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E-4421/2026

E-4421/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-07-28 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-4421/2026

Urteil vom 28. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichterin Roswitha Petry,

mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;

Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

A._______,

geboren am (...), Ukraine,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz;

Verfügung des SEM vom 29. Mai 2026 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2025 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchte,

dass sie am 5. Januar 2026 die ihr zugewiesene Rechtsvertretung mit ihrer Interessenwahrung mandatierte,

dass das SEM mit Schreiben vom 5. Januar 2026 festhielt, die Beschwerdeführerin verfüge über einen Schutztitel in Tschechien und sei daher aufgrund des Subsidiaritätsprinzips (Schutzalternative in einem anderem Staat) nicht auf den Schutz in der Schweiz angewiesen,

dass es der Beschwerdeführerin gleichzeitig das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung deren Gesuchs um vorübergehenden Schutz und der Anordnung der Wegweisung nach Tschechien gewährte,

dass die Beschwerdeführerin mit einer nicht datierten Eingabe mit dem Betreff «Gesuch um gemeinsame Behandlung des Asylverfahrens und Wahrung der Familieneinheit» in eigenem Namen (ohne ihre Rechtsvertretung) geltend machte, sie sei als eine junge Erwachsene von (...) Jahren von ihrer Mutter tatsächlich und rechtlich abhängig sowie aufgrund ihres psychischen Zustands und ihrer persönlichen Lebensumstände nicht in der Lage, rechtlich relevante Entscheidungen selbstständig zu treffen,

dass sie weiter geltend machte, sie sei als eine vulnerable Person auf die Unterstützung ihrer Mutter angewiesen und die Trennung ihres Verfahrens von jenem ihrer Mutter würde einen unverhältnismässigen Eingriff in ihr Recht auf Familienleben darstellen,

dass sie beantragte, es seien keine Massnahmen zu ergreifen, die zu einer Trennung der Familie führen könnten,

dass sie mit Eingabe vom 19. Januar 2026 zudem durch ihre Rechtsvertretung in Wahrnehmung des ihr gewährten rechtlichen Gehörs ausführen liess, sie sei am 31. August 2022 aus der Ukraine nach Tschechien ausgereist, wo sie bedingt durch eine familiäre Notsituation (Verschlechterung des Gesundheitszustands ihrer Mutter) bei einer Firma gearbeitet und ein bis März 2023 gültiges Arbeitsvisum erhalten habe,

dass sie jedoch nie beabsichtigt habe, dauerhaft in Tschechien zu leben, und lediglich bis zum (...). November 2022 dort geblieben sei,

dass sie erst später - im Juli 2023 - den Bachelor erworben habe, womit ihre berufliche Situation im damaligen Zeitpunkt noch nicht von Dauer gewesen sei,

dass sie zudem ein sehr enges Verhältnis zu ihrer Mutter pflege und ihre Mutter sie finanziell sowie auch emotional unterstütze,

dass sie sich zudem, als ihre Mutter gesundheitlich angeschlagen gewesen sei, an der Stelle ihrer Mutter in der Ukraine um die schwerbehinderte und grösstenteils bettlägerige Tante (Schwester ihrer Mutter) und ihren gesundheitlich ebenfalls beeinträchtigten Grossvater gekümmert habe,

dass sie noch sehr jung und unerfahren sei und die Kriegssituation in der Ukraine sich erheblich auf ihren psychischen Gesundheitszustand ausgewirkt habe,

dass sie namentlich unter einem erheblichem (...), (...), (...) sowie einer (...) (Anm.: verschiedene Erkrankungen) leide,

dass sie weiter vorbrachte, das ihr in der Tschechischen Republik erteilte Visum sei nicht mehr gültig, womit das SEM den Sachverhalt unzureichend erstellt habe in Bezug auf die Frage, ob eine tatsächliche Schutzalternative in Tschechien im Sinne des Subsidiaritätsprinzips bestehe,

dass das SEM daher gehalten sei, weitere Ermittlungen zu ihrem aktuellen Aufenthaltsstatus in Tschechien vorzunehmen, gegebenenfalls nach Rücksprache mit den zuständigen tschechischen Behörden,

dass zudem ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK zu wahren sei, welches sich zwar zunächst auf die Mitglieder der Kernfamilie beziehe, bei dem aber grundsätzlich auch die Beziehung zwischen «nahen Verwandten» eine wesentliche Rolle spielen könne,

dass das SEM mit Verfügung vom 29. Mai 2026 - gleichentags eröffnet - das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes ablehnte, deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete, sie verpflichtete, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise nach Tschechien oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen werde, sie dem Kanton B._______ zuwies und diesen mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,

dass die Beschwerdeführerin hiergegen mit Eingabe vom 23. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr unter Feststellung, dass sie zum Personenkreis gehöre, den der Bundesrat als schutzberechtigt definiert habe, vorübergehender Schutz zu gewähren,

dass sie unter dem Eventualantrag beantragte, es sei ihr unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Tschechien die vorläufige Aufnahme zu gewähren,

dass sie subeventualiter beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen,

dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchte,

dass sie der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung, einen Arztbericht vom (...). Juni 2026, eine ärztliche Überweisung zur psychologischen Psychotherapie vom (...). Mai 2026 und zwei Referenzschreiben ihrer Deutschlehrerinnen je vom (...). Juni 2026 beilegte,

dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin am 24. Juni 2026 den Eingang der Beschwerde bestätigte und verfügte, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten,

dass sie mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2026 zudem die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- bis zum 17. Juli 2026 zu leisten,

dass der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss am 10. Juli 2026 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts einging,

und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,

dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass, nachdem die Beschwerdeführerin auch den von ihr einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt hat, auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.] und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass gemäss Art. 66 Abs. 1 AsylG der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen nach Artikel 4 vorübergehender Schutz gewährt wird,

dass der Bundesrat am 11. März 2022 eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586),

dass dieser Erlass in der Folge durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit dem 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst worden ist,

dass gemäss Ziff. I dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird

a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten und,

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können,

dass die Gewährung vorübergehenden Schutzes für Personen gemäss Ziff. I nur gilt, wenn diese vor dem Verlassen der Ukraine ihren letzten Wohnsitz in ukrainischen Regionen hatten, in denen sie aufgrund der Situation der allgemeinen Gewalt einer konkreten Gefährdung an Leib oder Leben ausgesetzt waren (Ziff. II Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025),

dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach einer Durchsicht der Akten der Argumentation in der angefochtenen Verfügung anschliesst, welcher die Beschwerdeführerin nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe in formeller Hinsicht eine grobe technische Fehlleistung des SEM rügt, indem dieses in der Verfügungsbegründung in einem Textbaustein den Wegweisungsstaat verwechselt habe,

dass die Verfügungsbegründung indessen davon zeugt, dass das SEM darin durchwegs von Tschechien als Wegweisungsstaat ausging und es sich bei der einmaligen Erwähnung von «Bulgarien» in dem von der Beschwerdeführerin kritisierten Textbaustein um ein offensichtliches Versehen handelte, was auch für die Beschwerdeführerin ohne Weiteres zu erkennen gewesen sein müsste,

dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Übrigen hinreichend auf die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Sachverhaltselemente eingegangen ist,

dass damit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in einer Gesamtbetrachtung den vorliegend relevanten Inhalt der Verfügungsbegründung ohne Weiteres richtig erfasst haben muss, unabhängig von der einmaligen Nennung eines vorliegend nicht relevanten Wegweisungsstaates,

dass es ihr denn auch offensichtlich gelungen ist, die angefochtene Verfügung mit ihrer siebenseitigen Beschwerde sachgerecht anzufechten,

dass damit keine Verletzung der Begründungspflicht des SEM sowie entsprechend auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin zu erkennen ist,

dass die Beschwerdeführerin aus der offensichtlich falschen Angabe ihres Geburtsdatums ([...] anstatt [...]) im Verfügungsverteiler ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann,

dass weiter weder die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden vorinstanzlichen Akten noch die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine unzureichende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das SEM schliessen lassen,

dass die formellen Rügen der Beschwerdeführerin damit insgesamt ins Leere zielen, womit deren subeventualiter gestellte Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid mit rechtsgenüglicher Begründung abzuweisen ist,

dass in materieller Hinsicht das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht dargelegt hat, im ukrainischen Reisepass der Beschwerdeführerin befinde sich ein tschechisches Visum mit dem Code «D/DO/667»,

dass die Einschätzung des SEM, es handle sich hierbei um einen tschechischen Schutzstatus - und nicht, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, um eine Arbeitsbewilligung - zu teilen ist (vgl. Information auf dem vom SEM in der angefochtenen Verfügung angegebenen Internetlink https://blog.foreigners.cz/temporary-protection-sufferance-visa-extensions [zuletzt abgerufen am 23. Juli 2026], wonach der Code D/DO/667 für ein «Original Temporary Protection visa» [auf Deutsch: Original Visum für vorübergehenden Schutz] steht),

dass das SEM damit zu Recht darauf geschlossen hat, die Beschwerdeführerin verfüge in Tschechien über eine Schutzalternative,

dass die Feststellungen des SEM, die Beschwerdeführerin habe Tschechien nicht unfreiwillig verlassen und es lägen keine Gründe vor, weshalb ihr Tschechien gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte, aufgrund der vorliegenden Akten ebenfalls nicht zu beanstanden sind,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe unter dem Titel «Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs» rügt, das SEM habe nicht überprüft, ob Tschechien ihren Schutzstatus tatsächlich erneuern würde, nachdem sie das Land vor mehr als drei Jahren freiwillig verlassen habe,

dass sie weiter vorbringt, das SEM hätte insbesondere eine vorgängige Konsultation mit den tschechischen Behörden durchführen müssen,

dass diesbezüglich jedoch auf den Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) zu verweisen ist,

dass hiernach bei Erhalt eines dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitels in einem Drittstaat im Zeitraum zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz, bei hinreichender Gewissheit, dass im Falle einer Rückkehr in diesen Drittstaat erneut wirksamer Schutz gewährt werde, sowie bei problemloser Wiedereinreisemöglichkeit in den entsprechenden Drittstaat für die Annahme einer valablen Schutzalternative keine Rückübernahmezusicherung vorausgesetzt ist (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 E. 6.2.1 und 6.3),

dass gemäss dem Koordinationsentscheid EU-Schutztitel - wie damit auch der vorliegend in Frage stehende tschechische Schutztitel - als dem schweizerischen «Schutzstatus S» gleichwertig zu qualifizieren sind (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 E. 6.2.2),

dass Tschechien aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet ist, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der EU zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat (dieser gilt aktuell bis zum 4. März 2027; vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes),

dass im Übrigen sowohl Art. 16 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 als auch Art. 10 in fine der Verordnung Nr. 85 auf den Grundgedanken hinweisen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer D-3371/2024 vom 13. Juni 2024 E. 6.2),

dass damit die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Tschechien ihren Schutzstatus reaktivieren oder zumindest dort erneut erfolgreich um Schutz ersuchen könnte,

dass sie zudem als Inhaberin eines nach wie vor gültigen ukrainischen Reisepasses visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen kann, womit ihr eine selbstständige Rückkehr nach Tschechien ohne Weiteres möglich ist,

dass das SEM damit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gestützt auf den erwähnten Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 nicht gehalten war, bei den tschechischen Behörden eine vorgängige Konsultation durchzuführen,

dass das SEM somit angesichts der bestehenden Schutzalternative in Tschechien zu Recht gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz verneint hat,

dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz somit zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind,

dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Tschechien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

dass die Beschwerdeführerin auch aus dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag,

dass der Schutzbereich von Art. 8 EMRK primär die Kernfamilie (d.h. die Gemeinschaft der Ehe- beziehungsweise Konkubinatspartner mit ihren minderjährigen Kindern) umfasst und anderweitige nahe verwandtschaftliche Beziehungen - namentlich diejenigen zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern - nur dann geschützt sind, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 151 I 248 E. 5.6.1 m.w.H.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer in eigenem Namen verfassten, nicht datierten Eingabe an das SEM geltend machte, sie könne nicht selbständig Entscheidungen treffen und sei juristisch von ihrer Mutter abhängig,

dass den Akten jedoch keine Hinweise auf eine medizinisch bedingte Einschränkung der Handlungsfähigkeit der volljährigen Beschwerdeführerin respektive auf eine durch deren Mutter ausgeübte private Beistandschaft zu entnehmen sind,

dass sich zudem weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Hinweise auf ein anderweitiges, zwischen ihr und ihrer Mutter oder ihrem Bruder bestehendes Abhängigkeitsverhältnis ergeben,

dass unter diesen Umständen offenbleiben kann, ob der ihrer Mutter und ihrem Bruder gewährte Schutzstatus S überhaupt ein gefestigtes oder ein faktisch als Realität hinzunehmendes, für unabsehbare Zeit bestehendes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK zu vermitteln vermag (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.),

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und deren Anhang 2),

dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und sie mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. bspw. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4),

dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, bei ihr sei eine (...) (nach ICD-10 [...]) diagnostiziert worden und sie befürchte schwere (...), die zu suizidalen Impulsen führen und ihr Leben unmittelbar gefährden könnten,

dass in den Vorakten mehrere medizinische Unterlagen aus der Ukraine (jeweils ohne Übersetzungen) liegen, wobei gemäss Angaben der Beschwerdeführerin bei ihr im Arztbericht vom (...). Januar 2026 eine (...) diagnostiziert und im Bericht vom (...). Juni 2025 ein vorübergehender (...) (betreffend die Zeit vom (...). bis zum (...). Juni 2025) festgestellt worden sei,

dass in dem der Beschwerde beigelegten Bericht der Notfallmedizin vom (...). Juni 2026 ein Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sodann erklärte, die Beschwerdeführerin habe sich Ende Mai 2026 wegen zunehmender (...) erstmals an ihn gewandt und beklage aktuell immer häufigere Suizidgedanken sowie (...),

dass der Allgemeinmediziner sodann angab, es laufe die Suche nach einem Psychotherapeuten zur spezialisierten Betreuung,

dass aus diesen Angaben erhellt, dass die Beschwerdeführerin bisher offenbar weder eine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen hat noch bei ihr in der Schweiz fachärztlich-psychiatrische Diagnosen gestellt worden sind,

dass sie die von ihr beklagten psychischen Probleme jedoch bei Bedarf auch in Tschechien behandeln lassen kann, da dort gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausreichende medizinische Infrastruktur vorhanden ist (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-8155/2024 vom 3. März 2026 E. 8.3.2 m.H.),

dass die im Bericht der Notfallklinik erwähnten Suizidgedanken ferner nicht ohne Weiteres eine konkrete Gefahr für ein selbstverletzendes Verhalten der Beschwerdeführerin im Falle einer zwangsweisen Wegweisung nach Tschechien begründen,

dass jedoch der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass vor einem Vollzug der Wegweisung die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen sein wird, wobei die schweizerischen Behörden im Falle beispielsweise einer Suiziddrohung entsprechende Massnahmen (beispielsweise eine begleitete Rückführung) anordnen werden,

dass auch die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene eingereichten Referenzschreiben ihrer Deutschlehrerinnen nicht gegen die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen,

dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen,

dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Tschechien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), die Beschwerdeführerin nach wie vor im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist und es ihr obliegt, bei der Beschaffung allfälliger weiterer gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung nach Tschechien zu bestätigen ist,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry

Marion Sutter

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