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E-4380/2013

E-4380/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine syrische Familie kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______ (al-Malikiya). A._______ (in der Folge: der Beschwerdeführer) verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (...), reiste auf dem Luftweg (...) nach Italien, wo er ein Asylgesuch stellte, und gelangte von dort mit dem Zug am 8. September 2011 in die Schweiz. Er suchte gleichentags um Asyl nach. Am 19. September 2011 erfolgte seine Befragung zur Person (BzP). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. B._______ (in der Folge: die Beschwerdeführerin) verliess den Hei-matstaat gemäss ihren Ausführungen (...) gemeinsam mit den beiden Kindern, reiste in die Türkei und weiter nach Griechenland. Sie gelangte von dort in einem Auto am 3. Januar 2012 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Die BzP erfolgte am 9. Januar 2012. A.b Mit Verfügung vom 14. Februar 2012 hob das BFM die Verfügung vom 9. Dezember 2011 auf und nahm das nationale Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder auf. Am 25. Juni 2013 erfolgten die Anhörungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin. B. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, er sei (...) bei seiner Schwester gewesen und habe dort an einer Demonstration teilgenommen. Der Geheimdienst habe ihn dabei festgenommen und mit Elektro­schocks am Kopf gefoltert. Nach einem oder zwei respektive drei oder vier Tagen sei er freigelassen worden; danach habe er sofort seine Ausreise vorbereitet. Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Mann habe an einer Demon­stration teilgenommen. Er sei festgenommen und mit Stromstössen am Kopf gefoltert worden, weshalb er an Gedächtnisschwäche leide. Die Behörden seien drei Mal zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie aufgefordert, ihren Mann auszuliefern. Beim ersten respektive dritten Mal sei sie mit den Kindern auf den Posten mitgenommen worden; am Abend habe sie nach Hause gehen dürfen. Ihr Schwager habe ihr geraten, das Land zu verlassen. Als Nachweis ihrer Identität wurden das Familienbüchlein und die Identitätskarte der Beschwerdeführerin eingereicht. C. Mit am 3. Juli 2013 eröffneter Verfügung vom 28. Juni 2013 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Die Beschwerdeführenden liessen diesen Entscheid mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. August 2013 anfechten. In materieller Hinsicht beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge anzuordnen; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Weg-weisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen Einsicht in BFM-die Akten A24/1 und B1/3 zu gewähren; eventualiter sei ihnen eine schriftliche Begründung betreffend die Akte A24/1 zuzustellen, nach gewährter Akteneinsicht respektive nach Zustellung der schriftlichen Begründung sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, und es sei die Rechtskraft von Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung festzustellen (Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges). Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie ein Foto der Beschwerdeführenden anlässlich einer Veranstaltung der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) (...) und das Schreiben eines Kommissionsmitgliedes der Human Rights Organisation (Syria) vom (...) zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2013 wies der Instruktionsrichterden Antrag auf Einsicht in die Akte A24/1 ab, stellte dem BFM das vor-instanzliche Dossier zur ergänzenden Gewährung der Akteneinsicht betreffend die Akte B1/3 zu, räumte den Beschwerdeführenden die Möglichkeit ein, innert Frist zum Inhalt der Akte B1/3 Stellung zu nehmen, wies den Antrag auf Feststellung der Rechtskraft von Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheides ab und forderte sie auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen. F. Mit Eingabe vom 28. August 2013 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung zu den Akten und ersuchten um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten sowie Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses, eventualiter um Verlängerung der Frist zur Bezahlung desselben. Am 29. August 2013 teilten sie mit, die Einsicht in die Akte B1/3 sei ihnen bisher nicht gewährt worden; sie ersuchten um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zu deren Inhalt. G. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Erlass des Gerichtskostenvorschusses mit Verfügung vom 3. September 2013 gut und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Er stellte fest, dass das vorinstanzliche Dossier aufgrund eines Versehens nicht an das BFM gesandt worden sei, weshalb die ergänzende Akteneinsicht nicht habe gewährt werden können, und setzte erneut Frist zur Stellungnahme an. Die Beschwerdeführenden nahmen innert Frist zum Inhalt der Akte B1/3 Stellung. H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2013, welche den Beschwerdeführenden am 9. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde, ohne erläuternde Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, innert Frist ärztliche Berichte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzureichen. J. Am 31. Oktober 2013 liess der Rechtsvertreter dem Gericht einen Kurzbericht (...) des Spitals F._______ vom (...) und ein "Aufgebot ambulante Sprechstunde Dr. G._______" (...) des Spitals F._______ gleichen Datums zugehen. Da er noch keine weiteren Arztberichte erhalten habe, ersuche er um Erstreckung der Frist zur Einreichung von Arztberichten um einen Monat. Der Instruktionsrichter wies diesen Antrag mit Verfügung vom 6. November 2013 ab. K. Mit Eingabe vom 7. November 2013 stellte der Rechtsvertreter dem Gericht sechs Arztberichte, datierend vom (...) zu.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, das BFM habe den Anspruch auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.).

E. 3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich das Akteneinsichtsrecht auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrecht den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. August 1996, 2A.444/1995). Das Gesetz hält zudem unmissverständlich fest, dass die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen nicht verweigert werden darf (Art. 27 Abs. 3 VwVG). Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Unrecht die (nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung) nachgesuchte Einsicht in die Personalienblätter der Beschwerdeführerin und der Kinder nicht gewährt hat. Indessen wurde auf Beschwerdeebene Einsicht in die Akte B1/3 und die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt. Mithin ist ihnen aus der Nichtgewährung der Akteneinsicht kein prozessualer Nachteil erwachsen. Bei der Akte A24/1 handelt es sich um einen internen Antrag, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Wie in der Zwischenverfügung vom 14. August 2013 festgestellt, ist dieses amtsinterne Dokument, dessen Inhalt den Beschwerdeführenden durch das Bundesamt mit Verfügung vom 23. Juli 2013 mitgeteilt worden ist, nicht zur Edition vorgesehen; es war nicht ausschlaggebend für den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens. Das BFM war daher entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht verpflichtet, das genannte Aktenstück zur Einsicht zuzustellen.

E. 3.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das richtige Geburtsdatum der Tochter D._______ sei (...); auch das BFM gehe in der angefochtenen Verfügung von diesem Geburtsdatum aus und habe richtigerweise das Geburtsjahr (...) als Hauptidentität erfasst. Bei dieser Ausgangslage stehe jedoch fest, dass das Bundesamt die Tochter hätte anhören müssen, da sie im Zeitpunkt der Anhörung ihrer Eltern bereits über vierzehn Jahre alt gewesen sei. Die Anhörung von über vierzehnjährigen Kindern entspreche der Praxis und Rechtsprechung. Dieser schwere Mangel stelle eine schwere Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie des rechtlichen Gehörs dar. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin respektive die Tochter D._______ deren Geburtsdatum auf dem Personalienblatt sowohl in ihrer Muttersprache als auch (auf der Rückseite) auf Deutsch mit (...) angegeben haben. Auch aus dem eingereichten Familienbüchlein ist als Geburtsdatum der Tochter (...) ersichtlich. Zwar trifft es zu, dass die Tochter D._______ als Hauptidentität mit dem Geburtsjahr (...) erfasst ist. Diese Identität wurde nach Angabe erfasst und ist nicht belegt. Da die Registrierung mit dem Geburtsjahr (...) aufgrund der Angaben bei der Ersterfassung erfolgte und zudem durch das (ohne Angabe von Vorbehalten) eingereichte Familienbüchlein belegt ist, musste das Bundesamt von der Richtigkeit des Geburtsjahres (...) ausgehen. Deshalb spielt es letztlich keine Rolle, welche der Identitäten vom BFM als Haupt- oder Nebenidentität bezeichnet wurde. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden nicht ausgeführt, weshalb die Angaben auf dem Personalienblatt und im Familienbüchlein falsch sein sollten. Das Bundesamt war nach dem Gesagten nicht gehalten, die Tochter D._______ anzuhören.

E. 3.4.1 Die Beschwerdeführenden rügen weiter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die vom Beschwerdeführer erlittene Folter und seine gesundheitlichen Probleme seien in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden und unberücksichtigt geblieben, ebenso der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder mehrere Male von den syrischen Behörden aufgesucht und einmal einen Tag lang auf dem Posten festgehalten worden seien. Zudem seien den Beschwerdeführenden die festgestellten Widersprüche nicht gegenseitig vorgehalten worden, und das BFM habe die Aussage des Beschwerdeführers, er und die Familie seien Freunde der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan), nicht erwähnt.

E. 3.4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).

E. 3.4.3 Das Bundesamt erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden als widersprüchlich und nicht hinreichend begründet. Es führte aus, der Beschwerdeführer habe zwar zeitweise etwas verwirrt und abwesend gewirkt, aber dies vermöge die fundamentalen Widersprüche in den Vorbringen nicht zu erklären. Andere Aspekte seiner Ausführungen habe er logisch und kohärent zu erzählen vermocht. Zwar trifft es zu, dass die geltend gemachte Folter, die Festhaltung der Beschwerdeführerin und der Kinder auf dem Posten sowie die Sympathie zur PKK in der Verfügung nicht erwähnt wurden und sich das BFM auf das Aufzeigen von Widersprüchen konzentrierte. Aber es kann daraus nicht geschlossen werden, die erwähnten Vorbringen seien unbeachtet geblieben. Vielmehr verzichtete das Bundesamt offenbar bewusst auf diesbezügliche Ausführungen, zumal den Vorbringen die Glaubhaftigkeit abgesprochen wurde. Daraus ergibt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

E. 3.5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt. Es habe es unterlassen, Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen. Er hätte ein drittes Mal angehört werden müssen, um ihm die Widersprüche vorzuhalten, und es hätte eine Botschaftsabklärung in Auftrag gegeben werden sollen.

E. 3.5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Hä-ner, a.a.O., Rz. 630).

E. 3.5.3 Betreffend die Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auf dessen Mitwirkungspflicht zu verweisen. Da die von ihm geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung bereits bei der Einreise bestand, wäre es ihm zumutbar gewesen, medizinische Abklärungen vornehmen zu lassen und das Bundesamt hierüber zu informieren. Soweit vorgebracht wird, das BFM hätte zwingend eine Botschaftsabklärung in Syrien durchführen müssen, was seit mehreren Jahren dem Standardvorgehen entspreche, wird darauf hingewiesen, dass die Schweizer Vertretung in Damaskus aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien offiziell am 29. Februar 2012 ihre Türen geschlossen hat. Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zuliessen, das Bundesamt habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt.

E. 3.6 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM hat seine Verfügung vom 28. Juni 2013 wie folgt begründet: Die Beschwerdeführenden hätten bereits anlässlich ihrer Befragungen zur Person eine Reihe voneinander abweichenden Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer habe mit keinem Wort erwähnt, dass er von den Behörden gesucht worden sei; die Beschwerdeführerin habe indessen ausgesagt, die Sicherheitskräfte hätten sich insgesamt drei Mal im Familienheim nach ihrem Ehemann erkundigt. Im Rahmen der Anhörungen hätten sich die Unstimmigkeiten fortgesetzt. Der Beschwerdeführer habe nunmehr davon geredet, er sei sechs oder sieben Mal gesucht worden, während die Beschwerdeführerin weiterhin von drei Mal gesprochen habe. Des weiteren habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die Behörden hätten sich seiner Familie gegenüber stets anständig benommen und diese nicht belästigt, wogegen seine Frau ausgeführt habe, sie und ihre Kinder seien herumgeschubst und einen Tag lang festgehalten worden. Überdies würden sich die Aussagen in Bezug auf die Formalitäten der Ausreise widersprechen. Während der Beschwerdeführer angegeben habe, die Reisekosten selber bezahlt zu haben, habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, ihre Schwägerin habe die Ausreise finanziert. Zudem habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die Familie der Ehefrau habe die Reise bezahlt, während diese ausgeführt habe, die Familie des Ehemannes sei dafür aufgekommen. Obwohl der Beschwerdeführer zeitweise etwas verwirrt gewirkt habe, vermöge dieser Umstand allein die fundamentalen Widersprüche in den Vorbringen nicht zu erklären, zumal dieser andere Aspekte logisch und kohärent zu erzählen vermocht habe. Die Vorbringen seien durchgehend zu wenig konkret und zu wenig detailliert ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe zu keinem der wesentlichen Punkte genauere Angaben zu machen vermocht. So habe er die Demonstration, an welcher er teilgenommen haben wolle, nicht glaubhaft beschreiben können. Ebenso seien die Angaben zu seiner Haftzeit vage und wenig glaubhaft. Auch die Beschwerdeführerin habe zu ihrem eintägigen Aufenthalt auf dem Posten nur unbestimmte Angaben gemacht. Zudem sei es der Glaubwürdigkeit nicht förderlich, dass der Beschwerdeführer sich erst wenige Tage vor Beginn seiner angeblichen Schwierigkeiten einen Pass habe ausstellen lassen und das Haus verkauft habe. Die Vermutung liege nahe, dass die Beschwerdeführenden ihren Hei­matstaat weniger aufgrund politischer Verfolgung als vielmehr wegen der allgemeinen Lage und einer verschlechterten wirtschaftlichen Situation verlassen hätten. Mit diesen nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten und den oberflächlichen sowie widersprüchlichen Aussagen gelinge es den Beschwerdeführenden nicht, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Die Vorbringen hielten folglich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihre Asylgesuche seien abzulehnen.

E. 5.2 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen Folgendes entgegengehalten: Die angefochtene Verfügung sei von eklatanten Mängeln und schwerwiegenden Rechtsverletzungen geprägt. Der geschilderte Sachverhalt erfasse ein unvollständiges, verzerrtes und teilweise falsches Bild der Ausgangslage, was auf eine unsorgfältige Arbeitsweise zurückzuführen sei. In der Verfügung werde mit keinem Wort erwähnt, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden verhaftet und in der Folge massiv mit Elektroschocks gefoltert worden sei. Ebenso eklatant sei, dass das Bundesamt behaupte, der Beschwerdeführer leide lediglich wegen einer (...) unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten und Kopfschmerzen. Diese Darstellung sei aktenwidrig und widerspreche den Ausführungen des Beschwerdeführers, welcher ausdrücklich geschildert habe, wegen der erlittenen Folter mit Elektroschocks "verrückt" geworden zu sein. Es sei stossend, dass ausgerechnet die erlittene Verhaftung, die Folter und die zumindest teilweise geltend gemachte Kausalität zwischen der Folter und dem schlechten geistigen Gesundheitszustand nicht erwähnt werde. Aufgrund der Einschränkungen seiner geistigen Fähigkeiten wäre bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers grosse Vorsicht angebracht gewesen. Die Behauptung des BFM, er habe andere Aspekte seiner Ausführungen logisch und kohärent zu erzählen vermocht, sei willkürlich, zumal nicht präzisiert werde, um welche Aspekte es sich denn gehandelt habe. Dass er nicht in der Lage gewesen sei, das Geburtsjahr seiner Tochter zu nennen, zeige, dass er tatsächlich unter einer beträchtlichen psychischen Beeinträchtigung leide. Es sei deshalb willkürlich und treuwidrig, wenn das BFM ihm angebliche Widersprüche vorhalte. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP die behördliche Suche nach ihm unerwähnt gelassen habe. Indem er ausgeführt habe, seine Frau habe ihm am Telefon mitgeteilt, er solle nicht nach E._______ zurückkehren, habe er im Grundsatz erklärt, Syrien verlassen zu haben, weil ihm seine Frau mitgeteilt habe, er werde gesucht. Da er in Damaskus gewesen sei, habe er von der Suche nach ihm nur vom Hörensagen gewusst. Anlässlich der Anhörung habe er zudem darauf hingewiesen, dass er bereits bei der Erstbefragung erwähnt habe, seine Frau habe ihm geraten, sich schnell in Sicherheit zu bringen. Die Aussage des Beschwerdeführers betreffend die sechs- oder siebenmalige Suche nach ihm habe sich darauf bezogen, dass er nach seiner Ausreise gesucht worden sei. Es sei offensichtlich, dass er dabei nicht von der dreimaligen Suche des Geheimdienstes bei seiner Ehefrau gesprochen habe. Das Argument, er und die Beschwerdeführerin hätten unterschiedliche Angaben zur Behandlung der Familie durch den Geheimdienst gemacht, sei absurd, da er in jenem Zeitpunkt nicht zugegen gewesen sei. Auch betreffend die Formalitäten der Ausreise bestehe kein Widerspruch zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden. Es sei treuwidrig, bei einer geistig beeinträchtigten Person nach einer aktenkundig mangelhaften Anhörung pauschal die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu behaupten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien so ausführlich, wie sie von einer solchen Person erwartet werden könnten. Weiter sei festzuhalten, dass das BFM nicht erwähnt habe, was konkret in den Aussagen zur Demonstration unglaubhaft gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe die massive Folter während der Haft ausführlich und konstant geschildert, und es sei absurd, dass das Bundesamt sich nicht einmal darum bemüht habe, den Sachverhalt zur Haft und zur Folter zu erwähnen. Ausserdem sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer verwirrt gewesen sei und unter Konzentrationsproblemen gelitten habe. Seine geistige Beeinträchtigung stütze seine Angaben zur Folter und lasse seine Aussagen insgesamt als glaubhaft erscheinen. Das BFM begründe nicht, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführerin unbestimmt gewesen seien. Diese habe konkret und detailliert geschildert, dass sie aufgefordert worden sei, ihren Ehemann zu den Behörden zu bringen. Sie habe ausgeführt, dass sie den Sicherheitsbehörden angeboten habe, mit den Kindern auf dem Posten zu bleiben, und dass die Kinder nicht aufgehört hätten zu weinen. Dies weise auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hin. Betreffend den Hausverkauf seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zutreffend, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, sich korrekt zu erinnern. Der Beschwerdeführer sei von den syrischen Behörden gezielt wegen seiner vermeintlichen politischen Aktivitäten gesucht worden und aufgrund seiner kurdischen Ethnie zusätzlich verfolgt worden. Die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung seien gegeben; er erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Bei einer Rückkehr nach Syrien würden die Beschwerdeführenden bereits bei der Einreise verfolgt werden, da sie im Ausland gelebt hätten und als Mittäter und Mitanstifter des Bürgerkrieges betrachtet würden. Bereits die Stellung als abgewiesene Asylbewerber könne im Fall der Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung auslösen. Der Beschwerdeführer unterstütze in der Schweiz die PYD.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Auch bei vorsichtiger Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung seines offenbar gelegentlich verwirrten Zustandes anlässlich der Anhörung geht das Gericht nicht davon aus, er werde in Syrien tatsächlich vom Geheimdienst gesucht. Zwar ist zugunsten der Beschwerdeführenden festzuhalten, dass die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der BzP, seine Frau habe ihm geraten, nicht nach E._______ zurückzukehren, eine behördliche Suche nach ihm nicht ausschliesst respektive den späteren Aussagen nicht direkt widerspricht. Dennoch ist die bei der Anhörung geltend gemachte Suche durch den Geheimdienst zu bezweifeln, da davon ausgegangen werden kann, dass er diesen zentralen Umstand beim Vorbringen seiner Asylgründe explizit erwähnt hätte. Aus den Aussagen geht nicht klar hervor, wann die Behörden wo und wie oft nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Diese Unklarheit kann jedoch offenbleiben, da nicht geglaubt werden kann, dass er wegen der einmaligen Teilnahme an einer Demonstration und lediglich ein Tag nach der Freilassung durch den Geheimdienst erneut von diesem gesucht worden sei. Gegen eine Suche durch den Geheimdienst spricht zudem der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinem Pass legal (...) ausreisen konnte. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde sind die Ausführungen der Ehefrau zur Suche des Geheimdienstes nach dem Ehemann insgesamt oberflächlich geblieben. Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Haft und zur Folter können nicht als ausführlich bezeichnet werden, vielmehr sind sie äusserst knapp sowie stereotyp ausgefallen und weisen keine speziellen Realkennzeichen auf, welche auf eine tatsächlich erlebte Situation schliessen liessen. Die von ihm geltend gemachten körperlichen Beschwerden (Kopfschmerzen und Verwirrtheit), welche auch auf Beschwerdeebene nicht belegt wurden, können daher nicht klar einer Foltersituation zugeordnet werden, dies auch angesichts der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach er aufgrund einer fünfzehn oder sechzehn Jahre zurückliegenden Entzündung im Kopf immer wieder ein Durcheinander und oft Kopfschmerzen habe (vgl. A23/10 S. 4). Bei den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten geht es um (...) Untersuchungen im (...). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst angab, er habe sich den Pass ausstellen lassen, um damit in die Schweiz zu reisen (vgl. A22/17 S. 10), und bezeichnenderweise als Grund für die Entscheidung zur Ausreise angab, sie seien arm gewesen und er habe seine Familie nicht mehr ernähren können (vgl. A22/17 S. 13).

E. 6.2 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 6.3.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, wie sie dies geltend machen. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, völlig offen.

E. 6.3.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a, m.w.H.). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 96, S. 25).

E. 6.3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass - da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte - ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist bekannt. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. So werden nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren Prognose ist davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt sind und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen und intensiven Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt.

E. 6.3.4 Aus dem eingereichten Foto des Beschwerdeführers und seiner Frau (Veranstaltung der PYD) und dem Schreiben eines Kommissionsmitglieds der Human Rights Organization (Syria), in welchem keine politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers erwähnt werden, ergibt sich kein exilpolitisches Engagement. Allein die geltend gemachte Sympathie für die PYD kann nicht als exponiertes exilpolitisches Wirken bezeichnet werden. Sodann vermag auch die Asylgesuchseinreichung in der Schweiz nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich allein bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Die Beschwerdeführenden erfüllen damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.

E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM mit Entscheid vom 28. Juni 2013 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich indessen die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erwiesen haben und das Gericht den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 3. September 2013 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben hat, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4380/2013 Urteil vom 27. Januar 2014 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), seine Ehefrau B._______, geboren (...), und die Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Syrien, alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine syrische Familie kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______ (al-Malikiya). A._______ (in der Folge: der Beschwerdeführer) verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (...), reiste auf dem Luftweg (...) nach Italien, wo er ein Asylgesuch stellte, und gelangte von dort mit dem Zug am 8. September 2011 in die Schweiz. Er suchte gleichentags um Asyl nach. Am 19. September 2011 erfolgte seine Befragung zur Person (BzP). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. B._______ (in der Folge: die Beschwerdeführerin) verliess den Hei-matstaat gemäss ihren Ausführungen (...) gemeinsam mit den beiden Kindern, reiste in die Türkei und weiter nach Griechenland. Sie gelangte von dort in einem Auto am 3. Januar 2012 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Die BzP erfolgte am 9. Januar 2012. A.b Mit Verfügung vom 14. Februar 2012 hob das BFM die Verfügung vom 9. Dezember 2011 auf und nahm das nationale Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder auf. Am 25. Juni 2013 erfolgten die Anhörungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin. B. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, er sei (...) bei seiner Schwester gewesen und habe dort an einer Demonstration teilgenommen. Der Geheimdienst habe ihn dabei festgenommen und mit Elektro­schocks am Kopf gefoltert. Nach einem oder zwei respektive drei oder vier Tagen sei er freigelassen worden; danach habe er sofort seine Ausreise vorbereitet. Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Mann habe an einer Demon­stration teilgenommen. Er sei festgenommen und mit Stromstössen am Kopf gefoltert worden, weshalb er an Gedächtnisschwäche leide. Die Behörden seien drei Mal zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie aufgefordert, ihren Mann auszuliefern. Beim ersten respektive dritten Mal sei sie mit den Kindern auf den Posten mitgenommen worden; am Abend habe sie nach Hause gehen dürfen. Ihr Schwager habe ihr geraten, das Land zu verlassen. Als Nachweis ihrer Identität wurden das Familienbüchlein und die Identitätskarte der Beschwerdeführerin eingereicht. C. Mit am 3. Juli 2013 eröffneter Verfügung vom 28. Juni 2013 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Die Beschwerdeführenden liessen diesen Entscheid mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. August 2013 anfechten. In materieller Hinsicht beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge anzuordnen; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Weg-weisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen Einsicht in BFM-die Akten A24/1 und B1/3 zu gewähren; eventualiter sei ihnen eine schriftliche Begründung betreffend die Akte A24/1 zuzustellen, nach gewährter Akteneinsicht respektive nach Zustellung der schriftlichen Begründung sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, und es sei die Rechtskraft von Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung festzustellen (Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges). Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie ein Foto der Beschwerdeführenden anlässlich einer Veranstaltung der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) (...) und das Schreiben eines Kommissionsmitgliedes der Human Rights Organisation (Syria) vom (...) zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2013 wies der Instruktionsrichterden Antrag auf Einsicht in die Akte A24/1 ab, stellte dem BFM das vor-instanzliche Dossier zur ergänzenden Gewährung der Akteneinsicht betreffend die Akte B1/3 zu, räumte den Beschwerdeführenden die Möglichkeit ein, innert Frist zum Inhalt der Akte B1/3 Stellung zu nehmen, wies den Antrag auf Feststellung der Rechtskraft von Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheides ab und forderte sie auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen. F. Mit Eingabe vom 28. August 2013 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung zu den Akten und ersuchten um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten sowie Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses, eventualiter um Verlängerung der Frist zur Bezahlung desselben. Am 29. August 2013 teilten sie mit, die Einsicht in die Akte B1/3 sei ihnen bisher nicht gewährt worden; sie ersuchten um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zu deren Inhalt. G. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Erlass des Gerichtskostenvorschusses mit Verfügung vom 3. September 2013 gut und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Er stellte fest, dass das vorinstanzliche Dossier aufgrund eines Versehens nicht an das BFM gesandt worden sei, weshalb die ergänzende Akteneinsicht nicht habe gewährt werden können, und setzte erneut Frist zur Stellungnahme an. Die Beschwerdeführenden nahmen innert Frist zum Inhalt der Akte B1/3 Stellung. H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2013, welche den Beschwerdeführenden am 9. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde, ohne erläuternde Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, innert Frist ärztliche Berichte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzureichen. J. Am 31. Oktober 2013 liess der Rechtsvertreter dem Gericht einen Kurzbericht (...) des Spitals F._______ vom (...) und ein "Aufgebot ambulante Sprechstunde Dr. G._______" (...) des Spitals F._______ gleichen Datums zugehen. Da er noch keine weiteren Arztberichte erhalten habe, ersuche er um Erstreckung der Frist zur Einreichung von Arztberichten um einen Monat. Der Instruktionsrichter wies diesen Antrag mit Verfügung vom 6. November 2013 ab. K. Mit Eingabe vom 7. November 2013 stellte der Rechtsvertreter dem Gericht sechs Arztberichte, datierend vom (...) zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, das BFM habe den Anspruch auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.). 3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich das Akteneinsichtsrecht auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrecht den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. August 1996, 2A.444/1995). Das Gesetz hält zudem unmissverständlich fest, dass die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen nicht verweigert werden darf (Art. 27 Abs. 3 VwVG). Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Unrecht die (nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung) nachgesuchte Einsicht in die Personalienblätter der Beschwerdeführerin und der Kinder nicht gewährt hat. Indessen wurde auf Beschwerdeebene Einsicht in die Akte B1/3 und die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt. Mithin ist ihnen aus der Nichtgewährung der Akteneinsicht kein prozessualer Nachteil erwachsen. Bei der Akte A24/1 handelt es sich um einen internen Antrag, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Wie in der Zwischenverfügung vom 14. August 2013 festgestellt, ist dieses amtsinterne Dokument, dessen Inhalt den Beschwerdeführenden durch das Bundesamt mit Verfügung vom 23. Juli 2013 mitgeteilt worden ist, nicht zur Edition vorgesehen; es war nicht ausschlaggebend für den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens. Das BFM war daher entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht verpflichtet, das genannte Aktenstück zur Einsicht zuzustellen. 3.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das richtige Geburtsdatum der Tochter D._______ sei (...); auch das BFM gehe in der angefochtenen Verfügung von diesem Geburtsdatum aus und habe richtigerweise das Geburtsjahr (...) als Hauptidentität erfasst. Bei dieser Ausgangslage stehe jedoch fest, dass das Bundesamt die Tochter hätte anhören müssen, da sie im Zeitpunkt der Anhörung ihrer Eltern bereits über vierzehn Jahre alt gewesen sei. Die Anhörung von über vierzehnjährigen Kindern entspreche der Praxis und Rechtsprechung. Dieser schwere Mangel stelle eine schwere Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie des rechtlichen Gehörs dar. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin respektive die Tochter D._______ deren Geburtsdatum auf dem Personalienblatt sowohl in ihrer Muttersprache als auch (auf der Rückseite) auf Deutsch mit (...) angegeben haben. Auch aus dem eingereichten Familienbüchlein ist als Geburtsdatum der Tochter (...) ersichtlich. Zwar trifft es zu, dass die Tochter D._______ als Hauptidentität mit dem Geburtsjahr (...) erfasst ist. Diese Identität wurde nach Angabe erfasst und ist nicht belegt. Da die Registrierung mit dem Geburtsjahr (...) aufgrund der Angaben bei der Ersterfassung erfolgte und zudem durch das (ohne Angabe von Vorbehalten) eingereichte Familienbüchlein belegt ist, musste das Bundesamt von der Richtigkeit des Geburtsjahres (...) ausgehen. Deshalb spielt es letztlich keine Rolle, welche der Identitäten vom BFM als Haupt- oder Nebenidentität bezeichnet wurde. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden nicht ausgeführt, weshalb die Angaben auf dem Personalienblatt und im Familienbüchlein falsch sein sollten. Das Bundesamt war nach dem Gesagten nicht gehalten, die Tochter D._______ anzuhören. 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführenden rügen weiter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die vom Beschwerdeführer erlittene Folter und seine gesundheitlichen Probleme seien in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden und unberücksichtigt geblieben, ebenso der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder mehrere Male von den syrischen Behörden aufgesucht und einmal einen Tag lang auf dem Posten festgehalten worden seien. Zudem seien den Beschwerdeführenden die festgestellten Widersprüche nicht gegenseitig vorgehalten worden, und das BFM habe die Aussage des Beschwerdeführers, er und die Familie seien Freunde der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan), nicht erwähnt. 3.4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). 3.4.3 Das Bundesamt erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden als widersprüchlich und nicht hinreichend begründet. Es führte aus, der Beschwerdeführer habe zwar zeitweise etwas verwirrt und abwesend gewirkt, aber dies vermöge die fundamentalen Widersprüche in den Vorbringen nicht zu erklären. Andere Aspekte seiner Ausführungen habe er logisch und kohärent zu erzählen vermocht. Zwar trifft es zu, dass die geltend gemachte Folter, die Festhaltung der Beschwerdeführerin und der Kinder auf dem Posten sowie die Sympathie zur PKK in der Verfügung nicht erwähnt wurden und sich das BFM auf das Aufzeigen von Widersprüchen konzentrierte. Aber es kann daraus nicht geschlossen werden, die erwähnten Vorbringen seien unbeachtet geblieben. Vielmehr verzichtete das Bundesamt offenbar bewusst auf diesbezügliche Ausführungen, zumal den Vorbringen die Glaubhaftigkeit abgesprochen wurde. Daraus ergibt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.5 3.5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt. Es habe es unterlassen, Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen. Er hätte ein drittes Mal angehört werden müssen, um ihm die Widersprüche vorzuhalten, und es hätte eine Botschaftsabklärung in Auftrag gegeben werden sollen. 3.5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Hä-ner, a.a.O., Rz. 630). 3.5.3 Betreffend die Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auf dessen Mitwirkungspflicht zu verweisen. Da die von ihm geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung bereits bei der Einreise bestand, wäre es ihm zumutbar gewesen, medizinische Abklärungen vornehmen zu lassen und das Bundesamt hierüber zu informieren. Soweit vorgebracht wird, das BFM hätte zwingend eine Botschaftsabklärung in Syrien durchführen müssen, was seit mehreren Jahren dem Standardvorgehen entspreche, wird darauf hingewiesen, dass die Schweizer Vertretung in Damaskus aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien offiziell am 29. Februar 2012 ihre Türen geschlossen hat. Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zuliessen, das Bundesamt habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. 3.6 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM hat seine Verfügung vom 28. Juni 2013 wie folgt begründet: Die Beschwerdeführenden hätten bereits anlässlich ihrer Befragungen zur Person eine Reihe voneinander abweichenden Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer habe mit keinem Wort erwähnt, dass er von den Behörden gesucht worden sei; die Beschwerdeführerin habe indessen ausgesagt, die Sicherheitskräfte hätten sich insgesamt drei Mal im Familienheim nach ihrem Ehemann erkundigt. Im Rahmen der Anhörungen hätten sich die Unstimmigkeiten fortgesetzt. Der Beschwerdeführer habe nunmehr davon geredet, er sei sechs oder sieben Mal gesucht worden, während die Beschwerdeführerin weiterhin von drei Mal gesprochen habe. Des weiteren habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die Behörden hätten sich seiner Familie gegenüber stets anständig benommen und diese nicht belästigt, wogegen seine Frau ausgeführt habe, sie und ihre Kinder seien herumgeschubst und einen Tag lang festgehalten worden. Überdies würden sich die Aussagen in Bezug auf die Formalitäten der Ausreise widersprechen. Während der Beschwerdeführer angegeben habe, die Reisekosten selber bezahlt zu haben, habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, ihre Schwägerin habe die Ausreise finanziert. Zudem habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die Familie der Ehefrau habe die Reise bezahlt, während diese ausgeführt habe, die Familie des Ehemannes sei dafür aufgekommen. Obwohl der Beschwerdeführer zeitweise etwas verwirrt gewirkt habe, vermöge dieser Umstand allein die fundamentalen Widersprüche in den Vorbringen nicht zu erklären, zumal dieser andere Aspekte logisch und kohärent zu erzählen vermocht habe. Die Vorbringen seien durchgehend zu wenig konkret und zu wenig detailliert ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe zu keinem der wesentlichen Punkte genauere Angaben zu machen vermocht. So habe er die Demonstration, an welcher er teilgenommen haben wolle, nicht glaubhaft beschreiben können. Ebenso seien die Angaben zu seiner Haftzeit vage und wenig glaubhaft. Auch die Beschwerdeführerin habe zu ihrem eintägigen Aufenthalt auf dem Posten nur unbestimmte Angaben gemacht. Zudem sei es der Glaubwürdigkeit nicht förderlich, dass der Beschwerdeführer sich erst wenige Tage vor Beginn seiner angeblichen Schwierigkeiten einen Pass habe ausstellen lassen und das Haus verkauft habe. Die Vermutung liege nahe, dass die Beschwerdeführenden ihren Hei­matstaat weniger aufgrund politischer Verfolgung als vielmehr wegen der allgemeinen Lage und einer verschlechterten wirtschaftlichen Situation verlassen hätten. Mit diesen nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten und den oberflächlichen sowie widersprüchlichen Aussagen gelinge es den Beschwerdeführenden nicht, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Die Vorbringen hielten folglich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihre Asylgesuche seien abzulehnen. 5.2 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen Folgendes entgegengehalten: Die angefochtene Verfügung sei von eklatanten Mängeln und schwerwiegenden Rechtsverletzungen geprägt. Der geschilderte Sachverhalt erfasse ein unvollständiges, verzerrtes und teilweise falsches Bild der Ausgangslage, was auf eine unsorgfältige Arbeitsweise zurückzuführen sei. In der Verfügung werde mit keinem Wort erwähnt, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden verhaftet und in der Folge massiv mit Elektroschocks gefoltert worden sei. Ebenso eklatant sei, dass das Bundesamt behaupte, der Beschwerdeführer leide lediglich wegen einer (...) unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten und Kopfschmerzen. Diese Darstellung sei aktenwidrig und widerspreche den Ausführungen des Beschwerdeführers, welcher ausdrücklich geschildert habe, wegen der erlittenen Folter mit Elektroschocks "verrückt" geworden zu sein. Es sei stossend, dass ausgerechnet die erlittene Verhaftung, die Folter und die zumindest teilweise geltend gemachte Kausalität zwischen der Folter und dem schlechten geistigen Gesundheitszustand nicht erwähnt werde. Aufgrund der Einschränkungen seiner geistigen Fähigkeiten wäre bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers grosse Vorsicht angebracht gewesen. Die Behauptung des BFM, er habe andere Aspekte seiner Ausführungen logisch und kohärent zu erzählen vermocht, sei willkürlich, zumal nicht präzisiert werde, um welche Aspekte es sich denn gehandelt habe. Dass er nicht in der Lage gewesen sei, das Geburtsjahr seiner Tochter zu nennen, zeige, dass er tatsächlich unter einer beträchtlichen psychischen Beeinträchtigung leide. Es sei deshalb willkürlich und treuwidrig, wenn das BFM ihm angebliche Widersprüche vorhalte. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP die behördliche Suche nach ihm unerwähnt gelassen habe. Indem er ausgeführt habe, seine Frau habe ihm am Telefon mitgeteilt, er solle nicht nach E._______ zurückkehren, habe er im Grundsatz erklärt, Syrien verlassen zu haben, weil ihm seine Frau mitgeteilt habe, er werde gesucht. Da er in Damaskus gewesen sei, habe er von der Suche nach ihm nur vom Hörensagen gewusst. Anlässlich der Anhörung habe er zudem darauf hingewiesen, dass er bereits bei der Erstbefragung erwähnt habe, seine Frau habe ihm geraten, sich schnell in Sicherheit zu bringen. Die Aussage des Beschwerdeführers betreffend die sechs- oder siebenmalige Suche nach ihm habe sich darauf bezogen, dass er nach seiner Ausreise gesucht worden sei. Es sei offensichtlich, dass er dabei nicht von der dreimaligen Suche des Geheimdienstes bei seiner Ehefrau gesprochen habe. Das Argument, er und die Beschwerdeführerin hätten unterschiedliche Angaben zur Behandlung der Familie durch den Geheimdienst gemacht, sei absurd, da er in jenem Zeitpunkt nicht zugegen gewesen sei. Auch betreffend die Formalitäten der Ausreise bestehe kein Widerspruch zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden. Es sei treuwidrig, bei einer geistig beeinträchtigten Person nach einer aktenkundig mangelhaften Anhörung pauschal die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu behaupten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien so ausführlich, wie sie von einer solchen Person erwartet werden könnten. Weiter sei festzuhalten, dass das BFM nicht erwähnt habe, was konkret in den Aussagen zur Demonstration unglaubhaft gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe die massive Folter während der Haft ausführlich und konstant geschildert, und es sei absurd, dass das Bundesamt sich nicht einmal darum bemüht habe, den Sachverhalt zur Haft und zur Folter zu erwähnen. Ausserdem sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer verwirrt gewesen sei und unter Konzentrationsproblemen gelitten habe. Seine geistige Beeinträchtigung stütze seine Angaben zur Folter und lasse seine Aussagen insgesamt als glaubhaft erscheinen. Das BFM begründe nicht, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführerin unbestimmt gewesen seien. Diese habe konkret und detailliert geschildert, dass sie aufgefordert worden sei, ihren Ehemann zu den Behörden zu bringen. Sie habe ausgeführt, dass sie den Sicherheitsbehörden angeboten habe, mit den Kindern auf dem Posten zu bleiben, und dass die Kinder nicht aufgehört hätten zu weinen. Dies weise auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hin. Betreffend den Hausverkauf seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zutreffend, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, sich korrekt zu erinnern. Der Beschwerdeführer sei von den syrischen Behörden gezielt wegen seiner vermeintlichen politischen Aktivitäten gesucht worden und aufgrund seiner kurdischen Ethnie zusätzlich verfolgt worden. Die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung seien gegeben; er erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Bei einer Rückkehr nach Syrien würden die Beschwerdeführenden bereits bei der Einreise verfolgt werden, da sie im Ausland gelebt hätten und als Mittäter und Mitanstifter des Bürgerkrieges betrachtet würden. Bereits die Stellung als abgewiesene Asylbewerber könne im Fall der Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung auslösen. Der Beschwerdeführer unterstütze in der Schweiz die PYD. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Auch bei vorsichtiger Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung seines offenbar gelegentlich verwirrten Zustandes anlässlich der Anhörung geht das Gericht nicht davon aus, er werde in Syrien tatsächlich vom Geheimdienst gesucht. Zwar ist zugunsten der Beschwerdeführenden festzuhalten, dass die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der BzP, seine Frau habe ihm geraten, nicht nach E._______ zurückzukehren, eine behördliche Suche nach ihm nicht ausschliesst respektive den späteren Aussagen nicht direkt widerspricht. Dennoch ist die bei der Anhörung geltend gemachte Suche durch den Geheimdienst zu bezweifeln, da davon ausgegangen werden kann, dass er diesen zentralen Umstand beim Vorbringen seiner Asylgründe explizit erwähnt hätte. Aus den Aussagen geht nicht klar hervor, wann die Behörden wo und wie oft nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Diese Unklarheit kann jedoch offenbleiben, da nicht geglaubt werden kann, dass er wegen der einmaligen Teilnahme an einer Demonstration und lediglich ein Tag nach der Freilassung durch den Geheimdienst erneut von diesem gesucht worden sei. Gegen eine Suche durch den Geheimdienst spricht zudem der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinem Pass legal (...) ausreisen konnte. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde sind die Ausführungen der Ehefrau zur Suche des Geheimdienstes nach dem Ehemann insgesamt oberflächlich geblieben. Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Haft und zur Folter können nicht als ausführlich bezeichnet werden, vielmehr sind sie äusserst knapp sowie stereotyp ausgefallen und weisen keine speziellen Realkennzeichen auf, welche auf eine tatsächlich erlebte Situation schliessen liessen. Die von ihm geltend gemachten körperlichen Beschwerden (Kopfschmerzen und Verwirrtheit), welche auch auf Beschwerdeebene nicht belegt wurden, können daher nicht klar einer Foltersituation zugeordnet werden, dies auch angesichts der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach er aufgrund einer fünfzehn oder sechzehn Jahre zurückliegenden Entzündung im Kopf immer wieder ein Durcheinander und oft Kopfschmerzen habe (vgl. A23/10 S. 4). Bei den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten geht es um (...) Untersuchungen im (...). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst angab, er habe sich den Pass ausstellen lassen, um damit in die Schweiz zu reisen (vgl. A22/17 S. 10), und bezeichnenderweise als Grund für die Entscheidung zur Ausreise angab, sie seien arm gewesen und er habe seine Familie nicht mehr ernähren können (vgl. A22/17 S. 13). 6.2 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6.3 6.3.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, wie sie dies geltend machen. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, völlig offen. 6.3.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a, m.w.H.). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 96, S. 25). 6.3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass - da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte - ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist bekannt. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. So werden nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der unsicheren Prognose ist davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile geschwächt sind und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen und intensiven Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. 6.3.4 Aus dem eingereichten Foto des Beschwerdeführers und seiner Frau (Veranstaltung der PYD) und dem Schreiben eines Kommissionsmitglieds der Human Rights Organization (Syria), in welchem keine politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers erwähnt werden, ergibt sich kein exilpolitisches Engagement. Allein die geltend gemachte Sympathie für die PYD kann nicht als exponiertes exilpolitisches Wirken bezeichnet werden. Sodann vermag auch die Asylgesuchseinreichung in der Schweiz nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich allein bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Die Beschwerdeführenden erfüllen damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM mit Entscheid vom 28. Juni 2013 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich indessen die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erwiesen haben und das Gericht den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 3. September 2013 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben hat, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub