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E-4328/2013

E-4328/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-13 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4328/2013 Urteil vom 13. August 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, Angola, vertreten durch Hans Peter Roth, Gesuchstellerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens Abschreibungsentscheid E-2461/2011 vom 12. Juni 2013 /N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 18. Januar 2011 mit Verfügung vom 25. März 2011 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Gesuchstellerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 29. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass die Gesuchstellerin am 9. April 2013 in der Schweiz einen über eine ausländerrechtliche Bewilligung verfügenden Landsmann heiratete, dass der Instruktionsrichter sie mit Verfügung vom 16. Mai 2013 zur Beantwortung von vier Fragen - unter anderem eine nach dem ausländerrechtlichen Status des Ehemanns in der Schweiz - aufforderte und ausserdem anfragte, ob sie unter den gegebenen Umständen ihre Beschwerde zurückziehen möchte, dass die Gesuchstellerin innert der vom Instruktionsrichter gesetzten Frist (29. Mai 2013) nicht auf die Zwischenverfügung reagierte, hingegen mit einer kurzen Erklärung ihres Rechtsvertreters vom 11. Juni 2013 ("nach Rücksprache mit meiner Mandantin teile ich Ihnen mit, dass sie die eingereichte Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid des Bundesamts für Migration zurückziehen möchte") ihre Beschwerde zurückzog, ohne auf die vier konkreten Fragen zu antworten, dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gestützt auf diese Erklärung mit Beschluss E-2461/2011 vom 12. Juni 2013 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb, dass die Gesuchstellerin das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. Juli 2013 um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ersuchte, weil sie wider Erwarten nicht in die ausländerrechtliche Bewilligung ihres Mannes einbezogen werden könne, und sie ausserdem die vier in der Zwischenverfügung vom 16. Mai 2013 gestellten Fragen beantwortete, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht die ursprüngliche Beschwerde vom 29. April 2011 gegen die Verfügung des BFM vom 25. März 2011 mit Abschreibungsentscheid vom 12. Juni 2013 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb, dass Abschreibungsbeschlüsse weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden können (vgl. die weiterhin gültige Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 33 E. 1a), dass die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens ein Verfahren sui generis darstellt für dessen Behandlung das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist (vgl. statt vieler die Urteile E-7566/2009 vom 14. Januar 2010 S. 4 und D-6006/2006 vom 18. März 2008 E. 1.1), dass über die Wiederaufnahme abgeschriebener Verfahren in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen und Richtern entschieden wird (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG sowie Art. 111 Abs. 2 AsylG e contrario), dass die Gesuchstellerin durch den Abschreibungsentscheid vom 12. Juni 2013 besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung des Gesuchs legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Gesuchstellerin ihr Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen damit begründet, sie habe ihre Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in der Annahme zurückgezogen, sie werde durch die Heirat mit ihrem Mann - der nicht über den Flüchtlingsstatus oder über eine Niederlassungsbewilligung der Schweiz, sondern nur über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge - von der zuständigen kantonalen Behörde eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, dass das Migrationsamt des Kantons B._______ ihr nun aber mit Schreiben vom 15. Juli 2013 mitgeteilt habe, dass es auf ihr Gesuch um Einbezug in die Aufenthaltsbewilligung nicht eintreten könne, dass der Ehemann hoffe, in diesem Jahr die Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu erfüllen, so dass ein Familiennachzug ohne vorgängige Rückkehr der Gesuchstellerin in ihr Heimatland möglich sein sollte, dass die Gesuchstellerin mit diesen Ausführungen sinngemäss geltend macht, der Rückzug der Beschwerde sei irrtümlich erfolgt, dass es asylsuchenden Personen nach der Dispositionsmaxime freisteht, ihr Asylgesuch oder eine gegen eine negative Asylverfügung eingelegte Beschwerde zurückzuziehen, dass eine solche Ausübung eines Gestaltungsrechts nicht beliebig widerrufen werden kann, die Prüfung der Ungültigkeit eines solchen Rechtsaktes aufgrund eines Willensmangels aber nach Lehre und Praxis möglich ist, solange für die sich auf Willensmängel berufende Partei schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel stehen und die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl. etwa Urteil D-6006/2006 vom 18. März 2008 E. 1.2 mit Hinweis), dass diese beiden Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist, dass bei der Prüfung der materiellen Begründetheit des Gesuchs um Wiederaufnahme des Asylverfahrens wegen Willensmängeln die einschlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) sinngemäss anzuwenden sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 5 E. 2b.bb S. 40 f., EMARK 1996 Nr. 33 E. 4 S. 309 f., EMARK 1993 Nr. 34 E. 5 S. 239 ff., EMARK 1993 Nr. 33 E. 1b S. 232, EMARK 1993 Nr. 5 E. 4a S. 30), dass die gesuchstellende Person den von ihr behaupteten Willensmangel nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] und Art. 7 AsylG) zumindest glaubhaft zu machen hat (vgl. Urteil D-4674/2009 E. 2.3), dass die Argumentation der Gesuchstellerin, sie habe ihre Beschwerde in der Annahme zurückgezogen, nach der Heirat ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, unter dem Aspekt eines Grundlagenirrtums im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR zu beurteilen ist, dass in Anlehnung an die obligationenrechtlichen Grundsätze die Erklärung, mit welcher eine Beschwerde zurückgezogen wird, dann als mit einem wesentlichen Irrtum behaftet erscheint, wenn der Irrtum aus der subjektiven Sicht des Betroffenen kausal für den Rückzug der Beschwerde war, und es sich auch objektiv rechtfertigen lässt, dass sich der Betroffene in einem Irrtum befunden hat (vgl. Urteil D-2168/2012 vom 31. Mai 2012 S. 4), dass angesichts der Ausführungen im Wiederaufnahmegesuch und der damit eingereichten Unterlagen der Gesuchstellerin vom Vorliegen der subjektiven Kausalität auszugehen sein mag, auch wenn der Rückzugserklärung keine direkten Hinweise auf die zum Rückzug führenden Überlegungen zu entnehmen sind und diese erst rund zwei Wochen nach Ablauf der in der Instruktionsverfügung gesetzten Frist zur Beantwortung verschiedener Fragen beim Gericht eintraf, dass mit Bezug auf die objektive Nachvollziehbarkeit des Irrtums zu berücksichtigen ist, dass die Gesuchstellerin durch einen Rechtsvertreter verbeiständet war und ist, der zwar offenbar über keinen juristischen Hochschulabschluss verfügt, Asylsuchende aber regelmässig in Rechtsmittelverfahren (insbesondere vor den Asylabteilungen, selten auch vor der ausländerrechtlichen Kammer 2 der Abteilung III) des Bundes­verwaltungsgerichts vertritt, dass jedenfalls vom Vertreter Kenntnis der Rechtslage - andernfalls deren rechtzeitige Abklärung bei den zuständigen Stellen - hätte erwartet werden können und sich die Gesuchstellerin allfällige Versäumnisse ihrer Rechtsvertretung in Bezug auf die Prozessführung als eigenes Verhalten anrechnen lassen muss, dass sich der Irrtum der Beschwerdeführerin - im Sinn einer Hoffnung auf eine zukünftige Entwicklung - damit nicht als wesentlich für die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens im Sinn der Praxis erweist (vgl. auch die Urteile in den ähnlich gelagerten Verfahren D-6006/2006 vom 18. März 2008 E. 3.3.6 und D 2168/20012 vom 31. Mai 2012 S. 5 ff.), dass es ihr somit nicht gelungen ist darzutun, dass die Rückzugserklärung auf einem Grundlagenirrtum im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR beruht, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Eingabe vom 30. Juli 2013 einzugehen, da diese nicht zu einer anderen Beurteilung führen können, dass demzufolge das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens von einer Kostenauflage abzusehen ist (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: