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E-3905/2017

E-3905/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. Juni 2016 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 6. Dezember 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus Bischkek, wo er 2007 von Polizisten provoziert worden sei. Dabei habe sein Hund einen Polizisten gebissen, weshalb er zu einer bedingten Haftstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei. Im Juli 2012 sei er nach Russland gezogen, wo er bis Februar 2015 in Moskau gelebt und gearbeitet habe. Dort habe er unter einer höheren homophoben Einstellung als in Kirgisistan gelitten und entsprechende Probleme gehabt (Probleme mit einem Türsteher eines Gay-Clubs und Alkoholikern in der Nachbarschaft usw.). Am 14. Februar 2015 sei er mit seiner Frau nach Bischkek zurückgekehrt, wo er bis zu seiner letzten Ausreise gelebt und gearbeitet habe. Als er im Juli 2015 seine Schwester auf der Polizeistation habe besuchen wollen, sei ihm der Zutritt verweigert worden. Er sei dennoch über eine offene Schiebetüre in den Polizeiposten gelangt. Ein Polizist habe das gesehen, ihn gepackt, wegen seiner sexuellen Orientierung beschimpft, ihn verletzt und rausgeworfen. Seine Frau habe die Wunde fotografiert, woraufhin die Polizisten ihn ermahnt hätten, keine Schritte zu unternehmen und keine Forderungen zu stellen. Trotzdem habe er bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet, sei jedoch informiert worden, dass das Verfahren aufgrund mangelnder Beweise eingestellt worden sei. Ab September 2015 habe er immer wieder anonyme Anrufe erhalten. Nach dem Wechsel von Telefonnummer und Domizil sei - bis auf einen Anruf im März 2016 - nichts mehr vorgefallen. Diesen letzten Anruf habe er bei der Arbeit im Schönheitssalon erhalten, das Telefon abgenommen, die Stimme erkannt und wieder aufgelegt, woraufhin er den Schönheitssalon gewechselt habe. Im April 2016 sei er von ungefähr 15-jährigen Jugendlichen attackiert worden, die aber geflüchtet seien, weil er die Polizei angerufen habe. Am 17. Mai 2016 habe er seine Frau geheiratet und dann ein Schweizer Visum beantragt, welches er am 24. Mai 2016 erhalten habe. In der Nacht vom 3. auf den 4. Juni 2016 sei auf seine Haustüre eingeschlagen und er für seine sexuelle Orientierung beschimpft worden. Weil er sich still verhalten habe, seien die Männer wieder gegangen. Er habe unter ihnen den Polizisten erkannt, der ihm damals auf dem Polizeiposten die Wunde zugefügt habe. Am 14. Juli 2016 sei er schliesslich mit seiner Frau, dem Visum und seinem Reisepass in die Schweiz geflogen. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. C. Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage von vier Berichten ("19'000 Menschen am Zurich Pride Demonstrationsumzug", 2017; "In Kirgisistan finden Homosexuelle keinen Schutz vor Polizeiwillkür", 23. Februar 2014; "Kyrgyzstan: Police Abuse, Extortion of Gay Men", 28. Januar 2014; "World Report 2014: Kyrgyzstan, Events of 2013", 2014) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 29. Juni 2017 aufzuheben und Asyl zu gewähren oder die Flüchtlingseigenschaft unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausführlich begründet. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in wenigen spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Fluchtgeschichte keine Asylrelevanz zu entfalten vermag (zum Sachverhalt oben Bst. A). Bereits das Verhalten des Beschwerdeführers lässt nicht auf ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes schliessen. So reiste er erst fünf Jahre nach dem angeblich ersten Problem aus und kehrte anschliessend wieder nach Bischkek zurück, wo er sich erneut niederliess, arbeitete, heiratete und ein Visum beantragte. Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es bereits an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den angeblich zentralen Problemen (2007 und Juli 2015) und der ersten (Juli 2012) beziehungsweise zweiten Ausreise (Juni 2016) fehlt. Dies trifft auch bei einer Gesamtbetrachtung aller Ereignisse zu, die, bei entsprechender Intensität, auf eine frühere Flucht oder das Vermeiden einer Rückkehr in den Herkunftsort schliessen lassen würden. Entsprechend seinen Schilderungen konnte der Beschwerdeführer in seiner Heimat ein geregeltes Leben mit Beruf führen. Sodann sind die angeblichen Probleme mit den Polizisten Einzelfälle, an denen der Beschwerdeführer - nicht aber seine Homosexualität - wesentlich beteiligt war, zumal sein Hund das eine Mal den Polizisten gebissen hat und er das andere Mal einem Zutrittsverbot eines Polizeipostens nicht Folge leistete. Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die hierauf ergriffenen Massnahmen der Polizisten - sofern sie überhaupt im geschilderten Masse stattgefunden haben - nicht den Rahmen legitimen staatlichen Handelns in einem asylbeachtlichen Sinne sprengen (bedingte Haftstrafe weil Hund Polizisten beisst im Jahr 2007 sowie eine Festnahme und Körperverletzung anlässlich der Durchsetzung eines Zutrittsverbots einer Polizeistation im Jahr 2015). Dass der Beschwerdeführer keine generellen Probleme mit den Behörden hat, manifestiert sich beispielsweise darin, dass er bei diesen wiederholt Hilfe holte (z. B. anlässlich des Angriffs der Jugendlichen, Anzeige bei der Staatsanwaltschaft). Es ist kein fehlender Schutzwille der Behörden zu erkennen, die in Kirgisistan grundsätzlich auch schutzfähig sind. Weiter liess sich der Beschwerdeführer ein Visum ausstellen und konnte das Land problemlos legal verlassen, was ebenfalls untermauert, dass er seitens des Staates keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hat. Schliesslich erschöpfen sich seine Ausführungen in Bezug auf seine angebliche Homosexualität repetitiv darin, dass er deshalb beschimpft oder von seiner Mutter wegen seiner Gesinnung herablassend behandelt worden sei, was nicht genügt. Die pauschale Behauptung, die herablassende Einstellung der Leute sei immer schlimmer geworden, ändert hieran nichts. Die Vorbringen in Bezug auf Russland sind aufgrund der fehlenden Intensität ebenfalls nicht asylbeachtlich. Dass er aufgrund der Vorkommnisse in Russland in seiner Heimat keine Nachteile gewärtigen muss, bezeugen seine Rückkehr nach Kirgisistan, die dortigen Umstände und die anschliessend legale Ausreise mit Visum. Die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene und die Beschwerdebeilagen sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Was die Teilnahme an der Pride in Zürich anbelangt, erreicht diese kein Ausmass um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. An dieser haben - wie der Beschwerdebeilage zu entnehmen ist - 19'000 Menschen teilgenommen. Die zwei Sätze im Artikel "19'000 Menschen am Zurich Pride Demonstrationsumzug" mit Nennung des Namens des Beschwerdeführers ändern hieran ebenso wenig, wie sein Redebeitrag anlässlich dieser Pride. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die kirgisischen Behörden gerade auf ihn aufmerksam geworden sein sollen. Sein Handeln in der Schweiz knüpft auch nicht an entsprechende behördliche asylrelevante Probleme in Bezug auf seine sexuelle Gesinnung an. So erschöpft sich die Beschwerde hierzu auch lediglich in einer unbegründeten Vermutung (Beschwerde, S. 4). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Kirgisistan herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Es liegen auch keine individuellen Wegweisungshindernisse vor, die auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des jungen und grundsätzlich gesunden Beschwerdeführers in seine Heimat schliessen lassen würden. So leben vor Ort seine Eltern, Geschwister, Verwandte und er kann dort auf langjährige Arbeitserfahrung mit "gutem Verdienst" zurückgreifen sowie mit seiner Ehefrau wieder Fuss fassen (z. B. SEM-Akten, A8, S. 3 f.). Hieran ändert seine angeblich homosexuelle Gesinnung nichts, zumal er offensichtlich im Arbeitsalltag keine Probleme hatte, all die Jahre in Kirgisistan ein geregeltes Leben führen konnte und keinen ernsthaften asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt war (hierzu oben E. 4). Die Beschwerdebeilagen ändern hieran nichts. Was seinen Gesundheitszustand anbelangt, gab er in der Erstbefragung zu Protokoll, bis auf Ohr- und Armschmerzen gesund zu sein (SEM-Akten, A8, S. 9, Ziff. 8.02). Auf Beschwerdeebene werden weder Arztzeugnisse eingereicht noch Gesundheitsprobleme geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund ist auf die ohnehin nicht lebensbedrohlichen, aktenkundigen Schlafstörungen, Albträume oder Angstzustände nicht weiter einzugehen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente - sofern notwendig - bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3905/2017 Urteil vom 8. September 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Kirgisistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. Juni 2016 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 6. Dezember 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus Bischkek, wo er 2007 von Polizisten provoziert worden sei. Dabei habe sein Hund einen Polizisten gebissen, weshalb er zu einer bedingten Haftstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei. Im Juli 2012 sei er nach Russland gezogen, wo er bis Februar 2015 in Moskau gelebt und gearbeitet habe. Dort habe er unter einer höheren homophoben Einstellung als in Kirgisistan gelitten und entsprechende Probleme gehabt (Probleme mit einem Türsteher eines Gay-Clubs und Alkoholikern in der Nachbarschaft usw.). Am 14. Februar 2015 sei er mit seiner Frau nach Bischkek zurückgekehrt, wo er bis zu seiner letzten Ausreise gelebt und gearbeitet habe. Als er im Juli 2015 seine Schwester auf der Polizeistation habe besuchen wollen, sei ihm der Zutritt verweigert worden. Er sei dennoch über eine offene Schiebetüre in den Polizeiposten gelangt. Ein Polizist habe das gesehen, ihn gepackt, wegen seiner sexuellen Orientierung beschimpft, ihn verletzt und rausgeworfen. Seine Frau habe die Wunde fotografiert, woraufhin die Polizisten ihn ermahnt hätten, keine Schritte zu unternehmen und keine Forderungen zu stellen. Trotzdem habe er bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet, sei jedoch informiert worden, dass das Verfahren aufgrund mangelnder Beweise eingestellt worden sei. Ab September 2015 habe er immer wieder anonyme Anrufe erhalten. Nach dem Wechsel von Telefonnummer und Domizil sei - bis auf einen Anruf im März 2016 - nichts mehr vorgefallen. Diesen letzten Anruf habe er bei der Arbeit im Schönheitssalon erhalten, das Telefon abgenommen, die Stimme erkannt und wieder aufgelegt, woraufhin er den Schönheitssalon gewechselt habe. Im April 2016 sei er von ungefähr 15-jährigen Jugendlichen attackiert worden, die aber geflüchtet seien, weil er die Polizei angerufen habe. Am 17. Mai 2016 habe er seine Frau geheiratet und dann ein Schweizer Visum beantragt, welches er am 24. Mai 2016 erhalten habe. In der Nacht vom 3. auf den 4. Juni 2016 sei auf seine Haustüre eingeschlagen und er für seine sexuelle Orientierung beschimpft worden. Weil er sich still verhalten habe, seien die Männer wieder gegangen. Er habe unter ihnen den Polizisten erkannt, der ihm damals auf dem Polizeiposten die Wunde zugefügt habe. Am 14. Juli 2016 sei er schliesslich mit seiner Frau, dem Visum und seinem Reisepass in die Schweiz geflogen. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. C. Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage von vier Berichten ("19'000 Menschen am Zurich Pride Demonstrationsumzug", 2017; "In Kirgisistan finden Homosexuelle keinen Schutz vor Polizeiwillkür", 23. Februar 2014; "Kyrgyzstan: Police Abuse, Extortion of Gay Men", 28. Januar 2014; "World Report 2014: Kyrgyzstan, Events of 2013", 2014) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 29. Juni 2017 aufzuheben und Asyl zu gewähren oder die Flüchtlingseigenschaft unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

4. Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausführlich begründet. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in wenigen spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Fluchtgeschichte keine Asylrelevanz zu entfalten vermag (zum Sachverhalt oben Bst. A). Bereits das Verhalten des Beschwerdeführers lässt nicht auf ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes schliessen. So reiste er erst fünf Jahre nach dem angeblich ersten Problem aus und kehrte anschliessend wieder nach Bischkek zurück, wo er sich erneut niederliess, arbeitete, heiratete und ein Visum beantragte. Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es bereits an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den angeblich zentralen Problemen (2007 und Juli 2015) und der ersten (Juli 2012) beziehungsweise zweiten Ausreise (Juni 2016) fehlt. Dies trifft auch bei einer Gesamtbetrachtung aller Ereignisse zu, die, bei entsprechender Intensität, auf eine frühere Flucht oder das Vermeiden einer Rückkehr in den Herkunftsort schliessen lassen würden. Entsprechend seinen Schilderungen konnte der Beschwerdeführer in seiner Heimat ein geregeltes Leben mit Beruf führen. Sodann sind die angeblichen Probleme mit den Polizisten Einzelfälle, an denen der Beschwerdeführer - nicht aber seine Homosexualität - wesentlich beteiligt war, zumal sein Hund das eine Mal den Polizisten gebissen hat und er das andere Mal einem Zutrittsverbot eines Polizeipostens nicht Folge leistete. Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die hierauf ergriffenen Massnahmen der Polizisten - sofern sie überhaupt im geschilderten Masse stattgefunden haben - nicht den Rahmen legitimen staatlichen Handelns in einem asylbeachtlichen Sinne sprengen (bedingte Haftstrafe weil Hund Polizisten beisst im Jahr 2007 sowie eine Festnahme und Körperverletzung anlässlich der Durchsetzung eines Zutrittsverbots einer Polizeistation im Jahr 2015). Dass der Beschwerdeführer keine generellen Probleme mit den Behörden hat, manifestiert sich beispielsweise darin, dass er bei diesen wiederholt Hilfe holte (z. B. anlässlich des Angriffs der Jugendlichen, Anzeige bei der Staatsanwaltschaft). Es ist kein fehlender Schutzwille der Behörden zu erkennen, die in Kirgisistan grundsätzlich auch schutzfähig sind. Weiter liess sich der Beschwerdeführer ein Visum ausstellen und konnte das Land problemlos legal verlassen, was ebenfalls untermauert, dass er seitens des Staates keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hat. Schliesslich erschöpfen sich seine Ausführungen in Bezug auf seine angebliche Homosexualität repetitiv darin, dass er deshalb beschimpft oder von seiner Mutter wegen seiner Gesinnung herablassend behandelt worden sei, was nicht genügt. Die pauschale Behauptung, die herablassende Einstellung der Leute sei immer schlimmer geworden, ändert hieran nichts. Die Vorbringen in Bezug auf Russland sind aufgrund der fehlenden Intensität ebenfalls nicht asylbeachtlich. Dass er aufgrund der Vorkommnisse in Russland in seiner Heimat keine Nachteile gewärtigen muss, bezeugen seine Rückkehr nach Kirgisistan, die dortigen Umstände und die anschliessend legale Ausreise mit Visum. Die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene und die Beschwerdebeilagen sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Was die Teilnahme an der Pride in Zürich anbelangt, erreicht diese kein Ausmass um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. An dieser haben - wie der Beschwerdebeilage zu entnehmen ist - 19'000 Menschen teilgenommen. Die zwei Sätze im Artikel "19'000 Menschen am Zurich Pride Demonstrationsumzug" mit Nennung des Namens des Beschwerdeführers ändern hieran ebenso wenig, wie sein Redebeitrag anlässlich dieser Pride. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die kirgisischen Behörden gerade auf ihn aufmerksam geworden sein sollen. Sein Handeln in der Schweiz knüpft auch nicht an entsprechende behördliche asylrelevante Probleme in Bezug auf seine sexuelle Gesinnung an. So erschöpft sich die Beschwerde hierzu auch lediglich in einer unbegründeten Vermutung (Beschwerde, S. 4). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Kirgisistan herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Es liegen auch keine individuellen Wegweisungshindernisse vor, die auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des jungen und grundsätzlich gesunden Beschwerdeführers in seine Heimat schliessen lassen würden. So leben vor Ort seine Eltern, Geschwister, Verwandte und er kann dort auf langjährige Arbeitserfahrung mit "gutem Verdienst" zurückgreifen sowie mit seiner Ehefrau wieder Fuss fassen (z. B. SEM-Akten, A8, S. 3 f.). Hieran ändert seine angeblich homosexuelle Gesinnung nichts, zumal er offensichtlich im Arbeitsalltag keine Probleme hatte, all die Jahre in Kirgisistan ein geregeltes Leben führen konnte und keinen ernsthaften asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt war (hierzu oben E. 4). Die Beschwerdebeilagen ändern hieran nichts. Was seinen Gesundheitszustand anbelangt, gab er in der Erstbefragung zu Protokoll, bis auf Ohr- und Armschmerzen gesund zu sein (SEM-Akten, A8, S. 9, Ziff. 8.02). Auf Beschwerdeebene werden weder Arztzeugnisse eingereicht noch Gesundheitsprobleme geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund ist auf die ohnehin nicht lebensbedrohlichen, aktenkundigen Schlafstörungen, Albträume oder Angstzustände nicht weiter einzugehen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente - sofern notwendig - bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel