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E-4511/2011

E-4511/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-11-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein aus Jaffna stammender Tamile, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) September 2008, reiste über Dubai und Mailand am 21. September 2008 illegal in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 25. September 2008 und der Anhörung vom 23. Oktober 2008 erhielt er die Gelegenheit, sich zu seiner Ausreise und zu den Gesuchsgründen zu äussern. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im (...) 2008 wegen Verdachts, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen, von sri-lankischen Soldaten festgenommen und während eines Monats inhaftiert und dabei misshandelt worden. Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen folgende Beweismittel in Kopie zu den Akten: Registrierung seiner (...) vom (...) September 2005, Englisch-Übersetzungen seiner Geburtsurkunde und Identitätskarte. B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 beziehungsweise mit inhaltlich gleicher Verfügung vom 6. Juli 2011 - dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2011 eröffnet - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. August 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans BFM zur neuen Beurteilung, subeventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subsubeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte der Rechtsvertreter verschiedene Anträge (Akteneinsichtsrecht, Äusserungsrecht, Mitteilung Spruchgremium, Frist für Einreichung einer Kostennote). D. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2011 wies der Instruktionsrichter mehrere Prozessanträge des Beschwerdeführers ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, den der Beschwerdeführer innert der ihm gesetzten Frist leistete. E. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 9. September 2011 eine Beschwerdeergänzung und weitere Beweismittel zu den Akten. F. Mit Instruktionsverfügung vom 27. März 2012 nahm der Instruktionsrichter einen Dienstreisebericht des BFM vom 22. Dezember 2011 und eine diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aus dem Verfahren D-3437/2011 zu den Akten. G. Der Rechtsvertreter ersuchte mit Eingabe vom 2. April 2012 um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme des Dienstreiseberichts des BFM, was der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 3. April 2012 ablehnte. Mit Schreiben vom 5. April 2012 ersuchte der Rechtvertreter erneut um eine Frist, damit er eine Stellungnahme zum Dienstreise­bericht zu den Akten reichen könne.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein­zutreten.

E. 2 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

E. 3.1 Das BFM ist bei Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen geht auf im August 2013 bekannt gewordene Ereignisse zurück, bei denen zwei abgewiesene sri-lankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz verhaftet worden seien. Das BFM stellte zudem in Aussicht, die beiden Vorfälle und die Frage einer allfälligen Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. In diesem Zusammenhang ersuchte es das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Asylverfahren einer Qualitätsprüfung zu unterziehen und anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu beurteilen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013 und 4. September 2013). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 6. Juli 2011 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist; denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt oder im Wegweisungsvollzugspunkt.

E. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Fehlende Entscheidungsreife kann zwar auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verlöre (vgl. Urteil E-4157/2012 E. 4.6 S. 8). Die vorliegend notwendigen Abklärungen stellen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung dar, weshalb die Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt ist.

E. 3.3 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; die vorinstanzlichen Akten sowie Kopien der wesentlichen Aktenstücke des Beschwerdedossiers, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, sind dem BFM zuzustellen. Auf die formalen und inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist bei diesem Verfahrensgang nicht weiter einzugehen.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist ihm rückzuerstatten.

E. 4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines faktischen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten (unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9-13 VGKE) aufgrund der Akten auf insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen sind (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
  2. Die Verfügung des BFM vom 6. Juli 2011 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt; Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht rückzuerstatten.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4511/2011 Urteil vom 22. November 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juli 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus Jaffna stammender Tamile, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) September 2008, reiste über Dubai und Mailand am 21. September 2008 illegal in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 25. September 2008 und der Anhörung vom 23. Oktober 2008 erhielt er die Gelegenheit, sich zu seiner Ausreise und zu den Gesuchsgründen zu äussern. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im (...) 2008 wegen Verdachts, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen, von sri-lankischen Soldaten festgenommen und während eines Monats inhaftiert und dabei misshandelt worden. Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen folgende Beweismittel in Kopie zu den Akten: Registrierung seiner (...) vom (...) September 2005, Englisch-Übersetzungen seiner Geburtsurkunde und Identitätskarte. B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 beziehungsweise mit inhaltlich gleicher Verfügung vom 6. Juli 2011 - dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2011 eröffnet - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. August 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans BFM zur neuen Beurteilung, subeventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subsubeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte der Rechtsvertreter verschiedene Anträge (Akteneinsichtsrecht, Äusserungsrecht, Mitteilung Spruchgremium, Frist für Einreichung einer Kostennote). D. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2011 wies der Instruktionsrichter mehrere Prozessanträge des Beschwerdeführers ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, den der Beschwerdeführer innert der ihm gesetzten Frist leistete. E. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 9. September 2011 eine Beschwerdeergänzung und weitere Beweismittel zu den Akten. F. Mit Instruktionsverfügung vom 27. März 2012 nahm der Instruktionsrichter einen Dienstreisebericht des BFM vom 22. Dezember 2011 und eine diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aus dem Verfahren D-3437/2011 zu den Akten. G. Der Rechtsvertreter ersuchte mit Eingabe vom 2. April 2012 um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme des Dienstreiseberichts des BFM, was der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 3. April 2012 ablehnte. Mit Schreiben vom 5. April 2012 ersuchte der Rechtvertreter erneut um eine Frist, damit er eine Stellungnahme zum Dienstreise­bericht zu den Akten reichen könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein­zutreten. 2. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 3. 3.1 Das BFM ist bei Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen geht auf im August 2013 bekannt gewordene Ereignisse zurück, bei denen zwei abgewiesene sri-lankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz verhaftet worden seien. Das BFM stellte zudem in Aussicht, die beiden Vorfälle und die Frage einer allfälligen Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. In diesem Zusammenhang ersuchte es das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Asylverfahren einer Qualitätsprüfung zu unterziehen und anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu beurteilen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013 und 4. September 2013). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 6. Juli 2011 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist; denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt oder im Wegweisungsvollzugspunkt. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Fehlende Entscheidungsreife kann zwar auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verlöre (vgl. Urteil E-4157/2012 E. 4.6 S. 8). Die vorliegend notwendigen Abklärungen stellen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung dar, weshalb die Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt ist. 3.3 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; die vorinstanzlichen Akten sowie Kopien der wesentlichen Aktenstücke des Beschwerdedossiers, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, sind dem BFM zuzustellen. Auf die formalen und inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist bei diesem Verfahrensgang nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist ihm rückzuerstatten. 4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines faktischen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten (unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9-13 VGKE) aufgrund der Akten auf insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen sind (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

2. Die Verfügung des BFM vom 6. Juli 2011 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt; Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht rückzuerstatten.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Stella Boleki Versand: