opencaselaw.ch

E-4293/2017

E-4293/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 20. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 1. Juli 2016 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 6. Dezember 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Hierbei machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus Bischkek, wo sie bis kurz vor ihrer Ausreise arbeitete. Sie habe unter herablassenden Bemerkungen und Beschimpfungen insbesondere gegenüber ihrem Mann gelitten und sei vor einem Club und vor ihrem Haus überfallen worden. Im Jahr 2012 sei sie mit ihrem Mann nach Moskau gezogen, wo es einmal vor einem Nachtclub zwischen ihm und anderen Personen zu einer Schlägerei gekommen sei. Zwischen ihrer Rückkehr nach Bischkek im Jahr 2015 und ihrer letzten Ausreise aus Kirgisistan im Juni 2016 sei ihr persönlich bis auf einen Schubser nichts mehr passiert. Als ihr Mann im Juli 2015 seine Schwester auf der Polizeistation habe besuchen wollen, sei ihm der Zutritt verweigert worden. Er sei dennoch über eine offene Schiebetüre in den Polizeiposten gelangt. Ein Polizist habe das gesehen, ihn gepackt, wegen seiner sexuellen Orientierung beschimpft und ihn verletzt. Sie habe die Wunde fotografiert, woraufhin die Polizisten sie in die Polizeistation mitgenommen und ermahnt hätten, keine Schritte zu unternehmen und keine Forderungen zu stellen. Trotzdem habe sie als Zeugin mit ihrem Mann bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. Sie seien jedoch informiert worden, dass das Verfahren aufgrund mangelnder Beweise eingestellt worden sei. Ab September 2015 seien mehrere Drohanrufe - vermutlich von dem Polizisten - auf das Handy ihres Mannes und einmal auch auf ihr eigenes Telefon eingegangen. Nach dem Wechsel von Telefonnummern und Domizil sei - bis auf einen Anruf im März 2016 im Geschäft ihres Mannes - nichts mehr vorgefallen. Am 12. Mai 2016 habe sie ihren Mann geheiratet und dann ein Visum beantragt, welches sie am 24. Mai 2016 erhalten habe. In der Nacht vom 3. auf den 4. Juni 2016 sei auf ihre Wohnungstüre eingeschlagen worden. Weil sie sich beide still verhalten hätten, seien die Männer wieder gegangen. Ihr Mann habe unter ihnen den Polizisten erkannt, der ihm damals auf dem Polizeiposten die Wunde zugefügt habe. Am 14. Juli 2016 sei sie schliesslich mit ihrem Mann, dem Visum und ihrem Reisepass in die Schweiz geflogen. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. C. Mit Eingabe vom 31. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage zweier Berichte (Kyrgyzstan: Human Right Violation of LGBT und Kyrgyzstan, Events of 2016, Human Rights Watch) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme infolge der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In prozessualer Hinsicht seien sowohl die Verfahrenskosten als auch der Kostenvorschuss zu erlassen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 11. August 2017 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).

E. 4 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausführlich begründet. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in oberflächlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Fluchtgeschichte keine Asylrelevanz zu entfalten vermag (zum Sachverhalt oben Bst. A). Aus den Problemen ihres Mannes kann die Beschwerdeführerin ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal auch diese die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3905/2017). Im Übrigen fehlt es den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vor dem 11. Juli 2012 und im Jahr 2015) bereits an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise am 14. Juni 2016. Dass sie nach einem zweieinhalbjährigen Aufenthalt in Russland zurück nach Bischkek kehrte, wo sie erneut über ein Jahr lebte und bis kurz vor ihrer Ausreise arbeitete, untermauert ebenfalls die zutreffende Schlussfolgerung der Vorinstanz und zeugt davon, dass die Vorbringen - sofern sie überhaupt wie vorgetragen stattgefunden haben - keine Intensität erreichten, die ein normales Leben vor Ort verunmöglicht hätten. Die entsprechenden Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene vermögen hieran nichts zu ändern. Ihr Mann hat bei den Behörden erfolgreich Schutz erhalten, womit auch nicht auf den Vorwurf des fehlenden Schutzwillens seitens der kirgisischen Behörden einzugehen ist. Die Vorbringen in Bezug auf Russland sind sodann aufgrund der fehlenden Intensität ebenfalls nicht asylbeachtlich. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Vorkommnisse in Russland in ihrem Heimatstaat keine behördlichen Nachteile gewärtigen musste, bezeugen ihre Rückkehr nach Kirgisistan, die dortigen Umstände und die anschliessend legale Ausreise mit Visum. Die Beschwerdeausführungen und die beiden auf Beschwerdeebene eingereichten allgemeinen Berichte zum Problem der LGBT-Personen (Lesbian, Gay, Bisexual und Transgender) in Kirgisistan ändern am Beweisergebnis nichts, zumal eine entsprechende Neigung für sich alleine nicht zu einer - wie in den Berichten geschilderten - möglicherweise asylrelevanten Verfolgung führt. So konnte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Mann offensichtlich vor Ort bis zu ihrer Ausreise über viele Jahre hinweg leben und arbeiten. Hinzu kommt, dass sie von ihrer Familie unterstützt wird, was sich bereits darin zeigt, dass sich ihre Mutter in Kirgisistan um ihre Tochter kümmert. Aufgrund der Aktenlage ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit demjenigen des auf Beschwerdeebene zitierten Urteils vergleichbar. Schliesslich wird in der Beschwerde mit lediglich drei Sätzen behautet, die Mutter der Beschwerdeführerin sei inzwischen von zuhause geflohen, weil Polizeibeamte bei ihr gewesen seien. Diese Behauptung wird durch nichts belegt. Genaue Zeitangaben fehlen. So auch eine Erklärung, weshalb diese Information nicht früher bekannt gewesen sein soll oder weshalb sie überhaupt bekannt ist, zumal die Mutter nun mit der Tochter der Beschwerdeführerin auf der Strasse im Berggebiet leben soll. Ihr Mann hat jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Beschwerdeeinreichung (12. Juli 2017) offensichtlich nichts hiervon gewusst. Vor diesem Hintergrund gilt diese Behauptung als nachgeschoben, mithin ist sie unglaubhaft (EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Kirgisistan herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Es liegen auch keine individuellen Wegweisungshindernisse vor, die auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der jungen und gesunden Beschwerdeführerin in ihre Heimat schliessen lassen würden. So leben vor Ort ihre Mutter mit ihrer Tochter, Geschwister, weitere Verwandte, Schwiegereltern sowie weitere Familienangehörige ihres Mannes. Mit letzterem wohnte sie bereits vor Ort, in Moskau, in der Schweiz und kann mit ihm in Kirgisistan auch wieder Fuss fassen. Schliesslich kann sie auf eine fundierte Schuldbildung sowie Berufserfahrung vor Ort zurückgreifen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente - sofern notwendig - bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4293/2017 Urteil vom 8. September 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Kirgisistan, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 20. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 1. Juli 2016 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 6. Dezember 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Hierbei machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus Bischkek, wo sie bis kurz vor ihrer Ausreise arbeitete. Sie habe unter herablassenden Bemerkungen und Beschimpfungen insbesondere gegenüber ihrem Mann gelitten und sei vor einem Club und vor ihrem Haus überfallen worden. Im Jahr 2012 sei sie mit ihrem Mann nach Moskau gezogen, wo es einmal vor einem Nachtclub zwischen ihm und anderen Personen zu einer Schlägerei gekommen sei. Zwischen ihrer Rückkehr nach Bischkek im Jahr 2015 und ihrer letzten Ausreise aus Kirgisistan im Juni 2016 sei ihr persönlich bis auf einen Schubser nichts mehr passiert. Als ihr Mann im Juli 2015 seine Schwester auf der Polizeistation habe besuchen wollen, sei ihm der Zutritt verweigert worden. Er sei dennoch über eine offene Schiebetüre in den Polizeiposten gelangt. Ein Polizist habe das gesehen, ihn gepackt, wegen seiner sexuellen Orientierung beschimpft und ihn verletzt. Sie habe die Wunde fotografiert, woraufhin die Polizisten sie in die Polizeistation mitgenommen und ermahnt hätten, keine Schritte zu unternehmen und keine Forderungen zu stellen. Trotzdem habe sie als Zeugin mit ihrem Mann bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. Sie seien jedoch informiert worden, dass das Verfahren aufgrund mangelnder Beweise eingestellt worden sei. Ab September 2015 seien mehrere Drohanrufe - vermutlich von dem Polizisten - auf das Handy ihres Mannes und einmal auch auf ihr eigenes Telefon eingegangen. Nach dem Wechsel von Telefonnummern und Domizil sei - bis auf einen Anruf im März 2016 im Geschäft ihres Mannes - nichts mehr vorgefallen. Am 12. Mai 2016 habe sie ihren Mann geheiratet und dann ein Visum beantragt, welches sie am 24. Mai 2016 erhalten habe. In der Nacht vom 3. auf den 4. Juni 2016 sei auf ihre Wohnungstüre eingeschlagen worden. Weil sie sich beide still verhalten hätten, seien die Männer wieder gegangen. Ihr Mann habe unter ihnen den Polizisten erkannt, der ihm damals auf dem Polizeiposten die Wunde zugefügt habe. Am 14. Juli 2016 sei sie schliesslich mit ihrem Mann, dem Visum und ihrem Reisepass in die Schweiz geflogen. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. C. Mit Eingabe vom 31. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage zweier Berichte (Kyrgyzstan: Human Right Violation of LGBT und Kyrgyzstan, Events of 2016, Human Rights Watch) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme infolge der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In prozessualer Hinsicht seien sowohl die Verfahrenskosten als auch der Kostenvorschuss zu erlassen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 11. August 2017 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).

4. Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausführlich begründet. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in oberflächlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Fluchtgeschichte keine Asylrelevanz zu entfalten vermag (zum Sachverhalt oben Bst. A). Aus den Problemen ihres Mannes kann die Beschwerdeführerin ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal auch diese die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3905/2017). Im Übrigen fehlt es den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vor dem 11. Juli 2012 und im Jahr 2015) bereits an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise am 14. Juni 2016. Dass sie nach einem zweieinhalbjährigen Aufenthalt in Russland zurück nach Bischkek kehrte, wo sie erneut über ein Jahr lebte und bis kurz vor ihrer Ausreise arbeitete, untermauert ebenfalls die zutreffende Schlussfolgerung der Vorinstanz und zeugt davon, dass die Vorbringen - sofern sie überhaupt wie vorgetragen stattgefunden haben - keine Intensität erreichten, die ein normales Leben vor Ort verunmöglicht hätten. Die entsprechenden Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene vermögen hieran nichts zu ändern. Ihr Mann hat bei den Behörden erfolgreich Schutz erhalten, womit auch nicht auf den Vorwurf des fehlenden Schutzwillens seitens der kirgisischen Behörden einzugehen ist. Die Vorbringen in Bezug auf Russland sind sodann aufgrund der fehlenden Intensität ebenfalls nicht asylbeachtlich. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Vorkommnisse in Russland in ihrem Heimatstaat keine behördlichen Nachteile gewärtigen musste, bezeugen ihre Rückkehr nach Kirgisistan, die dortigen Umstände und die anschliessend legale Ausreise mit Visum. Die Beschwerdeausführungen und die beiden auf Beschwerdeebene eingereichten allgemeinen Berichte zum Problem der LGBT-Personen (Lesbian, Gay, Bisexual und Transgender) in Kirgisistan ändern am Beweisergebnis nichts, zumal eine entsprechende Neigung für sich alleine nicht zu einer - wie in den Berichten geschilderten - möglicherweise asylrelevanten Verfolgung führt. So konnte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Mann offensichtlich vor Ort bis zu ihrer Ausreise über viele Jahre hinweg leben und arbeiten. Hinzu kommt, dass sie von ihrer Familie unterstützt wird, was sich bereits darin zeigt, dass sich ihre Mutter in Kirgisistan um ihre Tochter kümmert. Aufgrund der Aktenlage ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit demjenigen des auf Beschwerdeebene zitierten Urteils vergleichbar. Schliesslich wird in der Beschwerde mit lediglich drei Sätzen behautet, die Mutter der Beschwerdeführerin sei inzwischen von zuhause geflohen, weil Polizeibeamte bei ihr gewesen seien. Diese Behauptung wird durch nichts belegt. Genaue Zeitangaben fehlen. So auch eine Erklärung, weshalb diese Information nicht früher bekannt gewesen sein soll oder weshalb sie überhaupt bekannt ist, zumal die Mutter nun mit der Tochter der Beschwerdeführerin auf der Strasse im Berggebiet leben soll. Ihr Mann hat jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Beschwerdeeinreichung (12. Juli 2017) offensichtlich nichts hiervon gewusst. Vor diesem Hintergrund gilt diese Behauptung als nachgeschoben, mithin ist sie unglaubhaft (EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Kirgisistan herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Es liegen auch keine individuellen Wegweisungshindernisse vor, die auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der jungen und gesunden Beschwerdeführerin in ihre Heimat schliessen lassen würden. So leben vor Ort ihre Mutter mit ihrer Tochter, Geschwister, weitere Verwandte, Schwiegereltern sowie weitere Familienangehörige ihres Mannes. Mit letzterem wohnte sie bereits vor Ort, in Moskau, in der Schweiz und kann mit ihm in Kirgisistan auch wieder Fuss fassen. Schliesslich kann sie auf eine fundierte Schuldbildung sowie Berufserfahrung vor Ort zurückgreifen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente - sofern notwendig - bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: