Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem offiziellen Wohnsitz in B._______, Provinz Adiyaman, verliess seinen Heimatstaat eigenen Anga- ben zufolge am 24. Dezember 2018. Am 2. Januar 2019 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. B. B.a Die Befragung zur Person (BzP) fand am 9. Januar 2019 statt. Am
26. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgrün- den angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: B.b Er sei im Alter von etwa 17 Jahren nach Griechenland ausgereist, weil er als kurdischer Alevit von den staatlichen Behörden unter Druck gesetzt worden sei und sich schikaniert gefühlt habe. In Griechenland habe er für einen alevitischen Kulturverein Zeitschriften verteilt und Geld für kurdische Kinder in der Türkei gesammelt. Der Präsident dieses Vereins habe später von ihm verlangt, in die Berge kämpfen zu gehen und dafür eine Waffen- ausbildung zu absolvieren. Er habe dies abgelehnt, woraufhin seitens des Vereins Druck auf ihn ausgeübt worden sei. Eines Tages sei er mit dem Vereinsfahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Fotos von dem Unfall seien in den griechischen Medien publiziert worden. Aus Angst da- vor, von den Vereinsverantwortlichen gezwungen zu werden, sich zu be- waffnen und an Kampfhandlungen teilzunehmen, habe er sich nach etwa sechs Monaten Aufenthalt in Griechenland entschieden, in die Türkei zu- rückzukehren. Unmittelbar nach seiner Rückkehr sei er in Gewahrsam ge- nommen worden und die türkischen Behörden hätten ihm vorgeworfen, Terrorist zu sein und sich an der Waffe ausgebildet zu haben. Aus Angst habe er die Vorwürfe zugegeben respektive sei er unter Gewaltanwendung zu einem Geständnis gezwungen worden. Das Verfahren habe schliesslich mit einem Freispruch geendet. Im Jahr 2009 sei er wegen Urkundenfäl- schung zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt worden, weil er sich eine gefälschte türkische Identitätskarte gekauft habe. Auch in den Jahren bis zu seiner endgültigen Ausreise habe er sich als Alevit unter Druck gesetzt gefühlt und sei schikaniert worden. Er sei bei- spielsweise wiederholt von Sicherheitskräften gefragt worden, ob er Terro- risten gesehen habe oder ob er selbst ein Terrorist sei; letztmals sei dies drei Monate vor seiner Ausreise passiert. Teils sei er auch beschimpft, be- leidigt, geschubst oder angeschrien worden. Ausserdem könne das Ver-
E-4339/2020 Seite 3 fahren wegen Terrorismusverdachts, welches gegen ihn gelaufen sei, je- derzeit wieder neu aufgerollt werden respektive sei es bereits wieder auf- gerollt worden, weshalb er sich schliesslich zur Ausreise entschieden habe. Wenige Tage nach seiner Ausreise – und später noch zwei weitere Male – hätten die türkischen Sicherheitsbehörden sich bei seiner Familie nach ihm erkundigt. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er unter anderem ein Festnahmeprotokoll vom (…) Oktober 2006 wegen Verdachts der Unter- stützung einer terroristischen Organisation, einen ärztlichen Untersu- chungsbericht im Anschluss an die Freilassung aus polizeilichem Gewahr- sam vom (…) Oktober 2006, ein Gerichtsurteil vom (…) Februar 2009 be- treffend Fälschung amtlicher Dokumente, einen Strafregisterauszug vom (…) März 2014 sowie ein Dokument betreffend die Unterschriftenleistung und die Leistung von gemeinnütziger Arbeit aufgrund des Fälschungsde- likts vom (…) November 2013 (alles in Kopie) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 – eröffnet am 31. Juli 2020 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob am 31. August 2020 mit Eingabe an das Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen oder die Sache zur vertieften Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2020 forderte die Instruktions- richterin den Beschwerdeführer auf, seine prozessuale Bedürftigkeit zu be- legen und die in der Beschwerde angekündigten Beweismittel einzu- reichen. Sodann verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses.
E-4339/2020 Seite 4 F. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 23. November 2020 meh- rere Beweismittel betreffend ein Gerichtsverfahren aufgrund mutmassli- cher Unterstützung einer terroristischen Organisation zu den Akten. G. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenver- fügung vom 7. April 2022 auf, seine Mittellosigkeit zu belegen und einen amtlichen Rechtsbeistand beziehungsweise eine amtliche Rechtsbeistän- din zu bezeichnen. Überdies wurde das SEM zur Vernehmlassung einge- laden. H. Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwer- deführers gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht das Mandatsverhält- nis an und ersuchte um Akteneinsicht. I. Die Vorinstanz liess sich am 19. Mai 2022 innert erstreckter Frist zur Be- schwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gut, setzte seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei- ständin ein und wies das SEM an, Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren. Ferner wurde der Beschwerdeführer eingeladen, nach erfolgter Akteneinsicht eine Replik einzureichen. K. Mit Eingaben vom 21. Juli 2022 und 24. August 2022 ersuchte der Be- schwerdeführer – unter Vorlage weiterer Beweismittel (insbesondere zwei Schreiben seines türkischen Anwalts vom August 2022 sowie Berichte zur aktuellen Sicherheits- und politischen Lage in der Türkei) – um Fristerstre- ckung zur Einreichung seiner Replik, weil noch Abklärungen seines An- walts in der Türkei ausständen und er noch dabei sei, Übersetzungen der eingereichten Beweismittel anfertigen zu lassen.
E-4339/2020 Seite 5 L. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 15. September 2022 in- nert erstreckter Frist und hielt dabei an seinen Rechtsbegehren in der Be- schwerde fest. M. Mit Eingabe vom 16. November 2022 erklärte die Rechtsvertreterin gegen- über dem Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerdeführer habe einen Suizidversuch begangen; weitere Informationen seien ihr noch nicht be- kannt. N. Die zuständige Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. November 2022 auf, allfällige Arztberichte oder sonstige Beweismittel beziehungsweise Informationen zu seinem (physischen und psychischen) Gesundheitszustand einzureichen. O. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 ausfüh- ren, er habe panische Angst vor einer Rückführung in seinen Heimatstaat. Ausserdem reichte er einen Notfallbericht des (…) vom 11. Oktober 2022 sowie einen Austrittsbericht der (…) vom 27. Oktober 2022 zu den Akten.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdefüh- rers. Es sei bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich allerdings nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen
E-4339/2020 Seite 7 oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Die allgemeine Situation, in der die kurdische Bevölkerung sich befinde, führe für sich allein genom- men nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Schikanen würden in ihrer Intensität nicht über Nachteile hinausgehen, wie sie weite Teile der kurdischen Be- völkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Vor dem Hintergrund der Erlebnisse des Beschwerdeführers im Jahr 2006 sei es zwar subjektiv nachvollziehbar, dass er befürchte, eine Verfolgung zu erleiden. Objektiv betrachtet gebe es aber keine konkreten Hinweise darauf, dass das das gegen ihn gelaufene aber abgeschlossene Verfahren wieder aufgerollt oder ein neues eingeleitet werde. Auch die Suche nach ihm nach seiner Ausreise vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen, da nicht ersichtlich sei, weshalb die türkischen Sicherheitsbehörden sich bei seiner Familie nach ihm erkundigt hätten und eine solche Suche keine Verfolgungsmassnahmen im flüchtlingsrechtlichen Sinn nach sich ziehen müsse. Auch sein Profil lasse nicht auf drohende Verfolgungshandlungen schliessen. Er habe zwar angegeben, sein Onkel sei politisch aktiv gewe- sen und deshalb 1986 verhaftet worden und er selbst habe sich in Grie- chenland für einen kurdischen Verein betätigt, der sich später als "PKK- Verein" entpuppt habe, vor dem er jedoch geflohen sei. Bis auf einige De- monstrationsteilnahmen, bei denen er sich im Hintergrund bewegt habe, sei er aber weder politisch aktiv noch Mitglied einer politischen Partei ge- wesen oder anderweitig politisch in Erscheinung getreten. Er habe bereits im Zeitpunkt des Freispruchs nicht über ein politisches Profil verfügt und seither sei nichts vorgefallen, was geeignet wäre, ein solches Profil zu schärfen. Die Furcht des Beschwerdeführers, künftig in der Türkei Verfol- gungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, erweise sich demnach als objektiv nicht begründet und entfalte keine flüchtlingsrechtliche Relevanz.
E. 4.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei unverständlich, weshalb das SEM davon aus- gehe, das Verfahren gegen ihn wegen Verdachts auf Unterstützung einer terroristischen Organisation sei abgeschlossen und er sei freigesprochen worden. Er sei zwar freigelassen worden, aber das Verfahren gegen ihn sei immer noch offen. Nach dem Putschversuch in der Türkei seien aus- serdem zahlreiche Verfahren neu aufgerollt worden und es sei zu einer Vielzahl von Verhaftungen gekommen. Ihm sei klargeworden, dass es frü- her oder später auch ihn treffen werde, zumal er auch vermehrt unter Be- obachtung der Sicherheitskräfte, insbesondere des Geheimdienstes, ge-
E-4339/2020 Seite 8 standen habe. Seine subjektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung er- scheine vor dem Hintergrund der verschlechterten Menschenrechts- und Sicherheitslage in der Türkei auch objektiv nachvollziehbar.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel aus, dass das in Frage stehende Verfahren (betreffend mutmasslicher Unterstützung einer terroristischen Organisation) mit einem Freispruch abgeschlossen worden sei. Den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Rechts- mittels, wonach das Verfahren noch laufen würde respektive er nicht ver- stehen könne, weshalb das SEM von einem Freispruch ausgehe, könne daher nicht gefolgt werden.
E. 4.4 In seinen Eingaben vom 21. Juli 2022 und 24. August 2022 sowie in der Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er werde in der Türkei gesucht. Dies gehe aus einem Schreiben seines Vaters hervor, gemäss welchem die Militärpolizei fast jede Nacht vorbeikomme und sich nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundige. Ferner sei seinem Anwalt in der Türkei die Akteneinsicht in C._______ verweigert worden, was ein kla- rer Hinweis darauf sei, dass sein Verfahren in der Türkei nicht abgeschlos- sen sei. Es sei angesichts der politisch motivierten Verfahren gegen ihn in der Vergangenheit, seinen Demonstrationsteilnahmen und seinem Enga- gement für einen alevitischen Verein sowie der anhaltenden Behelligung seiner Eltern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Sicherheitsbehörden ihn im Visier hätten und er bei einer Rück- kehr festgenommen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zuge- führt würde. Angesichts der derzeitigen Situation in der Türkei sei zu be- fürchten, dass er im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens miss- handelt werde und nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen könne. Ihm sei deshalb eine objektiv nachvollziehbare, subjektiv begrün- dete Furcht vor drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung zuzuerken- nen.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffen- den Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. an- gefochtene Verfügung Ziff. II S. 4 ff.).
E-4339/2020 Seite 9 Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 5.2 Weder aus den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den eingereichten Beweismitteln ergeben sich Anhaltspunkte, welche objektiv gesehen zukünftige, gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnah- men wahrscheinlich erscheinen lassen würden.
E. 5.2.1 Für das Gericht besteht kein Zweifel daran, dass das Verfahren ge- gen den Beschwerdeführer wegen mutmasslicher Unterstützung einer ter- roristischen Organisation respektive Terrorismusverdachts im April 2007 abgeschlossen und er von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen wurde. Der Beschwerdeführer gab denn auch selbst mehrfach zu Protokoll, dass das Verfahren mit einem Freispruch endete und entsprechend abgeschlos- sen wurde (vgl. act. A6/12 Ziff. 7.02 und act. A20/26 F57, F90 sowie F107 ff.). An dieser Einschätzung vermag auch das Schreiben des türki- schen Anwalts des Beschwerdeführers, welches mit Eingabe vom 24. Au- gust 2022 eingereicht wurde, nichts zu ändern. Sofern der Anwalt sich da- rin auf die angebliche mündliche Verweigerung der Akteneinsicht beruft, kann dem nicht gefolgt werden, zumal aus dem Schreiben der General- staatsanwaltschaft D._______ vom 17. August 2022 hervorgeht, dass ge- gen den Beschwerdeführer keine Ermittlungsunterlagen vorliegen und im Übrigen die erfolglose Informationseinholung bei anderen Staatsanwalt- schaften letztlich unbelegt geblieben ist. Es ist demnach davon auszuge- hen, dass beide Verfahren, die gegen den Beschwerdeführer geführt wor- den sind (Urkundenfälschung und Terrorismusverdacht) seit über zehn Jahren abgeschlossen sind; letzteres Verfahren endete im Übrigen mit ei- nem Freispruch.
E. 5.2.2 Sodann erscheint auch die Befürchtung des Beschwerdeführers, sein abgeschlossenes Verfahren könnte wieder neu aufgerollt respektive es könnte ein neues Verfahren gegen ihn eingeleitet werden, nicht begründet. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine subjektiven Befürch- tungen neuerlich drohender (Straf-)Verfolgung in objektiver Hinsicht zu un- termauern. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich keine Hinweise, die, seit dem Abschluss der beiden Strafverfahren gegen ihn vor mehr als zehn Jahren, ein gezieltes behördliches Interesse an seiner Per- son vermuten lassen würden. Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit, wo- bei sich für das Gericht diesbezüglich einige Zweifel ergeben, die ange- sichts der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Gesamtvorbringen letzt- lich jedoch nicht abschliessend zu klären sind, deuten die geschilderten Behördenkontakte seit dem Abschluss seines Verfahrens bis zu seiner
E-4339/2020 Seite 10 Ausreise nicht auf Nachteile von asylrechtlich relevanter Intensität hin (vgl. etwa act. A20/26 F115, F119 und F146 ff.). Angesichts des rechtskräftigen Abschlusses sämtlicher Strafverfahren (vgl. insbesondere Beilage 4 der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. November 2020) gegen den Be- schwerdeführer ist der mit Eingabe vom 21. Juli 2022 eingereichte Brief des Vaters, welcher von täglichen Besuchen der Sicherheitsbehörden im Hause der Familie wegen des Beschwerdeführers berichtet, als Gefällig- keitsschreiben zu qualifizieren. Dieser Schluss liegt auch deshalb nahe, weil der Vater des Beschwerdeführers ausführt, diese täglichen Besuche würden seit dem Jahr 2019 stattfinden. Der Beschwerdeführer hat Entspre- chendes aber weder im vorinstanzlichen Verfahren noch bisher auf Be- schwerdeebene geltend gemacht. Aus den übrigen den Beschwerdeführer betreffenden Akten ergeben sich denn auch keine ähnlichen Hinweise auf derart intensive Suchbemühungen nach dem Beschwerdeführer. Im Ge- genteil entsteht – wie bereits gesagt – insgesamt der Eindruck, die türki- schen Behörden hätten seit dem Abschluss der Strafverfahren kein Inte- resse am Beschwerdeführer mehr. Soweit der Beschwerdeführer auf Be- schwerdeebene im Übrigen auf die schlechte Sicherheits- und Menschen- rechtslage in der Türkei insbesondere für Angehörige der kurdischen Eth- nie verweist, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal aus den Akten keine Anknüpfungspunkte für eine nach objektiven Ge- sichtspunkten zu befürchtende zukünftige Verfolgung des Beschwerdefüh- rers hervorgehen. Der Beschwerdeführer ist – wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – weder exponiert politisch aktiv noch Mitglied einer politischen Partei im Heimatstaat noch ist er anderweitig politisch in Erscheinung getreten.
E. 5.3 Schliesslich ist festzustellen, dass sich aus den Akten auch nicht ergibt, weshalb – wie in der Replik eingewendet – die Vorbringen des Beschwer- deführers allenfalls unter dem Aspekt vom Art. 54 AsylG zu würdigen wä- ren. Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich gerade keine Hinweise auf ein laufendes Ermittlungsverfahren ergeben, weshalb auch die Annahme fehlgeht, ein solches sei nach der Ausreise des Beschwerdeführers einge- leitet worden (vgl. Replik S. 2). Ebenfalls keine Veranlassung besteht für die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz, zumal entge- gen der Behauptung in der Replik nicht davon auszugehen ist, dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer läuft, dessen Abschluss ab- zuwarten wäre oder in dessen Zusammenhang sich weitergehende Abklä- rungen aufdrängen würden (vgl. Replik S. 2).
E-4339/2020 Seite 11
E. 5.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrecht- liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
E-4339/2020 Seite 12 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.2 Mit Eingabe vom 16. November 2022 erklärte die Rechtsvertreterin gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht ohne weitere Konkretisierun- gen, der Beschwerdeführer habe versucht, sich umzubringen. Aus den bei- den ärztlichen Berichten, welche der Beschwerdeführer auf Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 30. November 2022 hin einreichte, lassen sich keine Hinweise auf einen Suizidversuch oder eine bestehende Suizi- dalität entnehmen. Aus dem Notfallbericht vom 11. Oktober 2022 geht her- vor, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer Panikattacke und einem In- fekt der oberen Atemwege notfallmässig überwiesen worden. Diagnostisch wurden das Zittern und die Unruhe auf den unkomplizierten Infekt der obe- ren Atemwege zurückgeführt, es bestehe "kein Anhalt für eine Panikatta- cke". Im Austrittsbericht vom 26. Oktober 2022 wurden die Diagnosen "(…)" und "(…)" gestellt. Der Beschwerdeführer konnte schliesslich nach der zwölftägigen stationären (…) "(…) in einem psychisch stabilen Zustand und bei fehlender akuter Selbst- oder Fremdgefährdung nach Hause ent- lassen werden." In diesem Zusammenhang ist zur Zulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur in seltenen Ausnahmefällen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstel- len kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europä- ischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], Beschwerde-Nr. 41738/10 P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016). Hinsichtlich der Ge- fahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Voll- zug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Auslände- rinnen Suizidgedanken haben. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat geeignete Massnahmen er-
E-4339/2020 Seite 13 greift, um die Umsetzung solcher Gedanken zu verhindern (vgl. den Unzu- lässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in Entscheidun- gen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskom- mission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Vorliegend ist demnach ins- gesamt festzustellen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, zumal sein Gesund- heitszustand, wie er insbesondere in den eingereichten ärztlichen Berich- ten dargestellt wurde, die hohe Schwelle zur Annahme eines "real risk" of- fensichtlich nicht erreicht.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis
E-4339/2020 Seite 14 des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m.w.H.). Bei Adiyaman handelt es sich sodann nicht um eine Provinz, bei der die geltende Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumut- barkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 E. 7.3.1 f.).
E. 7.3.2 In individueller Hinsicht ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzu- halten, dass der Beschwerdeführer in der Türkei über mehrere Jahre Be- rufserfahrung im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb verfügt. Seine El- tern und Geschwister leben nach wie vor in der Türkei. Es ist somit davon auszugehen, dass sein familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat ihn bei Bedarf bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Entgegen der Be- hauptung in der Replik ist nach dem Gesagten vorliegend auch nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sehe sich bei einer Rückkehr einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt, welcher einen weiteren Ver- bleib im Heimatstaat unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Replik S. 2).
E. 7.3.3 In Bezug auf eine allfällige Suizidalität kann auf die obigen Ausfüh- rungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verwiesen und erneut festgehalten werden, dass diesem Umstand gegebenenfalls durch geeig- nete Massnahmen Rechnung zu tragen wäre, dadurch jedoch nicht die Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges begründet wird. Im Übrigen er- geben sich aus den Akten (insbesondere den eingereichten medizinischen Unterlagen) keine Anhaltspunkte dafür, eine Rückführung des Beschwer- deführers führe zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti- gung seines Gesundheitszustandes (vgl. dazu obenstehende E. 7.2.2).
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-4339/2020 Seite 15
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für die eventualiter beantragte Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instrukti- onsverfügung vom 1. Juni 2022 sein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
E. 9.2 Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2020 wurde dem Beschwerde- führer ausserdem Rechtsanwältin Raffaella Massara als amtliche Rechts- beiständin beigeordnet. Demnach ist dieser ein Honorar für die notwendi- gen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Gestützt auf die mit der Eingabe vom 16. Dezember 2022 eingereichte Kostennote, die angesichts des Umfangs der Eingaben seit dem erstmali- gen Auftreten der amtlichen Rechtsbeiständin (9. Mai 2022) sowie der kaum als überdurchschnittlich zu beurteilenden Fallkomplexität zu hoch er- scheint, dies auch betreffend der in Anspruch genommenen Dolmetscher- dienste, sowie unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Be- messungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1500.– (inkl. der geltend gemachten Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Raffaella Massara, wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1500.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Karin Parpan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4339/2020 Urteil vom 10. Januar 2023 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem offiziellen Wohnsitz in B._______, Provinz Adiyaman, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. Dezember 2018. Am 2. Januar 2019 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. B. B.a Die Befragung zur Person (BzP) fand am 9. Januar 2019 statt. Am 26. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: B.b Er sei im Alter von etwa 17 Jahren nach Griechenland ausgereist, weil er als kurdischer Alevit von den staatlichen Behörden unter Druck gesetzt worden sei und sich schikaniert gefühlt habe. In Griechenland habe er für einen alevitischen Kulturverein Zeitschriften verteilt und Geld für kurdische Kinder in der Türkei gesammelt. Der Präsident dieses Vereins habe später von ihm verlangt, in die Berge kämpfen zu gehen und dafür eine Waffenausbildung zu absolvieren. Er habe dies abgelehnt, woraufhin seitens des Vereins Druck auf ihn ausgeübt worden sei. Eines Tages sei er mit dem Vereinsfahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Fotos von dem Unfall seien in den griechischen Medien publiziert worden. Aus Angst davor, von den Vereinsverantwortlichen gezwungen zu werden, sich zu bewaffnen und an Kampfhandlungen teilzunehmen, habe er sich nach etwa sechs Monaten Aufenthalt in Griechenland entschieden, in die Türkei zurückzukehren. Unmittelbar nach seiner Rückkehr sei er in Gewahrsam genommen worden und die türkischen Behörden hätten ihm vorgeworfen, Terrorist zu sein und sich an der Waffe ausgebildet zu haben. Aus Angst habe er die Vorwürfe zugegeben respektive sei er unter Gewaltanwendung zu einem Geständnis gezwungen worden. Das Verfahren habe schliesslich mit einem Freispruch geendet. Im Jahr 2009 sei er wegen Urkundenfälschung zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt worden, weil er sich eine gefälschte türkische Identitätskarte gekauft habe. Auch in den Jahren bis zu seiner endgültigen Ausreise habe er sich als Alevit unter Druck gesetzt gefühlt und sei schikaniert worden. Er sei beispielsweise wiederholt von Sicherheitskräften gefragt worden, ob er Terroristen gesehen habe oder ob er selbst ein Terrorist sei; letztmals sei dies drei Monate vor seiner Ausreise passiert. Teils sei er auch beschimpft, beleidigt, geschubst oder angeschrien worden. Ausserdem könne das Verfahren wegen Terrorismusverdachts, welches gegen ihn gelaufen sei, jederzeit wieder neu aufgerollt werden respektive sei es bereits wieder aufgerollt worden, weshalb er sich schliesslich zur Ausreise entschieden habe. Wenige Tage nach seiner Ausreise - und später noch zwei weitere Male - hätten die türkischen Sicherheitsbehörden sich bei seiner Familie nach ihm erkundigt. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er unter anderem ein Festnahmeprotokoll vom (...) Oktober 2006 wegen Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Organisation, einen ärztlichen Untersuchungsbericht im Anschluss an die Freilassung aus polizeilichem Gewahrsam vom (...) Oktober 2006, ein Gerichtsurteil vom (...) Februar 2009 betreffend Fälschung amtlicher Dokumente, einen Strafregisterauszug vom (...) März 2014 sowie ein Dokument betreffend die Unterschriftenleistung und die Leistung von gemeinnütziger Arbeit aufgrund des Fälschungsdelikts vom (...) November 2013 (alles in Kopie) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 - eröffnet am 31. Juli 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob am 31. August 2020 mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen oder die Sache zur vertieften Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2020 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen und die in der Beschwerde angekündigten Beweismittel einzureichen. Sodann verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 23. November 2020 mehrere Beweismittel betreffend ein Gerichtsverfahren aufgrund mutmasslicher Unterstützung einer terroristischen Organisation zu den Akten. G. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. April 2022 auf, seine Mittellosigkeit zu belegen und einen amtlichen Rechtsbeistand beziehungsweise eine amtliche Rechtsbeiständin zu bezeichnen. Überdies wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. H. Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht das Mandatsverhältnis an und ersuchte um Akteneinsicht. I. Die Vorinstanz liess sich am 19. Mai 2022 innert erstreckter Frist zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, setzte seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein und wies das SEM an, Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren. Ferner wurde der Beschwerdeführer eingeladen, nach erfolgter Akteneinsicht eine Replik einzureichen. K. Mit Eingaben vom 21. Juli 2022 und 24. August 2022 ersuchte der Beschwerdeführer - unter Vorlage weiterer Beweismittel (insbesondere zwei Schreiben seines türkischen Anwalts vom August 2022 sowie Berichte zur aktuellen Sicherheits- und politischen Lage in der Türkei) - um Fristerstreckung zur Einreichung seiner Replik, weil noch Abklärungen seines Anwalts in der Türkei ausständen und er noch dabei sei, Übersetzungen der eingereichten Beweismittel anfertigen zu lassen. L. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 15. September 2022 innert erstreckter Frist und hielt dabei an seinen Rechtsbegehren in der Beschwerde fest. M. Mit Eingabe vom 16. November 2022 erklärte die Rechtsvertreterin gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerdeführer habe einen Suizidversuch begangen; weitere Informationen seien ihr noch nicht bekannt. N. Die zuständige Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. November 2022 auf, allfällige Arztberichte oder sonstige Beweismittel beziehungsweise Informationen zu seinem (physischen und psychischen) Gesundheitszustand einzureichen. O. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 ausführen, er habe panische Angst vor einer Rückführung in seinen Heimatstaat. Ausserdem reichte er einen Notfallbericht des (...) vom 11. Oktober 2022 sowie einen Austrittsbericht der (...) vom 27. Oktober 2022 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Es sei bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich allerdings nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Die allgemeine Situation, in der die kurdische Bevölkerung sich befinde, führe für sich allein genommen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen würden in ihrer Intensität nicht über Nachteile hinausgehen, wie sie weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Vor dem Hintergrund der Erlebnisse des Beschwerdeführers im Jahr 2006 sei es zwar subjektiv nachvollziehbar, dass er befürchte, eine Verfolgung zu erleiden. Objektiv betrachtet gebe es aber keine konkreten Hinweise darauf, dass das das gegen ihn gelaufene aber abgeschlossene Verfahren wieder aufgerollt oder ein neues eingeleitet werde. Auch die Suche nach ihm nach seiner Ausreise vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen, da nicht ersichtlich sei, weshalb die türkischen Sicherheitsbehörden sich bei seiner Familie nach ihm erkundigt hätten und eine solche Suche keine Verfolgungsmassnahmen im flüchtlingsrechtlichen Sinn nach sich ziehen müsse. Auch sein Profil lasse nicht auf drohende Verfolgungshandlungen schliessen. Er habe zwar angegeben, sein Onkel sei politisch aktiv gewesen und deshalb 1986 verhaftet worden und er selbst habe sich in Griechenland für einen kurdischen Verein betätigt, der sich später als "PKK-Verein" entpuppt habe, vor dem er jedoch geflohen sei. Bis auf einige Demonstrationsteilnahmen, bei denen er sich im Hintergrund bewegt habe, sei er aber weder politisch aktiv noch Mitglied einer politischen Partei gewesen oder anderweitig politisch in Erscheinung getreten. Er habe bereits im Zeitpunkt des Freispruchs nicht über ein politisches Profil verfügt und seither sei nichts vorgefallen, was geeignet wäre, ein solches Profil zu schärfen. Die Furcht des Beschwerdeführers, künftig in der Türkei Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, erweise sich demnach als objektiv nicht begründet und entfalte keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. 4.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei unverständlich, weshalb das SEM davon ausgehe, das Verfahren gegen ihn wegen Verdachts auf Unterstützung einer terroristischen Organisation sei abgeschlossen und er sei freigesprochen worden. Er sei zwar freigelassen worden, aber das Verfahren gegen ihn sei immer noch offen. Nach dem Putschversuch in der Türkei seien ausserdem zahlreiche Verfahren neu aufgerollt worden und es sei zu einer Vielzahl von Verhaftungen gekommen. Ihm sei klargeworden, dass es früher oder später auch ihn treffen werde, zumal er auch vermehrt unter Beobachtung der Sicherheitskräfte, insbesondere des Geheimdienstes, gestanden habe. Seine subjektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung erscheine vor dem Hintergrund der verschlechterten Menschenrechts- und Sicherheitslage in der Türkei auch objektiv nachvollziehbar. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel aus, dass das in Frage stehende Verfahren (betreffend mutmasslicher Unterstützung einer terroristischen Organisation) mit einem Freispruch abgeschlossen worden sei. Den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Rechtsmittels, wonach das Verfahren noch laufen würde respektive er nicht verstehen könne, weshalb das SEM von einem Freispruch ausgehe, könne daher nicht gefolgt werden. 4.4 In seinen Eingaben vom 21. Juli 2022 und 24. August 2022 sowie in der Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er werde in der Türkei gesucht. Dies gehe aus einem Schreiben seines Vaters hervor, gemäss welchem die Militärpolizei fast jede Nacht vorbeikomme und sich nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundige. Ferner sei seinem Anwalt in der Türkei die Akteneinsicht in C._______ verweigert worden, was ein klarer Hinweis darauf sei, dass sein Verfahren in der Türkei nicht abgeschlossen sei. Es sei angesichts der politisch motivierten Verfahren gegen ihn in der Vergangenheit, seinen Demonstrationsteilnahmen und seinem Engagement für einen alevitischen Verein sowie der anhaltenden Behelligung seiner Eltern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Sicherheitsbehörden ihn im Visier hätten und er bei einer Rückkehr festgenommen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zugeführt würde. Angesichts der derzeitigen Situation in der Türkei sei zu befürchten, dass er im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens misshandelt werde und nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen könne. Ihm sei deshalb eine objektiv nachvollziehbare, subjektiv begründete Furcht vor drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung zuzuerkennen. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II S. 4 ff.). Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 5.2 Weder aus den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den eingereichten Beweismitteln ergeben sich Anhaltspunkte, welche objektiv gesehen zukünftige, gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen wahrscheinlich erscheinen lassen würden. 5.2.1 Für das Gericht besteht kein Zweifel daran, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen mutmasslicher Unterstützung einer terroristischen Organisation respektive Terrorismusverdachts im April 2007 abgeschlossen und er von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen wurde. Der Beschwerdeführer gab denn auch selbst mehrfach zu Protokoll, dass das Verfahren mit einem Freispruch endete und entsprechend abgeschlossen wurde (vgl. act. A6/12 Ziff. 7.02 und act. A20/26 F57, F90 sowie F107 ff.). An dieser Einschätzung vermag auch das Schreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers, welches mit Eingabe vom 24. August 2022 eingereicht wurde, nichts zu ändern. Sofern der Anwalt sich darin auf die angebliche mündliche Verweigerung der Akteneinsicht beruft, kann dem nicht gefolgt werden, zumal aus dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom 17. August 2022 hervorgeht, dass gegen den Beschwerdeführer keine Ermittlungsunterlagen vorliegen und im Übrigen die erfolglose Informationseinholung bei anderen Staatsanwaltschaften letztlich unbelegt geblieben ist. Es ist demnach davon auszugehen, dass beide Verfahren, die gegen den Beschwerdeführer geführt worden sind (Urkundenfälschung und Terrorismusverdacht) seit über zehn Jahren abgeschlossen sind; letzteres Verfahren endete im Übrigen mit einem Freispruch. 5.2.2 Sodann erscheint auch die Befürchtung des Beschwerdeführers, sein abgeschlossenes Verfahren könnte wieder neu aufgerollt respektive es könnte ein neues Verfahren gegen ihn eingeleitet werden, nicht begründet. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine subjektiven Befürchtungen neuerlich drohender (Straf-)Verfolgung in objektiver Hinsicht zu untermauern. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich keine Hinweise, die, seit dem Abschluss der beiden Strafverfahren gegen ihn vor mehr als zehn Jahren, ein gezieltes behördliches Interesse an seiner Person vermuten lassen würden. Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit, wobei sich für das Gericht diesbezüglich einige Zweifel ergeben, die angesichts der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Gesamtvorbringen letztlich jedoch nicht abschliessend zu klären sind, deuten die geschilderten Behördenkontakte seit dem Abschluss seines Verfahrens bis zu seiner Ausreise nicht auf Nachteile von asylrechtlich relevanter Intensität hin (vgl. etwa act. A20/26 F115, F119 und F146 ff.). Angesichts des rechtskräftigen Abschlusses sämtlicher Strafverfahren (vgl. insbesondere Beilage 4 der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. November 2020) gegen den Beschwerdeführer ist der mit Eingabe vom 21. Juli 2022 eingereichte Brief des Vaters, welcher von täglichen Besuchen der Sicherheitsbehörden im Hause der Familie wegen des Beschwerdeführers berichtet, als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Dieser Schluss liegt auch deshalb nahe, weil der Vater des Beschwerdeführers ausführt, diese täglichen Besuche würden seit dem Jahr 2019 stattfinden. Der Beschwerdeführer hat Entsprechendes aber weder im vorinstanzlichen Verfahren noch bisher auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Aus den übrigen den Beschwerdeführer betreffenden Akten ergeben sich denn auch keine ähnlichen Hinweise auf derart intensive Suchbemühungen nach dem Beschwerdeführer. Im Gegenteil entsteht - wie bereits gesagt - insgesamt der Eindruck, die türkischen Behörden hätten seit dem Abschluss der Strafverfahren kein Interesse am Beschwerdeführer mehr. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Übrigen auf die schlechte Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei insbesondere für Angehörige der kurdischen Ethnie verweist, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal aus den Akten keine Anknüpfungspunkte für eine nach objektiven Gesichtspunkten zu befürchtende zukünftige Verfolgung des Beschwerdeführers hervorgehen. Der Beschwerdeführer ist - wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - weder exponiert politisch aktiv noch Mitglied einer politischen Partei im Heimatstaat noch ist er anderweitig politisch in Erscheinung getreten. 5.3 Schliesslich ist festzustellen, dass sich aus den Akten auch nicht ergibt, weshalb - wie in der Replik eingewendet - die Vorbringen des Beschwerdeführers allenfalls unter dem Aspekt vom Art. 54 AsylG zu würdigen wären. Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich gerade keine Hinweise auf ein laufendes Ermittlungsverfahren ergeben, weshalb auch die Annahme fehlgeht, ein solches sei nach der Ausreise des Beschwerdeführers eingeleitet worden (vgl. Replik S. 2). Ebenfalls keine Veranlassung besteht für die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz, zumal entgegen der Behauptung in der Replik nicht davon auszugehen ist, dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer läuft, dessen Abschluss abzuwarten wäre oder in dessen Zusammenhang sich weitergehende Abklärungen aufdrängen würden (vgl. Replik S. 2). 5.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2 Mit Eingabe vom 16. November 2022 erklärte die Rechtsvertreterin gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht ohne weitere Konkretisierungen, der Beschwerdeführer habe versucht, sich umzubringen. Aus den beiden ärztlichen Berichten, welche der Beschwerdeführer auf Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 30. November 2022 hin einreichte, lassen sich keine Hinweise auf einen Suizidversuch oder eine bestehende Suizidalität entnehmen. Aus dem Notfallbericht vom 11. Oktober 2022 geht hervor, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer Panikattacke und einem Infekt der oberen Atemwege notfallmässig überwiesen worden. Diagnostisch wurden das Zittern und die Unruhe auf den unkomplizierten Infekt der oberen Atemwege zurückgeführt, es bestehe "kein Anhalt für eine Panikattacke". Im Austrittsbericht vom 26. Oktober 2022 wurden die Diagnosen "(...)" und "(...)" gestellt. Der Beschwerdeführer konnte schliesslich nach der zwölftägigen stationären (...) "(...) in einem psychisch stabilen Zustand und bei fehlender akuter Selbst- oder Fremdgefährdung nach Hause entlassen werden." In diesem Zusammenhang ist zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur in seltenen Ausnahmefällen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], Beschwerde-Nr. 41738/10 P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016). Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen Suizidgedanken haben. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung solcher Gedanken zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Vorliegend ist demnach insgesamt festzustellen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, zumal sein Gesundheitszustand, wie er insbesondere in den eingereichten ärztlichen Berichten dargestellt wurde, die hohe Schwelle zur Annahme eines "real risk" offensichtlich nicht erreicht. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1716/2020 vom 22. April 2020 E. 7.4.1 und E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1 je m.w.H.). Bei Adiyaman handelt es sich sodann nicht um eine Provinz, bei der die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 E. 7.3.1 f.). 7.3.2 In individueller Hinsicht ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Türkei über mehrere Jahre Berufserfahrung im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb verfügt. Seine Eltern und Geschwister leben nach wie vor in der Türkei. Es ist somit davon auszugehen, dass sein familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat ihn bei Bedarf bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Entgegen der Behauptung in der Replik ist nach dem Gesagten vorliegend auch nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sehe sich bei einer Rückkehr einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt, welcher einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Replik S. 2). 7.3.3 In Bezug auf eine allfällige Suizidalität kann auf die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verwiesen und erneut festgehalten werden, dass diesem Umstand gegebenenfalls durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen wäre, dadurch jedoch nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges begründet wird. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten (insbesondere den eingereichten medizinischen Unterlagen) keine Anhaltspunkte dafür, eine Rückführung des Beschwerdeführers führe zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes (vgl. dazu obenstehende E. 7.2.2). 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2022 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 9.2 Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer ausserdem Rechtsanwältin Raffaella Massara als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Demnach ist dieser ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Gestützt auf die mit der Eingabe vom 16. Dezember 2022 eingereichte Kostennote, die angesichts des Umfangs der Eingaben seit dem erstmaligen Auftreten der amtlichen Rechtsbeiständin (9. Mai 2022) sowie der kaum als überdurchschnittlich zu beurteilenden Fallkomplexität zu hoch erscheint, dies auch betreffend der in Anspruch genommenen Dolmetscherdienste, sowie unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1500.- (inkl. der geltend gemachten Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Raffaella Massara, wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1500.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Karin Parpan