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D-6348/2016

D-6348/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 19. Juli 2012 beim BFM (Bundesamt für Migration; heute: SEM) ein Asylgesuch aus dem Ausland. Sein Asylgesuch begründete der Beschwerdeführer damit, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er gegen die korrupte Regierung Eritreas gewesen sei. In Sawa habe er ein militärisches Training absolviert und die 12. Klasse abgeschlossen. Er sei politisch aktiv gewesen und habe an Treffen des "(...)", im Trainings-Camp des Nationaldienstes sowie bei militärischen und anderen Treffen stets verschiedene Fragen aufgeworfen. Nach Abschluss der 12. Klasse sei er zu einem Elektroingenieur-College zugelassen worden, wo er ein Jahr verbracht habe. Nach einem Jahr sei seine Ausbildung unterbrochen worden und er hätte der Armee beitreten müssen. Dagegen habe er sich gemeinsam mit einem Kollegen gewehrt und die Fortsetzung seiner Ausbildung sowie die zeitliche Begrenzung des Nationaldienstes gefordert. Aufgrund dessen sei er nach zahlreichen Bestrafungen und Bussen schliesslich festgenommen und für mehr als zwei Monate in ein Militärgefängnis gebracht worden. Dort habe er Misshandlungen und Folter erlitten. Einige junge Gefängniswärter hätten ihm schliesslich geholfen zu fliehen. Aus Angst, erneut inhaftiert zu werden, habe er Eritrea schliesslich am 20. Oktober 2009 mithilfe eines Schleppers verlassen. Nach seiner Ausreise in den Sudan sei er von der sudanesischen Polizei aufgegriffen worden, welche ihn an eine Gruppe von Rashaida-Entführer verkauft habe. In deren Händen sei er erneut gefoltert worden, bis er - dem Umstand geschuldet, dass die Entführer ihn für tot gehalten hätten - habe fliehen können. B. Am 28. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer im EVZ (Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______ persönlich ein zweites Asylgesuch ein. Am 13. Februar 2014 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 14. Januar 2015 und am 23. Oktober 2015 fanden die vertieften Anhörungen statt. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, bis ungefähr im Jahr 2008 in Sawa die Schule absolviert zu haben und danach am College in C._______ studiert zu haben. Ab Januar 2011 habe er während des Studiums einen Workshop bei einer (...)behörde absolvieren können. Ende Juni 2011 sei er in Asmara verhaftet worden; den Grund dafür kenne er nicht. Nach vier Tagen sei er entlassen worden und habe seine Arbeit bei der (...)behörde wieder aufnehmen wollen. Dort habe er jedoch nicht mehr arbeiten dürfen und seine Daten seien gelöscht worden. Im College, welches er vor Beginn seines Praktikums besucht habe, sei ihm aufgrund seiner Nachfrage mitgeteilt worden, er müsse sich an die (...)behörde wenden und er solle sich beim Verteidigungsministerium melden. Aufgrund dessen, dass er in den Militärdienst eingeteilt worden sei, habe er Eritrea schliesslich mithilfe eines Schleppers und ohne Dokumente verlassen, da er befürchtet habe, wieder festgenommen zu werden. Nach seiner Ausreise sei sein Vater für einen Monat inhaftiert worden, und seine Familie sei aufgefordert worden, ihn den Behörden zu übergeben. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Arbeits- Schul- und Kursbestätigungen, eine Wohnsitzbestätigung sowie eine Fotografie seiner Schulklasse zu den Akten. C. Das SEM schrieb das erste anhängig gemachte Asylverfahren (Asylgesuch aus dem Ausland) am 27. August 2015 als gegenstandslos ab. D. Mit Verfügung vom 8. September 2016 (eröffnet am 15. September 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei er aufgrund Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand, den Beizug der Verfahrensakten der Vorinstanz sowie Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Akten. F. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Oktober 2016 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Akteneinsicht gut, forderte die Vorinstanz auf, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren und bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine ergänzende Beschwerdebegründung zu den Akten zu reichen. G. Mit Eingabe vom 3. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. H. Mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2016 hiess der damalige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. I. Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 (recte: 11. Juli 2018) reichte der Beschwerdeführer eine Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid betreffend Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubhaft zu erachten seien. Einerseits seien in seinen Ausführungen in den beiden verschiedenen Asylverfahren massgebliche Widersprüche festzustellen, andererseits seien auch seine Angaben des zweiten Asylverfahrens in sich widersprüchlich. Der Beschwerdeführer habe in den beiden Asylverfahren gänzlich verschiedene Gesuchsgründe vorgebracht (A1 S. 5 f.; A5 7.01; A19 F54 ff.; A25 F40 ff.). Die im ersten Asylverfahren vorgebrachte Festnahme durch die sudanesische Polizei nach seiner Ankunft im Sudan und den anschliessenden Verkauf an die Rashaida-Bande habe der Beschwerdeführer in der BzP und der ersten Anhörung nicht mehr erwähnt; lediglich in der zweiten Anhörung habe er abweichend von seinen früheren Ausführungen angegeben, direkt vom Schlepper an diese Bande verkauft worden zu sein (SEM-Akte A1 S. 3; A5, A19, A25 F75 f.). Ebenfalls habe er zur Lösegeldforderung und zur Flucht aus den Händen der Rashaida-Bande abweichende Angaben gemacht. Weiter lägen zu Daten wie seinem Geburtsdatum oder seiner Ausreise aus Eritrea (im 1. Asylverfahren geb. am 20. Februar 1989, Ausreise am 20. Oktober 2009 [A1 S. 1 f.]; im 2. Asylverfahren geb. am 20. Februar 1991, Ausreise Ende Juli 2011 [A5 S. 1f.]) komplett unterschiedliche Angaben vor; so ebenfalls zu seinen Eltern (A1 S.1; A5 3.01). Seine in der Schweiz lebende Tante und sein erstes Asylgesuch habe er während des zweiten Asylverfahrens weder in BzP noch in der ersten Anhörung erwähnt. Seine Erklärungen für diese unterschiedlichen Angaben erachtete die Vorinstanz als wenig stichhaltig, vage und widersprüchlich. Zu den Widersprüchen innerhalb des zweiten Asylverfahrens hielt das SEM dem Beschwerdeführer vor, zuerst nicht gewusst zu haben, weshalb er für vier Tage verhaftet worden sein solle, um dann später anzugeben, die Verhaftung habe im Zusammenhang mit seiner Arbeit gestanden und von den Behörden auch so begründet worden (A5 7.01; A19 F67). Später habe er auf Nachfrage angegeben, die Verhaftung könne möglicherweise im Zusammenhang mit seinem mangelndem Engagement im Jugendverein, seinem Nicht-Erscheinen bei einer politischen Schulung in D._______, einem Vorfall während seiner Arbeit bei der (...)behörde oder seinen Fragen betreffend die Beendigung des Studiums gestanden haben (A25 F46 f.). Weiter seien die zeitlichen Angaben zu seinem Studium (A5 1.17.04 und 7.01), seinem Beitritt im Jugendverein in Sawa (A19 F107 und F123; A25 F47), der ihm erneut drohenden Inhaftierung nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis (A19 F71, F86, F93 ff.; A25 F44, F125 f.) sowie zur Zeitdauer seiner Arbeit bei der Telekommunikationsbehörde (A5 7.01; A25 F39) widersprüchlich ausgefallen. Die Mitteilung der Behörden nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis, sein Fall sei noch nicht abgeschlossen, dass er seine Entlassung habe unterschreiben müssen oder dass seine Arbeitskollegen verhaftet worden seien, habe er erst im Rahmen der ersten Anhörung des zweiten Asylverfahrens geltend gemacht (A19 F55). Da er diese Ereignisse anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt habe, sei davon auszugehen, dass er bei der Anhörung nachträglich versucht habe, seinen Asylgründen mehr Gewicht zu verleihen.

E. 5.2 Dem setzte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene entgegen, dass ein Grossteil der angeblich widersprüchlichen Angaben auf den Inhalt des ersten Asylgesuchs zurückzuführen sei, welches von seiner Tante verfasst worden sei. Diese habe das Gesuch lediglich aufgrund seiner telefonischen Angaben und in englischer Sprache verfasst; wegen seiner mangelnden Englischkenntnisse sei der Beschwerdeführer über den Inhalt dieses Gesuchs jedoch gar nicht informiert gewesen, was die abweichenden Angaben erkläre. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass er im ersten Asylverfahren nie die Möglichkeit gehabt habe, sich persönlich zu seinen Gesuchsgründen zu äussern. Die Vorinstanz hätte seine Angaben des ersten abgeschriebenen Asylverfahrens nicht in das zweite Asylverfahren einfliessen lassen dürfen. Bei den restlichen Widersprüchen handle es sich lediglich um Details oder kleiner Abweichungen in der Chronologie des Sachverhalts. Die Vorinstanz habe jedoch aufgrund der abweichenden Angaben im ersten Asylverfahren die Glaubhaftigkeit seiner Angaben pauschal in Zweifel gezogen.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz eingehend begründete - entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten teilweise gravierenden Widersprüche in seiner Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Diesbezüglich kann auf die vorstehend aufgeführten Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, welchen vollumfänglich zugestimmt werden kann (vgl. E. 5.1). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass es sich bei den von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen und Unklarheiten - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - grösstenteils nicht um Details, sondern um wegweisende Eckpunkte der geschilderten Ereignisse handelt, bei welchen erwartet werden darf, dass sie zumindest einigermassen einheitlich vorgebracht werden. Hierbei sind vor allem die völlig unterschiedlichen Gesuchsgründe in den beiden Asylverfahren (vgl. oben Sachverhalt A. und B.; vgl. A1 S. 2 f.; A5, A19, A25), die politische Betätigung des Beschwerdeführers (vgl. A19 F107 und F123; A25 S. 5), die Dauer seines Studiums (A5 1.17.04 und 7.01) sowie die Dauer seiner Haft (vgl. A1 S. 2; A5 S. 7; A19 F54; A25 F42) zu nennen. Plausible Gründe für die im Übrigen auch innerhalb desselben Asylverfahrens festgestellten Widersprüche und Unstimmigkeiten sind vorliegend nicht erkennbar beziehungsweise macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend.

E. 5.4 Insbesondere muss sich der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde vorhalten lassen, in den beiden anhängig gemachten Asylverfahren grundlegend unterschiedliche Angaben gemacht zu haben. Dass das erste Gesuch durch seine Tante eingereicht worden sei und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt angeblich von dessen Inhalt keine Kenntnis hatte, kann er nicht als Begründung der in ihrer Substanz gravierend abweichenden Asylvorbringen anführen. Während das Gesuch selbst mit "E._______" unterschrieben wurde, liegt demselben ein mehrseitiges Dokument "Questions for demanding for asylum in Switzerland" bei, welches im Beilagenverzeichnis als "von F._______ verfasstes Schreiben" aufgeführt und dessen einzelne Seiten vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurden. Folglich muss er sich dessen Inhalt vollumfänglich anrechnen lassen. Zudem widersprach sich der Beschwerdeführer bereits bei der Angabe, ob er Kenntnis vom Inhalt des ersten Asylgesuchs hätte haben können, indem er einerseits angab, er habe das Gesuch nicht gelesen und selbst wenn, hätte er dessen Inhalt in englischer Sprache nicht verstanden (A25 F101 f.) beziehungsweise per Zufall habe er das Gesuch nach der zweiten Anhörung gelesen und festgestellt, dass dessen Inhalt nicht stimme (A25 F122).

E. 5.5 Auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten zahlreichen Beweismittel vermögen die vorgebrachten Asylgründe nicht zu stützen. Einerseits sind eritreische Dokumente bekanntlich relativ leicht käuflich erwerbbar, womit deren Beweiswert als eingeschränkt zu erachten ist. Andererseits vermag der Beschwerdeführer aus den eingereichten Kurs- und Schulbestätigungen ohnehin nichts für sich abzuleiten, zumal sie - deren Echtheit vorausgesetzt - allenfalls seine Teilnahme an Aus- und Weiterbildungen zu belegen vermögen, welche jedoch nicht in direktem Zusammenhang mit den vorgebrachten Asylgründen stehen. Gleich verhält es sich mit den weiteren zu den Akten gereichten Dokumenten. Dass der Beschwerdeführer in Sawa die militärische Grundausbildung absolvierte, ist nicht auszuschliessen. Allerdings ist es dem Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er wie vorgebracht nach der militärischen Grundausbildung am College studiert und sich dabei politisch betätigt hat, verhaftet und wieder entlassen worden und aufgrund seiner Zuteilung zum militärischen Nationaldienst sowie aus Furcht vor einer erneuten Verhaftung aus Eritrea geflohen ist. Demnach kann er - selbst wenn er in Sawa die 12. Klasse abgeschlossen haben sollte - auch nicht als Deserteur des eritreischen Nationaldienstes gelten. Vielmehr muss aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass er aus einem der in der eritreischen Nationaldienst-Proklamation festgehaltenen Gründe von der Dienstpflicht befreit wurde oder aber ordentlich aus dem Nationaldienst entlassen wurde (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.5 m. w. H). Das Vorliegen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach zu verneinen.

E. 6.1 Auch aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers - deren Glaubhaftigkeit vorliegend offenbleiben kann - ergibt sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht zum Schluss, dass eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.1 und E. 5.1 f.). Eine solche Profilschärfung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, zumal die vorgebrachten Fluchtgründe, wie eben dargelegt, für unglaubhaft zu befinden sind.

E. 6.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Behandlung von illegal ausgereisten eritreischen Staatsangehörigen eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen, geht unter Berücksichtigung des eben Gesagten ins Leere. Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine glaubhaft gemachte illegale Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen war. Mit oben genanntem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht diese seitens des Beschwerdeführers beanstandete Praxisänderung jedoch bestätigt. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist demnach abzuweisen.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Den obenstehenden Ausführungen zufolge (E. 5.5) hat der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea keinen Einzug in den Nationaldienst zu befürchten. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei einem allfälligen Einzug nicht vom Vorliegen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses auszugehen wäre. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei bevorstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E.6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK), des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht.

E. 9.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu erachten.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 In Eritrea kann gemäss aktueller Rechtsprechung nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren aber nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 9.3.3 Vorliegend sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Demzufolge erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 9.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.2 Mit derselben Verfügung hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Demnach ist diesem ein Honorar für seine notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte am 11. Juli 2017 (recte: 2018) eine Kostennote zu den Akten, die in zeitlicher Hinsicht angemessen erscheint. Allerdings ist der Stundenansatz auf Fr. 150.- zu kürzen. Zudem werden Spesen grundsätzlich aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Vorliegend sind diese einerseits hinsichtlich der Fotokopien von Fr. 2.00 konkret angegeben, werden andererseits bei den veranschlagten pauschalen Telefonspesen und Porti von Fr. 18.90.- nicht ausgewiesen. Ein Pauschalbetrag wird nur dann vergütet, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen; solche sind aber vorliegend nicht ersichtlich (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 3 VGKE). Dem Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 1'100.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'100.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6348/2016 Urteil vom 22. November 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 19. Juli 2012 beim BFM (Bundesamt für Migration; heute: SEM) ein Asylgesuch aus dem Ausland. Sein Asylgesuch begründete der Beschwerdeführer damit, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er gegen die korrupte Regierung Eritreas gewesen sei. In Sawa habe er ein militärisches Training absolviert und die 12. Klasse abgeschlossen. Er sei politisch aktiv gewesen und habe an Treffen des "(...)", im Trainings-Camp des Nationaldienstes sowie bei militärischen und anderen Treffen stets verschiedene Fragen aufgeworfen. Nach Abschluss der 12. Klasse sei er zu einem Elektroingenieur-College zugelassen worden, wo er ein Jahr verbracht habe. Nach einem Jahr sei seine Ausbildung unterbrochen worden und er hätte der Armee beitreten müssen. Dagegen habe er sich gemeinsam mit einem Kollegen gewehrt und die Fortsetzung seiner Ausbildung sowie die zeitliche Begrenzung des Nationaldienstes gefordert. Aufgrund dessen sei er nach zahlreichen Bestrafungen und Bussen schliesslich festgenommen und für mehr als zwei Monate in ein Militärgefängnis gebracht worden. Dort habe er Misshandlungen und Folter erlitten. Einige junge Gefängniswärter hätten ihm schliesslich geholfen zu fliehen. Aus Angst, erneut inhaftiert zu werden, habe er Eritrea schliesslich am 20. Oktober 2009 mithilfe eines Schleppers verlassen. Nach seiner Ausreise in den Sudan sei er von der sudanesischen Polizei aufgegriffen worden, welche ihn an eine Gruppe von Rashaida-Entführer verkauft habe. In deren Händen sei er erneut gefoltert worden, bis er - dem Umstand geschuldet, dass die Entführer ihn für tot gehalten hätten - habe fliehen können. B. Am 28. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer im EVZ (Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______ persönlich ein zweites Asylgesuch ein. Am 13. Februar 2014 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 14. Januar 2015 und am 23. Oktober 2015 fanden die vertieften Anhörungen statt. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, bis ungefähr im Jahr 2008 in Sawa die Schule absolviert zu haben und danach am College in C._______ studiert zu haben. Ab Januar 2011 habe er während des Studiums einen Workshop bei einer (...)behörde absolvieren können. Ende Juni 2011 sei er in Asmara verhaftet worden; den Grund dafür kenne er nicht. Nach vier Tagen sei er entlassen worden und habe seine Arbeit bei der (...)behörde wieder aufnehmen wollen. Dort habe er jedoch nicht mehr arbeiten dürfen und seine Daten seien gelöscht worden. Im College, welches er vor Beginn seines Praktikums besucht habe, sei ihm aufgrund seiner Nachfrage mitgeteilt worden, er müsse sich an die (...)behörde wenden und er solle sich beim Verteidigungsministerium melden. Aufgrund dessen, dass er in den Militärdienst eingeteilt worden sei, habe er Eritrea schliesslich mithilfe eines Schleppers und ohne Dokumente verlassen, da er befürchtet habe, wieder festgenommen zu werden. Nach seiner Ausreise sei sein Vater für einen Monat inhaftiert worden, und seine Familie sei aufgefordert worden, ihn den Behörden zu übergeben. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Arbeits- Schul- und Kursbestätigungen, eine Wohnsitzbestätigung sowie eine Fotografie seiner Schulklasse zu den Akten. C. Das SEM schrieb das erste anhängig gemachte Asylverfahren (Asylgesuch aus dem Ausland) am 27. August 2015 als gegenstandslos ab. D. Mit Verfügung vom 8. September 2016 (eröffnet am 15. September 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei er aufgrund Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand, den Beizug der Verfahrensakten der Vorinstanz sowie Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Akten. F. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Oktober 2016 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Akteneinsicht gut, forderte die Vorinstanz auf, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren und bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine ergänzende Beschwerdebegründung zu den Akten zu reichen. G. Mit Eingabe vom 3. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. H. Mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2016 hiess der damalige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. I. Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 (recte: 11. Juli 2018) reichte der Beschwerdeführer eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid betreffend Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubhaft zu erachten seien. Einerseits seien in seinen Ausführungen in den beiden verschiedenen Asylverfahren massgebliche Widersprüche festzustellen, andererseits seien auch seine Angaben des zweiten Asylverfahrens in sich widersprüchlich. Der Beschwerdeführer habe in den beiden Asylverfahren gänzlich verschiedene Gesuchsgründe vorgebracht (A1 S. 5 f.; A5 7.01; A19 F54 ff.; A25 F40 ff.). Die im ersten Asylverfahren vorgebrachte Festnahme durch die sudanesische Polizei nach seiner Ankunft im Sudan und den anschliessenden Verkauf an die Rashaida-Bande habe der Beschwerdeführer in der BzP und der ersten Anhörung nicht mehr erwähnt; lediglich in der zweiten Anhörung habe er abweichend von seinen früheren Ausführungen angegeben, direkt vom Schlepper an diese Bande verkauft worden zu sein (SEM-Akte A1 S. 3; A5, A19, A25 F75 f.). Ebenfalls habe er zur Lösegeldforderung und zur Flucht aus den Händen der Rashaida-Bande abweichende Angaben gemacht. Weiter lägen zu Daten wie seinem Geburtsdatum oder seiner Ausreise aus Eritrea (im 1. Asylverfahren geb. am 20. Februar 1989, Ausreise am 20. Oktober 2009 [A1 S. 1 f.]; im 2. Asylverfahren geb. am 20. Februar 1991, Ausreise Ende Juli 2011 [A5 S. 1f.]) komplett unterschiedliche Angaben vor; so ebenfalls zu seinen Eltern (A1 S.1; A5 3.01). Seine in der Schweiz lebende Tante und sein erstes Asylgesuch habe er während des zweiten Asylverfahrens weder in BzP noch in der ersten Anhörung erwähnt. Seine Erklärungen für diese unterschiedlichen Angaben erachtete die Vorinstanz als wenig stichhaltig, vage und widersprüchlich. Zu den Widersprüchen innerhalb des zweiten Asylverfahrens hielt das SEM dem Beschwerdeführer vor, zuerst nicht gewusst zu haben, weshalb er für vier Tage verhaftet worden sein solle, um dann später anzugeben, die Verhaftung habe im Zusammenhang mit seiner Arbeit gestanden und von den Behörden auch so begründet worden (A5 7.01; A19 F67). Später habe er auf Nachfrage angegeben, die Verhaftung könne möglicherweise im Zusammenhang mit seinem mangelndem Engagement im Jugendverein, seinem Nicht-Erscheinen bei einer politischen Schulung in D._______, einem Vorfall während seiner Arbeit bei der (...)behörde oder seinen Fragen betreffend die Beendigung des Studiums gestanden haben (A25 F46 f.). Weiter seien die zeitlichen Angaben zu seinem Studium (A5 1.17.04 und 7.01), seinem Beitritt im Jugendverein in Sawa (A19 F107 und F123; A25 F47), der ihm erneut drohenden Inhaftierung nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis (A19 F71, F86, F93 ff.; A25 F44, F125 f.) sowie zur Zeitdauer seiner Arbeit bei der Telekommunikationsbehörde (A5 7.01; A25 F39) widersprüchlich ausgefallen. Die Mitteilung der Behörden nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis, sein Fall sei noch nicht abgeschlossen, dass er seine Entlassung habe unterschreiben müssen oder dass seine Arbeitskollegen verhaftet worden seien, habe er erst im Rahmen der ersten Anhörung des zweiten Asylverfahrens geltend gemacht (A19 F55). Da er diese Ereignisse anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt habe, sei davon auszugehen, dass er bei der Anhörung nachträglich versucht habe, seinen Asylgründen mehr Gewicht zu verleihen. 5.2 Dem setzte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene entgegen, dass ein Grossteil der angeblich widersprüchlichen Angaben auf den Inhalt des ersten Asylgesuchs zurückzuführen sei, welches von seiner Tante verfasst worden sei. Diese habe das Gesuch lediglich aufgrund seiner telefonischen Angaben und in englischer Sprache verfasst; wegen seiner mangelnden Englischkenntnisse sei der Beschwerdeführer über den Inhalt dieses Gesuchs jedoch gar nicht informiert gewesen, was die abweichenden Angaben erkläre. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass er im ersten Asylverfahren nie die Möglichkeit gehabt habe, sich persönlich zu seinen Gesuchsgründen zu äussern. Die Vorinstanz hätte seine Angaben des ersten abgeschriebenen Asylverfahrens nicht in das zweite Asylverfahren einfliessen lassen dürfen. Bei den restlichen Widersprüchen handle es sich lediglich um Details oder kleiner Abweichungen in der Chronologie des Sachverhalts. Die Vorinstanz habe jedoch aufgrund der abweichenden Angaben im ersten Asylverfahren die Glaubhaftigkeit seiner Angaben pauschal in Zweifel gezogen. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz eingehend begründete - entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten teilweise gravierenden Widersprüche in seiner Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Diesbezüglich kann auf die vorstehend aufgeführten Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, welchen vollumfänglich zugestimmt werden kann (vgl. E. 5.1). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass es sich bei den von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen und Unklarheiten - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - grösstenteils nicht um Details, sondern um wegweisende Eckpunkte der geschilderten Ereignisse handelt, bei welchen erwartet werden darf, dass sie zumindest einigermassen einheitlich vorgebracht werden. Hierbei sind vor allem die völlig unterschiedlichen Gesuchsgründe in den beiden Asylverfahren (vgl. oben Sachverhalt A. und B.; vgl. A1 S. 2 f.; A5, A19, A25), die politische Betätigung des Beschwerdeführers (vgl. A19 F107 und F123; A25 S. 5), die Dauer seines Studiums (A5 1.17.04 und 7.01) sowie die Dauer seiner Haft (vgl. A1 S. 2; A5 S. 7; A19 F54; A25 F42) zu nennen. Plausible Gründe für die im Übrigen auch innerhalb desselben Asylverfahrens festgestellten Widersprüche und Unstimmigkeiten sind vorliegend nicht erkennbar beziehungsweise macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. 5.4 Insbesondere muss sich der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde vorhalten lassen, in den beiden anhängig gemachten Asylverfahren grundlegend unterschiedliche Angaben gemacht zu haben. Dass das erste Gesuch durch seine Tante eingereicht worden sei und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt angeblich von dessen Inhalt keine Kenntnis hatte, kann er nicht als Begründung der in ihrer Substanz gravierend abweichenden Asylvorbringen anführen. Während das Gesuch selbst mit "E._______" unterschrieben wurde, liegt demselben ein mehrseitiges Dokument "Questions for demanding for asylum in Switzerland" bei, welches im Beilagenverzeichnis als "von F._______ verfasstes Schreiben" aufgeführt und dessen einzelne Seiten vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurden. Folglich muss er sich dessen Inhalt vollumfänglich anrechnen lassen. Zudem widersprach sich der Beschwerdeführer bereits bei der Angabe, ob er Kenntnis vom Inhalt des ersten Asylgesuchs hätte haben können, indem er einerseits angab, er habe das Gesuch nicht gelesen und selbst wenn, hätte er dessen Inhalt in englischer Sprache nicht verstanden (A25 F101 f.) beziehungsweise per Zufall habe er das Gesuch nach der zweiten Anhörung gelesen und festgestellt, dass dessen Inhalt nicht stimme (A25 F122). 5.5 Auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten zahlreichen Beweismittel vermögen die vorgebrachten Asylgründe nicht zu stützen. Einerseits sind eritreische Dokumente bekanntlich relativ leicht käuflich erwerbbar, womit deren Beweiswert als eingeschränkt zu erachten ist. Andererseits vermag der Beschwerdeführer aus den eingereichten Kurs- und Schulbestätigungen ohnehin nichts für sich abzuleiten, zumal sie - deren Echtheit vorausgesetzt - allenfalls seine Teilnahme an Aus- und Weiterbildungen zu belegen vermögen, welche jedoch nicht in direktem Zusammenhang mit den vorgebrachten Asylgründen stehen. Gleich verhält es sich mit den weiteren zu den Akten gereichten Dokumenten. Dass der Beschwerdeführer in Sawa die militärische Grundausbildung absolvierte, ist nicht auszuschliessen. Allerdings ist es dem Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er wie vorgebracht nach der militärischen Grundausbildung am College studiert und sich dabei politisch betätigt hat, verhaftet und wieder entlassen worden und aufgrund seiner Zuteilung zum militärischen Nationaldienst sowie aus Furcht vor einer erneuten Verhaftung aus Eritrea geflohen ist. Demnach kann er - selbst wenn er in Sawa die 12. Klasse abgeschlossen haben sollte - auch nicht als Deserteur des eritreischen Nationaldienstes gelten. Vielmehr muss aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass er aus einem der in der eritreischen Nationaldienst-Proklamation festgehaltenen Gründe von der Dienstpflicht befreit wurde oder aber ordentlich aus dem Nationaldienst entlassen wurde (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.5 m. w. H). Das Vorliegen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach zu verneinen. 6. 6.1 Auch aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers - deren Glaubhaftigkeit vorliegend offenbleiben kann - ergibt sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht zum Schluss, dass eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.1 und E. 5.1 f.). Eine solche Profilschärfung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, zumal die vorgebrachten Fluchtgründe, wie eben dargelegt, für unglaubhaft zu befinden sind. 6.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Behandlung von illegal ausgereisten eritreischen Staatsangehörigen eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen, geht unter Berücksichtigung des eben Gesagten ins Leere. Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine glaubhaft gemachte illegale Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen war. Mit oben genanntem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht diese seitens des Beschwerdeführers beanstandete Praxisänderung jedoch bestätigt. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist demnach abzuweisen.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Den obenstehenden Ausführungen zufolge (E. 5.5) hat der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea keinen Einzug in den Nationaldienst zu befürchten. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei einem allfälligen Einzug nicht vom Vorliegen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses auszugehen wäre. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei bevorstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E.6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK), des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht. 9.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu erachten. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Eritrea kann gemäss aktueller Rechtsprechung nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren aber nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.3.3 Vorliegend sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Demzufolge erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit derselben Verfügung hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Demnach ist diesem ein Honorar für seine notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte am 11. Juli 2017 (recte: 2018) eine Kostennote zu den Akten, die in zeitlicher Hinsicht angemessen erscheint. Allerdings ist der Stundenansatz auf Fr. 150.- zu kürzen. Zudem werden Spesen grundsätzlich aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Vorliegend sind diese einerseits hinsichtlich der Fotokopien von Fr. 2.00 konkret angegeben, werden andererseits bei den veranschlagten pauschalen Telefonspesen und Porti von Fr. 18.90.- nicht ausgewiesen. Ein Pauschalbetrag wird nur dann vergütet, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen; solche sind aber vorliegend nicht ersichtlich (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 3 VGKE). Dem Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 1'100.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'100.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand: