Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatstaat nach eigenen Angaben am 17. August 2001 und reiste am 24. September 2001 illegal von Italien her in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 28. September 2001 erhob das BFF in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 1. November 2001 hörte ihn (...) des Kantons (...) zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Kotokoli an und sei in Accra (Ghana) geboren. Mit sieben Jahren sei er nach Lomé (Togo) gekommen. Am 23. Februar 2000 habe es im (...) von Z._______ eine Pressekonferenz gegeben, die vom Rassemblement du Peuple Togolais (RPT) organisiert worden sei. Ziel dieser Veranstaltung sei es gewesen, die Union des Forces du Changement (UFC) zu diskreditieren. Die Jugendbewegung der UFC, welcher er angehöre, habe beschlossen, dieser Konferenz ein Ende zu setzen. Sie hätten sich an den Ort der Pressekonferenz begeben und hätten diverse Gegenstände und Unterlagen zerstört und verbrannt, darunter auch die Stereoanlage. Er habe die Kamera des togoischen Fernsehens mitgenommen. Am anderen Tag sei er zu Hause von der Truppe des Kapitäns B._______ festgenommen und nach Lomé in die "Gendarmerie Nationale" geführt worden. Dort sei er fünf Tage lang festgehalten und gefoltert worden bis er am 29. Februar 2000 in das Prison Civile von Lomé überführt worden sei. Am 12. April 2000 sei er, ohne befragt oder verurteilt worden zu sein, freigelassen worden. Am 3. August 2001 sei der Präsident der Comité d'Action pour le Renouveau (CAR), Maître Agboyibo, bereits vor dem Ende des gegen ihn eingeleiteten Prozesses festgenommen worden. Am 11. August 2001 sei ein für dessen Freilassung vorgesehener Marsch von den Sicherheitskräften verhindert worden. Der Marsch sei deshalb auf den 18. August 2001 vertagt worden. Da er in seinem Quartier für die Information verantwortlich gewesen sei, habe er sich am 17. August 2001 mit einem Lautsprecher auf die Strasse begeben, um die Menschenmenge zur Teilnahme anzuregen. Als er auf dem "Place Publique de (...)" die Leute informiert habe, sei die Menge plötzlich auseinander gegangen und als er sich umgedreht habe, habe er den Wagen der Gendarmerie erkannt; nachdem er einem hinter ihm stehenden Mann in Zivil, der ihn am Hemd gehalten habe, reflexartig einen Kinnhaken verpasst habe, so dass dieser zu Boden gefallen sei, sei er weggerannt. Aus Angst vor einer Festnahme habe er sich zu einem Freund begeben. Am gleichen Abend habe er von diesem Freund erfahren, dass er in seinem Quartier gesucht worden sei. B. Mit Verfügung vom 25. August 2003 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 25. September 2003 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFF vom 25. August 2003 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihm Asyl zu gewähren und eventualiter sei die Verfügung hinsichtlich der Wegweisung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. D. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2003 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter der ARK aufgrund der Höhe des Sicherheitskontos auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem BFF Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. E. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2003 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2003 zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Am 18. März 2004 reichte der Beschwerdeführer zwei ihn betreffende Vorladungen der "Gendarmerie Nationale" sowie eine Vorladung derselben Behörde betreffend seine Ehefrau ein. G. Mit Schreiben vom 27. November 2006 reichte der Beschwerdeführer bei der ARK eine Mitgliederbestätigung der UFC-Suisse ein. H. Am 19. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Mit Eingabe vom 18. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer die geforderten Dokumente ein.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten.
E. 3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
E. 3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., EMARK Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., EAMRK 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., EMARK Nr. 28 E. 3a S. 270).
E. 4.1 Das BFF lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG bzw. an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen führte es aus, es sei auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer, der im Jahr 2000, daher ein Jahr zuvor, bereits einmal im Zusammenhang mit Aktivitäten zugunsten der UFC verhaftet und über einen Monat festgehalten worden sei, sich nach seiner Freilassung auf die geschilderte Art und Weise verhalten und wieder an vorderster Front mit einem Lautsprecher die Menschenmenge zur Teilnahme an einem politisch geprägten Protestmarsch animiert habe. Dies entspreche erfahrungsgemäss nicht der Verhaltensweise einer Person, die über einen Monat festgehalten und gefoltert worden sei. Insbesondere sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorsichtiger gewesen sein und sich kaum mehr derartig exponiert haben dürfte. Der Beschwerdeführer habe auch auf die Frage, weshalb er Lomé nicht schon unmittelbar nach der geltend gemachten Freilassung im Jahr 2000 verlassen habe, keine glaubhafte und nachvollziehbare Antwort geben können. Er habe diesbezüglich zu Protokoll gegeben, dass es den Druck der öffentlichen Meinung gegeben habe. Sie hätten ihn freigelassen und hätten ihm damals nichts antun können. Indessen sei davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden, falls sie den Beschwerdeführer tatsächlich hätten belangen wollen, ihn damals nicht ohne weiteres freigelassen hätten. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer mit seinen Kollegen zusammen Gegenstände beschädigt und eine Kamera entwendet habe. Zudem habe der Beschwerdeführer wohl kaum das Risiko und die damit verbundenen möglichen Konsequenzen in Kauf genommen und sich weiterhin bzw. nochmals dermassen exponiert. Somit würden die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
E. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der von der Regierung am 3. August 2001 verhaftete Yaovi Agboyibo sei der Führer der CAR, einer bedeutenden oppositionellen Bewegung, gewesen. Die Verhaftung einfach so hinzunehmen, wäre einer Kapitulation der demokratischen Kräfte im Togo gleichgekommen. Für diese sei es deshalb existenziell gewesen, für die Protestkundgebung gegen die Verhaftung möglichst grosse Teile der Bevölkerung zu mobilisieren. Für ihn, engagiert im Kampf zugunsten der Demokratie, sei es eine moralische Pflicht gewesen, seinen Beitrag zu dieser entscheidenden Protestkundgebungen zu leisten. Es sei deshalb entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht unglaubwürdig, dass sich der Beschwerdeführer trotz der früheren Verhaftung nochmals exponiert habe. Die Tumulte vom 23. Februar 2000 im Zusammenhang mit der Pressekonferenz des RPT seien eindeutig politisch motiviert gewesen. Die Sachbeschädigungen seien vorgenommen worden, um die Durchführung der Pressekonferenz zu verunmöglichen. Deshalb, und weil der Beschwerdeführer habe verhindern wollen, dass er und seine Kollegen bei der Zerstörungsaktion gefilmt würden, habe er auch die Kamera des Fernsehsenders entwendet. Er habe diese jedoch wieder zurückgegeben. Die Behörden hätten somit nur Beweise für politisch motivierte Straftaten gegen ihn gehabt. Es sei auch so, dass die Tumulte vom 23. Februar 2000 und die anschliessenden Verhaftungen internationale Beachtung gefunden hätten. Die togoische Regierung hätte sich der Isolation ausgesetzt, wenn sie dem Druck aus dem Ausland nicht nachgegeben und die Verhafteten nicht freigelassen hätten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durchaus glaubwürdige Aussagen über seine Verfolgungssituation gemacht habe. Es gelte auch zu berücksichtigen, dass die togoische Regierung alle Mittel einsetze, um sich an der Macht zu halten. Dies sei auch nötig, denn nach bald 37 Jahren habe das Volk mehr als genug von den leeren Versprechungen und der immer stärker werdenden Unterdrückung. Das Regime habe sich dann auch über seine anlässlich der Wahlen im Juni 2002 erlittenen Niederlage hinweggesetzt und bleibe weiterhin an der Macht. Der Präsident sei zur Zeit überdies daran die Verfassung so abändern zu lassen, dass er zeitlich unbeschränkt im Amt bleiben könne. Im Rahmen dieses Kampfes um die Macht seien politisch Oppositionelle auf das Heftigste bekämpft und zur Abschreckung massiv bestraft worden. Deshalb sei der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer akuten und ernsthaften Gefährdung seiner persönlichen Integrität ausgesetzt. Da der Beschwerdeführer am 17. August 2001 nicht im Rahmen einer grösseren politischen Veranstaltung, sondern quasi als Einzeltäter gehandelt habe, habe er auch nicht mehr damit rechnen können, dass das Ausland seine Verhaftung zur Kenntnis nehme und mit politischen Druck seine Straffreiheit bewirken könne. Ihm sei deshalb das beantragte Asyl zu gewähren.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten übereinstimmend mit dem BFM zur Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen, und das BFM diese zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat.
E. 5.1.1 Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers bildeten die Geschehnisse vom 17. August 2001 bzw. die angeblich dadurch bedingte Suche der Sicherheitskräfte nach ihm den unmittelbaren Anlass für seine Flucht aus der Heimat. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Vorfalls vom 17. August 2001 insgesamt wenig anschaulich und in zentralen Punkten auffallend unsubstanziiert ausgefallen sind. So ist seinen Aussagen namentlich nicht zu entnehmen, wie die uniformierten Sicherheitskräfte reagierten, nachdem er angeblich eine zivil gekleidete Person mit einem Kinnhaken niedergestreckt und die Flucht ergriffen hat. Aus seinen Angaben ergibt sich nicht einmal, ob die Sicherheitskräfte ihm auf der Flucht nachgesetzt haben oder nicht. Seine in der Anhörung offenbar pathetisch und gestenreich vorgetragene Darstellung der angeblichen Geschehnisse an jenem 17. August 2001 wirken insgesamt stereotyp und vermitteln im Einzelnen nicht den Eindruck, es berichte eine Person aufgrund lebendiger Erinnerungen über einen Vorfall, in deren Zentrum sie unlängst gestanden hat. Es ist ungeachtet dessen auch wenig wahrscheinlich, dass die Sicherheitskräfte, wäre es ihnen nicht nur darum gegangen, die Versammlung aufzulösen, nicht in der Lage gewesen wären, die Flucht des Beschwerdeführers zu verhindern, wenn sie tatsächlich beabsichtigt hätten, den zur Menge sprechenden Redner festzunehmen. Es bestehen unter diesen Umständen überwiegende Zweifel daran, dass sich die Geschehnisse an jenem 17. August 2001 tatsächlich wie vom Beschwerdeführer geschildert zugetragen haben. Damit ergeben sich gleichsam auch Zweifel, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer geplanten Kundgebung an der die Freilassung von Maître Agboyibo gefordert werden sollte, gesucht worden sein soll.
E. 5.1.2 Diese Zweifel werden durch die vom Beschwerdeführer am 18. März 2004 bei der ARK eingereichten, vom 13. August 2001 bzw. vom 15. August 2001 datierenden Vorladungen der "Gendarmerie Nationale" und den in diesem Zusammenhang erfolgten Erklärungen untermauert. In der Eingabe vom 18. März 2004 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sein Domizil verlassen, nachdem er die erste Vorladung erhalten habe; er habe nicht damit gerechnet, dass seine Ehefrau die Vorladung aufbewahren würde. Die Vorladungen seien erlassen worden, nachdem der Beschwerdeführer an der von den Sicherheitskräften verhinderten Demonstration vom 11. August 2001 habe teilnehmen wollen. Diese Version lässt sich jedoch mit den Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren nicht in Einklang bringen. Gemäss seiner Darstellung anlässlich der Anhörung vom 1. November 2001 hat er nach den angeblichen Geschehnissen vom 17. August 2001 sein Wohnquartier verlassen und bei einem Freund in Y._______ Unterschlupf gesucht, bevor er sich um drei Uhr morgens auf den Weg zu "Matthias the Rich Man" nach Ghana gemacht haben soll (vgl. act. A7/29, S. 9 und 18). Seinen Schilderungen zufolge ist er mithin nach dem 17. August 2001 nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Gleichzeitig gab er anlässlich der Anhörung am 1. November 2001 auf die Frage, ob es etwas Schriftliches gebe bzw. ob er anlässlich der Haft, der Entlassung oder der jetzigen Suchaktion je ein Schreiben erhalten habe, zu Protokoll: "Nein, ich habe nie etwas Schriftliches bekommen." (vgl. act. A7/29 S. 15). Wäre ihm entsprechend der Version in der Eingabe vom 18. März 2004 an seinem Domizil tatsächlich die Vorladung vom 13. August 2001 zugestellt worden, noch bevor er dieses am 17. August 2001 verlassen hat, hätte er diese Vorladung notwendigerweise auch anlässlich der Anhörung vom 1. November 2001 erwähnen müssen. Nicht zu überzeugen vermag zudem die Erklärung, der Beschwerdeführer habe nicht damit gerechnet, dass seine Ehefrau die Vorladungen aufbewahren würde. Dies deshalb, weil in der Eingabe vom 18. März 2004 nicht erklärt wird, wie seine Frau, die gar nicht mit ihm zusammen gelebt, sondern bei ihren Eltern gewohnt haben soll (vgl. act. A7/29 S. 4), überhaupt in den Besitz der Vorladungen vom 13. August 2001 bzw. vom 15. August 2001 gekommen ist. Festzuhalten ist sodann, dass der Beschwerdeführer gemäss den Vorladungen in einer administrativen Angelegenheit bei der "Gendarmerie Nationale" hätte erscheinen sollen. Es ergeben sich aus den Vorladungen mithin keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Untersuchung oder aufgrund politischer Motive vom Staat gesucht wurde. Die Behauptung in der Eingabe vom 18. März 2004, es handle sich hierbei um einen Trick der Behörden, um Staatsfeinde dingfest zu machen, überzeugt nicht. Die Behörden hätten ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, den Beschwerdeführer an seinem Wohnort in Lomé festzunehmen, wenn dazu Anlass bestanden hätte. Die eingereichten Vorladungen vom 13. August 2001 bzw. vom 15. August 2001 eignen sich aus diesen Gründen nicht, eine Suche nach dem Beschwerdeführer aus asylrechtlich bedeutsamen Motiven durch die togoischen Behörden zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen.
E. 5.1.3 Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus anderen Gründen aktuell verfolgt war oder begründete Furcht hegen musste, in absehbarer Zukunft verfolgt zu werden, ist schliesslich auch aufgrund seines persönlichen Verhaltens als unglaubhaft zu beurteilen. Gemäss eigenen Angaben hat er bis zu seiner Ausreise am 17. August 2001 zu Hause gewohnt (vgl. act. A1/8, S. 1), also auch nachdem er im Jahr 2000 festgenommen und gefoltert worden sein soll. Dies ist ein deutliches Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht wegen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung, sondern aus anderen Gründen verlassen hat, zumal die blosse Mitgliedschaft bei der UFC allein auch zum damaligen Zeitpunkt keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermochte.
E. 5.1.4 Anzufügen bleibt, dass sich weder aus der am 18. März 2004 eingereichten, die Ehefrau (C._______ [N (...)]) des Beschwerdeführers betreffende Vorladung vom 10. September 2001 noch aus den Akten ihres Asylverfahrens bzw. ihren dort deponierten Aussagen Erkenntnisse ergeben, die hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalts allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
E. 5.1.5 Aufgrund der bisherigen Erwägungen ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Angesichts der obigen Ausführungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers im Einzelnen näher einzugehen, da sie am Ergebnis der Glaubhaftigkeitsprüfung nichts zu ändern vermögen.
E. 6.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht allein der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (vgl. EMARK 2005 Nr. 18 E. 7.1 S. 164).
E. 6.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich nach seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch betätigt, indem er an politischen Manifestationen der UFC teilgenommen habe und Mitglied im (...) der UFC-Suisse sei. Der Beschwerdeführer hat, um dies zu belegen, am 27. November 2006 eine Bestätigung der UFC vom 28. September 2006 eingereicht.
E. 6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
E. 6.4 Allein das Partizipieren an Veranstaltungen der UFC im Ausland lässt nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe sich damit derart exponiert, dass er bei den togoischen Behörden den Eindruck erwecken würde, er stelle eine Gefahr für das togoische Regime dar. Es ist darüber hinaus auch unwahrscheinlich, dass die togoischen Behörden von der Teilnahme des Beschwerdeführers an solchen Manifestationen überhaupt Notiz genommen haben, da sich solche Veranstaltungen durch die in der Schweiz mit zwei Konsulaten vertretenen heimatlichen Behörden kaum lückenlos beobachten, geschweige denn die einzelnen Teilnehmer systematisch erfassen lassen. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer als Mitglied im (...) der UFC-Suisse eine derart prominente Position bekleidet, dass er speziell ins Visier der togoischen Behörden geraten könnte. In diesem Zusammenhang ist ferner festzuhalten, dass sich die Lage in Togo inzwischen zusehends stabilisiert hat. Am 20. August 2006 einigten sich die Oppositionsparteien, darunter auch die UFC, und die Regierung auf eine "Allgemeine politische Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahre 2007 vorsah. Seit diesen vorwiegend ordnungsgemäss abgelaufenen Wahlen am 30. Oktober 2007 ist die UFC im Parlament als zweitstärkste Partei vertreten. Seither hat sich nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die politische Situation in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten für die UFC keine Nachfluchtgründe geschaffen hat, die bei einer Rückkehr nach Togo zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen könnten. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nicht.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund eines tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Engagements für die UFC im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 9 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 9.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.1.2 Gemäss eines Arztberichtes vom 21. August 2002 wurde beim Beschwerdeführer eine HIV-Infektion im Stadium A2 diagnostiziert, welche mit einem einsegmentalen Herpes zoster symptomatisch geworden sei. Mit einer CD4-Zellzahl von 401/µl (27%) bestehe eine leichtgradige Immunsuppression, allerdings gemäss den gültigen Richtlinien noch keine Indikation für eine antiretrovirale Therapie (ART) oder eine medikamentöse Infektprophylaxe. Aufgrund des aktuellsten Arztberichtes vom 18. Juni 2008 ergibt sich, dass die HIV-Infektion zu einer fortgeschrittenen Immunsuppression geführt habe. Das CDC Stadium ist A2 und die CD4+ Lymphozytenzahl sei unter den Schwellenwert von 350 Zellen/mm³ abgesunken. Es sei deshalb am 11. Juni 2008 mit einer ART begonnen worden im Einklang mit den europäischen und US-Richtlinien.
E. 9.1.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien festgestellt, dass die Ausweisung einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könne. Hingegen hat der EGMR schon mehrfach festgehalten, dass die Wegweisung von HIV-infizierten Personen, die noch nicht an AIDS erkrankt sind, Art. 3 EMRK nicht verletzt (vgl. Entscheid vom 27. Mai 2008 i.S. N. c. Royaume-Uni).
E. 9.1.4 Nach der Klassifikation des amerikanischen Center for Disease Control and Prevention wird eine HIV-Infektion in verschiedene Stadien unterteilt. Im Stadium A leidet der Betroffene unter keinerlei Beschwerden, während im Stadium B Erkrankungen auftreten, welche auf eine Störung des Immunsystems hinweisen, und das Stadium C die eigentliche Erkrankung an AIDS bedeutet. Die Stadien A-C werden nach dem jeweiligen CD4-Wert (Anzahl "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) jeweils in die Stufen 1 (mehr als 500 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut), 2 (zwischen 200 und 499 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) und 3 (weniger als 300 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut unterteilt (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 8.a, Nr. 7 E. 5d bb).
E. 9.1.5 Nachdem sich die HIV-Infektion des Beschwerdeführers im Stadium A2, somit nicht in der terminalen Phase befindet, kann der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unmenschlich beziehungsweise als gegen Art. 3 EMRK verstossend erachtet werden.
E. 9.1.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Zudem lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerde der (Ehe-)Frau und der Kinder des Beschwerdeführers mit Urteil vom heutigen Tag ebenfalls abgewiesen und der Wegweisungsvollzug bestätigt wird, ist einer Anwendung von Art. 8 EMRK von vornherein die Grundlage entzogen. Der Einheit der Familie wird indes das BFM insoweit Rechnung zu tragen haben, als es die Ausreisefrist des Beschwerdeführers mit derjenigen seiner Frau C._______ und den Kindern zu koordinieren hat (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 9.2.2 Vorweg ist festzuhalten, dass in Togo nicht eine Situation des Kriegs, Bürgerkriegs oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE) E-6721/2006 vom 26. Juni 2008, E-4646/2006 vom 16. Juni 2008).
E. 9.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, für den Beschwerdeführer bestehe aus gesundheitlichen Gründen eine grosse Gefahr. Wegen der auch in Togo schlecht funktionierenden Infrastruktur fehle es den Gesundheitszentren immer wieder an qualifiziertem Personal, den Möglichkeiten für den Regeln der Medizin entsprechenden Untersuchungen und an Medikamenten.
E. 9.3.2 Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
E. 9.3.3 Gemäss dem neusten ärztlichen Bericht des (...) vom 18. Juni 2008 befindet sich die HIV-Infektion des Beschwerdeführers nach wie vor im Stadium A2. Ausser gelegentlichen Kopfschmerzen habe er keine Beschwerden, insbesondere kein Fieber, Husten oder Gewichtsverlust. Die körperliche Untersuchung zeige einen Patienten in gutem Allgemeinzustand und ohne abnormalen Befund. Die Viruslast (HIV RNA im peripheren Blut) vom 3. Juni 2008 sei 29727 Kopien/mL. Die CD4-Zellzahl sei, ebenfalls am 3. Juni 2008, 325 Zellen/mm³. Die ART beinhalte Truveda eine Tablette täglich und Kaletra je zwei Tabletten morgens und abends. Diese Therapie sei notwendig und müsse bis ans Lebensende eingenommen werden. Eine regelmässige fachärztliche klinische Kontrolle und eine regelmässige Kontrolle der Laborwerte (CD-4Lymphozytenzahl, HIV-Viruslast, Blutbild, Leberwerte, Nierenwerte, Lipide, usw.) müsse in regelmässigen Abständen gewährleistet sein, um die ART lege artis durchführen zu können. Ohne ART prognostiziert der Arzt ohne Zweifel eine fortschreitende Schwächung des Immunsystems, die Entwicklung von "opportunistischen" Erkrankungen, eine Diagnose von AIDS und der Eintritt des Todes. Mit der regelmässigen Medikamenteneinnahme und fachärztlichen Kontrollen habe der Beschwerdeführer eine Lebenserwartung ähnlich einer HIV-negativen Person. Der Arzt weist drauf hin, dass gemäss neusten Informationen der UNO lediglich 27 % der HIV-Infizierten Patienten in Togo Zugang zu einer ART hätten. Bei diesen handle es sich um reiche Personen, das heisst Angehörige der obersten sozialen Schichten. Zu diesen zähle der Beschwerdeführer nicht. Er habe also in Togo kaum Zugang zu der lebensnotwendigen medizinischen und medikamentösen Behandlung und Kontrolle, die er bräuchte und sei demnach innert ca. ein bis drei Jahre der Gefahr von lebensbedrohlichen AIDS-assoziierten Komplikationen ausgesetzt. Er würde wahrscheinlich an AIDS sterben. Bei einer Rückführung des Beschwerdeführers würde die Schweiz es zudem verantworten müssen, dass die vier Kinder des Beschwerdeführers (17, 14, 9 und 7-jährig) ihren Vater verlieren würden.
E. 9.3.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung eines HIV-positiven Asylgesuchstellers grundsätzlich zumutbar, solange die HIV-Infektion das Stadium C noch nicht erreicht hat, das heisst AIDS noch nicht "ausgebrochen" ist (vgl. BVGE E-2773/2007 vom 12. Oktober 2007 E. 4.3.3; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d bb S. 51). Nebst dem Stadium der HIV-Infektion sind jedoch bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit stets auch die konkrete Situation im Heimat- oder Herkunftsland des Betroffenen, insbesondere die medizinische Versorgung, die Sicherheitslage und das persönliche Umfeld (Verwandtschaft, berufliche Qualifikation, finanzielle Verhältnisse) massgeblich zu berücksichtigen. Somit können je nach den konkreten Umständen bereits das Erreichen des Stadiums B3 oder gar B2 den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, während umgekehrt das Auftreten von AIDS definierenden Krankheiten, mithin das Stadium C, den Wegweisungsvollzug noch nicht zwingend als unzumutbar erscheinen lässt; letzteres gilt insbesondere dann, wenn der Standard der medizinischen Infrastruktur im Heimat- oder Herkunftsland, mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und sich die persönliche (insbesondere finanzielle) Situation des Beschwerdeführers so darstellt, dass davon ausgegegangen werden kann, er habe dort ohne weiteres Zugang zu den vorhandenen medizinischen Institutionen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b, EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d bb f.). Der Beschwerdeführer befindet sich in einem guten Allgemeinzustand und es sind bei ihm noch keine opportunistischen Krankheiten aufgetreten. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts können entgegen der Feststellung im Arztbericht namentlich in Lomé, wo sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise seit seinem siebten Lebensjahr aufgehalten hat, HIV-Infektionen grundsätzlich behandelt werden. Regelmässige klinische Untersuchungen des Blutbildes, des Immunstatus und der Serologie sind in Lomé ebenso möglich. Neben den lokalen Spitälern betreuen und behandeln folgende Nichtregierungsorganisationen (NGO) HIV-Infizierte: "Espoir Vie-Togo", "Action contre le Sida", "Vivre Mieux", "Aides médicales et charité". Die ART-Medikamente werden über die staatliche Abgabestelle Centrale d'Achat de Médicaments Essentiels et Génériques (CAMEG) verkauft. Der Beschwerdeführer sollte direkten Zugang zu ART erhalten, sofern er die finanziellen Mittel und eine ärztliche Überweisung hat. Die Wirkstoffe der beiden Medikamente des Beschwerdeführers Truvada (Wirkstoffe: Tenofovir DF und Emtricitabin) und Kaletra (Wirkstoffe: Lopinavir und Ritonavir) sind zudem in Togo erhältlich (vgl. Togo: Behandlungsmöglichkeiten von HIV/AIDS und Schizophrenie, Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH-Länderanalyse vom 11. Juni 2008 mit weiteren Hinweisen). Bezüglich der Preise einer ART-Therapie liegen dem Bundesverwaltungsgericht unterschiedliche Informationen vor. Je nach Medikamentenlinie können die monatlichen Kosten zwischen 7.50 Euro und 150 Euro variieren. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch offen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe, der auch Abklärungen vor Ort zur Prüfung der konkreten Behandlungsmöglichkeiten (z.B. Angabe Spital) für den Beschwerdeführer umfassen kann, zu stellen. Praxisgemäss gewährt die Vorinstanz abgewiesenen HIV-positiven Asylgesuchstellern während einer gewissen Zeit Rückkehrhilfe in Form von Medikamenten sowie allenfalls auch durch die Übernahme von Kosten für die notwendigen Kontrollen (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d bb S. 53). Damit wäre namentlich in einer Anfangsphase die medizinische Betreuung des Beschwerdeführers sichergestellt. Betreffend die weitere Finanzierung der medizinischen Behandlung ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht lebenslang sichergestellt ist und beim Beschwerdeführer AIDS noch nicht ausgebrochen ist, er mithin selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e).
E. 9.4 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben die Primarschule, ein Teil der Sekundarschule und die fünfjährige Berufsschule REM (Rebobinage de Moteurs électriques industriels) besucht. Anschliessend begann er für seinen Bruder Handel mit Baumaterialien zu betreiben. In der Schweiz arbeitet der Beschwerdeführer seit November 2005 als Betriebsmitarbeiter bei der (...). Es ist ihm mithin zuzumuten, sich erneut um eine Arbeit zu bemühen. Sodann wird der Beschwerdeführer nicht allein, sondern zusammen mit seiner Frau und seinen Kindern nach Togo zurückkehren. Sein Bruder und ein Onkel seiner Frau leben ebenfalls in Lomé. Weitere Familienangehörige seiner Frau befinden sich in X._______. Der Beschwerdeführer verfügt somit in Togo über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihn und seine Familienangehörigen bei der Reintegration unterstützen kann. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 9.5 Schliesslich ist auch aus der nunmehr bald siebenjährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und der damit verbundenen Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herzuleiten. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
E. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 10 Insgesamt ist die durch das BFM verfügte Wegweisung zu bestätigen. Es hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Ausreisefrist des Beschwerdeführers ist mit derjenigen seiner Frau C._______ und den Kindern zu koordinieren.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein, Originalverfügung des BFF vom 25. August 2003, drei Vorladungen) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N (...); in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6538/2006 law/mah {T 0/2} Urteil vom 7. August 2008 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren (...), Togo, vertreten durch Advokat Yves Thommen, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 25. August 2003 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatstaat nach eigenen Angaben am 17. August 2001 und reiste am 24. September 2001 illegal von Italien her in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 28. September 2001 erhob das BFF in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 1. November 2001 hörte ihn (...) des Kantons (...) zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Kotokoli an und sei in Accra (Ghana) geboren. Mit sieben Jahren sei er nach Lomé (Togo) gekommen. Am 23. Februar 2000 habe es im (...) von Z._______ eine Pressekonferenz gegeben, die vom Rassemblement du Peuple Togolais (RPT) organisiert worden sei. Ziel dieser Veranstaltung sei es gewesen, die Union des Forces du Changement (UFC) zu diskreditieren. Die Jugendbewegung der UFC, welcher er angehöre, habe beschlossen, dieser Konferenz ein Ende zu setzen. Sie hätten sich an den Ort der Pressekonferenz begeben und hätten diverse Gegenstände und Unterlagen zerstört und verbrannt, darunter auch die Stereoanlage. Er habe die Kamera des togoischen Fernsehens mitgenommen. Am anderen Tag sei er zu Hause von der Truppe des Kapitäns B._______ festgenommen und nach Lomé in die "Gendarmerie Nationale" geführt worden. Dort sei er fünf Tage lang festgehalten und gefoltert worden bis er am 29. Februar 2000 in das Prison Civile von Lomé überführt worden sei. Am 12. April 2000 sei er, ohne befragt oder verurteilt worden zu sein, freigelassen worden. Am 3. August 2001 sei der Präsident der Comité d'Action pour le Renouveau (CAR), Maître Agboyibo, bereits vor dem Ende des gegen ihn eingeleiteten Prozesses festgenommen worden. Am 11. August 2001 sei ein für dessen Freilassung vorgesehener Marsch von den Sicherheitskräften verhindert worden. Der Marsch sei deshalb auf den 18. August 2001 vertagt worden. Da er in seinem Quartier für die Information verantwortlich gewesen sei, habe er sich am 17. August 2001 mit einem Lautsprecher auf die Strasse begeben, um die Menschenmenge zur Teilnahme anzuregen. Als er auf dem "Place Publique de (...)" die Leute informiert habe, sei die Menge plötzlich auseinander gegangen und als er sich umgedreht habe, habe er den Wagen der Gendarmerie erkannt; nachdem er einem hinter ihm stehenden Mann in Zivil, der ihn am Hemd gehalten habe, reflexartig einen Kinnhaken verpasst habe, so dass dieser zu Boden gefallen sei, sei er weggerannt. Aus Angst vor einer Festnahme habe er sich zu einem Freund begeben. Am gleichen Abend habe er von diesem Freund erfahren, dass er in seinem Quartier gesucht worden sei. B. Mit Verfügung vom 25. August 2003 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 25. September 2003 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFF vom 25. August 2003 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihm Asyl zu gewähren und eventualiter sei die Verfügung hinsichtlich der Wegweisung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. D. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2003 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter der ARK aufgrund der Höhe des Sicherheitskontos auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem BFF Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. E. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2003 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2003 zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Am 18. März 2004 reichte der Beschwerdeführer zwei ihn betreffende Vorladungen der "Gendarmerie Nationale" sowie eine Vorladung derselben Behörde betreffend seine Ehefrau ein. G. Mit Schreiben vom 27. November 2006 reichte der Beschwerdeführer bei der ARK eine Mitgliederbestätigung der UFC-Suisse ein. H. Am 19. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Mit Eingabe vom 18. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer die geforderten Dokumente ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten. 3. 3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). 3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., EMARK Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., EAMRK 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., EMARK Nr. 28 E. 3a S. 270). 4. 4.1 Das BFF lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG bzw. an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen führte es aus, es sei auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer, der im Jahr 2000, daher ein Jahr zuvor, bereits einmal im Zusammenhang mit Aktivitäten zugunsten der UFC verhaftet und über einen Monat festgehalten worden sei, sich nach seiner Freilassung auf die geschilderte Art und Weise verhalten und wieder an vorderster Front mit einem Lautsprecher die Menschenmenge zur Teilnahme an einem politisch geprägten Protestmarsch animiert habe. Dies entspreche erfahrungsgemäss nicht der Verhaltensweise einer Person, die über einen Monat festgehalten und gefoltert worden sei. Insbesondere sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorsichtiger gewesen sein und sich kaum mehr derartig exponiert haben dürfte. Der Beschwerdeführer habe auch auf die Frage, weshalb er Lomé nicht schon unmittelbar nach der geltend gemachten Freilassung im Jahr 2000 verlassen habe, keine glaubhafte und nachvollziehbare Antwort geben können. Er habe diesbezüglich zu Protokoll gegeben, dass es den Druck der öffentlichen Meinung gegeben habe. Sie hätten ihn freigelassen und hätten ihm damals nichts antun können. Indessen sei davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden, falls sie den Beschwerdeführer tatsächlich hätten belangen wollen, ihn damals nicht ohne weiteres freigelassen hätten. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer mit seinen Kollegen zusammen Gegenstände beschädigt und eine Kamera entwendet habe. Zudem habe der Beschwerdeführer wohl kaum das Risiko und die damit verbundenen möglichen Konsequenzen in Kauf genommen und sich weiterhin bzw. nochmals dermassen exponiert. Somit würden die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der von der Regierung am 3. August 2001 verhaftete Yaovi Agboyibo sei der Führer der CAR, einer bedeutenden oppositionellen Bewegung, gewesen. Die Verhaftung einfach so hinzunehmen, wäre einer Kapitulation der demokratischen Kräfte im Togo gleichgekommen. Für diese sei es deshalb existenziell gewesen, für die Protestkundgebung gegen die Verhaftung möglichst grosse Teile der Bevölkerung zu mobilisieren. Für ihn, engagiert im Kampf zugunsten der Demokratie, sei es eine moralische Pflicht gewesen, seinen Beitrag zu dieser entscheidenden Protestkundgebungen zu leisten. Es sei deshalb entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht unglaubwürdig, dass sich der Beschwerdeführer trotz der früheren Verhaftung nochmals exponiert habe. Die Tumulte vom 23. Februar 2000 im Zusammenhang mit der Pressekonferenz des RPT seien eindeutig politisch motiviert gewesen. Die Sachbeschädigungen seien vorgenommen worden, um die Durchführung der Pressekonferenz zu verunmöglichen. Deshalb, und weil der Beschwerdeführer habe verhindern wollen, dass er und seine Kollegen bei der Zerstörungsaktion gefilmt würden, habe er auch die Kamera des Fernsehsenders entwendet. Er habe diese jedoch wieder zurückgegeben. Die Behörden hätten somit nur Beweise für politisch motivierte Straftaten gegen ihn gehabt. Es sei auch so, dass die Tumulte vom 23. Februar 2000 und die anschliessenden Verhaftungen internationale Beachtung gefunden hätten. Die togoische Regierung hätte sich der Isolation ausgesetzt, wenn sie dem Druck aus dem Ausland nicht nachgegeben und die Verhafteten nicht freigelassen hätten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durchaus glaubwürdige Aussagen über seine Verfolgungssituation gemacht habe. Es gelte auch zu berücksichtigen, dass die togoische Regierung alle Mittel einsetze, um sich an der Macht zu halten. Dies sei auch nötig, denn nach bald 37 Jahren habe das Volk mehr als genug von den leeren Versprechungen und der immer stärker werdenden Unterdrückung. Das Regime habe sich dann auch über seine anlässlich der Wahlen im Juni 2002 erlittenen Niederlage hinweggesetzt und bleibe weiterhin an der Macht. Der Präsident sei zur Zeit überdies daran die Verfassung so abändern zu lassen, dass er zeitlich unbeschränkt im Amt bleiben könne. Im Rahmen dieses Kampfes um die Macht seien politisch Oppositionelle auf das Heftigste bekämpft und zur Abschreckung massiv bestraft worden. Deshalb sei der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer akuten und ernsthaften Gefährdung seiner persönlichen Integrität ausgesetzt. Da der Beschwerdeführer am 17. August 2001 nicht im Rahmen einer grösseren politischen Veranstaltung, sondern quasi als Einzeltäter gehandelt habe, habe er auch nicht mehr damit rechnen können, dass das Ausland seine Verhaftung zur Kenntnis nehme und mit politischen Druck seine Straffreiheit bewirken könne. Ihm sei deshalb das beantragte Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten übereinstimmend mit dem BFM zur Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen, und das BFM diese zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat. 5.1.1 Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers bildeten die Geschehnisse vom 17. August 2001 bzw. die angeblich dadurch bedingte Suche der Sicherheitskräfte nach ihm den unmittelbaren Anlass für seine Flucht aus der Heimat. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Vorfalls vom 17. August 2001 insgesamt wenig anschaulich und in zentralen Punkten auffallend unsubstanziiert ausgefallen sind. So ist seinen Aussagen namentlich nicht zu entnehmen, wie die uniformierten Sicherheitskräfte reagierten, nachdem er angeblich eine zivil gekleidete Person mit einem Kinnhaken niedergestreckt und die Flucht ergriffen hat. Aus seinen Angaben ergibt sich nicht einmal, ob die Sicherheitskräfte ihm auf der Flucht nachgesetzt haben oder nicht. Seine in der Anhörung offenbar pathetisch und gestenreich vorgetragene Darstellung der angeblichen Geschehnisse an jenem 17. August 2001 wirken insgesamt stereotyp und vermitteln im Einzelnen nicht den Eindruck, es berichte eine Person aufgrund lebendiger Erinnerungen über einen Vorfall, in deren Zentrum sie unlängst gestanden hat. Es ist ungeachtet dessen auch wenig wahrscheinlich, dass die Sicherheitskräfte, wäre es ihnen nicht nur darum gegangen, die Versammlung aufzulösen, nicht in der Lage gewesen wären, die Flucht des Beschwerdeführers zu verhindern, wenn sie tatsächlich beabsichtigt hätten, den zur Menge sprechenden Redner festzunehmen. Es bestehen unter diesen Umständen überwiegende Zweifel daran, dass sich die Geschehnisse an jenem 17. August 2001 tatsächlich wie vom Beschwerdeführer geschildert zugetragen haben. Damit ergeben sich gleichsam auch Zweifel, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer geplanten Kundgebung an der die Freilassung von Maître Agboyibo gefordert werden sollte, gesucht worden sein soll. 5.1.2 Diese Zweifel werden durch die vom Beschwerdeführer am 18. März 2004 bei der ARK eingereichten, vom 13. August 2001 bzw. vom 15. August 2001 datierenden Vorladungen der "Gendarmerie Nationale" und den in diesem Zusammenhang erfolgten Erklärungen untermauert. In der Eingabe vom 18. März 2004 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sein Domizil verlassen, nachdem er die erste Vorladung erhalten habe; er habe nicht damit gerechnet, dass seine Ehefrau die Vorladung aufbewahren würde. Die Vorladungen seien erlassen worden, nachdem der Beschwerdeführer an der von den Sicherheitskräften verhinderten Demonstration vom 11. August 2001 habe teilnehmen wollen. Diese Version lässt sich jedoch mit den Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren nicht in Einklang bringen. Gemäss seiner Darstellung anlässlich der Anhörung vom 1. November 2001 hat er nach den angeblichen Geschehnissen vom 17. August 2001 sein Wohnquartier verlassen und bei einem Freund in Y._______ Unterschlupf gesucht, bevor er sich um drei Uhr morgens auf den Weg zu "Matthias the Rich Man" nach Ghana gemacht haben soll (vgl. act. A7/29, S. 9 und 18). Seinen Schilderungen zufolge ist er mithin nach dem 17. August 2001 nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Gleichzeitig gab er anlässlich der Anhörung am 1. November 2001 auf die Frage, ob es etwas Schriftliches gebe bzw. ob er anlässlich der Haft, der Entlassung oder der jetzigen Suchaktion je ein Schreiben erhalten habe, zu Protokoll: "Nein, ich habe nie etwas Schriftliches bekommen." (vgl. act. A7/29 S. 15). Wäre ihm entsprechend der Version in der Eingabe vom 18. März 2004 an seinem Domizil tatsächlich die Vorladung vom 13. August 2001 zugestellt worden, noch bevor er dieses am 17. August 2001 verlassen hat, hätte er diese Vorladung notwendigerweise auch anlässlich der Anhörung vom 1. November 2001 erwähnen müssen. Nicht zu überzeugen vermag zudem die Erklärung, der Beschwerdeführer habe nicht damit gerechnet, dass seine Ehefrau die Vorladungen aufbewahren würde. Dies deshalb, weil in der Eingabe vom 18. März 2004 nicht erklärt wird, wie seine Frau, die gar nicht mit ihm zusammen gelebt, sondern bei ihren Eltern gewohnt haben soll (vgl. act. A7/29 S. 4), überhaupt in den Besitz der Vorladungen vom 13. August 2001 bzw. vom 15. August 2001 gekommen ist. Festzuhalten ist sodann, dass der Beschwerdeführer gemäss den Vorladungen in einer administrativen Angelegenheit bei der "Gendarmerie Nationale" hätte erscheinen sollen. Es ergeben sich aus den Vorladungen mithin keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Untersuchung oder aufgrund politischer Motive vom Staat gesucht wurde. Die Behauptung in der Eingabe vom 18. März 2004, es handle sich hierbei um einen Trick der Behörden, um Staatsfeinde dingfest zu machen, überzeugt nicht. Die Behörden hätten ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, den Beschwerdeführer an seinem Wohnort in Lomé festzunehmen, wenn dazu Anlass bestanden hätte. Die eingereichten Vorladungen vom 13. August 2001 bzw. vom 15. August 2001 eignen sich aus diesen Gründen nicht, eine Suche nach dem Beschwerdeführer aus asylrechtlich bedeutsamen Motiven durch die togoischen Behörden zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen. 5.1.3 Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus anderen Gründen aktuell verfolgt war oder begründete Furcht hegen musste, in absehbarer Zukunft verfolgt zu werden, ist schliesslich auch aufgrund seines persönlichen Verhaltens als unglaubhaft zu beurteilen. Gemäss eigenen Angaben hat er bis zu seiner Ausreise am 17. August 2001 zu Hause gewohnt (vgl. act. A1/8, S. 1), also auch nachdem er im Jahr 2000 festgenommen und gefoltert worden sein soll. Dies ist ein deutliches Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht wegen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung, sondern aus anderen Gründen verlassen hat, zumal die blosse Mitgliedschaft bei der UFC allein auch zum damaligen Zeitpunkt keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermochte. 5.1.4 Anzufügen bleibt, dass sich weder aus der am 18. März 2004 eingereichten, die Ehefrau (C._______ [N (...)]) des Beschwerdeführers betreffende Vorladung vom 10. September 2001 noch aus den Akten ihres Asylverfahrens bzw. ihren dort deponierten Aussagen Erkenntnisse ergeben, die hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalts allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnten. 5.1.5 Aufgrund der bisherigen Erwägungen ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Angesichts der obigen Ausführungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers im Einzelnen näher einzugehen, da sie am Ergebnis der Glaubhaftigkeitsprüfung nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht allein der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (vgl. EMARK 2005 Nr. 18 E. 7.1 S. 164). 6.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich nach seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch betätigt, indem er an politischen Manifestationen der UFC teilgenommen habe und Mitglied im (...) der UFC-Suisse sei. Der Beschwerdeführer hat, um dies zu belegen, am 27. November 2006 eine Bestätigung der UFC vom 28. September 2006 eingereicht. 6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). 6.4 Allein das Partizipieren an Veranstaltungen der UFC im Ausland lässt nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe sich damit derart exponiert, dass er bei den togoischen Behörden den Eindruck erwecken würde, er stelle eine Gefahr für das togoische Regime dar. Es ist darüber hinaus auch unwahrscheinlich, dass die togoischen Behörden von der Teilnahme des Beschwerdeführers an solchen Manifestationen überhaupt Notiz genommen haben, da sich solche Veranstaltungen durch die in der Schweiz mit zwei Konsulaten vertretenen heimatlichen Behörden kaum lückenlos beobachten, geschweige denn die einzelnen Teilnehmer systematisch erfassen lassen. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer als Mitglied im (...) der UFC-Suisse eine derart prominente Position bekleidet, dass er speziell ins Visier der togoischen Behörden geraten könnte. In diesem Zusammenhang ist ferner festzuhalten, dass sich die Lage in Togo inzwischen zusehends stabilisiert hat. Am 20. August 2006 einigten sich die Oppositionsparteien, darunter auch die UFC, und die Regierung auf eine "Allgemeine politische Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahre 2007 vorsah. Seit diesen vorwiegend ordnungsgemäss abgelaufenen Wahlen am 30. Oktober 2007 ist die UFC im Parlament als zweitstärkste Partei vertreten. Seither hat sich nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die politische Situation in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten für die UFC keine Nachfluchtgründe geschaffen hat, die bei einer Rückkehr nach Togo zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen könnten. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nicht. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund eines tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Engagements für die UFC im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.1.2 Gemäss eines Arztberichtes vom 21. August 2002 wurde beim Beschwerdeführer eine HIV-Infektion im Stadium A2 diagnostiziert, welche mit einem einsegmentalen Herpes zoster symptomatisch geworden sei. Mit einer CD4-Zellzahl von 401/µl (27%) bestehe eine leichtgradige Immunsuppression, allerdings gemäss den gültigen Richtlinien noch keine Indikation für eine antiretrovirale Therapie (ART) oder eine medikamentöse Infektprophylaxe. Aufgrund des aktuellsten Arztberichtes vom 18. Juni 2008 ergibt sich, dass die HIV-Infektion zu einer fortgeschrittenen Immunsuppression geführt habe. Das CDC Stadium ist A2 und die CD4+ Lymphozytenzahl sei unter den Schwellenwert von 350 Zellen/mm³ abgesunken. Es sei deshalb am 11. Juni 2008 mit einer ART begonnen worden im Einklang mit den europäischen und US-Richtlinien. 9.1.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien festgestellt, dass die Ausweisung einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könne. Hingegen hat der EGMR schon mehrfach festgehalten, dass die Wegweisung von HIV-infizierten Personen, die noch nicht an AIDS erkrankt sind, Art. 3 EMRK nicht verletzt (vgl. Entscheid vom 27. Mai 2008 i.S. N. c. Royaume-Uni). 9.1.4 Nach der Klassifikation des amerikanischen Center for Disease Control and Prevention wird eine HIV-Infektion in verschiedene Stadien unterteilt. Im Stadium A leidet der Betroffene unter keinerlei Beschwerden, während im Stadium B Erkrankungen auftreten, welche auf eine Störung des Immunsystems hinweisen, und das Stadium C die eigentliche Erkrankung an AIDS bedeutet. Die Stadien A-C werden nach dem jeweiligen CD4-Wert (Anzahl "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) jeweils in die Stufen 1 (mehr als 500 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut), 2 (zwischen 200 und 499 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut) und 3 (weniger als 300 "Helferzellen" pro Mikroliter Blut unterteilt (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 8.a, Nr. 7 E. 5d bb). 9.1.5 Nachdem sich die HIV-Infektion des Beschwerdeführers im Stadium A2, somit nicht in der terminalen Phase befindet, kann der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unmenschlich beziehungsweise als gegen Art. 3 EMRK verstossend erachtet werden. 9.1.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Zudem lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerde der (Ehe-)Frau und der Kinder des Beschwerdeführers mit Urteil vom heutigen Tag ebenfalls abgewiesen und der Wegweisungsvollzug bestätigt wird, ist einer Anwendung von Art. 8 EMRK von vornherein die Grundlage entzogen. Der Einheit der Familie wird indes das BFM insoweit Rechnung zu tragen haben, als es die Ausreisefrist des Beschwerdeführers mit derjenigen seiner Frau C._______ und den Kindern zu koordinieren hat (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2 9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.2.2 Vorweg ist festzuhalten, dass in Togo nicht eine Situation des Kriegs, Bürgerkriegs oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE) E-6721/2006 vom 26. Juni 2008, E-4646/2006 vom 16. Juni 2008). 9.3 9.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, für den Beschwerdeführer bestehe aus gesundheitlichen Gründen eine grosse Gefahr. Wegen der auch in Togo schlecht funktionierenden Infrastruktur fehle es den Gesundheitszentren immer wieder an qualifiziertem Personal, den Möglichkeiten für den Regeln der Medizin entsprechenden Untersuchungen und an Medikamenten. 9.3.2 Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 9.3.3 Gemäss dem neusten ärztlichen Bericht des (...) vom 18. Juni 2008 befindet sich die HIV-Infektion des Beschwerdeführers nach wie vor im Stadium A2. Ausser gelegentlichen Kopfschmerzen habe er keine Beschwerden, insbesondere kein Fieber, Husten oder Gewichtsverlust. Die körperliche Untersuchung zeige einen Patienten in gutem Allgemeinzustand und ohne abnormalen Befund. Die Viruslast (HIV RNA im peripheren Blut) vom 3. Juni 2008 sei 29727 Kopien/mL. Die CD4-Zellzahl sei, ebenfalls am 3. Juni 2008, 325 Zellen/mm³. Die ART beinhalte Truveda eine Tablette täglich und Kaletra je zwei Tabletten morgens und abends. Diese Therapie sei notwendig und müsse bis ans Lebensende eingenommen werden. Eine regelmässige fachärztliche klinische Kontrolle und eine regelmässige Kontrolle der Laborwerte (CD-4Lymphozytenzahl, HIV-Viruslast, Blutbild, Leberwerte, Nierenwerte, Lipide, usw.) müsse in regelmässigen Abständen gewährleistet sein, um die ART lege artis durchführen zu können. Ohne ART prognostiziert der Arzt ohne Zweifel eine fortschreitende Schwächung des Immunsystems, die Entwicklung von "opportunistischen" Erkrankungen, eine Diagnose von AIDS und der Eintritt des Todes. Mit der regelmässigen Medikamenteneinnahme und fachärztlichen Kontrollen habe der Beschwerdeführer eine Lebenserwartung ähnlich einer HIV-negativen Person. Der Arzt weist drauf hin, dass gemäss neusten Informationen der UNO lediglich 27 % der HIV-Infizierten Patienten in Togo Zugang zu einer ART hätten. Bei diesen handle es sich um reiche Personen, das heisst Angehörige der obersten sozialen Schichten. Zu diesen zähle der Beschwerdeführer nicht. Er habe also in Togo kaum Zugang zu der lebensnotwendigen medizinischen und medikamentösen Behandlung und Kontrolle, die er bräuchte und sei demnach innert ca. ein bis drei Jahre der Gefahr von lebensbedrohlichen AIDS-assoziierten Komplikationen ausgesetzt. Er würde wahrscheinlich an AIDS sterben. Bei einer Rückführung des Beschwerdeführers würde die Schweiz es zudem verantworten müssen, dass die vier Kinder des Beschwerdeführers (17, 14, 9 und 7-jährig) ihren Vater verlieren würden. 9.3.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung eines HIV-positiven Asylgesuchstellers grundsätzlich zumutbar, solange die HIV-Infektion das Stadium C noch nicht erreicht hat, das heisst AIDS noch nicht "ausgebrochen" ist (vgl. BVGE E-2773/2007 vom 12. Oktober 2007 E. 4.3.3; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d bb S. 51). Nebst dem Stadium der HIV-Infektion sind jedoch bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit stets auch die konkrete Situation im Heimat- oder Herkunftsland des Betroffenen, insbesondere die medizinische Versorgung, die Sicherheitslage und das persönliche Umfeld (Verwandtschaft, berufliche Qualifikation, finanzielle Verhältnisse) massgeblich zu berücksichtigen. Somit können je nach den konkreten Umständen bereits das Erreichen des Stadiums B3 oder gar B2 den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, während umgekehrt das Auftreten von AIDS definierenden Krankheiten, mithin das Stadium C, den Wegweisungsvollzug noch nicht zwingend als unzumutbar erscheinen lässt; letzteres gilt insbesondere dann, wenn der Standard der medizinischen Infrastruktur im Heimat- oder Herkunftsland, mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und sich die persönliche (insbesondere finanzielle) Situation des Beschwerdeführers so darstellt, dass davon ausgegegangen werden kann, er habe dort ohne weiteres Zugang zu den vorhandenen medizinischen Institutionen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b, EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d bb f.). Der Beschwerdeführer befindet sich in einem guten Allgemeinzustand und es sind bei ihm noch keine opportunistischen Krankheiten aufgetreten. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts können entgegen der Feststellung im Arztbericht namentlich in Lomé, wo sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise seit seinem siebten Lebensjahr aufgehalten hat, HIV-Infektionen grundsätzlich behandelt werden. Regelmässige klinische Untersuchungen des Blutbildes, des Immunstatus und der Serologie sind in Lomé ebenso möglich. Neben den lokalen Spitälern betreuen und behandeln folgende Nichtregierungsorganisationen (NGO) HIV-Infizierte: "Espoir Vie-Togo", "Action contre le Sida", "Vivre Mieux", "Aides médicales et charité". Die ART-Medikamente werden über die staatliche Abgabestelle Centrale d'Achat de Médicaments Essentiels et Génériques (CAMEG) verkauft. Der Beschwerdeführer sollte direkten Zugang zu ART erhalten, sofern er die finanziellen Mittel und eine ärztliche Überweisung hat. Die Wirkstoffe der beiden Medikamente des Beschwerdeführers Truvada (Wirkstoffe: Tenofovir DF und Emtricitabin) und Kaletra (Wirkstoffe: Lopinavir und Ritonavir) sind zudem in Togo erhältlich (vgl. Togo: Behandlungsmöglichkeiten von HIV/AIDS und Schizophrenie, Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH-Länderanalyse vom 11. Juni 2008 mit weiteren Hinweisen). Bezüglich der Preise einer ART-Therapie liegen dem Bundesverwaltungsgericht unterschiedliche Informationen vor. Je nach Medikamentenlinie können die monatlichen Kosten zwischen 7.50 Euro und 150 Euro variieren. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch offen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe, der auch Abklärungen vor Ort zur Prüfung der konkreten Behandlungsmöglichkeiten (z.B. Angabe Spital) für den Beschwerdeführer umfassen kann, zu stellen. Praxisgemäss gewährt die Vorinstanz abgewiesenen HIV-positiven Asylgesuchstellern während einer gewissen Zeit Rückkehrhilfe in Form von Medikamenten sowie allenfalls auch durch die Übernahme von Kosten für die notwendigen Kontrollen (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d bb S. 53). Damit wäre namentlich in einer Anfangsphase die medizinische Betreuung des Beschwerdeführers sichergestellt. Betreffend die weitere Finanzierung der medizinischen Behandlung ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht lebenslang sichergestellt ist und beim Beschwerdeführer AIDS noch nicht ausgebrochen ist, er mithin selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e). 9.4 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben die Primarschule, ein Teil der Sekundarschule und die fünfjährige Berufsschule REM (Rebobinage de Moteurs électriques industriels) besucht. Anschliessend begann er für seinen Bruder Handel mit Baumaterialien zu betreiben. In der Schweiz arbeitet der Beschwerdeführer seit November 2005 als Betriebsmitarbeiter bei der (...). Es ist ihm mithin zuzumuten, sich erneut um eine Arbeit zu bemühen. Sodann wird der Beschwerdeführer nicht allein, sondern zusammen mit seiner Frau und seinen Kindern nach Togo zurückkehren. Sein Bruder und ein Onkel seiner Frau leben ebenfalls in Lomé. Weitere Familienangehörige seiner Frau befinden sich in X._______. Der Beschwerdeführer verfügt somit in Togo über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihn und seine Familienangehörigen bei der Reintegration unterstützen kann. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG). 9.5 Schliesslich ist auch aus der nunmehr bald siebenjährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und der damit verbundenen Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herzuleiten. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 10. Insgesamt ist die durch das BFM verfügte Wegweisung zu bestätigen. Es hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Ausreisefrist des Beschwerdeführers ist mit derjenigen seiner Frau C._______ und den Kindern zu koordinieren. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein, Originalverfügung des BFF vom 25. August 2003, drei Vorladungen)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N (...); in Kopie)
- (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: