohnung wurde durchsucht, um Unterlagen, welche auf die Zusammenarbeit mit der PKK hinweisen, zu finden. Sein Bruder E._______ wurde zu zwölfeinhalb Jahren Haft verurteilt und nahm an den Todesfasten teil. Der Beschwerdeführer ist den Behörden demnach als Oppositioneller, als politisch aktiver Mann, als Angehöriger eines verurteilten "Terroristen" und als Führungsmitglied der DEHAP bekannt gewesen. Die über die Jahre 1994 bis 2005 erlittenen Misshandlungen, Folterungen, Einschüchterungen, Drohungen, Hausdurchsuchungen, Entführungen und Beobachtungen durch die türkischen Behörden sind intensiv und zahlreich genug, um in ihrer Summe als ernsthafte Nachteile im Sinne des AsylG zu gelten. Sie sind zudem auch aus einer der in Art. 3 AsylG geforderten Motivationen, nämlich aufgrund seiner politischen Anschauungen, gezielt gegen den Beschwerdeführer erfolgt. Er hat demnach bis kurz vor seiner Ausreise asylrelevante Nachteile erlitten und hatte objektiv und - wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt - subjektiv begründete Furcht, weitere solche zu erleiden. Die letzten Übergriffe fanden nach der Erschiessung seines Freundes im Januar und im Februar 2005 statt, wo er mit dem Tode bedroht wurde, sollte er nach einem Verbot der DEHAP in einer allfälligen Nachfolgeorganisation weitermachen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist demnach auch der kausale Zusammenhang zwischen der Verfolgung und seiner Ausreise im März 2005 klar gegeben; bei seiner Ausreise aus der Türkei musste der Beschwerdeführer begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben.

E. 6.4 Zu prüfen bleibt, ob die Furcht vor asylrelevanten Nachteilen auch zum heutigen Zeitpunkt noch begründet ist. Die Situation in der Türkei zum heutigen Zeitpunkt hat sich, trotz Öffnung hin zu Europa, hinsichtlich des Vorgehens der türkischen Behörden gegenüber Kurdinnen und Kurden, welche politisch in den Kurdenparteien aktiv sind, nicht entscheidend verbessert. Die Nachfolgepartei der 2005 verbotenen DEHAP, die Partei für eine Demokratische Gesellschaft (DTP), wurde jüngst ebenfalls verboten (vgl. "Kurdenpartei wird verboten", NZZ vom 12. Dezember 2009). Dem Verbot voraus gingen in den letzten Jahren unzählige Übergriffe, Razzien, Entführungen und Verhaftungen von DTP-Führungs-, aber auch einfachen Mitgliedern (vgl. US Department of State, 2008 Human Rights Report: Turkey, 25. Februar 2009, S. 13 und 28 ff.; UK Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, 20. Oktober 2009, Ziff. 19.17 ff.; Helmut Oberdiek, Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH, Türkei, Update: Aktuelle Entwicklungen, 9. Oktober 2008, S. 15 ff.). Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr als ehemaliges verfolgtes Führungsmitglied der DEHAP wieder ins Visier der Behörden geraten, und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er erneut asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt würde.

E. 6.5 Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aufgrund seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt war beziehungsweise solche befürchten musste, und dass er auch weiterhin objektiv begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Von einer landesinternen Fluchtalternative ist bei einer von den Behörden des Zentralstaates ausgehenden Verfolgungsgefahr nicht auszugehen (zur Konzeption der innerstaatlichen Fluchtalternative, wobei die Anforderungen an die Effektivität des Schutzes hoch anzusetzen sind, vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.; EMARK 1997 Nr. 14 E. 6b S. 118; EMARK 2000 Nr. 15 E. 7 S. 112 ff.). Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG.

E. 6.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG erfüllt sind. Aus den Akten gehen keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen hervor. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 9. Dezember 2009 einen Gesamtaufwand (inklusive Auslagen in der Höhe von Fr. 180.--) von Fr. 1380.-- aus. Zwar hat die Rechtsvertretung das Mandat offiziell erst nach Einreichung der Beschwerdeschrift und der anschliessenden Eingabe übernommen; aus den Akten geht aber hervor, dass die Rechtsvertretung die Rechtsschriften für den Beschwerdeführer offenbar abgefasst und jedenfalls eingereicht hat (vgl. Absender auf dem Zustellcouvert ans Gericht, act. 1 S. 23). Der ausgewiesene Aufwand erscheint angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Parteientschädigung zu Lasten des BFM wird deshalb auf Fr. 1380.-- (inkl. Auslagen und exkl. MwSt) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 6. April 2005 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'380.-- (inkl. Auslagen und exkl. MwSt.) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und das kantonale Ausländeramt. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4651/2006/fame {T 0/2} Urteil vom 13. Juli 2010 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Contessina Theis. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. April 2005 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde und Alevite aus der Provinz Tunceli, mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seine Heimat am 16. März 2005 und reiste am 21. März 2005 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Er wurde im Empfangszentrum (EZ) Kreuzlingen am 24. März 2005 summarisch und am 4. April 2005 durch das BFM eingehender befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit den 90er Jahren politisch aktiv in den Kurdenparteien gewesen; so sei er 1992 Mitglied der "Demokrasi Parti" (DEP, "Partei der Demokratie"), danach der "Halkin Demokrasi Partisi" (HADEP, "Partei der Demokratie des Volkes") und nach deren Verbot der "Demokratik Halk Partisi", (DEHAP, "Demokratische Volkspartei") gewesen. Er habe sich politisch engagiert und unter anderem für die HADEP auf der Wahlliste aufstellen lassen. Er sei in der Parteileitung der DEHAP von B._______ tätig und in dieser Funktion Zuständiger für das Quartier D.________ gewesen. 1994 sei er erstmals als HADEP-Mitglied anlässlich einer Newroz-Demonstration festgenommen und während vier Tagen mit Schlägen und Elektroschocks gefoltert worden. Er sei bei dieser Festnahme auch nach seinem Bruder E._______ befragt worden; jener sei später zu zwölf Jahren Haft verurteilt und massivst gefoltert worden, habe während seiner Haft beim Todesfasten mitgemacht und sei kurz nach seiner aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes erfolgten Freilassung in F._______ im Exil gestorben. Nach der Festnahme von 1994 habe gegen den Beschwerdeführer und 58 weitere Angeklagte ein Gerichtsverfahren stattgefunden; der Beschwerdeführer sei freigesprochen worden. Seine Familie sei als Regimegegner bekannt gewesen. 1995 habe er die Türkei verlassen und sei für ca. ein Jahr nach G._______ arbeiten gegangen. Bei seiner Rückkehr in die Türkei sei er am Flughafen festgenommen, für vier Tage festgehalten, in der Sicherheitsdirektion verhört, misshandelt und geschlagen worden und sein Pass sei ihm weggenommen worden. Immer wieder sei er unbegründet festgenommen und für kurze Zeit inhaftiert worden. Dabei sei er misshandelt und bedroht worden. Sodann sei er 1997, als er sich bei einem Wohnortswechsel habe anmelden wollen, festgenommen und misshandelt worden. Ebenso habe sich dies 1998 ereignet, als er wieder versucht habe, seinen Pass zu zurück zu bekommen. Insgesamt sei er in den letzten Jahren zehn- bis fünfzehnmal festgenommen worden, mitunter auch von Zuhause aus. Die Behörden hätten zudem wiederholt seine Wohnung durchsucht, letztmals 2002 oder 2003. Das letzte Mal sei er im Frühjahr 2004, anlässlich des Newroz, festgenommen worden. 2005 sei er von Polizisten in ihr Auto gedrängt und bedroht worden; man habe ihm gesagt, dass die DEHAP verboten werden würde und dass er bei einer neuen Partei nicht mitmachen solle, er sei genug bekannt. Im Februar 2005 sei ein Mitglied des Jugendflügels der DEHAP von B._______, H._______, erschossen und später auch zwei weitere Personen getötet worden. Zwei Tage nach dem Tod von H._______ sei er wieder im gleichen Fahrzeug weggebracht und mit dem Tode bedroht worden, sollte er nach dem Ende der DEHAP weiter Politik machen. Nach diesen Vorfällen habe er sich entschlossen auszureisen, da er befürchtet habe, ebenfalls getötet zu werden. Er sei am 9. März 2005 nach Istanbul und von dort in die Schweiz gereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die folgenden Dokumente ein:

- Kopie seiner Identitätskarte

- Familienbüchlein (...)

- Einnahmequittung der DEHAP vom 3. April 2004

- Wahlbeobachterkarte der Regionalwahlen vom (...)

- Kopie des Arbeitszeugnisses vom 4. Januar 2002

- Kopie der Anklageschrift des DGM J._______ vom (...) gegen den Beschwerdeführer und 58 Mitangeklagte. B. Mit Verfügung vom 6. April 2005 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Verfolgungssituation nach seiner Rückkehr aus G._______ 1995 oder 1996 glaubhaft darzutun. Zwischen den Benachteiligungen, die der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nach G._______ erlebt habe, und seiner Flucht in die Schweiz 2005 sei kein genügend enger Kausalzusammenhang vorhanden, weshalb diese Vorbringen nicht asylrelevant seien. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht und eine Wegweisung in seinen Heimatstaat sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die nähere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 5. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, zumindest jedoch die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass des Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden. D. Mit Verfügung vom 13. Mai 2005 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Anwaltes, I._______, aus der Türkei zu den Akten, in welchem dieser bestätigte, dass der Beschwerdeführer von der Sicherheits- und Terrorabteilung K._______im Jahr 1996 vier Tage in Haft sowie im September 2000 und im März 2004 drei Tage in U-Haft genommen worden und verhört worden sei. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2005 die Abweisung der Beschwerde und führte an, dass es sich beim Schreiben des Anwaltes I._______ um eine Parteibehauptung handle, welche nicht geeignet sei, die Erwägungen des BFM in der Verfügung vom 6. April 2005 zu erschüttern. Es dränge sich der Schluss auf, dass das Schreiben auf Angaben der Ehefrau hin ausgestellt worden sei, ohne dass diese auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft worden wären. G. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2006 zeigte L._______ von M._______ die Mandatsübernahme an und reichte eine Vollmacht, datiert vom 28. November 2006, zu den Akten. Mit Eingabe vom 7. Mai 2009 teilte der neue Rechtsvertreter, N._______, ebenfalls von M._______, die Übernahme des Mandates mit. H. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2009 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer angefochtenen Verfügung vom 6. April 2005 aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zeit nach seiner Rückkehr in die Türkei aus G._______ konstruiert, mangelhaft konkretisiert, stereotyp und realitätsfremd seien und jeglichen Detailreichtums entbehrten. Zudem enthielten sie Ungereimtheiten und Widersprüche und seien ungenau, weshalb sie den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhalten würden und auf ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müssten. Auf die detaillierte Begründung der Vorinstanz wird bei der Glaubhaftigkeitsabwägung des Gerichts unter E. 4.3 eingegangen werden. Weiter sei weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen den als glaubhaft erachteten Benachteiligungen vor seiner Ausreise aus der Türkei nach G._______ und seiner Ausreise aus der Türkei am 16. März 2005 gegeben, weshalb die betreffenden Vorbringen nicht asylrelevant seien und den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Aus diesen Gründen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer hält der Argumentation der Vorinstanz in seiner Beschwerde ganz allgemein entgegen, dass sie von einer unvollständigen und unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes ausgegangen sei. Sie habe das Element der subjektiven Furcht nicht genügend berücksichtigt und damit das Element der begründeten Furcht vor Verfolgung, wie sie Art. 3 AsylG voraussetze, nicht umfassend geprüft. Er sei nachweislich seit über zehn Jahren politisch aktiv in den kurdischen Parteien und habe in den 90er Jahren schlimmste Unterdrückung, Demütigung und Misshandlung erlitten. Seine Familie sei stigmatisiert, sie seien als Regimegegner bekannt. Dies sei einer der Gründe gewesen, weshalb er das Land verlassen habe und nach G._______ arbeiten gegangen sei. Kaum sei er wieder in der Türkei gewesen, hätten die Belästigungen, Überwachungen, Festnahmen, Drohungen und Beschimpfungen übelster Art wieder von vorne angefangen. Er habe sich bemüht, die Verhaftungen und Folterungen ausführlich und präzise anzugeben, die Jahreszahlen und Jahreszeiten seien ihm jedoch über die vielen Jahre hinweg durcheinander geraten. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz weiter aus, dass die Beschwerde, wie auch das auf Beschwerdeebene beigebrachte Schreiben des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers aus der Türkei, an ihrer Einschätzung nichts zu ändern vermöge. Das Schreiben des Anwaltes sei eine Bestätigung, welche auf Wunsch der Frau des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei, ohne dass deren Angaben auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft worden wären. 5. 5.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; EMARK 2004 Nr. 1, S. 4f., E 5a.). Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, hat die Vorinstanz bei ihrer Einschätzung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, diesen reduzierten Beweisanforderungen nicht genügend Rechnung getragen und die Beweisregel von Art. 7 AsylG einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers und zu restriktiv angewandt. 5.2 Die Ausführungen der Vorinstanz, weshalb sie die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner letzten Festnahme im Jahre 2004 für unglaubhaft hält, vermögen allesamt nicht zu überzeugen: So führt sie an, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass er im Jahre 2004 letztmals eine Festnahme seitens der türkischen Sicherheitskräfte erlebt habe; bei der Kurzbefragung habe er dazu vorerst ausgesagt, dass er das Datum der Festnahme nicht mehr wisse, es jedoch im Frühling gewesen sein müsse. Gleich darauf habe er angefügt, dass er am Newroz 2004 festgenommen worden sei (A1, S. 5). Die Abfolge seiner Aussagen weise darauf hin, dass er die betreffenden Vorbringen konstruiert habe, da das Datum des alljährlichen Newroz-Festes jedem Kurden geläufig und bekannt sei. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht entgegnet, handelt es sich jedoch bei der Aussage, es sei im Newroz 2004 gewesen, um eine Präzisierung der ersten Aussage. Der Beschwerdeführer erzählte im Laufe seiner Kurzanhörung beim EZ von verschiedenen Festnahmen, Behelligungen, Drohungen und Misshandlungen, welche über einen Zeitrahmen von zehn Jahren stattgefunden haben sollen (A1, S. 5 ff.). Dass sich dabei nicht jedes Datum gleich exakt abrufen lässt, ist nachvollziehbar. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers ist kein Hinweis auf eine Konstruktion, sondern vielmehr als ein typisches Aussageverhalten einer Person, die sich erinnern will, zu sehen: Das Datum einer Verhaftung mittels eines Erinnerungsablaufes (2004 - Frühling - Newroz) zu rekonstruieren, entspricht einer glaubhaften und von Realkennzeichen geprägten Aussageweise. Weiter führt die Vorinstanz an, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen bezüglich der Haft am Newroz 2004 auf das Anführen von Allgemeinplätzen beschränke (A12, S. 8 und 9). Es mangle ihnen an Konkretisierung und Differenziertheit, was besonders auffällig werde, wenn man diese Schilderungen mit den als glaubhaft erachteten Ausführungen zum Versuch, seinen Bruder im Gefängnis zu besuchen, und zu seiner eigenen Untersuchungshaft 1994 vergleiche. Auch habe er bezüglich dieser Festnahme bei der Erstbefragung ausgesagt, dass er gezwungen worden sei, eine ganze Nacht lang vor einer Wand zu stehen. Bezeichnenderweise habe er diese äusserst qualvolle Methode anlässlich der Anhörung beim BFM nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer führte an den Befragungen jedoch aus, dass er bei der Festnahme am Newroz 2004 zusammen mit den anderen Demonstrationsteilnehmern von der Polizei, welche in grosser Zahl in Panzern gekommen sei, mit Wasser beworfen worden sei. Die Polizei habe keinen Unterschied zwischen jung und alt, Männern und Frauen gemacht. Eine Person sei vom Panzer überfahren und eine Person erschossen worden. Davon hätten sie jedoch erst später erfahren. Sie seien zum Bus gebracht und zur Sicherheitsdirektion gefahren worden. Die Augen seien ihnen verbunden und sie seien in den Keller gebracht worden. Zuerst seien sie mit Knüppeln und Fäusten geschlagen worden und danach hätten sie die Nationalhymne singen und Atatürk-Sprüche aufsagen müssen. Er sei mehrmals zusammengeschlagen worden. Sie hätten einer nach dem anderen zur ärztlichen Visite gehen müssen und seien zuvor von den Polizisten bedroht worden, nichts über die Misshandlungen zu sagen, sonst würden sie erneut festgenommen. Danach seien sie freigelassen worden (A12, S. 8f.). Bei der Erstbefragung führte er zudem an, dass er bewusstlos gewesen sei und am Kopf geblutet habe. Er habe sodann die ganze Nacht mit dem Gesicht an einer Wand stehen müssen. Die Folterknechte seien gekommen und hätten ihn mit Knüppeln geschlagen (A1, S. 6). Davon, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu dieser Festnahme nicht differenziert und konkret wären, kann demnach keine Rede sein, führt er doch den Verlauf der Verhaftung, die Art der Misshandlungen und die Bedrohungen substanziiert ins Feld. Dass der Beschwerdeführer über das Erlebte hauptsächlich in der Mehrzahl spricht, ist die logische Konsequenz davon, dass es sich bei dieser Festnahme um eine Massenverhaftung handelte und viele Leute, insbesondere DEHAP-Verantwortliche verhaftet worden seien (A1, S. 5f.; A12, S. 8 f.). Zudem wirkt seine Schilderung sehr authentisch, spricht er doch in einer Art über die Vergangenheit, welche typisch ist für jemanden, der sich zu erinnern versucht: "Ich glaube, ich wurde auch dieses Mal ohnmächtig. Es gab keine Elektroschocks, wenn ich mich richtig erinnere" (A12, S. 9). Eine Person, welche auswendig Gelerntes rezitiert, spricht nicht so. Gegen die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Tatsache, dass er die eine Form der Misshandlung (das Anlehnen an die Wand) bei der Befragung durch das BFM nicht mehr erwähnt habe, den Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen als zweifelhaft erscheinen lasse, spricht die Antwort des Beschwerdeführers auf diesen Vorhalt hin: "Ja ,das stimmt, nicht nur ich, auch die anderen. Entweder mit dem Finger oder der Faust gegen die Wand" (A12, S. 9), da er damit sein Vorbringen konkretisierte und hier, mit dem Hinweis auf die anderen Verhafteten, gleich noch ein Realkennzeichen anführte. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben des Anwaltes in der Türkei, worin dieser anführt, dass der Beschwerdeführer im März 2004 (wie auch 1996 und im Jahre 2000) in Untersuchungshaft gewesen sei, grundsätzlich den Beweiswert abzusprechen, indem es als reine Parteibehauptung und "wohl auf den Wunsch der Frau des Beschwerdeführers" ausgestellt tituliert wird, entbehrt jeglicher Grundlage. Die Bestätigung des Anwaltes ist immerhin ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer mehrmals inhaftiert war, letztmals im März 2004. Die blosse Tatsache, dass das Schreiben knapp gehalten und von der Frau des Beschwerdeführers erhältlich gemacht wurde, genügt nicht als Begründung dafür, eine von einem Rechtsanwalt ausgestellte Bestätigung ohne weitere Anhaltspunkte als inhaltlich unwahre Gefälligkeit zu werten. 5.3 Auch die weiteren von der Vorinstanz angeführten Widersprüchlichkeiten können im Wesentlichen nicht bestätigt werden. So führt sie als weiteres Merkmal der Unglaubhaftigkeit an, dass der Beschwerdeführer die Bedrohungen durch türkische Sicherheitsbeamte in seiner Schilderung auf Allgemeinplätze reduziert habe. Die Darstellungen der zwei geltend gemachten Vorfälle würden sich kaum unterscheiden und seien stereotyp, weshalb die Begründungselemente dieser Vorbringen realitätsfremd und damit als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Wenn es auch zutrifft, dass diese Aussagen nicht besonders ausführlich sind, so ist doch ganz grundsätzlich zu entgegnen, dass die Befragungen des Beschwerdeführers, wie auch seine Antworten allesamt nicht sehr ausführlich sind, auch diejenigen nicht, mit welchen er detailliert und substanziiert über seine Folterungen spricht. Insofern sind die Beschreibungen der beiden Vorfälle, in welchen er von Polizisten in deren Auto gezerrt worden sei, nicht auffallend anders. Die Erzählstruktur des Beschwerdeführers macht den Anschein, als hätte er versucht, sich aufs Nötigste zu konzentrieren und nichts zu vergessen, was angesichts der Tatsache, dass er Vorfälle aus einem Zeitraum von über zehn Jahren auflistet, nachvollziehbar ist. Die Knappheit dieser Aussagen genügt indes nicht, um die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. 5.4 Die Vorinstanz führte weiter an, dass der Beschwerdeführer einerseits ausgesagt habe, dass sein Haus in B._______ unter ständiger Beobachtung der türkischen Sicherheitskräfte gestanden habe. Sie hätten ihn permanent beschattet bzw. observiert und sie hätten seine Wohnung oft durchsucht (A1, S. 5 und 6). Auf die Frage an der Bundesanhörung, wann die letzte Hausdurchsuchung von den Sicherheitsbehörden vorgenommen worden sei, habe er geantwortet, diese sei im Jahre 2002 oder 2003 erfolgt, präzisere Angaben könne er nicht machen (A12, S. 9). Wo genau die Vorinstanz darin einen Widerspruch erblickt, führt sie indes nicht an und ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer auch an der Erstbefragung angab, die letzte Hausdurchsuchung sei vor zwei Jahren (also 2003) gewesen (A1, S. 6). 5.5 Weiter sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm seine Frau telefonisch mitgeteilt habe, dass er wegen der Vorfälle anlässlich des Newroz 2005 von der Polizei gesucht werde, konstruiert, da er es bezeichnenderweise unterlassen habe, Angaben darüber zu machen, weshalb die Polizei motiviert gewesen sein sollte, ihn zu suchen (A12, S. 10). Dieser Argumentation kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei nach Newroz 2005, als er sich bereits in der Schweiz befand, zu Hause gesucht worden "wegen der Sache mit der Fahne"; auf Nachfrage erklärte er, anlässlich des Newroz 2005 hätten türkische Polizisten in Zivil Jugendliche dazu bringen wollen, die türkische Fahne zu verbrennen; die Kinder hätten sie jedoch nicht in Brand gesteckt (A12, S. 10). Weitere Nachfragen hierzu unterblieben. Die Aussagen des Beschwerdeführers stehen in keinerlei Widerspruch zu den Erkenntnissen des BFM, wonach gegen sechs Jugendliche ein Haftbefehl ergangen sei, weil sie versucht hätten am Newroz 2005 in B._______ eine türkische Landesflagge zu zerstören. Ausserdem erwähnte der Beschwerdeführer an beiden Befragungen, dass er als Mitglied der Parteileitung der DEHAP in B._______ der Polizei bekannt sei (A1, S. 5; A12; S. 11). In diesem Kontext ist die Motivation der Polizei, weshalb man den Beschwerdeführer verdächtigt hat, mit dem Vorfall etwas zu tun zu haben, leicht erkennbar. Die Frage an der Bundesanhörung ("was ist das für eine Sache mit der Fahne?") machte zudem auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz hier genauere Auskunft des Beschwerdeführers zur Motivation der Polizei hätte hören wollen. Dies zumal der Beschwerdeführer nachvollziehbarerweise davon ausging, dass diese klar sei, da er der Polizei bekannt sei. Darauf weisen auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde hin, wo ausgeführt wird, dass die Polizei ihn immer verdächtige, wenn etwas gegen das Regime laufe (Beschwerde vom 5. Mai 2005; Zu den Erwägungen, Punkt 3). 5.6 In einem weiteren Argumentationsstrang führt die Vorinstanz an, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weitere Ungereimtheiten und Widersprüche aufweisen würden: So habe er hinsichtlich der Haft nach seiner Rückkehr aus G._______ unterschiedliche Angaben gemacht; einerseits habe er ausgesagt, er sei Anfang 1996 aus G._______ zurückgekehrt (A1, S. 8), andrerseits wolle er die diesbezügliche Haft zirka Mitte des Jahres 1995 erlitten haben (A12, S. 4). Zudem habe er angeführt, dass ihm die türkischen Behörden vorgeworfen hätten, er habe sich nicht ordnungsgemäss in B._______ angemeldet und er sei in der Folge von Sicherheitsbeamten festgehalten und zu einem Gericht in B._______ überführt worden. Bei der Kurzbefragung im EZ habe er hingegen ausgeführt, dass er 1996 von den türkischen Sicherheitskräften zu Hause festgenommen und dann vier Tage festgehalten worden sei (A1, S. 5). Demgegenüber habe er bei der Bundesanhörung ausgesagt, er habe sich beim zuständigen Amt in B._______ selber gemeldet, sei dort festgenommen und zwei Tage festgehalten worden, was im Herbst 1997 gewesen sei (A12, S. 6). Ferner habe er vorgebracht, auch 1998 aus dem gleichen Grund Benachteiligungen erlitten zu haben. An der Erstbefragung habe er ausgeführt, dass er 1998 von zivilgekleideten Polizisten abgeführt und gefoltert worden sei. Dann sei er zum Justizamt in B._______ überführt, jedoch nicht verurteilt worden (A1, S. 6). Bei der direkten Bundesanhörung habe er hingegen geltend gemacht, er sei bei der betreffenden Haft in der Türkei zwei oder drei Tage festgehalten und lediglich geohrfeigt worden. Zu einem Gericht sei er nicht gebracht worden (A12, S. 6, 7). Bezüglich des von der Vorinstanz geltend gemachten Widerspruchs hinsichtlich des Zeitpunkts der Festnahme am Flughafen K._______bei der Rückkehr aus G._______, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer hier von einem Vorfall, welcher zehn Jahre zurückliegt, spricht; der Widerspruch ist daher nachvollziehbar und untergeordnet. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der EZ-Befragung den Zeitpunkt chronologisch herzuleiten versuchte, indem er geltend machte, dass seine Frau, als er die Türkei verlassen habe, mit dem dritten Kind schwanger gewesen sei. Als er zurückgekommen sei, habe er drei Kinder gehabt, den genauen Monat wisse er nicht (A12, S. 4). Ein solches Aussageverhalten widerspricht stark einem Rezitieren von auswendig Gelerntem und ist im Gegenteil mit klaren Realkennzeichen versehen. Laut Auskunft an der EZ-Befragung zur Person hat der Beschwerdeführer drei Kinder, wobei das jüngste 1994 geboren sei (A1, S. 3). In diese Zeitrechnung passen beide Antworten des Beschwerdeführers; Mitte 1995 wie auch Anfang 1996. Des weiteren ist anzumerken, dass die Vorinstanz die Festnahme und Folterung des Beschwerdeführers 1994 nicht anzweifelt; auch da hat der Beschwerdeführer jedoch an der EZ Befragung erst andere Angaben zum Jahreszeitpunkt gemacht (A1, S. 6; A12, S. 2). Weshalb die Vorinstanz eine unterschiedliche Bewertung der Vermischung von Jahreszahlen, einerseits vor der Ausreise nach G._______ und andrerseits nach seiner Rückkehr in die Türkei macht, ist nicht ersichtlich. Als Fakt bleibt die Nachvollziehbarkeit, wenn der Beschwerdeführer über verschiedene Geschehnisse, welche im Laufe der letzten zehn Jahre vorkamen, Datenvermischungen und Ungenauigkeiten vorbringt. Von einer Person zu verlangen, dass sie jede Inhaftierung und Misshandlung in den exakt richtigen Zeitpunkt stellen kann, hat nichts mit einer seriösen Glaubhaftigkeitsprüfung zu tun und lässt zudem den herabgesetzten Beweismassstab bei einer Glaubwürdigkeitsprüfung ausser Acht. Auch wenn die Vorinstanz zahlreiche angebliche Widersprüche auflistet, bleiben letztlich nur deren zwei bestehen, nämlich einer zu einer Festnahme 1996 und einer zu einer Festnahme 1998. Zudem lösen sie sich bei genauerem Betrachten fast vollständig auf: Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise falsch zitiert, indem sie entweder zwei Aussagen zu verschiedenen Ereignissen verband oder sie mit keinen oder falschen Quellenangaben versah: So ist nicht ersichtlich, von welcher Aussage an welcher Stelle der Befragungen die Vorinstanz ausgeht, wenn sie anführt, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, ihm sei von den Behörden ungerechtfertigterweise vorgeworfen worden, er habe sich beim Mukhtar von B._______ nicht ordnungsgemäss gemeldet. Dieser von der Vorinstanz verfasste Satz scheint vielmehr eine Zusammenfassung der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu sein, was grundsätzlich kein Problem wäre, würde die Vorinstanz in casu nicht ihre Einschätzung der Widersprüchlichkeit auf dieser Zusammenfassung aufbauen; der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass er in der Folge (in der Folge von was, respektive von welchem Zeitpunkt?) von Sicherheitsbeamten festgehalten und schliesslich zu einem Gericht in B._______ überführt worden sei. Dies impliziert, der Beschwerdeführer hätte ausgesagt, dass er bei der Rückkehr aus G._______ am Flughafen festgenommen und - aufgrund des Vorwurfs der Nichtanmeldung - ans Gericht in B._______ überführt worden sei. Der Beschwerdeführer führte jedoch zur Begründung der Festnahme am Flughafen bei seiner Rückkehr aus G._______ an, die Behörden hätten ihm Zusammenarbeit mit der PKK in G._______ vorgeworfen (A12, S. 5). Von der Zuführung an ein Gericht spricht der Beschwerdeführer dagegen an der direkten Bundesanhörung im Zusammenhang mit seiner Festnahme auf der Sicherheitsdirektion, wo er von der Sicherheitsdirektorin geohrfeigt, für zwei Tage festgehalten und schliesslich in B._______ vor Gericht geführt worden sei (A12, S.6). Diesen Vorfall situierte der Beschwerdeführer chronologisch 1997, da er diesbezüglich auch vom Umzug von O._______ B._______ nach P._______ B._______ sprach, welcher 1997 stattgefunden haben soll (A12, S. 6). Der Beschwerdeführer spricht folglich an dieser Stelle nicht von seiner Festnahme am Flughafen. Zudem ist in dieser Erzählung auch eine klassisches Realkennzeichen vorhanden, welches für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht, nämlich der Hinweis darauf, dass die ihn ohrfeigende Person auf der Sicherheitsdirektion "sogar eine Sicherheitsdirektorin" war (A12, S. 6). Weiter zitiert die Vorinstanz den Beschwerdeführer dahingehend, dass er (immer noch aufbauend auf ihrer oben erwähnten Zusammenfassung und damit nicht klar, von welchem Zeitpunkt ausgehend) an der EZ-Befragung diesbezüglich ausgesagt habe, er sei von Sicherheitskräften zu Hause festgenommen worden. Dann sei er vier Tage eingesperrt gehalten worden. Diese Festnahme habe er 1996 erlebt (A1, S. 5). Demgegenüber habe er an der Bundesanhörung ausgesagt, dass er sich beim zuständigen Amt in B._______ gemeldet habe, dort festgenommen und anschliessend zwei Tage festgehalten worden sei; dies sei gegen Herbst 1997 gewesen (A12, S. 6). Bei der Gegenüberstellung dieser Aussagen zur Herleitung einer Widersprüchlichkeit verkennt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer von mehreren Vorfällen spricht, welche sich nach seiner Rückkehr aus G._______ ereignet haben sollen und für welche die Behörden jeweils den Vorwand vorgebracht haben sollen, er habe sich nicht ordnungsgemäss gemeldet. Auch der zusätzlich angeführte Widerspruch in dieser Thematik verschwindet, wenn man die Argumentation der Vorinstanz, wie auch die Aussagen des Beschwerdeführers, aufmerksam liest: Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, 1998 diesbezüglich weitere Nachteile erlitten zu haben. An der EZ-Befragung habe er ausgesagt, 1998 von zivilgekleideten Polizisten abgeführt worden zu sein. Von denen sei er gefoltert worden. Dann sei er zum Justizamt in B._______ geführt, jedoch nicht verurteilt worden (A1, S. 6). Betreffend diese Haft habe der Beschwerdeführer an der direkten Bundesanhörung jedoch ausgesagt, dass er zwei oder drei Tage festgehalten worden sei. Er sei lediglich geohrfeigt worden. Zu einem Gericht sei er nicht gebracht worden (A12, S. 6, 7). Hier beging die Vorinstanz eine unzulässige Verbindung der Aussagen des Beschwerdeführers nach eigenem Gutdünken. Der Beschwerdeführer sagte wohl an der EZ-Befragung auf Seite 6 aus, dass er 1998 von Zivilpolizisten mitgenommen worden sei (A1, S. 6). Diese Aussage machte er jedoch in einer allgemeinen Auflistung seiner erlittenen Nachteile, auf die Frage hin, von wem er genau gefoltert worden sei. Auf die einiges später gestellte Frage, ob er jemals vor Gericht gewesen sei (und die Fragen reichen von "wann wurde ihr Haus das letzte Mal durchsucht?" bis hin zu "wonach hat die Polizei bei der Hausdurchsuchung gesucht?" und der allgemeinen Frage "hatten sie ausser dem Erwähnten jemals Probleme mit Behörden, Organisationen oder weiteren Personen in ihrem Land?"), führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass man ihn 1998 zum Justizamt in B._______ geführt habe, er jedoch nicht verurteilt worden sei. Man habe ihn damals festgenommen, weil er sich bei den Behörden angeblich nicht gemeldet habe (A1, S. 6). Die Vorinstanz gibt die Aussagen des Beschwerdeführers also nicht nur falsch wieder, indem sie seine an verschiedenen Stellen zu verschiedenen Fragen vorgebrachten kurzen Sätze, die im Zusammenhang mit 1998 vorkommen, zu einem Vorfall verwebt, sie zieht daraus auch noch einen unzulässigen Schluss, indem sie diese "Aussage" einer Erzählung zu einem bestimmten Ereignis gegenüberstellt und so eine Widersprüchlichkeit herleitet. Ein solches Vorgehen ist jedoch unseriös und wertet die Aussagen des Beschwerdeführers ganz einseitig zu seinen Lasten. 5.7 Auch die zu guter Letzt für die Glaubhaftigkeitsprüfung herangezogene Argumentation der Vorinstanz, wonach die ungenauen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Festnahmen ganz grundsätzlich gegen deren Wahrheitsgehalt sprechen würden, überzeugt in keiner Weise. Die angebliche Ungenauigkeit ist nämlich lediglich diejenige, dass er in der Kurzbefragung von zehn bis fünfzehn Festnahmen im Laufe der letzten zehn Jahre (A1, S. 5) und an der direkten Befragung von ca. zehn bis zwölf Festnahmen (A12, S. 7) spricht. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind Schätzungen und damit schon per se Ungenauigkeiten. Dass der Beschwerdeführer die Anzahl der Festnahmen schätzte, spricht in keiner Weise gegen den Wahrheitsgehalt der Vorbringen. 5.8 Zusammenfassend ist anzuführen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt in sich kohärent und teilweise sehr detailliert sind. Widersprüche in seinen Aussagen betreffen, mit Ausnahme des Widerspruchs bezüglich seiner Festnahme von zu Hause aus (A12, S. 7), nur Jahreszahlen. Ein solches Aussageverhalten spricht jedoch für den Beschwerdeführer und nicht gegen ihn, denn eine chronologische Auflistung verschiedenster Ereignisse über die vergangenen zehn Jahre ohne jegliche zeitliche Widersprüchlichkeit oder Unsicherheit wäre auffallend, wenn nicht sogar eher ein Hinweis auf ein auswendig gelerntes Aufzählen. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind auch in sich schlüssig, plausibel und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen. Die vorhandenen verbleibenden Widersprüchlichkeiten sind insgesamt unwesentlich. Der Beschwerdeführer erscheint zudem gesamthaft als glaubwürdig. Gestützt wird diese Einschätzung auch durch die Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Übergriffe auf ihn als HADEP- und DEHAP-Mitglied und Führungsperson die Situation und die Art der Übergriffe wiedergeben, welche auch in Länderberichten der betreffenden Jahre, hinsichtlich Mitgliedern der HADEP und der nachfolgenden DEHAP, beschrieben werden: So seien führende und besonders aktive ordentliche Mitglieder der HADEP und der DEHAP ständigen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt gewesen, und die Regierung habe versucht, die HADEP als legalen Flügel der PKK zu präsentieren. Bedrohungen, willkürliche Festnahmen und Misshandlungen von DEHAP-Mitgliedern und -Sympathisanten durch die Polizei und den Geheimdienst seien regelmässig vorgekommen (vgl. dazu Denise Graf, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH: Türkei, Zur aktuellen Situation - 21. Juni 2003, S. 27 ff.; US Department of State, 2004 Country Report on Human Rights, Turkey, 28. Februar 2005, Section 3). Seine Aussagen sind folglich als glaubhaft gemacht anzuerkennen. Anzumerken bleibt an dieser Stelle, dass die Vorinstanz insbesondere bei der Direktbefragung zu sehr darauf ausgerichtet war, Widersprüche aufzudecken und sich dabei vor allem auf Jahreszahlen und Mengenangaben versteifte, anstatt Informationen zu sammeln. Dies führte dazu, dass Ausführungen zur detaillierteren Tätigkeit des Beschwerdeführers für die HADEP und die DEHAP fehlen, da der Beschwerdeführer auch nicht danach gefragt wurde. Auch wurde in keiner Weise nachgehakt, als der Beschwerdeführer die Asylgewährung eines weiteren Bruders in F._______ und die Tatsache, dass seine Familie dem Staat bekannt sei, andeutete. Das BFM hätte gut daran getan, Abklärungen zu den Brüdern des Beschwerdeführers und hinsichtlich einer allfälligen Fichierung der Familienmitglieder (inklusive des Beschwerdeführers selbst) zu tätigen. Die Frage, ob das Vorgehen der Vorinstanz eine Verletzung ihrer Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) darstellt, kann jedoch offen gelassen werden, da die vom Gericht als glaubhaft erachteten Aussagen für die Beurteilung der Asylrelevanz genügen können. 6. 6.1 Es gilt demnach zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Auszugehen ist dabei von folgendem, als glaubhaft erachteten Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wuchs in Q._______ und R._______ auf und zog mit zehn Jahren, zusammen mit seiner Familie, nach B._______. Er war in den 90er Jahren erst Mitglied der DEP und nach deren Verbot Mitglied der HADEP. Im März 1994, anlässlich einer Newroz-Feier in B._______, wurde er erstmals festgenommen. Während vier Tagen wurde er gefoltert und unter anderem nach seinem Bruder E._______ befragt, welcher von den Behörden zu dieser Zeit gesucht wurde. E._______ wurde später zu 12 Jahren Haft verurteilt und kam Ende der 90er Jahre frei, da sein Gesundheitszustand nach seiner Teilnahme an den Todesfasten zu schlecht war. Er floh daraufhin nach F._______, wo er kurze Zeit später starb. Auch ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers, S._______, floh nach F._______ und wurde dort als Flüchtling anerkannt. Der Beschwerdeführer wollte mit Hilfe des Menschenrechtsvereins IHD in T._______ seinen Bruder E._______ im Gefängnis besuchen. Als er mit dem Anwalt des IHD beim Staatssicherheitsdienst vorsprach, wurde ihm mitgeteilt, dass sein Bruder lebe und er ihn besuchen könne. Als er jedoch am vereinbarten Besuchstermin ohne Anwalt erschien, wurde er nicht zu seinem Bruder vorgelassen, sondern von drei Männern zusammengeschlagen und bedroht. Seinen Bruder sah er nie. Der Beschwerdeführer wurde in einem Gerichtsverfahren vom DGM J._______ betreffend die Vorfälle von Newroz 1994 freigesprochen. Er versuchte daraufhin die Türkei zu verlassen, bekam aber nach diversen erfolglosen Versuchen erst 1995 durch Bestechung einen Pass und ging nach G._______, um den Behelligungen und Bedrohungen der Behörden zu entgehen. Bei seiner Rückkehr Ende 1995 / Anfang 1996 wurde er direkt am Flughafen K._______festgenommen und zur Sicherheitsdirektion gebracht, wo er misshandelt, zusammengeschlagen und für vier Tage - davon zwei Tage mit verbundenen Augen - festgehalten wurde. Vorgeworfen wurden ihm Kontakte zur PKK in G._______. In den folgenden Jahren war der Beschwerdeführer weiterhin aktiv für die HADEP und wurde auch als Kandidat der HADEP für die Wahlen in O._______ aufgestellt. 1996 bis 1999 wurde er mehrmals mit dem Vorwurf, er habe sich nicht ordnungsgemäss an- respektive umgemeldet, auf der Sicherheitsdirektion bzw. dem Passbüro festgenommen und für mehrere Tage festgehalten. Dabei wurde er jeweils geschlagen und misshandelt. Nach dem Verbot der HADEP wurde er 2003 Mitglied der DEHAP und war als Verantwortlicher des Quartiers D._______ in der Parteileitung in B._______. Seine Wohnung wurde wiederholt nach DEHAP-Unterlagen und -Papieren durchsucht und er wurde mehrmals von Polizisten von zu Hause abgeführt und auf Polizeiposten oder zur Sicherheitsdirektion gebracht, wo er verhört, geschlagen, misshandelt und bedroht wurde. Die Behörden wollten ihm jeweils Verbindungen zwischen der DEHAP und der PKK nachweisen. Insgesamt wurde der Beschwerdeführer um die Dutzend Male festgenommen, dabei misshandelt, teilweise mit Elektroschocks gefoltert, bedroht, geschlagen und zu seiner Tätigkeit für die HADEP, respektive die DEHAP und zu Verbindungen mit der PKK befragt. Die letzte Festnahme erfolgte im März 2004, als er anlässlich einer Newroz-Demonstration erneut festgenommen und auf dem Polizeiposten gefoltert wurde. Kurz bevor im Februar 2005 ein Freund des Beschwerdeführers, welcher Mitglied des Jugendflügels gewesen war, umgebracht wurde, zerrte die Polizei den Beschwerdeführer auf der Strasse in ein Auto, sagte ihm, dass die DEHAP verboten werden würde und warnte ihn vor einer weiteren Tätigkeit für die Nachfolgeorganisation der DEHAP. Diese Bedrohung wiederholte sich wenige Tage nach dem Tode des Freundes auf ähnliche Weise, diesmal wurde ihm gedroht, sollte er weiter aktiv tätig sein, würde er enden wie sein Freund. Der Beschwerdeführer verliess daraufhin sein Heimatland Mitte März 2005. 6.2 Wie nachfolgend im Einzelnen begründet, genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Voraussetzungen von Art. 3 AsylG. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise in begründeter Weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193, mit weiteren Hinweisen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimatstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (EMARK 1996 Nr. 29 E. 2b, S. 299; 1995 Nr. 5 E. 6a S. 43). Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5b und c, S. 5 - 7). 6.3 Der Beschwerdeführer war aktiv in der Kurdenpolitik tätig. Er war nach dem Verbot der HADEP ein Mitglied der Führung der DEHAP in B._______. Als solcher wurde er immer wieder von den Behörden festgenommen, geschlagen, gefoltert und bedroht. Seine Wohnung wurde durchsucht, um Unterlagen, welche auf die Zusammenarbeit mit der PKK hinweisen, zu finden. Sein Bruder E._______ wurde zu zwölfeinhalb Jahren Haft verurteilt und nahm an den Todesfasten teil. Der Beschwerdeführer ist den Behörden demnach als Oppositioneller, als politisch aktiver Mann, als Angehöriger eines verurteilten "Terroristen" und als Führungsmitglied der DEHAP bekannt gewesen. Die über die Jahre 1994 bis 2005 erlittenen Misshandlungen, Folterungen, Einschüchterungen, Drohungen, Hausdurchsuchungen, Entführungen und Beobachtungen durch die türkischen Behörden sind intensiv und zahlreich genug, um in ihrer Summe als ernsthafte Nachteile im Sinne des AsylG zu gelten. Sie sind zudem auch aus einer der in Art. 3 AsylG geforderten Motivationen, nämlich aufgrund seiner politischen Anschauungen, gezielt gegen den Beschwerdeführer erfolgt. Er hat demnach bis kurz vor seiner Ausreise asylrelevante Nachteile erlitten und hatte objektiv und - wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt - subjektiv begründete Furcht, weitere solche zu erleiden. Die letzten Übergriffe fanden nach der Erschiessung seines Freundes im Januar und im Februar 2005 statt, wo er mit dem Tode bedroht wurde, sollte er nach einem Verbot der DEHAP in einer allfälligen Nachfolgeorganisation weitermachen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist demnach auch der kausale Zusammenhang zwischen der Verfolgung und seiner Ausreise im März 2005 klar gegeben; bei seiner Ausreise aus der Türkei musste der Beschwerdeführer begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben. 6.4 Zu prüfen bleibt, ob die Furcht vor asylrelevanten Nachteilen auch zum heutigen Zeitpunkt noch begründet ist. Die Situation in der Türkei zum heutigen Zeitpunkt hat sich, trotz Öffnung hin zu Europa, hinsichtlich des Vorgehens der türkischen Behörden gegenüber Kurdinnen und Kurden, welche politisch in den Kurdenparteien aktiv sind, nicht entscheidend verbessert. Die Nachfolgepartei der 2005 verbotenen DEHAP, die Partei für eine Demokratische Gesellschaft (DTP), wurde jüngst ebenfalls verboten (vgl. "Kurdenpartei wird verboten", NZZ vom 12. Dezember 2009). Dem Verbot voraus gingen in den letzten Jahren unzählige Übergriffe, Razzien, Entführungen und Verhaftungen von DTP-Führungs-, aber auch einfachen Mitgliedern (vgl. US Department of State, 2008 Human Rights Report: Turkey, 25. Februar 2009, S. 13 und 28 ff.; UK Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, 20. Oktober 2009, Ziff. 19.17 ff.; Helmut Oberdiek, Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH, Türkei, Update: Aktuelle Entwicklungen, 9. Oktober 2008, S. 15 ff.). Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr als ehemaliges verfolgtes Führungsmitglied der DEHAP wieder ins Visier der Behörden geraten, und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er erneut asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt würde. 6.5 Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aufgrund seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt war beziehungsweise solche befürchten musste, und dass er auch weiterhin objektiv begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Von einer landesinternen Fluchtalternative ist bei einer von den Behörden des Zentralstaates ausgehenden Verfolgungsgefahr nicht auszugehen (zur Konzeption der innerstaatlichen Fluchtalternative, wobei die Anforderungen an die Effektivität des Schutzes hoch anzusetzen sind, vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.; EMARK 1997 Nr. 14 E. 6b S. 118; EMARK 2000 Nr. 15 E. 7 S. 112 ff.). Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. 6.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG erfüllt sind. Aus den Akten gehen keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen hervor. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 9. Dezember 2009 einen Gesamtaufwand (inklusive Auslagen in der Höhe von Fr. 180.--) von Fr. 1380.-- aus. Zwar hat die Rechtsvertretung das Mandat offiziell erst nach Einreichung der Beschwerdeschrift und der anschliessenden Eingabe übernommen; aus den Akten geht aber hervor, dass die Rechtsvertretung die Rechtsschriften für den Beschwerdeführer offenbar abgefasst und jedenfalls eingereicht hat (vgl. Absender auf dem Zustellcouvert ans Gericht, act. 1 S. 23). Der ausgewiesene Aufwand erscheint angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Parteientschädigung zu Lasten des BFM wird deshalb auf Fr. 1380.-- (inkl. Auslagen und exkl. MwSt) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 6. April 2005 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'380.-- (inkl. Auslagen und exkl. MwSt.) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und das kantonale Ausländeramt. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: