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E-4554/2019

E-4554/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am (...) in Begleitung seiner Ehefrau, seiner volljährigen Tochter B._______ und seiner (...) minderjährigen Kinder C._______, D._______ und E._______. Am (...) gelangten sie im Besitz gültiger Visa in die Schweiz, wo sie am 29. April 2014 um Asyl nachsuchten. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe Syrien verlassen, weil er befürchtet habe, dass sein Sohn C._______ und seine Tochter D._______ von der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) respektive C._______ auch von den syrischen Militärbehörden zwangsrekrutiert werden könnten. A.b Mit separaten Verfügungen vom 27. Februar 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer und seine Familie sowie die volljährige Tochter B._______ erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. A.c Mit Urteil E-2074/2015, E-2078/2015 vom 28. Juli 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden vom 1. April 2015 nach Vereinigung der zwei konnexen Verfahren ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die hauptsächlich geltend gemachte Furcht vor einer Zwangsrekrutierung von C._______ und seiner Schwester D._______ durch die PKK und vor Repressionen gegen die ganze Familie im Falle einer Weigerung sei in objektiver Hinsicht unbegründet. Im Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 sei festgehalten worden, es sei nicht davon auszugehen, dass Refraktäre systematischen Sanktionen und asylrelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt seien. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Des Weiteren könne in Übereinstimmung mit dem SEM die Frage offengelassen werden, ob es glaubhaft sei, dass C._______ «parallel» zu einer Vorladung der kurdischen Sicherheitskräfte auch eine solche der syrischen Militärbehörden erhalten habe. Die Beschwerdeführenden hätten lediglich vage Angaben dazu gemacht, wie ihre Verwandten in den Besitz dieser Vorladungen gelangt seien. Es sei ihnen und insbesondere auch C._______ nicht gelungen, eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen im Zusammenhang mit einer Militärdienstverweigergung glaubhaft zu machen. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, C._______ könnte von den syrischen Behörden vor der Ausreise als Regimegegner identifiziert worden sein oder nach seiner Rückkehr als ein solcher erkannt werden. Weder er noch sein Vater noch andere Familienmitglieder hätten politische Aktivitäten vor ihrer Ausreise geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund könne offenbleiben, ob der eingereichte Marschbefehl echt sei und sich C._______ als einziger Sohn vom Militärdienst befreien könnte. Die vom Beschwerdeführer A._______ in der Replik geltend gemachte exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz und die dazu eingereichten Beweismittel (Fotos seiner Teilnahme an einer Demonstration) seien nicht geeignet, eine in objektiver Hinsicht begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung darzutun. Es gebe keine konkreten Hinweise darauf, dass er in der Schweiz regimekritische Aktivitäten ausgeübt haben könnte, die das übliche Mass deutlich übersteigen würden, und dass er deshalb als gefährlicher Regimegegner in den Fokus des syrischen Regimes geraten sein könnte. B. B.a Mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM erneut um Asyl und beantragte die Gewährung von Asyl, eventualiter seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Eventualiter sei die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen. Zur Begründung führte er aus, seit dem rechtskräftigen Asylentscheid seien neue Ereignisse eingetreten. Er habe über seinen Anwalt in Syrien einen Reisepass ausstellen lassen wollen. Der bei der Zweigstelle F._______ der Abteilung für Kriminalsicherheit erhältlich gemachte Auszug aus dem Strafregister/Justizregister enthalte einen Eintrag, wonach er gemäss (...) wegen Aktivitäten gegen den syrischen Staat zu (...) verurteilt worden sei. Deshalb habe sein Anwalt keinen syrischen Reisepass für ihn beantragen können. Er habe somit begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als Beilagen reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Anwaltes vom (...) 2018, den Auszug aus dem Strafregister im Original - jeweils mit deutschen Übersetzungen - und das Zustellcouvert aus dem Ausland zu den Akten. B.b Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei am 22. April 2019 Mitglied der G._______ geworden. Seither setze er sich sehr aktiv für die Partei und das Anliegen des kurdischen Volkes ein. Er habe an allen Aktivitäten der Organisation teilgenommen und werbe Leute an. Er kommuniziere unermüdlich die politischen Ziele von G._______ in seinem Umfeld und nehme regelmässig an den Parteisitzungen teil. Als Beilagen reichte er eine Parteibestätigung, zwei Fotos seiner Teilnahme an einer Protestaktion in H._______ im (...) 2015 und zwei Flugblätter auf Deutsch und Französisch ein. B.c Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2019 qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe vom 31. Dezember 2018 als Mehrfachgesuch. Des Weiteren forderte sie den Beschwerdeführer nach einer summarischen Prüfung der Akten mit entsprechender Begründung zu Bezahlung eines Gebührenvorschusses auf. Der Gebührenvorschuss wurde fristgereicht bezahlt. C. Mit am 9. August 2019 eröffneter Verfügung vom 8. August 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig hielt sie fest, die am 27. Februar 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. September 2019 (Datum Poststempel: 9. September 2019) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Aufhebung dieser Verfügung die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beilagen reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Sozialhilfebestätigung vom 4. September 2019 ein. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Am 11. September 2019 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und verfügte, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Eingabe vom 9. November 2019 reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer auf seinen Namen ausgestellten Kundgebungsbewilligung von I._______ und Fotos von ihm bei einer Kundgebungsteilnahme ein. Er habe am (...) Oktober 2019 eine Kundgebung in I._______ mit Medienberichterstattung organisiert. Sie sei von (...) ausgestrahlt worden und er sei hinter dem Mann zu sehen, der interviewt worden sei. Am (...) Oktober 2019 habe er an einer weiteren Kundgebung zum Auftakttreffen des syrischen Verfassungskomitees in J._______ teilgenommen. Die Teilnehmenden, worunter der bekannte kurdische Politiker K._______, seien von Vertretern des syrischen Regimes, der syrischen Opposition und von unbekannten Personen gefilmt sowie fotografiert worden. Verschiedene Medien und TV-Sender hätten auch über diese Veranstaltung berichtet. Die beiden Kundgebungen könnten über entsprechende Links abgerufen werden. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse - gut, und sie verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Folgegesuche grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-1032/2017 vom 16. Juli 2018 E. 2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie vorliegend - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen, mithin nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetretenen Veränderung der Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Vorliegend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 31. Dezember 2018 zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen und geprüft hat.

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Strafregisterauszug und das Schreiben des syrischen Anwalts seien nicht geeignet, dem Beschwerdeführer unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Aufgrund der grassierenden Korruption könnten in Syrien Dokumente und Dienstleistungen jeglicher Art käuflich erworben werden. So seien nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität, sondern gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente erhältlich. Deshalb sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn es im Kontext mit einem hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrag eingereicht werde. Der Beschwerdeführer habe im ordentlichen Asylverfahren keine politischen Aktivitäten geltend gemacht, aufgrund derer er vom syrischen Regime gesucht oder in asylrelevanter Weise verfolgt worden sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil E-2074/2015 vom 28. Juli 2017 ein fehlendes politisches Engagement im Zusammenhang mit dem Beweiswert der auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigung einer Menschenrechtsorganisation festgestellt. Somit sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer mit Urteil vom 6. Mai 2013 wegen Zusammenarbeit mit ausländischen Organisationen und Menschrechtsorganisationen gegen den syrischen Staat zu einer (...)jährigen Haft verurteilt worden sein sollte. Der Eintrag im Strafregisterauszug stehe nicht im Einklang mit den Asylvorbingen des Beschwerdeführers. Er sei deshalb per se nicht geeignet, eine neue Sachlage darzutun. Als Randbemerkung sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer keine genauen Angaben zum Erhalt des Auszugs gemacht habe. Gemäss Zustellumschlag sei die Sendung am (...) Dezember 2018 von einer Person namens L._______ in Erbil (Irak) aufgegeben worden. Es stelle sich deshalb die Frage, wie die Unterlagen zu dieser Person nach Erbil gelangt und weshalb der syrische Anwalt sie ihm nicht direkt aus Syrien zugestellt habe. Des Weiteren ergäben sich beim eingereichten Strafregisterauszug Auffälligkeiten, die auf einen unrechtmässigen Erwerb hindeuten würden. Aufgrund einer Überprüfung mit Vergleichsmaterial werde auf den ersten Blick deutlich, dass der aufgestempelte Name des unterzeichneten Brigadegenerals zwar auf allen miteinander verglichenen Strafregisterauszügen identisch sei. Die handschriftliche Unterschrift variiere jedoch von Dokument zu Dokument deutlich. Zudem sei beim vorliegenden Auszug eine andere Technologie verwendet worden als beim erwähnten Vergleichsmaterial aus dem gleichen Zeitraum. Dies betreffe namentlich die Prägung und die Verwendung eines QR-Codes, der im Übrigen mit einer herkömmlichen Mobile-App nicht gescannt werden könne. Das Schreiben des syrischen Anwalts müsse als reines Gefälligkeitsschreiben eines nicht verifizierbaren Verfassers qualifiziert werden. Auf das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers sei bereits im Urteil E-2074/2015, E-2078/2015 vom 20. Juli 2017 E. 3.3 eingegangen worden. Das Gericht sei zum Schluss gekommen, dass dieses nicht über eine massentypische exilpolitische Tätigkeit hinausginge. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass seine Teilnahme an einer Protestaktion im (...) 2015 in H._______ die Aufmerksamkeit des syrischen Geheimdienstes auf sich gezogen habe. Aus der Eingabe vom 28. Mai 2019 ergebe sich kein in der Zwischenzeit namhaft verstärktes oder flüchtlingsrechtlich verändertes politisches Engagement. Der im (...) oder (...) 2019 erfolgte Beitritt zur G._______-Partei vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weil die Mitgliedschaft bei dieser Partei für sich alleine noch kein qualifiziertes exilpolitisches Engagement darstelle.

E. 6.1 Vorab ist in formeller Hinsicht festzustellen, dass es sich bei den eingangs der Beschwerde erhobenen Rügen (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) um Behauptungen handelt, die nicht ansatzweise begründet werden. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt, den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht oder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte. Es liegen keine Gründe vor, die eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen würden.

E. 6.2 In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine in entscheidender Hinsicht veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung seines ersten Asylgesuchs darzutun vermag. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat in ausführlicher und umfassender Weise begründet, weshalb die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel und der Beitritt des Beschwerdeführers zur G._______-Partei nicht geeignet sind, neue Asyl- respektive subjektive Nachfluchtgründe aufzuzeigen. Aus der Beschwerde erschliesst sich nicht, inwiefern das SEM seine Situation falsch beurteilt haben könnte oder weshalb sich die vorinstanzlichen Argumente nicht auf empirische Beobachtungen und Erfahrungen abstützen sollten. Das Vorbringen, es seien genügend konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Beschwerdeführer weitere Verfolgungsmassnahmen zur befürchten habe, erweist sich als haltlos, zumal es in den Akten offensichtlich keine Stütze findet. Das weitere Vorbringen, er habe bereits vor seiner Ausreise aus Syrien Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, weil er sich aus politischer Überzeugung für Menschenrechte in Syrien eingesetzt und an Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen teilgenommen habe, erweist sich als aktenwidrig. Für die weiteren nicht substanziierten Behauptungen, der Beschwerdeführer sei den syrischen Behörden aufgrund seiner persönlichen und politischen Überzeugung, Ethnie und Herkunft aufgefallen, er habe grosse Nachteile erlitten, und er habe den engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht überzeugend darlegen können, kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil E-2074/2015, E-2078/2015 vom 20. Juli 2017 verwiesen werden. Zum Strafregisterauszug ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile D-5750/2017 vom 13. Mai 2019 E. 4.3, E-1695/2017 vom 14. Juni 2017 E. 7.3.1) festzuhalten, dass selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen ist, wenn es im Kontext mit einem hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrag eingereicht wird, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Angesichts der Möglichkeit, in Syrien selbst formell echte Dokumente käuflich zu erwerben, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Entgegnungen zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Auffälligkeiten beim Strafregisterauszug. Zudem erscheint nicht nachvollziehbar und wird bezeichnenderweise auch nicht begründet, weshalb das Zustellcouvert von einer Person namens L._______ in Erbil (Irak) und nicht vom Anwalt in Syrien bei der Post aufgegeben wurde. Angesichts dessen, dass ein Strafregisterauszug nachgereicht werden konnte, ist ausserdem erklärungsbedürftig, weshalb der Anwalt nicht auch das im Strafregisterauszug erwähnte Urteil vom (...) bei den syrischen Behörden hätte erhältlich machen können, sollte eine solches tatsächlich existieren. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem von ihm zitierten Urteil D-7294/2014 vom 16. November 2015, zumal er im Unterschied zu der dortigen Fallkonstellation im ordentlichen Asylverfahren nicht geltend gemacht hatte, er oder seine Familie seien vor der Ausreise aus Syrien in irgendeiner Weise politisch aktiv gewesen und hätten deshalb Nachstellungen der syrischen Behörden erlitten. Er weist somit kein vergleichbares Risikoprofil auf. Zu den mit Eingabe vom 9. November 2019 mit Fotos, Links zu Medienberichten und einer Kundgebungsbewilligung dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an Kundgebungen vom (...) Oktober 2019 in I._______ und vom (...) Oktober 2019 in J._______) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung darzutun vermochte. Es ist deshalb nicht mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten war. Aufgrund der eingereichten Beweismittel ist ferner nicht davon auszugehen, dass er innerhalb der G._______-Partei in der Schweiz eine exponierte Stelle innehat. Vielmehr hat er, wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten, an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei er auch fotografiert oder gefilmt worden sein kann. Es ist aber unter diesen Umständen nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte (vgl. dazu das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.5 und 6.3.6).

E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine nachträglich eingetretene asyl- oder flüchtlingsrelevante Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde indessen mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 gutgeheissen. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4554/2019 Urteil vom 10. März 2020 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 8. August 2019. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am (...) in Begleitung seiner Ehefrau, seiner volljährigen Tochter B._______ und seiner (...) minderjährigen Kinder C._______, D._______ und E._______. Am (...) gelangten sie im Besitz gültiger Visa in die Schweiz, wo sie am 29. April 2014 um Asyl nachsuchten. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe Syrien verlassen, weil er befürchtet habe, dass sein Sohn C._______ und seine Tochter D._______ von der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) respektive C._______ auch von den syrischen Militärbehörden zwangsrekrutiert werden könnten. A.b Mit separaten Verfügungen vom 27. Februar 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer und seine Familie sowie die volljährige Tochter B._______ erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. A.c Mit Urteil E-2074/2015, E-2078/2015 vom 28. Juli 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden vom 1. April 2015 nach Vereinigung der zwei konnexen Verfahren ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die hauptsächlich geltend gemachte Furcht vor einer Zwangsrekrutierung von C._______ und seiner Schwester D._______ durch die PKK und vor Repressionen gegen die ganze Familie im Falle einer Weigerung sei in objektiver Hinsicht unbegründet. Im Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 sei festgehalten worden, es sei nicht davon auszugehen, dass Refraktäre systematischen Sanktionen und asylrelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt seien. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Des Weiteren könne in Übereinstimmung mit dem SEM die Frage offengelassen werden, ob es glaubhaft sei, dass C._______ «parallel» zu einer Vorladung der kurdischen Sicherheitskräfte auch eine solche der syrischen Militärbehörden erhalten habe. Die Beschwerdeführenden hätten lediglich vage Angaben dazu gemacht, wie ihre Verwandten in den Besitz dieser Vorladungen gelangt seien. Es sei ihnen und insbesondere auch C._______ nicht gelungen, eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen im Zusammenhang mit einer Militärdienstverweigergung glaubhaft zu machen. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, C._______ könnte von den syrischen Behörden vor der Ausreise als Regimegegner identifiziert worden sein oder nach seiner Rückkehr als ein solcher erkannt werden. Weder er noch sein Vater noch andere Familienmitglieder hätten politische Aktivitäten vor ihrer Ausreise geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund könne offenbleiben, ob der eingereichte Marschbefehl echt sei und sich C._______ als einziger Sohn vom Militärdienst befreien könnte. Die vom Beschwerdeführer A._______ in der Replik geltend gemachte exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz und die dazu eingereichten Beweismittel (Fotos seiner Teilnahme an einer Demonstration) seien nicht geeignet, eine in objektiver Hinsicht begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung darzutun. Es gebe keine konkreten Hinweise darauf, dass er in der Schweiz regimekritische Aktivitäten ausgeübt haben könnte, die das übliche Mass deutlich übersteigen würden, und dass er deshalb als gefährlicher Regimegegner in den Fokus des syrischen Regimes geraten sein könnte. B. B.a Mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM erneut um Asyl und beantragte die Gewährung von Asyl, eventualiter seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Eventualiter sei die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen. Zur Begründung führte er aus, seit dem rechtskräftigen Asylentscheid seien neue Ereignisse eingetreten. Er habe über seinen Anwalt in Syrien einen Reisepass ausstellen lassen wollen. Der bei der Zweigstelle F._______ der Abteilung für Kriminalsicherheit erhältlich gemachte Auszug aus dem Strafregister/Justizregister enthalte einen Eintrag, wonach er gemäss (...) wegen Aktivitäten gegen den syrischen Staat zu (...) verurteilt worden sei. Deshalb habe sein Anwalt keinen syrischen Reisepass für ihn beantragen können. Er habe somit begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als Beilagen reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Anwaltes vom (...) 2018, den Auszug aus dem Strafregister im Original - jeweils mit deutschen Übersetzungen - und das Zustellcouvert aus dem Ausland zu den Akten. B.b Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei am 22. April 2019 Mitglied der G._______ geworden. Seither setze er sich sehr aktiv für die Partei und das Anliegen des kurdischen Volkes ein. Er habe an allen Aktivitäten der Organisation teilgenommen und werbe Leute an. Er kommuniziere unermüdlich die politischen Ziele von G._______ in seinem Umfeld und nehme regelmässig an den Parteisitzungen teil. Als Beilagen reichte er eine Parteibestätigung, zwei Fotos seiner Teilnahme an einer Protestaktion in H._______ im (...) 2015 und zwei Flugblätter auf Deutsch und Französisch ein. B.c Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2019 qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe vom 31. Dezember 2018 als Mehrfachgesuch. Des Weiteren forderte sie den Beschwerdeführer nach einer summarischen Prüfung der Akten mit entsprechender Begründung zu Bezahlung eines Gebührenvorschusses auf. Der Gebührenvorschuss wurde fristgereicht bezahlt. C. Mit am 9. August 2019 eröffneter Verfügung vom 8. August 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig hielt sie fest, die am 27. Februar 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. September 2019 (Datum Poststempel: 9. September 2019) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Aufhebung dieser Verfügung die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beilagen reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Sozialhilfebestätigung vom 4. September 2019 ein. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Am 11. September 2019 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und verfügte, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Eingabe vom 9. November 2019 reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer auf seinen Namen ausgestellten Kundgebungsbewilligung von I._______ und Fotos von ihm bei einer Kundgebungsteilnahme ein. Er habe am (...) Oktober 2019 eine Kundgebung in I._______ mit Medienberichterstattung organisiert. Sie sei von (...) ausgestrahlt worden und er sei hinter dem Mann zu sehen, der interviewt worden sei. Am (...) Oktober 2019 habe er an einer weiteren Kundgebung zum Auftakttreffen des syrischen Verfassungskomitees in J._______ teilgenommen. Die Teilnehmenden, worunter der bekannte kurdische Politiker K._______, seien von Vertretern des syrischen Regimes, der syrischen Opposition und von unbekannten Personen gefilmt sowie fotografiert worden. Verschiedene Medien und TV-Sender hätten auch über diese Veranstaltung berichtet. Die beiden Kundgebungen könnten über entsprechende Links abgerufen werden. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse - gut, und sie verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Folgegesuche grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-1032/2017 vom 16. Juli 2018 E. 2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie vorliegend - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen, mithin nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetretenen Veränderung der Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Vorliegend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 31. Dezember 2018 zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen und geprüft hat. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Strafregisterauszug und das Schreiben des syrischen Anwalts seien nicht geeignet, dem Beschwerdeführer unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Aufgrund der grassierenden Korruption könnten in Syrien Dokumente und Dienstleistungen jeglicher Art käuflich erworben werden. So seien nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität, sondern gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente erhältlich. Deshalb sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn es im Kontext mit einem hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrag eingereicht werde. Der Beschwerdeführer habe im ordentlichen Asylverfahren keine politischen Aktivitäten geltend gemacht, aufgrund derer er vom syrischen Regime gesucht oder in asylrelevanter Weise verfolgt worden sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil E-2074/2015 vom 28. Juli 2017 ein fehlendes politisches Engagement im Zusammenhang mit dem Beweiswert der auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigung einer Menschenrechtsorganisation festgestellt. Somit sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer mit Urteil vom 6. Mai 2013 wegen Zusammenarbeit mit ausländischen Organisationen und Menschrechtsorganisationen gegen den syrischen Staat zu einer (...)jährigen Haft verurteilt worden sein sollte. Der Eintrag im Strafregisterauszug stehe nicht im Einklang mit den Asylvorbingen des Beschwerdeführers. Er sei deshalb per se nicht geeignet, eine neue Sachlage darzutun. Als Randbemerkung sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer keine genauen Angaben zum Erhalt des Auszugs gemacht habe. Gemäss Zustellumschlag sei die Sendung am (...) Dezember 2018 von einer Person namens L._______ in Erbil (Irak) aufgegeben worden. Es stelle sich deshalb die Frage, wie die Unterlagen zu dieser Person nach Erbil gelangt und weshalb der syrische Anwalt sie ihm nicht direkt aus Syrien zugestellt habe. Des Weiteren ergäben sich beim eingereichten Strafregisterauszug Auffälligkeiten, die auf einen unrechtmässigen Erwerb hindeuten würden. Aufgrund einer Überprüfung mit Vergleichsmaterial werde auf den ersten Blick deutlich, dass der aufgestempelte Name des unterzeichneten Brigadegenerals zwar auf allen miteinander verglichenen Strafregisterauszügen identisch sei. Die handschriftliche Unterschrift variiere jedoch von Dokument zu Dokument deutlich. Zudem sei beim vorliegenden Auszug eine andere Technologie verwendet worden als beim erwähnten Vergleichsmaterial aus dem gleichen Zeitraum. Dies betreffe namentlich die Prägung und die Verwendung eines QR-Codes, der im Übrigen mit einer herkömmlichen Mobile-App nicht gescannt werden könne. Das Schreiben des syrischen Anwalts müsse als reines Gefälligkeitsschreiben eines nicht verifizierbaren Verfassers qualifiziert werden. Auf das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers sei bereits im Urteil E-2074/2015, E-2078/2015 vom 20. Juli 2017 E. 3.3 eingegangen worden. Das Gericht sei zum Schluss gekommen, dass dieses nicht über eine massentypische exilpolitische Tätigkeit hinausginge. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass seine Teilnahme an einer Protestaktion im (...) 2015 in H._______ die Aufmerksamkeit des syrischen Geheimdienstes auf sich gezogen habe. Aus der Eingabe vom 28. Mai 2019 ergebe sich kein in der Zwischenzeit namhaft verstärktes oder flüchtlingsrechtlich verändertes politisches Engagement. Der im (...) oder (...) 2019 erfolgte Beitritt zur G._______-Partei vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weil die Mitgliedschaft bei dieser Partei für sich alleine noch kein qualifiziertes exilpolitisches Engagement darstelle. 6. 6.1 Vorab ist in formeller Hinsicht festzustellen, dass es sich bei den eingangs der Beschwerde erhobenen Rügen (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) um Behauptungen handelt, die nicht ansatzweise begründet werden. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt, den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht oder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte. Es liegen keine Gründe vor, die eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen würden. 6.2 In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine in entscheidender Hinsicht veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung seines ersten Asylgesuchs darzutun vermag. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat in ausführlicher und umfassender Weise begründet, weshalb die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel und der Beitritt des Beschwerdeführers zur G._______-Partei nicht geeignet sind, neue Asyl- respektive subjektive Nachfluchtgründe aufzuzeigen. Aus der Beschwerde erschliesst sich nicht, inwiefern das SEM seine Situation falsch beurteilt haben könnte oder weshalb sich die vorinstanzlichen Argumente nicht auf empirische Beobachtungen und Erfahrungen abstützen sollten. Das Vorbringen, es seien genügend konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Beschwerdeführer weitere Verfolgungsmassnahmen zur befürchten habe, erweist sich als haltlos, zumal es in den Akten offensichtlich keine Stütze findet. Das weitere Vorbringen, er habe bereits vor seiner Ausreise aus Syrien Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, weil er sich aus politischer Überzeugung für Menschenrechte in Syrien eingesetzt und an Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen teilgenommen habe, erweist sich als aktenwidrig. Für die weiteren nicht substanziierten Behauptungen, der Beschwerdeführer sei den syrischen Behörden aufgrund seiner persönlichen und politischen Überzeugung, Ethnie und Herkunft aufgefallen, er habe grosse Nachteile erlitten, und er habe den engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht überzeugend darlegen können, kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil E-2074/2015, E-2078/2015 vom 20. Juli 2017 verwiesen werden. Zum Strafregisterauszug ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile D-5750/2017 vom 13. Mai 2019 E. 4.3, E-1695/2017 vom 14. Juni 2017 E. 7.3.1) festzuhalten, dass selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen ist, wenn es im Kontext mit einem hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrag eingereicht wird, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Angesichts der Möglichkeit, in Syrien selbst formell echte Dokumente käuflich zu erwerben, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Entgegnungen zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Auffälligkeiten beim Strafregisterauszug. Zudem erscheint nicht nachvollziehbar und wird bezeichnenderweise auch nicht begründet, weshalb das Zustellcouvert von einer Person namens L._______ in Erbil (Irak) und nicht vom Anwalt in Syrien bei der Post aufgegeben wurde. Angesichts dessen, dass ein Strafregisterauszug nachgereicht werden konnte, ist ausserdem erklärungsbedürftig, weshalb der Anwalt nicht auch das im Strafregisterauszug erwähnte Urteil vom (...) bei den syrischen Behörden hätte erhältlich machen können, sollte eine solches tatsächlich existieren. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem von ihm zitierten Urteil D-7294/2014 vom 16. November 2015, zumal er im Unterschied zu der dortigen Fallkonstellation im ordentlichen Asylverfahren nicht geltend gemacht hatte, er oder seine Familie seien vor der Ausreise aus Syrien in irgendeiner Weise politisch aktiv gewesen und hätten deshalb Nachstellungen der syrischen Behörden erlitten. Er weist somit kein vergleichbares Risikoprofil auf. Zu den mit Eingabe vom 9. November 2019 mit Fotos, Links zu Medienberichten und einer Kundgebungsbewilligung dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an Kundgebungen vom (...) Oktober 2019 in I._______ und vom (...) Oktober 2019 in J._______) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung darzutun vermochte. Es ist deshalb nicht mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten war. Aufgrund der eingereichten Beweismittel ist ferner nicht davon auszugehen, dass er innerhalb der G._______-Partei in der Schweiz eine exponierte Stelle innehat. Vielmehr hat er, wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten, an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei er auch fotografiert oder gefilmt worden sein kann. Es ist aber unter diesen Umständen nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte (vgl. dazu das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.5 und 6.3.6). 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine nachträglich eingetretene asyl- oder flüchtlingsrelevante Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde indessen mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 gutgeheissen. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: