Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, syrische Kurden aus der Provinz F._______, reisten am 12. November 2007 in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______, wo sie am 21. November 2007 summarisch befragt wurden, ein Asylgesuch. Nachdem Abklärungen des BFM ergeben hatten, dass die Beschwerdeführenden am 6. November 2007 beim Einreiseversuch aus Italien angehalten und nach Italien rückübergeben worden waren, stellte das BFM am 22. November 2007 bei den italienischen Behörden ein Gesuch um Rückübernahme, welchem diese in der Folge zustimmten (vgl. A12/4). Am 6. Dezember 2007 verfügte das BFM die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien, gemäss dem damals in Kraft stehenden Art 42 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Aufgrund der Aufhebung des Art. 42 Abs. 2 AsylG per Ende 2007 und des Inkrafttretens der neuen Bestimmung des Art. 34 AsylG per 1. Januar 2008, hob das BFM die Verfügung vom 6. Dezember 2007 am 6. Februar 2008 wiedererwägungsweise auf und hörte die Beschwerdeführenden am 20. Februar 2008 zu ihren Asylgründen an. Am 4. März 2008 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab. Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen an einer Versammlung der kurdischen Partei teilgenommen und von seinem Cousin Flugblätter erhalten, welche er am Wahltag vor dem Wahllokal an Kurden verteilt habe. Darin seien die Leute aufgefordert worden, nicht an den Wahlen teilzunehmen. Die Behörden hätten ihn deswegen gesucht und sein Haus durchsucht. Er sei daraufhin geflohen. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass sich ihre Asylgründe auf die Probleme ihres Ehemannes beziehen würden. Mit Verfügung vom 17. März 2008 trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden, gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG, nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach Italien an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gestützt auf die Rückübernahmezusage der italienischen Behörden vom 10. März 2008 wurden die Beschwerdeführenden am 9. April 2008 nach Italien ausgeschafft. B. Am 11. April 2008 stellten die Beschwerdeführenden erneut ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______. Anlässlich der summarischen Befragung vom 22. April 2008 führten sie aus, dass sie nach der Ausschaffung nach Italien am 9. April 2008 von den italienischen Beamten einige Stunden nach ihrer Ankunft auf die Strasse gestellt worden seien, woraufhin sie zwei Nächte im Freien respektive auf einem Bahnhof verbracht hätten, bevor sie wieder mit dem Zug in die Schweiz gereist seien. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen die selben Asylgründe geltend, welche sie bereits im ersten Verfahren angeführt hatten, wobei sie zusätzlich angaben, dass sie seit Dezember 2007 in der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen seien. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichten sie diverse Beweismittel ein:
- eine Bestätigung der Schweizer Vertretung der Yekiti-Partei (Kurdische Demokratische Partei der Einheit in Syrien), vom 9. April 2008, den Beschwerdeführer betreffend
- die Kopie einer Bestätigung der kurdischen Partei in Syrien (Al - Party), vom 3. April 2008, den Beschwerdeführer betreffend
- drei Fotos einer Sitzung der Yekiti-Partei in Zürich vom 23. Februar 2008, worauf der Beschwerdeführer zu sehen ist
- ein Foto einer Kundgebung der Yekiti-Partei in Genf, vom 12. März 2008, worauf der Beschwerdeführer zu sehen ist
- eine CD-Rom betreffend einen Vortrag in Basel über die Lage der Kurden, worauf der Beschwerdeführer zu sehen ist. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 29. April 2008 reichten die Beschwerdeführenden dem BFM ihre Identitätskarten und das Original des Schreibens der Al-Party vom 3. April 2008 zu den Akten. C. Das BFM ersuchte am 19. Mai 2008 die italienischen Behörden erneut um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Am 6. Juni 2008 stimmten die italienischen Behörden einer Rückübernahme zu. D. Das BFM führte am 18. Juni 2008 mit den Beschwerdeführenden eine Bundesanhörung durch. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführenden dabei geltend, sie seien, seit sie im Zusammenhang mit ihrem ersten Asylgesuch in der Schweiz gewesen seien, in Kontakt mit (...) der schweizerischen Yekiti-Partei in H._______. Der Beschwerdeführer habe an verschiedenen Organisationen, Kundgebungen und Vorträgen teilgenommen. Er sei auf Fotos im Internet zu erkennen und sein Bruder habe ihm vor kurzem am Telefon erzählt, dass der Geheimdienst deswegen nach ihm gesucht habe (B20; S. 3 ff.). Mit Eingabe vom 25. Juni 2008 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden eine Stellungnahme sowie Internetausdrucke der Homepage der Yekiti-Partei mit Fotos, worauf die Beschwerdeführenden anlässlich der Demonstration vom 12. März 2008 sowie anlässlich einer Versammlung vom 23. Februar 2008 zu sehen sind, zu den Akten. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden. E. Mit Verfügung vom 30. Juni 2008 - eröffnet am 1. Juli 2008 - trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zudem wurde den Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren eine Gebühr von Fr. 600.-- auferlegt. Zur Begründung des Entscheides führte die Vorinstanz aus, dass der Bundesrat Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, die Beschwerdeführenden sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hätten und sie, mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. März 2008, am 9. April 2008 nach Italien zurückgeführt worden seien. Italien habe sich bereit erklärt, die Beschwerdeführenden zurückzunehmen. Es würden keine Personen, zu denen die Beschwerdeführenden eine enge Beziehung hätten, und keine Angehörige in der Schweiz leben. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden trete nicht offensichtlich zutage, da bereits im ersten Verfahren die Aussagen der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit nicht zu überzeugen vermocht hätten. Die nachgereichten Beweismittel zur exilpolitischen Tätigkeit würden nicht überzeugen und die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem exilpolitischen Engagement seien sehr spärlich. Trotz Platzieren von Fotos auf dem Internet, welche die Beschwerdeführenden anlässlich einer Kundgebung in Genf unter zahlreichen anderen Teilnehmern zeigten, würden ihre Aktivitäten keine konkrete Gefährdung begründen. Das Verhalten der Beschwerdeführenden in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen des syrischen Geheimdienstes zu bewirken, der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich auch nicht spontan, sondern auf Intervention seiner Rechtsvertretung geäussert. Weder die Aussagen der Beschwerdeführenden noch die eingereichten Beweismittel - welche das BFM zum Einen nicht als aussagekräftig und zum Anderen als reine Gefälligkeitsschreiben betrachte - würden die Flüchtlingseigenschaft mit der geforderten Offensichtlichkeit begründen. Italien sei ein sicherer Drittsaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, weshalb auch keine Hinweise bestünden, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. F. Mit Eingabe vom 8. Juli 2008 reichten die Beschwerdeführenden, mittels ihres Rechtsvertreters, beim Bundeverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz ein und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, das Eintreten auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und zur ergänzenden Abklärung des Sachverhaltes und zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden unter anderem, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden glaubhaft dargetan hätten, dass sie aus politischen Gründen in ihrem Heimatland mit Problemen zu rechnen hätten. Die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten seien von der Vorinstanz bagatellisiert worden. In Italien sei es nicht zur Klärung ihres aufenthaltsrechtlichen Status gekommen und die Beschwerdeführenden seien ohne Einweisung in ein entsprechendes Verfahren sich selbst überlassen worden. Es treffe zwar zu, dass Italien die Flüchtlingskonvention sowie die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert habe, doch komme das Verhalten der italienischen Behörden einer materiellen Rechtsverweigerung gleich. Die Frist zur Rückübernahme sei zudem abgelaufen, weshalb die Schweiz verpflichtet sei, auf die Asylgesuche einzutreten und ein materielles Verfahren durchzuführen. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2008 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde. H. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 9. Juli 2008 (per Faxkopie) und am 15. Juli 2008 (im Original) beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich demnach einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Soweit die Beschwerdeführenden die Gewährung von Asyl beantragen, ist auf ihr Rechtsbegehren nicht einzutreten.
E. 4.1 Gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Italien wurde am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet und die Beschwerdeführenden wurden am 9. April 2008 von der Schweiz nach Italien ausgeschafft. Sie haben sich demnach vor ihrer (Wieder-) Einreise in die Schweiz dort aufgehalten. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren (Eingabe vom 25. Juni 2008) wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten Italien im November 2007 lediglich als Transitland durchquert, weshalb von einem "Aufenthalt" im Sinne eines Verbleibs für eine gewisse Mindestdauer, wie sie bei einer vorsorglichen Wegweisung gefordert sei, keine Rede sein könne. Auch in der Beschwerdeeingabe führte der Rechtsvertreter aus, dass sich die Beschwerdeführenden nur kurzzeitig in Italien aufgehalten hätten. Die Beschwerdeführenden berufen sich dabei implizit auf die Bestimmungen von Art. 42 Abs. 2 Bst. b und Art. 52 Abs. 1 Bst. a aAsylG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 40 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) und der dazu entwickelten Rechtsprechung zum Begriff "einige Zeit" (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 1). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass durch das revidierte, auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretene Asylgesetz die bisherigen Bestimmungen der Art. 42 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 aAsylG sowie die Bestimmungen der Art. 31 Abs. 1 und Art. 40 aAsylV 1 auf den 1. Januar 2008 ersetzt beziehungsweise ersatzlos gestrichen worden sind und dass der Begriff "einige Zeit" keinen Eingang in den neu geschaffenen Nichteintretenstatbestand des Art. 34 AsylG gefunden hat und somit die dazu entwickelte Rechtsprechung auch nicht analog herangezogen werden kann. Gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 stand bei der neuen Drittstaatenregelung insbesondere ein effizienter Vollzug der Wegweisung im Vordergrund und das bis anhin gültige Konzept der vorsorglichen Wegweisung sollte ersetzt werden (vgl. Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BBl] 2002 Ziff. 1.2.1 S. 6849 ff.). Insbesondere die Dauer des Aufenthalts oder ein besonders enger Bezug der asylsuchenden Person zum Drittstaat ist für die Anordnung der Wegweisung nicht mehr massgeblich (vgl. BBl 2002 S. 6884), weshalb die geltenden Bestimmungen von Art. 34 Abs. 2 AsylG unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im betreffenden Drittstaat Anwendung finden.
E. 4.2 Nach Art. 34 Abs. 3 AsylG finden die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c). Im Ergebnis ist der Vorinstanz Recht zu geben, wenn sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der Vorfälle im Heimatstaat zur Erfüllung der von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG geforderten Offensichtlichkeit der Flüchtlingseigenschaft als nicht geeignet betrachtet. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die im Entscheid vom 17. März 2008 angeführte diesbezügliche Widersprüchlichkeit, auf welche die Vorinstanz in der vorliegend angefochtenen Verfügung verweist, zwar auch als vorhanden, aber doch nicht als derart gravierend und teilweise mit Übersetzungsschwierigkeiten erklärbar. Dennoch ist nicht von der offensichtlichen Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft auszugehen; ob eine einmalige Aktion des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Wahlen offensichtlich eine asylrelevante Verfolgung auslösen kann, währenddessen sein Cousin I._______, welcher sich offensichtlich mehr engagiert und Mitglied der Partei ist, nach wie vor in der Heimat weilt, ist zu bezweifeln. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Argumentation, wonach die Beschwerdeführenden glaubhaft dargelegt hätten, dass sie aus politischen Gründen in ihrer Heimat mit Problemen zu rechnen hätten, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch hinsichtlich der Einschätzung der exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden ist der Vorinstanz - jedenfalls im Ergebnis - zuzustimmen: Nachweislich ist der Beschwerdeführer Anhänger der Yekiti-Partei Schweiz und die Beschwerdeführenden haben an verschiedenen Kundgebungen und Veranstaltungen, von welchen im Internet Aufnahmen existieren, teilgenommen. Namentlich erwähnt und identifizierbar sind die Beschwerdeführenden jedoch nirgends. Es ist daher für das Bundesverwaltungsgericht keineswegs offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden durch ihre exilpolitische Tätigkeit die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würden. In diesem Zusammenhang vermag auch das Vorbringen, der syrische Geheimdienst habe beim Bruder des Beschwerdeführers vorgesprochen und dem Beschwerdeführer eine Warnung übermitteln lassen, nicht zu überzeugen und erscheint konstruiert. Die Argumentation der Vorinstanz vermag zwar insofern nicht zu überzeugen, als die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden ihre exilpolitische Tätigkeit erst auf Anraten ihrer Rechtsvertretung vorbrachten, nichts zuungunsten der Beschwerdeführenden besagt und auch keine Rückschlüsse darüber zulässt, ob die Beschwerdeführenden durch den syrischen Geheimdienst identifizierbar sind oder nicht. Aufgrund des insgesamt nicht exponierten Engagements der Beschwerdeführenden wird indessen nicht nachvollziehbar, dass dieses den syrischen Behörden hätte bekannt werden können. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ist demnach nicht offensichtlich erfüllt, und aus den Akten sind auch keine anderen Tatsachen erkennbar, welche gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG einem Nichteintreten entgegenstünden. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden eingetreten ist.
E. 5.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton den Beschwerdeführenden keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde.
E. 5.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.3 Eine Wegweisung der Beschwerdeführenden ist gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG im vorliegenden Verfahren nur im Hinblick auf Italien zu prüfen, weshalb die Ausführungen der Rechtsvertretung, wonach eine Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Syrien nicht zulässig und nicht zumutbar sei, insofern fehlschlagen, als eine Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Syrien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
E. 5.4 Italien ist ein sicherer Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG und hat der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb vorliegend in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen können, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das in der Beschwerde angeführte Argument, die Beschwerdeführenden wären in Italien bezüglich ihres Asylgesuchs einer materiellen Rechtsverweigerung ausgesetzt, kann nicht gehört werden; allfällige Verfahrensdefizite im italienischen Asylverfahren sind vielmehr im italienischen Asylverfahren selbst zu rügen.
E. 5.5 Vorliegend weisen weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien hin, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Italien auch zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 5.6 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien auch möglich, da mit der zugesichterten Rückübernahme durch die italienischen Behörden keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.7 Die Vorinstanz prüfte zwar in ihrer Verfügung die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien, verfügte jedoch im Dispositiv fälschlicherweise lediglich die Wegweisung aus der Schweiz. In der vorliegenden Fallkonstellation ist nur eine Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien im Sinne obiger Ausführungen zulässig, zumutbar und möglich. Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen. Ein Wegweisungsvollzug in andere Länder, namentlich nach Syrien, ist demgegenüber auszuschliessen.
E. 6 Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Mit Ergehen des vorliegenden Urteils ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es wird festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien zu erfolgen hat. Ein Wegweisungsvollzug in andere Länder - namentlich nach Syrien - ist ausgeschlossen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (ad:_______) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung V E-4548/2008/ {T 0/2} Urteil vom 18. Juli 2008 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Contessina Theis. Parteien A._______, geboren (...) und dessen Ehefrau B._______, geboren (...), sowie deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Syrien, alle vertreten durch Advokat Dieter Roth, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2008 / N_______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, syrische Kurden aus der Provinz F._______, reisten am 12. November 2007 in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______, wo sie am 21. November 2007 summarisch befragt wurden, ein Asylgesuch. Nachdem Abklärungen des BFM ergeben hatten, dass die Beschwerdeführenden am 6. November 2007 beim Einreiseversuch aus Italien angehalten und nach Italien rückübergeben worden waren, stellte das BFM am 22. November 2007 bei den italienischen Behörden ein Gesuch um Rückübernahme, welchem diese in der Folge zustimmten (vgl. A12/4). Am 6. Dezember 2007 verfügte das BFM die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien, gemäss dem damals in Kraft stehenden Art 42 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Aufgrund der Aufhebung des Art. 42 Abs. 2 AsylG per Ende 2007 und des Inkrafttretens der neuen Bestimmung des Art. 34 AsylG per 1. Januar 2008, hob das BFM die Verfügung vom 6. Dezember 2007 am 6. Februar 2008 wiedererwägungsweise auf und hörte die Beschwerdeführenden am 20. Februar 2008 zu ihren Asylgründen an. Am 4. März 2008 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab. Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen an einer Versammlung der kurdischen Partei teilgenommen und von seinem Cousin Flugblätter erhalten, welche er am Wahltag vor dem Wahllokal an Kurden verteilt habe. Darin seien die Leute aufgefordert worden, nicht an den Wahlen teilzunehmen. Die Behörden hätten ihn deswegen gesucht und sein Haus durchsucht. Er sei daraufhin geflohen. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass sich ihre Asylgründe auf die Probleme ihres Ehemannes beziehen würden. Mit Verfügung vom 17. März 2008 trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden, gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG, nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach Italien an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gestützt auf die Rückübernahmezusage der italienischen Behörden vom 10. März 2008 wurden die Beschwerdeführenden am 9. April 2008 nach Italien ausgeschafft. B. Am 11. April 2008 stellten die Beschwerdeführenden erneut ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______. Anlässlich der summarischen Befragung vom 22. April 2008 führten sie aus, dass sie nach der Ausschaffung nach Italien am 9. April 2008 von den italienischen Beamten einige Stunden nach ihrer Ankunft auf die Strasse gestellt worden seien, woraufhin sie zwei Nächte im Freien respektive auf einem Bahnhof verbracht hätten, bevor sie wieder mit dem Zug in die Schweiz gereist seien. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen die selben Asylgründe geltend, welche sie bereits im ersten Verfahren angeführt hatten, wobei sie zusätzlich angaben, dass sie seit Dezember 2007 in der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen seien. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichten sie diverse Beweismittel ein:
- eine Bestätigung der Schweizer Vertretung der Yekiti-Partei (Kurdische Demokratische Partei der Einheit in Syrien), vom 9. April 2008, den Beschwerdeführer betreffend
- die Kopie einer Bestätigung der kurdischen Partei in Syrien (Al - Party), vom 3. April 2008, den Beschwerdeführer betreffend
- drei Fotos einer Sitzung der Yekiti-Partei in Zürich vom 23. Februar 2008, worauf der Beschwerdeführer zu sehen ist
- ein Foto einer Kundgebung der Yekiti-Partei in Genf, vom 12. März 2008, worauf der Beschwerdeführer zu sehen ist
- eine CD-Rom betreffend einen Vortrag in Basel über die Lage der Kurden, worauf der Beschwerdeführer zu sehen ist. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 29. April 2008 reichten die Beschwerdeführenden dem BFM ihre Identitätskarten und das Original des Schreibens der Al-Party vom 3. April 2008 zu den Akten. C. Das BFM ersuchte am 19. Mai 2008 die italienischen Behörden erneut um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Am 6. Juni 2008 stimmten die italienischen Behörden einer Rückübernahme zu. D. Das BFM führte am 18. Juni 2008 mit den Beschwerdeführenden eine Bundesanhörung durch. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführenden dabei geltend, sie seien, seit sie im Zusammenhang mit ihrem ersten Asylgesuch in der Schweiz gewesen seien, in Kontakt mit (...) der schweizerischen Yekiti-Partei in H._______. Der Beschwerdeführer habe an verschiedenen Organisationen, Kundgebungen und Vorträgen teilgenommen. Er sei auf Fotos im Internet zu erkennen und sein Bruder habe ihm vor kurzem am Telefon erzählt, dass der Geheimdienst deswegen nach ihm gesucht habe (B20; S. 3 ff.). Mit Eingabe vom 25. Juni 2008 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden eine Stellungnahme sowie Internetausdrucke der Homepage der Yekiti-Partei mit Fotos, worauf die Beschwerdeführenden anlässlich der Demonstration vom 12. März 2008 sowie anlässlich einer Versammlung vom 23. Februar 2008 zu sehen sind, zu den Akten. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden. E. Mit Verfügung vom 30. Juni 2008 - eröffnet am 1. Juli 2008 - trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zudem wurde den Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren eine Gebühr von Fr. 600.-- auferlegt. Zur Begründung des Entscheides führte die Vorinstanz aus, dass der Bundesrat Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, die Beschwerdeführenden sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hätten und sie, mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. März 2008, am 9. April 2008 nach Italien zurückgeführt worden seien. Italien habe sich bereit erklärt, die Beschwerdeführenden zurückzunehmen. Es würden keine Personen, zu denen die Beschwerdeführenden eine enge Beziehung hätten, und keine Angehörige in der Schweiz leben. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden trete nicht offensichtlich zutage, da bereits im ersten Verfahren die Aussagen der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit nicht zu überzeugen vermocht hätten. Die nachgereichten Beweismittel zur exilpolitischen Tätigkeit würden nicht überzeugen und die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem exilpolitischen Engagement seien sehr spärlich. Trotz Platzieren von Fotos auf dem Internet, welche die Beschwerdeführenden anlässlich einer Kundgebung in Genf unter zahlreichen anderen Teilnehmern zeigten, würden ihre Aktivitäten keine konkrete Gefährdung begründen. Das Verhalten der Beschwerdeführenden in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen des syrischen Geheimdienstes zu bewirken, der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich auch nicht spontan, sondern auf Intervention seiner Rechtsvertretung geäussert. Weder die Aussagen der Beschwerdeführenden noch die eingereichten Beweismittel - welche das BFM zum Einen nicht als aussagekräftig und zum Anderen als reine Gefälligkeitsschreiben betrachte - würden die Flüchtlingseigenschaft mit der geforderten Offensichtlichkeit begründen. Italien sei ein sicherer Drittsaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, weshalb auch keine Hinweise bestünden, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. F. Mit Eingabe vom 8. Juli 2008 reichten die Beschwerdeführenden, mittels ihres Rechtsvertreters, beim Bundeverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz ein und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, das Eintreten auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und zur ergänzenden Abklärung des Sachverhaltes und zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden unter anderem, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden glaubhaft dargetan hätten, dass sie aus politischen Gründen in ihrem Heimatland mit Problemen zu rechnen hätten. Die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten seien von der Vorinstanz bagatellisiert worden. In Italien sei es nicht zur Klärung ihres aufenthaltsrechtlichen Status gekommen und die Beschwerdeführenden seien ohne Einweisung in ein entsprechendes Verfahren sich selbst überlassen worden. Es treffe zwar zu, dass Italien die Flüchtlingskonvention sowie die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert habe, doch komme das Verhalten der italienischen Behörden einer materiellen Rechtsverweigerung gleich. Die Frist zur Rückübernahme sei zudem abgelaufen, weshalb die Schweiz verpflichtet sei, auf die Asylgesuche einzutreten und ein materielles Verfahren durchzuführen. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2008 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde. H. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 9. Juli 2008 (per Faxkopie) und am 15. Juli 2008 (im Original) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich demnach einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Soweit die Beschwerdeführenden die Gewährung von Asyl beantragen, ist auf ihr Rechtsbegehren nicht einzutreten. 4.1 Gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Italien wurde am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet und die Beschwerdeführenden wurden am 9. April 2008 von der Schweiz nach Italien ausgeschafft. Sie haben sich demnach vor ihrer (Wieder-) Einreise in die Schweiz dort aufgehalten. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren (Eingabe vom 25. Juni 2008) wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten Italien im November 2007 lediglich als Transitland durchquert, weshalb von einem "Aufenthalt" im Sinne eines Verbleibs für eine gewisse Mindestdauer, wie sie bei einer vorsorglichen Wegweisung gefordert sei, keine Rede sein könne. Auch in der Beschwerdeeingabe führte der Rechtsvertreter aus, dass sich die Beschwerdeführenden nur kurzzeitig in Italien aufgehalten hätten. Die Beschwerdeführenden berufen sich dabei implizit auf die Bestimmungen von Art. 42 Abs. 2 Bst. b und Art. 52 Abs. 1 Bst. a aAsylG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 40 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) und der dazu entwickelten Rechtsprechung zum Begriff "einige Zeit" (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 1). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass durch das revidierte, auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretene Asylgesetz die bisherigen Bestimmungen der Art. 42 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 aAsylG sowie die Bestimmungen der Art. 31 Abs. 1 und Art. 40 aAsylV 1 auf den 1. Januar 2008 ersetzt beziehungsweise ersatzlos gestrichen worden sind und dass der Begriff "einige Zeit" keinen Eingang in den neu geschaffenen Nichteintretenstatbestand des Art. 34 AsylG gefunden hat und somit die dazu entwickelte Rechtsprechung auch nicht analog herangezogen werden kann. Gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 stand bei der neuen Drittstaatenregelung insbesondere ein effizienter Vollzug der Wegweisung im Vordergrund und das bis anhin gültige Konzept der vorsorglichen Wegweisung sollte ersetzt werden (vgl. Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BBl] 2002 Ziff. 1.2.1 S. 6849 ff.). Insbesondere die Dauer des Aufenthalts oder ein besonders enger Bezug der asylsuchenden Person zum Drittstaat ist für die Anordnung der Wegweisung nicht mehr massgeblich (vgl. BBl 2002 S. 6884), weshalb die geltenden Bestimmungen von Art. 34 Abs. 2 AsylG unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im betreffenden Drittstaat Anwendung finden. 4.2 Nach Art. 34 Abs. 3 AsylG finden die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c). Im Ergebnis ist der Vorinstanz Recht zu geben, wenn sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der Vorfälle im Heimatstaat zur Erfüllung der von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG geforderten Offensichtlichkeit der Flüchtlingseigenschaft als nicht geeignet betrachtet. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die im Entscheid vom 17. März 2008 angeführte diesbezügliche Widersprüchlichkeit, auf welche die Vorinstanz in der vorliegend angefochtenen Verfügung verweist, zwar auch als vorhanden, aber doch nicht als derart gravierend und teilweise mit Übersetzungsschwierigkeiten erklärbar. Dennoch ist nicht von der offensichtlichen Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft auszugehen; ob eine einmalige Aktion des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Wahlen offensichtlich eine asylrelevante Verfolgung auslösen kann, währenddessen sein Cousin I._______, welcher sich offensichtlich mehr engagiert und Mitglied der Partei ist, nach wie vor in der Heimat weilt, ist zu bezweifeln. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Argumentation, wonach die Beschwerdeführenden glaubhaft dargelegt hätten, dass sie aus politischen Gründen in ihrer Heimat mit Problemen zu rechnen hätten, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch hinsichtlich der Einschätzung der exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden ist der Vorinstanz - jedenfalls im Ergebnis - zuzustimmen: Nachweislich ist der Beschwerdeführer Anhänger der Yekiti-Partei Schweiz und die Beschwerdeführenden haben an verschiedenen Kundgebungen und Veranstaltungen, von welchen im Internet Aufnahmen existieren, teilgenommen. Namentlich erwähnt und identifizierbar sind die Beschwerdeführenden jedoch nirgends. Es ist daher für das Bundesverwaltungsgericht keineswegs offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden durch ihre exilpolitische Tätigkeit die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würden. In diesem Zusammenhang vermag auch das Vorbringen, der syrische Geheimdienst habe beim Bruder des Beschwerdeführers vorgesprochen und dem Beschwerdeführer eine Warnung übermitteln lassen, nicht zu überzeugen und erscheint konstruiert. Die Argumentation der Vorinstanz vermag zwar insofern nicht zu überzeugen, als die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden ihre exilpolitische Tätigkeit erst auf Anraten ihrer Rechtsvertretung vorbrachten, nichts zuungunsten der Beschwerdeführenden besagt und auch keine Rückschlüsse darüber zulässt, ob die Beschwerdeführenden durch den syrischen Geheimdienst identifizierbar sind oder nicht. Aufgrund des insgesamt nicht exponierten Engagements der Beschwerdeführenden wird indessen nicht nachvollziehbar, dass dieses den syrischen Behörden hätte bekannt werden können. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ist demnach nicht offensichtlich erfüllt, und aus den Akten sind auch keine anderen Tatsachen erkennbar, welche gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG einem Nichteintreten entgegenstünden. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden eingetreten ist. 5. 5.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton den Beschwerdeführenden keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde. 5.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.3 Eine Wegweisung der Beschwerdeführenden ist gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG im vorliegenden Verfahren nur im Hinblick auf Italien zu prüfen, weshalb die Ausführungen der Rechtsvertretung, wonach eine Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Syrien nicht zulässig und nicht zumutbar sei, insofern fehlschlagen, als eine Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Syrien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 5.4 Italien ist ein sicherer Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG und hat der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb vorliegend in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen können, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das in der Beschwerde angeführte Argument, die Beschwerdeführenden wären in Italien bezüglich ihres Asylgesuchs einer materiellen Rechtsverweigerung ausgesetzt, kann nicht gehört werden; allfällige Verfahrensdefizite im italienischen Asylverfahren sind vielmehr im italienischen Asylverfahren selbst zu rügen. 5.5 Vorliegend weisen weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien hin, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Italien auch zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG). 5.6 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien auch möglich, da mit der zugesichterten Rückübernahme durch die italienischen Behörden keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.7 Die Vorinstanz prüfte zwar in ihrer Verfügung die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien, verfügte jedoch im Dispositiv fälschlicherweise lediglich die Wegweisung aus der Schweiz. In der vorliegenden Fallkonstellation ist nur eine Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien im Sinne obiger Ausführungen zulässig, zumutbar und möglich. Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen. Ein Wegweisungsvollzug in andere Länder, namentlich nach Syrien, ist demgegenüber auszuschliessen.
6. Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
7. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Mit Ergehen des vorliegenden Urteils ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es wird festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien zu erfolgen hat. Ein Wegweisungsvollzug in andere Länder - namentlich nach Syrien - ist ausgeschlossen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (ad:_______) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: