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E-4376/2008

E-4376/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-10-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, Angehörige der Goranen mit letztem Wohnsitz in F._______, ihr Heimatland am 22. Dezember 2006 auf dem Landweg. Sie gelangten am 28. De­zember 2006 von Italien her kommend in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten. Die Kurzbefragungen aller vier Beschwerdeführenden fanden am 16. Januar 2007 statt und die einlässlichen Anhörungen des Beschwerdeführers 1 am 29. Januar, der Beschwerdeführerin 2 am 2. sowie 5. Februar und der Beschwerdeführer 3 und 4 am 2. Februar 2007. A.b. Zur Begründung des Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen aus, nach einem Aufenthalt (1985 bis 1997) in (ein Ort in Serbien) sei er mit seiner Familie im Jahr 1997 in den Kosovo zurückgekehrt. Er habe in F._______ im (...) als (...) gearbeitet. Nach Ende des Krieges sei er aus dem unbefristeten Arbeitsverhältnis am 18. Juni 1999 entlassen respektive von seiner Stelle vertrieben worden, weil er angeblich einer albanisch-stämmigen Person die Stelle weggenommen habe. Als er die Kündigung habe abholen wollen, sei er von vier selbsternannten Polizisten der Ushtria Çlirimtare e Kosovës (Befreiungsarmee des Kosovo, UÇK) festgenommen und ins Dorf (...) gebracht worden. Dort sei er während zweier Tage in einem Gefängnis der UÇK festgehalten, geschlagen und über Kollaborateure des (...) während des Krieges verhört worden. Später habe er erfahren, dass ein Arbeitskollege, über den er ausgefragt worden sei, im Dezember 2000 in seinem Haus in F._______ erschossen worden sei. Er vermute, dass seine damaligen Befrager für diese Tötung verantwortlich seien. Nach der Freilassung habe er sich mehrmals um eine Wiederanstellung im (...) bemüht. Da seinem Bemühen kein Erfolg beschieden gewesen sei, sei er in sein Heimatdorf (...), Region F._______, zurückgekehrt, das sich (...) befinde. Er habe als (...) gearbeitet. In dieser Zeit habe er Probleme mit Albanern bekommen, die illegal in den Kosovo eingedrungen seien. Einige von ihnen seien verhaftet worden. Sie hätten ihn in der Folge beschuldigt, (...) sie bei der Kosovo-Truppe (Kosovo Force, KFOR) anzuschwärzen. Er sei in der Folge mehrmals bedroht und geschlagen worden, selbst in Anwesenheit seines (...) (1999). Nachdem er diesen Zwischenfall angezeigt habe, habe ihm die Polizei verstärkte Kontrollen versprochen und eine Untersuchung der Vorfälle eingeleitet. Gleichwohl sei er weiterhin bedroht worden, beispielsweise nach einer Zeugenaussage vor Gericht wegen Übergriffen auf eine andere Person. Im Frühjahr 2000 habe er sich bei der (...) beworben, weil er geglaubt habe, als G._______ respektiert zu werden. Von November 2000 bis 20. Dezember 2006 habe er als G._______ der (...) gearbeitet. In der Folge sei er nach F._______ gezogen. Dort habe er wegen seiner Ethnie gravierende Probleme mit den Kosovo-Albanern gehabt. Diese hätten Mühe bekundet, dass er als H._______ bei der (...) eine Anstellung gefunden habe. So hätten sie ihn schon beim blossen (...) bedroht, und sie seien selbst vor Tätlichkeiten nicht zurückgeschreckt. Auf Anzeige hin seien sie jeweils zu milde bestraft und selbst im Falle einer Verurteilung zu 20 Tagen Haft nach wenigen Tagen auf freien Fuss gesetzt worden. Er habe als H._______ keine Unterstützung von den albanisch-stäm­migen Berufskollegen erfahren. Diese hätten oft ihre (Taten) mit dem lapidaren Hinweis an den Täter erhoben, sie müssten dies tun, weil er (Beschwerdeführer 1) gerade ortsanwesend sei. Als er dieses Problem den Vorgesetzten gemeldet habe, hätten diese seinem Anliegen keine Beachtung geschenkt. In den Jahren 2005 und 2006 sei er mehrmals telefonisch bedroht und aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Zudem seien die Familienangehörigen durch mehrfaches Klopfen an die Haustür eingeschüchtert worden. Die Kinder seien von Gleichaltrigen geschlagen und dem jüngeren Sohn sei das Mobiltelefon weggenommen worden. Am 19. Dezember 2006 habe die Familie ein Drohschreiben in albanischer Sprache bei der Haustür vorgefunden. Sie sei darin aufgefordert worden, das Land zu verlassen. In der Folge seien sie ausgereist. A.c. Die Beschwerdeführerin 2 berief sich im Wesentlichen auf die Angaben des Beschwerdeführers 1. Sie hätten ständig Probleme gehabt und sie seien be­droht worden. Nach Beendigung des Krieges sei sie im Jahr 1999 von zwei unbekannten Albanern beim Holzsammeln im Wald überfallen, gefesselt und vergewaltigt worden. Seither leide sie unter Panikgefühlen und Ängsten und könne das Haus nur zu zweit verlassen. Ende 2002 sei ihr Cousin von Unbekannten ermordet worden, was sie schwer mitgenommen und ihre regelmässige psychiatrische Behandlung in (ein Ort in Kosovo) zur Folge gehabt habe. Sie sei von Unbekannten eingeschüchtert worden, die sich während der Ortsabwesenheiten ihres Ehemannes in der Nähe ihres Hauses aufgehalten oder an ihre Haustür geklopft hätten. Sie habe in solchen Situationen oft Selbstgespräche geführt, um bei den Fremden den Anschein zu erwecken, nicht allein zu Hause zu sein. Auch habe sie Drohanrufe Unbekannter erhalten, die dabei so gelacht hätten wie ihre Vergewaltiger. Weil sie diese Ereignisse zu stark belastet hätten, habe sie Anfang Dezember 2006 Tabletten genommen, sie habe sich umbringen wollen. Ihr Mann und ein Notarzt hätten sie retten können. Die Kinder seien in der Schule und auf der Strasse belästigt geworden. Als sie den Dieb des Mobiltelefons ihres Sohnes zur Rede habe stellen wollen, habe dieser sie angegriffen. Sie habe den Vorfall bei der Polizei gemeldet und danach ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Der Dieb sei zu einer Busse von 70 Euro verurteilt worden, habe aber in der Folge die Familie wiederholt beobachtet. A.d. Die beiden Söhne der Beschwerdeführenden, die Beschwerdeführer 3 und 4, beriefen sich auf die Asylgründe ihrer Eltern. Als H._______ seien sie bei den albanischen Mitschülern und Jugendlichen verhasst gewesen. Sie seien geschlagen und aufgefordert worden, den Kosovo zu verlassen. Der ungehinderte Besuch von Kulturzentren, Jugendtreffs und Internetcafés sei nicht möglich gewesen. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 - am 29. Mai 2008 eröffnet - lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhoben am 30. Juni 2008 gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen Asyl zu gewähren und von der Wegweisung sei abzusehen. Sodann wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung in der Person des aktuellen Rechtsvertreters beantragt. Als Beweismittel wurde eine Kopie der angefochtenen Verfügung und ein Arztzeugnis vom 10. Juni 2008, ausgestellt von den Psychiatrischen Diensten, eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2008 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, das Einreichen einer Fürsorgebestätigung gefordert und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wurde abgewiesen. Das BFM wurde zu einer Vernehmlassung eingeladen. E. Die Fürsorgebestätigung ging am 11. Juli 2008 beim Gericht ein. F. F.a. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 31. Juli 2008 an seiner Verfügung fest, äusserte sich zur Frage der Behandelbarkeit der Beschwerdeführerin 2 im Heimatland und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F.b. Mit Replik vom 3. September 2008 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest und reichten ein vom 25. August 2008 datiertes ärztliches Zeugnis ein.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 In der Beschwerde wird behauptet, entgegen der Darstellung des BFM könne nicht von einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur in Kosovo die Rede sein. Vielmehr sei eine solche inexistent. Das Bundesamt könne sich von der latenten Bedrohungssituation, in der die Beschwerdeführenden gesteckt hätten, keine Vorstellungen machen. Die Ausführungen des BFM seien lebensfremd (Beschwerde S. 3). Die dem BFM vorgehaltene Lebensfremde bezieht sich primär auf eine als falsch empfundene Wertung der geschilderten Bedrohungslage. So­weit die Beschwerdeführenden sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, ist festzustellen, dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung mit der Situation in Kosovo und insbesondere mit den eingereichten Unterlagen und Ausführungen der Beschwerdeführenden korrekt und rechtsgenüglich auseinandergesetzt hat. Dass die Vorinstanz gestützt auf ihre Kenntnisse andere Schlüsse als die Beschwerdeführenden gezogen hat, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we­gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt der Entscheidfällung beste­hen. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 3.2. Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Angaben des Beschwerdeführers 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer) seien unglaubhaft, wonach er als H._______ bei seiner Tätigkeit als G._______ seit dem Jahr 2000 Probleme mit kriminellen Kosovo-Albanern gehabt habe, namentlich indem er wiederholt während der Arbeit tätlich angegriffen worden sei, regelmässig anonyme Drohanrufe und ein anony­mes Drohschreiben erhalten habe, die von ihm angezeigten Tätern milde bestraft worden seien, er keine Unterstützung seitens der Arbeitskollegen und Vorgesetzten erhalten habe, mehrmals versucht worden sei, seine Familienangehörigen einzuschüchtern und seine Kinder durch Gleichalterige behelligt worden seien. So sei in Kosovo grundsätzlich von einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur auszugehen. Schutzfähigkeit und -willigkeit seitens der Behörden bei Übergriffen privater Drittpersonen seien gewährleistet, auch wenn in der Gemeinde F._______ nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass es zu Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheit der H._______ gekommen sei. Namentlich die qualifizierte Schwere und jahrelange Intensität der Übergriffe, denen der Beschwerdeführer seit 2001 bis 2006 ausgesetzt gewesen sein will, seien wegen seiner Rolle im Krieg, mangels Unterstützung serbischer Interessen und wegen des (...) zu bezweifeln. Er habe zudem die Kriminellen bezeichnenderweise nicht näher zu definieren vermocht und keine weitergehenden Massnahmen zum Schutz seiner eigenen Person und der Familienangehörigen getroffen. So hätten seinen Angaben zufolge in der Polizeistation rund (...) Personen gearbeitet. (...). Folglich sei nicht nachvollziehbar, dass ihm die Unterstützung seiner Dienstkollegen und -vorgesetzten verwehrt gewesen sei, (...). Weiter sei das fluchtauslösende Ereignis unsubstanziiert dargelegt worden. Er habe nicht plausibel dargelegt, warum nach Jahren angeblich erlittener Probleme dieses Drohschreiben den Anlass zur Ausreise gegeben habe und weshalb er auf eine Anzeige verzichtet habe. Weiter hätte von einem erfahrenen G._______ erwartet werden können, dass er originale Beweismittel einreicht und die berufliche Tätigkeit nachweist. Schliesslich gebe es Widersprüche zwischen den Aussagen der Familienangehörigen bezüglich der erhaltenen Drohanrufe. Einerseits werde von Drohanrufen über das Telefon im Haus gesprochen, anderseits habe es nur SMS-Nachrichten auf die Mobiltelefone des Beschwerdeführers und eines der Söhne gegeben. Die eingereichten Beweismittel, soweit sich diese auf die berufliche Tätigkeit als G._______ und auf den Diebstahl des Mobiltelefons bezögen, vermöchten an der Beurteilung der Situation der Beschwerdeführenden nichts zu ändern. Weiter lägen die Vorkommnisse der Jahre 1999 bis 2002 (ungerechtfertigte Entlassung als (...), Behelligungen und Haft durch UÇK-Angehörige, Probleme als [...] mit ethnischen Albanern) zeitlich zu weit zurück, um als Anlass für die Flucht aus Kosovo gelten zu können. Insbesondere habe der Beschwerdeführer die Frage, ob er mit den UÇK-Leuten nach der Freilassung Kontakt oder Probleme gehabt habe, verneint und angegeben, bis zum Jahr 2001 mit Albanern aus Albanien Probleme gehabt zu haben. Auch habe er nähere Affinitäten als eine blosse Bekanntschaft und teilweise Verwandtschaft zu drei getöteten Personen in Abrede gestellt. Die Beschwerdeführerin 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) habe zudem erklärt, persönlich mit ihren Vergewaltigern (1999) keine weiteren Kontakte gehabt zu haben. Die eingereichten Beweismittel zur beruflichen Tätigkeit oder Entlassung als (...) und zu den Problemen mit Albanern aus Albanien vermöchten am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern. Da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant. Diese würden keine Intensität erreichen, welche den Beschwerdeführenden ein menschenwürdiges Leben in Kosovo verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. 3.3. Demgegenüber behauptete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, in Kosovo sei eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur praktisch inexistent. Er wisse nicht, warum er in die Opferrolle geraten sei. Hätte er etwas gegen seine Vorgesetzten oder Kollegen unternommen, so hätte er weit schwerere Nachteile in Kauf nehmen müs­sen. Es sei angesichts der damaligen Situation durchaus plausibel, weshalb er sich nicht habe wehren und nicht habe erwarten können, dass ihn seine Berufskollegen unterstützten. Mit dem Drohschreiben - ein Karton von einer gewissen Grösse, der nicht einfach in eine Tasche passe - sei eine neue Dimension der Gefährdung erreicht worden, die seine leise Hoffnung auf Besserung der Situation endgültig und schlagartig begraben habe. Der Vorfall mit dem Drohschreiben sei glaubhaft gemacht. Immerhin hätten die Beschwerdeführenden unabhängig voneinander darüber berichtet. Dass er seinen (...) in Kopie eingereicht habe, könne ihm nicht angekreidet werden, weil seine Tätigkeit bei (...) unbestritten sei. Schliesslich habe der Sohn von Drohanrufen per SMS und per Telefon gesprochen. Damit bestünden keine Ungereimtheiten. 3.4. Dem eingereichten Zeugnis einer psychiatrischen Fachstelle vom 10. Juni 2008 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit 18. Februar 2008 einer Behandlung für posttraumatische Belastungsstörungen unterzogen hat. Sie leide unter mehrfacher psychischer und physischer Traumatisierung, die zu einer Persönlichkeitsänderung geführt habe. Sie erlebe täglich Ängste und Flashbacks, und es sei schon zu suizidalen Krisen gekommen. Die Ärzte raten wegen einer zu erwartenden deutlichen Gesundheitsverschlechterung von einer Rückkehr an den Ort ihrer Traumata oder ins Herkunftsland ab und empfehlen die Weiterführung der Traumatherapie an einem psychotraumatologisch sicheren Ort (in der Schweiz). Der Kritik des BFM in der Vernehmlassung vom 31. Juli 2008, wonach sich diesem ärztlichen Zeugnis keine Hinweise zur Art und Häufigkeit der Traumatherapie entnehmen liessen, und den Feststellungen, ein tieferer medizinischer Stand im Heimatland stelle kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis dar und Rückkehrberatung und medizinische Vorbereitung auf eine Rückkehr seien gewährleistet, hielten die Beschwerdeführenden unter Einreichung eines ergänzenden Arztzeugnisses vom 25. August 2008 entgegen, eine Rückkehr der Beschwerdeführerin ins Heimatland würde zur Retraumatisierung führen und das ärztlich Erreichte zerstören. 3.5. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich aus folgenden Gründen der Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung an: 3.5.1. Das Bundesverwaltungsgericht bejaht in seiner Rechtsprechung den generellen Schutzwillen und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten in Kosovo (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 4.7). In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") bezeichnet hat. Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" sind insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrecht- und Flüchtlingsbereich. Die Vertreter der neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-General­sekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status von Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Was die allgemeine Situation der Angehörigen der H._______ in Kosovo betrifft, ist festzustellen, dass sie als gut integrierte Minderheit selbst während der Unruhen im März 2004 grösstenteils verschont blieben und gemäss Lageberichten für sie die Situation auch nach den Unruhen weitgehend stabil geblieben ist. Die bisher zuständigen Behörden in Kosovo sind - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegangen. Namentlich ist festzustellen, dass sich die Sicherheitslage in der Gemeinde F._______ seit Jahren stabil präsentiert. (...). 3.5.2. Die Vermutung einer allgemeinen Verfolgungssicherheit kann im Einzelfall durch den Nachweis konkreter gegenteiliger Fakten umgestossen werden (Art. 6a AsylG und sinngemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG). Solche bestehen jedoch im vorliegenden Fall nicht: Bei den geltend gemachten Bedrohungen durch Angehörige der albanischen Ethnie handelt es sich um Übergriffe Dritter. Solche Übergriffe seitens ethnischer Albaner auf die Beschwerdeführenden sind deshalb nicht asylrelevant, weil es den Beschwerdeführenden stets möglich gewesen ist war, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Dass die heimatlichen Behörden im Allgemeinen schutzfähig und schutzbereit sind, wurde bereits ausgeführt. Vorliegend sind keine Hinweise dafür erkennbar, dass den Beschwerdeführenden der staatliche und administrative Schutz konkret und endgültig verweigert worden wäre. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge nie gegen die ihn und seine Familienangehörigen angeblich belästigenden und bedrohenden Albanischstämmigen (aus Albanien beziehungsweise aus Kosovo) (...) den administrativen und gerichtlichen Rechtsweg konsequent beschritten. Auch im Rahmen der Ahndung der geltend gemachten Vergewaltigung ist der fehlende Schutznachweis nicht vorhanden. Die Beschwerdeführenden haben als Angehörige der H._______ weiterhin die Möglichkeit, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Übergriffen Dritter zu ersuchen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht hinreichend dargelegt, dass der kosovarische Staat den Beschwerdeführenden adäquaten Schutz verweigert hätte oder in Zukunft verweigern würde. Dass die Beschwerdeführenden aktuell oder künftig aus einem der von der Flüchtlingsdefinition genannten und gemeinten Gründe, namentlich wegen ihrer Ethnie, verfolgt würden, kann damit ausgeschlossen werden. 3.5.3. Zusammenfassend ist die Feststellung des BFM zu bestätigen, wonach die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die Darlegungen in der Beschwerdeschrift und die Beweismittel weiter einzugehen, da sie an dieser Erkenntnis nichts ändern können. Das BFM hat die Asylgesuche mithin zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenig­stens glaubhaft zu machen.

E. 5.2 Vorab ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden der Kosovo eine autonome, unter UNO-Verwaltung stehende formelle Provinz Serbiens darstellte. Am 17. Februar 2008 erklärte die Republik Kosovo ihre staatliche Unabhängigkeit. Am 15. Juni 2008 trat die neue Verfassung in Kraft. Eine Reihe von Staaten - darunter die Schweiz - haben Kosovo seit der Unabhängigkeitserklärung als souveränen Staat anerkannt. Wie bereits erwähnt gilt Kosovo seit dem Frühjahr 1999 als sogenanntes verfolgungssicheres Land im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG. Gemäss den allgemeinen Regelungen des kosovarischen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008 sind alle Personen - inklusive Angehörige von Minderheiten - kosovarische Staatsangehörige, falls sie am 1. Januar 1998 im Territorium der jetzigen Republik Kosovo ihren Wohnsitz hatten und die jugoslawische Staatsangehörigkeit besassen. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden haben diese am Stichtag die beiden Bedingungen erfüllt. Somit ist davon auszugehen, dass sie heute kosovarische Staatsangehörige sind. Folglich ist der Wegweisungsvollzug zuerst nach Kosovo zu prüfen, auch wenn aus der Sicht des serbischen Staates die Beschwerdeführenden ihre serbische Staatsangehörigkeit nicht verloren haben.

E. 5.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 5.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Unter das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot fallen somit nur Flüchtlinge. Da die Beschwerdeführenden nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden, hat das BFM zu Recht ausgeführt, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht angewendet werden kann.

E. 5.3.2 Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei­heiten [EMRK, SR 0.101], Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen, ist dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren Status anzuwenden. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung entnehmen lassen. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu das Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008, Verfahren Nr. 42034/04), sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich.

E. 5.3.3 Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo erweist sich demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch unter völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig; die geltend gemachte physische und psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin ist ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen.

E. 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.4.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Kosovo sprechen würden. Es bestünden auch keinen anderen Gründe gegen die Zumutbarkeit, zumal es in Kosovo nach dem Einmarsch der KFOR am 12. Juni 1999 zu keinen kriegerischen Auseinandersetzungen mehr gekommen sei. Die Sicherheitssituation habe sich dank des KFOR-Einsatzes verbessert oder zumindest stabilisiert und die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Bosniaken, Torbes und Goranen alleine aufgrund der Ethnie könne weitgehend ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit grundsätzlich in ganz Kosovo gegeben. Auch der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in aller Regel gewährleistet. Die Beschwerdeführerin könne sich (...) behandeln lassen. Namentlich sei sie seit dem Jahr 2002 bis zu ihrer Ausreise bei einem Neuropsychiater in regelmässiger ärztlicher Behandlung gewesen. Daher stehe fest, dass sie in ihrem Heimatland medizinische Unterstützung erfahren könne und diesbezüglich nicht auf einen Aufenthalt in der Schweiz angewiesen sei. In der Beschwerdeschrift und dem Arztbericht vom 10. und 25. Juni 2008 wird ausgeführt, dass sich der bestehende Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (vgl. Ziff. 3.4) bei einer Rückkehr ins Heimatland deutlich verschlechtern könnte und wöchentliche Termine zur spezifischen Therapie an einem psychotraumatologisch sicheren Ort indiziert seien. Weiter wird sinngemäss geltend gemacht, als ethnische Minderheit würden die Beschwerdeführenden wohl Zielscheiben von Übergriffen durch die Albaner werden.

E. 5.4.3 In Kosovo herrscht nicht eine generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7846/2008 vom 15. September 2010 E. 9.5). Die Beschwerdeführenden gehören eigenen Angaben zufolge der Minderheit der slawischen Muslime (...) an. Was die allgemeine Lage der slawischen Muslime betrifft, so wurde ihnen im Vergleich zu den Angehörigen der Ethnien der Roma, Ashkali und "Ägypter" (vgl. BVGE 2007/10, mit weiteren Hinweisen) sowie den Kosovo-Serben schon immer eine höhere Toleranz entgegengebracht. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vollziehbarkeit einer Wegweisung äusserte sich die Schweizerische Asylrekurskommission bereits in EMARK 2002 Nr. 22 zur Situation der slawischen Muslime in der damaligen Provinz Kosovo. Die dort vorgenommene Einschätzung, (...), trifft auch heute noch zu (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6712/2009 vom 12. April 2010 E. 7.3.3). Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung (...) alleine aufgrund ihrer Ethnie ist äusserst gering. Zudem ist auch für diese Ethnie die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben und der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet (vgl. etwa das Urteil E-7846/2008 vom 15. September 2010 E. 9.6). Daran vermögen die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführenden über Probleme bei ihrer Akzeptanz im Umfeld der ethnischen Albaner nichts zu ändern. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Reintegration in Kosovo insbesondere für Minderheiten schwierig sein kann. Dieser Umstand vermag jedoch noch keine konkrete Gefährdung zu begründen.

E. 5.4.4 Ob in Bezug auf die Beschwerdeführerin eine medizinische Notlage im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AuG besteht, wie dies von den Beschwerdeführenden vorgebracht wird, ist aufgrund ihres aktuellen Gesundheitszustandes, ihrer Behandlungsbedürftigkeit und der Behandlungsmöglichkeiten im Heimaland zu prüfen. Obwohl die behandelnden Ärzte vor drei Jahren (s. Ziff. 3.4) davon ausgingen, die Beschwerdeführerin sei aus ärztlicher Sicht nicht am Ort des Traumas erfolgreich behandelbar, folgt heute das Gericht der Einschätzung des BFM. Die Beschwerdeführerin ist im jetzigen Zeitpunkt in ihrem Heimatland wegen ihrer Herkunft und des Gesundheitszustandes keiner unmittelbaren und schweren Gefährdung ausgesetzt, zumal die medizinische Versorgung in Kosovo auch mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin benötigte psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung ausreichen dürfte. Seit den eingereichten Berichten vom 10. Juni beziehungsweise 25. August 2008 sind keine weiteren ärztlichen Atteste hinzugekommen, weshalb - die Beschwerdeführerin lässt sich im Verfahren professionell vertreten - zu schliessen ist, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Ausserdem haben die beiden ärztlichen Kurzberichte sich nicht einlässlich über die Anamnese, die Diagnose, die effektive Art der Behandlung, die Medikamentation und die Prognose ausgesprochen. Die seinerzeit vom behandenden Arzt ausgesprochene Befürchtung, dass "die geografische Traumatanähe zu einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen kann" (act. 1/42), ist einerseits zu unbestimmt und anderseits liegt diese Beurteilung zu lange zurück, als dass im heutigen Zeitpunkt eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage im Falle einer Rückkehr angenommen werden könnte. Aus diesem Grund stehen die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin einer Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo nicht entgegen. Der Zugriff auf die ärztlich empfohlenen Behandlungsmöglichkeiten lässt sich im Bedarfsfall in Form einer individuellen Rückkehrhilfe sicherstellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 f. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Die in den Anhörungen, der Beschwerde und den ärztlichen Attesten angedeutete Labilität der Beschwerdeführerin respektive allfällige suizidale Neigung könnte - vorausgesetzt es bestehe aktuell ein Bedürfnis - mit einer angemessenen Vorbereitung und allfälligen ärztlichen Begleitung des Vollzugs der Wegweisung durch die zuständige Vollzugsbehörde begegnet werden.

E. 5.4.5 Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben nach seiner Matura langjährige berufliche Erfahrungen als (...) machen können. Die Beschwerdeführerin hat sich (...) zur (...) ausbilden lassen. Trotz der angespannten Arbeitsmarktlage in Kosovo oder in Serbien ist daher anzunehmen, dass sie gute Chancen haben, mit ihren (...) Söhnen den Wiedereintritt zu schaffen. Die Beschwerdeführenden verfügen in Kosovo zudem über ein beträchtliches Beziehungsnetz (A2 und A3, je S. 3). Die Beschwerdeführenden haben inzwischen Arbeitsverhältnisse begonnen beziehungsweise eine Berufslehre angetreten. Eine solche Berufstätigkeit wird ihnen bei der Reintegration im Heimatland zweifellos zugutekommen. Soweit damit die fortschreitende Integration aufzuzeigen versucht wird, ist anzumerken, dass diese keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erlaubt. Nachdem die Bestimmun­gen betreffend die vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbesondere Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG; vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6538/2006 vom 7. August 2008 E. 9.5). Auch den (...) Söhnen, die den grössten Teil ihres Lebens in Serbien und in der seinerzeitigen Autonomen Provinz Kosovo verbracht haben, ist eine Rückkehr in ihr Heimatland Kosovo zuzumuten.

E. 5.4.6 Schliesslich ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass Serbien Personen aus Kosovo nach wie vor grundsätzlich als eigene Staatsbürger betrachtet. Infolgedessen könnten sich die Beschwerdeführenden auch wieder in Serbien aufhalten, wo sie sich schon von 1985 bis 1997 (Beschwerdeführer) respektive 1989 bis 1997 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise seit der Geburt der Söhne bis 1997 registriert aufgehalten haben. Dort wären für das gesundheitliche Wohl der Beschwerdeführerin entsprechende Institute mit Fachpersonal vorhanden. Weiter sprechen alle Beschwerdeführenden Serbokroatisch; beim Beschwerdeführer und bei den Söhnen ist dies sogar die Muttersprache. Die Beschwerdeführenden bringen zwar gegen die Rückreise nach Serbien vor, ihre damaligen serbischen Nachbarn hätten sie und ihre Kinder als Albaner betitelt und den eigenen Kindern ein Spielen mit ihren Kindern untersagt; zudem habe sich ihr Mann zum Namenswechsel auf "A._______" veranlasst gesehen (A20 S. 2). Doch diese Begründung vermag allein noch kein Vollzugshindernis nach Serbien respektive die Unzumutbarkeit einer Rückreise nach Serbien zu belegen, zumal die Söhne (...) erwachsen sind.

E. 5.4.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar.

E. 5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben jedoch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht (vgl. dazu Ziff. 4 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 7. Juli 2008). Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Im vorliegenden Fall erschienen die Anträge der Beschwerdeführenden im Einreichungszeitpunkt nicht als aussichtslos. Da zudem die Bedürftigkeit mittels der am 11. Juli 2008 eingereichten Fürsorgebestätigung nachgewiesen ist, ist das Gesuch gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4376/2008 Urteil vom 19. Oktober 2011 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien

1. A._______, geboren am (...), seine Ehefrau

2. B._______, geboren am (...), und deren Kinder

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...), Serbien und Kosovo, alle vertreten durch Franz Hollinger, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2008 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, Angehörige der Goranen mit letztem Wohnsitz in F._______, ihr Heimatland am 22. Dezember 2006 auf dem Landweg. Sie gelangten am 28. De­zember 2006 von Italien her kommend in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten. Die Kurzbefragungen aller vier Beschwerdeführenden fanden am 16. Januar 2007 statt und die einlässlichen Anhörungen des Beschwerdeführers 1 am 29. Januar, der Beschwerdeführerin 2 am 2. sowie 5. Februar und der Beschwerdeführer 3 und 4 am 2. Februar 2007. A.b. Zur Begründung des Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen aus, nach einem Aufenthalt (1985 bis 1997) in (ein Ort in Serbien) sei er mit seiner Familie im Jahr 1997 in den Kosovo zurückgekehrt. Er habe in F._______ im (...) als (...) gearbeitet. Nach Ende des Krieges sei er aus dem unbefristeten Arbeitsverhältnis am 18. Juni 1999 entlassen respektive von seiner Stelle vertrieben worden, weil er angeblich einer albanisch-stämmigen Person die Stelle weggenommen habe. Als er die Kündigung habe abholen wollen, sei er von vier selbsternannten Polizisten der Ushtria Çlirimtare e Kosovës (Befreiungsarmee des Kosovo, UÇK) festgenommen und ins Dorf (...) gebracht worden. Dort sei er während zweier Tage in einem Gefängnis der UÇK festgehalten, geschlagen und über Kollaborateure des (...) während des Krieges verhört worden. Später habe er erfahren, dass ein Arbeitskollege, über den er ausgefragt worden sei, im Dezember 2000 in seinem Haus in F._______ erschossen worden sei. Er vermute, dass seine damaligen Befrager für diese Tötung verantwortlich seien. Nach der Freilassung habe er sich mehrmals um eine Wiederanstellung im (...) bemüht. Da seinem Bemühen kein Erfolg beschieden gewesen sei, sei er in sein Heimatdorf (...), Region F._______, zurückgekehrt, das sich (...) befinde. Er habe als (...) gearbeitet. In dieser Zeit habe er Probleme mit Albanern bekommen, die illegal in den Kosovo eingedrungen seien. Einige von ihnen seien verhaftet worden. Sie hätten ihn in der Folge beschuldigt, (...) sie bei der Kosovo-Truppe (Kosovo Force, KFOR) anzuschwärzen. Er sei in der Folge mehrmals bedroht und geschlagen worden, selbst in Anwesenheit seines (...) (1999). Nachdem er diesen Zwischenfall angezeigt habe, habe ihm die Polizei verstärkte Kontrollen versprochen und eine Untersuchung der Vorfälle eingeleitet. Gleichwohl sei er weiterhin bedroht worden, beispielsweise nach einer Zeugenaussage vor Gericht wegen Übergriffen auf eine andere Person. Im Frühjahr 2000 habe er sich bei der (...) beworben, weil er geglaubt habe, als G._______ respektiert zu werden. Von November 2000 bis 20. Dezember 2006 habe er als G._______ der (...) gearbeitet. In der Folge sei er nach F._______ gezogen. Dort habe er wegen seiner Ethnie gravierende Probleme mit den Kosovo-Albanern gehabt. Diese hätten Mühe bekundet, dass er als H._______ bei der (...) eine Anstellung gefunden habe. So hätten sie ihn schon beim blossen (...) bedroht, und sie seien selbst vor Tätlichkeiten nicht zurückgeschreckt. Auf Anzeige hin seien sie jeweils zu milde bestraft und selbst im Falle einer Verurteilung zu 20 Tagen Haft nach wenigen Tagen auf freien Fuss gesetzt worden. Er habe als H._______ keine Unterstützung von den albanisch-stäm­migen Berufskollegen erfahren. Diese hätten oft ihre (Taten) mit dem lapidaren Hinweis an den Täter erhoben, sie müssten dies tun, weil er (Beschwerdeführer 1) gerade ortsanwesend sei. Als er dieses Problem den Vorgesetzten gemeldet habe, hätten diese seinem Anliegen keine Beachtung geschenkt. In den Jahren 2005 und 2006 sei er mehrmals telefonisch bedroht und aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Zudem seien die Familienangehörigen durch mehrfaches Klopfen an die Haustür eingeschüchtert worden. Die Kinder seien von Gleichaltrigen geschlagen und dem jüngeren Sohn sei das Mobiltelefon weggenommen worden. Am 19. Dezember 2006 habe die Familie ein Drohschreiben in albanischer Sprache bei der Haustür vorgefunden. Sie sei darin aufgefordert worden, das Land zu verlassen. In der Folge seien sie ausgereist. A.c. Die Beschwerdeführerin 2 berief sich im Wesentlichen auf die Angaben des Beschwerdeführers 1. Sie hätten ständig Probleme gehabt und sie seien be­droht worden. Nach Beendigung des Krieges sei sie im Jahr 1999 von zwei unbekannten Albanern beim Holzsammeln im Wald überfallen, gefesselt und vergewaltigt worden. Seither leide sie unter Panikgefühlen und Ängsten und könne das Haus nur zu zweit verlassen. Ende 2002 sei ihr Cousin von Unbekannten ermordet worden, was sie schwer mitgenommen und ihre regelmässige psychiatrische Behandlung in (ein Ort in Kosovo) zur Folge gehabt habe. Sie sei von Unbekannten eingeschüchtert worden, die sich während der Ortsabwesenheiten ihres Ehemannes in der Nähe ihres Hauses aufgehalten oder an ihre Haustür geklopft hätten. Sie habe in solchen Situationen oft Selbstgespräche geführt, um bei den Fremden den Anschein zu erwecken, nicht allein zu Hause zu sein. Auch habe sie Drohanrufe Unbekannter erhalten, die dabei so gelacht hätten wie ihre Vergewaltiger. Weil sie diese Ereignisse zu stark belastet hätten, habe sie Anfang Dezember 2006 Tabletten genommen, sie habe sich umbringen wollen. Ihr Mann und ein Notarzt hätten sie retten können. Die Kinder seien in der Schule und auf der Strasse belästigt geworden. Als sie den Dieb des Mobiltelefons ihres Sohnes zur Rede habe stellen wollen, habe dieser sie angegriffen. Sie habe den Vorfall bei der Polizei gemeldet und danach ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Der Dieb sei zu einer Busse von 70 Euro verurteilt worden, habe aber in der Folge die Familie wiederholt beobachtet. A.d. Die beiden Söhne der Beschwerdeführenden, die Beschwerdeführer 3 und 4, beriefen sich auf die Asylgründe ihrer Eltern. Als H._______ seien sie bei den albanischen Mitschülern und Jugendlichen verhasst gewesen. Sie seien geschlagen und aufgefordert worden, den Kosovo zu verlassen. Der ungehinderte Besuch von Kulturzentren, Jugendtreffs und Internetcafés sei nicht möglich gewesen. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 - am 29. Mai 2008 eröffnet - lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhoben am 30. Juni 2008 gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen Asyl zu gewähren und von der Wegweisung sei abzusehen. Sodann wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung in der Person des aktuellen Rechtsvertreters beantragt. Als Beweismittel wurde eine Kopie der angefochtenen Verfügung und ein Arztzeugnis vom 10. Juni 2008, ausgestellt von den Psychiatrischen Diensten, eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2008 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, das Einreichen einer Fürsorgebestätigung gefordert und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wurde abgewiesen. Das BFM wurde zu einer Vernehmlassung eingeladen. E. Die Fürsorgebestätigung ging am 11. Juli 2008 beim Gericht ein. F. F.a. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 31. Juli 2008 an seiner Verfügung fest, äusserte sich zur Frage der Behandelbarkeit der Beschwerdeführerin 2 im Heimatland und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F.b. Mit Replik vom 3. September 2008 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest und reichten ein vom 25. August 2008 datiertes ärztliches Zeugnis ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. In der Beschwerde wird behauptet, entgegen der Darstellung des BFM könne nicht von einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur in Kosovo die Rede sein. Vielmehr sei eine solche inexistent. Das Bundesamt könne sich von der latenten Bedrohungssituation, in der die Beschwerdeführenden gesteckt hätten, keine Vorstellungen machen. Die Ausführungen des BFM seien lebensfremd (Beschwerde S. 3). Die dem BFM vorgehaltene Lebensfremde bezieht sich primär auf eine als falsch empfundene Wertung der geschilderten Bedrohungslage. So­weit die Beschwerdeführenden sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, ist festzustellen, dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung mit der Situation in Kosovo und insbesondere mit den eingereichten Unterlagen und Ausführungen der Beschwerdeführenden korrekt und rechtsgenüglich auseinandergesetzt hat. Dass die Vorinstanz gestützt auf ihre Kenntnisse andere Schlüsse als die Beschwerdeführenden gezogen hat, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we­gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt der Entscheidfällung beste­hen. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 3.2. Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Angaben des Beschwerdeführers 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer) seien unglaubhaft, wonach er als H._______ bei seiner Tätigkeit als G._______ seit dem Jahr 2000 Probleme mit kriminellen Kosovo-Albanern gehabt habe, namentlich indem er wiederholt während der Arbeit tätlich angegriffen worden sei, regelmässig anonyme Drohanrufe und ein anony­mes Drohschreiben erhalten habe, die von ihm angezeigten Tätern milde bestraft worden seien, er keine Unterstützung seitens der Arbeitskollegen und Vorgesetzten erhalten habe, mehrmals versucht worden sei, seine Familienangehörigen einzuschüchtern und seine Kinder durch Gleichalterige behelligt worden seien. So sei in Kosovo grundsätzlich von einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur auszugehen. Schutzfähigkeit und -willigkeit seitens der Behörden bei Übergriffen privater Drittpersonen seien gewährleistet, auch wenn in der Gemeinde F._______ nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass es zu Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheit der H._______ gekommen sei. Namentlich die qualifizierte Schwere und jahrelange Intensität der Übergriffe, denen der Beschwerdeführer seit 2001 bis 2006 ausgesetzt gewesen sein will, seien wegen seiner Rolle im Krieg, mangels Unterstützung serbischer Interessen und wegen des (...) zu bezweifeln. Er habe zudem die Kriminellen bezeichnenderweise nicht näher zu definieren vermocht und keine weitergehenden Massnahmen zum Schutz seiner eigenen Person und der Familienangehörigen getroffen. So hätten seinen Angaben zufolge in der Polizeistation rund (...) Personen gearbeitet. (...). Folglich sei nicht nachvollziehbar, dass ihm die Unterstützung seiner Dienstkollegen und -vorgesetzten verwehrt gewesen sei, (...). Weiter sei das fluchtauslösende Ereignis unsubstanziiert dargelegt worden. Er habe nicht plausibel dargelegt, warum nach Jahren angeblich erlittener Probleme dieses Drohschreiben den Anlass zur Ausreise gegeben habe und weshalb er auf eine Anzeige verzichtet habe. Weiter hätte von einem erfahrenen G._______ erwartet werden können, dass er originale Beweismittel einreicht und die berufliche Tätigkeit nachweist. Schliesslich gebe es Widersprüche zwischen den Aussagen der Familienangehörigen bezüglich der erhaltenen Drohanrufe. Einerseits werde von Drohanrufen über das Telefon im Haus gesprochen, anderseits habe es nur SMS-Nachrichten auf die Mobiltelefone des Beschwerdeführers und eines der Söhne gegeben. Die eingereichten Beweismittel, soweit sich diese auf die berufliche Tätigkeit als G._______ und auf den Diebstahl des Mobiltelefons bezögen, vermöchten an der Beurteilung der Situation der Beschwerdeführenden nichts zu ändern. Weiter lägen die Vorkommnisse der Jahre 1999 bis 2002 (ungerechtfertigte Entlassung als (...), Behelligungen und Haft durch UÇK-Angehörige, Probleme als [...] mit ethnischen Albanern) zeitlich zu weit zurück, um als Anlass für die Flucht aus Kosovo gelten zu können. Insbesondere habe der Beschwerdeführer die Frage, ob er mit den UÇK-Leuten nach der Freilassung Kontakt oder Probleme gehabt habe, verneint und angegeben, bis zum Jahr 2001 mit Albanern aus Albanien Probleme gehabt zu haben. Auch habe er nähere Affinitäten als eine blosse Bekanntschaft und teilweise Verwandtschaft zu drei getöteten Personen in Abrede gestellt. Die Beschwerdeführerin 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) habe zudem erklärt, persönlich mit ihren Vergewaltigern (1999) keine weiteren Kontakte gehabt zu haben. Die eingereichten Beweismittel zur beruflichen Tätigkeit oder Entlassung als (...) und zu den Problemen mit Albanern aus Albanien vermöchten am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern. Da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant. Diese würden keine Intensität erreichen, welche den Beschwerdeführenden ein menschenwürdiges Leben in Kosovo verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. 3.3. Demgegenüber behauptete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, in Kosovo sei eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur praktisch inexistent. Er wisse nicht, warum er in die Opferrolle geraten sei. Hätte er etwas gegen seine Vorgesetzten oder Kollegen unternommen, so hätte er weit schwerere Nachteile in Kauf nehmen müs­sen. Es sei angesichts der damaligen Situation durchaus plausibel, weshalb er sich nicht habe wehren und nicht habe erwarten können, dass ihn seine Berufskollegen unterstützten. Mit dem Drohschreiben - ein Karton von einer gewissen Grösse, der nicht einfach in eine Tasche passe - sei eine neue Dimension der Gefährdung erreicht worden, die seine leise Hoffnung auf Besserung der Situation endgültig und schlagartig begraben habe. Der Vorfall mit dem Drohschreiben sei glaubhaft gemacht. Immerhin hätten die Beschwerdeführenden unabhängig voneinander darüber berichtet. Dass er seinen (...) in Kopie eingereicht habe, könne ihm nicht angekreidet werden, weil seine Tätigkeit bei (...) unbestritten sei. Schliesslich habe der Sohn von Drohanrufen per SMS und per Telefon gesprochen. Damit bestünden keine Ungereimtheiten. 3.4. Dem eingereichten Zeugnis einer psychiatrischen Fachstelle vom 10. Juni 2008 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit 18. Februar 2008 einer Behandlung für posttraumatische Belastungsstörungen unterzogen hat. Sie leide unter mehrfacher psychischer und physischer Traumatisierung, die zu einer Persönlichkeitsänderung geführt habe. Sie erlebe täglich Ängste und Flashbacks, und es sei schon zu suizidalen Krisen gekommen. Die Ärzte raten wegen einer zu erwartenden deutlichen Gesundheitsverschlechterung von einer Rückkehr an den Ort ihrer Traumata oder ins Herkunftsland ab und empfehlen die Weiterführung der Traumatherapie an einem psychotraumatologisch sicheren Ort (in der Schweiz). Der Kritik des BFM in der Vernehmlassung vom 31. Juli 2008, wonach sich diesem ärztlichen Zeugnis keine Hinweise zur Art und Häufigkeit der Traumatherapie entnehmen liessen, und den Feststellungen, ein tieferer medizinischer Stand im Heimatland stelle kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis dar und Rückkehrberatung und medizinische Vorbereitung auf eine Rückkehr seien gewährleistet, hielten die Beschwerdeführenden unter Einreichung eines ergänzenden Arztzeugnisses vom 25. August 2008 entgegen, eine Rückkehr der Beschwerdeführerin ins Heimatland würde zur Retraumatisierung führen und das ärztlich Erreichte zerstören. 3.5. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich aus folgenden Gründen der Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung an: 3.5.1. Das Bundesverwaltungsgericht bejaht in seiner Rechtsprechung den generellen Schutzwillen und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten in Kosovo (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 4.7). In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") bezeichnet hat. Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" sind insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrecht- und Flüchtlingsbereich. Die Vertreter der neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-General­sekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status von Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Was die allgemeine Situation der Angehörigen der H._______ in Kosovo betrifft, ist festzustellen, dass sie als gut integrierte Minderheit selbst während der Unruhen im März 2004 grösstenteils verschont blieben und gemäss Lageberichten für sie die Situation auch nach den Unruhen weitgehend stabil geblieben ist. Die bisher zuständigen Behörden in Kosovo sind - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegangen. Namentlich ist festzustellen, dass sich die Sicherheitslage in der Gemeinde F._______ seit Jahren stabil präsentiert. (...). 3.5.2. Die Vermutung einer allgemeinen Verfolgungssicherheit kann im Einzelfall durch den Nachweis konkreter gegenteiliger Fakten umgestossen werden (Art. 6a AsylG und sinngemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG). Solche bestehen jedoch im vorliegenden Fall nicht: Bei den geltend gemachten Bedrohungen durch Angehörige der albanischen Ethnie handelt es sich um Übergriffe Dritter. Solche Übergriffe seitens ethnischer Albaner auf die Beschwerdeführenden sind deshalb nicht asylrelevant, weil es den Beschwerdeführenden stets möglich gewesen ist war, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Dass die heimatlichen Behörden im Allgemeinen schutzfähig und schutzbereit sind, wurde bereits ausgeführt. Vorliegend sind keine Hinweise dafür erkennbar, dass den Beschwerdeführenden der staatliche und administrative Schutz konkret und endgültig verweigert worden wäre. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge nie gegen die ihn und seine Familienangehörigen angeblich belästigenden und bedrohenden Albanischstämmigen (aus Albanien beziehungsweise aus Kosovo) (...) den administrativen und gerichtlichen Rechtsweg konsequent beschritten. Auch im Rahmen der Ahndung der geltend gemachten Vergewaltigung ist der fehlende Schutznachweis nicht vorhanden. Die Beschwerdeführenden haben als Angehörige der H._______ weiterhin die Möglichkeit, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Übergriffen Dritter zu ersuchen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht hinreichend dargelegt, dass der kosovarische Staat den Beschwerdeführenden adäquaten Schutz verweigert hätte oder in Zukunft verweigern würde. Dass die Beschwerdeführenden aktuell oder künftig aus einem der von der Flüchtlingsdefinition genannten und gemeinten Gründe, namentlich wegen ihrer Ethnie, verfolgt würden, kann damit ausgeschlossen werden. 3.5.3. Zusammenfassend ist die Feststellung des BFM zu bestätigen, wonach die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die Darlegungen in der Beschwerdeschrift und die Beweismittel weiter einzugehen, da sie an dieser Erkenntnis nichts ändern können. Das BFM hat die Asylgesuche mithin zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenig­stens glaubhaft zu machen. 5.2. Vorab ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden der Kosovo eine autonome, unter UNO-Verwaltung stehende formelle Provinz Serbiens darstellte. Am 17. Februar 2008 erklärte die Republik Kosovo ihre staatliche Unabhängigkeit. Am 15. Juni 2008 trat die neue Verfassung in Kraft. Eine Reihe von Staaten - darunter die Schweiz - haben Kosovo seit der Unabhängigkeitserklärung als souveränen Staat anerkannt. Wie bereits erwähnt gilt Kosovo seit dem Frühjahr 1999 als sogenanntes verfolgungssicheres Land im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG. Gemäss den allgemeinen Regelungen des kosovarischen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008 sind alle Personen - inklusive Angehörige von Minderheiten - kosovarische Staatsangehörige, falls sie am 1. Januar 1998 im Territorium der jetzigen Republik Kosovo ihren Wohnsitz hatten und die jugoslawische Staatsangehörigkeit besassen. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden haben diese am Stichtag die beiden Bedingungen erfüllt. Somit ist davon auszugehen, dass sie heute kosovarische Staatsangehörige sind. Folglich ist der Wegweisungsvollzug zuerst nach Kosovo zu prüfen, auch wenn aus der Sicht des serbischen Staates die Beschwerdeführenden ihre serbische Staatsangehörigkeit nicht verloren haben. 5.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.3.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Unter das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot fallen somit nur Flüchtlinge. Da die Beschwerdeführenden nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden, hat das BFM zu Recht ausgeführt, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht angewendet werden kann. 5.3.2. Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei­heiten [EMRK, SR 0.101], Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen, ist dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren Status anzuwenden. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung entnehmen lassen. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu das Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008, Verfahren Nr. 42034/04), sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. 5.3.3. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo erweist sich demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch unter völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig; die geltend gemachte physische und psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin ist ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. 5.4. 5.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.4.2. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Kosovo sprechen würden. Es bestünden auch keinen anderen Gründe gegen die Zumutbarkeit, zumal es in Kosovo nach dem Einmarsch der KFOR am 12. Juni 1999 zu keinen kriegerischen Auseinandersetzungen mehr gekommen sei. Die Sicherheitssituation habe sich dank des KFOR-Einsatzes verbessert oder zumindest stabilisiert und die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Bosniaken, Torbes und Goranen alleine aufgrund der Ethnie könne weitgehend ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit grundsätzlich in ganz Kosovo gegeben. Auch der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in aller Regel gewährleistet. Die Beschwerdeführerin könne sich (...) behandeln lassen. Namentlich sei sie seit dem Jahr 2002 bis zu ihrer Ausreise bei einem Neuropsychiater in regelmässiger ärztlicher Behandlung gewesen. Daher stehe fest, dass sie in ihrem Heimatland medizinische Unterstützung erfahren könne und diesbezüglich nicht auf einen Aufenthalt in der Schweiz angewiesen sei. In der Beschwerdeschrift und dem Arztbericht vom 10. und 25. Juni 2008 wird ausgeführt, dass sich der bestehende Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (vgl. Ziff. 3.4) bei einer Rückkehr ins Heimatland deutlich verschlechtern könnte und wöchentliche Termine zur spezifischen Therapie an einem psychotraumatologisch sicheren Ort indiziert seien. Weiter wird sinngemäss geltend gemacht, als ethnische Minderheit würden die Beschwerdeführenden wohl Zielscheiben von Übergriffen durch die Albaner werden. 5.4.3. In Kosovo herrscht nicht eine generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7846/2008 vom 15. September 2010 E. 9.5). Die Beschwerdeführenden gehören eigenen Angaben zufolge der Minderheit der slawischen Muslime (...) an. Was die allgemeine Lage der slawischen Muslime betrifft, so wurde ihnen im Vergleich zu den Angehörigen der Ethnien der Roma, Ashkali und "Ägypter" (vgl. BVGE 2007/10, mit weiteren Hinweisen) sowie den Kosovo-Serben schon immer eine höhere Toleranz entgegengebracht. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vollziehbarkeit einer Wegweisung äusserte sich die Schweizerische Asylrekurskommission bereits in EMARK 2002 Nr. 22 zur Situation der slawischen Muslime in der damaligen Provinz Kosovo. Die dort vorgenommene Einschätzung, (...), trifft auch heute noch zu (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6712/2009 vom 12. April 2010 E. 7.3.3). Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung (...) alleine aufgrund ihrer Ethnie ist äusserst gering. Zudem ist auch für diese Ethnie die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben und der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet (vgl. etwa das Urteil E-7846/2008 vom 15. September 2010 E. 9.6). Daran vermögen die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführenden über Probleme bei ihrer Akzeptanz im Umfeld der ethnischen Albaner nichts zu ändern. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Reintegration in Kosovo insbesondere für Minderheiten schwierig sein kann. Dieser Umstand vermag jedoch noch keine konkrete Gefährdung zu begründen. 5.4.4. Ob in Bezug auf die Beschwerdeführerin eine medizinische Notlage im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AuG besteht, wie dies von den Beschwerdeführenden vorgebracht wird, ist aufgrund ihres aktuellen Gesundheitszustandes, ihrer Behandlungsbedürftigkeit und der Behandlungsmöglichkeiten im Heimaland zu prüfen. Obwohl die behandelnden Ärzte vor drei Jahren (s. Ziff. 3.4) davon ausgingen, die Beschwerdeführerin sei aus ärztlicher Sicht nicht am Ort des Traumas erfolgreich behandelbar, folgt heute das Gericht der Einschätzung des BFM. Die Beschwerdeführerin ist im jetzigen Zeitpunkt in ihrem Heimatland wegen ihrer Herkunft und des Gesundheitszustandes keiner unmittelbaren und schweren Gefährdung ausgesetzt, zumal die medizinische Versorgung in Kosovo auch mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin benötigte psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung ausreichen dürfte. Seit den eingereichten Berichten vom 10. Juni beziehungsweise 25. August 2008 sind keine weiteren ärztlichen Atteste hinzugekommen, weshalb - die Beschwerdeführerin lässt sich im Verfahren professionell vertreten - zu schliessen ist, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Ausserdem haben die beiden ärztlichen Kurzberichte sich nicht einlässlich über die Anamnese, die Diagnose, die effektive Art der Behandlung, die Medikamentation und die Prognose ausgesprochen. Die seinerzeit vom behandenden Arzt ausgesprochene Befürchtung, dass "die geografische Traumatanähe zu einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen kann" (act. 1/42), ist einerseits zu unbestimmt und anderseits liegt diese Beurteilung zu lange zurück, als dass im heutigen Zeitpunkt eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage im Falle einer Rückkehr angenommen werden könnte. Aus diesem Grund stehen die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin einer Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo nicht entgegen. Der Zugriff auf die ärztlich empfohlenen Behandlungsmöglichkeiten lässt sich im Bedarfsfall in Form einer individuellen Rückkehrhilfe sicherstellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 f. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Die in den Anhörungen, der Beschwerde und den ärztlichen Attesten angedeutete Labilität der Beschwerdeführerin respektive allfällige suizidale Neigung könnte - vorausgesetzt es bestehe aktuell ein Bedürfnis - mit einer angemessenen Vorbereitung und allfälligen ärztlichen Begleitung des Vollzugs der Wegweisung durch die zuständige Vollzugsbehörde begegnet werden. 5.4.5. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben nach seiner Matura langjährige berufliche Erfahrungen als (...) machen können. Die Beschwerdeführerin hat sich (...) zur (...) ausbilden lassen. Trotz der angespannten Arbeitsmarktlage in Kosovo oder in Serbien ist daher anzunehmen, dass sie gute Chancen haben, mit ihren (...) Söhnen den Wiedereintritt zu schaffen. Die Beschwerdeführenden verfügen in Kosovo zudem über ein beträchtliches Beziehungsnetz (A2 und A3, je S. 3). Die Beschwerdeführenden haben inzwischen Arbeitsverhältnisse begonnen beziehungsweise eine Berufslehre angetreten. Eine solche Berufstätigkeit wird ihnen bei der Reintegration im Heimatland zweifellos zugutekommen. Soweit damit die fortschreitende Integration aufzuzeigen versucht wird, ist anzumerken, dass diese keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erlaubt. Nachdem die Bestimmun­gen betreffend die vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbesondere Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG; vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6538/2006 vom 7. August 2008 E. 9.5). Auch den (...) Söhnen, die den grössten Teil ihres Lebens in Serbien und in der seinerzeitigen Autonomen Provinz Kosovo verbracht haben, ist eine Rückkehr in ihr Heimatland Kosovo zuzumuten. 5.4.6. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass Serbien Personen aus Kosovo nach wie vor grundsätzlich als eigene Staatsbürger betrachtet. Infolgedessen könnten sich die Beschwerdeführenden auch wieder in Serbien aufhalten, wo sie sich schon von 1985 bis 1997 (Beschwerdeführer) respektive 1989 bis 1997 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise seit der Geburt der Söhne bis 1997 registriert aufgehalten haben. Dort wären für das gesundheitliche Wohl der Beschwerdeführerin entsprechende Institute mit Fachpersonal vorhanden. Weiter sprechen alle Beschwerdeführenden Serbokroatisch; beim Beschwerdeführer und bei den Söhnen ist dies sogar die Muttersprache. Die Beschwerdeführenden bringen zwar gegen die Rückreise nach Serbien vor, ihre damaligen serbischen Nachbarn hätten sie und ihre Kinder als Albaner betitelt und den eigenen Kindern ein Spielen mit ihren Kindern untersagt; zudem habe sich ihr Mann zum Namenswechsel auf "A._______" veranlasst gesehen (A20 S. 2). Doch diese Begründung vermag allein noch kein Vollzugshindernis nach Serbien respektive die Unzumutbarkeit einer Rückreise nach Serbien zu belegen, zumal die Söhne (...) erwachsen sind. 5.4.7. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar. 5.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben jedoch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht (vgl. dazu Ziff. 4 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 7. Juli 2008). Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Im vorliegenden Fall erschienen die Anträge der Beschwerdeführenden im Einreichungszeitpunkt nicht als aussichtslos. Da zudem die Bedürftigkeit mittels der am 11. Juli 2008 eingereichten Fürsorgebestätigung nachgewiesen ist, ist das Gesuch gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: