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E-4431/2016

E-4431/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ein (ethnischer) Somali mit angeblich letztem Wohnsitz im Dorf B._______, Region C._______, Somalia reiste am 8. Juni 2014 in die Schweiz ein und stellte am 10. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. B. Eine vom SEM veranlasste, am 13. Juni 2014 vom Kantonsspital E._______ durchgeführte radiologische Untersuchung ergab für den Beschwerdeführer ein Skelettalter von (...) Jahren. C. Am 26. Juni 2014 fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ statt; am 4. Juli 2014 führte das SEM eine Nachbefragung durch und gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse. Am 16. Juli 2014 wurde - im Beisein einer Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende - die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durchgeführt. D. D.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs anlässlich der Befragung zu Person vor, er habe sein Heimatland Somalia verlassen, weil die islamistische Al-Shabaab-Miliz ihn habe zwangsrekrutieren wollen. Im Januar 2012 hätten fünf Angehörige der Al-Shabaab sein Elternhaus aufgesucht, um ihn mitzunehmen. Da sich sein Vater dagegen gewehrt habe, hätten diese Männer diesen umgebracht und seien dann wieder weggegangen. Zwei Tage später seien erneut sieben Personen der Al-Shabaab zum Haus seiner Familie gekommen. Da seine Mutter gesehen habe, wie diese sich dem Haus genähert hätten und ihn gewarnt habe, habe er fliehen können; er habe sich daraufhin während fünf Monaten in einem benachbarten Dorf versteckt. Danach sei er noch einmal für fünf Tage nach Hause zurückgekehrt und anschliessend am 14. Mai 2012 illegal nach Äthiopien ausgereist. Nach mehrmonatigen Aufenthalten in Addis Abeba und Khartum (Sudan) sowie einem einjährigen Aufenthalt in Libyen sei er auf einem Boot nach Italien gelangt. Von dort sei er per Zug in die Schweiz weitergereist. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, er gehöre dem Minderheitenclan Gaboye an, welcher durch die anderen Clans unterdrückt und diskriminiert werde. D.b Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, am 1. Januar 2012 seien fünf bewaffnete Männer der Al-Shabaab zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu rekrutieren. Sein Vater habe sich seiner Rekrutierung jedoch widersetzt, weshalb es zu einem Streit zwischen ihm und diesen Männern gekommen sei, die den Vater schliesslich umgebracht hätten. Er selber sei während dieses Streits geflüchtet und habe sich während fünf Monaten in einem kleinen Ort in der Nähe seines Heimatdorfes versteckt. Als er danach nach Hause zurückgekehrt sei, habe seine Mutter ihm berichtet, die Leute der Al-Shabaab hätten ihn gesucht und andere Jugendliche mitgenommen. Sie habe ihm Geld gegeben und ihm gesagt, er solle weggehen. Während seines Besuchs bei seiner Mutter seien sieben Männer der Al-Shabaab zu ihrem Haus gekommen. Seine Mutter, welche diese habe herannahen sehen, habe ihn gewarnt, so dass er sich diesen habe entziehen können, indem er durch ein Loch in der Rückwand ihrer Hütte geschlüpft und weggerannt sei. Er sei zunächst nach F._______ gegangen, wo er sich darüber informiert habe, auf welchem Weg und mit welchen Verkehrsmitteln er ausreisen müsse. Dann sei er via G._______ und Puntland nach Somaliland gegangen, von wo aus er die Grenze nach Äthiopien überquert habe. E. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 (eröffnet am 17. Juni 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. Juli 2016 an das Bundesverwaltungsgericht, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er den Ausdruck eines Internetberichts des "Immigration and Refugee Board of Canada" vom 4. Dezember 2012 betreffend die Situation der Angehörigen des Gaboye-Clans zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, dass über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde, und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist seine Mittellosigkeit zu belegen und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Mit Eingabe vom 9. August 2016 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des Gesundheits- und Sozial-departements H._______ zu den Akten. I. In ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde J. Der Instruktionsrichter hiess mit Instruktionsverfügung vom 18. August 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, ordnete dem Beschwerdeführer seine bisherige Rechtsvertreterin Rechtsanwältin Linda Keller, als Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz stellte sich in ihrer Verfügung auf den Standpunkt, in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft im EVZ D._______ einen Zettel mit Angaben zu seiner Biographie auf sich getragen habe, sowie aufgrund seiner unsubstanziierten und pauschalen Auskünfte über seine angebliche Herkunftsregion C._______ seien seine Angaben über seine Herkunft zu bezweifeln. Diese Zweifel würden dadurch erhärtet, dass er auch zu seinen Familienverhältnissen, namentlich zu den Namen der Ehemänner seiner Tanten väterlicherseits sowie zu deren Aufenthaltsorten, keine klaren Angaben habe machen können. Auch betreffend die von ihm behauptete Clanzugehörigkeit seien Vorbehalte anzubringen, da der Beschwerdeführer diese Angaben auf einem bei ihm gefundenen Zettel notiert gehabt habe und den ursprünglichen Herkunftsort des Clans der Gaboye nicht habe benennen können. Dadurch, dass er offensichtlich nicht in dem von ihm behaupteten geographischen Raum gelebt habe, sei auch den von ihm geltend gemachten Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde durch seine substanzlosen und widersprüchlichen Aussagen zu wesentlichen Punkten seiner Asyl-vorbringen bestätigt. Auch auf Nachfrage hin sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, den angeblichen Rekrutierungsversuch und die Tötung seines Vaters detailliert zu schildern. Auch seine Beschreibung der Flucht aus der Hütte seiner Familie erscheine als eine kurze Handlungs-abfolge welche keine eigene Auseinandersetzung mit den Geschehnissen zeige. Zudem habe er widersprüchliche Angaben zum zeitlichen Abstand zwischen dem Tod seines Vaters und dem zweiten Rekrutierungsversuch der Al-Shabaab gemacht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Aus den Akten würden sich weiter keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig sei. Eine Rückkehr in den geltend gemachten Herkunftsort B._______ in der Region C._______ wäre aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage zwar als unzumutbar zu erachten. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers sei es dem SEM aber nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Die Untersuchungspflicht der Behörde finde ihre Grenze an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Gesuchstellers. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlende Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser die Asylbehörden zu täuschen versuche. Es bestünden Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aus Somaliland stamme. Auf dem bei ihm gefundenen Notizzettel sei notiert, dass C._______ sich "unten" befinde, und er sei nach seinen Angaben über Somaliland ausgereist, obwohl es aus der von ihm behaupteten Heimatregion C._______ einen direkteren Weg nach Äthiopien gegeben hätte. Der Vollzug von Wegweisungen somalischer Asylsuchender in den Norden Somalias werde als zumutbar erachtet. Es seien keine objektiven Gründe erkennbar, weshalb ihm eine Reintegration in Somalia nicht möglich sein sollte. Er habe mit der von ihm absolvierten Reise eine bemerkenswerte Selbstständigkeit und bemerkenswertes Durchsetzungsvermögen bewiesen. Die bei ihm nach der Einreise diagnostizierte Tuberkuloseerkrankung sei mittlerweile abgeheilt. Der Wegweisungsvollzug erweise sich demnach auch als zumutbar.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde vor, er habe die handgeschriebenen Notizen, welche er auf sich getragen habe, während seiner Gefangenschaft geschrieben, um Informationen über seine Herkunft und Clanzugehörigkeit schriftlich festzuhalten. Seine Angaben zum Schulweg seien angesichts der Tatsache, dass sein Herkunftsort B._______ rund 70'000 Einwohner habe, plausibel. Bezüglich der Schilderungen zur Region C._______ habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass er die Hauptstadt und die Distrikte derselben habe nennen können. Dass er keine detaillierteren Angaben machen könne, liege daran, dass er die Schule früh verlassen habe, das Schulniveau in Somalia nicht mit demjenigen der Schweiz vergleichbar sei und er sich weitgehend nur in B._______ aufgehalten habe. Bei der protokollierten Aussage, C._______ sei eine Stadt, müsse es sich um einen Übersetzungs- oder Verständigungsfehler handeln. Das SEM habe sein Ermessen überschritten, in dem es in willkürlicher Weise nur diejenigen Aussagen berücksichtigt habe, welche das angeblich widersprüchliche Aussageverhalten stützen würden, hingegen detaillierte und nachvollziehbare Angaben nicht gewürdigt habe. Im Weiteren sei nachvollziehbar, dass er kein enges Verhältnis zu seinen Tanten väterlicherseits gehabt habe; er habe immerhin kohärente Angaben zu seinen Brüdern und Tanten mütterlicherseits gemacht. Betreffend seine Clanzughörigkeit habe er entgegen der Argumentation der Vorinstanz keine unrichtigen oder unklaren Angaben gemacht, sondern seine diesbezüglichen Ausführungen seien detailliert. Der Clan der Gaboye lebe gemäss vorliegenden Berichten nicht nur im Norden, sondern auch in Mogadischu, und dessen Herkunft sein nicht klar. Die Vorinstanz habe sich auch zu diesen Punkten auf einen unrichtigen Sachverhalt abgestützt. Seine Ausführungen betreffend die Rekrutierung durch die Al-Shabaab seien nachvollziehbar. Demnach sei seine Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres erstellt. Sollte ihm kein Asyl gewährt werden können, sei der Wegweisungsvollzug nach Somalia als unzumutbar zu qualifizieren. Würden alle seine Aussagen sorgfältig gewürdigt, sei klar, woher er stamme und mit welchen Schwierigkeiten er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat konfrontiert wäre. Es treffe nicht zu, dass er seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen sei. Die Vorinstanz habe, indem sie gestützt auf diese falsche Begründung keine weiteren Abklärungen getroffen habe, willkürlich gehandelt und ihre Verfügung auf einen unzureichend festgestellten Sachverhalt abgestützt. Der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, weil er dem unterdrückten Clan der Gaboye angehöre, sein Vater ermordet worden sei und er von den Al-Shabaab gesucht werde. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia wäre er einer konkreten Gefährdung seines Lebens ausgesetzt.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 5.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der vom Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise vorgebrachte Versuch von Angehörigen der Al-Shabaab, ihn zwangsweise zu rekrutieren, sowie die Tötung seines Vaters als unglaubhaft zu erachten sind. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind auffallend substanzlos und detailarm und vermitteln nicht den Eindruck einer Schilderung realer Erlebnisse. Darüber hinaus enthalten seine Aussagen erhebliche Widersprüche betreffend die zeitliche Abfolge der geschilderten Ereignisse: In der BzP gab er zu Protokoll, die Al-Shabaab seien zwei Tage nach dem ersten Besuch ein zweites Mal bei ihm zu Hause erschienen und er habe sich - nachdem er ihnen dank einer Warnung seiner Mutter habe entkommen können - fünf Monate lang in einem Nachbardorf versteckt (Protokoll BzP A12 S. 9); im Rahmen der Anhörung führte er hingegen aus, er habe sich bereits nach dem ersten Erscheinen der Al-Shabaab während fünf Monaten versteckt. Diese hätten nach seiner Rückkehr nach Hause seine Familie erneut aufgesucht, jedoch habe er rechtzeitig vor ihnen fliehen können (Protokoll Anhörung A24 S. 12 f.). Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind in keiner Weise geeignet, diese Ungereimtheiten auszuräumen, verwies der Beschwerdeführer diesbezüglich doch lediglich darauf, seine Aussagen betreffend die Rekrutierung durch die Al-Shabaab seien "nachvollziehbar" (Beschwerdeschrift S. 6), ohne im Einzelnen auf die genannten Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen.

E. 5.3 Diese Einschätzung wird dadurch erhärtet, dass - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - Anlass zu erheblichen Zweifeln an der vom Beschwerdeführer behaupteten Herkunft aus der Region C._______ in Zentralsomalia besteht. Er hat keinerlei Identitätspapiere oder andere Beweismittel zum Beleg seiner Identität eingereicht. Der Umstand, dass er beim Einreichen des Asylgesuchs einen Zettel mit Notizen zu seiner Biografie sowie zu geographischen Angaben betreffend die Region C._______ auf sich trug, ist ein erhebliches Indiz dafür, dass er sich auf einen konstruierten Sachverhalt abgestützt hat. Seine Erklärung, er habe diese Angaben aufgeschrieben, weil er befürchtet habe, sie zu vergessen (vgl. A24 S. 8), ist offensichtlich unbehelflich: Es ist unrealistisch, dass er sich an für seine Biografie derart zentrale Angaben, würden sie der Wahrheit entsprechen, nicht mehr erinnern könnte. Im Übrigen sind seine Angaben zu seinem angeblichen Herkunftsort B._______ und die Region C._______ vage und widersprüchlich. Namentlich gab er anlässlich der Nachbefragung vom 4. Juli 2014 zu Protokoll, er sei in "einem kleinen Dorf" aufgewachsen (vgl. A18 S. 3) und bei der Anhörung sagte er aus, sein Herkunftsort B._______ sei "ein ganz kleiner Ort" (vgl. A24 S. 4 F39). Hingegen ist in der Beschwerdeschrift von einer Stadt mit 70'000 Einwohnern die Rede. Zwar vermochte er den Hauptort der Region C._______ und einige Städte zu nennen, jedoch sind seine Angaben zu den Nachbarprovinzen unvollständig und zum Teil unrichtig. Demnach kann die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe falsche Angaben zu seiner Herkunftsregion gemacht, offensichtlich nicht als willkürlich bezeichnet werden.

E. 5.4 Die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Zugehörigkeit zum Minderheiten-Clan der Gaboye kann offen gelassen werden. Selbst wenn die behauptete Clanzugehörigkeit zutreffen sollte, kann alleine hieraus keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung abgeleitet werden. Die Diskriminierung des Gaboye-Clans in Somalia erreicht nicht ein Ausmass, welches es rechtfertigen würde, von einer systematischen Verfolgung aller Angehörigen dieser Volksgruppe im Sinne einer Kollektivverfolgung auszugehen (vgl. Urteil BVGer D-5447/2016 vom 7. November 2017; zu den hohen Anforderungen an die Annahme einer solchen kollektiven Verfolgung vgl. etwa BVGE 2013/21 E. 9.1 unter Hinweis auf BVGE 2011/16 E. 5).

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch praxisgemäss ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Bei missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Herkunft kann es nicht Sache der Behörden sein, nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen.

E. 7.3 In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen ist festzustellen, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da er gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seiner Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit gemacht hat. Wie oben dargelegt, ist die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus der Region C._______, Zentralsomalia, unglaubhaft (vgl. E. 5.3). Demnach hat er durch seine Verheimlichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft seine Mitwirkungspflicht verletzt. Nachdem die Muttersprache des Beschwerdeführers nicht nur in Somalia, sondern auch in den drei angrenzenden Ländern am Horn von Afrika gesprochen wird, steht bei dieser Aktenlage letztlich nicht einmal seine Nationalität mit Sicherheit fest. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieser Pflichtverletzung insoweit zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort stehe vermutungsweise nichts entgegen, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine solche Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und E. 6). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl zulässig als auch zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 18. August 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

E. 10 Mit der Zwischenverfügung vom 18. August 2016 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin eingesetzt. Dieser ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1'100.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4431/2016 Urteil vom 6. Juni 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), angeblich Somalia, verbeiständet durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ein (ethnischer) Somali mit angeblich letztem Wohnsitz im Dorf B._______, Region C._______, Somalia reiste am 8. Juni 2014 in die Schweiz ein und stellte am 10. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. B. Eine vom SEM veranlasste, am 13. Juni 2014 vom Kantonsspital E._______ durchgeführte radiologische Untersuchung ergab für den Beschwerdeführer ein Skelettalter von (...) Jahren. C. Am 26. Juni 2014 fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ statt; am 4. Juli 2014 führte das SEM eine Nachbefragung durch und gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse. Am 16. Juli 2014 wurde - im Beisein einer Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende - die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durchgeführt. D. D.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs anlässlich der Befragung zu Person vor, er habe sein Heimatland Somalia verlassen, weil die islamistische Al-Shabaab-Miliz ihn habe zwangsrekrutieren wollen. Im Januar 2012 hätten fünf Angehörige der Al-Shabaab sein Elternhaus aufgesucht, um ihn mitzunehmen. Da sich sein Vater dagegen gewehrt habe, hätten diese Männer diesen umgebracht und seien dann wieder weggegangen. Zwei Tage später seien erneut sieben Personen der Al-Shabaab zum Haus seiner Familie gekommen. Da seine Mutter gesehen habe, wie diese sich dem Haus genähert hätten und ihn gewarnt habe, habe er fliehen können; er habe sich daraufhin während fünf Monaten in einem benachbarten Dorf versteckt. Danach sei er noch einmal für fünf Tage nach Hause zurückgekehrt und anschliessend am 14. Mai 2012 illegal nach Äthiopien ausgereist. Nach mehrmonatigen Aufenthalten in Addis Abeba und Khartum (Sudan) sowie einem einjährigen Aufenthalt in Libyen sei er auf einem Boot nach Italien gelangt. Von dort sei er per Zug in die Schweiz weitergereist. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, er gehöre dem Minderheitenclan Gaboye an, welcher durch die anderen Clans unterdrückt und diskriminiert werde. D.b Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, am 1. Januar 2012 seien fünf bewaffnete Männer der Al-Shabaab zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu rekrutieren. Sein Vater habe sich seiner Rekrutierung jedoch widersetzt, weshalb es zu einem Streit zwischen ihm und diesen Männern gekommen sei, die den Vater schliesslich umgebracht hätten. Er selber sei während dieses Streits geflüchtet und habe sich während fünf Monaten in einem kleinen Ort in der Nähe seines Heimatdorfes versteckt. Als er danach nach Hause zurückgekehrt sei, habe seine Mutter ihm berichtet, die Leute der Al-Shabaab hätten ihn gesucht und andere Jugendliche mitgenommen. Sie habe ihm Geld gegeben und ihm gesagt, er solle weggehen. Während seines Besuchs bei seiner Mutter seien sieben Männer der Al-Shabaab zu ihrem Haus gekommen. Seine Mutter, welche diese habe herannahen sehen, habe ihn gewarnt, so dass er sich diesen habe entziehen können, indem er durch ein Loch in der Rückwand ihrer Hütte geschlüpft und weggerannt sei. Er sei zunächst nach F._______ gegangen, wo er sich darüber informiert habe, auf welchem Weg und mit welchen Verkehrsmitteln er ausreisen müsse. Dann sei er via G._______ und Puntland nach Somaliland gegangen, von wo aus er die Grenze nach Äthiopien überquert habe. E. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 (eröffnet am 17. Juni 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. Juli 2016 an das Bundesverwaltungsgericht, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er den Ausdruck eines Internetberichts des "Immigration and Refugee Board of Canada" vom 4. Dezember 2012 betreffend die Situation der Angehörigen des Gaboye-Clans zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, dass über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde, und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist seine Mittellosigkeit zu belegen und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Mit Eingabe vom 9. August 2016 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des Gesundheits- und Sozial-departements H._______ zu den Akten. I. In ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde J. Der Instruktionsrichter hiess mit Instruktionsverfügung vom 18. August 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, ordnete dem Beschwerdeführer seine bisherige Rechtsvertreterin Rechtsanwältin Linda Keller, als Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz stellte sich in ihrer Verfügung auf den Standpunkt, in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft im EVZ D._______ einen Zettel mit Angaben zu seiner Biographie auf sich getragen habe, sowie aufgrund seiner unsubstanziierten und pauschalen Auskünfte über seine angebliche Herkunftsregion C._______ seien seine Angaben über seine Herkunft zu bezweifeln. Diese Zweifel würden dadurch erhärtet, dass er auch zu seinen Familienverhältnissen, namentlich zu den Namen der Ehemänner seiner Tanten väterlicherseits sowie zu deren Aufenthaltsorten, keine klaren Angaben habe machen können. Auch betreffend die von ihm behauptete Clanzugehörigkeit seien Vorbehalte anzubringen, da der Beschwerdeführer diese Angaben auf einem bei ihm gefundenen Zettel notiert gehabt habe und den ursprünglichen Herkunftsort des Clans der Gaboye nicht habe benennen können. Dadurch, dass er offensichtlich nicht in dem von ihm behaupteten geographischen Raum gelebt habe, sei auch den von ihm geltend gemachten Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde durch seine substanzlosen und widersprüchlichen Aussagen zu wesentlichen Punkten seiner Asyl-vorbringen bestätigt. Auch auf Nachfrage hin sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, den angeblichen Rekrutierungsversuch und die Tötung seines Vaters detailliert zu schildern. Auch seine Beschreibung der Flucht aus der Hütte seiner Familie erscheine als eine kurze Handlungs-abfolge welche keine eigene Auseinandersetzung mit den Geschehnissen zeige. Zudem habe er widersprüchliche Angaben zum zeitlichen Abstand zwischen dem Tod seines Vaters und dem zweiten Rekrutierungsversuch der Al-Shabaab gemacht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Aus den Akten würden sich weiter keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig sei. Eine Rückkehr in den geltend gemachten Herkunftsort B._______ in der Region C._______ wäre aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage zwar als unzumutbar zu erachten. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers sei es dem SEM aber nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Die Untersuchungspflicht der Behörde finde ihre Grenze an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Gesuchstellers. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlende Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser die Asylbehörden zu täuschen versuche. Es bestünden Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aus Somaliland stamme. Auf dem bei ihm gefundenen Notizzettel sei notiert, dass C._______ sich "unten" befinde, und er sei nach seinen Angaben über Somaliland ausgereist, obwohl es aus der von ihm behaupteten Heimatregion C._______ einen direkteren Weg nach Äthiopien gegeben hätte. Der Vollzug von Wegweisungen somalischer Asylsuchender in den Norden Somalias werde als zumutbar erachtet. Es seien keine objektiven Gründe erkennbar, weshalb ihm eine Reintegration in Somalia nicht möglich sein sollte. Er habe mit der von ihm absolvierten Reise eine bemerkenswerte Selbstständigkeit und bemerkenswertes Durchsetzungsvermögen bewiesen. Die bei ihm nach der Einreise diagnostizierte Tuberkuloseerkrankung sei mittlerweile abgeheilt. Der Wegweisungsvollzug erweise sich demnach auch als zumutbar. 3.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde vor, er habe die handgeschriebenen Notizen, welche er auf sich getragen habe, während seiner Gefangenschaft geschrieben, um Informationen über seine Herkunft und Clanzugehörigkeit schriftlich festzuhalten. Seine Angaben zum Schulweg seien angesichts der Tatsache, dass sein Herkunftsort B._______ rund 70'000 Einwohner habe, plausibel. Bezüglich der Schilderungen zur Region C._______ habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass er die Hauptstadt und die Distrikte derselben habe nennen können. Dass er keine detaillierteren Angaben machen könne, liege daran, dass er die Schule früh verlassen habe, das Schulniveau in Somalia nicht mit demjenigen der Schweiz vergleichbar sei und er sich weitgehend nur in B._______ aufgehalten habe. Bei der protokollierten Aussage, C._______ sei eine Stadt, müsse es sich um einen Übersetzungs- oder Verständigungsfehler handeln. Das SEM habe sein Ermessen überschritten, in dem es in willkürlicher Weise nur diejenigen Aussagen berücksichtigt habe, welche das angeblich widersprüchliche Aussageverhalten stützen würden, hingegen detaillierte und nachvollziehbare Angaben nicht gewürdigt habe. Im Weiteren sei nachvollziehbar, dass er kein enges Verhältnis zu seinen Tanten väterlicherseits gehabt habe; er habe immerhin kohärente Angaben zu seinen Brüdern und Tanten mütterlicherseits gemacht. Betreffend seine Clanzughörigkeit habe er entgegen der Argumentation der Vorinstanz keine unrichtigen oder unklaren Angaben gemacht, sondern seine diesbezüglichen Ausführungen seien detailliert. Der Clan der Gaboye lebe gemäss vorliegenden Berichten nicht nur im Norden, sondern auch in Mogadischu, und dessen Herkunft sein nicht klar. Die Vorinstanz habe sich auch zu diesen Punkten auf einen unrichtigen Sachverhalt abgestützt. Seine Ausführungen betreffend die Rekrutierung durch die Al-Shabaab seien nachvollziehbar. Demnach sei seine Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres erstellt. Sollte ihm kein Asyl gewährt werden können, sei der Wegweisungsvollzug nach Somalia als unzumutbar zu qualifizieren. Würden alle seine Aussagen sorgfältig gewürdigt, sei klar, woher er stamme und mit welchen Schwierigkeiten er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat konfrontiert wäre. Es treffe nicht zu, dass er seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen sei. Die Vorinstanz habe, indem sie gestützt auf diese falsche Begründung keine weiteren Abklärungen getroffen habe, willkürlich gehandelt und ihre Verfügung auf einen unzureichend festgestellten Sachverhalt abgestützt. Der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, weil er dem unterdrückten Clan der Gaboye angehöre, sein Vater ermordet worden sei und er von den Al-Shabaab gesucht werde. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia wäre er einer konkreten Gefährdung seines Lebens ausgesetzt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der vom Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise vorgebrachte Versuch von Angehörigen der Al-Shabaab, ihn zwangsweise zu rekrutieren, sowie die Tötung seines Vaters als unglaubhaft zu erachten sind. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind auffallend substanzlos und detailarm und vermitteln nicht den Eindruck einer Schilderung realer Erlebnisse. Darüber hinaus enthalten seine Aussagen erhebliche Widersprüche betreffend die zeitliche Abfolge der geschilderten Ereignisse: In der BzP gab er zu Protokoll, die Al-Shabaab seien zwei Tage nach dem ersten Besuch ein zweites Mal bei ihm zu Hause erschienen und er habe sich - nachdem er ihnen dank einer Warnung seiner Mutter habe entkommen können - fünf Monate lang in einem Nachbardorf versteckt (Protokoll BzP A12 S. 9); im Rahmen der Anhörung führte er hingegen aus, er habe sich bereits nach dem ersten Erscheinen der Al-Shabaab während fünf Monaten versteckt. Diese hätten nach seiner Rückkehr nach Hause seine Familie erneut aufgesucht, jedoch habe er rechtzeitig vor ihnen fliehen können (Protokoll Anhörung A24 S. 12 f.). Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind in keiner Weise geeignet, diese Ungereimtheiten auszuräumen, verwies der Beschwerdeführer diesbezüglich doch lediglich darauf, seine Aussagen betreffend die Rekrutierung durch die Al-Shabaab seien "nachvollziehbar" (Beschwerdeschrift S. 6), ohne im Einzelnen auf die genannten Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. 5.3 Diese Einschätzung wird dadurch erhärtet, dass - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - Anlass zu erheblichen Zweifeln an der vom Beschwerdeführer behaupteten Herkunft aus der Region C._______ in Zentralsomalia besteht. Er hat keinerlei Identitätspapiere oder andere Beweismittel zum Beleg seiner Identität eingereicht. Der Umstand, dass er beim Einreichen des Asylgesuchs einen Zettel mit Notizen zu seiner Biografie sowie zu geographischen Angaben betreffend die Region C._______ auf sich trug, ist ein erhebliches Indiz dafür, dass er sich auf einen konstruierten Sachverhalt abgestützt hat. Seine Erklärung, er habe diese Angaben aufgeschrieben, weil er befürchtet habe, sie zu vergessen (vgl. A24 S. 8), ist offensichtlich unbehelflich: Es ist unrealistisch, dass er sich an für seine Biografie derart zentrale Angaben, würden sie der Wahrheit entsprechen, nicht mehr erinnern könnte. Im Übrigen sind seine Angaben zu seinem angeblichen Herkunftsort B._______ und die Region C._______ vage und widersprüchlich. Namentlich gab er anlässlich der Nachbefragung vom 4. Juli 2014 zu Protokoll, er sei in "einem kleinen Dorf" aufgewachsen (vgl. A18 S. 3) und bei der Anhörung sagte er aus, sein Herkunftsort B._______ sei "ein ganz kleiner Ort" (vgl. A24 S. 4 F39). Hingegen ist in der Beschwerdeschrift von einer Stadt mit 70'000 Einwohnern die Rede. Zwar vermochte er den Hauptort der Region C._______ und einige Städte zu nennen, jedoch sind seine Angaben zu den Nachbarprovinzen unvollständig und zum Teil unrichtig. Demnach kann die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe falsche Angaben zu seiner Herkunftsregion gemacht, offensichtlich nicht als willkürlich bezeichnet werden. 5.4 Die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Zugehörigkeit zum Minderheiten-Clan der Gaboye kann offen gelassen werden. Selbst wenn die behauptete Clanzugehörigkeit zutreffen sollte, kann alleine hieraus keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung abgeleitet werden. Die Diskriminierung des Gaboye-Clans in Somalia erreicht nicht ein Ausmass, welches es rechtfertigen würde, von einer systematischen Verfolgung aller Angehörigen dieser Volksgruppe im Sinne einer Kollektivverfolgung auszugehen (vgl. Urteil BVGer D-5447/2016 vom 7. November 2017; zu den hohen Anforderungen an die Annahme einer solchen kollektiven Verfolgung vgl. etwa BVGE 2013/21 E. 9.1 unter Hinweis auf BVGE 2011/16 E. 5). 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch praxisgemäss ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Bei missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Herkunft kann es nicht Sache der Behörden sein, nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. 7.3 In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen ist festzustellen, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da er gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seiner Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit gemacht hat. Wie oben dargelegt, ist die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus der Region C._______, Zentralsomalia, unglaubhaft (vgl. E. 5.3). Demnach hat er durch seine Verheimlichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft seine Mitwirkungspflicht verletzt. Nachdem die Muttersprache des Beschwerdeführers nicht nur in Somalia, sondern auch in den drei angrenzenden Ländern am Horn von Afrika gesprochen wird, steht bei dieser Aktenlage letztlich nicht einmal seine Nationalität mit Sicherheit fest. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieser Pflichtverletzung insoweit zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort stehe vermutungsweise nichts entgegen, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine solche Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und E. 6). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl zulässig als auch zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 18. August 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

10. Mit der Zwischenverfügung vom 18. August 2016 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin eingesetzt. Dieser ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1'100.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: