Asyl und Wegweisung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
E. 2 Die Verfügung des BFM vom 1. Mai 2012 wird aufgehoben. Die Akten werden zur korrekten Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz überwiesen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 4 Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zu überweisen.
E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
- Die Verfügung des BFM vom 1. Mai 2012 wird aufgehoben. Die Akten werden zur korrekten Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3031/2012 Urteil vom 8. Juni 2012 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Mai 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2008 in die Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 1. Mai 2012 - eröffnet am 3. Mai 2012 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer diesen Asylentscheid mit Eingabe vom 4. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und unter anderem die Aufhebung der Verfügung beantragen liess, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde unter anderem beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aus formalen Gründen aufzuheben und der Beschwerdeführer insbesondere die Rüge der Verletzung seines Akteneinsichtsrechts erhebt, dass nach Durchsicht der Vorakten die Berechtigung dieser Rüge festzustellen ist, dass erstens der Rechtsvertreter unter Einreichung seiner Vollmacht beantragt hatte, es sei dem Beschwerdeführer Einsicht in seine gesamten Asylakten zu gewähren und unter anderem ausführte, insbesondere seien auch die von seinem Mandanten eingereichten Unterlagen (Beweismittel) zu edieren sowie die ihm bereits früher zugestellten Verfügungen, dass das BFM in der Einsichtsverfügung vom 25. Mai 2012 nur in die beiden Befragungsprotokolle Einsicht gewährte, auf den erwähnten Wunsch des Beschwerdeführers nicht einging und einzig auf sein Aktenverzeichnis verwies, in welchem fast die Hälfte der 18 Aktenstücke mit dem Buchstaben "E" - gemäss Legende: "Der gesuchstellenden Person bekannte Akten (ohne ausdrücklichen Antrag wird aus ökologischen Gründen auf eine Edition dieser Akten verzichtet)" - kategorisiert worden waren, dass das Gesetz unmissverständlich festhält, dass die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen nicht verweigert werden darf (Art. 27 Abs. 3 VwVG), dass zweitens die Verfügung mit der Akteneinsicht entgegen der gesetzlichen Bestimmung von Art. 11 Abs. 3 VwVG nicht dem Rechtvertreter, sondern dem Asylsuchenden direkt eröffnet wurde, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung drittens auf eine vom BFM im Herbst 2010 durchgeführte Dienstreise nach Sri Lanka verweist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines anderen Asylbeschwerdeverfahrens festgehalten hat, das BFM habe den Parteien bei einer derartigen Begründung die Ergebnisse der von ihm erwähnten Dienstreise in zusammengefasster Form offenzulegen (vgl. die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2011 im Verfahren D 3437/2011), dass auch eine solche Offenlegung im vorliegenden Verfahren - soweit feststellbar - nicht erfolgt ist, dass der Eindruck einer unsorgfältigen Führung des erstinstanzlichen Asylverfahrens vorliegend dadurch bekräftigt wird, dass das BFM dem Aufenthaltskanton mehrere Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist eine Rechtskraftmitteilung für den Asylentscheid vom 1. Mai 2012 zustellte (was durch eine umgehende schriftliche Information des Instruktionsrichters an die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte Behörde richtiggestellt werden musste), dass diese geschilderten prozessualen Fehler der Vorinstanz einen geordneten Gang des Beschwerdeverfahrens verunmöglichen und die Frage einer Heilung auf Beschwerdeebene sich vorliegend schon angesichts der Häufung der Fehlleistungen nicht stellt, dass es im Übrigen auch nicht Aufgabe der Rekursinstanz sein kann, prozessuale Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens mit aufwändigen Instruktionsmassnahmen nachträglich zu beheben, dass die Beschwerde nach dem Gesagten - soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend - gutzuheissen ist und die Akten dem BFM zur korrekten Gewährung der Akteneinsicht zu überweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der obsiegenden Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 4. Juni 2012 - wie regelmässig in seinen Rechtsmitteln an das Bundesverwaltungsgericht - den Antrag stellt, es sei ihm im Gutheissungsfall eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zu setzen, dass das Bundesverwaltungsgericht ihn bereits in einer Verfügung vom 25. August 2011 (im Verfahren E-4511/2011) darauf aufmerksam gemacht hatte, dass Kostennoten unaufgefordert und rechtzeitig einzureichen seien und das Gericht sich vorbehalte, solche Prozessanträge in Zukunft nicht mehr zu behandeln, dass demnach der notwendige Vertretungsaufwand für die zur Gutheissung des vorliegenden Rechtsmittels führende Beschwerdebegründung aufgrund der Akten zu schätzen und auf insgesamt Fr. 300.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist, dass der Aufwand für die materielle Begründung der Beschwerde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens schon deshalb nicht zu entschädigen ist, weil davon ausgegangen werden kann, dass das BFM nach Gewährung der Akteneinsicht inhaltlich gleich verfügen wird, womit die Frage einer diesbezüglichen Parteientschädigung sich gegebenenfalls im Rahmen des ebenfalls absehbaren neuen Beschwerdeverfahrens stellen wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
2. Die Verfügung des BFM vom 1. Mai 2012 wird aufgehoben. Die Akten werden zur korrekten Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: