opencaselaw.ch

E-4395/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-13 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges) | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2286/2024 vom 13. Juni 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-4395/2024

U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 2 4 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (…), vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (…), Türkei, Gesuchsteller,

gegen Bundesverwaltungsgericht (BVGer), Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2286/2024 vom

13. Juni 2024 / N (…).

E-4395/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwä- gung, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2286/2024 vom 13. Juni 2024 die Beschwerde des Gesuchstellers vom 15. April 2024 gegen die Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 14. März 2024, mit welcher dieses die Flüchtlingseigenschaft verneinte, die Asylgewäh- rung verweigerte und den Wegweisungsvollzug anordnete, abwies, dass das SEM die vom Gesuchsteller als Wiedererwägungsgesuch be- zeichnete und bei ihm eingereichte Eingabe vom 1. Juli 2024 zuständig- keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur revisionsweisen Be- handlung überwies, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwal- tungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass der Gesuchsteller durch das Beschwerdeurteil vom 13. Juni 2024 be- sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung hat, weshalb er zur Einreichung des Revisionsge- suchs legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG analog), dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern sie nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinn- gemäss), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforde- rungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes- gerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in:

E-4395/2024 Seite 3 Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9), dass das Gesetz an die Einreichung eines gültigen Revisionsgesuches di- vers formelle und inhaltliche Anforderungen stellt (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG sowie Art. 124 BGG), dass die Eingabe diverse dieser Anforderungen nicht erfüllt, jedoch von ei- ner Aufforderung zur Verbesserung abzusehen ist, zumal der Revisions- grund und insbesondere die Rechtzeitigkeit der Vorbringen aufgrund der Akten genügend dargelegt sind, dass der Gesuchsteller in der neuen Eingabe gegen ihn eingeleitete Er- mittlungsverfahren geltend macht und in diesem Zusammenhang noch vor dem Urteil E-2286/2024 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2024 datierte behördliche Dokumente zu den Akten gibt, dass er damit den Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen be- ziehungsweise neuen Beweismittel geltend macht (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), dass im Urteil E-2286/2024 vom 13. Juni 2024 – unter anderem unter Ver- weis auf das niedereschwellige politische Profil und die nicht immer gege- bene Plausibilität der Fluchtvorbringen – festgestellt wurde, der Gesuch- steller stehe in seinem Heimatstaat nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der Behörden, dass sich das genannte Urteil unter anderem auch darauf stützt, dass ein- geleitete Untersuchungs- beziehungsweise Strafverfahren nur zu einem geringen Teil in einer gerichtlichen Verurteilung oder gar Gefängnisstrafe münden würden beziehungsweise, dass gemäss Praxis des Gerichts im Zusammenhang mit solchen Verfahren bei nicht politisch exponierten Per- sonen grundsätzlich nicht von einer asylrelevanten Gefährdung auszuge- hen sei, dass die vom Gesuchsteller gemachten Revisionsvorbringen beziehungs- weise eingereichten Beweismittel keine neue Einschätzung der flüchtlings- rechtlichen Gefährdung zu begründen vermögen, zumal diese bei Wahr- beziehungsweise Echtheitsunterstellung nur darlegen können, dass gegen eine Person mit politisch niederschwelligem Profil ermittelt werde,

E-4395/2024 Seite 4 dass sich der rechtlich vertretene Gesuchsteller im Übrigen damit begnügt, unter Beilegung behördlicher Dokumente pauschal auf eingeleitete Verfah- ren zu verweisen, womit er eine mögliche flüchtlingsrechtlich relevante Ge- fährdung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG [SR 142.31]) nicht substantiiert darlegt, dass bei dieser Ausgangslage nicht vertieft auf den Beweiswert der einge- reichten Unterlagen einzugehen ist (zur Problematik im Zusammenhang mit der Authentizität türkischer Behördendokumente vgl. statt vieler E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2 m.w.H.), dass der Gesuchsteller mit seinem Revisionsgesuch insgesamt keine Um- stände darlegen kann, aufgrund welcher das in Frage stehende Urteil auf- gehoben und in der Sache neu entschieden werden müsste (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG), dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, dass in Anbetracht der sich aus den vorstehenden Ausführungen ergeben- den Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Ge- suchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 2’000.– festzu- setzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4395/2024 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

Versand: