Asylwiderruf
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 23. Oktober 2013 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 27. November 2013 und der Anhörung vom 21. Oktober 2015 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöri- ger, tigrinischer Ethnie, und in B._______, Eritrea, geboren und aufge- wachsen. In B._______ sei er zur Schule gegangen und habe erste Ar- beitserfahrungen gesammelt. Bis zu seiner Flucht habe er Eritrea nie ver- lassen. Ausschlaggebend für seine Flucht sei der Umstand gewesen, dass sein älterer Bruder bereits in den Militärdienst eingezogen worden sei und die Soldaten auch seine ältere Schwester hätten einziehen wollen. Seine Mutter habe deshalb seine Schwester bei ihrer Tante versteckt gehalten. Daraufhin hätten die Soldaten der Mutter ein Ultimatum gestellt und damit gedroht, wenn die Schwester nicht wieder auftauche, werde er (der Be- schwerdeführer) an ihrer Stelle zum Militärdienst eingezogen. Nach Ablauf des Ultimatums sei er von den Soldaten mitgenommen und für mehrere Tage festgehalten sowie gefoltert worden. Nachdem er freigekommen sei, sei er gemeinsam mit seiner Schwester in den Sudan ausgereist. Von dort aus, sei er alleine weitergereist. Seine Schwester sei im Sudan geblieben. B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm Asyl. C. Ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Niederlassungsbe- willigung (Ausweis C) wurde am 28. Oktober 2020 gutgeheissen. Diese hat nach wie vor Bestand. D. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 respektive 10. Dezember 2020 liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug bei der zuständi- gen kantonalen Behörde einreichen. E. Am 21. Juni 2021 teilte die Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, dem SEM via Mail mit, Abklärungen im Rahmen des Gesuchs um
E-4519/2021 Seite 3 Familiennachzug hätten ergeben, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen sudanesischen Staatsangehörigen handle. F. Mit Schreiben vom 13. August 2021 gewährte das SEM dem Beschwerde- führer im Hinblick auf einen möglichen Asylwiderruf sowie eine mögliche Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und unter Beilage der relevanten Dokumente das recht- liche Gehör. Dabei führte das SEM aus, infolge des vom Beschwerdeführer beantragten Familiennachzugs seiner Ehefrau hätten Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Khartum ergeben, dass er kein eritreischer, sondern sudanesischer Staatsangehöriger sei. Eine Überprüfung bei der sudanesischen Zivilstandsverwaltung habe ergeben, dass er seit Geburt sudanesischer Staatangehöriger sei und eine vom (…) Juli 20(…) datierte Staatsangehörigkeitsbescheinigung Nr. (…) aus C._______ vorliege. Hinzu komme, dass er beim sudanesischen Zivilstandsamt als sudanesi- scher Staatsangehöriger unter der Identifikationsnummer (…) registriert sei und am (…) Januar 20(…) eine sudanesische Identitätskarte erhalten habe. Demnach sei er ebenso wie seine Ehefrau im Besitz der sudanesi- schen Staatsangehörigkeit. G. Am 19. August 2021 liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung mitteilen, er sei über das Schreiben des SEM sehr er- staunt. Er sei eritreischer Staatsangehöriger und habe keine falschen An- gaben gemacht. Er habe sich in der Schweiz sehr darum bemüht, alles richtig zu machen, habe die deutsche Sprache gelernt, eine Ausbildung als (…) abgeschlossen und verfüge über eine Festanstellung in seinem ehe- maligen Lehrbetrieb. Weiter liess er ausführen, er sei eritreischer Mutter- sprache und könne sowohl Papiere seiner Familie mitbringen als auch die Telefonnummer seiner Familie in Eritrea übermitteln, damit seine Angaben kontrolliert werden könnten. Zudem informierte er darüber, dass er im Su- dan geheiratet habe und über die Festtage und Neujahr 20(…) bei seiner Ehefrau in C._______, Sudan, zu Besuch gewesen sei. Da es im Sudan sehr gefährlich sei, habe er sich ein spezielles Papier ausstellen lassen. Diesen Umstand würde er gerne erklären, weshalb er um einen mündli- chen Termin beim SEM ersuche. H. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. August 2021 mit, seinem Schreiben vom 19. August 2021 lasse sich entnehme, dass er
E-4519/2021 Seite 4 offenbar mit einer Rechtsvertretung zusammenarbeite. Allerdings sei dem Schreiben nicht zu entnehmen, ob er tatsächlich von der entsprechenden Person rechtlich vertreten werde. Er werde deshalb aufgefordert innert Frist eine entsprechende Vollmacht einzureichen. I. Mit Schreiben vom 30. August 2021 reichte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Generalvollmacht ein und hielt fest, der Be- schwerdeführer wolle einen Termin beim SEM vereinbaren, da es zu kom- pliziert sei, «alles schriftlich zu erklären». Weiter wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer Belege beibringen könne, die beweisen würden, dass er aus Eritrea stamme. Seine Ehefrau sei bei den Behörden im Sudan gewesen. Aufgrund eines Netzproblems könne er aber erst nächste Woche alles in Ordnung bringen. J. Mit Verfügung vom 10. September 2021 aberkannte das SEM dem Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft, widerrief das ihm gewährte Asyl, lehnte die Anträge auf Anhörung und auf Nachreichung weiterer Do- kumente ab und hielt fest, die Staatsangehörigkeit werde von «Eritrea» auf «Sudan» geändert. K. Mit Schreiben vom 22. September 2021 ersuchte der neu beauftragte Rechtsvertreter D._______ des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz um Akteneinsicht. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters D._______ vom 13. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung vom 10. September 2021 sei auf- zuheben. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Beiordnung des Unter- zeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. b AsylG beantragt. Der Beschwerde lagen Kopien der Identitätskarte der Mutter, des Vaters sowie des Grossvaters des Beschwerdeführers bei.
E-4519/2021 Seite 5 M. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2021 verzichtete das Bundesver- waltungsgericht vorderhand auf einen Kostenvorschuss, forderte den Be- schwerdeführer zur Nachreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel (inklusive Übersetzung) auf und verwies die übrigen Anträge auf später. N. Mit Schreiben vom 22. November 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, infolge des Putsches vom 25. Oktober 2021 im Sudan verzögere sich die Beschaffung der in Aussicht gestellten Beweismittel, da die zuständige Dienststelle seit dem Putsch geschlossen sei. Die Bemühungen zur Beschaffung der Beweismittel würden fortgesetzt und hoffentlich könnten diese bald eingereicht werden. O. Am 29. Dezember 2023 informierte der Büropartner E._______ des Rechtsvertreters D._______ das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass er seine berufliche Tätigkeit mit neuer Bürogemeinschaft am bisherigen Standort weiterführe, nachdem D._______ seine berufliche Tätigkeit per Ende 2023 beende. P. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands – nach summarischer Prü- fung infolge Aussichtslosigkeit – ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Weiter wurde darin festgehalten, dass sich diese Zwischenverfügung an E._______ richte, da dieser eben- falls bevollmächtigt worden sei. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt. Q. Mit Schreiben vom 8. Februar 2024 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass er nunmehr die rubrizierte Rechtsvertreterin mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Wei- ter führte er aus, es sei ihm nicht möglich, die in Aussicht gestellten Doku- mente zu beschaffen. Allerdings könnten die fraglichen sudanesischen Do- kumente nicht länger gebraucht werden, da diese annulliert worden seien. Die sudanesischen Behörden würden ihm diesen Umstand aber – trotz mehrfacher Nachfrage seiner Ehefrau – bis heute nicht schriftlich bestäti- gen.
E-4519/2021 Seite 6 Zudem reichte er neu eine Vollmacht vom 23. Januar 2024 zuhanden der rubrizierten Rechtsvertreterin (in Kopie), eine Eheurkunde vom 3. Februar 2020 inklusive Übersetzung (in Kopie) sowie eine Geburtsurkunde seiner Tochter vom 5. September 2021 inklusive Übersetzung (in Kopie) zu den Akten. R. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2024 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. S. Die Vorinstanz reichte am 5. März 2024 ihre Vernehmlassung ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 7. März 2024 zur Replik zugestellt. T. Mit Schreiben vom 3. Mai 2024 und nach zweimaliger Fristerstreckung teilte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich die Beschaffung der Originaldokumente aus dem Sudan äusserst schwie- rig gestalte. Selbst die bei der Schweizer Botschaft eingereichten Original- dokumente liessen sich nicht mehr beschaffen, da die Dossiers anschei- nend einfach vor Ort zurückgelassen worden seien, als sich die Schweizer Delegation aus dem Sudan zurückgezogen habe. Der Eingabe lagen ein Schreiben an die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) vom 18. März 2024 (in Kopie), ein Mail des EMF vom 26. März 2024 (in Kopie) sowie der E-Mailverkehr mit der Schweizer Botschaft in Khartum (in Kopie) bei. U. Am 22. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Replik unter Beilage der Eheurkunde vom 3. Februar 2020 inklusive Übersetzung (im Original), die Geburtsurkunde seiner Tochter inklusive Übersetzung (im Original) so- wie eine gerichtliche Erlaubnis zur Eheschliessung nach islamischem Recht ohne Übersetzung (im Original) ein. V. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2024 wurde die Vorinstanz aufgrund der neu ins Recht gelegten Dokumente ein weiteres Mal zur Vernehmlas- sung eingeladen. W. Am 13. Juni 2024 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2024 zur Triplik zugestellt wurde.
E-4519/2021 Seite 7 X. Mit Schreiben vom 21. Juni 2024 ersuchte die Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers um «Zustellung der aktuellen Verfahrensakten oder von Kopien derselbigen», «da ihr die Unterlagen, auf die sich die Vorinstanz in ihrer zweiten Vernehmlassung beziehe, nicht vorlägen». Y. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2024 fest, aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2024 er- schliesse sich nicht, in welche konkreten Aktenstücke Einsicht verlangt werde. Der Beschwerdeführer wurde daher dazu aufgefordert innert Frist, mitzuteilen, in welche konkreten Aktenstücke er um Einsicht ersuche. Wei- ter wurde er darauf hingewiesen, dass das Verfahren bei ungenutzter Frist aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt werde. Z. Mit Schreiben vom 2. Juli 2024 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwer- deführers mit, das Akteneinsichtsgesuch beziehe sich auf die von der Vor- instanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2024 als die «von der Schweizer Botschaft bei den sudanesischen Behörden erhältlich gemach- ten Dokumente» bezeichneten Aktenstücke. Des Weiteren ersuchte sie um Zustellung eines Aktenverzeichnisses zur Überprüfung der Vollständigkeit der Unterlagen respektive der Einfachheit halber um Zustellung der voll- ständigen vorinstanzlichen Akten sowie um Erstreckung der Frist zur Stel- lungnahme aufgrund der fehlenden Aktenstücke sowie ihrer «bevorstehen- den zweiwöchigen Büroabwesenheit». AA. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2024 gewährte das Bundesverwal- tungsgericht dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die rele- vanten Aktenstücke sowie das vorinstanzliche Aktenverzeichnis und hiess das Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung einer Triplik gut. BB. Am 26. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Triplik ein. CC. Der vorliegende Entscheid ergeht in Kenntnis der Akten des beim zustän- digen Kanton eingereichten Gesuchs um Familiennachzug.
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Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich – trotz der erfolgten Schriftenwechsel
– um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aber- kannt und/oder das Asyl widerrufen, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Ver- schweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Dieser Inhalt korres- pondiert mit der Pflicht der asylsuchenden Person aus Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG, die Gründe für das Asylgesuch wahrheitsgetreu anzugeben. Die Falschangabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss kau- sal für die Gewährung von Asyl oder die Anerkennung der Flüchtlings-
E-4519/2021 Seite 9 eigenschaft gewesen sein. Verschweigt eine Person beispielsweise we- sentliche Tatsachen, die eine Asylunwürdigkeit begründen, ist aber die Flüchtlingseigenschaft gemäss der Flüchtlingskonvention erfüllt, so kommt allein der Widerruf des Asyls, nicht aber die Aberkennung der Flüchtlings- eigenschaft in Betracht. Bei der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft entfällt allerdings ohne Weiteres auch das Asyl (vgl. MARTINA CARONI ET AL., Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 346; CONSTANTIN HRUSCHKA, IN: SPE- SCHA ET AL., KOMMENTAR ZUM MIGRATIONSRECHT, 2015, S. 576 f.). Der Widerruf einer Asylgewährung gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG kommt somit grundsätzlich zum Zug, wenn die Voraussetzungen, die zur Asylgewährung geführt haben, bereits von Anfang an nicht bestanden. Die Anwendung dieser Widerrufsbestimmung ist auf Fallkonstellationen be- schränkt, bei denen die Asylbehörden erst nach der Asylgewährung Kennt- nis von Sachverhaltselementen erhalten, die zur Abweisung des Asyls ge- führt hätten, wären sie bereits während des Asylverfahrens bekannt gewe- sen. Diese Intention entspricht dem allgemeinen Prinzip des Verwaltungs- rechts, dass eine gewährte Rechtsstellung widerrufen wird, falls sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen von Anfang an nicht vorhanden waren und diese Rechtsstellung erschlichen worden war. Mit dem Terminus «erschleichen» weist der Gesetzgeber darauf hin, dass für einen Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG eine versehentliche oder unbe- wusste Falschaussage nicht genügt; vielmehr bedarf es wissentlicher und willentlicher Falschangaben (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer E-297/2016 vom 21. Februar 2017 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, sie hätte das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen, wenn im Entschei- dungszeitpunkt bekannt gewesen wäre, dass er sudanesischer Staatsan- gehöriger sei, zumal sich seine Vorbringen ausschliesslich auf Eritrea und nicht auf den Sudan bezogen hätten. Dementsprechend wäre er nicht als Flüchtling anerkannt worden und das SEM hätte ihm kein Asyl gewährt. Angesichts der neu bekannt gewordenen Tatsachen sei erstellt, dass er im Zeitpunkt des Entscheids in seinem Heimatland keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Aufgrund der Eindeutigkeit der neuen Erkenntnisse sei auch nicht von versehentlichen oder unbe- wussten Falschangaben auszugehen. Ihm sei bereits im Zeitpunkt der Ein- reichung seines Asylgesuchs bewusst gewesen, dass er im Sudan gebo- ren worden sei, die sudanesische Staatsbürgerschaft besitze und sich su- danesische Identitätspapiere habe ausstellen lassen.
E-4519/2021 Seite 10 Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe er sodann nicht bestritten, suda- nesischer Staatsangehöriger zu sein, sondern einzig daran festgehalten, dass er eritreischer Staatsangehöriger sei und die Einreichung eritreischer Identitätspapiere von Verwandten in Aussicht gestellt. Betreffend die im rechtlichen Gehör vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Stellungnahme hielt die Vorinstanz fest: Eine solche erübrige sich, da es ihm im Rahmen der beiden schriftlichen Stellungnahmen nicht möglich gewesen sei, wenigstens summarisch darzulegen, weshalb er erit- reischer und nicht sudanesischer Staatsangehöriger sei. Auch das Abwar- ten einer Nachreichung von den von ihm in Aussicht gestellten Identitäts- papieren seiner Verwandten aus Eritrea erübrige sich, da er damit nicht den Beweis zu erbringen vermöge, dass er nicht sudanesischer Staatsan- gehöriger sei. Hinzu komme, dass der Beweiswert von Dokumenten aus Eritrea generell sehr tief anzusetzen sei, da diese leicht käuflich erworben oder sonst gefälscht werden könnten. Angesichts der Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Khartum vor Ort im Sudan gelte seine su- danesische Staatsangehörigkeit als erstellt, zumal Belege für die Eintra- gung in das dortige Geburtenregister sowie für die Ausstellung von Identi- tätspapieren vorliegen würden. Weiter hielt die Vorinstanz fest, es sei ohnehin sehr unwahrscheinlich, dass er die eritreische Staatsangehörigkeit besitze. Er spreche zwar die in Erit- rea auch verbreitete Sprache Tigre, diese werde aber auch im Sudan ge- sprochen. Entsprechend könne alleine aufgrund seiner Sprachkenntnisse nicht auf eine eritreische Staatsangehörigkeit geschlossen werden. Zudem habe er keinerlei Dokumente vorgelegt, die eine eritreische Staatsangehö- rigkeit belegen würden. Des Weiteren sei nicht davon auszugehen, dass er im Sudan flüchtlingsrechtlich relevant verfolgt werde. Er habe weder im Rahmen des Asylverfahrens noch anlässlich des rechtlichen Gehörs Asyl- gründe betreffend den Sudan vorgebracht. Überdies sei bereits durch seine Reise zwecks Heirat seiner Ehefrau in den Sudan davon auszuge- hen, dass keine Verfolgung seinerseits im Sudan bestehe. Nach dem Ge- sagten sei festzustellen, dass er seinen Flüchtlingsstatus durch wissentli- che und willentliche Falschangaben oder auch durch unvollständige Anga- ben im Asylverfahren erschlichen habe. Entsprechend seien die Voraus- setzung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt und ihm sei die Flüchtlings- eigenschaft abzuerkennen und das Asyl werde widerrufen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete darauf in seiner Beschwerdeschrift, er habe gegenüber den schweizerischen Behörden stets korrekte Angaben
E-4519/2021 Seite 11 zu seiner Person gemacht. Allerdings habe er sich beim vorletzten Aufent- halt im Sudan eine falsche Identität mit entsprechenden Ausweisen erstel- len lassen. Dafür seien für ihn zwei Gründe ausschlaggebend gewesen: Der Hauptgrund sei die Tatsache gewesen, dass er während seines Auf- enthalts im Sudan immer wieder schikaniert worden sei, wenn er sich mit seinem schweizerischen Reiseausweis ausgewiesen habe. Namentlich sei er an den Checkpoints jeweils zur Seite genommen worden und habe erst weiterreisen dürfen, wenn er ein Schmiergeld bezahlt habe. Der zweite Grund sei gewesen, dass er für die Miete einer Wohnung während seines Aufenthalts für sich und seine Ehefrau sudanesische Dokumente habe vor- legen müssen. Namentlich habe er dazu einen Auszug aus dem sudanesi- schen ID-Register benötigt. Von Dritten habe er den Hinweis erhalten, dass er sich an einen Angestellten der Behörden in Khartum wenden könne, der in der Lage sei, ihm eine falsche Identität zu beschaffen. Mit diesem Ange- stellten habe er sich getroffen und gegen Bezahlung habe er dann zu- nächst einen Auszug aus dem ID-Register erhalten, lautend auf die falsche Identität. Weiter sei ihm mitgeteilt worden, dass er nun ordentlich registriert sei, auch eine Identitätskarte erhalte und diese bei Verlust oder Ablauf der Gültigkeit jeweils erneuern könne. Die ID sei dann aber erst nach seiner Rückkehr in die Schweiz seiner Ehefrau ausgehändigt worden. Während seines Aufenthalts im Sudan habe er sich lediglich mit dem Auszug aus dem ID-Register ausgewiesen. Von einer Staatsangehörigkeitsbescheini- gung wisse er nichts. Wahrscheinlich habe der bestochene Beamte dieses Dokument zusätzlich erstellen müssen, um seine falsche Identität errichten zu können. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, die beigelegten Kopien der erit- reischen Identitätskarten seines Grossvaters und seiner Eltern seien ge- eignet, mindestens glaubhaft zu machen, dass er die schweizerischen Be- hörden nicht über seine Staatsangehörigkeit getäuscht habe. Aus zeitli- chen Gründen sei sodann ausgeschlossen, dass er neben seiner eritrei- schen Staatsangehörigkeit auch noch die sudanesische erworben haben könnte, da er als Minderjähriger aus Eritrea geflohen sei. Des Weiteren hielt er fest, es «liege auf der Hand», dass er zum Beleg seiner Ausführun- gen, wie er zu den sudanesischen Dokumenten gekommen sei, nachwei- sen müsse, dass es sich dabei um Fälschungen respektive eventuell zwar um echte Dokumente handle, die aber auf einer erkauften Eintragung in den sudanesischen Registern beruhe. Eine entsprechende Anzeige sei bei den sudanesischen Zivilstandsbehörden eingereicht worden. Dabei sei ihm versprochen worden, dass ihm eine entsprechende Bestätigung
E-4519/2021 Seite 12 ausgestellt werde, wenn die Abklärungen ergeben sollten, dass seine Dar- stellung, wie er zu den sudanesischen Ausweisen gelangt sei, zutreffe.
E. 5.3 In ihrer ersten Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei befremdlich, dass der Beschwerdeführer während des gesam- ten Asylverfahrens nicht in der Lage gewesen sei, seine eritreische Staats- angehörigkeit mit Dokumenten nachzuweisen, er nun aber im Rahmen des Asylwiderrufsverfahrens plötzlich entsprechende Schriftstücke vorlege. Al- lerdings lägen die beigebrachten Dokumente lediglich in Kopie vor, womit deren Beweiswert von vornherein tief anzusetzen sei, da sie viele Fäl- schungsmöglichkeiten offenliessen und leicht käuflich erwerbbar seien. Entsprechend seien die beigebrachten Dokumente ungeeignet, um seine Behauptung, er sei eritreischer Staatsangehöriger, in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen. Betreffend die angeblich im Sudan erkaufte falsche Identität sei festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer bis anhin kein entsprechendes Dokument, das seine Anzeige bei den sudanesischen Behörden belegen würde, ein- gereicht habe. Die entsprechenden Handlungen seien somit nicht doku- mentiert. Sodann seien die vorgebrachten Gründe, weshalb er sich eine Identität erkauft haben solle, nicht stichhaltig. Eine Wohnung hätte auch von anderen Personen gemietet werden können und die Tatsache, dass er aufgrund seines Schweizer Ausweises mehrfach kontrolliert und zu Geld- zahlungen gezwungen worden sei, rechtfertige auch kein solches Vorge- hen. Insgesamt fielen die Ausführungen zur Erlangung der falschen Identi- tät im Sudan ohnehin wenig substanziiert aus, sodass diese nicht geglaubt werden könnten. Insbesondere habe er sich auch nach der angeblichen Erlangung der falschen sudanesischen Identität weiterhin nicht mit einem rechtsgenüglichen Identitätspapier ausweisen können. Es sei kaum denk- bar, dass dieses Dokument vor Ort akzeptiert worden sei.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Replik nunmehr die Original- dokumente zu den Akten und verwies im Übrigen auf seine Ausführungen im Schreiben vom 8. Februar 2024 (vgl. vorhergehend Lit. Q).
E. 5.5 In ihrer zweiten Vernehmlassung hielt die Vorinstanz ergänzend fest, die neu eingereichten Dokumente seien ungeeignet, den Nachweis der eritreischen Staatsangehörigkeit zu erbringen. Der Beweiswert bei Doku- menten aus Eritrea und dem Sudan sei generell sehr tief anzusetzen, da diese relativ leicht käuflich erworben werden könnten. Selbst die auf den Schreiben vorhandenen Stempel würden nicht für die Echtheit der
E-4519/2021 Seite 13 Dokumente bürgen, da auch diese ohne Weiteres gefälscht sein könnten. Im Übrigen sei selbst bei Unterstellung der Echtheit der Dokumente nicht davon auszugehen, dass die Informationen auf den Dokumenten den Tat- sachen entsprächen. Schliesslich liessen sich solche Dokumente gegen Bestechung bei den sudanesischen Behörden erwerben, was auch der Be- schwerdeführer selbst einräume. Letztlich habe er gemäss seinen Ausfüh- rungen auf diese Weise einen Staatsangehörigkeitseintrag in die einschlä- gigen sudanesischen Register erwirkt. Ausserdem hielt die Vorinstanz fest, es gebe in den von der Schweizer Botschaft bei den sudanesischen Be- hörden erhältlich gemachten Dokumenten keinerlei Hinweise darauf, dass er die eritreische Staatsangehörigkeit besitze. Vielmehr werde in den Do- kumenten nachgewiesen, dass sein Vater die sudanesische Staatsange- hörigkeit besitze.
E. 5.6 Der Beschwerdeführer triplizierte dazu im Wesentlichen, hätte er sich die eingereichten Dokumente gegen Entgelt oder durch Bestechung aus- stellen lassen, hätte er sich ein vorliegend benötigtes Dokument beschafft wie die Bestätigung über die Fälschung der sudanesischen Identitätspa- piere respektive der Unrechtmässigkeit der Eintragung im Personenregis- ter. Des Weiteren führte er aus, für seine Eintragung im Auszug aus dem sudanesischen Geburtenregister inklusive Angabe, dass auch sein Vater Sudanese sei, gebe es eine Erklärung. Gemäss sudanesischem Recht werde die sudanesische Staatsangehörigkeit über die männliche Blutlinie weitergegeben. Er könne als Mann somit über die sudanesische Nationa- lität verfügen, wenn er von einem sudanesischen Vater abstamme. Daher habe mit dem erkauften Eintrag im Geburtenregister eingetragen werden müssen, dass sein Vater Sudanese sei.
E. 6.1 Vorab hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde- führer im gesamten Asylverfahren nicht im Stande war, seine behauptete eritreische Staatsangehörigkeit zu belegen. Trotz mehrmaliger Aufforde- rung seitens der Vorinstanz und unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG legte er diesbezüglich keinerlei Dokumente ins Recht (vgl. SEM-Akte A4/10 S. 5; A27/12 F34). Die Asylvorbringen des Be- schwerdeführers bezogen sich sodann ausschliesslich auf Eritrea (vgl. SEM-Akte A4/10 S. 6 f.; A27/12 F20 f.). Betreffend den Sudan führte er einzig aus: Er habe Eritrea gemeinsam mit seiner Schwester verlassen und sei in den Sudan nach C._______ geflohen. Dort hätten sie sich bei Ver- wandten aufgehalten (vgl. SEM-Akte A4/10 S. 8; A27/12 F19). Von dort aus sei er dann weiter in die Schweiz gereist, währenddem seine Schwester im
E-4519/2021 Seite 14 Sudan geblieben sei, wo sie auch heute noch lebe (vgl. SEM-Akte A4/10 S. 5; A27/12 F18). Nach Durchführung der BzP und der Anhörung aner- kannte das SEM – von der Glaubhaftigkeit seiner eritreischen Herkunft ausgehend – den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 in der Schweiz als Flüchtling an und gewährte ihm Asyl. Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG bezieht sich auf Fallkonstellationen, bei denen die Asylbehörden erst nach der Asylgewährung Kenntnis von Sachverhalt- selementen erhalten haben, die zur Abweisung des Asyls geführt hätten, wären sie bereits während des Asylverfahrens bekannt gewesen. Dies ist vorliegend klar der Fall. Der Beschwerdeführer reichte erst im Dezember 2020 und damit erst nach Abschluss seines Asylverfahrens ein Gesuch um Familiennachzug seiner Ehefrau ein. Erst im Rahmen dieses Gesuchs ha- ben Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Khartum ergeben, dass er nicht eritreischer, sondern sudanesischer Staatsangehöriger ist. Somit konnten sich erst aufgrund dieser Abklärungen Zweifel an der von ihm in seinem Asylverfahren geltend gemachten Staatsangehörigkeit ergeben. Es ist daher im Folgenden aufgrund der Akten respektive Aussagen und Stellungnahmen des Beschwerdeführers zu prüfen, ob seine ursprüngliche Angabe, er sei eritreischer Staatsangehöriger, zutreffend waren.
E. 6.2 Betreffend die erstmals auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien der Identitätskarten seiner Eltern und seines Grossvaters ist festzuhalten, dass sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht erschliesst, weshalb es dem Beschwerdeführer erst im vorliegenden Asylwiderrufsverfahren gelun- gen ist, seine geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit durch die eingereichten Kopien der Identitätskarten zu stützen (vgl. vorhergehend E. 6.1). Er legt denn auch weder dar, weshalb er diese nicht bereits im Rahmen seines Asylgesuchs eingereicht hat beziehungsweise einreichen konnte, noch wie er nun plötzlich an diese Kopien gelangt sein will. Entge- gen den beschwerdeweisen Ausführungen trägt dieser Umstand gerade nicht zur Glaubhaftmachung seiner eritreischen Staatsangehörigkeit bei, zumal die eingereichten Identitätskarten lediglich in Kopie vorliegen und – wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt – leicht käuflich erwerb- und fälschbar sind (vgl. Verfügung des SEM vom 10. September 2021 Ziff. II/2 S. 3; erste Vernehmlassung S. 2). Um Wiederholungen zu vermeiden ist diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM vom 10. September 2021 Ziff. II/2; erste Ver- nehmlassung S. 2). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die vorliegend einge- reichten Kopien von Identitätspapieren seiner Verwandten aus Eritrea oh- nehin nicht den Beweis zu erbringen vermögen, dass der Beschwerde-
E-4519/2021 Seite 15 führer eritreischer und nicht sudanesischer Staatsangehöriger ist (vgl. dazu nachfolgend E. 6.3 und 6.4). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitätspapiere im eigentlichen Sinne eingereicht hat (vgl. BVGE 2007/7), welche seine eigene eritreische Staatsbürgerschaft bele- gen würde.
E. 6.3 Tatsache ist, dass betreffend den Beschwerdeführer eine sudanesi- sche Staatsangehörigkeitsbescheinigung Nr. (…) vom (…) Juli 20(…) aus- gestellt in C._______, ein Auszug aus dem sudanesischen ID-Register, ein Zivilregisterauszug mit der Identifikationsnummer (…), welchem sich ent- nehmen lässt, dass er in C._______ geboren und seit Geburt sudanesi- scher Staatsangehöriger ist, eine sudanesische Identitätskarte vom (…) Januar 20(…) und eine sudanesische Staatsangehörigkeitsbescheini- gung seines Vaters vorliegen. Der Beschwerdeführer bestreitet dies grund- sätzlich nicht, sondern führte aus, er habe sich aufgrund von Schikanen und damit er im Sudan eine Wohnung habe mieten können, eine «falsche Identität» ausstellen lassen. Weiter hielt er fest, es «liege auf der Hand», dass er die Ausstellung seiner falschen sudanesischen Identität beweisen müsse. Er habe dazu eine entsprechende Anzeige eingereicht (vgl. Be- schwerde S. 6). Im Verlauf des weiteren Verfahrens liess der Beschwerde- führer lediglich mitteilen, die fraglichen sudanesischen Dokumente könnten nicht länger gebraucht werden, da diese annulliert worden seien. Allerdings würden die sudanesischen Behörden ihm diesen Umstand nicht schriftlich bestätigen (vgl. BVGer-act. 8). Dokumente welche seine diesbezüglichen Vorbringen belegen könnten, reichte der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens keine ein. Insgesamt kommt das Bundesveraltungs- gericht daher zum Schluss, dass es sich dabei lediglich um Parteibehaup- tungen handelt. Der Beschwerdeführer hat sich die bestehenden sudane- sischen Dokumente und die sich daraus für ihn ergebenden Folgen, na- mentlich, dass es sich bei ihm um einen sudanesischen Staatsangehörigen handelt, anrechnen zu lassen.
E. 6.4 Betreffend die weiteren im Verlauf des Verfahrens im Original einge- reichten Dokumente des Beschwerdeführers (Eheurkunde, Geburtsur- kunde der Tochter und gerichtliche Erlaubnis zur Eheschliessung nach is- lamischem Recht) ist festzuhalten, dass auch diese nicht geeignet sind, die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu belegen. Es ist allgemein bekannt, dass der Beweiswert sowohl bei Dokumenten aus Erit- rea als auch aus dem Sudan – nicht zuletzt aufgrund der weit verbreiteten Korruption – sehr tief anzusetzen ist, da diese relativ leicht käuflich erwerb- bar sind (vgl. Urteile des BVGer D-6310/2018 vom 13. Dezember 2019
E-4519/2021 Seite 16 E. 6.1.4 und D-6348/2016 vom 22. November 2018 E. 5.5; im Jahr 2023 lag Eritrea auf Rang 161 und der Sudan auf Rang 162 von 180 des Kor- ruptionsindexes von Transparency International, vgl. https://www.transpa- rency.org/en/countries/eritrea und https://www.transparency.org/en/count- ries/sudan, abgerufen am 05.09.2024). Daran vermag auch der Umstand der Einreichung eines Originaldokuments inklusive Stempel nichts zu än- dern, da auch dieses ohne Weiteres gefälscht respektive verfälscht sein kann (vgl. Urteil des BVGer D-4125/2017 vom 3. September 2018 E. 5.4). Vorliegend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die auf Be- schwerdeebene im Original eingereichte Eheurkunde (vgl. BVGer-act. 8 und 19) nicht mit der im Gesuch um Familiennachzug eingereichten Eheur- kunde übereinstimmt (vgl. Akten Familiennachzugsgesuch zweiter Teil S. 60), wohingegen die diesbezügliche primär eingereichte Übersetzung (vgl. BVGer-act. 8) derjenigen aus dem Gesuch um Familiennachzug (vgl. Akten Familiennachzugsgesuch zweiter Teil S. 61) entspricht. In diesem Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Übersetzungen der Eheurkunde voneinander abweichen, insbesondere sind die Namen des Beschwerdeführers sowie seiner Ehe- frau jeweils unterschiedlich geschrieben (vgl. BVGer-act. 8 und 19). Im Üb- rigen ist auch die Schreibeweise des Namens des Beschwerdeführers in sämtlichen auf Beschwerdeebene eingereichten Originaldokumenten un- terschiedlich (vgl. BVGer-act. 19). Ob es sich vorliegend um Fälschungen handelt oder nicht kann jedoch offenbleiben, da diese selbst bei Echtheits- unterstellung nicht geeignet sind zu beweisen, dass der Beschwerdeführer nicht sudanesischer Staatsbürger ist beziehungsweise die eritreische Staatsbürgerschaft besitzt (vgl. vorhergehend E. 6.3). Im Übrigen ist zu- sätzlich darauf hinzuweisen, dass die ausgestellten Dokumente aufgrund von Angaben des Beschwerdeführers selbst respektiver seiner Ehefrau zu- stande kamen (vgl. SEM-Akte […]-2/13 S. 3; BVGer-act. 8), womit deren Authentizität ohnehin die Grundlage entzogen ist.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Staatsan- gehörigkeit des Beschwerdeführers zu Recht von Eritrea auf Sudan geän- dert hat und dass aus den Akten auch keine anderen Gründe ersichtlich sind, die in seinem Heimatstaat auf eine begründete Furcht vor einer flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen lassen würden. Die in Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG statuierten Voraussetzun- gen sind vorliegend erfüllt, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt darauf die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat.
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E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Beglei- chung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4519/2021 Urteil vom 10. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan (vormals Eritrea), vertreten durch MLaw Sonja Comte, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 10. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 23. Oktober 2013 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 27. November 2013 und der Anhörung vom 21. Oktober 2015 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger, tigrinischer Ethnie, und in B._______, Eritrea, geboren und aufgewachsen. In B._______ sei er zur Schule gegangen und habe erste Arbeitserfahrungen gesammelt. Bis zu seiner Flucht habe er Eritrea nie verlassen. Ausschlaggebend für seine Flucht sei der Umstand gewesen, dass sein älterer Bruder bereits in den Militärdienst eingezogen worden sei und die Soldaten auch seine ältere Schwester hätten einziehen wollen. Seine Mutter habe deshalb seine Schwester bei ihrer Tante versteckt gehalten. Daraufhin hätten die Soldaten der Mutter ein Ultimatum gestellt und damit gedroht, wenn die Schwester nicht wieder auftauche, werde er (der Beschwerdeführer) an ihrer Stelle zum Militärdienst eingezogen. Nach Ablauf des Ultimatums sei er von den Soldaten mitgenommen und für mehrere Tage festgehalten sowie gefoltert worden. Nachdem er freigekommen sei, sei er gemeinsam mit seiner Schwester in den Sudan ausgereist. Von dort aus, sei er alleine weitergereist. Seine Schwester sei im Sudan geblieben. B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm Asyl. C. Ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) wurde am 28. Oktober 2020 gutgeheissen. Diese hat nach wie vor Bestand. D. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 respektive 10. Dezember 2020 liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen. E. Am 21. Juni 2021 teilte die Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, dem SEM via Mail mit, Abklärungen im Rahmen des Gesuchs um Familiennachzug hätten ergeben, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen sudanesischen Staatsangehörigen handle. F. Mit Schreiben vom 13. August 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Hinblick auf einen möglichen Asylwiderruf sowie eine mögliche Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und unter Beilage der relevanten Dokumente das rechtliche Gehör. Dabei führte das SEM aus, infolge des vom Beschwerdeführer beantragten Familiennachzugs seiner Ehefrau hätten Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Khartum ergeben, dass er kein eritreischer, sondern sudanesischer Staatsangehöriger sei. Eine Überprüfung bei der sudanesischen Zivilstandsverwaltung habe ergeben, dass er seit Geburt sudanesischer Staatangehöriger sei und eine vom (...) Juli 20(...) datierte Staatsangehörigkeitsbescheinigung Nr. (...) aus C._______ vorliege. Hinzu komme, dass er beim sudanesischen Zivilstandsamt als sudanesischer Staatsangehöriger unter der Identifikationsnummer (...) registriert sei und am (...) Januar 20(...) eine sudanesische Identitätskarte erhalten habe. Demnach sei er ebenso wie seine Ehefrau im Besitz der sudanesischen Staatsangehörigkeit. G. Am 19. August 2021 liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung mitteilen, er sei über das Schreiben des SEM sehr erstaunt. Er sei eritreischer Staatsangehöriger und habe keine falschen Angaben gemacht. Er habe sich in der Schweiz sehr darum bemüht, alles richtig zu machen, habe die deutsche Sprache gelernt, eine Ausbildung als (...) abgeschlossen und verfüge über eine Festanstellung in seinem ehemaligen Lehrbetrieb. Weiter liess er ausführen, er sei eritreischer Muttersprache und könne sowohl Papiere seiner Familie mitbringen als auch die Telefonnummer seiner Familie in Eritrea übermitteln, damit seine Angaben kontrolliert werden könnten. Zudem informierte er darüber, dass er im Sudan geheiratet habe und über die Festtage und Neujahr 20(...) bei seiner Ehefrau in C._______, Sudan, zu Besuch gewesen sei. Da es im Sudan sehr gefährlich sei, habe er sich ein spezielles Papier ausstellen lassen. Diesen Umstand würde er gerne erklären, weshalb er um einen mündlichen Termin beim SEM ersuche. H. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. August 2021 mit, seinem Schreiben vom 19. August 2021 lasse sich entnehme, dass er offenbar mit einer Rechtsvertretung zusammenarbeite. Allerdings sei dem Schreiben nicht zu entnehmen, ob er tatsächlich von der entsprechenden Person rechtlich vertreten werde. Er werde deshalb aufgefordert innert Frist eine entsprechende Vollmacht einzureichen. I. Mit Schreiben vom 30. August 2021 reichte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Generalvollmacht ein und hielt fest, der Beschwerdeführer wolle einen Termin beim SEM vereinbaren, da es zu kompliziert sei, «alles schriftlich zu erklären». Weiter wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer Belege beibringen könne, die beweisen würden, dass er aus Eritrea stamme. Seine Ehefrau sei bei den Behörden im Sudan gewesen. Aufgrund eines Netzproblems könne er aber erst nächste Woche alles in Ordnung bringen. J. Mit Verfügung vom 10. September 2021 aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft, widerrief das ihm gewährte Asyl, lehnte die Anträge auf Anhörung und auf Nachreichung weiterer Dokumente ab und hielt fest, die Staatsangehörigkeit werde von «Eritrea» auf «Sudan» geändert. K. Mit Schreiben vom 22. September 2021 ersuchte der neu beauftragte Rechtsvertreter D._______ des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz um Akteneinsicht. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters D._______ vom 13. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung vom 10. September 2021 sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. b AsylG beantragt. Der Beschwerde lagen Kopien der Identitätskarte der Mutter, des Vaters sowie des Grossvaters des Beschwerdeführers bei. M. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2021 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht vorderhand auf einen Kostenvorschuss, forderte den Beschwerdeführer zur Nachreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel (inklusive Übersetzung) auf und verwies die übrigen Anträge auf später. N. Mit Schreiben vom 22. November 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, infolge des Putsches vom 25. Oktober 2021 im Sudan verzögere sich die Beschaffung der in Aussicht gestellten Beweismittel, da die zuständige Dienststelle seit dem Putsch geschlossen sei. Die Bemühungen zur Beschaffung der Beweismittel würden fortgesetzt und hoffentlich könnten diese bald eingereicht werden. O. Am 29. Dezember 2023 informierte der Büropartner E._______ des Rechtsvertreters D._______ das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass er seine berufliche Tätigkeit mit neuer Bürogemeinschaft am bisherigen Standort weiterführe, nachdem D._______ seine berufliche Tätigkeit per Ende 2023 beende. P. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands - nach summarischer Prüfung infolge Aussichtslosigkeit - ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Weiter wurde darin festgehalten, dass sich diese Zwischenverfügung an E._______ richte, da dieser ebenfalls bevollmächtigt worden sei. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt. Q. Mit Schreiben vom 8. Februar 2024 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass er nunmehr die rubrizierte Rechtsvertreterin mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Weiter führte er aus, es sei ihm nicht möglich, die in Aussicht gestellten Dokumente zu beschaffen. Allerdings könnten die fraglichen sudanesischen Dokumente nicht länger gebraucht werden, da diese annulliert worden seien. Die sudanesischen Behörden würden ihm diesen Umstand aber - trotz mehrfacher Nachfrage seiner Ehefrau - bis heute nicht schriftlich bestätigen. Zudem reichte er neu eine Vollmacht vom 23. Januar 2024 zuhanden der rubrizierten Rechtsvertreterin (in Kopie), eine Eheurkunde vom 3. Februar 2020 inklusive Übersetzung (in Kopie) sowie eine Geburtsurkunde seiner Tochter vom 5. September 2021 inklusive Übersetzung (in Kopie) zu den Akten. R. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2024 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. S. Die Vorinstanz reichte am 5. März 2024 ihre Vernehmlassung ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 7. März 2024 zur Replik zugestellt. T. Mit Schreiben vom 3. Mai 2024 und nach zweimaliger Fristerstreckung teilte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich die Beschaffung der Originaldokumente aus dem Sudan äusserst schwierig gestalte. Selbst die bei der Schweizer Botschaft eingereichten Originaldokumente liessen sich nicht mehr beschaffen, da die Dossiers anscheinend einfach vor Ort zurückgelassen worden seien, als sich die Schweizer Delegation aus dem Sudan zurückgezogen habe. Der Eingabe lagen ein Schreiben an die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) vom 18. März 2024 (in Kopie), ein Mail des EMF vom 26. März 2024 (in Kopie) sowie der E-Mailverkehr mit der Schweizer Botschaft in Khartum (in Kopie) bei. U. Am 22. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Replik unter Beilage der Eheurkunde vom 3. Februar 2020 inklusive Übersetzung (im Original), die Geburtsurkunde seiner Tochter inklusive Übersetzung (im Original) sowie eine gerichtliche Erlaubnis zur Eheschliessung nach islamischem Recht ohne Übersetzung (im Original) ein. V. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2024 wurde die Vorinstanz aufgrund der neu ins Recht gelegten Dokumente ein weiteres Mal zur Vernehmlassung eingeladen. W. Am 13. Juni 2024 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2024 zur Triplik zugestellt wurde. X. Mit Schreiben vom 21. Juni 2024 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um «Zustellung der aktuellen Verfahrensakten oder von Kopien derselbigen», «da ihr die Unterlagen, auf die sich die Vorinstanz in ihrer zweiten Vernehmlassung beziehe, nicht vorlägen». Y. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2024 fest, aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2024 erschliesse sich nicht, in welche konkreten Aktenstücke Einsicht verlangt werde. Der Beschwerdeführer wurde daher dazu aufgefordert innert Frist, mitzuteilen, in welche konkreten Aktenstücke er um Einsicht ersuche. Weiter wurde er darauf hingewiesen, dass das Verfahren bei ungenutzter Frist aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt werde. Z. Mit Schreiben vom 2. Juli 2024 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, das Akteneinsichtsgesuch beziehe sich auf die von der Vor-instanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2024 als die «von der Schweizer Botschaft bei den sudanesischen Behörden erhältlich gemachten Dokumente» bezeichneten Aktenstücke. Des Weiteren ersuchte sie um Zustellung eines Aktenverzeichnisses zur Überprüfung der Vollständigkeit der Unterlagen respektive der Einfachheit halber um Zustellung der vollständigen vorinstanzlichen Akten sowie um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme aufgrund der fehlenden Aktenstücke sowie ihrer «bevorstehenden zweiwöchigen Büroabwesenheit». AA. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2024 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die relevanten Aktenstücke sowie das vorinstanzliche Aktenverzeichnis und hiess das Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung einer Triplik gut. BB. Am 26. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Triplik ein. CC. Der vorliegende Entscheid ergeht in Kenntnis der Akten des beim zuständigen Kanton eingereichten Gesuchs um Familiennachzug. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich - trotz der erfolgten Schriftenwechsel - um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und/oder das Asyl widerrufen, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Dieser Inhalt korrespondiert mit der Pflicht der asylsuchenden Person aus Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG, die Gründe für das Asylgesuch wahrheitsgetreu anzugeben. Die Falschangabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss kausal für die Gewährung von Asyl oder die Anerkennung der Flüchtlings-eigenschaft gewesen sein. Verschweigt eine Person beispielsweise wesentliche Tatsachen, die eine Asylunwürdigkeit begründen, ist aber die Flüchtlingseigenschaft gemäss der Flüchtlingskonvention erfüllt, so kommt allein der Widerruf des Asyls, nicht aber die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht. Bei der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft entfällt allerdings ohne Weiteres auch das Asyl (vgl. Martina Caroni et al., Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 346; Constantin Hruschka, in: Spescha et al., Kommentar zum Migrationsrecht, 2015, S. 576 f.). Der Widerruf einer Asylgewährung gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG kommt somit grundsätzlich zum Zug, wenn die Voraussetzungen, die zur Asylgewährung geführt haben, bereits von Anfang an nicht bestanden. Die Anwendung dieser Widerrufsbestimmung ist auf Fallkonstellationen beschränkt, bei denen die Asylbehörden erst nach der Asylgewährung Kenntnis von Sachverhaltselementen erhalten, die zur Abweisung des Asyls geführt hätten, wären sie bereits während des Asylverfahrens bekannt gewesen. Diese Intention entspricht dem allgemeinen Prinzip des Verwaltungsrechts, dass eine gewährte Rechtsstellung widerrufen wird, falls sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen von Anfang an nicht vorhanden waren und diese Rechtsstellung erschlichen worden war. Mit dem Terminus «erschleichen» weist der Gesetzgeber darauf hin, dass für einen Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG eine versehentliche oder unbewusste Falschaussage nicht genügt; vielmehr bedarf es wissentlicher und willentlicher Falschangaben (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer E-297/2016 vom 21. Februar 2017 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, sie hätte das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen, wenn im Entscheidungszeitpunkt bekannt gewesen wäre, dass er sudanesischer Staatsangehöriger sei, zumal sich seine Vorbringen ausschliesslich auf Eritrea und nicht auf den Sudan bezogen hätten. Dementsprechend wäre er nicht als Flüchtling anerkannt worden und das SEM hätte ihm kein Asyl gewährt. Angesichts der neu bekannt gewordenen Tatsachen sei erstellt, dass er im Zeitpunkt des Entscheids in seinem Heimatland keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Aufgrund der Eindeutigkeit der neuen Erkenntnisse sei auch nicht von versehentlichen oder unbewussten Falschangaben auszugehen. Ihm sei bereits im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs bewusst gewesen, dass er im Sudan geboren worden sei, die sudanesische Staatsbürgerschaft besitze und sich sudanesische Identitätspapiere habe ausstellen lassen. Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe er sodann nicht bestritten, sudanesischer Staatsangehöriger zu sein, sondern einzig daran festgehalten, dass er eritreischer Staatsangehöriger sei und die Einreichung eritreischer Identitätspapiere von Verwandten in Aussicht gestellt. Betreffend die im rechtlichen Gehör vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Stellungnahme hielt die Vorinstanz fest: Eine solche erübrige sich, da es ihm im Rahmen der beiden schriftlichen Stellungnahmen nicht möglich gewesen sei, wenigstens summarisch darzulegen, weshalb er eritreischer und nicht sudanesischer Staatsangehöriger sei. Auch das Abwarten einer Nachreichung von den von ihm in Aussicht gestellten Identitätspapieren seiner Verwandten aus Eritrea erübrige sich, da er damit nicht den Beweis zu erbringen vermöge, dass er nicht sudanesischer Staatsangehöriger sei. Hinzu komme, dass der Beweiswert von Dokumenten aus Eritrea generell sehr tief anzusetzen sei, da diese leicht käuflich erworben oder sonst gefälscht werden könnten. Angesichts der Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Khartum vor Ort im Sudan gelte seine sudanesische Staatsangehörigkeit als erstellt, zumal Belege für die Eintragung in das dortige Geburtenregister sowie für die Ausstellung von Identitätspapieren vorliegen würden. Weiter hielt die Vorinstanz fest, es sei ohnehin sehr unwahrscheinlich, dass er die eritreische Staatsangehörigkeit besitze. Er spreche zwar die in Eritrea auch verbreitete Sprache Tigre, diese werde aber auch im Sudan gesprochen. Entsprechend könne alleine aufgrund seiner Sprachkenntnisse nicht auf eine eritreische Staatsangehörigkeit geschlossen werden. Zudem habe er keinerlei Dokumente vorgelegt, die eine eritreische Staatsangehörigkeit belegen würden. Des Weiteren sei nicht davon auszugehen, dass er im Sudan flüchtlingsrechtlich relevant verfolgt werde. Er habe weder im Rahmen des Asylverfahrens noch anlässlich des rechtlichen Gehörs Asylgründe betreffend den Sudan vorgebracht. Überdies sei bereits durch seine Reise zwecks Heirat seiner Ehefrau in den Sudan davon auszugehen, dass keine Verfolgung seinerseits im Sudan bestehe. Nach dem Gesagten sei festzustellen, dass er seinen Flüchtlingsstatus durch wissentliche und willentliche Falschangaben oder auch durch unvollständige Angaben im Asylverfahren erschlichen habe. Entsprechend seien die Voraussetzung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl werde widerrufen. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete darauf in seiner Beschwerdeschrift, er habe gegenüber den schweizerischen Behörden stets korrekte Angaben zu seiner Person gemacht. Allerdings habe er sich beim vorletzten Aufenthalt im Sudan eine falsche Identität mit entsprechenden Ausweisen erstellen lassen. Dafür seien für ihn zwei Gründe ausschlaggebend gewesen: Der Hauptgrund sei die Tatsache gewesen, dass er während seines Aufenthalts im Sudan immer wieder schikaniert worden sei, wenn er sich mit seinem schweizerischen Reiseausweis ausgewiesen habe. Namentlich sei er an den Checkpoints jeweils zur Seite genommen worden und habe erst weiterreisen dürfen, wenn er ein Schmiergeld bezahlt habe. Der zweite Grund sei gewesen, dass er für die Miete einer Wohnung während seines Aufenthalts für sich und seine Ehefrau sudanesische Dokumente habe vorlegen müssen. Namentlich habe er dazu einen Auszug aus dem sudanesischen ID-Register benötigt. Von Dritten habe er den Hinweis erhalten, dass er sich an einen Angestellten der Behörden in Khartum wenden könne, der in der Lage sei, ihm eine falsche Identität zu beschaffen. Mit diesem Angestellten habe er sich getroffen und gegen Bezahlung habe er dann zunächst einen Auszug aus dem ID-Register erhalten, lautend auf die falsche Identität. Weiter sei ihm mitgeteilt worden, dass er nun ordentlich registriert sei, auch eine Identitätskarte erhalte und diese bei Verlust oder Ablauf der Gültigkeit jeweils erneuern könne. Die ID sei dann aber erst nach seiner Rückkehr in die Schweiz seiner Ehefrau ausgehändigt worden. Während seines Aufenthalts im Sudan habe er sich lediglich mit dem Auszug aus dem ID-Register ausgewiesen. Von einer Staatsangehörigkeitsbescheinigung wisse er nichts. Wahrscheinlich habe der bestochene Beamte dieses Dokument zusätzlich erstellen müssen, um seine falsche Identität errichten zu können. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, die beigelegten Kopien der eritreischen Identitätskarten seines Grossvaters und seiner Eltern seien geeignet, mindestens glaubhaft zu machen, dass er die schweizerischen Behörden nicht über seine Staatsangehörigkeit getäuscht habe. Aus zeitlichen Gründen sei sodann ausgeschlossen, dass er neben seiner eritreischen Staatsangehörigkeit auch noch die sudanesische erworben haben könnte, da er als Minderjähriger aus Eritrea geflohen sei. Des Weiteren hielt er fest, es «liege auf der Hand», dass er zum Beleg seiner Ausführungen, wie er zu den sudanesischen Dokumenten gekommen sei, nachweisen müsse, dass es sich dabei um Fälschungen respektive eventuell zwar um echte Dokumente handle, die aber auf einer erkauften Eintragung in den sudanesischen Registern beruhe. Eine entsprechende Anzeige sei bei den sudanesischen Zivilstandsbehörden eingereicht worden. Dabei sei ihm versprochen worden, dass ihm eine entsprechende Bestätigung ausgestellt werde, wenn die Abklärungen ergeben sollten, dass seine Darstellung, wie er zu den sudanesischen Ausweisen gelangt sei, zutreffe. 5.3 In ihrer ersten Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei befremdlich, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens nicht in der Lage gewesen sei, seine eritreische Staatsangehörigkeit mit Dokumenten nachzuweisen, er nun aber im Rahmen des Asylwiderrufsverfahrens plötzlich entsprechende Schriftstücke vorlege. Allerdings lägen die beigebrachten Dokumente lediglich in Kopie vor, womit deren Beweiswert von vornherein tief anzusetzen sei, da sie viele Fälschungsmöglichkeiten offenliessen und leicht käuflich erwerbbar seien. Entsprechend seien die beigebrachten Dokumente ungeeignet, um seine Behauptung, er sei eritreischer Staatsangehöriger, in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen. Betreffend die angeblich im Sudan erkaufte falsche Identität sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis anhin kein entsprechendes Dokument, das seine Anzeige bei den sudanesischen Behörden belegen würde, eingereicht habe. Die entsprechenden Handlungen seien somit nicht dokumentiert. Sodann seien die vorgebrachten Gründe, weshalb er sich eine Identität erkauft haben solle, nicht stichhaltig. Eine Wohnung hätte auch von anderen Personen gemietet werden können und die Tatsache, dass er aufgrund seines Schweizer Ausweises mehrfach kontrolliert und zu Geldzahlungen gezwungen worden sei, rechtfertige auch kein solches Vorgehen. Insgesamt fielen die Ausführungen zur Erlangung der falschen Identität im Sudan ohnehin wenig substanziiert aus, sodass diese nicht geglaubt werden könnten. Insbesondere habe er sich auch nach der angeblichen Erlangung der falschen sudanesischen Identität weiterhin nicht mit einem rechtsgenüglichen Identitätspapier ausweisen können. Es sei kaum denkbar, dass dieses Dokument vor Ort akzeptiert worden sei. 5.4 Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Replik nunmehr die Originaldokumente zu den Akten und verwies im Übrigen auf seine Ausführungen im Schreiben vom 8. Februar 2024 (vgl. vorhergehend Lit. Q). 5.5 In ihrer zweiten Vernehmlassung hielt die Vorinstanz ergänzend fest, die neu eingereichten Dokumente seien ungeeignet, den Nachweis der eritreischen Staatsangehörigkeit zu erbringen. Der Beweiswert bei Dokumenten aus Eritrea und dem Sudan sei generell sehr tief anzusetzen, da diese relativ leicht käuflich erworben werden könnten. Selbst die auf den Schreiben vorhandenen Stempel würden nicht für die Echtheit der Dokumente bürgen, da auch diese ohne Weiteres gefälscht sein könnten. Im Übrigen sei selbst bei Unterstellung der Echtheit der Dokumente nicht davon auszugehen, dass die Informationen auf den Dokumenten den Tatsachen entsprächen. Schliesslich liessen sich solche Dokumente gegen Bestechung bei den sudanesischen Behörden erwerben, was auch der Beschwerdeführer selbst einräume. Letztlich habe er gemäss seinen Ausführungen auf diese Weise einen Staatsangehörigkeitseintrag in die einschlägigen sudanesischen Register erwirkt. Ausserdem hielt die Vorinstanz fest, es gebe in den von der Schweizer Botschaft bei den sudanesischen Behörden erhältlich gemachten Dokumenten keinerlei Hinweise darauf, dass er die eritreische Staatsangehörigkeit besitze. Vielmehr werde in den Dokumenten nachgewiesen, dass sein Vater die sudanesische Staatsangehörigkeit besitze. 5.6 Der Beschwerdeführer triplizierte dazu im Wesentlichen, hätte er sich die eingereichten Dokumente gegen Entgelt oder durch Bestechung ausstellen lassen, hätte er sich ein vorliegend benötigtes Dokument beschafft wie die Bestätigung über die Fälschung der sudanesischen Identitätspapiere respektive der Unrechtmässigkeit der Eintragung im Personenregister. Des Weiteren führte er aus, für seine Eintragung im Auszug aus dem sudanesischen Geburtenregister inklusive Angabe, dass auch sein Vater Sudanese sei, gebe es eine Erklärung. Gemäss sudanesischem Recht werde die sudanesische Staatsangehörigkeit über die männliche Blutlinie weitergegeben. Er könne als Mann somit über die sudanesische Nationalität verfügen, wenn er von einem sudanesischen Vater abstamme. Daher habe mit dem erkauften Eintrag im Geburtenregister eingetragen werden müssen, dass sein Vater Sudanese sei. 6. 6.1 Vorab hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer im gesamten Asylverfahren nicht im Stande war, seine behauptete eritreische Staatsangehörigkeit zu belegen. Trotz mehrmaliger Aufforderung seitens der Vorinstanz und unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG legte er diesbezüglich keinerlei Dokumente ins Recht (vgl. SEM-Akte A4/10 S. 5; A27/12 F34). Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bezogen sich sodann ausschliesslich auf Eritrea (vgl. SEM-Akte A4/10 S. 6 f.; A27/12 F20 f.). Betreffend den Sudan führte er einzig aus: Er habe Eritrea gemeinsam mit seiner Schwester verlassen und sei in den Sudan nach C._______ geflohen. Dort hätten sie sich bei Verwandten aufgehalten (vgl. SEM-Akte A4/10 S. 8; A27/12 F19). Von dort aus sei er dann weiter in die Schweiz gereist, währenddem seine Schwester im Sudan geblieben sei, wo sie auch heute noch lebe (vgl. SEM-Akte A4/10 S. 5; A27/12 F18). Nach Durchführung der BzP und der Anhörung anerkannte das SEM - von der Glaubhaftigkeit seiner eritreischen Herkunft ausgehend - den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 in der Schweiz als Flüchtling an und gewährte ihm Asyl. Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG bezieht sich auf Fallkonstellationen, bei denen die Asylbehörden erst nach der Asylgewährung Kenntnis von Sachverhaltselementen erhalten haben, die zur Abweisung des Asyls geführt hätten, wären sie bereits während des Asylverfahrens bekannt gewesen. Dies ist vorliegend klar der Fall. Der Beschwerdeführer reichte erst im Dezember 2020 und damit erst nach Abschluss seines Asylverfahrens ein Gesuch um Familiennachzug seiner Ehefrau ein. Erst im Rahmen dieses Gesuchs haben Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Khartum ergeben, dass er nicht eritreischer, sondern sudanesischer Staatsangehöriger ist. Somit konnten sich erst aufgrund dieser Abklärungen Zweifel an der von ihm in seinem Asylverfahren geltend gemachten Staatsangehörigkeit ergeben. Es ist daher im Folgenden aufgrund der Akten respektive Aussagen und Stellungnahmen des Beschwerdeführers zu prüfen, ob seine ursprüngliche Angabe, er sei eritreischer Staatsangehöriger, zutreffend waren. 6.2 Betreffend die erstmals auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien der Identitätskarten seiner Eltern und seines Grossvaters ist festzuhalten, dass sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht erschliesst, weshalb es dem Beschwerdeführer erst im vorliegenden Asylwiderrufsverfahren gelungen ist, seine geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit durch die eingereichten Kopien der Identitätskarten zu stützen (vgl. vorhergehend E. 6.1). Er legt denn auch weder dar, weshalb er diese nicht bereits im Rahmen seines Asylgesuchs eingereicht hat beziehungsweise einreichen konnte, noch wie er nun plötzlich an diese Kopien gelangt sein will. Entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen trägt dieser Umstand gerade nicht zur Glaubhaftmachung seiner eritreischen Staatsangehörigkeit bei, zumal die eingereichten Identitätskarten lediglich in Kopie vorliegen und - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - leicht käuflich erwerb- und fälschbar sind (vgl. Verfügung des SEM vom 10. September 2021 Ziff. II/2 S. 3; erste Vernehmlassung S. 2). Um Wiederholungen zu vermeiden ist diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM vom 10. September 2021 Ziff. II/2; erste Vernehmlassung S. 2). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die vorliegend eingereichten Kopien von Identitätspapieren seiner Verwandten aus Eritrea ohnehin nicht den Beweis zu erbringen vermögen, dass der Beschwerde-führer eritreischer und nicht sudanesischer Staatsangehöriger ist (vgl. dazu nachfolgend E. 6.3 und 6.4). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitätspapiere im eigentlichen Sinne eingereicht hat (vgl. BVGE 2007/7), welche seine eigene eritreische Staatsbürgerschaft belegen würde. 6.3 Tatsache ist, dass betreffend den Beschwerdeführer eine sudanesische Staatsangehörigkeitsbescheinigung Nr. (...) vom (...) Juli 20(...) ausgestellt in C._______, ein Auszug aus dem sudanesischen ID-Register, ein Zivilregisterauszug mit der Identifikationsnummer (...), welchem sich entnehmen lässt, dass er in C._______ geboren und seit Geburt sudanesischer Staatsangehöriger ist, eine sudanesische Identitätskarte vom (...) Januar 20(...) und eine sudanesische Staatsangehörigkeitsbescheinigung seines Vaters vorliegen. Der Beschwerdeführer bestreitet dies grundsätzlich nicht, sondern führte aus, er habe sich aufgrund von Schikanen und damit er im Sudan eine Wohnung habe mieten können, eine «falsche Identität» ausstellen lassen. Weiter hielt er fest, es «liege auf der Hand», dass er die Ausstellung seiner falschen sudanesischen Identität beweisen müsse. Er habe dazu eine entsprechende Anzeige eingereicht (vgl. Beschwerde S. 6). Im Verlauf des weiteren Verfahrens liess der Beschwerdeführer lediglich mitteilen, die fraglichen sudanesischen Dokumente könnten nicht länger gebraucht werden, da diese annulliert worden seien. Allerdings würden die sudanesischen Behörden ihm diesen Umstand nicht schriftlich bestätigen (vgl. BVGer-act. 8). Dokumente welche seine diesbezüglichen Vorbringen belegen könnten, reichte der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens keine ein. Insgesamt kommt das Bundesveraltungsgericht daher zum Schluss, dass es sich dabei lediglich um Parteibehauptungen handelt. Der Beschwerdeführer hat sich die bestehenden sudanesischen Dokumente und die sich daraus für ihn ergebenden Folgen, namentlich, dass es sich bei ihm um einen sudanesischen Staatsangehörigen handelt, anrechnen zu lassen. 6.4 Betreffend die weiteren im Verlauf des Verfahrens im Original eingereichten Dokumente des Beschwerdeführers (Eheurkunde, Geburtsurkunde der Tochter und gerichtliche Erlaubnis zur Eheschliessung nach islamischem Recht) ist festzuhalten, dass auch diese nicht geeignet sind, die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu belegen. Es ist allgemein bekannt, dass der Beweiswert sowohl bei Dokumenten aus Eritrea als auch aus dem Sudan - nicht zuletzt aufgrund der weit verbreiteten Korruption - sehr tief anzusetzen ist, da diese relativ leicht käuflich erwerbbar sind (vgl. Urteile des BVGer D-6310/2018 vom 13. Dezember 2019 E. 6.1.4 und D-6348/2016 vom 22. November 2018 E. 5.5; im Jahr 2023 lag Eritrea auf Rang 161 und der Sudan auf Rang 162 von 180 des Korruptionsindexes von Transparency International, vgl. https://www.transparency.org/en/countries/eritrea und https://www.transparency.org/en/countries/sudan, abgerufen am 05.09.2024). Daran vermag auch der Umstand der Einreichung eines Originaldokuments inklusive Stempel nichts zu ändern, da auch dieses ohne Weiteres gefälscht respektive verfälscht sein kann (vgl. Urteil des BVGer D-4125/2017 vom 3. September 2018 E. 5.4). Vorliegend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die auf Beschwerdeebene im Original eingereichte Eheurkunde (vgl. BVGer-act. 8 und 19) nicht mit der im Gesuch um Familiennachzug eingereichten Eheurkunde übereinstimmt (vgl. Akten Familiennachzugsgesuch zweiter Teil S. 60), wohingegen die diesbezügliche primär eingereichte Übersetzung (vgl. BVGer-act. 8) derjenigen aus dem Gesuch um Familiennachzug (vgl. Akten Familiennachzugsgesuch zweiter Teil S. 61) entspricht. In diesem Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Übersetzungen der Eheurkunde voneinander abweichen, insbesondere sind die Namen des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau jeweils unterschiedlich geschrieben (vgl. BVGer-act. 8 und 19). Im Übrigen ist auch die Schreibeweise des Namens des Beschwerdeführers in sämtlichen auf Beschwerdeebene eingereichten Originaldokumenten unterschiedlich (vgl. BVGer-act. 19). Ob es sich vorliegend um Fälschungen handelt oder nicht kann jedoch offenbleiben, da diese selbst bei Echtheitsunterstellung nicht geeignet sind zu beweisen, dass der Beschwerdeführer nicht sudanesischer Staatsbürger ist beziehungsweise die eritreische Staatsbürgerschaft besitzt (vgl. vorhergehend E. 6.3). Im Übrigen ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die ausgestellten Dokumente aufgrund von Angaben des Beschwerdeführers selbst respektiver seiner Ehefrau zustande kamen (vgl. SEM-Akte [...]-2/13 S. 3; BVGer-act. 8), womit deren Authentizität ohnehin die Grundlage entzogen ist. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu Recht von Eritrea auf Sudan geändert hat und dass aus den Akten auch keine anderen Gründe ersichtlich sind, die in seinem Heimatstaat auf eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen lassen würden. Die in Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG statuierten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt darauf die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: