Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Albaner katholischen Glaubens, seinen Heimatstaat am 12. Juni 2013 und gelangte mit einem PW von Tirana nach Pristina und am darauf folgenden Tag auf dem Luftweg legal in die Schweiz (B._______), wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 20. Juni 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zu seinen Personalien und summarisch zu seinen Ausreisegründen sowie zu seinem Reiseweg befragt. Am 4. Juli 2013 hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Bruder habe ihm am 18. März 2013 telefonisch mitgeteilt, dass er von sechs Personen bedroht werde, worauf er (der Beschwerdeführer) gegen 23 Uhr mit seinem PW zu ihm gefahren sei. Sein Bruder habe bereits die Polizei benachrichtigt. Er habe mit einer dieser Personen, D._______, der sein Nachbar gewesen sei, bereits eine Woche zuvor eine Auseinandersetzung gehabt, weil jener laut Musik gehört habe. Während die Brüder an diesem Abend auf die Polizei gewartet hätten, seien diese Leute (sechs Personen) auf sie zugekommen. Er (der Beschwerdeführer) habe versucht, mit ihnen zu sprechen, sie seien jedoch sofort auf ihn und seinen Bruder losgegangen. Er (der Beschwerdeführer) habe vier Personen gegen sich gehabt. Aus Angst habe er sein Messer geöffnet und einen der Angreifer verletzt, worauf alle weggerannt seien. Als die Polizei gekommen sei, habe sie beide auf den Posten mitgenommen und ihre Aussagen aufgenommen. Nach 72 Stunden Polizeigewahrsam sei er (der Beschwerdeführer) in Untersuchungshaft gekommen, während sein Bruder freigelassen worden sei. Weil er sich ungerecht behandelt gefühlt habe, habe er dagegen durch seinen Anwalt Beschwerde erhoben. Nach 24 Tagen Untersuchungshaft sei er freigelassen worden. Das Strafverfahren sei als leichte Körperverletzung eingestuft und eingestellt worden. Er habe sich jeweils montags bei der Polizei melden müssen. Die Polizei habe nichts gegen die Personen unternommen, die den Konflikt angezettelt hätten. In der Folge seien er (der Beschwerdeführer) und sein Bruder von diesen Leuten, die aus dem Norden stammten, noch mehrmals bedroht worden, da sich diese hätten rächen wollen. So hätten sie erneut die Polizei informiert, diese habe dagegen wieder nichts Ernsthaftes unternommen. In der Folge habe er (der Beschwerdeführer) einen Vermittler beauftragt, der jedoch nicht ehrlich vermittelt habe, sondern die gegnerische Familie mit Informationen über den Aufenthaltsort und die wirtschaftlichen Verhältnisse seines Bruders und seiner Familie versorgt habe. Am 24. April 2013 gegen 23 Uhr sei der Bruder erschossen worden. Der Fall sei untersucht und er sei dazu befragt worden. Er sei die ganze Zeit in Kontakt zur Polizei gestanden. Dabei habe er den Vermittler E._______ erwähnt und später gegen diesen Anzeige erstattet. Da dieser Fotos von seiner Familie gehabt habe, habe er (der Beschwerdeführer) auch Fotos von der gegnerischen Familie verlangt, sie jedoch erst später zur Ansicht bekommen. Dabei habe er feststellen müssen, dass er diese Leute kenne, weil sie in seinem Quartier herumgeschlichen seien. In einer Nacht hätten sie ihm die Hauptstromsicherung ausgeschaltet, weil sie damit gerechnet hätten, dass er sich nach draussen zur Hauptsicherung begeben würde und sie ihn würden erschiessen können. Danach habe er schriftlich um Polizeischutz ersucht. Die Polizei habe dies jedoch abgelehnt, weil eine solche Schutzanordnung nur vom Staatsanwalt bewilligt werden könne und sehr selten sei. Die Polizei habe ihm geraten, vorübergehend das Land zu verlassen oder einen privaten Sicherheitsdienst zu engagieren. Vor seiner Ausreise habe er einen Rechtsanwalt beauftragt, der Sache nachzugehen und für ihn zu handeln. Die gegnerische Familie sei finanziell und politisch sehr mächtig. Es handle sich dabei um mehrere Stämme aus der Region F._______, die Drogen- und Menschenhandel, auch im Ausland, betreiben würden. Er habe sich die ganze Zeit bemüht, diesen Konflikt friedlich beizulegen, und mit der Polizei zusammengearbeitet. Sie sei aber nicht in der Lage gewesen, ihn vor der Blutrache zu beschützen, obschon sie anerkannt habe, dass er es mit einer gefährlichen Familie zu tun habe. Er sei nie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen, stamme aus der Mittelschicht und habe als (...) gearbeitet, seine Frau sei (...). A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. Vorakten A4 und A7). A.d Zur Untermauerung seiner Aussagen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Zeitungsausschnitte sowie einen USB-Stick verschiedener Fernsehstationen, die den Tod des Bruders abgehandelt hätten, den Todesschein des Bruders, einen Antrag auf Personenschutz, eine Strafanzeige gegen den Vermittler sowie gegen zwei Brüder der Familie D._______, zwei Gerichtsverfügungen den Beschwerdeführer betreffend, zwei Familienregisterauszüge, eine Bestätigung der Anwaltskanzlei über die Vertretung sowie eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft Tirana, welche bestätige, dass sie den Fall Nr. (...) übernommen habe, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 - eröffnet am 19. Juli 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. C. Mit Eingabe vom 26. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2013 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (Rechtsbegehren und Begründung) einzureichen E. Mit Beschwerdeverbesserung vom 9. August 2013 beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, weshalb ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in sein Heimatland nicht zulässig und demnach die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden verschiedene Beweismittel in albanischer Sprache eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2013 wurde antragsgemäss auf den Kostenvorschuss verzichtet und der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert angesetzter Frist die fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, ansonsten das Verfahren aufgrund der vorhandenen Akten weitergeführt werde. G. Am 4. September 2013 wurden Übersetzungen der eingereichten albanischen Eingaben mit einer E-Mail der Ehefrau des Beschwerdeführers vom gleichen Tag der Anlaufstelle C._______ zugestellt. H. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2014 wurden die Akten der Vor-instanz zur Vernehmlassung überwiesen. I. Die Vernehmlassung vom 29. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2014 zur Stellungnahme übermittelt. J. Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 wurde um Fristerstreckung für die Stellungnahme ersucht und gleichzeitig dem Gericht mitgeteilt, der Beschwerdeführer befinde sich in stationärer psychiatrischer Behandlung in der psychiatrischen Klinik (...), was mit Schreiben vom gleichen Tag vom zuständigen Arzt der Psychiatrieklinik bestätigt wurde. K. Nach erneuter Fristerstreckung wurde am 26. März 2014 eine Replik mit weiteren Gerichtsdokumenten aus Albanien eingereicht. L. Am 9. Mai 2014 traf beim Bundesverwaltungsgericht ein undatierter ärztlicher Bericht ein.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Es führte aus, es sei nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer und sein Bruder gegen sechs Angreifer, die sehr gefährlich und gefürchtet gewesen seien, da sie zur Mafia gehört hätten, hätten erfolgreich wehren können, ohne dabei ernsthaft verletzt worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe dazu lediglich erklärt, dass sie sich hätten wehren können, weil es Notwehr gewesen sei. Weitere Erklärungen seien ausgeblieben. Eine derartige Antwort überzeuge jedoch nicht. Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, bei der von ihm begangenen Straftat habe es ich um eine einfache Körperverletzung gehandelt und das Verfahren sei eingestellt worden (A7/S. 3). Den behördlichen Strafakten könne jedoch entnommen werden, dass gegen ihn wegen schwerer Körperverletzung ermittelt werde und das Verfahren noch hängig sei. Eine schlüssige Antwort diesen Umstand sowie den Verfahrensstand betreffend - hängiges Verfahren versus Einstellung des Verfahrens - sei er schuldig geblieben. Es falle auf, dass er sehr wenige offizielle Akten eingereicht habe, einige Akten seien auf seinen Wunsch ausgestellt worden. Die vollständigen Strafakten (Anklageschrift usw.) würden fehlen. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe nur Akten erhalten, die bereits abgehandelt worden seien, überzeuge nicht, da er vielmehr Akten eingereicht habe, denen entnommen werden könne, dass das Verfahren noch hängig sei (A7/S. 8). Da es sich beim Beschwerdeführer um einen (...) handle, hätten von ihm in (...) Belangen korrekte, überzeugende uns übereinstimmende Aussagen erwartet werden können. Weiter habe der Beschwerdeführer einerseits erklärt, die Behörden hätten niemanden verhaftet und seien der Sache nicht nachgegangen (A7/S. 3). Andererseits habe er angegeben, die Gebrüder D._______ seien wegen Mordes an seinem Bruder international zur Verhaftung ausgeschrieben (A7/S. 5). Auch den vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsausschnitten könne entnommen werden, dass die Behörden intensive Ermittlungen getätigt hätten. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er lediglich festgehalten, dass zwei der Gebrüder D._______ für den Tod seines Bruders verantwortlich seien und sich vermutlich mit einem anderen international zur Verhaftung ausgeschriebenen Mann ins Ausland abgesetzt hätten. Somit seien die geltend gemachten Probleme aufgrund zahlreicher Widersprüche nicht glaubhaft. Auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers werde daher nicht eingegangen, da sich auch an deren Wahrheitsgehalt erhebliche Zweifel ergeben würden. Die beiden Gerichtsverfügungen und die Bestätigung der Staatsanwaltschaft würden nicht bezweifelt. Sie würden die Argumentation nicht tangieren. Auch der Tod des Bruders werde nicht bezweifelt. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass sich die Geschichte nicht so zugetragen habe, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht werde.
E. 4.2 Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer entgegen, das BFM trage dem Umstand nicht Rechnung, dass er ein Messer gehabt habe, mit dem er sich habe wehren und einen der Angreifer verletzen können. Die Angreifer hätten keine Waffe gehabt, was sicher dazu beigetragen habe, dass sie geflüchtet seien. Weiter finde die Vorinstanz nicht überzeugend, dass es sich bei der von ihm begangenen Straftat nur um eine einfache Körperverletzung gehandelt habe, weshalb das Verfahren eingestellt worden sei, während aus den behördliche Strafakten hervorgehe, dass gegen ihn wegen schwerer Körperverletzung ermittelt worden und das Verfahren noch hängig sei. Dieser Einwand sei nicht stichhaltig, da das BFM Ermittlung und Urteil verwechsle. Es sei durchaus normal, dass Ermittlungen wegen eines bestimmten Verdachts, ein Delikt begangen zu haben, vorgenommen würden und es sich dann im Verlaufe der Ermittlungen herausstellen könne, dass das Delikt weniger schwer sei, weshalb ein anderes Strafmass ausgesprochen oder das Verfahren eingestellt werden könne.
E. 4.3 Das BFM stellte in der Vernehmlassung nochmals fest, dass es weder den Tod des Bruders des Beschwerdeführers noch die Echtheit der eingereichten Beweismittel bezweifle, hingegen andere Schlüsse als der Beschwerdeführer ziehe. Bei den nachgereichten weiteren Beweismitteln handle es sich vorwiegend um Aussageprotokolle verschiedener Personen, um verschiedene Anträge, unter anderem des Beschwerdeführers, welche jedoch keine Belege für die geltend gemachte Blutrache darstellen würden. Auch die Bestätigung, dass von der Staatsanwaltschaft des Bezirksgerichts in G._______ ein Verfahren wegen Blutrache eingeleitet worden sei, sei auf Ersuchen des Beschwerdeführers ausgestellt worden, er habe die Anzeige getätigt und die Aufnahme des Verfahrens iniziert. Aktenkundig sei, dass es zu einem Streit gekommen und D._______ dabei verletzt worden sei, dass diesbezüglich verschiedene Aussagen getätigt worden seien, dass in der Folge der Bruder des Beschwerdeführers ermordet worden sei und dass D._______, der der Tat dringend verdächtigt werde, von den Behörden gesucht werde, jedoch unauffindbar sei. Weiter würden sich an den Schilderungen des Beschwerdeführers Zweifel ergeben, als er seinen Bruder als unbescholtenen Bürger darstelle, der nie in kriminelle Machenschaften verwickelt gewesen sei und vor diesem Streit nie etwas mit der Clique um D._______ gehabt habe. Vielmehr müsse aufgrund der eingereichten Beweismittel davon ausgegangen werden, dass der Bruder den Behörden aufgrund von Straftaten bereits bekannt gewesen sei, dass er sich im kriminellen Milieu bewegt habe und mit der Clique bereits vor dem Vorfall vom 18. März 2013 in Konflikt befunden habe. So stehe im Raum, dass es der Bruder gewesen sei, der D._______ verletzt habe und der Beschwerdeführer aufgrund der bereits bestehenden kriminellen Vergangenheit des Bruders die Verantwortung für die Tat übernommen habe, um ihn zu schützen. Somit passe es denn auch, dass der Bruder umgebracht worden sei und nicht er, weshalb es sich beim Mord am Bruder nicht um einen Fall der Blutrache, sondern um einen Mord im kriminellen Milieu handle, der in jedem Land vorkommen könne. Aus den Akten sei schliesslich ersichtlich, dass die albanischen Behörden alles unternommen hätten, um diesen Mord aufzuklären. Sodann habe die Gegnerfamilie durch den Mord an seinem Bruder die Körperverletzung mehr als gerächt. Gemäss Kanun habe das Opfer die Möglichkeit, sich nach dem Prinzip "Auge um Auge Zahn um Zahn" zu rächen. Eine leichte Körperverletzung dürfe nicht mit einem Mord gerächt werden. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer eine Bedrohung an Leib und Leben befürchte.
E. 4.4 In seiner Stellungnahme vom 26. März 2014 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das BFM zu Unrecht auf eine fehlende Blutrache schliesse, nachdem die eingereichten Beweismittel keine Belege hierfür liefern würden. So verkenne die Vorinstanz, dass sich Blutrache schlecht durch Dokumente beweisen lasse. Die Behauptung, es habe sich nicht um Blutrache, sondern um einen Mord im kriminellen Milieu gehandelt, sei nicht überzeugend, da Blutrache als Begriff im albanischen Strafgesetzbuch nicht vorkomme und deshalb von den Behörden üblicherweise auch nicht verwendet werde. Übrigens sei sie in der Bestätigung der Anzeige der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2013 erwähnt worden. Der Beschwerdeführer habe erfolglos versucht, mit allen Mitteln die staatlichen Behörden dazu zu bewegen, ihm den erforderlichen Schutz zu gewähren, was auch von seinem Anwalt H._______ in seinem Schreiben vom 19. März 2014 bestätigt werde. Sodann stimme es vorliegend nicht, wie das BFM festhalte, dass nach dem Kanun eine leichte Körperverletzung nicht mit einem Mord gerächt werden könne. Das erwähnte Schreiben lasse die die verworrenen Verhältnisse in einem neuen Licht erscheinen. Aus den bisherigen Ermittlungen gehe nämlich hervor, dass I._______ mit der Verlobten von J._______, dem Bruder von D._______ ein Verhältnis gehabt habe und in flagranti ertappt worden sei. Da die Ehre von J._______ verletzt worden sei, habe die Clique noch am gleichen Abend vom 18. März 2013 I._______ töten wollen. Der Beschwerdeführer habe seinem Bruder geholfen und D._______ verletzt. Nach der Ermordung von I._______ sei lediglich die Ehrverletzung von J._______ gesühnt worden, aber nicht die Körperverletzung von D._______ durch den Beschwerdeführer. Diese sei nach wie vor ungerächt geblieben.
E. 5.1 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen sei. Die Begründung der erhobenen Rüge erweist sich indes als nicht überzeugend. So wird in der Beschwerde als Erklärung für das erfolgreiche Wehren gegen die Übermacht von sechs Gegner angegeben, der Beschwerdeführer habe die Anderen überwältigen können, weil er als Einziger bewaffnet gewesen sei (vgl. Beschwerde, S. 3 oben). Dies widerspricht indes den eigenen Aussagen anlässlich der Anhörung (vgl. A7/14, Frage und Antwort 4) wie auch denjenigen des Bruders des Beschwerdeführers (vgl. undatiertes Protokoll von I._______), die Angreifer seien mit Baseballschlägern und Metallstangen ausgerüstet gewesen. Zudem erachtet es das Gericht als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer über die erst auf Beschwerdeebne vorgebrachte Ursache des damaligen Streits, nämlich das angebliche Verhältnis seines Bruders zur Verlobten von J._______, nicht im Bild gewesen sein will und vorgängig keine Ahnung gehabt habe, um welche Leute es sich bei der sie angreifenden Clique gehandelt habe. Gemäss seiner Aussage bei der Anhörung hätten die Leute nämlich im gleichen Haus wie sein Bruder gewohnt und es soll zum Streit mit tödlichem Ausgang gekommen sein, weil bei ihnen die Musik zu laut gewesen sei und der Bruder sie aufgefordert habe, diese leiser zu stellen. Im Übrigen äusserte der Beschwerdeführer auch noch den Verdacht, dass die Partnerin seines Bruders Schuld an seinem Tod gewesen sei, weil sie dessen Haus habe erwerben wollen, nachdem er ein gemeinsames Kind anerkannt habe. Zudem habe er immer eine Schutzweste getragen, nur an jenem Abend, an dem er erschossen wurde, habe er keine angehabt (vgl. A7/14 Frage und Antwort 17). Das Gericht erachtet es aufgrund der eingereichten Dokumente zwar als erstellt, dass es im vorliegenden Fall zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Familien beziehungsweise Gruppen gekommen ist und der Beschwerdeführer dabei eine Rolle gespielt hat sowie, dass sein Bruder getötet wurde. Aufgrund der widersprüchlichen Darlegungen, welche die Ursache des Streits und die Konfrontation beziehungsweise Schlägerei selbst betreffen, muss die genaue Sachlage aber offen bleiben. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen ist jedenfalls festzustellen, dass die im Verfahren eingereichten Dokumente nicht geeignet sind, eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers auch nur glaubhaft zu machen. Unbestritten und durch die eingereichten Dokumente belegt ist, wie vom BFM festgehalten, dass es zu einem Streit gekommen und D._______ dabei verletzt worden ist, dass - wie oben dargelegt - diesbezüglich verschiedene Aussagen gemacht wurden, dass danach der Bruder des Beschwerdeführers ermordet worden ist und der Tat verdächtige D._______ von den Behörden gesucht wird. Es bestehen jedoch keine konkreten und stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Familie D._______ sich nun in irgendeiner Art am Beschwerdeführer rächen will und er daraus abgeleitet begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben müsste. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, noch näher auf die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Dokumente einzugehen, da sie an den zu Recht erfolgten ausführlichen Erwägungen des BFM, in der Verfügung und insbesondere auch der Vernehmlassung, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann, nichts zu ändern vermögen.
E. 5.2 Aus dem offenbar noch hängigen Gerichtsverfahren wegen Körperverletzung lässt sich schliesslich offensichtlich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr ableiten. Solches wird auch nicht geltend gemacht.
E. 5.3 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Blutrache respektive der Befürchtung, im Falle einer Ausschaffung nach Albanien Opfer von Racheakten seitens des verfeindeten Clans zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglichen Asylvorbringen als unglaubhaft beurteilt wurden, weshalb eine konkrete Gefahr bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht ersichtlich ist. Ferner kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") auszuschliessen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3.; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41). Im undatierten Arztbericht wird zwar geltend gemacht, dass es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland voraussichtlich zu einer Verschlechterung seines Zustands kommen könnte und ein Suizid nicht ausgeschlossen werden könne. Im Falle einer drohenden Suizidalität ist nach dem EGMR der wegweisende Staat jedoch nicht verpflichtet, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan u.a. gegen Deutschland [Entscheid Nr. 33743/03]). Der geltend gemachten möglichen Suizidalität des Beschwerdeführers ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Rückführung Rechnung zu tragen.
E. 7.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7121/2013 vom 27. Januar 2014 E. 7.4).
E. 7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.5.2 Angesichts der heutigen Lage in Albanien ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer beziehungsweise bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse zu sprechen. Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation - insbesondere aufgrund allfälliger gesundheitlicher Probleme - eine Rückkehr in sein Heimatland zuzumuten ist.
E. 7.5.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung und hat als (...) weitaus bessere Möglichkeiten bei der Arbeitssuche als der Durchschnitt. Sodann geht aus den Akten hervor, dass er auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen kann, was ihm die Reintegration erleichtern wird.
E. 7.5.4 Im erwähnten undatierten ärztlichen Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie K._______ werden dem Beschwerdeführer schwere Schlafstörungen, psychotische Symptomatik mit einem paranoiden Verfolgungswahn sowie eine ängstlich depressive Stimmungslage diagnostiziert (vgl. Bericht, Ziffer 1.2.). Unter einer Behandlung mit (...),(...)und (...) sei eine deutliche Besserung der psychotischen und depressiven Symptome erzielt worden (vgl. 1.4). Nach dem negativen Zwischenbescheid (gemeint wohl die Vernehmlassung vom 29. Januar 2014 [Anmerkung BVGer]) habe sich der psychische Zustand dramatisch verschlechtert und es sei zu einer massiven Angstsymptomatik gekommen, die in eine akute Suizidialität gemündet habe, so dass er vorübergehend in eine geschlossene Abteilung habe verlegt werden müssen, was auch mit der ärztlichen Bescheinigung vom 19. Februar 2014 bestätigt wird. Nach dem Austritt sei eine ambulante Behandlung in der Tagesklinik K._______ zum Erhalt der Stabilisierung angesagt.
E. 7.5.5 Hinsichtlich des Hinweises, bei einer Rückkehr sei eine weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bis hin zur Suizidalität zu befürchten, ist Folgendes festzuhalten: Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Dieser Belastung kommt aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Indessen kann im Einzelfall eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der Zumutbarkeit relevant sein (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Vorliegend geht der behandelnde Psychiater bei einer allfälligen Wegweisung von einer beachtlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes aus. Für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat könnte jedoch einer allfälligen - und gemäss den medizinischen Unterlagen wohl zu erwartenden - zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit von den beim Beschwerdeführer vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. In diesem Zusammenhang kann nochmals darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat auf ein stabiles familiäres Umfeld zählen kann, das ihn beim Genesungsprozess unterstützen dürfte. Ferner sind die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden gehalten, dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten seiner Überstellung Rechnung zu tragen. Sie werden, falls angezeigt, jegliche zweckdienlichen Massnahmen - wie die vorgängige Information der albanischen Behörden beziehungsweise die Eröffnung des vorliegenden Urteils gegenüber dem Beschwerdeführer in geeigneter Form - zu ergreifen haben, um einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Selbst- oder Fremdgefährdung bei der Überstellung nach Albanien entgegenzuwirken. Zudem sei auf die Möglichkeit des Erhalts einer anfänglichen medizinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz (Art. 93 AsylG) hingewiesen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.6 Schliesslich ist der Beschwerdeführer im Besitz eines bis am (...) 2022 gültigen Reisepasses, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete in seiner Zwischenverfügung vom 19. August 2013 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und schob die Entscheidung über die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt auf. Da die Beschwerde nicht als aussichtslos einzustufen ist und der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage offenbar keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, womit von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind daher ist in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- In Gutheissung des Gesuchs um die unentgeltliche Prozessführung werden keine Kosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4285/2013 Urteil vom 6. Januar 2015 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), Anlaufstelle Baselland, Albanien, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juli 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Albaner katholischen Glaubens, seinen Heimatstaat am 12. Juni 2013 und gelangte mit einem PW von Tirana nach Pristina und am darauf folgenden Tag auf dem Luftweg legal in die Schweiz (B._______), wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 20. Juni 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zu seinen Personalien und summarisch zu seinen Ausreisegründen sowie zu seinem Reiseweg befragt. Am 4. Juli 2013 hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Bruder habe ihm am 18. März 2013 telefonisch mitgeteilt, dass er von sechs Personen bedroht werde, worauf er (der Beschwerdeführer) gegen 23 Uhr mit seinem PW zu ihm gefahren sei. Sein Bruder habe bereits die Polizei benachrichtigt. Er habe mit einer dieser Personen, D._______, der sein Nachbar gewesen sei, bereits eine Woche zuvor eine Auseinandersetzung gehabt, weil jener laut Musik gehört habe. Während die Brüder an diesem Abend auf die Polizei gewartet hätten, seien diese Leute (sechs Personen) auf sie zugekommen. Er (der Beschwerdeführer) habe versucht, mit ihnen zu sprechen, sie seien jedoch sofort auf ihn und seinen Bruder losgegangen. Er (der Beschwerdeführer) habe vier Personen gegen sich gehabt. Aus Angst habe er sein Messer geöffnet und einen der Angreifer verletzt, worauf alle weggerannt seien. Als die Polizei gekommen sei, habe sie beide auf den Posten mitgenommen und ihre Aussagen aufgenommen. Nach 72 Stunden Polizeigewahrsam sei er (der Beschwerdeführer) in Untersuchungshaft gekommen, während sein Bruder freigelassen worden sei. Weil er sich ungerecht behandelt gefühlt habe, habe er dagegen durch seinen Anwalt Beschwerde erhoben. Nach 24 Tagen Untersuchungshaft sei er freigelassen worden. Das Strafverfahren sei als leichte Körperverletzung eingestuft und eingestellt worden. Er habe sich jeweils montags bei der Polizei melden müssen. Die Polizei habe nichts gegen die Personen unternommen, die den Konflikt angezettelt hätten. In der Folge seien er (der Beschwerdeführer) und sein Bruder von diesen Leuten, die aus dem Norden stammten, noch mehrmals bedroht worden, da sich diese hätten rächen wollen. So hätten sie erneut die Polizei informiert, diese habe dagegen wieder nichts Ernsthaftes unternommen. In der Folge habe er (der Beschwerdeführer) einen Vermittler beauftragt, der jedoch nicht ehrlich vermittelt habe, sondern die gegnerische Familie mit Informationen über den Aufenthaltsort und die wirtschaftlichen Verhältnisse seines Bruders und seiner Familie versorgt habe. Am 24. April 2013 gegen 23 Uhr sei der Bruder erschossen worden. Der Fall sei untersucht und er sei dazu befragt worden. Er sei die ganze Zeit in Kontakt zur Polizei gestanden. Dabei habe er den Vermittler E._______ erwähnt und später gegen diesen Anzeige erstattet. Da dieser Fotos von seiner Familie gehabt habe, habe er (der Beschwerdeführer) auch Fotos von der gegnerischen Familie verlangt, sie jedoch erst später zur Ansicht bekommen. Dabei habe er feststellen müssen, dass er diese Leute kenne, weil sie in seinem Quartier herumgeschlichen seien. In einer Nacht hätten sie ihm die Hauptstromsicherung ausgeschaltet, weil sie damit gerechnet hätten, dass er sich nach draussen zur Hauptsicherung begeben würde und sie ihn würden erschiessen können. Danach habe er schriftlich um Polizeischutz ersucht. Die Polizei habe dies jedoch abgelehnt, weil eine solche Schutzanordnung nur vom Staatsanwalt bewilligt werden könne und sehr selten sei. Die Polizei habe ihm geraten, vorübergehend das Land zu verlassen oder einen privaten Sicherheitsdienst zu engagieren. Vor seiner Ausreise habe er einen Rechtsanwalt beauftragt, der Sache nachzugehen und für ihn zu handeln. Die gegnerische Familie sei finanziell und politisch sehr mächtig. Es handle sich dabei um mehrere Stämme aus der Region F._______, die Drogen- und Menschenhandel, auch im Ausland, betreiben würden. Er habe sich die ganze Zeit bemüht, diesen Konflikt friedlich beizulegen, und mit der Polizei zusammengearbeitet. Sie sei aber nicht in der Lage gewesen, ihn vor der Blutrache zu beschützen, obschon sie anerkannt habe, dass er es mit einer gefährlichen Familie zu tun habe. Er sei nie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen, stamme aus der Mittelschicht und habe als (...) gearbeitet, seine Frau sei (...). A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. Vorakten A4 und A7). A.d Zur Untermauerung seiner Aussagen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Zeitungsausschnitte sowie einen USB-Stick verschiedener Fernsehstationen, die den Tod des Bruders abgehandelt hätten, den Todesschein des Bruders, einen Antrag auf Personenschutz, eine Strafanzeige gegen den Vermittler sowie gegen zwei Brüder der Familie D._______, zwei Gerichtsverfügungen den Beschwerdeführer betreffend, zwei Familienregisterauszüge, eine Bestätigung der Anwaltskanzlei über die Vertretung sowie eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft Tirana, welche bestätige, dass sie den Fall Nr. (...) übernommen habe, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 - eröffnet am 19. Juli 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. C. Mit Eingabe vom 26. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2013 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (Rechtsbegehren und Begründung) einzureichen E. Mit Beschwerdeverbesserung vom 9. August 2013 beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, weshalb ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in sein Heimatland nicht zulässig und demnach die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden verschiedene Beweismittel in albanischer Sprache eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2013 wurde antragsgemäss auf den Kostenvorschuss verzichtet und der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert angesetzter Frist die fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, ansonsten das Verfahren aufgrund der vorhandenen Akten weitergeführt werde. G. Am 4. September 2013 wurden Übersetzungen der eingereichten albanischen Eingaben mit einer E-Mail der Ehefrau des Beschwerdeführers vom gleichen Tag der Anlaufstelle C._______ zugestellt. H. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2014 wurden die Akten der Vor-instanz zur Vernehmlassung überwiesen. I. Die Vernehmlassung vom 29. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2014 zur Stellungnahme übermittelt. J. Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 wurde um Fristerstreckung für die Stellungnahme ersucht und gleichzeitig dem Gericht mitgeteilt, der Beschwerdeführer befinde sich in stationärer psychiatrischer Behandlung in der psychiatrischen Klinik (...), was mit Schreiben vom gleichen Tag vom zuständigen Arzt der Psychiatrieklinik bestätigt wurde. K. Nach erneuter Fristerstreckung wurde am 26. März 2014 eine Replik mit weiteren Gerichtsdokumenten aus Albanien eingereicht. L. Am 9. Mai 2014 traf beim Bundesverwaltungsgericht ein undatierter ärztlicher Bericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Es führte aus, es sei nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer und sein Bruder gegen sechs Angreifer, die sehr gefährlich und gefürchtet gewesen seien, da sie zur Mafia gehört hätten, hätten erfolgreich wehren können, ohne dabei ernsthaft verletzt worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe dazu lediglich erklärt, dass sie sich hätten wehren können, weil es Notwehr gewesen sei. Weitere Erklärungen seien ausgeblieben. Eine derartige Antwort überzeuge jedoch nicht. Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, bei der von ihm begangenen Straftat habe es ich um eine einfache Körperverletzung gehandelt und das Verfahren sei eingestellt worden (A7/S. 3). Den behördlichen Strafakten könne jedoch entnommen werden, dass gegen ihn wegen schwerer Körperverletzung ermittelt werde und das Verfahren noch hängig sei. Eine schlüssige Antwort diesen Umstand sowie den Verfahrensstand betreffend - hängiges Verfahren versus Einstellung des Verfahrens - sei er schuldig geblieben. Es falle auf, dass er sehr wenige offizielle Akten eingereicht habe, einige Akten seien auf seinen Wunsch ausgestellt worden. Die vollständigen Strafakten (Anklageschrift usw.) würden fehlen. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe nur Akten erhalten, die bereits abgehandelt worden seien, überzeuge nicht, da er vielmehr Akten eingereicht habe, denen entnommen werden könne, dass das Verfahren noch hängig sei (A7/S. 8). Da es sich beim Beschwerdeführer um einen (...) handle, hätten von ihm in (...) Belangen korrekte, überzeugende uns übereinstimmende Aussagen erwartet werden können. Weiter habe der Beschwerdeführer einerseits erklärt, die Behörden hätten niemanden verhaftet und seien der Sache nicht nachgegangen (A7/S. 3). Andererseits habe er angegeben, die Gebrüder D._______ seien wegen Mordes an seinem Bruder international zur Verhaftung ausgeschrieben (A7/S. 5). Auch den vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsausschnitten könne entnommen werden, dass die Behörden intensive Ermittlungen getätigt hätten. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er lediglich festgehalten, dass zwei der Gebrüder D._______ für den Tod seines Bruders verantwortlich seien und sich vermutlich mit einem anderen international zur Verhaftung ausgeschriebenen Mann ins Ausland abgesetzt hätten. Somit seien die geltend gemachten Probleme aufgrund zahlreicher Widersprüche nicht glaubhaft. Auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers werde daher nicht eingegangen, da sich auch an deren Wahrheitsgehalt erhebliche Zweifel ergeben würden. Die beiden Gerichtsverfügungen und die Bestätigung der Staatsanwaltschaft würden nicht bezweifelt. Sie würden die Argumentation nicht tangieren. Auch der Tod des Bruders werde nicht bezweifelt. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass sich die Geschichte nicht so zugetragen habe, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht werde. 4.2 Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer entgegen, das BFM trage dem Umstand nicht Rechnung, dass er ein Messer gehabt habe, mit dem er sich habe wehren und einen der Angreifer verletzen können. Die Angreifer hätten keine Waffe gehabt, was sicher dazu beigetragen habe, dass sie geflüchtet seien. Weiter finde die Vorinstanz nicht überzeugend, dass es sich bei der von ihm begangenen Straftat nur um eine einfache Körperverletzung gehandelt habe, weshalb das Verfahren eingestellt worden sei, während aus den behördliche Strafakten hervorgehe, dass gegen ihn wegen schwerer Körperverletzung ermittelt worden und das Verfahren noch hängig sei. Dieser Einwand sei nicht stichhaltig, da das BFM Ermittlung und Urteil verwechsle. Es sei durchaus normal, dass Ermittlungen wegen eines bestimmten Verdachts, ein Delikt begangen zu haben, vorgenommen würden und es sich dann im Verlaufe der Ermittlungen herausstellen könne, dass das Delikt weniger schwer sei, weshalb ein anderes Strafmass ausgesprochen oder das Verfahren eingestellt werden könne. 4.3 Das BFM stellte in der Vernehmlassung nochmals fest, dass es weder den Tod des Bruders des Beschwerdeführers noch die Echtheit der eingereichten Beweismittel bezweifle, hingegen andere Schlüsse als der Beschwerdeführer ziehe. Bei den nachgereichten weiteren Beweismitteln handle es sich vorwiegend um Aussageprotokolle verschiedener Personen, um verschiedene Anträge, unter anderem des Beschwerdeführers, welche jedoch keine Belege für die geltend gemachte Blutrache darstellen würden. Auch die Bestätigung, dass von der Staatsanwaltschaft des Bezirksgerichts in G._______ ein Verfahren wegen Blutrache eingeleitet worden sei, sei auf Ersuchen des Beschwerdeführers ausgestellt worden, er habe die Anzeige getätigt und die Aufnahme des Verfahrens iniziert. Aktenkundig sei, dass es zu einem Streit gekommen und D._______ dabei verletzt worden sei, dass diesbezüglich verschiedene Aussagen getätigt worden seien, dass in der Folge der Bruder des Beschwerdeführers ermordet worden sei und dass D._______, der der Tat dringend verdächtigt werde, von den Behörden gesucht werde, jedoch unauffindbar sei. Weiter würden sich an den Schilderungen des Beschwerdeführers Zweifel ergeben, als er seinen Bruder als unbescholtenen Bürger darstelle, der nie in kriminelle Machenschaften verwickelt gewesen sei und vor diesem Streit nie etwas mit der Clique um D._______ gehabt habe. Vielmehr müsse aufgrund der eingereichten Beweismittel davon ausgegangen werden, dass der Bruder den Behörden aufgrund von Straftaten bereits bekannt gewesen sei, dass er sich im kriminellen Milieu bewegt habe und mit der Clique bereits vor dem Vorfall vom 18. März 2013 in Konflikt befunden habe. So stehe im Raum, dass es der Bruder gewesen sei, der D._______ verletzt habe und der Beschwerdeführer aufgrund der bereits bestehenden kriminellen Vergangenheit des Bruders die Verantwortung für die Tat übernommen habe, um ihn zu schützen. Somit passe es denn auch, dass der Bruder umgebracht worden sei und nicht er, weshalb es sich beim Mord am Bruder nicht um einen Fall der Blutrache, sondern um einen Mord im kriminellen Milieu handle, der in jedem Land vorkommen könne. Aus den Akten sei schliesslich ersichtlich, dass die albanischen Behörden alles unternommen hätten, um diesen Mord aufzuklären. Sodann habe die Gegnerfamilie durch den Mord an seinem Bruder die Körperverletzung mehr als gerächt. Gemäss Kanun habe das Opfer die Möglichkeit, sich nach dem Prinzip "Auge um Auge Zahn um Zahn" zu rächen. Eine leichte Körperverletzung dürfe nicht mit einem Mord gerächt werden. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer eine Bedrohung an Leib und Leben befürchte. 4.4 In seiner Stellungnahme vom 26. März 2014 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das BFM zu Unrecht auf eine fehlende Blutrache schliesse, nachdem die eingereichten Beweismittel keine Belege hierfür liefern würden. So verkenne die Vorinstanz, dass sich Blutrache schlecht durch Dokumente beweisen lasse. Die Behauptung, es habe sich nicht um Blutrache, sondern um einen Mord im kriminellen Milieu gehandelt, sei nicht überzeugend, da Blutrache als Begriff im albanischen Strafgesetzbuch nicht vorkomme und deshalb von den Behörden üblicherweise auch nicht verwendet werde. Übrigens sei sie in der Bestätigung der Anzeige der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2013 erwähnt worden. Der Beschwerdeführer habe erfolglos versucht, mit allen Mitteln die staatlichen Behörden dazu zu bewegen, ihm den erforderlichen Schutz zu gewähren, was auch von seinem Anwalt H._______ in seinem Schreiben vom 19. März 2014 bestätigt werde. Sodann stimme es vorliegend nicht, wie das BFM festhalte, dass nach dem Kanun eine leichte Körperverletzung nicht mit einem Mord gerächt werden könne. Das erwähnte Schreiben lasse die die verworrenen Verhältnisse in einem neuen Licht erscheinen. Aus den bisherigen Ermittlungen gehe nämlich hervor, dass I._______ mit der Verlobten von J._______, dem Bruder von D._______ ein Verhältnis gehabt habe und in flagranti ertappt worden sei. Da die Ehre von J._______ verletzt worden sei, habe die Clique noch am gleichen Abend vom 18. März 2013 I._______ töten wollen. Der Beschwerdeführer habe seinem Bruder geholfen und D._______ verletzt. Nach der Ermordung von I._______ sei lediglich die Ehrverletzung von J._______ gesühnt worden, aber nicht die Körperverletzung von D._______ durch den Beschwerdeführer. Diese sei nach wie vor ungerächt geblieben. 5. 5.1 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen sei. Die Begründung der erhobenen Rüge erweist sich indes als nicht überzeugend. So wird in der Beschwerde als Erklärung für das erfolgreiche Wehren gegen die Übermacht von sechs Gegner angegeben, der Beschwerdeführer habe die Anderen überwältigen können, weil er als Einziger bewaffnet gewesen sei (vgl. Beschwerde, S. 3 oben). Dies widerspricht indes den eigenen Aussagen anlässlich der Anhörung (vgl. A7/14, Frage und Antwort 4) wie auch denjenigen des Bruders des Beschwerdeführers (vgl. undatiertes Protokoll von I._______), die Angreifer seien mit Baseballschlägern und Metallstangen ausgerüstet gewesen. Zudem erachtet es das Gericht als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer über die erst auf Beschwerdeebne vorgebrachte Ursache des damaligen Streits, nämlich das angebliche Verhältnis seines Bruders zur Verlobten von J._______, nicht im Bild gewesen sein will und vorgängig keine Ahnung gehabt habe, um welche Leute es sich bei der sie angreifenden Clique gehandelt habe. Gemäss seiner Aussage bei der Anhörung hätten die Leute nämlich im gleichen Haus wie sein Bruder gewohnt und es soll zum Streit mit tödlichem Ausgang gekommen sein, weil bei ihnen die Musik zu laut gewesen sei und der Bruder sie aufgefordert habe, diese leiser zu stellen. Im Übrigen äusserte der Beschwerdeführer auch noch den Verdacht, dass die Partnerin seines Bruders Schuld an seinem Tod gewesen sei, weil sie dessen Haus habe erwerben wollen, nachdem er ein gemeinsames Kind anerkannt habe. Zudem habe er immer eine Schutzweste getragen, nur an jenem Abend, an dem er erschossen wurde, habe er keine angehabt (vgl. A7/14 Frage und Antwort 17). Das Gericht erachtet es aufgrund der eingereichten Dokumente zwar als erstellt, dass es im vorliegenden Fall zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Familien beziehungsweise Gruppen gekommen ist und der Beschwerdeführer dabei eine Rolle gespielt hat sowie, dass sein Bruder getötet wurde. Aufgrund der widersprüchlichen Darlegungen, welche die Ursache des Streits und die Konfrontation beziehungsweise Schlägerei selbst betreffen, muss die genaue Sachlage aber offen bleiben. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen ist jedenfalls festzustellen, dass die im Verfahren eingereichten Dokumente nicht geeignet sind, eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers auch nur glaubhaft zu machen. Unbestritten und durch die eingereichten Dokumente belegt ist, wie vom BFM festgehalten, dass es zu einem Streit gekommen und D._______ dabei verletzt worden ist, dass - wie oben dargelegt - diesbezüglich verschiedene Aussagen gemacht wurden, dass danach der Bruder des Beschwerdeführers ermordet worden ist und der Tat verdächtige D._______ von den Behörden gesucht wird. Es bestehen jedoch keine konkreten und stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Familie D._______ sich nun in irgendeiner Art am Beschwerdeführer rächen will und er daraus abgeleitet begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben müsste. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, noch näher auf die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Dokumente einzugehen, da sie an den zu Recht erfolgten ausführlichen Erwägungen des BFM, in der Verfügung und insbesondere auch der Vernehmlassung, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann, nichts zu ändern vermögen. 5.2 Aus dem offenbar noch hängigen Gerichtsverfahren wegen Körperverletzung lässt sich schliesslich offensichtlich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr ableiten. Solches wird auch nicht geltend gemacht. 5.3 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Blutrache respektive der Befürchtung, im Falle einer Ausschaffung nach Albanien Opfer von Racheakten seitens des verfeindeten Clans zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglichen Asylvorbringen als unglaubhaft beurteilt wurden, weshalb eine konkrete Gefahr bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht ersichtlich ist. Ferner kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") auszuschliessen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3.; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41). Im undatierten Arztbericht wird zwar geltend gemacht, dass es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland voraussichtlich zu einer Verschlechterung seines Zustands kommen könnte und ein Suizid nicht ausgeschlossen werden könne. Im Falle einer drohenden Suizidalität ist nach dem EGMR der wegweisende Staat jedoch nicht verpflichtet, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan u.a. gegen Deutschland [Entscheid Nr. 33743/03]). Der geltend gemachten möglichen Suizidalität des Beschwerdeführers ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Rückführung Rechnung zu tragen. 7.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7121/2013 vom 27. Januar 2014 E. 7.4). 7.5 7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5.2 Angesichts der heutigen Lage in Albanien ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer beziehungsweise bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse zu sprechen. Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation - insbesondere aufgrund allfälliger gesundheitlicher Probleme - eine Rückkehr in sein Heimatland zuzumuten ist. 7.5.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung und hat als (...) weitaus bessere Möglichkeiten bei der Arbeitssuche als der Durchschnitt. Sodann geht aus den Akten hervor, dass er auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen kann, was ihm die Reintegration erleichtern wird. 7.5.4 Im erwähnten undatierten ärztlichen Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie K._______ werden dem Beschwerdeführer schwere Schlafstörungen, psychotische Symptomatik mit einem paranoiden Verfolgungswahn sowie eine ängstlich depressive Stimmungslage diagnostiziert (vgl. Bericht, Ziffer 1.2.). Unter einer Behandlung mit (...),(...)und (...) sei eine deutliche Besserung der psychotischen und depressiven Symptome erzielt worden (vgl. 1.4). Nach dem negativen Zwischenbescheid (gemeint wohl die Vernehmlassung vom 29. Januar 2014 [Anmerkung BVGer]) habe sich der psychische Zustand dramatisch verschlechtert und es sei zu einer massiven Angstsymptomatik gekommen, die in eine akute Suizidialität gemündet habe, so dass er vorübergehend in eine geschlossene Abteilung habe verlegt werden müssen, was auch mit der ärztlichen Bescheinigung vom 19. Februar 2014 bestätigt wird. Nach dem Austritt sei eine ambulante Behandlung in der Tagesklinik K._______ zum Erhalt der Stabilisierung angesagt. 7.5.5 Hinsichtlich des Hinweises, bei einer Rückkehr sei eine weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bis hin zur Suizidalität zu befürchten, ist Folgendes festzuhalten: Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Dieser Belastung kommt aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Indessen kann im Einzelfall eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der Zumutbarkeit relevant sein (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Vorliegend geht der behandelnde Psychiater bei einer allfälligen Wegweisung von einer beachtlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes aus. Für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatstaat könnte jedoch einer allfälligen - und gemäss den medizinischen Unterlagen wohl zu erwartenden - zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit von den beim Beschwerdeführer vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden. In diesem Zusammenhang kann nochmals darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat auf ein stabiles familiäres Umfeld zählen kann, das ihn beim Genesungsprozess unterstützen dürfte. Ferner sind die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden gehalten, dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten seiner Überstellung Rechnung zu tragen. Sie werden, falls angezeigt, jegliche zweckdienlichen Massnahmen - wie die vorgängige Information der albanischen Behörden beziehungsweise die Eröffnung des vorliegenden Urteils gegenüber dem Beschwerdeführer in geeigneter Form - zu ergreifen haben, um einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Selbst- oder Fremdgefährdung bei der Überstellung nach Albanien entgegenzuwirken. Zudem sei auf die Möglichkeit des Erhalts einer anfänglichen medizinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz (Art. 93 AsylG) hingewiesen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich ist der Beschwerdeführer im Besitz eines bis am (...) 2022 gültigen Reisepasses, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete in seiner Zwischenverfügung vom 19. August 2013 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und schob die Entscheidung über die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt auf. Da die Beschwerde nicht als aussichtslos einzustufen ist und der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage offenbar keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, womit von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind daher ist in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. In Gutheissung des Gesuchs um die unentgeltliche Prozessführung werden keine Kosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: