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E-4506/2017

E-4506/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei gemäss eigenen Angaben am (...) 2016. Am 22. Dezember 2016 reiste er in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 12. Januar 2017 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 16. Februar 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an. Auf Wunsch des Beschwerdeführers wurde die Anhörung unterbrochen und am 7. März 2017 fortgesetzt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde und stamme aus B._______, Provinz C._______, wo er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt habe. Er habe die (...)schule sowie eine Anlehre als (...) abgeschlossen und seinen Lebensunterhalt mit (...) verdient. Im Zuge der Ereignisse in der (...)syrischen Stadt D._______ habe er sich im Jahre 2014 in E._______ zusammen mit seinen Kollegen dazu entschlossen, dem Kampf gegen die Miliz Islamischer Staat (IS) beizutreten. Als sie im (...) 2014 die Grenze hätten überqueren wollen, seien sie von den türkischen Behörden verhaftet worden. Man habe sie verdächtigt, sich der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) anschliessen zu wollen. Während der (...) Haft seien sie misshandelt und mit dem Tode bedroht worden. Einer seiner Kameraden sei im Zuge der Haft spurlos verschwunden. Nachdem er, der Beschwerdeführer, sowie zwei weitere Kameraden freigelassen worden seien, hätten sie in der nahegelegenen Stadt F._______ an Kundgebungen für die Stadt D._______ teilgenommen. Danach seien sie nach E._______ zurückgekehrt, wo er, der Beschwerdeführer, an ähnlichen Manifestationen teilgenommen habe. Im (...) 2015 habe er erfahren, dass seine Kameraden in der Stadt G._______ verhaftet worden seien. Er habe bis heute nichts mehr von ihnen gehört. Aufgrund dieser Nachricht habe er die Türkei so schnell wie möglich verlassen wollen. Nachdem seine (...) Visumsanträge in den von ihm ersuchten Ländern abgewiesen worden seien, sei er am (...) 2016 in den H._______ ausgereist. Zehn Tage vor seiner Ausreise habe ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt, die Behörden hätten im (...) sowie (...) 2016 im Elternhaus nach ihm gesucht. Sodann hätten bereits sein Vater sowie dessen Bruder, der Onkel des Beschwerdeführers, aufgrund ihrer politischen Gesinnung Probleme bekommen. Sein Vater sei im Jahre 2014 drei Tage festgehalten, mit einem (...) belegt sowie dem Entzug seiner (...) bestraft worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 11. August 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei unter Asylgewährung als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig und unzumutbar erscheine. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. D. Aufgrund einer Meldung des Amtes für Migration und Zivilrecht Graubünden vom 7. September 2017 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. September 2017 dazu auf, innert Frist seine aktuelle Adresse sowie sein Interesse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens mitzuteilen. E. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte dem Gericht mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 innert angesetzter Frist den Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie dessen Interesse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens mit. Ferner ersuchte er um Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, teilte dem Beschwerdeführer die aktuelle Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und ersuchte die Vorinstanz, sich innert Frist vernehmen zu lassen oder die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. G. Die Vorinstanz reichte mit Schreiben vom 19. Januar 2018 beim Gericht innert Frist ihre Vernehmlassung ein und ersucht sinngemäss um Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 5 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Im Zusammenhang mit den vorgebrachten Razzien im Elternhaus würden seine zeitlichen Angaben anlässlich der BzP von denjenigen bei der Anhörung abweichen. Das Gleiche treffe auf seine Schilderungen bezüglich seiner Aufenthalte nach der Haftentlassung im (...) 2014 zu. Soweit der Beschwerdeführer diese Abweichungen auf sprachliche Probleme zurückführe, sei festzuhalten, dass es anlässlich der Befragungen in türkischer Sprache keine Hinweise auf Verständigungsprobleme gegeben habe und er im Rahmen der Anhörung ausdrücklich gewünscht habe, dass diese auf Türkisch geführt werde. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass er während seines Untertauchens mehrere Male Pässe beantragt habe, obwohl er sich gleichzeitig von den Behörden bedroht gefühlt haben soll. Es sei insgesamt nicht glaubhaft, dass er nach seiner Haftentlassung (...) 2014 noch Probleme mit den Behörden gehabt haben soll. Zudem sei er erst zirka zwei Jahre nach seiner Verhaftung aus dem Land ausgereist, weshalb der für die Flüchtlingseigenschaft notwendige sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang nicht gegeben sei. Aufgrund der im Jahre 2001 eingeleiteten Reformen und der seither spürbaren Verbesserung der Menschenrechtslage im Land seien Angehörige von politischen Aktivisten sodann in aller Regel keiner Gefahr vor Reflexverfolgung ausgesetzt. Die Probleme des Vaters und des Onkels des Beschwerdeführers hätten sich zudem im Jahre 2014 ereignet und der Onkel sei in der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt worden. In Ermangelung entsprechender Hinweise sei auch für den Fall seiner Rückkehr ins Heimatland nicht von begründeter Furcht vor Verfolgung auszugehen.

E. 6 Dagegen wird in der Beschwerde vorgebracht, die zeitlichen Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit den Angaben zu den Razzien seien geringfügig und höchstwahrscheinlich auf die erwiesene Vergesslichkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen. Aufgrund seiner Vorgeschichte sei eine Fahndung nach ihm jedoch sehr wahrscheinlich. In Bezug auf seine Aufenthalte nach der Haftentlassung im (...) 2014 habe er lediglich im Zusammenhang mit seinem Heimatdorf versehentlich eine falsche zeitliche Angabe gemacht. Die festgestellten Unstimmigkeiten seien insgesamt nicht geeignet, die Schilderungen in ihrer Gesamtheit anzuzweifeln. Ferner habe die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Beschaffung der Pässe nicht berücksichtigt, dass er dabei auf die Hilfe von Gesinnungsgenossen mit Kontakten zu Schleppern zurückgegriffen habe. Sodann sei angesichts des Umstandes, dass er noch im (...) 2016 behördlich gesucht worden sei, das Vorliegen eines zeitlichen sowie sachlichen Kausalzusammenhanges und damit die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen. Die politischen Aktivitäten seiner Angehörigen und die daraus resultierenden Probleme mit den Behörden liessen zudem darauf schliessen, dass eine erhöhte Wahrscheinlichkeit bestehe, in deren Fokus zu geraten. Seine Familie sei in der Heimatregion für ihr Engagement für die kurdische Sache bekannt und deshalb immer wieder Ziel von Angriffen. Schliesslich müsse sich das SEM den Vorwurf gefallen lassen, dass es die Situation des Beschwerdeführers nicht vor dem Hintergrund der sich in den letzten Jahren verschlimmernden Menschenrechtslage in der Türkei gewürdigt und dadurch seine Abklärungspflicht verletzt habe.

E. 7.1 Soweit in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit der Lage in der Türkei sinngemäss gerügt wird, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur sorgfältigen und vollständigen Abklärung des Sachverhaltes verletzt, ist diese Rüge vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unter anderem beinhaltet die Pflicht zur Sachverhaltsabklärung, dass alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.). Der angefochtenen Verfügung lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz die Entwicklungen in der Türkei nach dem Putschversuch vom Juli 2016 bei ihrer Beurteilung berücksichtigte und dem von ihr zu würdigen Sachverhalt somit zugrunde legte (vgl. S. 6 der angefochtenen Verfügung). Insofern erweist sich die Rüge als unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die Vorinstanz gelange aufgrund ihrer Sachverhaltswürdigung zu einem falschen Ergebnis, ist dies unter den nachfolgenden Erwägungen zu behandeln.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Furcht vor Verfolgung insbesondere mit dem von ihm geschilderten Engagement für die Stadt D._______ und der damit zusammenhängenden Verhaftung. Die heimatlichen Behörden würden davon ausgehen, er setze sich für die PKK ein (vgl. SEM-Akten A12/11 F15 und F57). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen nach (...) Haft wieder entlassen wurde. Auch wenn er laut seinen Schilderungen Misshandlungen habe erdulden müssen, spricht die Freilassung nach nur kurzer Haftdauer gegen die Annahme, der Beschwerdeführer werde aufgrund seines Engagements von den Behörden als eine der PKK nahestehende Person betrachtet. Dass seine Kollegen wegen dieses Ereignisses nur zirka (...) Monate später, im (...) 2015, im (...) des Landes wieder in Haft versetzt worden sein sollen, erscheint nicht plausibel. Sodann ist es schwer nachvollziehbar, dass erst im (...) 2016 nach dem Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf gefahndet worden sein soll, wenn seine Kameraden in derselben Angelegenheit bereits im (...) 2015 wieder in Haft genommen wurden. Zudem ist erstellt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und den Sicherheitskräften nach der (...) Haft im (...) 2014 kein weiterer Kontakt mehr stattfand. Dies stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer nach der Freilassung bis zu seiner Ausreise im (...) 2016 nicht im Fokus der heimatlichen Behörden stand. Dass er sich bis zu seiner Ausreise ohne behördliche Behelligung (...) Pässe auf seine Identität hat ausstellen lassen (vgl. A11/11 F21), verstärkt diesen Eindruck. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang vorbringt, er habe bei der Passbeschaffung Hilfe von Gesinnungsgenossen erhalten, erhellt nicht, was er daraus konkret zu seinen Gunsten abzuleiten sucht. Schliesslich ist aus dem bereits Ausgeführten zu folgern, dass auch die geltend gemachten Probleme seines Vaters und seines Onkels nicht dazu beitragen vermochten, den Beschwerdeführer in den Fokus der Behörden zu rücken. Es ist mit dem Beschwerdeführer darin übereinzugehen, dass die von der Vorinstanz vorgebrachten Unstimmigkeiten bezüglich seiner Aufenthalte sowie der Zeitpunkte der Razzien für sich genommen nicht geeignet wären, seine Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren. Diese Feststellung vermag jedoch nichts an den vorstehend dargelegten Inkonsistenzen seiner Schilderungen - welche im Übrigen auch nicht durch seine vorgebrachte Vergesslichkeit erklärbar wären - zu ändern. Allein aus dem Umstand, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei im Zuge der Parlamentswahlen vom Juni respektive November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts verschlechtert hat, sowie den Entwicklungen seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts für sich ableiten. Zwar hat sich der Kurdenkonflikt zugespitzt, die Massnahmen richten sich aber vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien und dabei primär gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben (vgl. Urteil des BVGer D-1645/2018 vom 2. Oktober 2018 E. 6.4 m.w.H.). Da der Beschwerdeführer nicht über ein entsprechendes politisches Profil verfügt, ist nicht davon auszugehen, dass die Zuspitzung der allgemeinen Lage in der Türkei für ihn unmittelbar nachteilige Folgen nach sich ziehen wird. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furch vor Verfolgung in seinem Heimatland glaubhaft zu machen.

E. 7.3 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 9.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Es ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM erwog zutreffend, dass weder die allgemeine Lage noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Namentlich herrscht in der der Türkei auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu auch das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1. f.). Soweit der Beschwerdeführer zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorbringt, er könne bei einer Rückkehr an einen anderen Ort als in der Provinz C._______ seine Herkunft aus dem Osten nicht verschweigen und müsse mit erheblichen Erschwernissen bei der Niederlassung und der Arbeitssuche rechnen, legt er diese Schlussfolgerung nicht in substantiierter und nachvollziehbarer Weise dar. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb ihm die Rückkehr in seine Heimatprovinz C._______, welche im (...) des Landes liegt, nicht zumutbar sein sollte. Im Übrigen werden zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auf Beschwerdeebene keine weiteren Einwände erhoben und es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, unter anderem auch im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Behandlung von allfälligen psychischen Leiden, verwiesen werden.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Rechtsverbeiständung wurden jedoch mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 gutgeheissen.

E. 11.2 Der amtliche Rechtsbeistand reichte mit Schreiben vom 1. November 2017 eine Kostennote ein. Insgesamt weist er einen zeitlichen Aufwand von 7.33 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 125.- aus. Der geltend gemachte Stundenansatz ist praxisgemäss auf Fr. 220.- zu reduzieren. Im Übrigen erscheint der deklarierte Aufwand als angemessen. Das amtliche Honorar ist daher auf insgesamt Fr. 1'875.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'875.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Olivier Gloor
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4506/2017 Urteil vom 3. Dezember 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei gemäss eigenen Angaben am (...) 2016. Am 22. Dezember 2016 reiste er in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 12. Januar 2017 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 16. Februar 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an. Auf Wunsch des Beschwerdeführers wurde die Anhörung unterbrochen und am 7. März 2017 fortgesetzt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde und stamme aus B._______, Provinz C._______, wo er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt habe. Er habe die (...)schule sowie eine Anlehre als (...) abgeschlossen und seinen Lebensunterhalt mit (...) verdient. Im Zuge der Ereignisse in der (...)syrischen Stadt D._______ habe er sich im Jahre 2014 in E._______ zusammen mit seinen Kollegen dazu entschlossen, dem Kampf gegen die Miliz Islamischer Staat (IS) beizutreten. Als sie im (...) 2014 die Grenze hätten überqueren wollen, seien sie von den türkischen Behörden verhaftet worden. Man habe sie verdächtigt, sich der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) anschliessen zu wollen. Während der (...) Haft seien sie misshandelt und mit dem Tode bedroht worden. Einer seiner Kameraden sei im Zuge der Haft spurlos verschwunden. Nachdem er, der Beschwerdeführer, sowie zwei weitere Kameraden freigelassen worden seien, hätten sie in der nahegelegenen Stadt F._______ an Kundgebungen für die Stadt D._______ teilgenommen. Danach seien sie nach E._______ zurückgekehrt, wo er, der Beschwerdeführer, an ähnlichen Manifestationen teilgenommen habe. Im (...) 2015 habe er erfahren, dass seine Kameraden in der Stadt G._______ verhaftet worden seien. Er habe bis heute nichts mehr von ihnen gehört. Aufgrund dieser Nachricht habe er die Türkei so schnell wie möglich verlassen wollen. Nachdem seine (...) Visumsanträge in den von ihm ersuchten Ländern abgewiesen worden seien, sei er am (...) 2016 in den H._______ ausgereist. Zehn Tage vor seiner Ausreise habe ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt, die Behörden hätten im (...) sowie (...) 2016 im Elternhaus nach ihm gesucht. Sodann hätten bereits sein Vater sowie dessen Bruder, der Onkel des Beschwerdeführers, aufgrund ihrer politischen Gesinnung Probleme bekommen. Sein Vater sei im Jahre 2014 drei Tage festgehalten, mit einem (...) belegt sowie dem Entzug seiner (...) bestraft worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 11. August 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei unter Asylgewährung als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig und unzumutbar erscheine. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. D. Aufgrund einer Meldung des Amtes für Migration und Zivilrecht Graubünden vom 7. September 2017 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. September 2017 dazu auf, innert Frist seine aktuelle Adresse sowie sein Interesse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens mitzuteilen. E. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte dem Gericht mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 innert angesetzter Frist den Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie dessen Interesse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens mit. Ferner ersuchte er um Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, teilte dem Beschwerdeführer die aktuelle Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und ersuchte die Vorinstanz, sich innert Frist vernehmen zu lassen oder die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. G. Die Vorinstanz reichte mit Schreiben vom 19. Januar 2018 beim Gericht innert Frist ihre Vernehmlassung ein und ersucht sinngemäss um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Im Zusammenhang mit den vorgebrachten Razzien im Elternhaus würden seine zeitlichen Angaben anlässlich der BzP von denjenigen bei der Anhörung abweichen. Das Gleiche treffe auf seine Schilderungen bezüglich seiner Aufenthalte nach der Haftentlassung im (...) 2014 zu. Soweit der Beschwerdeführer diese Abweichungen auf sprachliche Probleme zurückführe, sei festzuhalten, dass es anlässlich der Befragungen in türkischer Sprache keine Hinweise auf Verständigungsprobleme gegeben habe und er im Rahmen der Anhörung ausdrücklich gewünscht habe, dass diese auf Türkisch geführt werde. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass er während seines Untertauchens mehrere Male Pässe beantragt habe, obwohl er sich gleichzeitig von den Behörden bedroht gefühlt haben soll. Es sei insgesamt nicht glaubhaft, dass er nach seiner Haftentlassung (...) 2014 noch Probleme mit den Behörden gehabt haben soll. Zudem sei er erst zirka zwei Jahre nach seiner Verhaftung aus dem Land ausgereist, weshalb der für die Flüchtlingseigenschaft notwendige sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang nicht gegeben sei. Aufgrund der im Jahre 2001 eingeleiteten Reformen und der seither spürbaren Verbesserung der Menschenrechtslage im Land seien Angehörige von politischen Aktivisten sodann in aller Regel keiner Gefahr vor Reflexverfolgung ausgesetzt. Die Probleme des Vaters und des Onkels des Beschwerdeführers hätten sich zudem im Jahre 2014 ereignet und der Onkel sei in der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt worden. In Ermangelung entsprechender Hinweise sei auch für den Fall seiner Rückkehr ins Heimatland nicht von begründeter Furcht vor Verfolgung auszugehen.

6. Dagegen wird in der Beschwerde vorgebracht, die zeitlichen Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit den Angaben zu den Razzien seien geringfügig und höchstwahrscheinlich auf die erwiesene Vergesslichkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen. Aufgrund seiner Vorgeschichte sei eine Fahndung nach ihm jedoch sehr wahrscheinlich. In Bezug auf seine Aufenthalte nach der Haftentlassung im (...) 2014 habe er lediglich im Zusammenhang mit seinem Heimatdorf versehentlich eine falsche zeitliche Angabe gemacht. Die festgestellten Unstimmigkeiten seien insgesamt nicht geeignet, die Schilderungen in ihrer Gesamtheit anzuzweifeln. Ferner habe die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Beschaffung der Pässe nicht berücksichtigt, dass er dabei auf die Hilfe von Gesinnungsgenossen mit Kontakten zu Schleppern zurückgegriffen habe. Sodann sei angesichts des Umstandes, dass er noch im (...) 2016 behördlich gesucht worden sei, das Vorliegen eines zeitlichen sowie sachlichen Kausalzusammenhanges und damit die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen. Die politischen Aktivitäten seiner Angehörigen und die daraus resultierenden Probleme mit den Behörden liessen zudem darauf schliessen, dass eine erhöhte Wahrscheinlichkeit bestehe, in deren Fokus zu geraten. Seine Familie sei in der Heimatregion für ihr Engagement für die kurdische Sache bekannt und deshalb immer wieder Ziel von Angriffen. Schliesslich müsse sich das SEM den Vorwurf gefallen lassen, dass es die Situation des Beschwerdeführers nicht vor dem Hintergrund der sich in den letzten Jahren verschlimmernden Menschenrechtslage in der Türkei gewürdigt und dadurch seine Abklärungspflicht verletzt habe. 7. 7.1 Soweit in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit der Lage in der Türkei sinngemäss gerügt wird, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur sorgfältigen und vollständigen Abklärung des Sachverhaltes verletzt, ist diese Rüge vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unter anderem beinhaltet die Pflicht zur Sachverhaltsabklärung, dass alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.). Der angefochtenen Verfügung lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz die Entwicklungen in der Türkei nach dem Putschversuch vom Juli 2016 bei ihrer Beurteilung berücksichtigte und dem von ihr zu würdigen Sachverhalt somit zugrunde legte (vgl. S. 6 der angefochtenen Verfügung). Insofern erweist sich die Rüge als unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die Vorinstanz gelange aufgrund ihrer Sachverhaltswürdigung zu einem falschen Ergebnis, ist dies unter den nachfolgenden Erwägungen zu behandeln. 7.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Furcht vor Verfolgung insbesondere mit dem von ihm geschilderten Engagement für die Stadt D._______ und der damit zusammenhängenden Verhaftung. Die heimatlichen Behörden würden davon ausgehen, er setze sich für die PKK ein (vgl. SEM-Akten A12/11 F15 und F57). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen nach (...) Haft wieder entlassen wurde. Auch wenn er laut seinen Schilderungen Misshandlungen habe erdulden müssen, spricht die Freilassung nach nur kurzer Haftdauer gegen die Annahme, der Beschwerdeführer werde aufgrund seines Engagements von den Behörden als eine der PKK nahestehende Person betrachtet. Dass seine Kollegen wegen dieses Ereignisses nur zirka (...) Monate später, im (...) 2015, im (...) des Landes wieder in Haft versetzt worden sein sollen, erscheint nicht plausibel. Sodann ist es schwer nachvollziehbar, dass erst im (...) 2016 nach dem Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf gefahndet worden sein soll, wenn seine Kameraden in derselben Angelegenheit bereits im (...) 2015 wieder in Haft genommen wurden. Zudem ist erstellt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und den Sicherheitskräften nach der (...) Haft im (...) 2014 kein weiterer Kontakt mehr stattfand. Dies stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer nach der Freilassung bis zu seiner Ausreise im (...) 2016 nicht im Fokus der heimatlichen Behörden stand. Dass er sich bis zu seiner Ausreise ohne behördliche Behelligung (...) Pässe auf seine Identität hat ausstellen lassen (vgl. A11/11 F21), verstärkt diesen Eindruck. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang vorbringt, er habe bei der Passbeschaffung Hilfe von Gesinnungsgenossen erhalten, erhellt nicht, was er daraus konkret zu seinen Gunsten abzuleiten sucht. Schliesslich ist aus dem bereits Ausgeführten zu folgern, dass auch die geltend gemachten Probleme seines Vaters und seines Onkels nicht dazu beitragen vermochten, den Beschwerdeführer in den Fokus der Behörden zu rücken. Es ist mit dem Beschwerdeführer darin übereinzugehen, dass die von der Vorinstanz vorgebrachten Unstimmigkeiten bezüglich seiner Aufenthalte sowie der Zeitpunkte der Razzien für sich genommen nicht geeignet wären, seine Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren. Diese Feststellung vermag jedoch nichts an den vorstehend dargelegten Inkonsistenzen seiner Schilderungen - welche im Übrigen auch nicht durch seine vorgebrachte Vergesslichkeit erklärbar wären - zu ändern. Allein aus dem Umstand, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei im Zuge der Parlamentswahlen vom Juni respektive November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts verschlechtert hat, sowie den Entwicklungen seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts für sich ableiten. Zwar hat sich der Kurdenkonflikt zugespitzt, die Massnahmen richten sich aber vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien und dabei primär gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben (vgl. Urteil des BVGer D-1645/2018 vom 2. Oktober 2018 E. 6.4 m.w.H.). Da der Beschwerdeführer nicht über ein entsprechendes politisches Profil verfügt, ist nicht davon auszugehen, dass die Zuspitzung der allgemeinen Lage in der Türkei für ihn unmittelbar nachteilige Folgen nach sich ziehen wird. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furch vor Verfolgung in seinem Heimatland glaubhaft zu machen. 7.3 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 9.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Es ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM erwog zutreffend, dass weder die allgemeine Lage noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Namentlich herrscht in der der Türkei auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu auch das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1. f.). Soweit der Beschwerdeführer zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorbringt, er könne bei einer Rückkehr an einen anderen Ort als in der Provinz C._______ seine Herkunft aus dem Osten nicht verschweigen und müsse mit erheblichen Erschwernissen bei der Niederlassung und der Arbeitssuche rechnen, legt er diese Schlussfolgerung nicht in substantiierter und nachvollziehbarer Weise dar. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb ihm die Rückkehr in seine Heimatprovinz C._______, welche im (...) des Landes liegt, nicht zumutbar sein sollte. Im Übrigen werden zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auf Beschwerdeebene keine weiteren Einwände erhoben und es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, unter anderem auch im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Behandlung von allfälligen psychischen Leiden, verwiesen werden. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Rechtsverbeiständung wurden jedoch mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 gutgeheissen. 11.2 Der amtliche Rechtsbeistand reichte mit Schreiben vom 1. November 2017 eine Kostennote ein. Insgesamt weist er einen zeitlichen Aufwand von 7.33 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 125.- aus. Der geltend gemachte Stundenansatz ist praxisgemäss auf Fr. 220.- zu reduzieren. Im Übrigen erscheint der deklarierte Aufwand als angemessen. Das amtliche Honorar ist daher auf insgesamt Fr. 1'875.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'875.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Olivier Gloor