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E-4599/2023

E-4599/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4599/2023 Urteil vom 26. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 15. August 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 29. März 2023 in der Schweiz um Asyl ersuchte, wobei sie angab, am (...) geboren und damit minderjährig zu sein, dass eine Abfrage in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 22. Juli 2022 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und dort am 9. Dezember 2022 internationalen Schutz erhielt, dass die griechischen Behörden am 10. April 2023 auf Anfrage der Vorinstanz vom 6. April 2023 unter anderem erklärten, die Beschwerdeführerin sei in Griechenland unter anderem Namen und dem Geburtsdatum (...) registriert, dass die Beschwerdeführerin am 12. April 2023 die ihr zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung für Minderjährige (EB UMA) vom 25. April 2023 erneut erklärte, dass sie minderjährig sei und sie in Griechenland keine Unterkunft, keine medizinische Versorgung und keine Ausbildungsmöglichkeit erhalten habe, dass das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Altersgutachten vom 15. Mai 2023 für die Beschwerdeführerin ein Mindestalter von (...) Jahren sowie deren Volljährigkeit feststellte, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Mai 2023 mitteilte, sie beabsichtige, dass Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) festzusetzen und die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Mai 2023 dazu Stellung nahm, dass die griechischen Behörden am 9. Juni 2023 dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 6. Juni 2023 zustimmten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 13. Juni 2023 ergänzend zu ihrem Aufenthalt in Griechenland befragt wurde, dass die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2023 der Vorinstanz mitteilte, dass sie in Kontakt mit der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) stehe, dass sie am 20. Juli 2023 diverse Arztberichte zu den Akten gab, dass sie am 11. August 2023 gegenüber der Vorinstanz erklärte, sie verzichte auf eine Befragung betreffend Opfer von Menschenhandel, dass die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. August 2023 (recte: wohl 16. August 2023) zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. August 2023 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, die zuständige kantonale Behörde mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte sowie die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass die zugewiesene Rechtsvertreterin der Vorinstanz am 18. August 2023 die Niederlegung des Mandates anzeigte, dass die Beschwerdeführerin am 25. August 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei ihr ferner die unentgeltliche Prozessführung - unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses - zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in der Hauptsache damit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten bezeichnet (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) und er durch Beschluss vom 14. Dezember 2007 sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet hat, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführt, die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche Angaben zu ihrem Alter gemacht, dass sie namentlich im Zusammenhang mit ihrer Schulzeit teilweise unvereinbare Aussagen gemacht habe und diese alle auf Volljährigkeit schliessen lassen würden, dass sodann das Altersgutachten ihren Angaben widerspreche und sie gegenüber den griechischen Behörden ein anderes Geburtsdatum genannt habe als gegenüber den Schweizer Behörden, weshalb von ihrer Volljährigkeit auszugehen sei, dass sie ferner nicht als äusserst vulnerable Person im Sinne der geltenden Rechtspraxis zu betrachten sei und sie sich im Falle einer Notlage in Griechenland an diverse Stellen, unter anderem auch verschiedene NGO, wenden könne, dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei in Griechenland, trotz Anerkennung ihres Flüchtlingsstatus, obdachlos gewesen und habe keine Unterstützung erhalten, was verschiedene Länderberichte betreffend Umgang mit Flüchtlingen in Griechenland bestätigen würden, dass sie angesichts ihrer persönlichen Eigenschaften, unter anderem ihres Alters, ihres Geschlechts, ihres Gesundheitszustandes sowie der erlebten Traumata, als besonders vulnerable Person zu betrachten sei und eine Rückführung nach Griechenland mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht zu vereinbaren wäre, dass festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene Unterlagen zu den Akten gab, welche das von ihr geltend gemachte Geburtsdatum untermauern könnten, dass die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung schlüssig aufgezeigten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit den Vorbringen zum Alter der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert bestritten werden und die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nicht mehr explizit geltend macht, sie sei noch minderjährig, dass insbesondere unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass auch das in Auftrag gegebene Altersgutachten den Angaben der Beschwerdeführerin widerspricht, festzustellen ist, dass sie ihre Minderjährigkeit im Ergebnis nicht glaubhaft machen konnte, dass die Vorinstanz sodann bereits zutreffend auf die geltende Rechtspraxis - insbesondere das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 - hingewiesen hat, dass gemäss dieser Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug nach Griechenland für Personen, welche dort Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig und zumutbar ist, mit Ausnahme von äusserst vulnerablen Personen (vgl. a.a.O. E. 11), dass angesichts der Akten nicht davon auszugehen ist, die psychische oder physische Gesundheit der Beschwerdeführerin sei in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt und solches in der Rechtsmitteleingabe auch nicht substantiiert vorgebracht wird, wo zwar in pauschaler Weise auf Alter, Geschlecht, Gesundheit et cetera verwiesen wird, ohne diesbezüglich jedoch konkrete Ausführungen zu machen, dass ferner davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin könne allfällige Nachwirkung ihres in der Schweiz erlittenen (...) sowie allfällige (...) Beeinträchtigungen - welche lediglich im Rahmen einer medizinischen Dokumentation erwähnt, aber nicht durch eine Arztbericht diagnostiziert sind (vgl. SEM-Akten A34/10) - auch in Griechenland behandeln lassen, wobei festzuhalten ist, dass die Rechtsmittel-eingabe diesbezüglich keine substantiierten Ausführungen enthält, welche zu einem anderen Schluss führen könnten, dass ergänzend festzustellen ist, dass keine erhärteten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden ist, sie dies sodann gegenüber den Asylbehörden nie substantiiert dargelegt sowie auf eine entsprechende Befragung verzichtet hat (vgl. SEM-Akten A37/2) und die Beschwerdeschrift darüber hinaus keine Ausführungen dazu enthält, dass die Beschwerdeführerin insgesamt nicht als besonderes vulnerable Person (vgl. a.a.O. E. 11.5.3) zu qualifizieren ist und somit keine Umstände auszumachen sind, welche der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen könnten, dass die Vorinstanz deshalb - vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt ist und sich die dortigen Behörden mit ihrer Überstellung einverstanden erklärt haben - zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund des vorstehend Ausgeführten die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos zu bezeichnen sind und damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht geben ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), womit der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschuss gegenstandslos geworden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: