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D-4170/2023

D-4170/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-06 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. Februar 2023 fand die Personalienaufnahme statt. A.b Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 ersuchte er um Aufgleisung einer psy- chotherapeutischen Behandlung und um Erstellung eines psychotherapeu- tischen Gutachtens im Sinne des Istanbul-Protokolls. A.c Am 16. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er gehöre dem Minderheitsclan (…) an und stamme aus (…) (Distrikt (…), Region (…)), wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt und 14 Jahre die Schule besucht habe. Einen Beruf habe er nie erlernt, er habe im Laden seiner Mutter ge- arbeitet. Sein Vater sei seit 2008 verschollen. Er sei wegen der islamistisch terroristischen Bewegung Al-Shabaab aus Somalia ausgereist. Er habe um sein Leben gefürchtet. Die Al-Shabaab hätten ihn zwingen wollen, mit ihnen zusammenzuarbeiten, da er jung und tüchtig gewesen sei. Sie seien mehrmals, das erste Mal am (…), bei ihm auf dem Markt, wo er gearbeitet habe, vorbeigekommen. Er habe sich je- weils zur Zusammenarbeit geweigert. In der Folge, im (…), hätten die Al- Shabaab ihn mitgenommen, einen Monat lang festgehalten und gefoltert, um ihn zu einer Zusammenarbeit zu bewegen, was er stets verweigert habe. In dieser Zeit hätten sie auch seine Mutter angerufen und ihr gesagt, dass er lange bestraft worden sei, er sich aber immer noch zur Zusammen- arbeit weigere. Sie hätten seiner Mutter so viel Geld angeboten, wie sie wolle, damit sie ihn überzeuge. Seine Mutter habe geantwortet, dass sie ihn lieber töten sollten, als dass er mit ihnen zusammenarbeite. Er habe schliesslich, nachdem er den ganzen September 2022 bei der Al-Shabaab gewesen sei, um eine Bedenkfrist von einem Monat gebeten, um über die geforderte Zusammenarbeit nachzudenken. Daraufhin sei er von den Al- Shabaab freigelassen worden. Er habe diesen Monat genutzt, um die Rei- seunterlagen zu organisieren und sei – auf Rat seiner Mutter – am (…) ausgereist. Die Al-Shabaab hätten nach seiner Ausreise seine Mutter be- helligt, weil sie ihm zur Flucht verholfen habe, und seine Schwester getötet. A.d Mit Verfügung vom 19. Mai 2023 wurde die Behandlung des Asylgesu- ches des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen.

D-4170/2023 Seite 3 A.e Mit Schreiben vom 5. Juni 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM erneut um Erstellen eines medizinischen Gutachtens gemäss Istan- bul-Protokoll. A.f Am 9. Juni 2023 wurde eine Lingua-Analyse durchgeführt, mit dem Er- gebnis, dass der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich – wie von ihm angegeben – aus (…) stamme. B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023, eröffnet am 3. Juli 2023, stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg, nahm ihn aber infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Es beauftragte den Kanton Zürich mit der Umsetzung der vor- läufigen Aufnahme und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflich- tigen Akten aus. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 28. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte unter Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das SEM. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiord- nung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde waren die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom

6. Juni 2023 und eine Fürsorgebestätigung vom 18. Juli 2023 beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2023 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzei- tig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2023 nahm die Vorinstanz Stellung zur Beschwerde.

D-4170/2023 Seite 4 F. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 6. September 2023 un- ter Beilage einer Kostennote gleichen Datums. G. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 verwies er auf das zwischenzeitlich er- gangene Urteil des BVGer D-5468/2021 vom 12. Juli 2023, welches er in seiner Sache als einschlägig erachte. H. Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbe- richt vom 21. Juni 2024 (Sprechstunde für posttraumatische Belastungs- störungen [PTBS]) zu den Akten. I. Die Instruktionsrichterin beantwortete am 25. März 2025 eine Verfahrens- standsanfrage des Beschwerdeführers vom 24. März 2025.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – end- gültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Der Prozessgegenstand beschränkt sich auf die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegwei- sung).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

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E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen seines rechtlichen Gehörs. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entschei- des dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Ein- sicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig- net ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzu- räumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behör- den, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe sich nicht mit dem Um- stand auseinandergesetzt, dass er einer Minderheit, dem (…)-Clan, ange- höre.

E. 4.3.2 Diese Rüge schlägt fehl. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM nicht berücksichtigt haben sollte, dass der Beschwerdeführer dem (…)- Clan angehört, zumal es dies in seinem Entscheid auch ausgeführt hat (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I/2). Das SEM hat sodann nachvollziehbar und differenziert aufgezeigt, weshalb der Beschwerdeführer, der dem (…)- Clan angehöre, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Soweit der Be- schwerdeführer mit dieser Einschätzung des SEM nicht einverstanden ist, ist die Rüge materiell-rechtlicher Natur (vgl. diesbezüglich unten E. 7).

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E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das SEM habe sich mit keinem Wort zur geltend gemachten Folter geäussert. Weder habe es die diesbe- züglichen Aussagen in der Glaubhaftigkeitsprüfung gewürdigt, noch deren Auswirkungen im Entscheid beachtet. Sodann habe das SEM das Asylge- such abgelehnt, ohne die Gesuche vom 12. Mai 2023 und 5. Juni 2023 um Erstellung eines Gutachtens gemäss Istanbul-Protokoll abzuweisen oder diese in irgendeiner Form im Entscheid zu behandeln oder gar zu erwäh- nen, obwohl ein solches entscheidrelevant gewesen wäre.

E. 4.4.2 Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörung vom 16. Mai 2023 angegeben, es gehe ihm, abgesehen von physischen Problemen, wegen welchen er aber noch nicht beim Arzt gewesen sei, gesundheitlich gut (vgl. act. SEM (...)). Sodann hat der rechtlich vertretene Beschwerde- führer im vorinstanzlichen Verfahren keine medizinischen Unterlagen zu den Akten gereicht, obwohl er vom SEM auf die Möglichkeit und Pflicht hingewiesen wurde, und soweit ersichtlich diesbezüglich keinen Arzt kon- sultiert (vgl. Arztbericht vom 21. Juni 2024, wonach das Erstgespräch am

29. November 2023 und damit nach der angefochtenen Verfügung datiert). Vor diesem Hintergrund und auch, weil das SEM die vom Beschwerdefüh- rer vor seiner Ausreise angeblich erlebten Vorfälle, unter anderem auch anlässlich der Mitnahme durch die Al-Shabaab, mangels erkannter Asylre- levanz nicht in Frage stellte, ist nicht zu beanstanden, dass das SEM den unsubstantiierten Gesuchen vom 12. Mai 2023 und 5. Juni 2023 zur Erstel- lung eines Gutachtens nicht gefolgt ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-5466/2024 vom 19. Oktober 2024 E. 6.4). Daran vermag auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht vom 21. Juni 2024 nichts zu ändern (vgl. unten E. 8.4). Der Umstand, dass das SEM die Gesuche gar nicht behandelt hat, ist zwar – wie das SEM anlässlich der Vernehmlassung selbst eingestand – als Verletzung der Begründungspflicht zu werten, dies vermag aber eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht zu recht- fertigen, zumal auch eine Heilung auf Beschwerdeebene stattgefunden hat.

E. 4.4.3 Sodann hat das SEM hinreichend aufgezeigt, weshalb es die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse nach seiner Aus- reise als nicht glaubhaft qualifiziert. Soweit er mit dieser Auffassung nicht einverstanden ist, ist die Rüge ebenfalls materiell-rechtlicher Natur (vgl. unten E. 8.3 f.).

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E. 4.5 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und der Sachverhalt ist spruchreif, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM gelangte im Asylpunkt zum Ergebnis, die Vorbringen des Be- schwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingsei- genschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten. So hätten die geltend gemachten Rekrutierungsversuche samt Nachteilen durch die Al-Shabaab nicht auf der Absicht beruht, den Beschwerdeführer aufgrund einer missliebigen politischen Einstellung zu verfolgen. Vielmehr habe die Al-Shabaab Interesse an ihm gehabt, weil sie ihn als tüchtigen jungen Mann und somit als potenziell wertvolles Mitglied erachtet hätten. Somit beruhe die geltend gemachte Verfolgung nicht auf einem flüchtlingsrecht- lich relevanten Motiv. Hinsichtlich der angeblichen Tötung seiner Schwes- ter nach seiner Ausreise sei auf die vorhandenen Unglaubhaftigkeitsele- mente in seinen Aussagen hinzuweisen (sofern davon ausgegangen werde, diese angebliche Massnahme einer Reflexverfolgung wäre, nach- dem der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit mit der Al-Shabaab ver- weigert habe und geflohen sei, neu politisch motiviert gewesen). So wür- den seine diesbezüglichen Vorbringen (insbesondere die Freilassung nach

D-4170/2023 Seite 8 der Entführung, die angeblichen Aussagen seiner Mutter gegenüber der Al- Shabaab wie auch der Zeitpunkt der erneuten Suche der Al-Shabaab nach ihm nach der Bedenkfrist) in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfah- rung oder der Logik des Handelns widersprechen. Weiter habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Hausdurchsuchung und der Tötung sei- ner Schwester durch die Al-Shabaab, insbesondere hinsichtlich der Anwe- senheit seiner Mutter, widersprochen, ohne dass er die Widersprüche trotz Nachfrage hätte auflösen können.

E. 6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, dass vorab auf die erhöhte Glaub- würdigkeit des Beschwerdeführers zu verweisen sei, nachdem das Lingua Gutachten seine Angaben zur Herkunft bestätigt habe. Weiter habe die An- hörung insgesamt gerade einmal 2 Stunden und 45 Minuten gedauert, so dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, so detailliert auszusagen, wie dies bei einer ganztägigen Anhörung der Fall sei. Zudem dürfe ihm nicht angelastet werden, dass keine weiteren Fragen gestellt worden seien. Nichtsdestotrotz habe der Beschwerdeführer glaubhaft aus- gesagt. Seine Aussagen seien insgesamt schlüssig sowie konsistent und würden mit den Länderhintergrundinformationen zu Somalia und der Al- Shabaab übereinstimmen. Er habe diverse Elemente immer wieder wie- derholt und ein zusammenhängendes Bild gezeichnet. Er habe klar ge- nannt, was ihn zur Flucht bewegt habe, wieso er Ziel des Übergriffs gewor- den sei und habe auch die Folter genau beschrieben. Insbesondere in die- sem Punkt seien die Aussagen sehr präzise. Er habe immer wieder die direkte Rede und Emotionen benutzt, um Situationen zu beschreiben so- wie Details genannt, ohne zu übertreiben. Ferner habe er bei belastenden Vorfällen starke nonverbale Äusserungen (Weinen, Zittern) gezeigt. Ver- meintliche Widersprüche, wobei es der Vorinstanz kaum gelinge, solche aufzuzählen, würden sich auf Nebensächlichkeiten beziehen und könnten aufgelöst werden. Wären diesbezüglich Rückfragen gestellt worden, hätten diese bereits im vorinstanzlichen Verfahren geklärt werden können. Dem SEM gelinge es daher auch nicht, Widersprüche in den Kernelementen zu finden. Insgesamt seien die Aussagen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten glaubhaft. Im Weiteren erweise sich die Verfolgung auch als asylrechtlich relevant. Der Beschwerdeführer gehöre als Mitglied des (…)- Clans zu den am meisten gefährdeten und marginalisierten Gruppen in Mogadischu. Er habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren klar zu Proto- koll gegeben, dass die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe zentral für die Ver- folgung gewesen sei, was auch mit den Länderinformationen überein- stimme. Somit liege ein flüchtlingsrechtliches Motiv gemäss Art. 3 AsylG vor. Im Übrigen sei auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein

D-4170/2023 Seite 9 junger Mann sei, ein Merkmal, das untrennbar mit ihm verbunden sei und damit ein relevantes Verfolgungsmotiv. Die Al-Shabaab sei sodann religiö- ser Natur, weswegen auch religiöse beziehungsweise politische Motive eine Rolle spielen würden. Die Asylrelevanz könne auch nicht damit ver- neint werden, dass die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure erfolgt sei. Somalia sei nicht als schutzfähig anzusehen und gegenüber dem Clan des Beschwerdeführers bestehe auch kein Schutzwille. Dies anerkenne das SEM mit der vorläufigen Aufnahme. Weiter sei eine innerstaatliche Schutz- alternative gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zu verneinen. Ferner würden Zwangsrekrutierungen durch nichtstaatliche Ak- teure keine militärische Dienstleistung und damit flüchtlingsrechtlich rele- vante Nachteile darstellen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer durch seine Weigerung, sich der Al-Shabaab anzuschliessen eine religiöse und politische Haltung gezeigt, wegen der seine Schwester getötet worden sei. Insgesamt sei die Verfolgung klar asylrelevant.

E. 6.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seiner bisherigen Ein- schätzung fest und führte an, in der Beschwerde werde über mehrere Sei- ten die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers betont. Diese sei aber – wie im Asylentscheid dargelegt, allein für den Rekrutie- rungsversuch und somit für die Entführung nicht relevant, da diesbezüglich bereits das flüchtlingsrechtliche Motiv fehle. Den Aussagen des Beschwer- deführers sei klar zu entnehmen, dass er nicht wegen seiner Clanzugehö- rigkeit respektive weil die (…) für die Al-Shabaab ein grundsätzlich zu ver- folgender Gegner ihrer Ideologie sei, sondern wegen seinem Alter, Ge- schlecht und seiner Tüchtigkeit ausgesucht worden sei. Bezüglich der gel- tend gemachten Verfolgung, nachdem sich der Beschwerdeführer nach einmonatiger Bedenkfrist der Al-Shabaab nicht zur Verfügung gestellt habe, könne grundsätzlich auf die Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit im Asylentscheid verwiesen werden. Zu beachten sei allerdings, dass in der Beschwerde Falschbehauptungen zum zeitlichen Ablauf der Bedenkfrist nach der Entführung und damit ein weiterer Widerspruch aufgestellt wor- den seien. Sodann sei paradox, dass der Beschwerdeführer ein Gutachten wegen der angeblich erlebten Folter verlange, das allfällige Unglaubhaftig- keiten in seinen Aussagen erklären könne, nachdem in der Beschwerde gleichzeitig über mehrere Seiten hinweg die Glaubhaftigkeit der Aussagen betont werde. Mit keinem Wort werde angegeben, dass der Beschwerde- führer anlässlich seines Gesprächs mit der Rechtsvertretung in irgendeiner Weise verwirrt oder sonst wie nicht aussagefähig gewesen wäre, was sich mit den Erfahrungen anlässlich der Anhörung beim SEM decke.

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E. 6.4 In der Replik wird entgegnet, es sei nicht Aufgabe des Beschwerdefüh- rers, ein bestimmtes Verfolgungsmotiv zu nennen und dieses unter das Asylgesetz zu subsumieren. Er habe klar geltend gemacht, dass er zu ei- nem Minderheitsclan gehöre und deswegen rekrutiert worden sei. Natürlich würden hier auch andere Faktoren, wie sein Alter oder sein Geschlecht eine Rolle spielen. Entscheidend sei jedoch, dass er insgesamt geltend gemacht habe, dass er nicht rekrutiert und gefoltert worden wäre, wenn er nicht einem Minderheitsclan angehört hätte. Zudem könne analog auf die Praxis zu alleinstehenden Frauen in Somalia verwiesen werden, die nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen und einem Minderheiten-Clan angehören. Auch in diesen Fällen liege eine private Ver- folgung wegen dem Geschlecht und dem Alter vor. Dennoch werde zurecht anerkannt, dass diese Verfolgung auf einem asylrelevanten Verfolgungs- motiv beruhe. Sodann sei es auch am SEM gewesen, zu prüfen, ob die (…) durch die Al-Shabaab verfolgt würden, und nicht am Beschwerdefüh- rer. In der Beschwerde sei mittels Verweises auf die vorhandenen Länder- informationen dargelegt worden, dass die (…) einer der am stärksten ver- folgten und marginalisierten Minderheitsclans seien. Der Beschwerdefüh- rer sei wegen dieser Zugehörigkeit inhaftiert und gefoltert worden und hätte sich einer Terrororganisation anschliessen sollen. Ebenfalls sei aufgezeigt worden, dass der Staat gegenüber den (…) weder schutzwillig noch schutzfähig sei. Damit seien alle Elemente des Asylbegriffs erfüllt. Weiter halte die Vorinstanz die zeitliche Abfolge weiterhin für widersprüchlich, was sich nicht erschliesse. Falls dieser Sachverhalt weiterer Klärung bedürfe, werde eine Befragung des Beschwerdeführers beantragt. Schliesslich sei nicht widersprüchlich, dass in der Beschwerde gleichzeitig die Glaubhaf- tigkeit aufgezeigt werde und – eventualiter – ein Gutachten zur Klärung des Sachverhalts verlangt werde.

E. 7.1 Verfolgungsmassnahmen sind nur dann asylrechtlich relevant, wenn sie sich auf einen der in Art. 3 AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung) zurückführen lassen. Allein massgebend für die Beurteilung, ob die Verfolgung auf einem der genannten Motive beruht, ist die Perspek- tive des Verfolgers. So ist für die Bejahung einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention allein ausschlaggebend, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder der Persönlichkeit des Opfers verbunden sind (u.a. Geschlecht, Abstammung, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, Sprache, Veranlagung, Hautfarbe, Gebrechen, Glauben, Denken, politische Meinung,

D-4170/2023 Seite 11 Überzeugung, Lebenseinstellung), erfolgt, nicht wegen des Tuns. Die Handlung kann wohl vom Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich anvisiert sein; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers aber nur, wenn dieser die hinter der Handlung steckende Gesinnung, Persönlichkeit oder Eigenart der betreffenden Per- son treffen will (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 14.16 ff.).

E. 7.2 Zwar kann im Zusammenhang mit der Al-Shabaab nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass eine Rekrutierung mit Zwangsmassnahmen an flüchtlingsrechtliche Motive geknüpft ist (vgl. Urteil des BVGer D-96/2024 vom 5. Februar 2025 E. 5, insbesondere mit Hinweisen zur Rek- rutierung Minderjähriger, wobei der Beschwerdeführer bereits bei Beginn der Rekrutierungsmassnahmen volljährig gewesen ist). Im vorliegenden Fall liegen den angeblichen Rekrutierungsversuchen der Al-Shabaab samt angeblicher Entführung (wobei die vorgebrachte Mitnahme und Folter der Rekrutierung dienten und nicht der Bestrafung) aber kein solchermassen flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde. So bestätigte der Be- schwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 16. Mai 2023 selbst, dass die Al-Shabaab ihn hätten rekrutieren wollen, weil er jung und tüchtig gewesen sei (vgl. act. SEM (…)). Seinen Aussagen ist zu entnehmen, dass er von den Al-Shabaab ausgewählt worden ist, weil er ein gutes Mitglied abgege- ben hätte, unabhängig von darüber hinaus gehenden äusseren oder inne- ren Merkmalen im obgenannten Sinn. Soweit er auf Beschwerdeebene neu geltend macht, er sei auch Ziel der Al-Shabaab geworden, weil er dem Min- derheitsclan (…) angehöre, ist dieses Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren. Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer zwar auch vor, er gehöre dem Minderheitsclan (…) an und die Al-Shabaab hät- ten dies ihm gegenüber erwähnt. Seinen diesbezüglichen Aussagen ist aber zu entnehmen, dass die Al-Shabaab ihn diesbezüglich überzeugen wollten, dass sie ihm ein besseres Leben bieten könnten als innerhalb ei- nes schutzlosen Clans (vgl. act. (…)). Dass die Al-Shabaab den Beschwer- deführer deshalb rekrutieren wollten, weil er als Mitglied des (…)-Clans ein Gegner ihrer Ideologie oder sonst wie eine zu verfolgende Person sei, ist angesichts des Gesagten als konstruiert zu erachten. Auf Entsprechendes ist im Übrigen auch nicht aus den vom Beschwerdeführer zitierten Länder- hintergrundinformationen zu schliessen (vgl. auch Urteil des BVGer E-4431/2016 vom 6. Juni 2018 E. 5.4). Nach dem Gesagten wurde der Be- schwerdeführer entgegen der auf Beschwerdeebene neu geäusserten Auf- fassung nicht aufgrund seiner politischen Anschauungen, seiner Zugehö- rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, oder anderen asylrelevanten

D-4170/2023 Seite 12 Motiven verfolgt, sondern er litt – wie viele andere Personen auch – unter der Herrschaft der Al-Shabaab-Milizen, welche ihn – im Falle der Wahrun- terstellung seiner Angaben – aus einem nicht asylrelevanten Motiv (seinem Potenzial als gutes Mitglied) rekrutieren wollte.

E. 7.3 Insgesamt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers rund um die an- geblich erlebten Rekrutierungsversuche und Nachteile, unabhängig von deren Wahrheitsgehalt, bereits mangels Motivs flüchtlingsrechtlich nicht re- levant.

E. 8.1 Zu prüfen bleibt (bei Wahrunterstellung von Rekrutierungsmassnah- men), ob dem Beschwerdeführer von der Al-Shabaab infolge der dargeleg- ten Entführung mit Freilassung unter Bedenkfrist und (endgültigen) Weige- rung, bei ihnen mitzumachen, eine ihnen gegenüber feindliche Gesinnung unterstellt wird, weshalb er bei einer (hypothetischen) Rückkehr eine poli- tische Verfolgung zu befürchten hätte.

E. 8.2 Die Darstellung des Beschwerdeführers zu seiner rund einmonatigen Gefangenschaft bei den Al-Shabaab und der anschliessenden Freilassung unter Einräumung einer Bedenkzeit von einem Monat vermag nicht zu überzeugen. So führt der Beschwerdeführer aus, er habe sich während der gesamten Gefangenschaft konstant geweigert, sich den Al-Shabaab anzu- schliessen, obwohl er einen Monat lang gefoltert worden sei. Auch eine telefonische Kontaktname seiner Mutter durch die Al-Shabaab, bei welcher diese der Mutter eine beliebig hohe Geldsumme angeboten hätten, wenn sie ihn umstimmen könne, sei erfolglos gewesen; seine Mutter habe den Al-Shabaab gar geantwortet, dass sie ihn lieber töten sollten, als dass sie Geld von ihnen annehmen würde. Dass die Al-Shabaab vor diesem Hinter- grund auf den Vorschlag des Beschwerdeführers eingegangen wären, ihn freizulassen und ihm einen Monat Bedenkzeit einzuräumen, widerspricht jeglichem einigermassen vernünftigen und plausiblen Verhalten. Nachdem auch eine mehrwöchige Folter den Beschwerdeführer nicht umzustimmen vermochte und die Al-Shabaab aufgrund der kategorischen Ablehnung durch die Mutter auch von der Kernfamilie des Beschwerdeführers keiner- lei Unterstützung erwarten durften, ist nicht einzusehen, was sie hätte dazu veranlassen sollen, den Beschwerdeführer dennoch freizulassen und gleichzeitig damit zu rechnen, er würde sich ihnen doch noch anschliessen. Auch die angeblich lange Bedenkzeit von einem Monat, die dem Be- schwerdeführer von den Al-Shabaab angeblich eingeräumt worden war, ist

D-4170/2023 Seite 13 nicht nachvollziehbar, musste sie doch aufgrund der langen Dauer gera- dezu zur Flucht verleiten.

E. 8.3 Dem Beschwerdeführer ist dem Gesagten nach nicht gelungen, seine einmonatige Gefangenschaft bei den Al-Shabaab und die anschliessende Freilassung unter Einräumung einer einmonatigen Bedenkzeit glaubhaft zu machen. Selbst wenn die Al-Shabaab ihn gedrängt haben sollte, sich ihnen anzuschliessen und ihn allenfalls aus diesem Grund auch vorübergehend festgenommen haben sollten, so vermag er weder die Dauer, noch die Um- stände der Gefangenschaft oder deren Freilassung glaubhaft darzulegen. Damit entfällt auch die Grundlage für einen Zusammenhang zwischen der dargelegten Tötung der Schwester durch die Al-Shabaab und dem Be- schwerdeführer. Die weiteren Unstimmigkeiten, welche die Vorinstanz zu- treffend ausgeführt hat (vgl. angefochtenen Verfügung S. 3 f. Ziffer II. 2.1 bis 2.2) untermauern diese Schlussfolgerung.

E. 8.4 Dem Beschwerdeführer gelingt es auch auf Beschwerdeebene nicht, die Zweifel an seinen Angaben zu beseitigen. Insbesondere vermag auch seine angebliche Traumatisierung und sein damit verbundener psychischer Zustand – gemäss Arztbericht vom 21. Juni 2024 leidet er an einer PTBS und einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode – sein wider- sprüchliches und unstimmiges Aussageverhalten nicht zu erklären. Zwar kann der (psychische) Gesundheitszustand (insbesondere bei einer PTBS) in gewissen Fällen einen Einfluss auf das Aussageverhalten haben, so dass dieser bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung berücksichtigt wer- den müsste (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3.3.2), nach Einschätzung des Ge- richts ist dies hier aber nicht der Fall (vgl. auch Urteil des BVGer D-5466/2024 vom 19. Oktober 2024 E. 6.4). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Arztbericht vom 21. Juni 2024 für sich alleine kein Beweis für die vorgebrachten Erlebnisse ist (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2).

E. 8.5 Nach dem Gesagten erfüllen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher im Ergebnis zutreffend verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine

D-4170/2023 Seite 14 ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägun- gen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeit- punkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Das SEM hat der generellen Gefährdung aufgrund der in Mittel- und Südsomalia herrschenden Sicher- heitslage Rechnung getragen und den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Die Gründe für die Anordnung dieser vorläufigen Aufnahme sind vom Gericht allerdings nicht näher zu prüfen. Aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse bei festgestellter Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs entfällt ein schützenswertes Interesse an der (weiteren) Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, etwa wie hier infolge einer angeblichen Betroffenheit von Übergriffen durch die Al-Shabaab, welche asylrechtlich nicht relevant sind. Es erübrigen sich deshalb zum aktuellen Zeitpunkt weitere Ausführungen zur vom Beschwer- deführer dargelegten Gefährdungssituation durch die Al-Shabaab. Im Falle einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem Beschwerdeführer indessen wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht of- fen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen wären (BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz- lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da je- doch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfü- gung vom 10. August 2023 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfah- renskosten erhoben.

E. 12.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtli- che Verbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwalt Dominik Züsli als

D-4170/2023 Seite 15 amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Für die Aufwendungen des amtli- chen Rechtsbeistands ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom

21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der eingereichten Kos- tennote vom 6. September 2023 geltend gemachte Aufwand von 12.5 Stunden erscheint für das gesamte Verfahren, inklusive der weiteren Ein- gaben namentlich vom 4. Oktober 2023 und 9. Juli 2024, angemessen. Die pauschal geltend gemachten Fr. 40.– für "Portospesen", "Fotokopien" und "Telefonspesen" sind jedoch nicht zu entschädigen, zumal die Eingaben des Rechtsvertreters digital zu den Akten gereicht worden sind, womit we- der Porti noch Kosten für Fotokopien angefallen sein dürften. Die durch die Gerichtskasse zu vergütende Entschädigung ist demnach (bei einem Stun- denansatz von Fr. 220.–) auf insgesamt Fr. 2'750.– (inkl. Mehrwertsteuer- zuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4170/2023 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet Rechtsanwalt Dominik Züsli ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'750.–.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4170/2023 Urteil vom 6. November 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Nina Spälti Giannakitsas Gerichtsschreiberin Linda Marti. Parteien A_______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Dominik Züsli, Rechtsanwalt, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Juni 2023 / (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. Februar 2023 fand die Personalienaufnahme statt. A.b Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 ersuchte er um Aufgleisung einer psychotherapeutischen Behandlung und um Erstellung eines psychotherapeutischen Gutachtens im Sinne des Istanbul-Protokolls. A.c Am 16. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er gehöre dem Minderheitsclan (...) an und stamme aus (...) (Distrikt (...), Region (...)), wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt und 14 Jahre die Schule besucht habe. Einen Beruf habe er nie erlernt, er habe im Laden seiner Mutter gearbeitet. Sein Vater sei seit 2008 verschollen. Er sei wegen der islamistisch terroristischen Bewegung Al-Shabaab aus Somalia ausgereist. Er habe um sein Leben gefürchtet. Die Al-Shabaab hätten ihn zwingen wollen, mit ihnen zusammenzuarbeiten, da er jung und tüchtig gewesen sei. Sie seien mehrmals, das erste Mal am (...), bei ihm auf dem Markt, wo er gearbeitet habe, vorbeigekommen. Er habe sich jeweils zur Zusammenarbeit geweigert. In der Folge, im (...), hätten die Al-Shabaab ihn mitgenommen, einen Monat lang festgehalten und gefoltert, um ihn zu einer Zusammenarbeit zu bewegen, was er stets verweigert habe. In dieser Zeit hätten sie auch seine Mutter angerufen und ihr gesagt, dass er lange bestraft worden sei, er sich aber immer noch zur Zusammenarbeit weigere. Sie hätten seiner Mutter so viel Geld angeboten, wie sie wolle, damit sie ihn überzeuge. Seine Mutter habe geantwortet, dass sie ihn lieber töten sollten, als dass er mit ihnen zusammenarbeite. Er habe schliesslich, nachdem er den ganzen September 2022 bei der Al-Shabaab gewesen sei, um eine Bedenkfrist von einem Monat gebeten, um über die geforderte Zusammenarbeit nachzudenken. Daraufhin sei er von den Al-Shabaab freigelassen worden. Er habe diesen Monat genutzt, um die Reiseunterlagen zu organisieren und sei - auf Rat seiner Mutter - am (...) ausgereist. Die Al-Shabaab hätten nach seiner Ausreise seine Mutter behelligt, weil sie ihm zur Flucht verholfen habe, und seine Schwester getötet. A.d Mit Verfügung vom 19. Mai 2023 wurde die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen. A.e Mit Schreiben vom 5. Juni 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM erneut um Erstellen eines medizinischen Gutachtens gemäss Istanbul-Protokoll. A.f Am 9. Juni 2023 wurde eine Lingua-Analyse durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich - wie von ihm angegeben - aus (...) stamme. B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023, eröffnet am 3. Juli 2023, stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg, nahm ihn aber infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Es beauftragte den Kanton Zürich mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 28. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte unter Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das SEM. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde waren die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 6. Juni 2023 und eine Fürsorgebestätigung vom 18. Juli 2023 beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2023 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2023 nahm die Vorinstanz Stellung zur Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 6. September 2023 unter Beilage einer Kostennote gleichen Datums. G. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 verwies er auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des BVGer D-5468/2021 vom 12. Juli 2023, welches er in seiner Sache als einschlägig erachte. H. Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 21. Juni 2024 (Sprechstunde für posttraumatische Belastungsstörungen [PTBS]) zu den Akten. I. Die Instruktionsrichterin beantwortete am 25. März 2025 eine Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 24. März 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Der Prozessgegenstand beschränkt sich auf die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen seines rechtlichen Gehörs. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass er einer Minderheit, dem (...)-Clan, angehöre. 4.3.2 Diese Rüge schlägt fehl. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM nicht berücksichtigt haben sollte, dass der Beschwerdeführer dem (...)-Clan angehört, zumal es dies in seinem Entscheid auch ausgeführt hat (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I/2). Das SEM hat sodann nachvollziehbar und differenziert aufgezeigt, weshalb der Beschwerdeführer, der dem (...)-Clan angehöre, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Soweit der Beschwerdeführer mit dieser Einschätzung des SEM nicht einverstanden ist, ist die Rüge materiell-rechtlicher Natur (vgl. diesbezüglich unten E. 7). 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das SEM habe sich mit keinem Wort zur geltend gemachten Folter geäussert. Weder habe es die diesbezüglichen Aussagen in der Glaubhaftigkeitsprüfung gewürdigt, noch deren Auswirkungen im Entscheid beachtet. Sodann habe das SEM das Asylgesuch abgelehnt, ohne die Gesuche vom 12. Mai 2023 und 5. Juni 2023 um Erstellung eines Gutachtens gemäss Istanbul-Protokoll abzuweisen oder diese in irgendeiner Form im Entscheid zu behandeln oder gar zu erwähnen, obwohl ein solches entscheidrelevant gewesen wäre. 4.4.2 Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörung vom 16. Mai 2023 angegeben, es gehe ihm, abgesehen von physischen Problemen, wegen welchen er aber noch nicht beim Arzt gewesen sei, gesundheitlich gut (vgl. act. SEM (...)). Sodann hat der rechtlich vertretene Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine medizinischen Unterlagen zu den Akten gereicht, obwohl er vom SEM auf die Möglichkeit und Pflicht hingewiesen wurde, und soweit ersichtlich diesbezüglich keinen Arzt konsultiert (vgl. Arztbericht vom 21. Juni 2024, wonach das Erstgespräch am 29. November 2023 und damit nach der angefochtenen Verfügung datiert). Vor diesem Hintergrund und auch, weil das SEM die vom Beschwerdeführer vor seiner Ausreise angeblich erlebten Vorfälle, unter anderem auch anlässlich der Mitnahme durch die Al-Shabaab, mangels erkannter Asylrelevanz nicht in Frage stellte, ist nicht zu beanstanden, dass das SEM den unsubstantiierten Gesuchen vom 12. Mai 2023 und 5. Juni 2023 zur Erstellung eines Gutachtens nicht gefolgt ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-5466/2024 vom 19. Oktober 2024 E. 6.4). Daran vermag auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht vom 21. Juni 2024 nichts zu ändern (vgl. unten E. 8.4). Der Umstand, dass das SEM die Gesuche gar nicht behandelt hat, ist zwar - wie das SEM anlässlich der Vernehmlassung selbst eingestand - als Verletzung der Begründungspflicht zu werten, dies vermag aber eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht zu rechtfertigen, zumal auch eine Heilung auf Beschwerdeebene stattgefunden hat. 4.4.3 Sodann hat das SEM hinreichend aufgezeigt, weshalb es die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse nach seiner Ausreise als nicht glaubhaft qualifiziert. Soweit er mit dieser Auffassung nicht einverstanden ist, ist die Rüge ebenfalls materiell-rechtlicher Natur (vgl. unten E. 8.3 f.). 4.5 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und der Sachverhalt ist spruchreif, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM gelangte im Asylpunkt zum Ergebnis, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten. So hätten die geltend gemachten Rekrutierungsversuche samt Nachteilen durch die Al-Shabaab nicht auf der Absicht beruht, den Beschwerdeführer aufgrund einer missliebigen politischen Einstellung zu verfolgen. Vielmehr habe die Al-Shabaab Interesse an ihm gehabt, weil sie ihn als tüchtigen jungen Mann und somit als potenziell wertvolles Mitglied erachtet hätten. Somit beruhe die geltend gemachte Verfolgung nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Hinsichtlich der angeblichen Tötung seiner Schwester nach seiner Ausreise sei auf die vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen hinzuweisen (sofern davon ausgegangen werde, diese angebliche Massnahme einer Reflexverfolgung wäre, nachdem der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit mit der Al-Shabaab verweigert habe und geflohen sei, neu politisch motiviert gewesen). So würden seine diesbezüglichen Vorbringen (insbesondere die Freilassung nach der Entführung, die angeblichen Aussagen seiner Mutter gegenüber der Al-Shabaab wie auch der Zeitpunkt der erneuten Suche der Al-Shabaab nach ihm nach der Bedenkfrist) in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen. Weiter habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Hausdurchsuchung und der Tötung seiner Schwester durch die Al-Shabaab, insbesondere hinsichtlich der Anwesenheit seiner Mutter, widersprochen, ohne dass er die Widersprüche trotz Nachfrage hätte auflösen können. 6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, dass vorab auf die erhöhte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu verweisen sei, nachdem das Lingua Gutachten seine Angaben zur Herkunft bestätigt habe. Weiter habe die Anhörung insgesamt gerade einmal 2 Stunden und 45 Minuten gedauert, so dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, so detailliert auszusagen, wie dies bei einer ganztägigen Anhörung der Fall sei. Zudem dürfe ihm nicht angelastet werden, dass keine weiteren Fragen gestellt worden seien. Nichtsdestotrotz habe der Beschwerdeführer glaubhaft ausgesagt. Seine Aussagen seien insgesamt schlüssig sowie konsistent und würden mit den Länderhintergrundinformationen zu Somalia und der Al-Shabaab übereinstimmen. Er habe diverse Elemente immer wieder wiederholt und ein zusammenhängendes Bild gezeichnet. Er habe klar genannt, was ihn zur Flucht bewegt habe, wieso er Ziel des Übergriffs geworden sei und habe auch die Folter genau beschrieben. Insbesondere in diesem Punkt seien die Aussagen sehr präzise. Er habe immer wieder die direkte Rede und Emotionen benutzt, um Situationen zu beschreiben sowie Details genannt, ohne zu übertreiben. Ferner habe er bei belastenden Vorfällen starke nonverbale Äusserungen (Weinen, Zittern) gezeigt. Vermeintliche Widersprüche, wobei es der Vorinstanz kaum gelinge, solche aufzuzählen, würden sich auf Nebensächlichkeiten beziehen und könnten aufgelöst werden. Wären diesbezüglich Rückfragen gestellt worden, hätten diese bereits im vorinstanzlichen Verfahren geklärt werden können. Dem SEM gelinge es daher auch nicht, Widersprüche in den Kernelementen zu finden. Insgesamt seien die Aussagen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten glaubhaft. Im Weiteren erweise sich die Verfolgung auch als asylrechtlich relevant. Der Beschwerdeführer gehöre als Mitglied des (...)-Clans zu den am meisten gefährdeten und marginalisierten Gruppen in Mogadischu. Er habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren klar zu Protokoll gegeben, dass die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe zentral für die Verfolgung gewesen sei, was auch mit den Länderinformationen übereinstimme. Somit liege ein flüchtlingsrechtliches Motiv gemäss Art. 3 AsylG vor. Im Übrigen sei auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein junger Mann sei, ein Merkmal, das untrennbar mit ihm verbunden sei und damit ein relevantes Verfolgungsmotiv. Die Al-Shabaab sei sodann religiöser Natur, weswegen auch religiöse beziehungsweise politische Motive eine Rolle spielen würden. Die Asylrelevanz könne auch nicht damit verneint werden, dass die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure erfolgt sei. Somalia sei nicht als schutzfähig anzusehen und gegenüber dem Clan des Beschwerdeführers bestehe auch kein Schutzwille. Dies anerkenne das SEM mit der vorläufigen Aufnahme. Weiter sei eine innerstaatliche Schutzalternative gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zu verneinen. Ferner würden Zwangsrekrutierungen durch nichtstaatliche Akteure keine militärische Dienstleistung und damit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile darstellen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer durch seine Weigerung, sich der Al-Shabaab anzuschliessen eine religiöse und politische Haltung gezeigt, wegen der seine Schwester getötet worden sei. Insgesamt sei die Verfolgung klar asylrelevant. 6.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seiner bisherigen Einschätzung fest und führte an, in der Beschwerde werde über mehrere Seiten die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers betont. Diese sei aber - wie im Asylentscheid dargelegt, allein für den Rekrutierungsversuch und somit für die Entführung nicht relevant, da diesbezüglich bereits das flüchtlingsrechtliche Motiv fehle. Den Aussagen des Beschwerdeführers sei klar zu entnehmen, dass er nicht wegen seiner Clanzugehörigkeit respektive weil die (...) für die Al-Shabaab ein grundsätzlich zu verfolgender Gegner ihrer Ideologie sei, sondern wegen seinem Alter, Geschlecht und seiner Tüchtigkeit ausgesucht worden sei. Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung, nachdem sich der Beschwerdeführer nach einmonatiger Bedenkfrist der Al-Shabaab nicht zur Verfügung gestellt habe, könne grundsätzlich auf die Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit im Asylentscheid verwiesen werden. Zu beachten sei allerdings, dass in der Beschwerde Falschbehauptungen zum zeitlichen Ablauf der Bedenkfrist nach der Entführung und damit ein weiterer Widerspruch aufgestellt worden seien. Sodann sei paradox, dass der Beschwerdeführer ein Gutachten wegen der angeblich erlebten Folter verlange, das allfällige Unglaubhaftigkeiten in seinen Aussagen erklären könne, nachdem in der Beschwerde gleichzeitig über mehrere Seiten hinweg die Glaubhaftigkeit der Aussagen betont werde. Mit keinem Wort werde angegeben, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Gesprächs mit der Rechtsvertretung in irgendeiner Weise verwirrt oder sonst wie nicht aussagefähig gewesen wäre, was sich mit den Erfahrungen anlässlich der Anhörung beim SEM decke. 6.4 In der Replik wird entgegnet, es sei nicht Aufgabe des Beschwerdeführers, ein bestimmtes Verfolgungsmotiv zu nennen und dieses unter das Asylgesetz zu subsumieren. Er habe klar geltend gemacht, dass er zu einem Minderheitsclan gehöre und deswegen rekrutiert worden sei. Natürlich würden hier auch andere Faktoren, wie sein Alter oder sein Geschlecht eine Rolle spielen. Entscheidend sei jedoch, dass er insgesamt geltend gemacht habe, dass er nicht rekrutiert und gefoltert worden wäre, wenn er nicht einem Minderheitsclan angehört hätte. Zudem könne analog auf die Praxis zu alleinstehenden Frauen in Somalia verwiesen werden, die nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen und einem Minderheiten-Clan angehören. Auch in diesen Fällen liege eine private Verfolgung wegen dem Geschlecht und dem Alter vor. Dennoch werde zurecht anerkannt, dass diese Verfolgung auf einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv beruhe. Sodann sei es auch am SEM gewesen, zu prüfen, ob die (...) durch die Al-Shabaab verfolgt würden, und nicht am Beschwerdeführer. In der Beschwerde sei mittels Verweises auf die vorhandenen Länderinformationen dargelegt worden, dass die (...) einer der am stärksten verfolgten und marginalisierten Minderheitsclans seien. Der Beschwerdeführer sei wegen dieser Zugehörigkeit inhaftiert und gefoltert worden und hätte sich einer Terrororganisation anschliessen sollen. Ebenfalls sei aufgezeigt worden, dass der Staat gegenüber den (...) weder schutzwillig noch schutzfähig sei. Damit seien alle Elemente des Asylbegriffs erfüllt. Weiter halte die Vorinstanz die zeitliche Abfolge weiterhin für widersprüchlich, was sich nicht erschliesse. Falls dieser Sachverhalt weiterer Klärung bedürfe, werde eine Befragung des Beschwerdeführers beantragt. Schliesslich sei nicht widersprüchlich, dass in der Beschwerde gleichzeitig die Glaubhaftigkeit aufgezeigt werde und - eventualiter - ein Gutachten zur Klärung des Sachverhalts verlangt werde. 7. 7.1 Verfolgungsmassnahmen sind nur dann asylrechtlich relevant, wenn sie sich auf einen der in Art. 3 AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung) zurückführen lassen. Allein massgebend für die Beurteilung, ob die Verfolgung auf einem der genannten Motive beruht, ist die Perspektive des Verfolgers. So ist für die Bejahung einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention allein ausschlaggebend, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder der Persönlichkeit des Opfers verbunden sind (u.a. Geschlecht, Abstammung, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, Sprache, Veranlagung, Hautfarbe, Gebrechen, Glauben, Denken, politische Meinung, Überzeugung, Lebenseinstellung), erfolgt, nicht wegen des Tuns. Die Handlung kann wohl vom Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich anvisiert sein; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers aber nur, wenn dieser die hinter der Handlung steckende Gesinnung, Persönlichkeit oder Eigenart der betreffenden Person treffen will (vgl. dazu Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 14.16 ff.). 7.2 Zwar kann im Zusammenhang mit der Al-Shabaab nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass eine Rekrutierung mit Zwangsmassnahmen an flüchtlingsrechtliche Motive geknüpft ist (vgl. Urteil des BVGer D-96/2024 vom 5. Februar 2025 E. 5, insbesondere mit Hinweisen zur Rekrutierung Minderjähriger, wobei der Beschwerdeführer bereits bei Beginn der Rekrutierungsmassnahmen volljährig gewesen ist). Im vorliegenden Fall liegen den angeblichen Rekrutierungsversuchen der Al-Shabaab samt angeblicher Entführung (wobei die vorgebrachte Mitnahme und Folter der Rekrutierung dienten und nicht der Bestrafung) aber kein solchermassen flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde. So bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 16. Mai 2023 selbst, dass die Al-Shabaab ihn hätten rekrutieren wollen, weil er jung und tüchtig gewesen sei (vgl. act. SEM (...)). Seinen Aussagen ist zu entnehmen, dass er von den Al-Shabaab ausgewählt worden ist, weil er ein gutes Mitglied abgegeben hätte, unabhängig von darüber hinaus gehenden äusseren oder inneren Merkmalen im obgenannten Sinn. Soweit er auf Beschwerdeebene neu geltend macht, er sei auch Ziel der Al-Shabaab geworden, weil er dem Minderheitsclan (...) angehöre, ist dieses Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren. Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer zwar auch vor, er gehöre dem Minderheitsclan (...) an und die Al-Shabaab hätten dies ihm gegenüber erwähnt. Seinen diesbezüglichen Aussagen ist aber zu entnehmen, dass die Al-Shabaab ihn diesbezüglich überzeugen wollten, dass sie ihm ein besseres Leben bieten könnten als innerhalb eines schutzlosen Clans (vgl. act. (...)). Dass die Al-Shabaab den Beschwerdeführer deshalb rekrutieren wollten, weil er als Mitglied des (...)-Clans ein Gegner ihrer Ideologie oder sonst wie eine zu verfolgende Person sei, ist angesichts des Gesagten als konstruiert zu erachten. Auf Entsprechendes ist im Übrigen auch nicht aus den vom Beschwerdeführer zitierten Länderhintergrundinformationen zu schliessen (vgl. auch Urteil des BVGer E-4431/2016 vom 6. Juni 2018 E. 5.4). Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführer entgegen der auf Beschwerdeebene neu geäusserten Auffassung nicht aufgrund seiner politischen Anschauungen, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, oder anderen asylrelevanten Motiven verfolgt, sondern er litt - wie viele andere Personen auch - unter der Herrschaft der Al-Shabaab-Milizen, welche ihn - im Falle der Wahrunterstellung seiner Angaben - aus einem nicht asylrelevanten Motiv (seinem Potenzial als gutes Mitglied) rekrutieren wollte. 7.3 Insgesamt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers rund um die angeblich erlebten Rekrutierungsversuche und Nachteile, unabhängig von deren Wahrheitsgehalt, bereits mangels Motivs flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 8. 8.1 Zu prüfen bleibt (bei Wahrunterstellung von Rekrutierungsmassnahmen), ob dem Beschwerdeführer von der Al-Shabaab infolge der dargelegten Entführung mit Freilassung unter Bedenkfrist und (endgültigen) Weigerung, bei ihnen mitzumachen, eine ihnen gegenüber feindliche Gesinnung unterstellt wird, weshalb er bei einer (hypothetischen) Rückkehr eine politische Verfolgung zu befürchten hätte. 8.2 Die Darstellung des Beschwerdeführers zu seiner rund einmonatigen Gefangenschaft bei den Al-Shabaab und der anschliessenden Freilassung unter Einräumung einer Bedenkzeit von einem Monat vermag nicht zu überzeugen. So führt der Beschwerdeführer aus, er habe sich während der gesamten Gefangenschaft konstant geweigert, sich den Al-Shabaab anzuschliessen, obwohl er einen Monat lang gefoltert worden sei. Auch eine telefonische Kontaktname seiner Mutter durch die Al-Shabaab, bei welcher diese der Mutter eine beliebig hohe Geldsumme angeboten hätten, wenn sie ihn umstimmen könne, sei erfolglos gewesen; seine Mutter habe den Al-Shabaab gar geantwortet, dass sie ihn lieber töten sollten, als dass sie Geld von ihnen annehmen würde. Dass die Al-Shabaab vor diesem Hintergrund auf den Vorschlag des Beschwerdeführers eingegangen wären, ihn freizulassen und ihm einen Monat Bedenkzeit einzuräumen, widerspricht jeglichem einigermassen vernünftigen und plausiblen Verhalten. Nachdem auch eine mehrwöchige Folter den Beschwerdeführer nicht umzustimmen vermochte und die Al-Shabaab aufgrund der kategorischen Ablehnung durch die Mutter auch von der Kernfamilie des Beschwerdeführers keinerlei Unterstützung erwarten durften, ist nicht einzusehen, was sie hätte dazu veranlassen sollen, den Beschwerdeführer dennoch freizulassen und gleichzeitig damit zu rechnen, er würde sich ihnen doch noch anschliessen. Auch die angeblich lange Bedenkzeit von einem Monat, die dem Beschwerdeführer von den Al-Shabaab angeblich eingeräumt worden war, ist nicht nachvollziehbar, musste sie doch aufgrund der langen Dauer geradezu zur Flucht verleiten. 8.3 Dem Beschwerdeführer ist dem Gesagten nach nicht gelungen, seine einmonatige Gefangenschaft bei den Al-Shabaab und die anschliessende Freilassung unter Einräumung einer einmonatigen Bedenkzeit glaubhaft zu machen. Selbst wenn die Al-Shabaab ihn gedrängt haben sollte, sich ihnen anzuschliessen und ihn allenfalls aus diesem Grund auch vorübergehend festgenommen haben sollten, so vermag er weder die Dauer, noch die Umstände der Gefangenschaft oder deren Freilassung glaubhaft darzulegen. Damit entfällt auch die Grundlage für einen Zusammenhang zwischen der dargelegten Tötung der Schwester durch die Al-Shabaab und dem Beschwerdeführer. Die weiteren Unstimmigkeiten, welche die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. angefochtenen Verfügung S. 3 f. Ziffer II. 2.1 bis 2.2) untermauern diese Schlussfolgerung. 8.4 Dem Beschwerdeführer gelingt es auch auf Beschwerdeebene nicht, die Zweifel an seinen Angaben zu beseitigen. Insbesondere vermag auch seine angebliche Traumatisierung und sein damit verbundener psychischer Zustand - gemäss Arztbericht vom 21. Juni 2024 leidet er an einer PTBS und einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode - sein widersprüchliches und unstimmiges Aussageverhalten nicht zu erklären. Zwar kann der (psychische) Gesundheitszustand (insbesondere bei einer PTBS) in gewissen Fällen einen Einfluss auf das Aussageverhalten haben, so dass dieser bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung berücksichtigt werden müsste (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3.3.2), nach Einschätzung des Gerichts ist dies hier aber nicht der Fall (vgl. auch Urteil des BVGer D-5466/2024 vom 19. Oktober 2024 E. 6.4). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Arztbericht vom 21. Juni 2024 für sich alleine kein Beweis für die vorgebrachten Erlebnisse ist (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). 8.5 Nach dem Gesagten erfüllen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher im Ergebnis zutreffend verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10. Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Das SEM hat der generellen Gefährdung aufgrund der in Mittel- und Südsomalia herrschenden Sicherheitslage Rechnung getragen und den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Die Gründe für die Anordnung dieser vorläufigen Aufnahme sind vom Gericht allerdings nicht näher zu prüfen. Aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entfällt ein schützenswertes Interesse an der (weiteren) Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, etwa wie hier infolge einer angeblichen Betroffenheit von Übergriffen durch die Al-Shabaab, welche asylrechtlich nicht relevant sind. Es erübrigen sich deshalb zum aktuellen Zeitpunkt weitere Ausführungen zur vom Beschwerdeführer dargelegten Gefährdungssituation durch die Al-Shabaab. Im Falle einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem Beschwerdeführer indessen wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen wären (BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 10. August 2023 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 12.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwalt Dominik Züsli als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Für die Aufwendungen des amtlichen Rechtsbeistands ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der eingereichten Kostennote vom 6. September 2023 geltend gemachte Aufwand von 12.5 Stunden erscheint für das gesamte Verfahren, inklusive der weiteren Eingaben namentlich vom 4. Oktober 2023 und 9. Juli 2024, angemessen. Die pauschal geltend gemachten Fr. 40.- für "Portospesen", "Fotokopien" und "Telefonspesen" sind jedoch nicht zu entschädigen, zumal die Eingaben des Rechtsvertreters digital zu den Akten gereicht worden sind, womit weder Porti noch Kosten für Fotokopien angefallen sein dürften. Die durch die Gerichtskasse zu vergütende Entschädigung ist demnach (bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-) auf insgesamt Fr. 2'750.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet Rechtsanwalt Dominik Züsli ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'750.-.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand: