Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reichte am 2. April 2023 in der Schweiz ein Asyl- gesuch ein. B. Am 4. April 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C. Aufgrund eines Eurodac-Treffers wurde festgestellt, dass die Beschwerde- führerin bereits in Griechenland einen Asylantrag gestellt hat. Nachdem ihr am 11. April 2023 im Rahmen eines persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör ge- währt wurde, fand am 26. Juni 2023 die einlässliche Anhörung zu den Asyl- gründen statt. Am 6. März 2024 führte das SEM eine ergänzende Anhörung durch. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass ihr Ehe- mann von Mitgliedern der islamistischen terroristischen Bewegung "al- Shabaab" umgebracht und sie nach seinem Tod von Anhängern der Miliz verfolgt worden sei. Dazu führte sie aus, sie sei in B._______, einem kleinen Ort in Somalia, geboren und habe dort eine Privatschule besucht. Die al-Shabaab habe, als sie noch ein Kind gewesen sei, ihr Dorf eingenommen, die Schule ge- schlossen und den Bewohnern des Dorfes Geld oder Vieh weggenommen. Anfangs des Jahres 2022 habe sie geheiratet und fortan bei der Familie ihres Ehemannes gelebt. Im Oktober 2022 hätten drei Mitglieder der al- Shabaab von ihrem Ehemann verlangt, dass er mit ihnen zusammenar- beite und sich für den Dschihad zur Verfügung stelle. Dies habe er verwei- gert. Eine Woche später seien sie zurückgekehrt und hätten ihn erneut dazu aufgefordert. Da er die Zusammenarbeit nach wie abgelehnt habe, hätten sie ihn umgebracht. Wie es der Brauch sei, habe sie als Witwe nach dem Tod des Ehemanns ein weisses Tuch auf dem Kopf getragen. Wenig später seien dieselben Männer zu ihr nach Hause gekommen und hätten mit ihrer Mutter beziehungsweise ihren Familienmitgliedern gespro- chen. Sie hätten ihr das Tragen des weissen Tuchs verboten, weil sie mit dem Ehemann nicht religiös verheiratet gewesen sei, und sie dann mit ver- bundenen Augen abgeführt und in ein Haus mit einem kleinen Zimmer ge- bracht. Zuerst seien sie freundlich zu ihr gewesen und hätten versucht, "ihr
D-5466/2024 Seite 3 Gehirn zu ändern" und sie dazu zu bewegen, einen Milizionär zu heiraten. Da sie sich geweigert habe, hätten sie sie geschlagen und anschliessend vergewaltigt. Schliesslich sei sie nach fünf Tagen beziehungsweise nach ein bis zwei Tagen freigelassen worden. In der Nähe auf halbem Weg hät- ten ihr Männer, die sich auf einem Feld befunden hätten, geholfen, sie mit Wasser versorgt und versucht, ihre Blutung zu stoppen, beziehungsweise habe sie Kinder angetroffen, die auf ihre Bitte hin die Mutter gerufen hätten, und die Mutter habe ihr schliesslich geholfen. Als sie endlich zuhause an- gekommen sei, habe ihre Mutter eine Frau gerufen, die sie weiter versorgt habe. Zum Zeitpunkt der Vergewaltigung sei sie von ihrem verstorbenen Ehemann schwanger gewesen und habe anlässlich dieses Vorfalls und der starken Blutung das Kind verloren. Sie sei nach dem Aufenthalt bei ihrer Mutter mit einem Auto nach Mogadishu und später in ein Krankenhaus ge- bracht worden. Zu dieser Zeit hätten die Männer von al-Shabaab ihre Mut- ter angerufen und mitgeteilt, dass sie die Beschwerdeführerin umbringen würden. Die restliche Zeit bis zu ihrer Ausreise habe sie bei einer Freundin ihrer Mutter verbracht. Deren Ehemann habe ihr einen Reisepass besorgt, die Ausreise organisiert und diese auch bezahlt. Sie sei mit ihrem eigenen Reisepass mit dem Flugzeug von Mogadishu aus in die Türkei geflogen. Den Pass habe sie in der Türkei gelassen. Auch in der Türkei sei sie von Mitgliedern der al-Shabaab per WhatsApp kontaktiert worden, beziehungs- weise habe sie ständig Telefonanrufe von diesen erhalten. Sie hätten ihr mitgeteilt, dass sie sie nicht in Frieden lassen und sie überall finden wür- den. Darauf habe sie ihr Handy weggeworfen und sich dazu entschlossen, die Türkei zu verlassen. D. Von April bis Juni 2023 fanden, veranlasst durch die medizinische Fach- stelle des Bundesasylzentrums C._______ "Medic-Help", fünf ärztliche Konsultationen statt. Den entsprechenden Zuweisungsdokumenten von Medic-Help und den ärztlichen Kurzberichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben in Griechenland einen Au- tounfall erlitten habe und angeblich an einem Brusttumor leide. Zudem leide sie ihren Aussagen zufolge unter Eisenmangel, Müdigkeit, Schlafstö- rungen und Schwindelgefühl. E. Mit Eingabe vom 11. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM eine Bestätigung betreffend eine laufende psychiatrisch-psychotherapeuti- sche Behandlung der psychiatrischen Dienste (…) vom 5. April 2024 zu
D-5466/2024 Seite 4 den Akten; dabei beantragte sie eine psychologische Sachverhaltsabklä- rung. F. Am 4. Juli 2023 teilte das SEM das Verfahren der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu. G. Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 (eröffnet am 5. August 2024) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle (Dispositiv-Ziff. 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 2), wies sie aus der Schweiz weg (Dispositiv-Ziff. 3) und nahm sie wegen Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. H. Mit Eingabe vom 2. September 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, die Ziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur Erstellung des vollständigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen unter Berücksichtigung, dass ihre vorläu- fige Aufnahme währenddessen bestehen bleibe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes und even- tualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
3. September 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Ver- fügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
D-5466/2024 Seite 5 frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche Beschwerde, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Urteilen dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2).
D-5466/2024 Seite 6
E. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der an- gefochtenen Verfügung als unglaubhaft. Die Vorinstanz verwies dazu auf mehrere Widersprüche in den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen. So habe sie die Zeitdauer, in der sie von den Männern festgehalten worden sei, unterschiedlich beziffert. In der ersten Anhörung habe sie angegeben, während fünf Tagen festgehalten worden zu sein, während sie in der zweiten Anhörung von ein oder zwei Tagen gesprochen habe (SEM-Akten A18 F73, A29 F72). Sie hätte sich aber trotz einer allfäl- ligen Traumatisierung zumindest ungefähr daran erinnern müssen, wie viele Tage und Nächte sie in der Gewalt der al-Shabaab verbracht habe. Ihre diesbezüglichen Angaben seien sehr unterschiedlich ausgefallen, und in der ersten Anhörung habe sie ohne Zögern von fünf Tagen gesprochen und erst in der zweiten geltend gemacht, sich nicht mehr klar erinnern zu können. Da es bei der Behandlungsweise dieser Männer – zuerst freund- lich und überzeugend, danach gewalttätig und beleidigend – zwei Phasen gegeben habe und nicht jeder Tag gleich verlaufen sei, hätte sie wissen müssen, an wie vielen Tagen sie auf welche Weise behandelt worden sei. Auch betreffend ihre Freilassung lägen widersprüchliche Darstelllungen vor. In der ersten Anhörung habe sie angegeben, auf dem Rückweg Män- ner getroffen zu haben, die ihr geholfen und versucht hätten, ihre Blutung zu stoppen (SEM-Akte A18 F67). Gemäss ihren Angaben in der zweiten Anhörung hätten sich auf einem Feld Kinder aufgehalten, die sie aufgefor- dert habe, die Mutter zu holen. Die Frau habe dann versucht, die Blutung zu stoppen (SEM-Akte A29 F75). Auf diesen Widerspruch angesprochen habe sie erklärt, zwar einige Männer getroffen zu haben, die ihr jedoch nur die Richtung angegeben hätten, in die sie habe gehen müssen. Effektiv geholfen habe ihr eine Frau. Auch dieser Erklärungsversuch entspreche aber nicht den Angaben in der ersten Anhörung, gemäss welchen Männer ihr Wasser gegeben und versucht hätten, ihre Blutung zu stoppen. Widersprüchlich seien auch die Angaben dazu, wie oft die Männer von al- Shabaab sie nach ihrer Flucht in die Türkei kontaktiert hätten. In der ersten Anhörung habe sie angegeben, sie habe ihren Reisepass in der Türkei ge- lassen und nicht daran gedacht, diesen mitzunehmen, da sie immer noch Probleme mit diesen Männern gehabt habe. Sie habe ständig Telefonan- rufe erhalten und die al-Shabaab-Männer hätten ihr damit gedroht, heraus- zufinden, wo sie sich aufhalte (SEM-Akte A18 F64). Ihren Angaben in der zweiten Anhörung zufolge sei sie in der Türkei nur einmal von den al- Shabaab-Männern kontaktiert worden und habe danach ihr Telefon weg- geworfen (SEM-Akte A29 F108 f. und F116 f.). Darauf angesprochen habe
D-5466/2024 Seite 7 sie es abgestritten, solche Aussagen getroffen zu haben (SEM-Akte A29 F128). Schliesslich seien ihre Schilderungen in beiden Anhörungen eher gerafft ausgefallen und hätten nicht den Eindruck vermittelt, dass sie das Geschil- derte selbst erlebt habe. Insbesondere sei betreffend Detailreichtum kein Unterschied zu erkennen zwischen Ereignissen, die sie selbst erlebt haben wolle, und solchen, von denen ihr nur berichtet worden sei. Die Erstellung einer psychologischen Sachverhaltsabklärung vermöchte an der Würdigung der Vorbringen im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit nichts ändern, weshalb auf die Durchführung einer solchen verzichtet werde. Dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund traumatischer Erlebnisse nicht mehr an gewisse Einzelheiten der Geschehnisse erinnern könne, wäre bei Annahme der Glaubhaftigkeit plausibel. Unterschiedliche Angaben bei- spielsweise dazu, wer ihr nach der Freilassung aus diesem Haus geholfen habe, liessen sich aber nicht mit ihrer psychischen Verfassung erklären. Gerade weil das traumatische Erlebnis von Männern verursacht worden sei, hätte ihr in Erinnerung bleiben müssen, ob ihr auf dem Nachhauseweg eine Frau oder ein Mann geholfen habe. Die unterschiedlichen Angaben im Hinblick auf die Anzahl der Anrufe in der Türkei liessen sich ebenfalls nicht durch eine Traumatisierung erklären, da dieser Vorfall erst einige Zeit nach dem traumatischen Ereignis stattgefunden habe.
E. 5.2 In der Beschwerde entgegnete die Beschwerdeführerin, es habe in den Anhörungen Hinweise darauf gegeben, dass sie an einer posttraumati- schen Belastungsstörung leide. Eine solche könne ein Indiz für tatsächlich Erlebtes sein, beeinflusse aber auch das Aussageverhalten. In dieser Hin- sicht könne eine Vernehmung traumatisierter Personen Erinnerungen an die Ereignisse wecken und aufgrund der damit verbundenen Empfindun- gen eine geordnete Aussage erschweren. Zudem komme es vor, dass Op- fer sich nur an Einzelheiten von Ereignissen erinnern, die mit verschiede- nen Situationen in Verbindung gebracht würden. Aussagen von traumati- sierten Personen könnten auch widersprüchlich sein. Das SEM hätte unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes ein psychologisches Gutachten erstellen lassen müssen, insbesondere deshalb, da es an der Glaubhaftigkeit ihrer traumatischen Erlebnisse zweifle. Ihr psychischer Zu- stand werde zurzeit abgeklärt; einen entsprechenden Bericht gebe es aber noch nicht. Sie habe aus Scham bisher mit ihrem Psychiater noch nicht über das Erlebte sprechen können.
D-5466/2024 Seite 8 Zudem habe sie aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten, wegen ihrer man- gelnden Schulbildung und weil der Dolmetscher sie kaum verstanden habe, auch das Geschehene schlecht schildern können. Das SEM habe Besonderheiten in ihren Schilderungen, die zeigen würden, dass das Er- lebte wahr sei, nicht beachtet. Auch ihre mangelnde Bildung und die wei- teren Gründe für ihre Erzählweise seien nicht ausreichend beachtet wor- den, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege. Im Anhö- rungsprotokoll sei ersichtlich, dass sie einige der Fragen nicht richtig ver- standen habe, was an der Übersetzung oder aber an ihrer Verfassung lie- gen könne. Schliesslich vertiefte und erweiterte sie in der Beschwerdeschrift den bei der Vorinstanz geltend gemachten Sachverhalt um neue Vorkommnisse und brachte neu vor, die Männer von al-Shabaab seien zweimal zu ihrer Familie nach Hause gekommen und hätten es aufgrund der Intervention der Nachbarn beim ersten Mal nicht geschafft, sie zu entführen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin – wie die Vorinstanz detailliert ausführte und eingehend begründete – entgegen ihrer Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Anhörungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Widersprü- che in seiner Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin seien unglaubhaft. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen, welchen das Gericht vollumfänglich zu- stimmt (vgl. E. 5.1).
E. 6.2 Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass es sich bei den von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen und Unklarheiten in den Ausführungen der Beschwerdeführerin grösstenteils nicht um De- tails, sondern um wegweisende Eckpunkte der geschilderten Ereignisse handelt, bei welchen erwartet werden darf, dass sie selbst bei einem zeit- lichen Auseinanderfallen der Anhörungen zumindest einigermassen kohä- rent vorgebracht werden können. Angesprochen auf ihre unterschiedlichen Angaben, versuchte die Beschwerdeführerin, diese jeweils mit ihrem psy- chischen Zustand zu erklären beziehungsweise antwortete ohne entspre- chende nähere Erläuterung, dass entweder die eine oder andere Version
D-5466/2024 Seite 9 richtig sei (SEM-Akte A29 F118, F124, F126 ff.). Einige Fragen beantwor- tete sie auch nur sehr ausweichend. So antwortete sie beispielsweise auf die Aufforderung, vom Anruf der al-Shabaab-Mitglieder an ihre Mutter mehr zu erzählen, sie habe "nicht viel über diesen Anruf gefragt, ich persönlich bin so ein Mensch, ich stelle nicht viele Fragen" (SEM-Akte A29 F104). Erst auf Vorhalt der befragenden Person, es sei schliesslich um ihr Leben ge- gangen, gab sie sehr gerafft den Inhalt dieses Telefongesprächs wieder (SEM-Akte A29 F105 f.). Hinzu kommt, dass sie in ihrer Beschwerdeein- gabe Sachverhaltselemente neu vorbringt, die sie im vorinstanzlichen Ver- fahren nicht ansatzweise erwähnt hatte (vgl. oben E. 5.2 letzter Absatz so- wie Sachverhalt B.), und die deshalb vom Gericht als nachgeschoben er- achtet werden.
E. 6.3 Auch die Einwände und Erklärungsversuche in der Beschwerde betref- fend die von der Vorinstanz genannten Unglaubhaftigkeitselemente vermö- gen die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht zu entkräften. In den Akten finden sich keine Hinweise auf massge- bliche sprachliche Hindernisse oder Verständigungsschwierigkeiten. Die Beschwerdeführerin beantwortete die Fragen zu Beginn der beiden Anhö- rungen, wie sie die dolmetschende Person verstehe, mit "ja, ich verstehe sie" sowie "sehr gut" (SEM-Akten A18 und A29, jeweils F1). Zudem hat sie die Richtigkeit der beiden Anhörungsprotokolle nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Somit muss sie sich grundsätzlich auf die darin festgehaltenen Aussagen behaften lassen.
E. 6.4 Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Traumatisierung und ihr damit verbundener psychischer Zustand hätten ihr Aussageverhal- ten massgeblich beeinflusst, vermag die festgestellten Widersprüche und Unstimmigkeiten ebenfalls nicht zu erklären. Sollte sich das Unvermögen einer Person, über ein traumatisches Erlebnis konsistent und substantiiert zu berichten, in bestimmten Fällen tatsächlich in unklaren Ausführungen zu Erlebnissen äussern, so ist dies nach Einschätzung des Gerichts vorlie- gend nicht der Fall. Vorweg ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Traumatisierung einerseits bisher nicht belegt ist. Dem Gericht liegen – ab- gesehen von einigen ärztlichen Kurzberichten betreffend körperliche Be- schwerden (SEM-Akten A13–16 und A20) und der auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigung, dass sie sich in psychiatrisch-psychotherapeu- tischer Behandlung befindet – keine ärztlichen Berichte vor. Andererseits kann eine fachärztliche Einschätzung in Bezug auf die Plausibilität von
D-5466/2024 Seite 10 Ereignissen, die als Ursache für eine posttraumatische Belastungsstörung in Betracht fallen, zwar ein Indiz sein, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu be- rücksichtigen ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1). Das Bundesverwaltungsge- richt geht gemäss gefestigter Rechtsprechung aber davon aus, dass Arzt- berichte lediglich über einen gesundheitlichen Befund Auskunft geben kön- nen, jedoch für sich alleine noch keinen Beweis für ein geltend gemachtes traumatisierendes Ereignis bilden (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Die Beschwerdeführerin hat nicht nur die angebliche Entführung und die sexuellen Übergriffe nur sehr rudimentär geschildert, sondern auch alle an- deren Aspekte des Sachverhalts ohne jegliche individuellen Eindrücke und nur sehr schematisch vorgebracht. Zudem hat sie sich im Hinblick auf massgebliche Schlüsselereignisse (Zeitdauer der Entführung, Hilfsperso- nen nach ihrer Freilassung, telefonische Bedrohungen durch al-Shabaab- Mitglieder) widersprochen. Vor diesem Hintergrund würde auch eine allfäl- lige ärztlich diagnostizierte Traumatisierung nicht die zahlreichen, sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht objektiv nicht nachvoll- ziehbaren Gegebenheiten erklären oder relativieren. Die betreffenden Er- klärungen für die Unstimmigkeiten in den Darlegungen der Asylgründe der Beschwerdeführerin sind demnach nicht stichhaltig. Somit war die Vor- instanz entgegen den Vorbringen in der Beschwerde auch nicht gehalten, ein psychologisches Gutachten in Auftrag zu geben. Die Rüge, es habe dadurch den Untersuchungsgrundsatz verletzt, ist demnach unbegründet.
E. 6.5 Insgesamt sind die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als wider- sprüchlich und unglaubhaft zu erachten (vgl. Art. 7 AsylG). Folglich hat das SEM zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch ab- gelehnt.
E. 7 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift vor, das SEM habe die von ihr geschilderten spezifischen Umstände, die zeigen würden, dass das Erlebte wahr sei, sowie ihre mangelnde Bildung nicht beachtet, womit es seine Begründungspflicht verletzt habe. Dabei führt sie aber we- der aus noch ist ersichtlich, inwiefern die betreffenden Erwägungen des SEM den verfahrensrechtlichen Vorgaben nicht entsprechen sollten oder eine ausführlichere Begründung notwendig gewesen wäre. Wie oben fest- gestellt (E. 6.3), sind den Anhörungsprotokollen keine Hinweise auf mass- gebliche Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen, womit sich auch eine entsprechende Würdigung in der angefochtenen Verfügung erübrigte.
D-5466/2024 Seite 11 Dass das SEM den Sachverhalt sowie ihr Aussageverhalten anders als von ihr gefordert beurteilt, spricht für sich alleine noch nicht für eine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Folglich ist die Rüge, das SEM habe die spe- zifischen Umstände nicht ausreichend gewürdigt, unbegründet, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 10 Einer Beschwerde im Asylverfahren kommt grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb – sofern das SEM ihr die auf- schiebende Wirkung nicht entzieht – Beschwerdeführende den Abschluss eines Verfahrens von Amtes wegen in der Schweiz abwarten dürfen (Art. 42 AsylG [SR 142.31]). Ohnehin ist die Beschwerdeführerin bereits vorläufig aufgenommen. Insofern wäre auf den Eventualantrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten. Der An- trag wird aber mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil gegenstandslos.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG und um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG ge- genstandslos geworden.
E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat.
D-5466/2024 Seite 12
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-5466/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5466/2024 Urteil vom 19. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 2. April 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Am 4. April 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C. Aufgrund eines Eurodac-Treffers wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bereits in Griechenland einen Asylantrag gestellt hat. Nachdem ihr am 11. April 2023 im Rahmen eines persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör gewährt wurde, fand am 26. Juni 2023 die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Am 6. März 2024 führte das SEM eine ergänzende Anhörung durch. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass ihr Ehemann von Mitgliedern der islamistischen terroristischen Bewegung "al-Shabaab" umgebracht und sie nach seinem Tod von Anhängern der Miliz verfolgt worden sei. Dazu führte sie aus, sie sei in B._______, einem kleinen Ort in Somalia, geboren und habe dort eine Privatschule besucht. Die al-Shabaab habe, als sie noch ein Kind gewesen sei, ihr Dorf eingenommen, die Schule geschlossen und den Bewohnern des Dorfes Geld oder Vieh weggenommen. Anfangs des Jahres 2022 habe sie geheiratet und fortan bei der Familie ihres Ehemannes gelebt. Im Oktober 2022 hätten drei Mitglieder der al-Shabaab von ihrem Ehemann verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeite und sich für den Dschihad zur Verfügung stelle. Dies habe er verweigert. Eine Woche später seien sie zurückgekehrt und hätten ihn erneut dazu aufgefordert. Da er die Zusammenarbeit nach wie abgelehnt habe, hätten sie ihn umgebracht. Wie es der Brauch sei, habe sie als Witwe nach dem Tod des Ehemanns ein weisses Tuch auf dem Kopf getragen. Wenig später seien dieselben Männer zu ihr nach Hause gekommen und hätten mit ihrer Mutter beziehungsweise ihren Familienmitgliedern gesprochen. Sie hätten ihr das Tragen des weissen Tuchs verboten, weil sie mit dem Ehemann nicht religiös verheiratet gewesen sei, und sie dann mit verbundenen Augen abgeführt und in ein Haus mit einem kleinen Zimmer gebracht. Zuerst seien sie freundlich zu ihr gewesen und hätten versucht, "ihr Gehirn zu ändern" und sie dazu zu bewegen, einen Milizionär zu heiraten. Da sie sich geweigert habe, hätten sie sie geschlagen und anschliessend vergewaltigt. Schliesslich sei sie nach fünf Tagen beziehungsweise nach ein bis zwei Tagen freigelassen worden. In der Nähe auf halbem Weg hätten ihr Männer, die sich auf einem Feld befunden hätten, geholfen, sie mit Wasser versorgt und versucht, ihre Blutung zu stoppen, beziehungsweise habe sie Kinder angetroffen, die auf ihre Bitte hin die Mutter gerufen hätten, und die Mutter habe ihr schliesslich geholfen. Als sie endlich zuhause angekommen sei, habe ihre Mutter eine Frau gerufen, die sie weiter versorgt habe. Zum Zeitpunkt der Vergewaltigung sei sie von ihrem verstorbenen Ehemann schwanger gewesen und habe anlässlich dieses Vorfalls und der starken Blutung das Kind verloren. Sie sei nach dem Aufenthalt bei ihrer Mutter mit einem Auto nach Mogadishu und später in ein Krankenhaus gebracht worden. Zu dieser Zeit hätten die Männer von al-Shabaab ihre Mutter angerufen und mitgeteilt, dass sie die Beschwerdeführerin umbringen würden. Die restliche Zeit bis zu ihrer Ausreise habe sie bei einer Freundin ihrer Mutter verbracht. Deren Ehemann habe ihr einen Reisepass besorgt, die Ausreise organisiert und diese auch bezahlt. Sie sei mit ihrem eigenen Reisepass mit dem Flugzeug von Mogadishu aus in die Türkei geflogen. Den Pass habe sie in der Türkei gelassen. Auch in der Türkei sei sie von Mitgliedern der al-Shabaab per WhatsApp kontaktiert worden, beziehungsweise habe sie ständig Telefonanrufe von diesen erhalten. Sie hätten ihr mitgeteilt, dass sie sie nicht in Frieden lassen und sie überall finden würden. Darauf habe sie ihr Handy weggeworfen und sich dazu entschlossen, die Türkei zu verlassen. D. Von April bis Juni 2023 fanden, veranlasst durch die medizinische Fachstelle des Bundesasylzentrums C._______ "Medic-Help", fünf ärztliche Konsultationen statt. Den entsprechenden Zuweisungsdokumenten von Medic-Help und den ärztlichen Kurzberichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben in Griechenland einen Autounfall erlitten habe und angeblich an einem Brusttumor leide. Zudem leide sie ihren Aussagen zufolge unter Eisenmangel, Müdigkeit, Schlafstörungen und Schwindelgefühl. E. Mit Eingabe vom 11. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM eine Bestätigung betreffend eine laufende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung der psychiatrischen Dienste (...) vom 5. April 2024 zu den Akten; dabei beantragte sie eine psychologische Sachverhaltsabklärung. F. Am 4. Juli 2023 teilte das SEM das Verfahren der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu. G. Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 (eröffnet am 5. August 2024) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositiv-Ziff. 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 2), wies sie aus der Schweiz weg (Dispositiv-Ziff. 3) und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. H. Mit Eingabe vom 2. September 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur Erstellung des vollständigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen unter Berücksichtigung, dass ihre vorläufige Aufnahme währenddessen bestehen bleibe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes und eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. September 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Urteilen dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft. Die Vorinstanz verwies dazu auf mehrere Widersprüche in den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen. So habe sie die Zeitdauer, in der sie von den Männern festgehalten worden sei, unterschiedlich beziffert. In der ersten Anhörung habe sie angegeben, während fünf Tagen festgehalten worden zu sein, während sie in der zweiten Anhörung von ein oder zwei Tagen gesprochen habe (SEM-Akten A18 F73, A29 F72). Sie hätte sich aber trotz einer allfälligen Traumatisierung zumindest ungefähr daran erinnern müssen, wie viele Tage und Nächte sie in der Gewalt der al-Shabaab verbracht habe. Ihre diesbezüglichen Angaben seien sehr unterschiedlich ausgefallen, und in der ersten Anhörung habe sie ohne Zögern von fünf Tagen gesprochen und erst in der zweiten geltend gemacht, sich nicht mehr klar erinnern zu können. Da es bei der Behandlungsweise dieser Männer - zuerst freundlich und überzeugend, danach gewalttätig und beleidigend - zwei Phasen gegeben habe und nicht jeder Tag gleich verlaufen sei, hätte sie wissen müssen, an wie vielen Tagen sie auf welche Weise behandelt worden sei. Auch betreffend ihre Freilassung lägen widersprüchliche Darstelllungen vor. In der ersten Anhörung habe sie angegeben, auf dem Rückweg Männer getroffen zu haben, die ihr geholfen und versucht hätten, ihre Blutung zu stoppen (SEM-Akte A18 F67). Gemäss ihren Angaben in der zweiten Anhörung hätten sich auf einem Feld Kinder aufgehalten, die sie aufgefordert habe, die Mutter zu holen. Die Frau habe dann versucht, die Blutung zu stoppen (SEM-Akte A29 F75). Auf diesen Widerspruch angesprochen habe sie erklärt, zwar einige Männer getroffen zu haben, die ihr jedoch nur die Richtung angegeben hätten, in die sie habe gehen müssen. Effektiv geholfen habe ihr eine Frau. Auch dieser Erklärungsversuch entspreche aber nicht den Angaben in der ersten Anhörung, gemäss welchen Männer ihr Wasser gegeben und versucht hätten, ihre Blutung zu stoppen. Widersprüchlich seien auch die Angaben dazu, wie oft die Männer von al-Shabaab sie nach ihrer Flucht in die Türkei kontaktiert hätten. In der ersten Anhörung habe sie angegeben, sie habe ihren Reisepass in der Türkei gelassen und nicht daran gedacht, diesen mitzunehmen, da sie immer noch Probleme mit diesen Männern gehabt habe. Sie habe ständig Telefonanrufe erhalten und die al-Shabaab-Männer hätten ihr damit gedroht, herauszufinden, wo sie sich aufhalte (SEM-Akte A18 F64). Ihren Angaben in der zweiten Anhörung zufolge sei sie in der Türkei nur einmal von den al-Shabaab-Männern kontaktiert worden und habe danach ihr Telefon weggeworfen (SEM-Akte A29 F108 f. und F116 f.). Darauf angesprochen habe sie es abgestritten, solche Aussagen getroffen zu haben (SEM-Akte A29 F128). Schliesslich seien ihre Schilderungen in beiden Anhörungen eher gerafft ausgefallen und hätten nicht den Eindruck vermittelt, dass sie das Geschilderte selbst erlebt habe. Insbesondere sei betreffend Detailreichtum kein Unterschied zu erkennen zwischen Ereignissen, die sie selbst erlebt haben wolle, und solchen, von denen ihr nur berichtet worden sei. Die Erstellung einer psychologischen Sachverhaltsabklärung vermöchte an der Würdigung der Vorbringen im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit nichts ändern, weshalb auf die Durchführung einer solchen verzichtet werde. Dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund traumatischer Erlebnisse nicht mehr an gewisse Einzelheiten der Geschehnisse erinnern könne, wäre bei Annahme der Glaubhaftigkeit plausibel. Unterschiedliche Angaben beispielsweise dazu, wer ihr nach der Freilassung aus diesem Haus geholfen habe, liessen sich aber nicht mit ihrer psychischen Verfassung erklären. Gerade weil das traumatische Erlebnis von Männern verursacht worden sei, hätte ihr in Erinnerung bleiben müssen, ob ihr auf dem Nachhauseweg eine Frau oder ein Mann geholfen habe. Die unterschiedlichen Angaben im Hinblick auf die Anzahl der Anrufe in der Türkei liessen sich ebenfalls nicht durch eine Traumatisierung erklären, da dieser Vorfall erst einige Zeit nach dem traumatischen Ereignis stattgefunden habe. 5.2 In der Beschwerde entgegnete die Beschwerdeführerin, es habe in den Anhörungen Hinweise darauf gegeben, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Eine solche könne ein Indiz für tatsächlich Erlebtes sein, beeinflusse aber auch das Aussageverhalten. In dieser Hinsicht könne eine Vernehmung traumatisierter Personen Erinnerungen an die Ereignisse wecken und aufgrund der damit verbundenen Empfindungen eine geordnete Aussage erschweren. Zudem komme es vor, dass Opfer sich nur an Einzelheiten von Ereignissen erinnern, die mit verschiedenen Situationen in Verbindung gebracht würden. Aussagen von traumatisierten Personen könnten auch widersprüchlich sein. Das SEM hätte unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes ein psychologisches Gutachten erstellen lassen müssen, insbesondere deshalb, da es an der Glaubhaftigkeit ihrer traumatischen Erlebnisse zweifle. Ihr psychischer Zustand werde zurzeit abgeklärt; einen entsprechenden Bericht gebe es aber noch nicht. Sie habe aus Scham bisher mit ihrem Psychiater noch nicht über das Erlebte sprechen können. Zudem habe sie aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten, wegen ihrer mangelnden Schulbildung und weil der Dolmetscher sie kaum verstanden habe, auch das Geschehene schlecht schildern können. Das SEM habe Besonderheiten in ihren Schilderungen, die zeigen würden, dass das Erlebte wahr sei, nicht beachtet. Auch ihre mangelnde Bildung und die weiteren Gründe für ihre Erzählweise seien nicht ausreichend beachtet worden, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege. Im Anhörungsprotokoll sei ersichtlich, dass sie einige der Fragen nicht richtig verstanden habe, was an der Übersetzung oder aber an ihrer Verfassung liegen könne. Schliesslich vertiefte und erweiterte sie in der Beschwerdeschrift den bei der Vorinstanz geltend gemachten Sachverhalt um neue Vorkommnisse und brachte neu vor, die Männer von al-Shabaab seien zweimal zu ihrer Familie nach Hause gekommen und hätten es aufgrund der Intervention der Nachbarn beim ersten Mal nicht geschafft, sie zu entführen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin - wie die Vorinstanz detailliert ausführte und eingehend begründete - entgegen ihrer Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Anhörungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Widersprüche in seiner Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, welchen das Gericht vollumfänglich zustimmt (vgl. E. 5.1). 6.2 Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass es sich bei den von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen und Unklarheiten in den Ausführungen der Beschwerdeführerin grösstenteils nicht um Details, sondern um wegweisende Eckpunkte der geschilderten Ereignisse handelt, bei welchen erwartet werden darf, dass sie selbst bei einem zeitlichen Auseinanderfallen der Anhörungen zumindest einigermassen kohärent vorgebracht werden können. Angesprochen auf ihre unterschiedlichen Angaben, versuchte die Beschwerdeführerin, diese jeweils mit ihrem psychischen Zustand zu erklären beziehungsweise antwortete ohne entsprechende nähere Erläuterung, dass entweder die eine oder andere Version richtig sei (SEM-Akte A29 F118, F124, F126 ff.). Einige Fragen beantwortete sie auch nur sehr ausweichend. So antwortete sie beispielsweise auf die Aufforderung, vom Anruf der al-Shabaab-Mitglieder an ihre Mutter mehr zu erzählen, sie habe "nicht viel über diesen Anruf gefragt, ich persönlich bin so ein Mensch, ich stelle nicht viele Fragen" (SEM-Akte A29 F104). Erst auf Vorhalt der befragenden Person, es sei schliesslich um ihr Leben gegangen, gab sie sehr gerafft den Inhalt dieses Telefongesprächs wieder (SEM-Akte A29 F105 f.). Hinzu kommt, dass sie in ihrer Beschwerdeeingabe Sachverhaltselemente neu vorbringt, die sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise erwähnt hatte (vgl. oben E. 5.2 letzter Absatz sowie Sachverhalt B.), und die deshalb vom Gericht als nachgeschoben erachtet werden. 6.3 Auch die Einwände und Erklärungsversuche in der Beschwerde betreffend die von der Vorinstanz genannten Unglaubhaftigkeitselemente vermögen die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht zu entkräften. In den Akten finden sich keine Hinweise auf massgebliche sprachliche Hindernisse oder Verständigungsschwierigkeiten. Die Beschwerdeführerin beantwortete die Fragen zu Beginn der beiden Anhörungen, wie sie die dolmetschende Person verstehe, mit "ja, ich verstehe sie" sowie "sehr gut" (SEM-Akten A18 und A29, jeweils F1). Zudem hat sie die Richtigkeit der beiden Anhörungsprotokolle nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Somit muss sie sich grundsätzlich auf die darin festgehaltenen Aussagen behaften lassen. 6.4 Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Traumatisierung und ihr damit verbundener psychischer Zustand hätten ihr Aussageverhalten massgeblich beeinflusst, vermag die festgestellten Widersprüche und Unstimmigkeiten ebenfalls nicht zu erklären. Sollte sich das Unvermögen einer Person, über ein traumatisches Erlebnis konsistent und substantiiert zu berichten, in bestimmten Fällen tatsächlich in unklaren Ausführungen zu Erlebnissen äussern, so ist dies nach Einschätzung des Gerichts vorliegend nicht der Fall. Vorweg ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Traumatisierung einerseits bisher nicht belegt ist. Dem Gericht liegen - abgesehen von einigen ärztlichen Kurzberichten betreffend körperliche Beschwerden (SEM-Akten A13-16 und A20) und der auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigung, dass sie sich in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet - keine ärztlichen Berichte vor. Andererseits kann eine fachärztliche Einschätzung in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, die als Ursache für eine posttraumatische Belastungsstörung in Betracht fallen, zwar ein Indiz sein, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1). Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss gefestigter Rechtsprechung aber davon aus, dass Arztberichte lediglich über einen gesundheitlichen Befund Auskunft geben können, jedoch für sich alleine noch keinen Beweis für ein geltend gemachtes traumatisierendes Ereignis bilden (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Die Beschwerdeführerin hat nicht nur die angebliche Entführung und die sexuellen Übergriffe nur sehr rudimentär geschildert, sondern auch alle anderen Aspekte des Sachverhalts ohne jegliche individuellen Eindrücke und nur sehr schematisch vorgebracht. Zudem hat sie sich im Hinblick auf massgebliche Schlüsselereignisse (Zeitdauer der Entführung, Hilfspersonen nach ihrer Freilassung, telefonische Bedrohungen durch al-Shabaab-Mitglieder) widersprochen. Vor diesem Hintergrund würde auch eine allfällige ärztlich diagnostizierte Traumatisierung nicht die zahlreichen, sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht objektiv nicht nachvollziehbaren Gegebenheiten erklären oder relativieren. Die betreffenden Erklärungen für die Unstimmigkeiten in den Darlegungen der Asylgründe der Beschwerdeführerin sind demnach nicht stichhaltig. Somit war die Vor-instanz entgegen den Vorbringen in der Beschwerde auch nicht gehalten, ein psychologisches Gutachten in Auftrag zu geben. Die Rüge, es habe dadurch den Untersuchungsgrundsatz verletzt, ist demnach unbegründet. 6.5 Insgesamt sind die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als widersprüchlich und unglaubhaft zu erachten (vgl. Art. 7 AsylG). Folglich hat das SEM zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift vor, das SEM habe die von ihr geschilderten spezifischen Umstände, die zeigen würden, dass das Erlebte wahr sei, sowie ihre mangelnde Bildung nicht beachtet, womit es seine Begründungspflicht verletzt habe. Dabei führt sie aber weder aus noch ist ersichtlich, inwiefern die betreffenden Erwägungen des SEM den verfahrensrechtlichen Vorgaben nicht entsprechen sollten oder eine ausführlichere Begründung notwendig gewesen wäre. Wie oben festgestellt (E. 6.3), sind den Anhörungsprotokollen keine Hinweise auf massgebliche Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen, womit sich auch eine entsprechende Würdigung in der angefochtenen Verfügung erübrigte. Dass das SEM den Sachverhalt sowie ihr Aussageverhalten anders als von ihr gefordert beurteilt, spricht für sich alleine noch nicht für eine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Folglich ist die Rüge, das SEM habe die spezifischen Umstände nicht ausreichend gewürdigt, unbegründet, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Einer Beschwerde im Asylverfahren kommt grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb - sofern das SEM ihr die aufschiebende Wirkung nicht entzieht - Beschwerdeführende den Abschluss eines Verfahrens von Amtes wegen in der Schweiz abwarten dürfen (Art. 42 AsylG [SR 142.31]). Ohnehin ist die Beschwerdeführerin bereits vorläufig aufgenommen. Insofern wäre auf den Eventualantrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten. Der Antrag wird aber mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil gegenstandslos. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG und um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG gegenstandslos geworden. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: