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D-4674/2009

D-4674/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-08-10 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller gelangte am 25. November 2002 in die Schweiz und suchte gleichentags in der C._______ um Asyl nach. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 7. November 2003 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. August 2006 ab. Auf das am 6. Oktober 2006 gestellte Revisionsgesuch trat die ARK wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. B. Am 27. Juli 2007 reichte der Gesuchsteller beim BFM mittels seines damaligen Rechtsvertreters ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt. Er gab mehrere Arztzeugnisse zu den Akten und brachte vor, er leide an (...) und werde therapeutisch sowie medikamentös behandelt. Ausserdem leide er an einer (...). Eine adäquate Behandlung gebe es im Sudan nicht beziehungsweise sei nicht erschwinglich. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb unzumutbar. Das BFM trat auf das Wiedererwägungsgesuch mangels Bezahlung des mit Zwischenverfügung vom 13. August 2007 verlangten Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- mit Verfügung vom 12. September 2007 nicht ein, erklärte die Verfügung vom 7. November 2003 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Am 15. Oktober 2007 erhob der Gesuchsteller dagegen Beschwerde und beantragte, die Verfügungen des BFM vom 12. September 2007 sowie vom 13. August 2007 seien vollumfänglich aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, infolge der (...) sei der Wegweisungsvollzug unter medizinischen Gesichtspunkten unzumutbar. Diese Krankheit könne im Sudan nicht ausreichend behandelt werden. Zudem bestehe im Fall der Rückkehr in den Sudan eine erhebliche Gefahr der Retraumatisierung. Überdies sei er bei einer Rückkehr einer existenziellen Gefährdung ausgesetzt. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die zuständige kantonale Behörde an, einstweilen von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen, und bestätigte mit Zwischenverfügung vom 13. März 2008, der Wegweisungsvollzug bleibe weiterhin ausgesetzt. C. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt verliess der Gesuchsteller die Schweiz in der Absicht, in Q._______ ein Asylgesuch zu stellen. Nachdem er in U._______ angehalten worden war, stellte er dort am 17. März 2009 ein Asylgesuch. Am gleichen Tag verfügte die X._______ die "Zurückschiebung" des Gesuchstellers nach W._______ (recte: in die Schweiz), da er unerlaubt, das heisst ohne den erforderlichen Pass oder Passersatz und ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel, in die U._______ eingereist sei. Der Gesuchsteller wurde in "Abschiebungshaft" genommen und am 22. April 2009 gestützt auf das Dublin-Verfahren in Anwendung der Bestimmungen der EU-Verordnung 343/2003 wieder in die Schweiz abgeschoben. D. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 26. März 2009 infolge Gegenstandslosigkeit ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Gesuchsteller die Schweiz zu einem nicht bekannten Zeitpunkt verlassen habe und am 17. März 2009 in U._______ um Asyl nachgesucht habe. Deshalb fehle es mit Bezug auf die Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs vom 17. Juli 2007 an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, zumal der Gesuchsteller in U._______ ein neues Asylverfahren anhängig gemacht habe und damit kein Anlass zur Annahme bestehe, er könne noch an der Fortsetzung seines - bloss den Wegweisungsvollzug betreffenden - Wiedererwägungsverfahrens interessiert sein. Unter diesen Umständen sei praxisgemäss anzunehmen, der Gesuchsteller sei an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens nicht mehr interessiert und habe kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung des Bundesamtes. E. Mit Eingabe vom 21. Juli 2009 gelangte der Gesuchsteller durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und stellte ein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens vom 15. Oktober 2007. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Gesuchsteller habe grosse psychische Probleme, weil ihm die ungewisse Lage in der Schweiz grosse Schwierigkeiten mache. Er habe sich bei seiner Ausreise nach U._______ nicht überlegt, dass er wieder zurückgeschickt werden könnte. Nachdem er wieder in die Schweiz abgeschoben worden sei, habe er realisiert, dass sein Beschwerdeverfahren in der Zwischenzeit abgeschrieben worden sei. Die medizinischen Probleme bestünden aber weiterhin. Er sei immer noch in ärztlicher Behandlung.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausname nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Als allgemeine Beschwerdeinstanz auf dem Gebiet des Bundesverwaltungsrechts ist das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederaufnahme eines von ihm abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Der Gesuchsteller ist durch den Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2009 besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme des Verfahrens und ist daher zur Einreichung des Gesuchs legitimiert (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG, welche Bestimmungen sinngemäss anwendbar sind). Auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 2.1 Vorliegend verliess der Gesuchsteller die Schweiz während eines hängigen Verfahrens und suchte in U._______ um Asyl nach. Damit gab er implizit zu erkennen, dass er an der Fortführung des Verfahrens in der Schweiz kein Rechtschutzinteresse mehr hat. Im Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens macht der Gesuchsteller geltend, er habe grosse psychische Probleme. Er beruft sich sinngemäss darauf, dass er aufgrund seiner psychischen Probleme unbedarft und unüberlegt gehandelt habe. Sinngemäss macht er mit anderen Worten geltend, er sei in einer Ausnahmesituation gewesen - er habe mit seiner Ausreise nach U._______ jedoch nicht zu erkennen geben wollen, er sei nicht mehr am Verfahren interessiert.

E. 2.2 Die Wiederaufnahme beziehungsweise Fortsetzung eines Beschwerdeverfahrens unter Berufung darauf, dass die Handlung, welche auf fehlendes Rechtsschutzinteresse schliessen liess und welche den Abschreibungsentscheid zur Folge hatte, mit einem Willensmangel behaftet sei, ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Bei der Prüfung der materiellen Begründetheit des Gesuchs um Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Willensmängeln sind die einschlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) sinngemäss anzuwenden (vgl. zu der in dieser Hinsicht weiterhin Geltung beanspruchenden Praxis der ARK gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 33 E. 2.a S. 233 ff.).

E. 2.3 Die gesuchstellende Person hat den von ihr behaupteten Willensmangel nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] und Art. 7 AsylG) zumindest glaubhaft zu machen. Der Gesuchsteller macht vorliegend geltend, dass er sich über die Bedeutung und Folgen seiner Ausreise nach U._______ nicht im Klaren gewesen sei, und führt in diesem Zusammenhang sinngemäss an, er sei aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes in einer Ausnahmesituation gewesen. Dazu ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen in der Rechtsschrift nicht belegt und nicht weiter substanziiert wird. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern sein Wille diesbezüglich durch die Krankheit beeinflusst wurde und er in einer Ausnahmesituation gewesen sein soll. Der Gesuchsteller belegt insbesondere nicht, inwiefern die Diagnose einer (...) eine Rolle spielte für seinen Entschluss, ins Ausland zu gehen.

E. 2.4 Sofern der Gesuchsteller im Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens als Grund für seine Ausreise nach Q._______ beziehungsweise nach U._______ angibt, die ungewisse Lage in der Schweiz habe ihn stark belastet, ist schliesslich festzuhalten, dass er zu diesem Zeitpunkt zwar einen rechtskräftigen negativen Entscheid erhalten, indessen ein Wiedererwägungsgesuch gestellt hatte und das entsprechende (Beschwerde-)Verfahren noch hängig war. Gemäss den von ihm eingereichten Unterlagen aus dem in U._______ durchgeführten Freiheitsentziehungsverfahren gab er am 17. März 2009 an, es sei ihm in der Vergangenheit einmal gesagt worden, dass er das Land (d.h. die Schweiz) verlassen solle. Aus seinen Aussagen geht indessen auch hervor, dass ihm bewusst war, dass das in der Schweiz hängige Verfahren noch offen war. Mit Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2007 und 13. März 2008 wurde dem Gesuchsteller in diesem Verfahren mitgeteilt, dass der Wegweisungsvollzug ausgesetzt werde beziehungsweise bleibe. Im Falle einer Unsicherheit über seinen aufenthaltsrechtlichen Status hätte er seinen damaligen Rechtsvertreter um Auskunft ersuchen können. Dieser hätte ihn auch über die Folgen einer allenfalls beabsichtigen Ausreise aus der Schweiz und Asylgesuchseinreichung in Q._______ orientieren können. Inwiefern er aus welchen Gründen verhindert war, mit seinem Rechtsvertreter diesbezüglich Kontakt aufzunehmen, wird im Wiederaufnahmegesuch vom 21. Juli 2009 nicht begründet. Aus dem Vorbringen betreffend die unsichere Situation in der Schweiz kann der Gesuchsteller somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 2.5 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausging, der Gesuchsteller habe kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Fortführung des Verfahrens gehabt. Es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, das abgeschriebene Verfahren wieder aufzunehmen. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wegen Willensmängeln ist unter diesen Umständen abzuweisen.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Z._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4674/2009 {T 0/2} Urteil vom 10. August 2009 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. Parteien A._______, geboren B._______, Sudan, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens; Abschreibungsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2009 / N _______. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller gelangte am 25. November 2002 in die Schweiz und suchte gleichentags in der C._______ um Asyl nach. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 7. November 2003 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. August 2006 ab. Auf das am 6. Oktober 2006 gestellte Revisionsgesuch trat die ARK wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. B. Am 27. Juli 2007 reichte der Gesuchsteller beim BFM mittels seines damaligen Rechtsvertreters ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt. Er gab mehrere Arztzeugnisse zu den Akten und brachte vor, er leide an (...) und werde therapeutisch sowie medikamentös behandelt. Ausserdem leide er an einer (...). Eine adäquate Behandlung gebe es im Sudan nicht beziehungsweise sei nicht erschwinglich. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb unzumutbar. Das BFM trat auf das Wiedererwägungsgesuch mangels Bezahlung des mit Zwischenverfügung vom 13. August 2007 verlangten Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- mit Verfügung vom 12. September 2007 nicht ein, erklärte die Verfügung vom 7. November 2003 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Am 15. Oktober 2007 erhob der Gesuchsteller dagegen Beschwerde und beantragte, die Verfügungen des BFM vom 12. September 2007 sowie vom 13. August 2007 seien vollumfänglich aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, infolge der (...) sei der Wegweisungsvollzug unter medizinischen Gesichtspunkten unzumutbar. Diese Krankheit könne im Sudan nicht ausreichend behandelt werden. Zudem bestehe im Fall der Rückkehr in den Sudan eine erhebliche Gefahr der Retraumatisierung. Überdies sei er bei einer Rückkehr einer existenziellen Gefährdung ausgesetzt. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die zuständige kantonale Behörde an, einstweilen von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen, und bestätigte mit Zwischenverfügung vom 13. März 2008, der Wegweisungsvollzug bleibe weiterhin ausgesetzt. C. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt verliess der Gesuchsteller die Schweiz in der Absicht, in Q._______ ein Asylgesuch zu stellen. Nachdem er in U._______ angehalten worden war, stellte er dort am 17. März 2009 ein Asylgesuch. Am gleichen Tag verfügte die X._______ die "Zurückschiebung" des Gesuchstellers nach W._______ (recte: in die Schweiz), da er unerlaubt, das heisst ohne den erforderlichen Pass oder Passersatz und ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel, in die U._______ eingereist sei. Der Gesuchsteller wurde in "Abschiebungshaft" genommen und am 22. April 2009 gestützt auf das Dublin-Verfahren in Anwendung der Bestimmungen der EU-Verordnung 343/2003 wieder in die Schweiz abgeschoben. D. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 26. März 2009 infolge Gegenstandslosigkeit ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Gesuchsteller die Schweiz zu einem nicht bekannten Zeitpunkt verlassen habe und am 17. März 2009 in U._______ um Asyl nachgesucht habe. Deshalb fehle es mit Bezug auf die Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs vom 17. Juli 2007 an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, zumal der Gesuchsteller in U._______ ein neues Asylverfahren anhängig gemacht habe und damit kein Anlass zur Annahme bestehe, er könne noch an der Fortsetzung seines - bloss den Wegweisungsvollzug betreffenden - Wiedererwägungsverfahrens interessiert sein. Unter diesen Umständen sei praxisgemäss anzunehmen, der Gesuchsteller sei an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens nicht mehr interessiert und habe kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung des Bundesamtes. E. Mit Eingabe vom 21. Juli 2009 gelangte der Gesuchsteller durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und stellte ein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens vom 15. Oktober 2007. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Gesuchsteller habe grosse psychische Probleme, weil ihm die ungewisse Lage in der Schweiz grosse Schwierigkeiten mache. Er habe sich bei seiner Ausreise nach U._______ nicht überlegt, dass er wieder zurückgeschickt werden könnte. Nachdem er wieder in die Schweiz abgeschoben worden sei, habe er realisiert, dass sein Beschwerdeverfahren in der Zwischenzeit abgeschrieben worden sei. Die medizinischen Probleme bestünden aber weiterhin. Er sei immer noch in ärztlicher Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausname nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Als allgemeine Beschwerdeinstanz auf dem Gebiet des Bundesverwaltungsrechts ist das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederaufnahme eines von ihm abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Gesuchsteller ist durch den Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2009 besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme des Verfahrens und ist daher zur Einreichung des Gesuchs legitimiert (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG, welche Bestimmungen sinngemäss anwendbar sind). Auf das Gesuch ist einzutreten. 2. 2.1 Vorliegend verliess der Gesuchsteller die Schweiz während eines hängigen Verfahrens und suchte in U._______ um Asyl nach. Damit gab er implizit zu erkennen, dass er an der Fortführung des Verfahrens in der Schweiz kein Rechtschutzinteresse mehr hat. Im Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens macht der Gesuchsteller geltend, er habe grosse psychische Probleme. Er beruft sich sinngemäss darauf, dass er aufgrund seiner psychischen Probleme unbedarft und unüberlegt gehandelt habe. Sinngemäss macht er mit anderen Worten geltend, er sei in einer Ausnahmesituation gewesen - er habe mit seiner Ausreise nach U._______ jedoch nicht zu erkennen geben wollen, er sei nicht mehr am Verfahren interessiert. 2.2 Die Wiederaufnahme beziehungsweise Fortsetzung eines Beschwerdeverfahrens unter Berufung darauf, dass die Handlung, welche auf fehlendes Rechtsschutzinteresse schliessen liess und welche den Abschreibungsentscheid zur Folge hatte, mit einem Willensmangel behaftet sei, ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Bei der Prüfung der materiellen Begründetheit des Gesuchs um Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Willensmängeln sind die einschlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) sinngemäss anzuwenden (vgl. zu der in dieser Hinsicht weiterhin Geltung beanspruchenden Praxis der ARK gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 33 E. 2.a S. 233 ff.). 2.3 Die gesuchstellende Person hat den von ihr behaupteten Willensmangel nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] und Art. 7 AsylG) zumindest glaubhaft zu machen. Der Gesuchsteller macht vorliegend geltend, dass er sich über die Bedeutung und Folgen seiner Ausreise nach U._______ nicht im Klaren gewesen sei, und führt in diesem Zusammenhang sinngemäss an, er sei aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes in einer Ausnahmesituation gewesen. Dazu ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen in der Rechtsschrift nicht belegt und nicht weiter substanziiert wird. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern sein Wille diesbezüglich durch die Krankheit beeinflusst wurde und er in einer Ausnahmesituation gewesen sein soll. Der Gesuchsteller belegt insbesondere nicht, inwiefern die Diagnose einer (...) eine Rolle spielte für seinen Entschluss, ins Ausland zu gehen. 2.4 Sofern der Gesuchsteller im Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens als Grund für seine Ausreise nach Q._______ beziehungsweise nach U._______ angibt, die ungewisse Lage in der Schweiz habe ihn stark belastet, ist schliesslich festzuhalten, dass er zu diesem Zeitpunkt zwar einen rechtskräftigen negativen Entscheid erhalten, indessen ein Wiedererwägungsgesuch gestellt hatte und das entsprechende (Beschwerde-)Verfahren noch hängig war. Gemäss den von ihm eingereichten Unterlagen aus dem in U._______ durchgeführten Freiheitsentziehungsverfahren gab er am 17. März 2009 an, es sei ihm in der Vergangenheit einmal gesagt worden, dass er das Land (d.h. die Schweiz) verlassen solle. Aus seinen Aussagen geht indessen auch hervor, dass ihm bewusst war, dass das in der Schweiz hängige Verfahren noch offen war. Mit Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2007 und 13. März 2008 wurde dem Gesuchsteller in diesem Verfahren mitgeteilt, dass der Wegweisungsvollzug ausgesetzt werde beziehungsweise bleibe. Im Falle einer Unsicherheit über seinen aufenthaltsrechtlichen Status hätte er seinen damaligen Rechtsvertreter um Auskunft ersuchen können. Dieser hätte ihn auch über die Folgen einer allenfalls beabsichtigen Ausreise aus der Schweiz und Asylgesuchseinreichung in Q._______ orientieren können. Inwiefern er aus welchen Gründen verhindert war, mit seinem Rechtsvertreter diesbezüglich Kontakt aufzunehmen, wird im Wiederaufnahmegesuch vom 21. Juli 2009 nicht begründet. Aus dem Vorbringen betreffend die unsichere Situation in der Schweiz kann der Gesuchsteller somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.5 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausging, der Gesuchsteller habe kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Fortführung des Verfahrens gehabt. Es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, das abgeschriebene Verfahren wieder aufzunehmen. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wegen Willensmängeln ist unter diesen Umständen abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Z._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: