Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 24. September 2017 in die Schweiz ein, wo er am 25. September 2017 um Asyl nachsuchte. Am 3. Oktober 2017 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 10. und 19. Oktober 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er sei türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und in B._______, C._______, Türkei geboren. Er habe die Schule im Jahr 2001 abgeschlossen und verfüge über einen (...) im Sektor (...). Nach der Schule habe er ungefähr ein Jahr gearbeitet und sei dann nach D._______, ausgereist, wo er sich bis im Jahr 2011 aufgehalten und gearbeitet habe. Danach sei er in die Türkei zurückgekehrt. Im Jahr 2013 sei er von der Türkei illegal nach D._______ gereist und nach einem ungefähr dreimonatigen Aufenthalt, ebenfalls illegal, wieder in die Türkei zurückgekehrt. Danach habe er an verschiedenen Adressen gelebt und Gelegenheitsarbeiten ausgeführt. Er sei im (...) 2016 Mitglied der Demokratischen Partei der Völker/Halklarin Demokratik Partisi (HDP) geworden. Wegen seiner Parteizugehörigkeit und diverser Teilnahmen an Kundgebungen sowie Protesten sei er ins Visier der Behörden geraten. Er sei mehrmals festgenommen und dabei auch geschlagen worden. Man habe ihn aber immer wieder laufen lassen. Zudem sei er als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden benachteiligt worden und habe als Alevite allgemeine Probleme gehabt. Zuletzt sei er am (...) 2017 zu Hause festgenommen und sieben Tage festgehalten worden. Dabei sei er geschlagen und gefoltert worden. Er sei zu (...) aufgefordert und nach entsprechender Zusage wieder entlassen worden. Unmittelbar danach habe er die Türkei noch im September 2017 verlassen. Von Istanbul sei er in einem LKW, durch ihm unbekannte Länder, in die Schweiz gefahren. Für die Reise habe er 4'500 Euro bezahlt und als Endziel eigentlich Kanada vereinbart. Er sei in der Stadt E._______ abgeladen worden und später mit dem Zug nach F._______ gefahren, wo er am 25. September 2017 in einem PW sitzend von einer Polizeipatrouille angehalten worden sei. Bei der Inhaftierung durch die Polizei sei ein Effektenverzeichnis erstellt worden. Dabei handle es sich um ein Mobiltelefon mit Zubehör und diversen Schriftstücken und Zetteln, darunter befänden sich auch mehrere Internetartikel. Im Verlaufe der Anhörung habe er angegeben, nicht Besitzer dieses Mobiltelefons zu sein. B. Am 17. Oktober 2017 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen Verstössen gegen das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20), sprach ihn der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes für schuldig und verhängte eine bedingte Geldstrafe sowie eine Busse (vgl. SEM act. A15). C. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 (Eingang: 20. Oktober 2017) ist dem SEM seitens seines Rechtsvertreters die Mandatsübernahme bekanntgegeben worden. D. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ vom 9. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Sachbeschädigung, begangen im EVZ M._______, schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt (vgl. SEM act. A25). E. Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 - eröffnet am 14. Februar 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zugleich wurden ihm die editionspflichtigen Asylakten sowie eine Kopie des Aktenverzeichnisses ausgehändigt. F. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2018 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 10. April 2018 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. H. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 10. April 2018. I. In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer replizierte am 18. Mai 2018. K. Aus den Akten geht im Übrigen hervor, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft G._______ vom 23. April 2018 und der Staatsanwaltschaft H._______ vom 24. Mai 2018 wegen Widerhandlung respektive mehrfacher Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBG, SR 745.1) schuldig gesprochen und jeweils zu einer Busse verurteilt wurde.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide mit weiteren Hinweisen).
E. 3.4 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.).
E. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Aufgrund seiner Tätigkeit für die HDP könne nicht ausgeschlossen werden, dass er tatsächlich verhaftet worden sei, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten - namentlich die Teilnahme an Protesten und Kundgebungen - für die HDP und die Behauptung, dass die Behörden deswegen an ihm interessiert gewesen seien, genügten indes nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Deshalb bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, verwirklichen würden. Diese Schlussfolgerung gelte nach wie vor, obwohl auch die Partei der Demokratischen Gesellschaft/Demokratik Toplum Partisi (DTP) im Dezember 2009 verboten worden sei. Mittlerweile seien als Nachfolgeparteien die neu gegründeten Partei des Friedens und der Demokratie/Bari ve Demokrasi Partisi (BDP) und HDP formell legal tätig. Einfache Parteimitglieder hätten lediglich wegen ihrer damals legal gewesenen politischen Betätigung für die DTP nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen könnten somit nicht als asylrelevant qualifiziert werden. Es sei allgemein bekannt, dass Kurden in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich im Zuge der verschiedenen Reformen in der Türkei seit dem Jahr 2001 die Situation der Kurden merklich verbessert. Rein kulturelle Betätigungen würden nicht mehr verfolgt und die kurdische Sprache werde auch im öffentlichen Raum toleriert. Die geltend gemachten allgemeinen Gründe gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Der Beschwerdeführer habe sogar angegeben, wenig über die kurdische Kultur zu wissen und kaum Kurdisch zu sprechen. Dasselbe gelte für die vorgebrachten allgemeinen Probleme als Alevite. Er wisse auch darüber wenig und sei lediglich Alevite, weil sein Vater Alevite gewesen sei. Seine Vorbringen seien somit nicht als ausreichend ernsthaft zu qualifizieren und seien damit asylrechtlich nicht relevant. Sodann seien seine Vorbringen in wesentlichen Punkten widersprüchlich und entsprächen nicht der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. Er habe verschiedene Daten für seine Ausreise angegeben. Zudem falle auf, dass seine Reiseschilderungen äussert vage ausgefallen seien und es diesbezüglich Unterschiede in der BzP und der Anhörung gegeben habe. Zusätzlich habe es Ungereimtheiten betreffend den Äusserungen zum Treffpunkt mit dem Schlepper gegeben. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, wie er Ausdrucke auf sich getragen haben solle, die er angeblich vor seiner Ausreise aus dem Heimatland selber ausgedruckt habe, die aber ein Ausdrucksdatum aufweisen, als er in einem LKW in Richtung Europa gewesen sein wolle. Es erübrige sich, auf weitere Unglaubhaftigkeits-elemente einzugehen. Er habe auch das mehrmals in Aussicht gestellte Arztzeugnis, welches die erlittenen Schläge durch die Behörden belegen solle, nicht eingereicht. Trotz des zeitlich geringen Abstandes zwischen den Befragungen - die BzP und die Anhörung inklusive Fortsetzung seien innerhalb eines Monats durchgeführt worden - fänden sich in seinen Darlegungen bereits zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten zu zentralen Punkten seiner Vorbringen. Seine Vorbringen seien somit nicht glaubhaft.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmittelschrift, er sei jahrelang zugunsten der HDP politisch aktiv gewesen. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten sei er ins Visier der türkischen Polizei geraten. Deshalb sei er mindestens drei Mal festgenommen worden und jedes Mal einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt gewesen. Zuletzt habe die Polizei seine Wohnung am (...) 2017 gestürmt und ihn festgenommen. Er sei sieben Tage lang in Haft gewesen. Während dieser Zeit sei er gefoltert und mit dem Tod bedroht worden. Aus Angst getötet zu werden, habe er die (...) zugunsten der Polizei akzeptiert. Erst dann habe man ihn freigelassen. Nach seiner Freilassung habe er die Flucht ergriffen. Personen, die bereits einmal aus politischen Gründen verhaftet worden seien, seien fichiert und ständen im Visier der türkischen Behörden. Insbesondere wenn die betreffenden Personen im Zusammenhang mit der HDP oder der Arbeiterpartei Kurdistans/Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) in Haft genommen worden seien. Solche Personen gälten nach Massstab des türkischen Staates als "Terroristen", die mit allen Mitteln erbarmungslos bekämpft werden müssten. Aus diesem Grund würden sie für immer fichiert und eine Löschung komme nicht in Frage. Die Löschung der Fichen könne nur in einem demokratischen Rechtsstaat erfolgen, nicht in einem Land wie die Türkei, wo ein Despot per Dekret regiere und die Begriffe wie Demokratie, Rechtssicherheit, Rechtsstaatlichkeit, Pressefreiheit und Menschenrechte zu leeren Worten verkommen seien. Willkürliche Verhaftungen und Folter seien wieder an der Tagesordnung. Der türkische Staat habe bereits im Sommer 2015 in der Osttürkei die EMRK ausgesetzt und im Krieg gegen die PKK den Sicherheitskräften Straffreiheit zugesprochen. Seither würden die türkischen Spezialeinheiten und die Polizei in kurdischen Gebieten nach Belieben vorgehen. Gemäss dem Massstab des türkischen Staates sei die HDP eine Unterstützerin des Terrorismus beziehungsweise der PKK. Die HDP sei die einzige oppositionelle Partei. Aus diesem Grund stehe sie unter ständigem Druck der türkischen Regierung. Bereits vor einem Jahr seien zwei ihrer Co-Präsidenten unter dem Vorwurf der Terrorismusunterstützung willkürlich verhaftet worden, um die Partei mundtot zu machen. Von derselben Partei seien auch mehrere Abgeordnete sowie Tausende von Sympathisanten verhaftet worden. Ein kleiner Verdacht genüge, um unter dem Vorwurf der Unterstützung des Terrorismus verhaftet zu werden. Eine angebliche Verbindung zur PKK genüge ebenfalls, um in Haft genommen zu werden. Vor dem Hintergrund, dass er mindestens drei Mal aus politischen Gründen festgenommen und gefoltert worden sei, bleibe die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach sich die türkischen Behörden nicht für ihn interessieren würden, unbegründet. Die Vorinstanz blende die Tatsache aus, dass er in Zusammenhang mit der HDP verhaftet worden sei und eine politische Vergangenheit habe. Er stehe somit im Visier der türkischen Behörden. Deshalb sei davon auszugehen, dass sich seine Furcht vor weiterer staatlicher Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirklichen würde. Hinsichtlich der Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei sei festzuhalten, dass seit der Beendigung der Friedensverhandlungen mit der PKK im Sommer 2015 ein Krieg im Gange sei. Nach dem Putschversuch im Juli 2016 habe sich die politische Lage insbesondere für die Kurden verschlimmert. Es vergehe kaum ein Tag, an dem es nicht zu Verhaftungen komme und die Verhaftungswelle halte an. Die türkische Regierung führe sowohl in der Türkei als auch in Nordsyrien und in Nordirak einen brutalen Krieg gegen die Kurden.
E. 4.3 In der Vernehmlassung brachte das SEM vor, der Beschwerdeführer habe in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass er jahrelang zugunsten der HDP politisch aktiv gewesen sein soll. Er habe angegeben, die Türkei im September 2017 verlassen zu haben, viele Jahre im Ausland gelebt zu haben und seit dem (...) 2016 Mitglied der HDP zu sein. Von einer jahrelangen politischen Aktivität könne daher keine Rede sein. Zudem habe er angegeben, wenig Kurdisch zu sprechen und keinen grossen Bezug zur kurdischen Kultur zu haben. Auf Nachfrage habe er lediglich angegeben, dass sein Vater Kurde gewesen und dies sein Ursprung sei. Er habe zudem wenige Angaben zur HDP machen können, vielmehr schiene er sich die wenigen Kenntnisse erst kurz zuvor angeeignet zu haben. Bis heute habe er trotz mehrfacher Zusicherung weder polizeiliche Akten, noch Arztzeugnisse zu den Akten gelegt.
E. 4.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, er habe auch vor seiner Mitgliedschaft mit der HDP sympathisiert. Beispielsweise habe er oft im Parteilokal verkehrt und an Demonstrationen sowie Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen. Als (...) habe er manchmal im Lokal für die anwesenden Sympathisanten und Mitglieder der Partei (...). Nach seiner offiziellen Mitgliedschaft habe er sich noch stärker für die Partei engagiert. Aufgrund dieser Aktivitäten sei er ins Visier der türkischen Polizei geraten und ein paar Male festgenommen worden, dabei sei er einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt gewesen. Aus den Akten gehe deutlich hervor, dass er tatsächlich jahrelang zugunsten der HDP aktiv gewesen sei. Selbst wenn man die Zeit vor der Mitgliedschaft nicht dazu zählen würde, lägen seit seiner Mitgliedschaft am (...) 2016 bis zu seiner Flucht im September 2017 mehr als anderthalb Jahre. Sein Vater sei Kurde gewesen, da man jedoch in der Familie fast immer Türkisch gesprochen habe, könne er wenig Kurdisch. Es gäbe jedoch viele Kurden, die infolge der brutalen Unterdrückung und Assimilationspolitik des türkischen Staates der kurdischen Sprache nicht mächtig seien. Infolge der Misshandlungen durch die Polizei während seiner Haft habe er ins Spital gehen müssen. Die Folterspuren trage er immer noch an seinem Körper. Er habe alle Unterlagen, die er in seiner Tasche bei sich gehabt habe, auf der Flucht verloren. Von der Schweiz aus habe er einige Male versucht, mit Hilfe von Verwandten zumindest die Arztberichte zu beschaffen. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, weil das Spital aus Angst vor Repressalien nicht bereit sei, die Arztberichte herauszugeben oder neu auszustellen. Zurzeit wage es in der Türkei kein Arzt, Berichte auszustellen, die Misshandlungen attestieren würden. Die Beschaffung von Polizeiberichten sei sowieso nicht möglich. Allein schon eine solche Anfrage bei der Polizei würde für die ersuchende Person Konsequenzen haben.
E. 5.1 In formeller Hinsicht wird in der Beschwerdeschrift eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern und erhebliche Beweise beizubringen, wenn diese geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Festnahmen und die damit verbundene menschenunwürdige Behandlung bei ihm sowohl physische als auch psychische Narben hinterlassen hätten. Aus diesem Grund habe er sich an manche Dinge nicht genau erinnern können. Diesem Umstand habe die Vorinstanz keine Rechnung getragen. Dieser Vorwurf stösst jedoch ins Leere. Dem Anhörungsprotokoll sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage gewesen sein soll, den Fragen des zuständigen Sachbearbeiters zu folgen und sie zu beantworten. Zudem hat der Beschwerdeführer am Ende der Befragung ohne Bemerkungen der Hilfswerkvertretung unterschriftlich bestätigt, dass das Anhörungsprotokoll korrekt ist und seinen Ausführungen entspricht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung dazu, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.1 In materieller Hinsicht weist das SEM im Ergebnis zu Recht darauf hin, dass die geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft beziehungsweise asylrelevant zu erachten sind.
E. 6.2 Hinsichtlich der Verhältnisse in der Türkei kann allerdings keineswegs von einer verbesserten Situation ausgegangen werden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-7523/2015 vom 12. Februar 2018 m.w.H. und die dortigen Quellenangaben): Seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die türkische Regierung am 15./16. Juli 2016 und insbesondere seit der Verhängung des Ausnahmezustands, der zwei Jahre andauerte (vgl. NZZ online, Der Ausnahmezustand in der Türkei endet nach zwei Jahren, 19. Juli 2018, https://www.nzz.ch/international/der-ausnahmezustand-in-der-tuerkei-endet-nach-zwei-jahren-ld.1404731, abgerufen am 20.9.2018) ist vielmehr eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen. Neben Repressionen gegen mutmassliche Anhängerinnen und Anhänger von Fethullah Gülen kommt es im Rahmen von "Anti-Terror"-Massnahmen zunehmend zu Verhaftungen von Kurdinnen und Kurden, die politisch tätig sind. Es kommt aber auch zu Festnahmen von Medienschaffenden, Mitgliedern kurdischer Vereine und einfacher Sympathisanten der pro-kurdischen Parteien HDP und BDP wegen Unterstützung oder mutmasslicher Mitgliedschaft bei der PKK. Dabei richten sich die Aktivitäten der türkischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich jedoch weniger gegen einfache Mitglieder, als vielmehr gegen höherrangige Oppositionspolitiker und -politikerinnen. Einer Gefährdung unterliegen zudem Personen, welchen ein Engagement oder eine Zusammenarbeit mit der PKK vorgeworfen wird, oder die solcher Aktivitäten verdächtig sind. Die mutmassliche oder tatsächliche Unterstützung oder Verbindung zur PKK oder zu ähnlichen Gruppierungen kann zu einer Verhaftung durch den türkischen Staat führen. Dabei herrsche grosse Willkür und die Verhaftungen stützten sich teilweise auf fragwürdige Indizien oder Geständnisse. Wegen PKK-Verbindungen Verhaftete könnten keine fairen Verfahren erwarten und es bestehe für sie ein erhebliches Risiko, in Haft misshandelt zu werden. Neben Misshandlungen in türkischen Gefängnissen wird auch auf das weiterhin bestehende Problem massiver Überbelegung und der damit verbundenen mangelnden Versorgung mit Trinkwasser und Nahrungsmitteln hingewiesen (Al-Monitor, What's going on in Turkey's prisons?, 03.04.2017, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/04/turkey-outcry-grows-ill-treatment-in-prisons.html, abgerufen am 20.9.2018). Gemäss türkischem Amtsblatt wurde im Januar 2017 per staatlichem Dekret Nr. 684 die Dauer der Polizeihaft für Festgenommene wieder auf sieben Tage reduziert. Die bisherige Dauer betrug bis zu 30 Tage (vgl. Demokratisches Türkeiforum, Informationen des Demokratischen Türkeiforums Januar 2017: Notstandsverordnung bezüglich einiger Maßnahmen im Rahmen des Notstands, letzte Aktualisierung am 06.02.2017, http://www.tuerkeiforum.net/Meldungen_des_DTF_im_Januar_2017, abgerufen am 20.9.2018). Vor diesem Hintergrund sind die Vorbringen des Beschwerdeführers einzuordnen.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Abwägung aller Umstände zum Ergebnis, dass vorliegend nicht von asylrechtlich relevanter Vorverfolgung auszugehen und die Schwelle einer objektiv begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanten Übergriffen nicht erreicht ist. Die geltend gemachten ersten beiden Festnahmen - sofern diese denn geglaubt werden können - vermögen die Flüchtlingseigenschaft ohnehin nicht zu begründen, da der Beschwerdeführer jeweils nach höchstens drei Stunden wieder freigelassen worden sei (vgl. SEM act. A10/F299). Diese Festnahmen können aufgrund der fehlenden Intensität nicht als asylrelevant bezeichnet werden. Bei seiner letzten Festnahme am (...) 2017 vor seiner Ausreise sei er sieben Tage lang festgehalten und gefoltert worden beziehungsweise sei ihm Nahrung und Trinkwasser vorenthalten worden. Danach sei er ohne weitere Konsequenzen wieder freigelassen worden (vgl. SEM act. A10/F267 ff., 327). Dem Beschwerdeführer gelingt es jedoch nicht, diese angebliche Festnahme glaubhaft zu machen beziehungsweise mit seinen angeblichen politischen Tätigkeiten glaubhaft in Verbindung zu bringen. Hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei der HDP erwog das SEM zu Recht, dass er nicht in exponierter Weise für die Partei tätig war. Eigene politische Aktivitäten machte er nur vage und äusserst niederschwellig geltend, namentlich die Teilnahme an Protesten und Kundgebungen für die HDP. Mitglied sei der Beschwerdeführer sodann erst im Jahre 2016 geworden. Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb der türkische Staat ihn aufgrund seines politischen Engagements gezielt verfolgt und bei ihm zu Hause festgenommen haben soll. Bezüglich Glaubhaftigkeit weist das SEM denn auch ebenfalls zu Recht auf die vom Beschwerdeführer mitgeführten Ausdrucke mit den Daten vom 22. und 24. September 2017 hin. Bereits die Daten weisen klar darauf hin, dass die Fluchtgeschichte nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen kann. Alle diesbezüglichen Erklärungen müssen als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Inhaltlich lassen die Unterlagen den Schluss zu, dass sie einige Informationen - auch zur politischen Situation in der Türkei - enthalten, die im Hinblick auf die Stellung und Begründung eines Asylgesuches in der Schweiz zusammengestellt wurden. Schliesslich sprechen auch die ungereimten und widersprüchlichen Aussagen zum Ausreisedatum und den entsprechenden Modalitäten gegen das Vorgebrachte. Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, ernsthafte Verfolgungshandlungen aus politischen Gründen unmittelbar vor seiner Ausreise glaubhaft zu machen.
E. 6.4 Allein aus dem Umstand, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei im Zuge der Parlamentswahlen vom Juni respektive November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts verschlechtert hat, sowie den Entwicklungen seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts für sich ableiten. Zwar hat sich der Kurdenkonflikt zugespitzt, jedoch richten sich die Massnahmen vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien und dabei primär gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben. Die Sicherheitslage in der Türkei hat sich mithin namentlich für oppositionell tätige Personen in der letzten Zeit deutlich verschlechtert (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2). Da der Beschwerdeführer wie oben dargelegt nicht über ein entsprechendes politisches Profil verfügt, ist nicht davon auszugehen, dass die Zuspitzung der allgemeinen Lage in der Türkei für ihn unmittelbar nachteilige Folgen nach sich ziehen wird.
E. 6.5 Die allgemeine Diskriminierung sowie die Schikanen, welche alawitische Kurden in der Türkei zu erleiden haben, sind nicht hinreichend intensiv, um die Flüchtlingseigenschaft begründen zu können. Es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Merkmale gezielt staatlich verfolgt worden wäre. Er hat diesbezüglich keine konkreten Schwierigkeiten dargelegt.
E. 6.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5 Das SEM erwog zutreffend, dass weder die allgemeine Lage noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Namentlich herrscht in der der Türkei auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Die Einwände auf Beschwerdeebene, die Türkei werde von einem Despoten per Dekret regiert und es könne keine Rede von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Rechtssicherheit, Menschrechten oder einem fairen Prozess sein, vermögen nicht zur gegenteiligen Annahme zu führen, zumal trotz der rechtsstaatlichen Defizite allgemeiner Natur in der Türkei nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Des Weiteren lassen die individuellen Umstände nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat schliessen. Er stammt aus der Provinz C._______ und hat zuletzt in der Provinz I._______ gelebt. Er gab an, an (...) zu leiden, reichte jedoch keinen entsprechenden Arztbericht ein. Er ist jung, verfügt über eine gute Schulbildung in seinem Heimatland sowie über mehrjährige Arbeitserfahrung in der (...), die ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird. Zudem verfügt er über ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz in der Türkei. So lebte er nach seiner Rückkehr aus D._______, bei einem Freund und bei seiner Tante in J._______/ I._______. Sein Bruder lebt in K._______, und zahlreiche Tanten und Onkel leben in C._______ oder L._______, diese können ihm bei der Reintegration behilflich sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass er den Kontakt zu seiner Familie trotz des behaupteten Unterbruchs wieder aufnehmen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. April 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Nathalie Alemayehu Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1645/2018lan Urteil vom 2. Oktober 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 24. September 2017 in die Schweiz ein, wo er am 25. September 2017 um Asyl nachsuchte. Am 3. Oktober 2017 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 10. und 19. Oktober 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er sei türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und in B._______, C._______, Türkei geboren. Er habe die Schule im Jahr 2001 abgeschlossen und verfüge über einen (...) im Sektor (...). Nach der Schule habe er ungefähr ein Jahr gearbeitet und sei dann nach D._______, ausgereist, wo er sich bis im Jahr 2011 aufgehalten und gearbeitet habe. Danach sei er in die Türkei zurückgekehrt. Im Jahr 2013 sei er von der Türkei illegal nach D._______ gereist und nach einem ungefähr dreimonatigen Aufenthalt, ebenfalls illegal, wieder in die Türkei zurückgekehrt. Danach habe er an verschiedenen Adressen gelebt und Gelegenheitsarbeiten ausgeführt. Er sei im (...) 2016 Mitglied der Demokratischen Partei der Völker/Halklarin Demokratik Partisi (HDP) geworden. Wegen seiner Parteizugehörigkeit und diverser Teilnahmen an Kundgebungen sowie Protesten sei er ins Visier der Behörden geraten. Er sei mehrmals festgenommen und dabei auch geschlagen worden. Man habe ihn aber immer wieder laufen lassen. Zudem sei er als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden benachteiligt worden und habe als Alevite allgemeine Probleme gehabt. Zuletzt sei er am (...) 2017 zu Hause festgenommen und sieben Tage festgehalten worden. Dabei sei er geschlagen und gefoltert worden. Er sei zu (...) aufgefordert und nach entsprechender Zusage wieder entlassen worden. Unmittelbar danach habe er die Türkei noch im September 2017 verlassen. Von Istanbul sei er in einem LKW, durch ihm unbekannte Länder, in die Schweiz gefahren. Für die Reise habe er 4'500 Euro bezahlt und als Endziel eigentlich Kanada vereinbart. Er sei in der Stadt E._______ abgeladen worden und später mit dem Zug nach F._______ gefahren, wo er am 25. September 2017 in einem PW sitzend von einer Polizeipatrouille angehalten worden sei. Bei der Inhaftierung durch die Polizei sei ein Effektenverzeichnis erstellt worden. Dabei handle es sich um ein Mobiltelefon mit Zubehör und diversen Schriftstücken und Zetteln, darunter befänden sich auch mehrere Internetartikel. Im Verlaufe der Anhörung habe er angegeben, nicht Besitzer dieses Mobiltelefons zu sein. B. Am 17. Oktober 2017 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen Verstössen gegen das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20), sprach ihn der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes für schuldig und verhängte eine bedingte Geldstrafe sowie eine Busse (vgl. SEM act. A15). C. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 (Eingang: 20. Oktober 2017) ist dem SEM seitens seines Rechtsvertreters die Mandatsübernahme bekanntgegeben worden. D. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ vom 9. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Sachbeschädigung, begangen im EVZ M._______, schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt (vgl. SEM act. A25). E. Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 - eröffnet am 14. Februar 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zugleich wurden ihm die editionspflichtigen Asylakten sowie eine Kopie des Aktenverzeichnisses ausgehändigt. F. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2018 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 10. April 2018 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. H. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 10. April 2018. I. In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer replizierte am 18. Mai 2018. K. Aus den Akten geht im Übrigen hervor, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft G._______ vom 23. April 2018 und der Staatsanwaltschaft H._______ vom 24. Mai 2018 wegen Widerhandlung respektive mehrfacher Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBG, SR 745.1) schuldig gesprochen und jeweils zu einer Busse verurteilt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide mit weiteren Hinweisen). 3.4 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Aufgrund seiner Tätigkeit für die HDP könne nicht ausgeschlossen werden, dass er tatsächlich verhaftet worden sei, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten - namentlich die Teilnahme an Protesten und Kundgebungen - für die HDP und die Behauptung, dass die Behörden deswegen an ihm interessiert gewesen seien, genügten indes nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Deshalb bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, verwirklichen würden. Diese Schlussfolgerung gelte nach wie vor, obwohl auch die Partei der Demokratischen Gesellschaft/Demokratik Toplum Partisi (DTP) im Dezember 2009 verboten worden sei. Mittlerweile seien als Nachfolgeparteien die neu gegründeten Partei des Friedens und der Demokratie/Bari ve Demokrasi Partisi (BDP) und HDP formell legal tätig. Einfache Parteimitglieder hätten lediglich wegen ihrer damals legal gewesenen politischen Betätigung für die DTP nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen könnten somit nicht als asylrelevant qualifiziert werden. Es sei allgemein bekannt, dass Kurden in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich im Zuge der verschiedenen Reformen in der Türkei seit dem Jahr 2001 die Situation der Kurden merklich verbessert. Rein kulturelle Betätigungen würden nicht mehr verfolgt und die kurdische Sprache werde auch im öffentlichen Raum toleriert. Die geltend gemachten allgemeinen Gründe gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Der Beschwerdeführer habe sogar angegeben, wenig über die kurdische Kultur zu wissen und kaum Kurdisch zu sprechen. Dasselbe gelte für die vorgebrachten allgemeinen Probleme als Alevite. Er wisse auch darüber wenig und sei lediglich Alevite, weil sein Vater Alevite gewesen sei. Seine Vorbringen seien somit nicht als ausreichend ernsthaft zu qualifizieren und seien damit asylrechtlich nicht relevant. Sodann seien seine Vorbringen in wesentlichen Punkten widersprüchlich und entsprächen nicht der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. Er habe verschiedene Daten für seine Ausreise angegeben. Zudem falle auf, dass seine Reiseschilderungen äussert vage ausgefallen seien und es diesbezüglich Unterschiede in der BzP und der Anhörung gegeben habe. Zusätzlich habe es Ungereimtheiten betreffend den Äusserungen zum Treffpunkt mit dem Schlepper gegeben. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, wie er Ausdrucke auf sich getragen haben solle, die er angeblich vor seiner Ausreise aus dem Heimatland selber ausgedruckt habe, die aber ein Ausdrucksdatum aufweisen, als er in einem LKW in Richtung Europa gewesen sein wolle. Es erübrige sich, auf weitere Unglaubhaftigkeits-elemente einzugehen. Er habe auch das mehrmals in Aussicht gestellte Arztzeugnis, welches die erlittenen Schläge durch die Behörden belegen solle, nicht eingereicht. Trotz des zeitlich geringen Abstandes zwischen den Befragungen - die BzP und die Anhörung inklusive Fortsetzung seien innerhalb eines Monats durchgeführt worden - fänden sich in seinen Darlegungen bereits zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten zu zentralen Punkten seiner Vorbringen. Seine Vorbringen seien somit nicht glaubhaft. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmittelschrift, er sei jahrelang zugunsten der HDP politisch aktiv gewesen. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten sei er ins Visier der türkischen Polizei geraten. Deshalb sei er mindestens drei Mal festgenommen worden und jedes Mal einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt gewesen. Zuletzt habe die Polizei seine Wohnung am (...) 2017 gestürmt und ihn festgenommen. Er sei sieben Tage lang in Haft gewesen. Während dieser Zeit sei er gefoltert und mit dem Tod bedroht worden. Aus Angst getötet zu werden, habe er die (...) zugunsten der Polizei akzeptiert. Erst dann habe man ihn freigelassen. Nach seiner Freilassung habe er die Flucht ergriffen. Personen, die bereits einmal aus politischen Gründen verhaftet worden seien, seien fichiert und ständen im Visier der türkischen Behörden. Insbesondere wenn die betreffenden Personen im Zusammenhang mit der HDP oder der Arbeiterpartei Kurdistans/Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) in Haft genommen worden seien. Solche Personen gälten nach Massstab des türkischen Staates als "Terroristen", die mit allen Mitteln erbarmungslos bekämpft werden müssten. Aus diesem Grund würden sie für immer fichiert und eine Löschung komme nicht in Frage. Die Löschung der Fichen könne nur in einem demokratischen Rechtsstaat erfolgen, nicht in einem Land wie die Türkei, wo ein Despot per Dekret regiere und die Begriffe wie Demokratie, Rechtssicherheit, Rechtsstaatlichkeit, Pressefreiheit und Menschenrechte zu leeren Worten verkommen seien. Willkürliche Verhaftungen und Folter seien wieder an der Tagesordnung. Der türkische Staat habe bereits im Sommer 2015 in der Osttürkei die EMRK ausgesetzt und im Krieg gegen die PKK den Sicherheitskräften Straffreiheit zugesprochen. Seither würden die türkischen Spezialeinheiten und die Polizei in kurdischen Gebieten nach Belieben vorgehen. Gemäss dem Massstab des türkischen Staates sei die HDP eine Unterstützerin des Terrorismus beziehungsweise der PKK. Die HDP sei die einzige oppositionelle Partei. Aus diesem Grund stehe sie unter ständigem Druck der türkischen Regierung. Bereits vor einem Jahr seien zwei ihrer Co-Präsidenten unter dem Vorwurf der Terrorismusunterstützung willkürlich verhaftet worden, um die Partei mundtot zu machen. Von derselben Partei seien auch mehrere Abgeordnete sowie Tausende von Sympathisanten verhaftet worden. Ein kleiner Verdacht genüge, um unter dem Vorwurf der Unterstützung des Terrorismus verhaftet zu werden. Eine angebliche Verbindung zur PKK genüge ebenfalls, um in Haft genommen zu werden. Vor dem Hintergrund, dass er mindestens drei Mal aus politischen Gründen festgenommen und gefoltert worden sei, bleibe die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach sich die türkischen Behörden nicht für ihn interessieren würden, unbegründet. Die Vorinstanz blende die Tatsache aus, dass er in Zusammenhang mit der HDP verhaftet worden sei und eine politische Vergangenheit habe. Er stehe somit im Visier der türkischen Behörden. Deshalb sei davon auszugehen, dass sich seine Furcht vor weiterer staatlicher Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirklichen würde. Hinsichtlich der Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei sei festzuhalten, dass seit der Beendigung der Friedensverhandlungen mit der PKK im Sommer 2015 ein Krieg im Gange sei. Nach dem Putschversuch im Juli 2016 habe sich die politische Lage insbesondere für die Kurden verschlimmert. Es vergehe kaum ein Tag, an dem es nicht zu Verhaftungen komme und die Verhaftungswelle halte an. Die türkische Regierung führe sowohl in der Türkei als auch in Nordsyrien und in Nordirak einen brutalen Krieg gegen die Kurden. 4.3 In der Vernehmlassung brachte das SEM vor, der Beschwerdeführer habe in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass er jahrelang zugunsten der HDP politisch aktiv gewesen sein soll. Er habe angegeben, die Türkei im September 2017 verlassen zu haben, viele Jahre im Ausland gelebt zu haben und seit dem (...) 2016 Mitglied der HDP zu sein. Von einer jahrelangen politischen Aktivität könne daher keine Rede sein. Zudem habe er angegeben, wenig Kurdisch zu sprechen und keinen grossen Bezug zur kurdischen Kultur zu haben. Auf Nachfrage habe er lediglich angegeben, dass sein Vater Kurde gewesen und dies sein Ursprung sei. Er habe zudem wenige Angaben zur HDP machen können, vielmehr schiene er sich die wenigen Kenntnisse erst kurz zuvor angeeignet zu haben. Bis heute habe er trotz mehrfacher Zusicherung weder polizeiliche Akten, noch Arztzeugnisse zu den Akten gelegt. 4.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, er habe auch vor seiner Mitgliedschaft mit der HDP sympathisiert. Beispielsweise habe er oft im Parteilokal verkehrt und an Demonstrationen sowie Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen. Als (...) habe er manchmal im Lokal für die anwesenden Sympathisanten und Mitglieder der Partei (...). Nach seiner offiziellen Mitgliedschaft habe er sich noch stärker für die Partei engagiert. Aufgrund dieser Aktivitäten sei er ins Visier der türkischen Polizei geraten und ein paar Male festgenommen worden, dabei sei er einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt gewesen. Aus den Akten gehe deutlich hervor, dass er tatsächlich jahrelang zugunsten der HDP aktiv gewesen sei. Selbst wenn man die Zeit vor der Mitgliedschaft nicht dazu zählen würde, lägen seit seiner Mitgliedschaft am (...) 2016 bis zu seiner Flucht im September 2017 mehr als anderthalb Jahre. Sein Vater sei Kurde gewesen, da man jedoch in der Familie fast immer Türkisch gesprochen habe, könne er wenig Kurdisch. Es gäbe jedoch viele Kurden, die infolge der brutalen Unterdrückung und Assimilationspolitik des türkischen Staates der kurdischen Sprache nicht mächtig seien. Infolge der Misshandlungen durch die Polizei während seiner Haft habe er ins Spital gehen müssen. Die Folterspuren trage er immer noch an seinem Körper. Er habe alle Unterlagen, die er in seiner Tasche bei sich gehabt habe, auf der Flucht verloren. Von der Schweiz aus habe er einige Male versucht, mit Hilfe von Verwandten zumindest die Arztberichte zu beschaffen. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, weil das Spital aus Angst vor Repressalien nicht bereit sei, die Arztberichte herauszugeben oder neu auszustellen. Zurzeit wage es in der Türkei kein Arzt, Berichte auszustellen, die Misshandlungen attestieren würden. Die Beschaffung von Polizeiberichten sei sowieso nicht möglich. Allein schon eine solche Anfrage bei der Polizei würde für die ersuchende Person Konsequenzen haben. 5. 5.1 In formeller Hinsicht wird in der Beschwerdeschrift eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern und erhebliche Beweise beizubringen, wenn diese geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. 5.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Festnahmen und die damit verbundene menschenunwürdige Behandlung bei ihm sowohl physische als auch psychische Narben hinterlassen hätten. Aus diesem Grund habe er sich an manche Dinge nicht genau erinnern können. Diesem Umstand habe die Vorinstanz keine Rechnung getragen. Dieser Vorwurf stösst jedoch ins Leere. Dem Anhörungsprotokoll sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage gewesen sein soll, den Fragen des zuständigen Sachbearbeiters zu folgen und sie zu beantworten. Zudem hat der Beschwerdeführer am Ende der Befragung ohne Bemerkungen der Hilfswerkvertretung unterschriftlich bestätigt, dass das Anhörungsprotokoll korrekt ist und seinen Ausführungen entspricht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung dazu, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 In materieller Hinsicht weist das SEM im Ergebnis zu Recht darauf hin, dass die geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft beziehungsweise asylrelevant zu erachten sind. 6.2 Hinsichtlich der Verhältnisse in der Türkei kann allerdings keineswegs von einer verbesserten Situation ausgegangen werden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-7523/2015 vom 12. Februar 2018 m.w.H. und die dortigen Quellenangaben): Seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die türkische Regierung am 15./16. Juli 2016 und insbesondere seit der Verhängung des Ausnahmezustands, der zwei Jahre andauerte (vgl. NZZ online, Der Ausnahmezustand in der Türkei endet nach zwei Jahren, 19. Juli 2018, https://www.nzz.ch/international/der-ausnahmezustand-in-der-tuerkei-endet-nach-zwei-jahren-ld.1404731, abgerufen am 20.9.2018) ist vielmehr eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen. Neben Repressionen gegen mutmassliche Anhängerinnen und Anhänger von Fethullah Gülen kommt es im Rahmen von "Anti-Terror"-Massnahmen zunehmend zu Verhaftungen von Kurdinnen und Kurden, die politisch tätig sind. Es kommt aber auch zu Festnahmen von Medienschaffenden, Mitgliedern kurdischer Vereine und einfacher Sympathisanten der pro-kurdischen Parteien HDP und BDP wegen Unterstützung oder mutmasslicher Mitgliedschaft bei der PKK. Dabei richten sich die Aktivitäten der türkischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich jedoch weniger gegen einfache Mitglieder, als vielmehr gegen höherrangige Oppositionspolitiker und -politikerinnen. Einer Gefährdung unterliegen zudem Personen, welchen ein Engagement oder eine Zusammenarbeit mit der PKK vorgeworfen wird, oder die solcher Aktivitäten verdächtig sind. Die mutmassliche oder tatsächliche Unterstützung oder Verbindung zur PKK oder zu ähnlichen Gruppierungen kann zu einer Verhaftung durch den türkischen Staat führen. Dabei herrsche grosse Willkür und die Verhaftungen stützten sich teilweise auf fragwürdige Indizien oder Geständnisse. Wegen PKK-Verbindungen Verhaftete könnten keine fairen Verfahren erwarten und es bestehe für sie ein erhebliches Risiko, in Haft misshandelt zu werden. Neben Misshandlungen in türkischen Gefängnissen wird auch auf das weiterhin bestehende Problem massiver Überbelegung und der damit verbundenen mangelnden Versorgung mit Trinkwasser und Nahrungsmitteln hingewiesen (Al-Monitor, What's going on in Turkey's prisons?, 03.04.2017, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/04/turkey-outcry-grows-ill-treatment-in-prisons.html, abgerufen am 20.9.2018). Gemäss türkischem Amtsblatt wurde im Januar 2017 per staatlichem Dekret Nr. 684 die Dauer der Polizeihaft für Festgenommene wieder auf sieben Tage reduziert. Die bisherige Dauer betrug bis zu 30 Tage (vgl. Demokratisches Türkeiforum, Informationen des Demokratischen Türkeiforums Januar 2017: Notstandsverordnung bezüglich einiger Maßnahmen im Rahmen des Notstands, letzte Aktualisierung am 06.02.2017, http://www.tuerkeiforum.net/Meldungen_des_DTF_im_Januar_2017, abgerufen am 20.9.2018). Vor diesem Hintergrund sind die Vorbringen des Beschwerdeführers einzuordnen. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Abwägung aller Umstände zum Ergebnis, dass vorliegend nicht von asylrechtlich relevanter Vorverfolgung auszugehen und die Schwelle einer objektiv begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanten Übergriffen nicht erreicht ist. Die geltend gemachten ersten beiden Festnahmen - sofern diese denn geglaubt werden können - vermögen die Flüchtlingseigenschaft ohnehin nicht zu begründen, da der Beschwerdeführer jeweils nach höchstens drei Stunden wieder freigelassen worden sei (vgl. SEM act. A10/F299). Diese Festnahmen können aufgrund der fehlenden Intensität nicht als asylrelevant bezeichnet werden. Bei seiner letzten Festnahme am (...) 2017 vor seiner Ausreise sei er sieben Tage lang festgehalten und gefoltert worden beziehungsweise sei ihm Nahrung und Trinkwasser vorenthalten worden. Danach sei er ohne weitere Konsequenzen wieder freigelassen worden (vgl. SEM act. A10/F267 ff., 327). Dem Beschwerdeführer gelingt es jedoch nicht, diese angebliche Festnahme glaubhaft zu machen beziehungsweise mit seinen angeblichen politischen Tätigkeiten glaubhaft in Verbindung zu bringen. Hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei der HDP erwog das SEM zu Recht, dass er nicht in exponierter Weise für die Partei tätig war. Eigene politische Aktivitäten machte er nur vage und äusserst niederschwellig geltend, namentlich die Teilnahme an Protesten und Kundgebungen für die HDP. Mitglied sei der Beschwerdeführer sodann erst im Jahre 2016 geworden. Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb der türkische Staat ihn aufgrund seines politischen Engagements gezielt verfolgt und bei ihm zu Hause festgenommen haben soll. Bezüglich Glaubhaftigkeit weist das SEM denn auch ebenfalls zu Recht auf die vom Beschwerdeführer mitgeführten Ausdrucke mit den Daten vom 22. und 24. September 2017 hin. Bereits die Daten weisen klar darauf hin, dass die Fluchtgeschichte nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen kann. Alle diesbezüglichen Erklärungen müssen als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Inhaltlich lassen die Unterlagen den Schluss zu, dass sie einige Informationen - auch zur politischen Situation in der Türkei - enthalten, die im Hinblick auf die Stellung und Begründung eines Asylgesuches in der Schweiz zusammengestellt wurden. Schliesslich sprechen auch die ungereimten und widersprüchlichen Aussagen zum Ausreisedatum und den entsprechenden Modalitäten gegen das Vorgebrachte. Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, ernsthafte Verfolgungshandlungen aus politischen Gründen unmittelbar vor seiner Ausreise glaubhaft zu machen. 6.4 Allein aus dem Umstand, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei im Zuge der Parlamentswahlen vom Juni respektive November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts verschlechtert hat, sowie den Entwicklungen seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts für sich ableiten. Zwar hat sich der Kurdenkonflikt zugespitzt, jedoch richten sich die Massnahmen vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien und dabei primär gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben. Die Sicherheitslage in der Türkei hat sich mithin namentlich für oppositionell tätige Personen in der letzten Zeit deutlich verschlechtert (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2). Da der Beschwerdeführer wie oben dargelegt nicht über ein entsprechendes politisches Profil verfügt, ist nicht davon auszugehen, dass die Zuspitzung der allgemeinen Lage in der Türkei für ihn unmittelbar nachteilige Folgen nach sich ziehen wird. 6.5 Die allgemeine Diskriminierung sowie die Schikanen, welche alawitische Kurden in der Türkei zu erleiden haben, sind nicht hinreichend intensiv, um die Flüchtlingseigenschaft begründen zu können. Es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Merkmale gezielt staatlich verfolgt worden wäre. Er hat diesbezüglich keine konkreten Schwierigkeiten dargelegt. 6.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Das SEM erwog zutreffend, dass weder die allgemeine Lage noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Namentlich herrscht in der der Türkei auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Die Einwände auf Beschwerdeebene, die Türkei werde von einem Despoten per Dekret regiert und es könne keine Rede von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Rechtssicherheit, Menschrechten oder einem fairen Prozess sein, vermögen nicht zur gegenteiligen Annahme zu führen, zumal trotz der rechtsstaatlichen Defizite allgemeiner Natur in der Türkei nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Des Weiteren lassen die individuellen Umstände nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat schliessen. Er stammt aus der Provinz C._______ und hat zuletzt in der Provinz I._______ gelebt. Er gab an, an (...) zu leiden, reichte jedoch keinen entsprechenden Arztbericht ein. Er ist jung, verfügt über eine gute Schulbildung in seinem Heimatland sowie über mehrjährige Arbeitserfahrung in der (...), die ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird. Zudem verfügt er über ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz in der Türkei. So lebte er nach seiner Rückkehr aus D._______, bei einem Freund und bei seiner Tante in J._______/ I._______. Sein Bruder lebt in K._______, und zahlreiche Tanten und Onkel leben in C._______ oder L._______, diese können ihm bei der Reintegration behilflich sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass er den Kontakt zu seiner Familie trotz des behaupteten Unterbruchs wieder aufnehmen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. April 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Nathalie Alemayehu Versand: