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D-4125/2017

D-4125/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss am 16. Dezember 2014 und gelangte am 30. August 2015 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 4. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe durchgeführt wurde, sagte der Beschwerdeführer aus, seine Familie habe erhebliche finanzielle Schwierigkeiten, da sein Vater, sein Bruder und seine Schwester der Armee dienten. Er habe den Schulbesuch abgebrochen, damit er seiner Familie helfen könne. Drei Monate später - im November 2014 - habe er ein militärisches Aufgebot erhalten. Da er nicht zur Armee gegangen sei, sei er zu Hause gesucht worden, wobei seine Mutter festgenommen worden sei. Als er sich im Sudan befunden habe, sei seine Mutter freigelassen worden. A.c Am 19. Juni 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, zwei seiner Brüder und eine seiner Schwestern müssten in Eritrea Militärdienst leisten. Sein Vater sei bereits seit dem Jahr 2000 Soldat. Er habe ihn nur alle drei Jahre einmal gesehen. Wenn sein Vater oder sein ältester Bruder desertiert seien, seien sie jeweils wieder abgeholt worden. Er (der Beschwerdeführer) habe vor seiner Ausreise aus Eritrea zweimal ein militärisches Aufgebot erhalten. Deshalb habe er drei Monate lang in der Einöde gelebt, wo er (...) habe arbeiten können. Um seine Familie zu unterstützen, habe er zuvor die Schule abgebrochen. Drei Mitglieder seiner Kernfamilie seien bei der Armee und eine Schwester sei auf der Flucht in Libyen bei einem Unfall ums Leben gekommen. Als er im Januar 2014 einmal von der Schule nach Hause gekommen sei, sei er bei einer Razzia mitgenommen worden. Die Leute seien "eingesammelt" und in einen Hof gebracht worden, wo man sie geschlagen habe. Man habe ihn nach C._______ gebracht, wo man militärisch ausgebildet werde. Bei einem Fluchtversuch seien einige Personen entkommen, die anderen seien gefesselt worden. Während zweier Wochen sei er schikaniert und schlecht behandelt worden. Er sei von dort entkommen und nach drei Tagen zu Hause angelangt. Danach habe er nicht mehr zu Hause übernachtet und habe sich versteckt. Als die Schulferien beendet gewesen seien, sei er wieder zur Schule gegangen. Aufgrund der problematischen Situation, in der sich seine Familie befunden habe, habe seine Mutter beim Ministerium für Bildung beantragt, dass er den Dienst für ein Jahr aufschieben und für den Unterhalt seiner Familie arbeiten könne. Man habe kein Verständnis gezeigt und das Gesuch abgelehnt. Da er erneut aufgeboten worden sei, habe er sich zur Emigration entschlossen. Weil man ihn zu Hause nicht angetroffen habe, sei seine Mutter festgenommen worden. Nachdem seine Mutter Bürgen gefunden habe, sei sie nach fünf Tagen Haft freigelassen worden. B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 - eröffnet am 24. Juni 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wird beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe lagen ein Aufgebot für den Militärdienst samt Zustellumschlang und eine Fürsorgebestätigung vom 4. Juli 2017 bei. D. Die damalige Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2017 gut und gab dem Beschwerdeführer in der Person von lic. iur. Tarig Hassan einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten überwies sie zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 3. August 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 25. August 2017, der eine Übersetzung des militärischen Aufgebots und eine Kostennote vom selben Tag beilagen, an seinen Anträgen fest.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 3.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer bei der BzP zuerst angegeben habe, er habe im November 2014 eine Vorladung für den Militärdienst erhalten. Später habe er gesagt, die Behörden hätten sich bei seiner Mutter erkundigt, ob er zuhause sei; danach seien sie wieder gegangen, ohne etwas zu sagen. Die Behörden seien zum zweiten Mal gekommen, als er Eritrea bereits verlassen gehabt habe. Im Rahmen der Anhörung habe er indessen gesagt, er sei erst nach dem zweiten Besuch der Behörden ausgereist. Ebenda habe er geschildert, er habe zweimal ein militärisches Aufgebot erhalten. Später habe er gemeint, die Behörden hätten diese Schreiben nicht abgegeben. Die bei der Anhörung gemachten Ausführungen zum Aufgebot seien oberflächlich und schemenhaft im Vergleich zu seinen Erzählungen über seine Festnahme während einer Razzia und über die Motive seines Schulabbruchs. Es falle auf, dass er in seiner ausführlichen Antwort auf die Frage F59 das Aufgebot nur in einem Satz erwähne, was im Kontrast zu seinen ausführlichen Erzählungen über den Schulabbruch, die familiären Probleme und seine Erfahrungen im Sudan stehe. Aus diesen Gründen sei es ihm nicht gelungen, das geltend gemachte militärische Aufgebot glaubhaft zu machen. Auch das Vorbringen bezüglich der Inhaftierung seiner Mutter habe er nicht substanziieren können. So habe er nicht sagen können, wo sie inhaftiert gewesen sei, obwohl er nach der Ausreise mit der Familie gesprochen habe. Gemäss dem Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund ihrer illegalen Ausreise mit Sanktionen des Heimatstaats konfrontiert sähen, die bezüglich Intensität und politischer Motivation ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten. Andere Anknüpfungspunkte, die ihn in den Augen des Regimes als missliebige Person erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich. Aus den Akten ergäben sich keine konkreten Hinweise, dass die Behörden Interesse an einer Rekrutierung gezeigt hätten. Seinen Angaben gemäss sei er im Januar 2014 bei einer Razzia aufgegriffen worden. Wenig später sei er nach Hause zurückgekehrt, ohne dass die Behörden ein Interesse an seiner Rekrutierung gezeigt hätten. Gleiches gelte für den Zeitraum von September bis Dezember 2014, in dem er (...) Geld verdient habe.

E. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt einlässlich dargestellt und im Wesentlichen geltend gemacht, die von der Vorinstanz erwähnten Ungereimtheiten zwischen den bei der BzP und bei der Anhörung gemachten Aussagen seien auf den summarischen Charakter der Ersteren zurückzuführen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seien alle relevanten Kriterien (Substanziiertheit der Vorbringen, Schlüssigkeit der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers) zu berücksichtigen. Es dürfe nicht einzig auf Widersprüche abgestellt werden. Das SEM habe das Vorbringen des Erhalts eines militärischen Aufgebots nicht ausreichend im Kontext gewürdigt. Er könne plausibel aufzeigen, dass er bei einer Razzia einem Ausbildungscamp zugeführt worden und daraus geflüchtet sei. Nach Abschluss des zehnten Schuljahres sei er nicht mehr in die Schule zurückgekehrt und sei von den Behörden gesucht worden. Er sei nicht zuhause gewesen, als er gesucht worden sei, weshalb seine Vorbringen auf Erzählungen von Dritten beruhten. Vieles habe er erst nach seiner Ausreise telefonisch erfahren, was seine Berichterstattung beeinflusst habe. Es erstaune nicht, dass seine Ausführungen zum Aufgebot im Vergleich zu den restlichen Erzählungen eher oberflächlich ausgefallen seien. Mit der Frage F59 sei er aufgefordert worden, die Flucht aus dem Ausbildungslager zu umschreiben, hinsichtlich des Aufgebots seien keine Nachfragen gestellt worden. Er sei im November 2014 erstmals zum Militärdienst aufgefordert worden, indem die Behörden ihn zuhause gesucht und der Mutter gesagt hätten, er müsse einrücken. Da er nicht anwesend gewesen sei, seien die Behörden "sans rien dire" gegangen. Sie hätten auf seine Abwesenheit noch nicht reagiert. Die Ungereimtheit bezüglich der Frage, ob er Eritrea vor oder nach dem zweiten Aufgebot verlassen habe, könne angesichts der sonst glaubhaften Aussagen nicht stark ins Gewicht fallen. Da er die Behördenbesuche nicht selbst erlebt habe, sei im Hinblick auf die kurz ausgefallene BzP daran festzuhalten, dass er erst nach dem zweiten Behördenbesuch ausgereist sei. Es könne ihm nicht als Widerspruch ausgelegt werden, dass er einerseits gesagt habe, er habe zweimal ein Schreiben erhalten, anderseits geschildert habe, die Behörden hätten dieses Schreiben nicht abgegeben. Er habe offenbar den Ausdruck "ein Schreiben erhalten" als Synonym für "zum Militärdienst aufgefordert werden" verwendet. Angesichts der zwei Behördenbesuche seien seiner Familie seines Wissens keine Schreiben ausgehändigt worden. Dazu sei korrigierend anzumerken, dass er nach der Anhörung Kontakt mit seiner Familie aufgenommen habe, wobei sich herausgestellt habe, dass die Behörden anlässlich der Inhaftierung seiner Mutter nach dem zweiten Besuch ein Schreiben zurückgelassen hätten. Da die Inhaftierung der Mutter im Vergleich zum Erhalt eines Schreibens gewichtiger erscheine, habe ihm bisher niemand davon erzählt. Das Schreiben sei vor dem zweiten Besuch der Behörden vom 10. Dezember 2014 ausgestellt worden. Diese hätten seiner Mutter gesagt, er müsse sich am 10. Dezember 2014 bei den Behörden melden, ohne das Schreiben auszuhändigen. Er habe seine Familie am 11. Dezember 2014 besucht und vom zweiten Behördenbesuch erfahren. Danach sei er in sein Versteck zurückgekehrt, von wo aus er am 16. Dezember 2014 ausgereist sei. Durch seine Ausreise habe er sich dem Aufgebot widersetzt und werde vom eritreischen Regime als Dienstverweigerer wahrgenommen. Als solcher habe er mit ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG zu rechnen. Er sei bereits deshalb als Flüchtling anzuerkennen, weil er aus einem militärischen Ausbildungslager geflohen sei und sich dadurch den Militärbehörden entzogen habe. Damit sei er in Kontakt mit denselben gestanden und werde als Dienstverweigerer betrachtet. Trotz des Umstandes, dass er danach für eine kurze Zeit unbehelligt in Eritrea habe leben können, sei ein Interesse der Behörden an seiner Rekrutierung anzunehmen. Da der Beschwerdeführer die Inhaftierung seiner Mutter nicht miterlebt habe, habe er diese nicht gleich substanziiert wie selbst Erlebtes schildern können. Er sei bei der Anhörung nicht gefragt worden, wo seine Mutter inhaftiert worden sei, habe indessen angegeben, sie sei im Gefängnis seines Dorfes festgehalten worden. Angesichts der glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr aus der Sicht des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen würde. Zudem habe er die illegale Ausreise ausführlich und detailliert geschildert. Die Familie des Beschwerdeführers sei verschuldet und mit Ausnahme seiner jüngsten Schwester seien alle Geschwister und sein Vater im Militärdienst. Seine Mutter sei alt und könne nicht mehr arbeiten. Deshalb könne er nicht auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, das ihn unterstützen könnte. Somit könne nicht von begünstigenden Umständen bei der Wiedereingliederung im Heimatland ausgegangen werden. Das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Die überwiegende Mehrheit der von ihm aufgeführten Ungereimtheiten hätten entkräftet werden können, bei pflichtgemässem Nachfragen hätte dies bereits bei der Anhörung getan werden können. Da die Bestrafung von Wehrdienstverweigerern in Eritrea unverhältnismässig streng und politisch motiviert sei, sei sie flüchtlingsrechtlich relevant. Dem Beschwerdeführer drohe in Eritrea Folter, willkürliche Haftstrafe und schlimmstenfalls die Todesstrafe. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Da die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der illegalen Ausreise nicht überzeuge, sei weiterhin davon auszugehen, dass auch Personen, die Eritrea illegal verlassen und zwangsweise zurückgeschafft würden, willkürlich bestraft würden. Auch deshalb erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, beim eingereichten Aufgebot für den Militärdienst handle es sich um einen handgeschriebenen Zettel mit einem Nassstempel von teils unleserlicher Qualität. Das Dokument weise keine Sicherheitsmerkmale auf, weshalb seine Echtheit nicht geklärt werden könne. Das Dokument vermöge nicht als Beleg für die Dienstverweigerung zu genügen.

E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sei es üblich, dass behördliche Dokumente von Hand geschrieben würden. Der angebrachte Stempel sei ein Beleg dafür, dass das Dokument von einer Behörde ausgestellt worden sei. Aufgrund der geltend gemachten Unleserlichkeit könne nicht ohne weiteres auf eine Fälschung geschlossen werden. Der Briefumschlag belege, dass ihm der Marschbefehl von seinem Onkel zugestellt worden sei.

E. 5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.).

E. 5.2.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Identität, seines Lebenslaufs und der familiären Verhältnisse klare und substanziierte Angaben machte, die mit den von ihm abgegebenen Beweismitteln (Identitätskarte, Taufschein, Schulzeugnis) in Einklang stehen. Der Aufforderung des SEM, seine im Sudan zurückgelassene Identitätskarte einzureichen (vgl. act. A4/12 S. 5), kam er innerhalb kurzer Zeit nach. Seine Aussagen zu gewissen Aspekten der geltend gemachten Schwierigkeiten mit den Militärbehörden sind sehr ausführlich und detailgetreu ausgefallen. Sie sind grundsätzlich frei von Übertreibungen und erwecken den Eindruck, er berichte von selbst Erlebtem. Wissenslücken oder Unsicherheiten bei der Erinnerung räumte er spontan ein, so dass insgesamt gesehen nicht der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer beziehe sich in seinen Schilderungen auf eine in allen Teilen erfundene Geschichte.

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer brachte bei der Anhörung vor, er sei im Januar 2014 anlässlich einer der in Eritrea notorisch durchgeführten Razzien mitgenommen worden. Am Markttag seien alle eingesammelt worden; auch diejenigen, die Dokumente vorgewiesen hätten, die ihren Schulbesuch belegt hätten. Er sei zur Mittagszeit mitgenommen worden und die Leute seien in einem grossen Hof "gesammelt" worden. Da einige Leute zu fliehen versucht hätten, habe man mit Stöcken auf sie eingeschlagen. Man habe sie geheissen, die Schuhe auszuziehen und mitzutragen, damit sie nicht hätten weglaufen können. Man habe sie in ein Fahrzeug gebracht, in dem man sich nicht habe bewegen können; falls man sich doch bewegt habe, sei man geschlagen worden. Man habe sie nach C._______ gebracht. Die Strecke sei schlecht und das Metall sei derart heiss gewesen, dass man sich nicht habe hinsetzen können. Sie seien zum Ort gebracht worden, an dem man militärisch ausgebildet werde. Beim Aussteigen seien sie nochmals geschlagen und anschliessend in einen eingezäunten Bereich gebracht worden. An diesem Ort sei es sehr eng gewesen und es habe Dornen gehabt. Es seien über 100 Menschen dort gewesen und am Abend habe es Fluchtversuche gegeben. Einigen sei die Flucht gelungen, anderen nicht. Diejenigen, die erwischt worden seien, seien mit einem Jamaica (dünnes Seil aus den Fahrzeugen) gefesselt worden. Deshalb sei seine Hand angeschwollen. Wenn sie um Hilfe gerufen hätten, seien sie geschlagen worden. Andere Leute seien mit Gürteln oder mit Stroh gefesselt worden. Am anderen Morgen seien ihm die Fesseln gelockert worden. Weil es sehr kalt gewesen sei, sei seine Hand fast ausgetrocknet. Man habe ihnen die Fesseln nur abgenommen, wenn man ihnen das Essen gebracht habe. Später habe man sie nach draussen gebracht und sie hätten am Boden "herumkrabbeln" müssen. Dies sei zwei Wochen lang so gegangen, dann sei die Familie gekommen. Doch ausser den Wachen, sei niemand dort gewesen. Dann seien der Direktor und ein Minister informiert worden, die gesagt hätten, sie würden alles überprüfen. Da es ihnen zu lange gedauert habe, hätten sie versucht, von dort zu entkommen. Sie hätten die Dornen langsam nach hinten geschoben und eine Stelle gesäubert. Als sie beim Essen gewesen seien, hätten sie entkommen können. Sie seien zirka von zehn Personen bewacht worden. Es sei geschossen worden und Fahrzeuge seien gekommen, mit denen man sie beleuchtet habe. Man habe sie ungefähr zwei Stunden lang verfolgt und einige der Geflohenen seien erwischt worden. Da die Gegend voller Plantagen sei, seien die Grundstücke eingezäunt gewesen, weshalb sie hin- und hergelaufen seien, da man aufgrund der Umzäunungen nicht weitergekommen sei. Als es hell geworden sei, sei er auf einen Pferdekutschenweg gelangt. Er habe noch den Militär-Overall getragen und sei auf einen Hirten gestossen, er ihm gesagt habe, er solle stehen bleiben. Er sei weggerannt und habe an einem Platz geschlafen. Dann habe er wieder Fahrzeuge gehört, weshalb er sich nicht gerührt habe. Als es Abend geworden sei, habe er den Overall ausgezogen und sei auf gut Glück weitergegangen. Er habe Leute nach dem Weg gefragt und am Abend von Hirten Milch erhalten. Er habe Leute mit Taschenlampen gesehen, denen er aus dem Weg gegangen sei. Von D._______ aus habe es einen Weg zu seinem Dorf gegeben, entlang dem er sich bewegt habe. Am Abend des dritten Tages sei er zu Hause angelangt, wo er sich versteckt habe. Sowohl die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Ablauf der Razzia, des Verbringens nach C._______ und der dort erlittenen Behandlung als auch diejenigen zur Flucht und der drei Tage dauernden Heimkehr sind ausführlich und lebensnah ausgefallen. Diesen Eindruck haben die Ausführungen offenbar auch beim SEM hinterlassen (vgl. act. A14/7 S. 3). Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers davon aus, dass er Kontakt mit den Militärbehörden hatte, denen er deshalb namentlich bekannt sein dürfte. Da er von dem Ort, an dem er festgehalten wurde, geflohen ist, ist davon auszugehen, dass er von den eritreischen Behörden als Deserteur eingestuft wird.

E. 5.3 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung ebenso fest, die Darlegung des Beschwerdeführers der Motive des Schulabbruchs sei ausführlich gewesen. Es erstaunt zwar, dass seine Mutter sich an das Ministerium für Bildung wandte, um einen Schuldispens für ihn zu erreichen - der Beschwerdeführer hatte sich einige Monate zuvor den Militärbehörden entzogen. Angesichts der verzweifelten Lage, in der sich die Familie befand (der Vater und die Geschwister leisteten Nationaldienst und für die verstorbene Schwester wurde seitens der Familie ein hohes Lösegeld bezahlt), ist ihr Vorgehen indessen nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sagte, dass sich die Mutter zuerst an den Schuldirektor gewandt habe, der ihr zuhanden des Ministeriums ein Schreiben gegeben habe. Die Mutter sei mit diesem Schreiben zum zuständigen Beamten namens E._______ gegangen, habe aber keine Antwort erhalten. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers über seine Arbeit (...), die dazu diente, die Familie finanziell zu unterstützen, erscheinen plausibel. Es ist daher davon auszugehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers über die Zeit nach seiner Flucht von C._______ - er habe sich zum Teil versteckt, habe ein Gesuch um Dispensation von der Schule gestellt und (...) gearbeitet - glaubhaft sind.

E. 5.4 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei im November und Dezember 2014 zweimal für den Militärdienst aufgeboten worden, ist Folgendes zu erwägen: Bei der BzP sagte er, er habe im November 2014 ein militärisches Aufgebot erhalten, da er sich im September 2014 nicht für das elfte Schuljahr eingeschrieben habe. Das erste Mal seien sie Ende November 2014 gekommen und hätten gefragt, ob er zu Hause sei. Sie seien zum zweiten Mal gekommen, nachdem er Eritrea verlassen habe. Auf Nachfrage wiederholte er, sie seien gerade nach seiner Ausreise gekommen. Seine Mutter sei festgenommen und ins Gefängnis des Dorfes gebracht worden, nachdem er ausgereist sei. Nach fünf Tagen sei sie freigelassen worden, nachdem sie gehört hätten, dass er im Sudan sei (vgl. act. A4/12 S. 7 f.). Im Rahmen der Anhörung brachte er vor, er habe zweimal (im November und Dezember 2014) ein militärisches Aufgebot erhalten (vgl. act. A10/23 S. 6). Als er in der Einöde gewesen und (...) gearbeitet habe, sei er manchmal abends nach Hause gegangen. Einmal hätten sie ihm gesagt, es gebe ein Schreiben (vgl. act. A10/23 S. 7). Nachdem sie (die Behörden) gewusst hätten, dass er sich nicht melden werde, hätten sie beim zweiten Mal seine Mutter mitgenommen. Er sei dann emigriert, habe aber noch nicht gewusst, dass sie mitgenommen worden sei (vgl. act. A10/23 S. 7 f.); er habe es erst erfahren, als er vom Sudan aus angerufen habe. Als der Beschwerdeführer gefragt wurde, weshalb er die militärischen Aufgebote nicht eingereicht habe, antwortete er, er habe das Schreiben nicht erhalten. Auf Nachfrage erklärte er, wenn man das Aufgebot nicht selbst entgegennehme, werde es niemandem ausgehändigt. Beim zweiten Mal habe man versucht, seine Mutter zu verhaften, man habe auch ihr das Schreiben nicht gegeben (vgl. act. A10/23 S. 17). Kurz darauf gab er an, das letzte Schreiben sei gegen den 10. Dezember 2014 gekommen. Man habe es seiner Mutter gegeben und sie aufgefordert, ihnen ihren Sohn (den Beschwerdeführer) zu bringen (vgl. act. A10/23 S. 18) - bei der Rückübersetzung korrigierte er das Protokoll dahingehend, dass seiner Mutter kein Schreiben ausgehändigt worden sei (vgl. act. A10/23 S. 22). Am folgenden Tag sei er nach Hause gegangen und man habe ihm gesagt, es sei ein Schreiben gekommen. Am 12. Dezember 2014 sei er in die Einöde zurückgekehrt und am 16. Dezember 2014 sei er Richtung Sudan aufgebrochen. Erst einige Tage nach seiner Ankunft im Sudan habe er mit seiner Familie telefonieren können, wobei er über die Inhaftierung seiner Mutter orientiert worden sei. Dass für die Freilassung seiner Mutter eine Bürgschaft geleistet worden sei und drei Zeugen hätten bestätigen müssen, dass er Eritrea verlassen habe, habe er erst in der Schweiz erfahren (vgl. act. A10/23 S. 18). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Aufgebot für den Militärdienst in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind. So machte er nicht übereinstimmende Aussagen dazu, ob seiner Mutter eines der militärischen Aufgebote ausgehändigt wurde oder nicht. Ebenso ungereimt sind seine Aussagen dazu, ob seine Mutter festgenommen worden sei, bevor oder nachdem er Eritrea verlassen habe. Entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers bei den beiden Befragungen wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Behörden seien dreimal bei seiner Mutter vorbeigegangen und hätten bei ihrer Inhaftierung entgegen seinen bisherigen Aussagen ein Schreiben hinterlassen. Diese von den bisherigen Schilderungen abweichende Darlegung der Geschehnisse vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Eritrea seinen Angaben gemäss regelmässig in Verbindung mit seinen Angehörigen stand, soweit eine Kontaktaufnahme mit ihnen möglich war. An der Authentizität des eingereichten Aufgebots bestehen somit erhebliche Zweifel. Das Argument in der Stellungnahme, der angebrachte Stempel sei ein Beleg dafür, dass das Dokument von einer Behörde ausgestellt worden sei, ist unbehilflich, da notorisch ist, dass Stempel der auf dem Dokument angebrachten Art problemlos nachgeahmt werden können. Übereinstimmend dem SEM ist deshalb davon auszugehen, dass an der Darlegung des Beschwerdeführers zu den Vorkommnissen, die sich Ende 2014 zugetragen haben sollen, erhebliche Zweifel bestehen. Nicht auszuschliessen ist indessen, dass sich die Behörden tatsächlich nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigten, da sie auf ihn aufmerksam geworden waren, nachdem seine Mutter für ihn ein Schuldispensgesuch gestellt hatte, dem nicht stattgegeben wurde und er sich in der Folge nicht für die elfte Klasse einschrieb. Wie vorstehend erwogen, ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Flucht aus den Händen der Militärbehörden, die sich im Januar 2014 zutrug, als glaubhaft zu beurteilen. Angesichts der glaubhaften Vorgeschichte und der Angaben dazu, bestehen auch an der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers keine nennenswerten Zweifel.

E. 5.5 Eine Abwägung der gesamten Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt, dass die vom SEM erkannten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen bezüglich der behördlichen Vorsprachen im Zusammenhang mit den Rekrutierungsversuchen angesichts der übrigen, überzeugenden und detaillierten Angaben nicht derart ins Gewicht fallen, dass sie die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Festnahme durch die eritreische Armee im Januar 2014, die anschliessende Festhaltung sowie die Flucht von C._______ in Frage zu stellen vermöchten.

E. 6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea als Ausdruck einer Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhältnismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie die Zusammen-fassung der Praxis in BVGE 2015/3 E. 5.7.1; vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer D-7100/2016 vom 26. Januar 2018 E. 4.4 und E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden beziehungsweise mit den zur Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organen des eritreischen Staats stand. Dies ist ohne weiteres anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte oder wenn sie einen Marschbefehl erhalten hat, dem sie keine Folge leistete. Daneben kann aber auch ein informeller Kontakt mit den Behörden die Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern aus diesem ersichtlich wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte und sie sich dieser Rekrutierung entzogen hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10).

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung trotz gewisser Zweifel an einzelnen Angaben insgesamt als überwiegend glaubhaft zu beurteilen sind. Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer von der eritreischen Armee bei einer Razzia mitgenommen und festgehalten wurde. Während der Haftzeit wurde er menschenunwürdigen Bedingungen ausgesetzt. Da er sich der ihm obliegenden Dienstpflicht durch Flucht entzog, müsste er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten, erneut festgenommen und übermässig hart bestraft zu werden. Es ist ihm daher für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu attestieren. Da die wegen Dienstverweigerung zu befürchtende Bestrafung durch staatliche Behörden erfolgen würde, steht dem Beschwerdeführer schliesslich keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 8). Die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG sind somit erfüllt. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2017 gewährte unentgeltliche Rechtspflege ist mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos geworden zu betrachten.

E. 9 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat seinen Aufwand bis und mit Einreichung der Stellungnahme mit 11,85 Stunden (zu Fr. 200.- [exkl. Mehrwertsteuer]) bezeichnet und Auslagen von Fr. 14.60 geltend gemacht. Der veranschlagte zeitliche Aufwand erscheint überhöht, das Bundesverwaltungsgericht erachtet einen Zeitaufwand von zehn Stunden als angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2175.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 22. Juni 2017 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2175.80 auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4125/2017 law/bah Urteil vom 3. September 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss am 16. Dezember 2014 und gelangte am 30. August 2015 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 4. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe durchgeführt wurde, sagte der Beschwerdeführer aus, seine Familie habe erhebliche finanzielle Schwierigkeiten, da sein Vater, sein Bruder und seine Schwester der Armee dienten. Er habe den Schulbesuch abgebrochen, damit er seiner Familie helfen könne. Drei Monate später - im November 2014 - habe er ein militärisches Aufgebot erhalten. Da er nicht zur Armee gegangen sei, sei er zu Hause gesucht worden, wobei seine Mutter festgenommen worden sei. Als er sich im Sudan befunden habe, sei seine Mutter freigelassen worden. A.c Am 19. Juni 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, zwei seiner Brüder und eine seiner Schwestern müssten in Eritrea Militärdienst leisten. Sein Vater sei bereits seit dem Jahr 2000 Soldat. Er habe ihn nur alle drei Jahre einmal gesehen. Wenn sein Vater oder sein ältester Bruder desertiert seien, seien sie jeweils wieder abgeholt worden. Er (der Beschwerdeführer) habe vor seiner Ausreise aus Eritrea zweimal ein militärisches Aufgebot erhalten. Deshalb habe er drei Monate lang in der Einöde gelebt, wo er (...) habe arbeiten können. Um seine Familie zu unterstützen, habe er zuvor die Schule abgebrochen. Drei Mitglieder seiner Kernfamilie seien bei der Armee und eine Schwester sei auf der Flucht in Libyen bei einem Unfall ums Leben gekommen. Als er im Januar 2014 einmal von der Schule nach Hause gekommen sei, sei er bei einer Razzia mitgenommen worden. Die Leute seien "eingesammelt" und in einen Hof gebracht worden, wo man sie geschlagen habe. Man habe ihn nach C._______ gebracht, wo man militärisch ausgebildet werde. Bei einem Fluchtversuch seien einige Personen entkommen, die anderen seien gefesselt worden. Während zweier Wochen sei er schikaniert und schlecht behandelt worden. Er sei von dort entkommen und nach drei Tagen zu Hause angelangt. Danach habe er nicht mehr zu Hause übernachtet und habe sich versteckt. Als die Schulferien beendet gewesen seien, sei er wieder zur Schule gegangen. Aufgrund der problematischen Situation, in der sich seine Familie befunden habe, habe seine Mutter beim Ministerium für Bildung beantragt, dass er den Dienst für ein Jahr aufschieben und für den Unterhalt seiner Familie arbeiten könne. Man habe kein Verständnis gezeigt und das Gesuch abgelehnt. Da er erneut aufgeboten worden sei, habe er sich zur Emigration entschlossen. Weil man ihn zu Hause nicht angetroffen habe, sei seine Mutter festgenommen worden. Nachdem seine Mutter Bürgen gefunden habe, sei sie nach fünf Tagen Haft freigelassen worden. B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 - eröffnet am 24. Juni 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wird beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe lagen ein Aufgebot für den Militärdienst samt Zustellumschlang und eine Fürsorgebestätigung vom 4. Juli 2017 bei. D. Die damalige Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2017 gut und gab dem Beschwerdeführer in der Person von lic. iur. Tarig Hassan einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten überwies sie zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 3. August 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 25. August 2017, der eine Übersetzung des militärischen Aufgebots und eine Kostennote vom selben Tag beilagen, an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer bei der BzP zuerst angegeben habe, er habe im November 2014 eine Vorladung für den Militärdienst erhalten. Später habe er gesagt, die Behörden hätten sich bei seiner Mutter erkundigt, ob er zuhause sei; danach seien sie wieder gegangen, ohne etwas zu sagen. Die Behörden seien zum zweiten Mal gekommen, als er Eritrea bereits verlassen gehabt habe. Im Rahmen der Anhörung habe er indessen gesagt, er sei erst nach dem zweiten Besuch der Behörden ausgereist. Ebenda habe er geschildert, er habe zweimal ein militärisches Aufgebot erhalten. Später habe er gemeint, die Behörden hätten diese Schreiben nicht abgegeben. Die bei der Anhörung gemachten Ausführungen zum Aufgebot seien oberflächlich und schemenhaft im Vergleich zu seinen Erzählungen über seine Festnahme während einer Razzia und über die Motive seines Schulabbruchs. Es falle auf, dass er in seiner ausführlichen Antwort auf die Frage F59 das Aufgebot nur in einem Satz erwähne, was im Kontrast zu seinen ausführlichen Erzählungen über den Schulabbruch, die familiären Probleme und seine Erfahrungen im Sudan stehe. Aus diesen Gründen sei es ihm nicht gelungen, das geltend gemachte militärische Aufgebot glaubhaft zu machen. Auch das Vorbringen bezüglich der Inhaftierung seiner Mutter habe er nicht substanziieren können. So habe er nicht sagen können, wo sie inhaftiert gewesen sei, obwohl er nach der Ausreise mit der Familie gesprochen habe. Gemäss dem Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund ihrer illegalen Ausreise mit Sanktionen des Heimatstaats konfrontiert sähen, die bezüglich Intensität und politischer Motivation ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten. Andere Anknüpfungspunkte, die ihn in den Augen des Regimes als missliebige Person erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich. Aus den Akten ergäben sich keine konkreten Hinweise, dass die Behörden Interesse an einer Rekrutierung gezeigt hätten. Seinen Angaben gemäss sei er im Januar 2014 bei einer Razzia aufgegriffen worden. Wenig später sei er nach Hause zurückgekehrt, ohne dass die Behörden ein Interesse an seiner Rekrutierung gezeigt hätten. Gleiches gelte für den Zeitraum von September bis Dezember 2014, in dem er (...) Geld verdient habe. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt einlässlich dargestellt und im Wesentlichen geltend gemacht, die von der Vorinstanz erwähnten Ungereimtheiten zwischen den bei der BzP und bei der Anhörung gemachten Aussagen seien auf den summarischen Charakter der Ersteren zurückzuführen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seien alle relevanten Kriterien (Substanziiertheit der Vorbringen, Schlüssigkeit der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers) zu berücksichtigen. Es dürfe nicht einzig auf Widersprüche abgestellt werden. Das SEM habe das Vorbringen des Erhalts eines militärischen Aufgebots nicht ausreichend im Kontext gewürdigt. Er könne plausibel aufzeigen, dass er bei einer Razzia einem Ausbildungscamp zugeführt worden und daraus geflüchtet sei. Nach Abschluss des zehnten Schuljahres sei er nicht mehr in die Schule zurückgekehrt und sei von den Behörden gesucht worden. Er sei nicht zuhause gewesen, als er gesucht worden sei, weshalb seine Vorbringen auf Erzählungen von Dritten beruhten. Vieles habe er erst nach seiner Ausreise telefonisch erfahren, was seine Berichterstattung beeinflusst habe. Es erstaune nicht, dass seine Ausführungen zum Aufgebot im Vergleich zu den restlichen Erzählungen eher oberflächlich ausgefallen seien. Mit der Frage F59 sei er aufgefordert worden, die Flucht aus dem Ausbildungslager zu umschreiben, hinsichtlich des Aufgebots seien keine Nachfragen gestellt worden. Er sei im November 2014 erstmals zum Militärdienst aufgefordert worden, indem die Behörden ihn zuhause gesucht und der Mutter gesagt hätten, er müsse einrücken. Da er nicht anwesend gewesen sei, seien die Behörden "sans rien dire" gegangen. Sie hätten auf seine Abwesenheit noch nicht reagiert. Die Ungereimtheit bezüglich der Frage, ob er Eritrea vor oder nach dem zweiten Aufgebot verlassen habe, könne angesichts der sonst glaubhaften Aussagen nicht stark ins Gewicht fallen. Da er die Behördenbesuche nicht selbst erlebt habe, sei im Hinblick auf die kurz ausgefallene BzP daran festzuhalten, dass er erst nach dem zweiten Behördenbesuch ausgereist sei. Es könne ihm nicht als Widerspruch ausgelegt werden, dass er einerseits gesagt habe, er habe zweimal ein Schreiben erhalten, anderseits geschildert habe, die Behörden hätten dieses Schreiben nicht abgegeben. Er habe offenbar den Ausdruck "ein Schreiben erhalten" als Synonym für "zum Militärdienst aufgefordert werden" verwendet. Angesichts der zwei Behördenbesuche seien seiner Familie seines Wissens keine Schreiben ausgehändigt worden. Dazu sei korrigierend anzumerken, dass er nach der Anhörung Kontakt mit seiner Familie aufgenommen habe, wobei sich herausgestellt habe, dass die Behörden anlässlich der Inhaftierung seiner Mutter nach dem zweiten Besuch ein Schreiben zurückgelassen hätten. Da die Inhaftierung der Mutter im Vergleich zum Erhalt eines Schreibens gewichtiger erscheine, habe ihm bisher niemand davon erzählt. Das Schreiben sei vor dem zweiten Besuch der Behörden vom 10. Dezember 2014 ausgestellt worden. Diese hätten seiner Mutter gesagt, er müsse sich am 10. Dezember 2014 bei den Behörden melden, ohne das Schreiben auszuhändigen. Er habe seine Familie am 11. Dezember 2014 besucht und vom zweiten Behördenbesuch erfahren. Danach sei er in sein Versteck zurückgekehrt, von wo aus er am 16. Dezember 2014 ausgereist sei. Durch seine Ausreise habe er sich dem Aufgebot widersetzt und werde vom eritreischen Regime als Dienstverweigerer wahrgenommen. Als solcher habe er mit ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG zu rechnen. Er sei bereits deshalb als Flüchtling anzuerkennen, weil er aus einem militärischen Ausbildungslager geflohen sei und sich dadurch den Militärbehörden entzogen habe. Damit sei er in Kontakt mit denselben gestanden und werde als Dienstverweigerer betrachtet. Trotz des Umstandes, dass er danach für eine kurze Zeit unbehelligt in Eritrea habe leben können, sei ein Interesse der Behörden an seiner Rekrutierung anzunehmen. Da der Beschwerdeführer die Inhaftierung seiner Mutter nicht miterlebt habe, habe er diese nicht gleich substanziiert wie selbst Erlebtes schildern können. Er sei bei der Anhörung nicht gefragt worden, wo seine Mutter inhaftiert worden sei, habe indessen angegeben, sie sei im Gefängnis seines Dorfes festgehalten worden. Angesichts der glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr aus der Sicht des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen würde. Zudem habe er die illegale Ausreise ausführlich und detailliert geschildert. Die Familie des Beschwerdeführers sei verschuldet und mit Ausnahme seiner jüngsten Schwester seien alle Geschwister und sein Vater im Militärdienst. Seine Mutter sei alt und könne nicht mehr arbeiten. Deshalb könne er nicht auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, das ihn unterstützen könnte. Somit könne nicht von begünstigenden Umständen bei der Wiedereingliederung im Heimatland ausgegangen werden. Das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Die überwiegende Mehrheit der von ihm aufgeführten Ungereimtheiten hätten entkräftet werden können, bei pflichtgemässem Nachfragen hätte dies bereits bei der Anhörung getan werden können. Da die Bestrafung von Wehrdienstverweigerern in Eritrea unverhältnismässig streng und politisch motiviert sei, sei sie flüchtlingsrechtlich relevant. Dem Beschwerdeführer drohe in Eritrea Folter, willkürliche Haftstrafe und schlimmstenfalls die Todesstrafe. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Da die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der illegalen Ausreise nicht überzeuge, sei weiterhin davon auszugehen, dass auch Personen, die Eritrea illegal verlassen und zwangsweise zurückgeschafft würden, willkürlich bestraft würden. Auch deshalb erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, beim eingereichten Aufgebot für den Militärdienst handle es sich um einen handgeschriebenen Zettel mit einem Nassstempel von teils unleserlicher Qualität. Das Dokument weise keine Sicherheitsmerkmale auf, weshalb seine Echtheit nicht geklärt werden könne. Das Dokument vermöge nicht als Beleg für die Dienstverweigerung zu genügen. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sei es üblich, dass behördliche Dokumente von Hand geschrieben würden. Der angebrachte Stempel sei ein Beleg dafür, dass das Dokument von einer Behörde ausgestellt worden sei. Aufgrund der geltend gemachten Unleserlichkeit könne nicht ohne weiteres auf eine Fälschung geschlossen werden. Der Briefumschlag belege, dass ihm der Marschbefehl von seinem Onkel zugestellt worden sei. 5. 5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.). 5.2 5.2.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Identität, seines Lebenslaufs und der familiären Verhältnisse klare und substanziierte Angaben machte, die mit den von ihm abgegebenen Beweismitteln (Identitätskarte, Taufschein, Schulzeugnis) in Einklang stehen. Der Aufforderung des SEM, seine im Sudan zurückgelassene Identitätskarte einzureichen (vgl. act. A4/12 S. 5), kam er innerhalb kurzer Zeit nach. Seine Aussagen zu gewissen Aspekten der geltend gemachten Schwierigkeiten mit den Militärbehörden sind sehr ausführlich und detailgetreu ausgefallen. Sie sind grundsätzlich frei von Übertreibungen und erwecken den Eindruck, er berichte von selbst Erlebtem. Wissenslücken oder Unsicherheiten bei der Erinnerung räumte er spontan ein, so dass insgesamt gesehen nicht der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer beziehe sich in seinen Schilderungen auf eine in allen Teilen erfundene Geschichte. 5.2.2 Der Beschwerdeführer brachte bei der Anhörung vor, er sei im Januar 2014 anlässlich einer der in Eritrea notorisch durchgeführten Razzien mitgenommen worden. Am Markttag seien alle eingesammelt worden; auch diejenigen, die Dokumente vorgewiesen hätten, die ihren Schulbesuch belegt hätten. Er sei zur Mittagszeit mitgenommen worden und die Leute seien in einem grossen Hof "gesammelt" worden. Da einige Leute zu fliehen versucht hätten, habe man mit Stöcken auf sie eingeschlagen. Man habe sie geheissen, die Schuhe auszuziehen und mitzutragen, damit sie nicht hätten weglaufen können. Man habe sie in ein Fahrzeug gebracht, in dem man sich nicht habe bewegen können; falls man sich doch bewegt habe, sei man geschlagen worden. Man habe sie nach C._______ gebracht. Die Strecke sei schlecht und das Metall sei derart heiss gewesen, dass man sich nicht habe hinsetzen können. Sie seien zum Ort gebracht worden, an dem man militärisch ausgebildet werde. Beim Aussteigen seien sie nochmals geschlagen und anschliessend in einen eingezäunten Bereich gebracht worden. An diesem Ort sei es sehr eng gewesen und es habe Dornen gehabt. Es seien über 100 Menschen dort gewesen und am Abend habe es Fluchtversuche gegeben. Einigen sei die Flucht gelungen, anderen nicht. Diejenigen, die erwischt worden seien, seien mit einem Jamaica (dünnes Seil aus den Fahrzeugen) gefesselt worden. Deshalb sei seine Hand angeschwollen. Wenn sie um Hilfe gerufen hätten, seien sie geschlagen worden. Andere Leute seien mit Gürteln oder mit Stroh gefesselt worden. Am anderen Morgen seien ihm die Fesseln gelockert worden. Weil es sehr kalt gewesen sei, sei seine Hand fast ausgetrocknet. Man habe ihnen die Fesseln nur abgenommen, wenn man ihnen das Essen gebracht habe. Später habe man sie nach draussen gebracht und sie hätten am Boden "herumkrabbeln" müssen. Dies sei zwei Wochen lang so gegangen, dann sei die Familie gekommen. Doch ausser den Wachen, sei niemand dort gewesen. Dann seien der Direktor und ein Minister informiert worden, die gesagt hätten, sie würden alles überprüfen. Da es ihnen zu lange gedauert habe, hätten sie versucht, von dort zu entkommen. Sie hätten die Dornen langsam nach hinten geschoben und eine Stelle gesäubert. Als sie beim Essen gewesen seien, hätten sie entkommen können. Sie seien zirka von zehn Personen bewacht worden. Es sei geschossen worden und Fahrzeuge seien gekommen, mit denen man sie beleuchtet habe. Man habe sie ungefähr zwei Stunden lang verfolgt und einige der Geflohenen seien erwischt worden. Da die Gegend voller Plantagen sei, seien die Grundstücke eingezäunt gewesen, weshalb sie hin- und hergelaufen seien, da man aufgrund der Umzäunungen nicht weitergekommen sei. Als es hell geworden sei, sei er auf einen Pferdekutschenweg gelangt. Er habe noch den Militär-Overall getragen und sei auf einen Hirten gestossen, er ihm gesagt habe, er solle stehen bleiben. Er sei weggerannt und habe an einem Platz geschlafen. Dann habe er wieder Fahrzeuge gehört, weshalb er sich nicht gerührt habe. Als es Abend geworden sei, habe er den Overall ausgezogen und sei auf gut Glück weitergegangen. Er habe Leute nach dem Weg gefragt und am Abend von Hirten Milch erhalten. Er habe Leute mit Taschenlampen gesehen, denen er aus dem Weg gegangen sei. Von D._______ aus habe es einen Weg zu seinem Dorf gegeben, entlang dem er sich bewegt habe. Am Abend des dritten Tages sei er zu Hause angelangt, wo er sich versteckt habe. Sowohl die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Ablauf der Razzia, des Verbringens nach C._______ und der dort erlittenen Behandlung als auch diejenigen zur Flucht und der drei Tage dauernden Heimkehr sind ausführlich und lebensnah ausgefallen. Diesen Eindruck haben die Ausführungen offenbar auch beim SEM hinterlassen (vgl. act. A14/7 S. 3). Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers davon aus, dass er Kontakt mit den Militärbehörden hatte, denen er deshalb namentlich bekannt sein dürfte. Da er von dem Ort, an dem er festgehalten wurde, geflohen ist, ist davon auszugehen, dass er von den eritreischen Behörden als Deserteur eingestuft wird. 5.3 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung ebenso fest, die Darlegung des Beschwerdeführers der Motive des Schulabbruchs sei ausführlich gewesen. Es erstaunt zwar, dass seine Mutter sich an das Ministerium für Bildung wandte, um einen Schuldispens für ihn zu erreichen - der Beschwerdeführer hatte sich einige Monate zuvor den Militärbehörden entzogen. Angesichts der verzweifelten Lage, in der sich die Familie befand (der Vater und die Geschwister leisteten Nationaldienst und für die verstorbene Schwester wurde seitens der Familie ein hohes Lösegeld bezahlt), ist ihr Vorgehen indessen nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sagte, dass sich die Mutter zuerst an den Schuldirektor gewandt habe, der ihr zuhanden des Ministeriums ein Schreiben gegeben habe. Die Mutter sei mit diesem Schreiben zum zuständigen Beamten namens E._______ gegangen, habe aber keine Antwort erhalten. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers über seine Arbeit (...), die dazu diente, die Familie finanziell zu unterstützen, erscheinen plausibel. Es ist daher davon auszugehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers über die Zeit nach seiner Flucht von C._______ - er habe sich zum Teil versteckt, habe ein Gesuch um Dispensation von der Schule gestellt und (...) gearbeitet - glaubhaft sind. 5.4 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei im November und Dezember 2014 zweimal für den Militärdienst aufgeboten worden, ist Folgendes zu erwägen: Bei der BzP sagte er, er habe im November 2014 ein militärisches Aufgebot erhalten, da er sich im September 2014 nicht für das elfte Schuljahr eingeschrieben habe. Das erste Mal seien sie Ende November 2014 gekommen und hätten gefragt, ob er zu Hause sei. Sie seien zum zweiten Mal gekommen, nachdem er Eritrea verlassen habe. Auf Nachfrage wiederholte er, sie seien gerade nach seiner Ausreise gekommen. Seine Mutter sei festgenommen und ins Gefängnis des Dorfes gebracht worden, nachdem er ausgereist sei. Nach fünf Tagen sei sie freigelassen worden, nachdem sie gehört hätten, dass er im Sudan sei (vgl. act. A4/12 S. 7 f.). Im Rahmen der Anhörung brachte er vor, er habe zweimal (im November und Dezember 2014) ein militärisches Aufgebot erhalten (vgl. act. A10/23 S. 6). Als er in der Einöde gewesen und (...) gearbeitet habe, sei er manchmal abends nach Hause gegangen. Einmal hätten sie ihm gesagt, es gebe ein Schreiben (vgl. act. A10/23 S. 7). Nachdem sie (die Behörden) gewusst hätten, dass er sich nicht melden werde, hätten sie beim zweiten Mal seine Mutter mitgenommen. Er sei dann emigriert, habe aber noch nicht gewusst, dass sie mitgenommen worden sei (vgl. act. A10/23 S. 7 f.); er habe es erst erfahren, als er vom Sudan aus angerufen habe. Als der Beschwerdeführer gefragt wurde, weshalb er die militärischen Aufgebote nicht eingereicht habe, antwortete er, er habe das Schreiben nicht erhalten. Auf Nachfrage erklärte er, wenn man das Aufgebot nicht selbst entgegennehme, werde es niemandem ausgehändigt. Beim zweiten Mal habe man versucht, seine Mutter zu verhaften, man habe auch ihr das Schreiben nicht gegeben (vgl. act. A10/23 S. 17). Kurz darauf gab er an, das letzte Schreiben sei gegen den 10. Dezember 2014 gekommen. Man habe es seiner Mutter gegeben und sie aufgefordert, ihnen ihren Sohn (den Beschwerdeführer) zu bringen (vgl. act. A10/23 S. 18) - bei der Rückübersetzung korrigierte er das Protokoll dahingehend, dass seiner Mutter kein Schreiben ausgehändigt worden sei (vgl. act. A10/23 S. 22). Am folgenden Tag sei er nach Hause gegangen und man habe ihm gesagt, es sei ein Schreiben gekommen. Am 12. Dezember 2014 sei er in die Einöde zurückgekehrt und am 16. Dezember 2014 sei er Richtung Sudan aufgebrochen. Erst einige Tage nach seiner Ankunft im Sudan habe er mit seiner Familie telefonieren können, wobei er über die Inhaftierung seiner Mutter orientiert worden sei. Dass für die Freilassung seiner Mutter eine Bürgschaft geleistet worden sei und drei Zeugen hätten bestätigen müssen, dass er Eritrea verlassen habe, habe er erst in der Schweiz erfahren (vgl. act. A10/23 S. 18). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Aufgebot für den Militärdienst in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind. So machte er nicht übereinstimmende Aussagen dazu, ob seiner Mutter eines der militärischen Aufgebote ausgehändigt wurde oder nicht. Ebenso ungereimt sind seine Aussagen dazu, ob seine Mutter festgenommen worden sei, bevor oder nachdem er Eritrea verlassen habe. Entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers bei den beiden Befragungen wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Behörden seien dreimal bei seiner Mutter vorbeigegangen und hätten bei ihrer Inhaftierung entgegen seinen bisherigen Aussagen ein Schreiben hinterlassen. Diese von den bisherigen Schilderungen abweichende Darlegung der Geschehnisse vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Eritrea seinen Angaben gemäss regelmässig in Verbindung mit seinen Angehörigen stand, soweit eine Kontaktaufnahme mit ihnen möglich war. An der Authentizität des eingereichten Aufgebots bestehen somit erhebliche Zweifel. Das Argument in der Stellungnahme, der angebrachte Stempel sei ein Beleg dafür, dass das Dokument von einer Behörde ausgestellt worden sei, ist unbehilflich, da notorisch ist, dass Stempel der auf dem Dokument angebrachten Art problemlos nachgeahmt werden können. Übereinstimmend dem SEM ist deshalb davon auszugehen, dass an der Darlegung des Beschwerdeführers zu den Vorkommnissen, die sich Ende 2014 zugetragen haben sollen, erhebliche Zweifel bestehen. Nicht auszuschliessen ist indessen, dass sich die Behörden tatsächlich nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigten, da sie auf ihn aufmerksam geworden waren, nachdem seine Mutter für ihn ein Schuldispensgesuch gestellt hatte, dem nicht stattgegeben wurde und er sich in der Folge nicht für die elfte Klasse einschrieb. Wie vorstehend erwogen, ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Flucht aus den Händen der Militärbehörden, die sich im Januar 2014 zutrug, als glaubhaft zu beurteilen. Angesichts der glaubhaften Vorgeschichte und der Angaben dazu, bestehen auch an der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers keine nennenswerten Zweifel. 5.5 Eine Abwägung der gesamten Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt, dass die vom SEM erkannten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen bezüglich der behördlichen Vorsprachen im Zusammenhang mit den Rekrutierungsversuchen angesichts der übrigen, überzeugenden und detaillierten Angaben nicht derart ins Gewicht fallen, dass sie die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Festnahme durch die eritreische Armee im Januar 2014, die anschliessende Festhaltung sowie die Flucht von C._______ in Frage zu stellen vermöchten. 6. 6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea als Ausdruck einer Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhältnismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie die Zusammen-fassung der Praxis in BVGE 2015/3 E. 5.7.1; vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer D-7100/2016 vom 26. Januar 2018 E. 4.4 und E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden beziehungsweise mit den zur Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organen des eritreischen Staats stand. Dies ist ohne weiteres anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte oder wenn sie einen Marschbefehl erhalten hat, dem sie keine Folge leistete. Daneben kann aber auch ein informeller Kontakt mit den Behörden die Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern aus diesem ersichtlich wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte und sie sich dieser Rekrutierung entzogen hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10).

7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung trotz gewisser Zweifel an einzelnen Angaben insgesamt als überwiegend glaubhaft zu beurteilen sind. Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer von der eritreischen Armee bei einer Razzia mitgenommen und festgehalten wurde. Während der Haftzeit wurde er menschenunwürdigen Bedingungen ausgesetzt. Da er sich der ihm obliegenden Dienstpflicht durch Flucht entzog, müsste er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten, erneut festgenommen und übermässig hart bestraft zu werden. Es ist ihm daher für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu attestieren. Da die wegen Dienstverweigerung zu befürchtende Bestrafung durch staatliche Behörden erfolgen würde, steht dem Beschwerdeführer schliesslich keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 8). Die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG sind somit erfüllt. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2017 gewährte unentgeltliche Rechtspflege ist mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos geworden zu betrachten.

9. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat seinen Aufwand bis und mit Einreichung der Stellungnahme mit 11,85 Stunden (zu Fr. 200.- [exkl. Mehrwertsteuer]) bezeichnet und Auslagen von Fr. 14.60 geltend gemacht. Der veranschlagte zeitliche Aufwand erscheint überhöht, das Bundesverwaltungsgericht erachtet einen Zeitaufwand von zehn Stunden als angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2175.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 22. Juni 2017 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2175.80 auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: