Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan nach eigenen Angaben im November 2015. Am 2. Dezember 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 14. Dezember 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 10. Februar 2016 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen brachte er vor, er habe in Kabul für die Organisation B._______ ([...]), die sich für die Rechte von Frauen einsetze, gearbeitet. Im Oktober/November 2013 habe er bei dieser Tätigkeit ein 14-jähriges Mädchen kennengelernt, das einen viel älteren Mann habe heiraten sollen. Während eines Gesprächs mit dem Vater des Mädchens sei der Bruder mit Kollegen aufgetaucht und habe auf ihn eingeschlagen. Ihm sei die Flucht jedoch gelungen. Danach sei er vom Bruder mehrmals per Telefon bedroht worden. Im August/September 2015 sei er im Rahmen eines anderen Projektes von Unbekannten mit dem Auto angehalten worden. Er habe den Fahrer angewiesen zu flüchten, weshalb auf das Auto geschossen worden sei. Niemand sei verletzt worden, jedoch habe er das Bewusstsein verloren und sei im Spital wieder aufgewacht. Kurz nach dem Aufwachen habe er Drohanrufe erhalten. Fünf Tage später habe er seine Arbeit gekündigt und Afghanistan im November 2015 auf dem Luftweg verlassen. B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 9. Juli 2016 (Poststempel: 13. Juli 2016) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Er reichte eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Vorab seien bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen gewisse Zweifel anzubringen. Da die Asylgründe des Beschwerdeführers jedoch nicht asylrelevant seien, könne auf eine abschliessende Prüfung, ob die Asylgründe als unglaubhaft zu erachten seien, verzichtet werden. Bezüglich des ersten geschilderten Vorfalles, bei dem ein Mädchen habe zwangsverheiratet werden sollen, bestehe im Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2015 offensichtlich keine Verfolgungsgefahr mehr. Bezüglich der Drohungen im Jahr 2015 durch unbekannte Personen, die der Beschwerdeführer den Taliban zuordne, sei festzustellen, dass diese wegen seiner Arbeit in der Provinz C._______ erfolgt seien, wo die Taliban eine hohe Präsenz hätten. Aufgrund der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses dürfte der Grund für die Drohungen weggefallen sein. Auch dürfte das Verfolgungsinteresse der Taliban ausserhalb der Provinz C._______ gering sein. Deshalb und weil die Behörden in Kabul schutzwillig und schutzfähig seien, habe er bei einer Rückkehr nach Kabul nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit einer persönlichen Verfolgung durch die Taliban oder andere Personen zu rechnen.
E. 4.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht ansatzweise auseinander. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigt er nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll. Solches lässt sich auch nicht annehmen. So hält die Vorinstanz zutreffend fest, bezüglich des Vorfalles aus dem Jahr 2013 habe im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers keine Verfolgungsgefahr mehr bestanden. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, seine Organisation habe diesen Fall nicht weiter verfolgt. Zudem gibt er zu Protokoll, die Anrufe des Bruders des Mädchens seien langsam weniger geworden (SEM-Akten, A9/15 F28 f.). Neben dem fehlenden Verfolgungsinteresse fehlt es auch an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen dem vorgebrachten Ereignis und der Flucht des Beschwerdeführers. Auch bezüglich des zweiten vom Beschwerdeführer erwähnten Vorfalles dürfte das Verfolgungsinteresse der unbekannten Personen an ihm verflogen sein, zumal der Beschwerdeführer seine Stelle bei der Organisation B._______ gekündigt hat. Ausserdem bringt die Vorinstanz zutreffend vor, der Überfall habe sich in der Provinz C._______ ereignet, weshalb eine Verfolgung des Beschwerdeführers, der über kein herausragendes Profil verfüge, in Kabul unrealistisch sei. Somit fehlt es seinen Asylvorbringen an der Asylrelevanz.
E. 4.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz verweist in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf BVGE 2011/7 zur allgemeinen Lage in Afghanistan sowie zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul. Gemäss dem genannten Entscheid ist eine Rückkehr nach Kabul nicht generell unzumutbar, sondern kann bei begünstigenden Umständen als zumutbar erachtet werden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend begründet, weshalb im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für die Annahme der Zumutbarkeit im Hinblick auf eine Rückkehr nach Kabul als erfüllt zu betrachten sind. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der die letzten zehn Jahre vor seiner Ausreise in Kabul gelebt hat. Er verfügt über eine gute Schulbildung und mehrere Jahre Arbeitserfahrung. Auch wenn er auf Beschwerdeebene, jedoch ohne jegliche Substantiierung, geltend macht, seine Familie sei im Mai 2016 in den Iran geflüchtet, ist davon auszugehen, dass er in Kabul über Freunde, Bekannte und ehemalige Arbeitskollegen verfügt, welche ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
E. 6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit ist der Antrag betreffend Datenweitergabe gegenstandslos geworden. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung bei bereits erfolgter Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4339/2016 gel Urteil vom 9. August 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan nach eigenen Angaben im November 2015. Am 2. Dezember 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 14. Dezember 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 10. Februar 2016 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen brachte er vor, er habe in Kabul für die Organisation B._______ ([...]), die sich für die Rechte von Frauen einsetze, gearbeitet. Im Oktober/November 2013 habe er bei dieser Tätigkeit ein 14-jähriges Mädchen kennengelernt, das einen viel älteren Mann habe heiraten sollen. Während eines Gesprächs mit dem Vater des Mädchens sei der Bruder mit Kollegen aufgetaucht und habe auf ihn eingeschlagen. Ihm sei die Flucht jedoch gelungen. Danach sei er vom Bruder mehrmals per Telefon bedroht worden. Im August/September 2015 sei er im Rahmen eines anderen Projektes von Unbekannten mit dem Auto angehalten worden. Er habe den Fahrer angewiesen zu flüchten, weshalb auf das Auto geschossen worden sei. Niemand sei verletzt worden, jedoch habe er das Bewusstsein verloren und sei im Spital wieder aufgewacht. Kurz nach dem Aufwachen habe er Drohanrufe erhalten. Fünf Tage später habe er seine Arbeit gekündigt und Afghanistan im November 2015 auf dem Luftweg verlassen. B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 9. Juli 2016 (Poststempel: 13. Juli 2016) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Er reichte eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Vorab seien bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen gewisse Zweifel anzubringen. Da die Asylgründe des Beschwerdeführers jedoch nicht asylrelevant seien, könne auf eine abschliessende Prüfung, ob die Asylgründe als unglaubhaft zu erachten seien, verzichtet werden. Bezüglich des ersten geschilderten Vorfalles, bei dem ein Mädchen habe zwangsverheiratet werden sollen, bestehe im Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2015 offensichtlich keine Verfolgungsgefahr mehr. Bezüglich der Drohungen im Jahr 2015 durch unbekannte Personen, die der Beschwerdeführer den Taliban zuordne, sei festzustellen, dass diese wegen seiner Arbeit in der Provinz C._______ erfolgt seien, wo die Taliban eine hohe Präsenz hätten. Aufgrund der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses dürfte der Grund für die Drohungen weggefallen sein. Auch dürfte das Verfolgungsinteresse der Taliban ausserhalb der Provinz C._______ gering sein. Deshalb und weil die Behörden in Kabul schutzwillig und schutzfähig seien, habe er bei einer Rückkehr nach Kabul nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit einer persönlichen Verfolgung durch die Taliban oder andere Personen zu rechnen. 4.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht ansatzweise auseinander. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigt er nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll. Solches lässt sich auch nicht annehmen. So hält die Vorinstanz zutreffend fest, bezüglich des Vorfalles aus dem Jahr 2013 habe im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers keine Verfolgungsgefahr mehr bestanden. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, seine Organisation habe diesen Fall nicht weiter verfolgt. Zudem gibt er zu Protokoll, die Anrufe des Bruders des Mädchens seien langsam weniger geworden (SEM-Akten, A9/15 F28 f.). Neben dem fehlenden Verfolgungsinteresse fehlt es auch an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen dem vorgebrachten Ereignis und der Flucht des Beschwerdeführers. Auch bezüglich des zweiten vom Beschwerdeführer erwähnten Vorfalles dürfte das Verfolgungsinteresse der unbekannten Personen an ihm verflogen sein, zumal der Beschwerdeführer seine Stelle bei der Organisation B._______ gekündigt hat. Ausserdem bringt die Vorinstanz zutreffend vor, der Überfall habe sich in der Provinz C._______ ereignet, weshalb eine Verfolgung des Beschwerdeführers, der über kein herausragendes Profil verfüge, in Kabul unrealistisch sei. Somit fehlt es seinen Asylvorbringen an der Asylrelevanz. 4.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz verweist in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf BVGE 2011/7 zur allgemeinen Lage in Afghanistan sowie zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul. Gemäss dem genannten Entscheid ist eine Rückkehr nach Kabul nicht generell unzumutbar, sondern kann bei begünstigenden Umständen als zumutbar erachtet werden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend begründet, weshalb im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für die Annahme der Zumutbarkeit im Hinblick auf eine Rückkehr nach Kabul als erfüllt zu betrachten sind. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der die letzten zehn Jahre vor seiner Ausreise in Kabul gelebt hat. Er verfügt über eine gute Schulbildung und mehrere Jahre Arbeitserfahrung. Auch wenn er auf Beschwerdeebene, jedoch ohne jegliche Substantiierung, geltend macht, seine Familie sei im Mai 2016 in den Iran geflüchtet, ist davon auszugehen, dass er in Kabul über Freunde, Bekannte und ehemalige Arbeitskollegen verfügt, welche ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit ist der Antrag betreffend Datenweitergabe gegenstandslos geworden. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung bei bereits erfolgter Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: