Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Juli 2013 und gelangte über Äthiopien, den Sudan und Libyen nach Italien. Von dort reiste sie mit dem Zug am 7. August 2014 in die Schweiz ein, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 20. August 2014 wurde sie im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) summarisch und anlässlich der Anhörung vom 18. November 2015 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. A.b Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie gehöre der Ethnie der Tigrinya an und habe zuletzt im Dorf C._______, Subzoba D._______, Zoba Debub, gelebt. Sie sei zum zweiten Mal (nach Brauch) verheiratet, ungefähr seit dem Jahr 2009, und habe aus dieser Ehe einen Sohn namens E._______, geb. (...). Ihren zweiten Ehemann habe sie seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes aber nicht mehr gesehen und sie wisse nicht, wo er sich derzeit aufhalte. Aus erster Ehe habe sie einen weiteren Sohn, F._______, geb. (...). Im Jahr 2013 habe sie in ihrem Heimatdorf an einer Versammlung teilnehmen müssen. Dabei sei sie - zusammen mit drei weiteren Personen - aufgerufen worden und es sei ihr gesagt worden, sie müsse die nahegelegene Ortschaft G._______ gehen und eine Waffe tragen. Mit dieser hätte sie wohl als Polizistin im Dorf dienen und dabei Wache schieben oder auf Streife gehen müssen. Sie sei schockiert gewesen, da sie Mutter von zwei Kindern sei und eine solche Aufforderung nicht erwartet habe. Der Verwalter des Dorfes habe ihr aber gesagt, dass dies ein Befehl sei und sie gehen müsse. Daraufhin habe sie sich zwei Tage bei einem Nachbarn versteckt gehalten und die Kinder zu ihren Eltern geschickt. In der Folge habe sie sich entschieden, auszureisen. Sie sei bei Dunkelheit aufgebrochen und zuerst ebenfalls zu ihren Eltern ins Dorf H._______ gegangen. Dort habe sie sich lediglich eine Nacht aufgehalten, bevor sie gemeinsam mit I._______, der Frau ihres Cousins, in Richtung Grenze aufgebrochen sei. Sie hätten einfach von Erzählungen gehört, in welche Richtung man gehen müsse. Ausser einem Eimer Wasser habe sie nichts mitgenommen, deshalb hätten sie während den zwei Tagen, die sie bis zur Grenze gebraucht hätten, auch nichts gegessen. Schliesslich seien sie auf einen Mann in einer Militäruniform getroffen, der ihnen gesagt habe, dass sie in Äthiopien angekommen seien. A.c Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der Identitätskarte ihrer Mutter sowie eine Kopie der Einwohnerkarte des Vaters zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. April 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert der angesetzten Frist einen Rechtsbeistand zu bezeichnen. Mit Eingabe vom 7. Juni 2016 teilte dipl.-jur. Tilla Jacomet mit, dass sie die Vertretung der Beschwerdeführerin übernehme, und reichte gleichzeitig eine Fürsorgebestätigung der Sozialen Dienste (...) vom 3. Juni 2016 ein. Der Instruktionsrichter ordnete der Beschwerdeführerin daraufhin mit Verfügung vom 9. Juni 2016 dipl.-jur. Tilla Jacomet als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des eigenen Taufscheins sowie Kopien der Taufscheine ihrer Kinder zu den Akten. F. In seiner Vernehmlassung vom 6. Juni 2017 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und verwies betreffend des Vorbringens der illegalen Ausreise auf das Koordinationsurteil D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017. G. Mit Replik vom 22. Juni 2017 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte neben einer Kostennote für die Rechtsvertretung auch eine Einschätzung der Lerntherapeutin J._______ vom 21. Juni 2017 über das rechnerische Verstehen der Beschwerdeführerin ein. H. Der Instruktionsrichter ordnete mit Verfügung vom 26. Juni 2017 einen zweiten Schriftenwechsel an, woraufhin das SEM mit Schreiben vom 30. Juni 2017 erneut eine Vernehmlassung einreichte. Mit Eingabe vom 13. Juli 2017 nahm die Beschwerdeführerin zu dieser Stellung und reichte eine ergänzte Einschätzung der Lerntherapeutin vom 7. Juli 2017 ein. Zudem wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Hausarzt an Gravita SRK - Zentrum für Psychotraumatologie überwiesen worden war und reichte eine entsprechende Termineinladung für ein Abklärungsgespräch am 25. Juli 2017 ein. Ebenso wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht. I. Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht der Gravita SRK - Zentrum für Psychotraumatologie vom 16. Januar 2018 zu den Akten.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Leitentscheid (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Ihre Schilderungen im Zusammenhang mit der Aufforderung, der Volksarmee beizutreten, sowie die Ausführungen zu ihrer persönlichen Biografie enthielten zahlreiche widersprüchliche und tatsachenwidrige Elemente. So habe sie bei der BzP ausgesagt, dass der Bürgermeister allen Dorfbewohnern Flyer verteilt habe, auf welchen sie aufgefordert worden seien, eine Waffe in die Hand zu nehmen. An der Anhörung habe sie demgegenüber ausgeführt, anlässlich einer Versammlung sei sie zusammen mit einigen weiteren Personen mündlich aufgefordert worden, eine Waffe zu tragen. Auf ihre Aussage an der BzP angesprochen habe sie nur gesagt, dass keine Flyer verteilt worden seien, was diesen Widerspruch nicht zu erklären vermöge. Sodann habe sie an der BzP gesagt, sie habe die Mitteilung, eine Waffe zu tragen, einen Tag vor ihrer Ausreise erhalten. Bei der Anhörung aber habe sie vorgebracht, sich nach der betreffenden Aufforderung noch zwei Tage bei einer Nachbarin versteckt gehalten zu haben, dann zu den Eltern gegangen zu sein und schliesslich einen Tag später ausgereist zu sein. Auch habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie wisse nicht, was die anderen aufgebotenen Personen gemacht hätten; nur von einer Person wisse sie, dass sie ausgereist sei. Später habe sie gesagt, die anderen drei Personen seien wie aufgefordert nach G._______ gegangen und hätten dort eine Waffe erhalten. Dies erwecke den Eindruck, dass sie ihre Schilderung einfach den Fragen angepasst und nicht selber erlebt habe. Weiter habe sie sich im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt ihrer Einschulung sowie dem Grund ihres Austritts aus der Schule nach der 4. Klasse mehrmals korrigiert, was den Anschein einer konstruierten und laufend angepassten Erzählung bestätige. Ebenso habe sie das Geburtsjahr ihres ersten Sohnes nicht korrekt angeben können. Auf die Frage, in welcher Zoba sich die Subzoba D._______ befinde, habe sie einmal mit "Debub" und einmal mit "Mendefera" geantwortet. Schliesslich habe sie die Ländervorwahl von Eritrea nicht gekannt und auf Nachfrage jene von Burundi genannt, obwohl sie angeblich in telefonischem Kontakt mit ihrem in Asmara lebenden Onkel stehe.
E. 4.2 Auch in Bezug auf die illegale Ausreise seien die Angaben der Beschwerdeführerin teilweise nicht nachvollziehbar, widersprüchlich oder enthielten tatsachenwidrige Elemente. Namentlich habe sie als Ausreisedatum in der BzP den siebten Monat 2013 angegeben, in der Anhörung dann aber gesagt, sie sei im dritten Monat 2013 ausgereist. Ebenso habe sie erst auf Nachfrage erwähnt, dass sie mit I._______, der Frau eines Cousins, ausgereist sei, und sich im Zusammenhang mit der Art, wie sie sich orientiert hätten, widersprochen. Die Beschwerdeführerin vermöge deshalb auch die illegale Ausreise nicht glaubhaft zu machen.
E. 4.3 Sodann führte das SEM aus, weder lasse die allgemeine Lage in Eritrea auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin schliessen noch liege auf der individuellen Ebene etwas vor, das den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen liesse. Sie sei jung und gesund, verfüge mit ihrer noch immer in Eritrea lebenden Familie über ein tragfähiges Beziehungsnetz und könne bei einer Rückkehr von dieser unterstützt werden. Auch ihr in Israel lebender Cousin, der ihre Reise finanziert habe, könne sie dort wiederum unterstützen. Diese Umstände würden ihre soziale und wirtschaftliche Integration in Eritrea begünstigen.
E. 5.1 In ihrer Beschwerdeeingabe machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie nicht nach Eritrea zurückkehren könne, da sie dort in grosser Gefahr wäre und ihr eine unmenschliche Bestrafung drohen würde. Sie sei wegen der Trennung von ihren Kindern, die sie aufgrund der gefährlichen Reise nach Europa habe zurücklassen müssen, sehr gestresst und habe manchmal Schwierigkeiten, ihre Gedanken zu ordnen. Jedoch habe sie ihre illegale Ausreise ausführlich beschrieben und es sei nicht nachvollziehbar, warum ihr diese nicht geglaubt werde. Zudem seien ihr viele Fälle von Eritreern bekannt, welche eine F-Bewilligung erhalten hätten, obwohl das SEM ihre illegale Ausreise ebenfalls als unglaubhaft eingestuft hätte. Es werde nicht weiter begründet, inwiefern sich die Lage in Eritrea dahingehend geändert habe, dass der Wegweisungsvollzug neuerdings zumutbar sein soll. Faktisch werde eine Praxisänderung durchgeführt. Das SEM beschränke sich jedoch auf eine wenige Sätze umfassende Prüfung der Zumutbarkeit und berücksichtige ihre persönliche Situation zu wenig.
E. 5.2 Nachdem das SEM in der Vernehmlassung an seinen Erwägungen festhielt und im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise auf das Koordinationsurteil D-7898/2015 verwies, reichte die Beschwerdeführerin - in der Zwischenzeit vertreten durch ihre amtliche Rechtsbeiständin - eine ausführliche Replik ein. Darin machte sie geltend, das SEM gehe ohne vertiefte Abklärungen davon aus, dass sie über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge. Ihr Vater diene als Soldat und ihre Mutter habe nicht nur ein Augenleiden, sondern müsse sich auch um ihre schwer behinderte jüngere Schwester K._______ kümmern. Dadurch habe sich die wirtschaftlich ohnehin prekäre Lage der Familie weiter verschlechtert. Auch sei nicht nachgewiesen, dass der Cousin aus Israel sie unterstützen könne, da die Bezahlung von Reisekosten häufig unter erhöhtem Druck stattfände, weil die Reisenden andernfalls von Schleppern festgehalten, geschlagen oder gar vergewaltigt würden. Sodann könne die Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei jung und gesund, nicht geteilt werden. Sie leide klar erkennbar unter der Trennung von ihren Kindern, mache einen verwirrten, angespannten und unbeständigen Eindruck und sei psychisch sichtlich belastet. Des Weiteren habe sie Mühe, mit Zahlen und Zeiträumen umzugehen. Eine diesbezügliche Abklärung bei einer Lerntherapeutin habe ergeben, dass sich ihr mathematisches Verständnis auf dem Niveau der schweizerischen 1. Klasse oder anfangs 2. Klasse befinde. Diesem Umstand sei bei der Beurteilung ihrer Aussagen Rechnung zu tragen. Aufgrund des fehlenden tragfähigen Familiennetzes sowie der psychischen Belastung sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Des Weiteren seien die Zumutbarkeit und die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht Gegenstand des Urteils D-7898/2015 gewesen und die Frage explizit offen gelassen worden, ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK sowie des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit nach Art. 4 EMRK relevant sei. Nachdem der Nationaldienst in Eritrea von unbegrenzter Dauer sei und nicht aus rein militärischen, sondern auch zu Zwecken der wirtschaftlichen Entwicklung erfolge, verstosse er gegen internationale Regelungen, welche Zwangsarbeit verbieten. Auch seien die Bedingungen im Nationaldienst problematisch, weil bereits geringe Verfehlungen hart bestraft würden oder gar Folter nach sich ziehen könnten und Frauen zudem noch erhöht dem Risiko einer Vergewaltigung ausgesetzt seien. Aus Berichten sei bekannt, dass für Personen im dienstpflichtigen Alter, die nach Eritrea zurückkehrten, ein grosses Risiko für eine willkürliche Verhaftung, Folter und anschliessende Überweisung in den Nationaldienst bestehe. Dieses Risiko bestehe auch für die Beschwerdeführerin und es drohe ihr bei einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung. Zusammenfassend sei der Vollzug der Wegweisung somit nicht nur unzumutbar, sondern auch unzulässig.
E. 5.3 In der zweiten Vernehmlassung führte das SEM ergänzend aus, dass in der angefochtenen Verfügung zwar auf zeitliche Angaben der Beschwerdeführerin verwiesen worden sei, diese stellten aber nur eines unter verschiedenen Indizien dar, welche für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sprächen. Ausserdem handle es sich bei der Einschätzung der Lerntherapeutin lediglich um eine kurze Einschätzung und es sei nicht ersichtlich, wie der entsprechende Test durchgeführt worden sei. Es könnten folglich daraus auch keine endgültigen Schlüsse über die rechnerischen Fähigkeiten gezogen werden.
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels eine ergänzte Einschätzung der Lerntherapeutin ein, in welcher das Vorgehen der Abklärung genauer beschrieben wurde. Ebenso teilte sie mit, dass sie demnächst eine Abklärung bei Gravita SRK - Zentrum für Psychotraumatologie machen werde. Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin diesbezüglich einen Bericht der Gravita SRK vom 16. Januar 2018 ein. Darin wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf ihrer Flucht im Jahre 2013 bei einem Autounfall ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe, wobei sie sich an die näheren Umstände nicht erinnern könne. Ihre kognitiven Fähigkeiten seien aber so eingeschränkt, dass sie in ihrer Alltagsgestaltung Defizite erlebe. Dies zeige sich auch darin, dass sie trotz Übersetzung oft am Thema vorbeispreche, obwohl sie sich bemühe kaum Fortschritte beim Deutschlernen mache und ihre Vergangenheit betreffend viele Erinnerungslücken habe. Die Ungewissheit darüber, wie es mit ihr weitergehe, verstärke den psychischen Stress, weshalb es aus therapeutischer Sicht wichtig wäre, dass sie bald einen Entscheid erhalten würde.
E. 6 Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Die Abweisung des Asylgesuchs ist nicht Prozessgegenstand und somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist auf die Frage einzugehen, ob die Beschwerdeführerin infolge illegaler Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 6.1 In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden kann und die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es bedürfe hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1).
E. 6.2 Vorliegend hat das SEM mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Schilderung der Beschwerdeführerin zu ihrem Kernvorbringen - dass sie nach der Aufforderung, eine Waffe zu tragen, ausgereist sei - verschiedene Widersprüche enthalte. Namentlich führte sie anlässlich der BzP aus, sie habe einen Zettel mit der schriftlichen Aufforderung erhalten, dass sie eine Waffe tragen müsse. Dies sei am Tag vor ihrer Ausreise gewesen und der betreffende Zettel sei allen verteilt worden. Demgegenüber gab sie bei der Anhörung zu Protokoll, an einer Versammlung seien ihr sowie drei weiteren Personen mündlich mitgeteilt worden, dass sie eine Waffe tragen müssen. Daraufhin habe sie sich zuerst zwei Tage bei einer Nachbarin versteckt und sei dann zu ihren Eltern gegangen, bevor sie schliesslich ausgereist sei. Diese beiden Versionen widersprechen sich in entscheidenden Punkten, was umso schwerer nachvollziehbar ist, als es sich dabei um den eigentlichen Grund für die Ausreise und damit um ein für die Beschwerdeführerin zentrales Ereignis handelte. Im Zusammenhang mit den Datumsangaben scheint die Beschwerdeführerin jedoch tatsächlich Mühe zu haben. Dies fällt insbesondere deshalb auf, weil sie anlässlich der im Jahr 2015 durchgeführten Anhörung erklärte, ihr älterer Sohn habe Jahrgang 2000 und sei jetzt (...) Jahre alt. Darauf angesprochen, dass sie in der BzP das Jahr (...) als dessen Geburtsjahr angegeben habe, was auch mit dem angegebenen Alter von (...) Jahren besser vereinbar sei, reagierte sie verwirrt und meinte, es sei schon 2000, da er ja (...) Jahre alt sei (vgl. A18/19, F42 ff.). Sodann gab sie bei drei von ihren fünf Geschwistern an der BzP (im August 2014) ein höheres Alter an als anlässlich der Anhörung (im November 2015), bei den anderen beiden nannte sie dasselbe Alter, obwohl diese in der Zwischenzeit ein Jahr älter geworden waren. Auch die kurze Einschätzung der Lerntherapeutin vom 21. Juni resp. 7. Juli 2017, welche die Beschwerdeführerin eingereicht hat, stuft ihr mathematisches Verständnis auf einem tiefen Niveau - 1. oder Anfang 2. Klasse - ein. Unter diesen Umständen kann kein allzu grosses Gewicht darauf gelegt werden, dass sie gewisse Daten nicht richtig einordnen kann. Auch der Tatsache, dass sie die Zoba, in der sich ihre Sub-Zoba befinde, einmal als "Debub" und einmal als "Mendefera" angegeben hatte, ist keine grosse Bedeutung beizumessen, nachdem es sich bei Mendefera um die Hauptstadt der Zoba Debub handelt und die Beschwerdeführerin nur über eine eher geringe Schulbildung verfügt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Angaben der Beschwerdeführerin im zentralen Punkt - zur Aufforderung, eine Waffe zu tragen - unglaubhaft sind. Weder das geringe Verständnis für Zahlen noch die mangelnde Schulbildung vermögen die gravierenden Widersprüche in diesem Zusammenhang zu erklären. Ebenso erscheint die von der Beschwerdeführerin geschilderte überstürzte Ausreise unplausibel, nachdem sie ohne weitere Vorbereitung und ohne Lebensmittel, lediglich mit einem Eimer Wasser, aufgebrochen sein will, wobei sie den Weg nur ungefähr von Erzählungen her gekannt habe. Auch sind ihre Ausführungen zur Ausreise wenig detailliert und enthalten kaum Realkennzeichen (vgl. hierzu A18, F134 ff.). Zwar hält der Arztbericht der Gravita SRK vom 16. Januar 2018 fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Autounfalls im Jahre 2013 an den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas leide und viele Erinnerungslücken aufweise. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einen derartigen Unfall in den Befragungen nirgendwo erwähnt und es zudem auch Fragen aufwirft, dass sie sich nicht an dessen Umstände erinnern und somit keine näheren Angaben dazu machen kann. Selbst wenn sich dieser Unfall jedoch so zugetragen hätte, würde dies immer noch nicht erklären, weshalb die Beschwerdeführerin verschiedene Versionen von für sie zentralen Ereignissen vorbringt und warum ihre Angaben oberflächlich und nicht erlebnisgeprägt ausfielen. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen, dass sie zum Leisten von Dienst respektive zum Tragen einer Waffe aufgefordert worden ist und aus diesem Grund umgehend ihren Heimatstaat verlassen hat. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass sie als Dienstverweigerin oder Deserteurin angesehen werden könnte, weil sie der Aufforderung nicht Folge geleistet hat. Es sind auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche das Profil der Beschwerdeführerin insofern verschärfen würden, als sie vom eritreischen Regime als missliebige Person betrachtet werden könnte. Somit ist festzuhalten, dass die behauptete illegale Ausreise - auf deren Glaubhaftigkeit nicht weiter eingegangen werden muss - keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
E. 8.4 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Bei der Beantwortung der Frage, ob abgewiesenen eritreischen Asylsuchenden, die in ihren Heimatstaat zurückkehren, grundsätzlich eine Einziehung in den Nationaldienst drohen würde, gelte es zwischen verschiedenen Personengruppen zu unterscheiden. Namentlich bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein, - insbesondere solchen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres ausgereist seien - sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Dabei könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen, wobei auch darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten. Die Frage, ob der genannten Personengruppe angesichts der eventuell drohenden Haft und des Einzugs in den Nationaldienst die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK oder eine Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK drohe, könne jedoch offen gelassen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 ). Demgegenüber bestehe bei Personen, welche die Dienstpflicht bereits erfüllt hätten, keine ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr wieder in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Ferner gebe es auch andere Gründe, aufgrund welcher nicht davon auszugehen sei, dass bei einer Rückkehr der Einzug in den Nationaldienst drohe, zumal gewisse Personengruppen existieren würden, die vom Nationaldienst befreit werden könnten. Diesbezüglich müssten sich allerdings konkrete Hinweise ergeben. Weiter könnten darunter auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (sog. Diaspora-Status), weshalb ihnen in absehbarer Zeit ebenfalls kein Einzug drohe (vgl. ebd. E. 13.3 f.).
E. 8.5 Im konkreten Fall ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ein Einzug in den Nationaldienst droht. Sie ist gemäss eigenen Angaben etwa seit 2009 zum zweiten Mal verheiratet - wobei sie den aktuellen Aufenthaltsort ihres Ehemannes nicht kenne - und Mutter von zwei Kindern (Jahrgang [...] und [...]). Sie verliess Eritrea im Jahr 2013 im Alter von (...) Jahren. Gemäss Aktenlage ist davon auszugehen, dass sie weder den Militärdienst absolviert hat noch zu diesem aufgeboten wurde. Angesichts der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin legt dies den Schluss nahe, dass sie als verheiratete Frau und Mutter von zwei Kindern vom Militärdienst freigestellt wurde (vgl. dazu Urteil D-2311/2016 E. 12.5 mit Hinweis auf entsprechende Berichte sowie Urteil des BVGer D-5895/2016 vom 30. Oktober 2017 E. 8.2). Wie oben dargelegt wurde, ist die von der Beschwerdeführerin beschriebene Aufforderung zur Leistung von Dienst respektive zum Tragen einer Waffe nicht glaubhaft. Es ist somit auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr zum Nationaldienst aufgeboten würde. Für diese Annahme spricht ferner, dass es Hinweise auf ein Alterslimit von zwischen 25 und 27 Jahren für den Einzug von Frauen in den Nationaldienst gibt (vgl. Landinfo [Country of Origin Information Centre der norwegischen Migrationsbehörden], Report Eritrea: National Service, 20. Mai 2016, Ziff. 2.10.3 S. 18).
E. 8.6 Offenbleiben kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin über den Diaspora-Status verfügt, nachdem nicht davon auszugehen ist, dass ihr bei einer Rückkehr eine Rekrutierung droht. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Nationaldienst in Eritrea gegen Art. 3 EMRK oder gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK verstösst. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.8 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen.
E. 8.9 Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat ausgegangen werden müsste. Gemäss eigenen Angaben hat sie stets als Bäuerin gearbeitet und ihr eigenes Land bewirtschaftet. Zwar hat sie lediglich vier Jahre die Schule besucht und diese im Alter von 17 Jahren abgebrochen, um zu heiraten. Ihre Eltern sowie ihre Geschwister leben aber nach wie vor im Heimatstaat, ebenso ihre beiden Kinder, die sie bei ihren Eltern zurückgelassen hat. Weiter hat sie einen Onkel, der in Asmara lebt. Damit verfügt sie im Heimatland über ein Beziehungsnetz, welches sie bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, ihr Vater diene als Soldat und ihre Mutter sei an einem Augenleiden erkrankt und müsse ihre schwer behinderte jüngere Schwester pflegen. Es ist aber zu beachten, dass in der Zwischenzeit auch ihre anderen Geschwister erwachsen sein dürften - mit Ausnahme der jüngsten Schwester - und ihr gegebenenfalls auch Unterstützung zukommen lassen könnten. Sodann führt die Rechtsvertreterin in der Replik an, die Beschwerdeführerin mache einen verwirrten und unbeständigen Eindruck und leide klar erkennbar an der Trennung von ihren beiden Kindern. Sie sei psychisch sichtlich belastet, weshalb sie von ihrem Hausarzt auch zu einem Abklärungsgespräch bei Gravita SRK - Zentrum für Psychotraumatologie überwiesen worden sei. Es ist nachvollziehbar, dass die vorliegenden Umstände für die Beschwerdeführerin eine psychische Belastung darstellen können. Einer solchen Belastung kommt aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können (vgl. Urteil des BVGer E-4285/2013 vom 6. Januar 2015 E. 7.5.5 m.H.). Die vorliegend geltend gemachte Belastung stellt für die Beschwerdeführerin zwar eine nicht zu verkennende Beeinträchtigung dar, sie dürfte aber nicht ein lebensbedrohliches Ausmass erreichen respektive eine medizinischen Notlage hervorrufen, mithin eine konkrete und ernsthafte Gefährdung darstellen. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die psychische Belastung nicht zuletzt auf die Trennung von ihren Kindern zurückzuführen ist und eine Wiedervereinigung zur Stabilisierung ihres psychischen Gesundheitszustandes beitragen dürfte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 8.10 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich die finanziellen Verhältnisse gemäss Aktenlage bisher nicht verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und am 9. Juni 2016 wurde ihr dipl.-jur. Tilla Jacomet als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Folglich ist der Rechtsvertreterin deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 13. Juli 2017 reichte die amtliche Rechtsbeiständin eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Dabei machte sie einen Aufwand von 3 Stunden à Fr. 200.- geltend sowie Auslagen von Fr. 90.- (davon Fr. 70.- für Übersetzungskosten und Fr. 20.- für weitere Auslagen), total Fr. 690.-. Dabei wurde angemerkt, dass im Falle des Unterliegens ein Stundenansatz von Fr. 150.- akzeptiert würde. Nachdem die Beschwerdeführerin vorliegend nicht obsiegt hat, ist von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen. Der auf diese Weise resultierende Gesamtbetrag von Fr. 540.- (3 Stunden à Fr. 150.- plus Fr. 90.- Auslagen) erweist sich als angemessen, weshalb der Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar in diesem Umfang auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird ein Honorar von Fr. 540.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3319/2016lan Urteil vom 30. Januar 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Juli 2013 und gelangte über Äthiopien, den Sudan und Libyen nach Italien. Von dort reiste sie mit dem Zug am 7. August 2014 in die Schweiz ein, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 20. August 2014 wurde sie im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) summarisch und anlässlich der Anhörung vom 18. November 2015 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. A.b Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie gehöre der Ethnie der Tigrinya an und habe zuletzt im Dorf C._______, Subzoba D._______, Zoba Debub, gelebt. Sie sei zum zweiten Mal (nach Brauch) verheiratet, ungefähr seit dem Jahr 2009, und habe aus dieser Ehe einen Sohn namens E._______, geb. (...). Ihren zweiten Ehemann habe sie seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes aber nicht mehr gesehen und sie wisse nicht, wo er sich derzeit aufhalte. Aus erster Ehe habe sie einen weiteren Sohn, F._______, geb. (...). Im Jahr 2013 habe sie in ihrem Heimatdorf an einer Versammlung teilnehmen müssen. Dabei sei sie - zusammen mit drei weiteren Personen - aufgerufen worden und es sei ihr gesagt worden, sie müsse die nahegelegene Ortschaft G._______ gehen und eine Waffe tragen. Mit dieser hätte sie wohl als Polizistin im Dorf dienen und dabei Wache schieben oder auf Streife gehen müssen. Sie sei schockiert gewesen, da sie Mutter von zwei Kindern sei und eine solche Aufforderung nicht erwartet habe. Der Verwalter des Dorfes habe ihr aber gesagt, dass dies ein Befehl sei und sie gehen müsse. Daraufhin habe sie sich zwei Tage bei einem Nachbarn versteckt gehalten und die Kinder zu ihren Eltern geschickt. In der Folge habe sie sich entschieden, auszureisen. Sie sei bei Dunkelheit aufgebrochen und zuerst ebenfalls zu ihren Eltern ins Dorf H._______ gegangen. Dort habe sie sich lediglich eine Nacht aufgehalten, bevor sie gemeinsam mit I._______, der Frau ihres Cousins, in Richtung Grenze aufgebrochen sei. Sie hätten einfach von Erzählungen gehört, in welche Richtung man gehen müsse. Ausser einem Eimer Wasser habe sie nichts mitgenommen, deshalb hätten sie während den zwei Tagen, die sie bis zur Grenze gebraucht hätten, auch nichts gegessen. Schliesslich seien sie auf einen Mann in einer Militäruniform getroffen, der ihnen gesagt habe, dass sie in Äthiopien angekommen seien. A.c Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der Identitätskarte ihrer Mutter sowie eine Kopie der Einwohnerkarte des Vaters zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. April 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert der angesetzten Frist einen Rechtsbeistand zu bezeichnen. Mit Eingabe vom 7. Juni 2016 teilte dipl.-jur. Tilla Jacomet mit, dass sie die Vertretung der Beschwerdeführerin übernehme, und reichte gleichzeitig eine Fürsorgebestätigung der Sozialen Dienste (...) vom 3. Juni 2016 ein. Der Instruktionsrichter ordnete der Beschwerdeführerin daraufhin mit Verfügung vom 9. Juni 2016 dipl.-jur. Tilla Jacomet als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des eigenen Taufscheins sowie Kopien der Taufscheine ihrer Kinder zu den Akten. F. In seiner Vernehmlassung vom 6. Juni 2017 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und verwies betreffend des Vorbringens der illegalen Ausreise auf das Koordinationsurteil D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017. G. Mit Replik vom 22. Juni 2017 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte neben einer Kostennote für die Rechtsvertretung auch eine Einschätzung der Lerntherapeutin J._______ vom 21. Juni 2017 über das rechnerische Verstehen der Beschwerdeführerin ein. H. Der Instruktionsrichter ordnete mit Verfügung vom 26. Juni 2017 einen zweiten Schriftenwechsel an, woraufhin das SEM mit Schreiben vom 30. Juni 2017 erneut eine Vernehmlassung einreichte. Mit Eingabe vom 13. Juli 2017 nahm die Beschwerdeführerin zu dieser Stellung und reichte eine ergänzte Einschätzung der Lerntherapeutin vom 7. Juli 2017 ein. Zudem wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Hausarzt an Gravita SRK - Zentrum für Psychotraumatologie überwiesen worden war und reichte eine entsprechende Termineinladung für ein Abklärungsgespräch am 25. Juli 2017 ein. Ebenso wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht. I. Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht der Gravita SRK - Zentrum für Psychotraumatologie vom 16. Januar 2018 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Leitentscheid (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Ihre Schilderungen im Zusammenhang mit der Aufforderung, der Volksarmee beizutreten, sowie die Ausführungen zu ihrer persönlichen Biografie enthielten zahlreiche widersprüchliche und tatsachenwidrige Elemente. So habe sie bei der BzP ausgesagt, dass der Bürgermeister allen Dorfbewohnern Flyer verteilt habe, auf welchen sie aufgefordert worden seien, eine Waffe in die Hand zu nehmen. An der Anhörung habe sie demgegenüber ausgeführt, anlässlich einer Versammlung sei sie zusammen mit einigen weiteren Personen mündlich aufgefordert worden, eine Waffe zu tragen. Auf ihre Aussage an der BzP angesprochen habe sie nur gesagt, dass keine Flyer verteilt worden seien, was diesen Widerspruch nicht zu erklären vermöge. Sodann habe sie an der BzP gesagt, sie habe die Mitteilung, eine Waffe zu tragen, einen Tag vor ihrer Ausreise erhalten. Bei der Anhörung aber habe sie vorgebracht, sich nach der betreffenden Aufforderung noch zwei Tage bei einer Nachbarin versteckt gehalten zu haben, dann zu den Eltern gegangen zu sein und schliesslich einen Tag später ausgereist zu sein. Auch habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie wisse nicht, was die anderen aufgebotenen Personen gemacht hätten; nur von einer Person wisse sie, dass sie ausgereist sei. Später habe sie gesagt, die anderen drei Personen seien wie aufgefordert nach G._______ gegangen und hätten dort eine Waffe erhalten. Dies erwecke den Eindruck, dass sie ihre Schilderung einfach den Fragen angepasst und nicht selber erlebt habe. Weiter habe sie sich im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt ihrer Einschulung sowie dem Grund ihres Austritts aus der Schule nach der 4. Klasse mehrmals korrigiert, was den Anschein einer konstruierten und laufend angepassten Erzählung bestätige. Ebenso habe sie das Geburtsjahr ihres ersten Sohnes nicht korrekt angeben können. Auf die Frage, in welcher Zoba sich die Subzoba D._______ befinde, habe sie einmal mit "Debub" und einmal mit "Mendefera" geantwortet. Schliesslich habe sie die Ländervorwahl von Eritrea nicht gekannt und auf Nachfrage jene von Burundi genannt, obwohl sie angeblich in telefonischem Kontakt mit ihrem in Asmara lebenden Onkel stehe. 4.2 Auch in Bezug auf die illegale Ausreise seien die Angaben der Beschwerdeführerin teilweise nicht nachvollziehbar, widersprüchlich oder enthielten tatsachenwidrige Elemente. Namentlich habe sie als Ausreisedatum in der BzP den siebten Monat 2013 angegeben, in der Anhörung dann aber gesagt, sie sei im dritten Monat 2013 ausgereist. Ebenso habe sie erst auf Nachfrage erwähnt, dass sie mit I._______, der Frau eines Cousins, ausgereist sei, und sich im Zusammenhang mit der Art, wie sie sich orientiert hätten, widersprochen. Die Beschwerdeführerin vermöge deshalb auch die illegale Ausreise nicht glaubhaft zu machen. 4.3 Sodann führte das SEM aus, weder lasse die allgemeine Lage in Eritrea auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin schliessen noch liege auf der individuellen Ebene etwas vor, das den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen liesse. Sie sei jung und gesund, verfüge mit ihrer noch immer in Eritrea lebenden Familie über ein tragfähiges Beziehungsnetz und könne bei einer Rückkehr von dieser unterstützt werden. Auch ihr in Israel lebender Cousin, der ihre Reise finanziert habe, könne sie dort wiederum unterstützen. Diese Umstände würden ihre soziale und wirtschaftliche Integration in Eritrea begünstigen. 5. 5.1 In ihrer Beschwerdeeingabe machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie nicht nach Eritrea zurückkehren könne, da sie dort in grosser Gefahr wäre und ihr eine unmenschliche Bestrafung drohen würde. Sie sei wegen der Trennung von ihren Kindern, die sie aufgrund der gefährlichen Reise nach Europa habe zurücklassen müssen, sehr gestresst und habe manchmal Schwierigkeiten, ihre Gedanken zu ordnen. Jedoch habe sie ihre illegale Ausreise ausführlich beschrieben und es sei nicht nachvollziehbar, warum ihr diese nicht geglaubt werde. Zudem seien ihr viele Fälle von Eritreern bekannt, welche eine F-Bewilligung erhalten hätten, obwohl das SEM ihre illegale Ausreise ebenfalls als unglaubhaft eingestuft hätte. Es werde nicht weiter begründet, inwiefern sich die Lage in Eritrea dahingehend geändert habe, dass der Wegweisungsvollzug neuerdings zumutbar sein soll. Faktisch werde eine Praxisänderung durchgeführt. Das SEM beschränke sich jedoch auf eine wenige Sätze umfassende Prüfung der Zumutbarkeit und berücksichtige ihre persönliche Situation zu wenig. 5.2 Nachdem das SEM in der Vernehmlassung an seinen Erwägungen festhielt und im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise auf das Koordinationsurteil D-7898/2015 verwies, reichte die Beschwerdeführerin - in der Zwischenzeit vertreten durch ihre amtliche Rechtsbeiständin - eine ausführliche Replik ein. Darin machte sie geltend, das SEM gehe ohne vertiefte Abklärungen davon aus, dass sie über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge. Ihr Vater diene als Soldat und ihre Mutter habe nicht nur ein Augenleiden, sondern müsse sich auch um ihre schwer behinderte jüngere Schwester K._______ kümmern. Dadurch habe sich die wirtschaftlich ohnehin prekäre Lage der Familie weiter verschlechtert. Auch sei nicht nachgewiesen, dass der Cousin aus Israel sie unterstützen könne, da die Bezahlung von Reisekosten häufig unter erhöhtem Druck stattfände, weil die Reisenden andernfalls von Schleppern festgehalten, geschlagen oder gar vergewaltigt würden. Sodann könne die Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei jung und gesund, nicht geteilt werden. Sie leide klar erkennbar unter der Trennung von ihren Kindern, mache einen verwirrten, angespannten und unbeständigen Eindruck und sei psychisch sichtlich belastet. Des Weiteren habe sie Mühe, mit Zahlen und Zeiträumen umzugehen. Eine diesbezügliche Abklärung bei einer Lerntherapeutin habe ergeben, dass sich ihr mathematisches Verständnis auf dem Niveau der schweizerischen 1. Klasse oder anfangs 2. Klasse befinde. Diesem Umstand sei bei der Beurteilung ihrer Aussagen Rechnung zu tragen. Aufgrund des fehlenden tragfähigen Familiennetzes sowie der psychischen Belastung sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Des Weiteren seien die Zumutbarkeit und die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht Gegenstand des Urteils D-7898/2015 gewesen und die Frage explizit offen gelassen worden, ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK sowie des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit nach Art. 4 EMRK relevant sei. Nachdem der Nationaldienst in Eritrea von unbegrenzter Dauer sei und nicht aus rein militärischen, sondern auch zu Zwecken der wirtschaftlichen Entwicklung erfolge, verstosse er gegen internationale Regelungen, welche Zwangsarbeit verbieten. Auch seien die Bedingungen im Nationaldienst problematisch, weil bereits geringe Verfehlungen hart bestraft würden oder gar Folter nach sich ziehen könnten und Frauen zudem noch erhöht dem Risiko einer Vergewaltigung ausgesetzt seien. Aus Berichten sei bekannt, dass für Personen im dienstpflichtigen Alter, die nach Eritrea zurückkehrten, ein grosses Risiko für eine willkürliche Verhaftung, Folter und anschliessende Überweisung in den Nationaldienst bestehe. Dieses Risiko bestehe auch für die Beschwerdeführerin und es drohe ihr bei einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung. Zusammenfassend sei der Vollzug der Wegweisung somit nicht nur unzumutbar, sondern auch unzulässig. 5.3 In der zweiten Vernehmlassung führte das SEM ergänzend aus, dass in der angefochtenen Verfügung zwar auf zeitliche Angaben der Beschwerdeführerin verwiesen worden sei, diese stellten aber nur eines unter verschiedenen Indizien dar, welche für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sprächen. Ausserdem handle es sich bei der Einschätzung der Lerntherapeutin lediglich um eine kurze Einschätzung und es sei nicht ersichtlich, wie der entsprechende Test durchgeführt worden sei. Es könnten folglich daraus auch keine endgültigen Schlüsse über die rechnerischen Fähigkeiten gezogen werden. 5.4 Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels eine ergänzte Einschätzung der Lerntherapeutin ein, in welcher das Vorgehen der Abklärung genauer beschrieben wurde. Ebenso teilte sie mit, dass sie demnächst eine Abklärung bei Gravita SRK - Zentrum für Psychotraumatologie machen werde. Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin diesbezüglich einen Bericht der Gravita SRK vom 16. Januar 2018 ein. Darin wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf ihrer Flucht im Jahre 2013 bei einem Autounfall ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe, wobei sie sich an die näheren Umstände nicht erinnern könne. Ihre kognitiven Fähigkeiten seien aber so eingeschränkt, dass sie in ihrer Alltagsgestaltung Defizite erlebe. Dies zeige sich auch darin, dass sie trotz Übersetzung oft am Thema vorbeispreche, obwohl sie sich bemühe kaum Fortschritte beim Deutschlernen mache und ihre Vergangenheit betreffend viele Erinnerungslücken habe. Die Ungewissheit darüber, wie es mit ihr weitergehe, verstärke den psychischen Stress, weshalb es aus therapeutischer Sicht wichtig wäre, dass sie bald einen Entscheid erhalten würde. 6. Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Die Abweisung des Asylgesuchs ist nicht Prozessgegenstand und somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist auf die Frage einzugehen, ob die Beschwerdeführerin infolge illegaler Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.1 In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden kann und die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es bedürfe hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). 6.2 Vorliegend hat das SEM mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Schilderung der Beschwerdeführerin zu ihrem Kernvorbringen - dass sie nach der Aufforderung, eine Waffe zu tragen, ausgereist sei - verschiedene Widersprüche enthalte. Namentlich führte sie anlässlich der BzP aus, sie habe einen Zettel mit der schriftlichen Aufforderung erhalten, dass sie eine Waffe tragen müsse. Dies sei am Tag vor ihrer Ausreise gewesen und der betreffende Zettel sei allen verteilt worden. Demgegenüber gab sie bei der Anhörung zu Protokoll, an einer Versammlung seien ihr sowie drei weiteren Personen mündlich mitgeteilt worden, dass sie eine Waffe tragen müssen. Daraufhin habe sie sich zuerst zwei Tage bei einer Nachbarin versteckt und sei dann zu ihren Eltern gegangen, bevor sie schliesslich ausgereist sei. Diese beiden Versionen widersprechen sich in entscheidenden Punkten, was umso schwerer nachvollziehbar ist, als es sich dabei um den eigentlichen Grund für die Ausreise und damit um ein für die Beschwerdeführerin zentrales Ereignis handelte. Im Zusammenhang mit den Datumsangaben scheint die Beschwerdeführerin jedoch tatsächlich Mühe zu haben. Dies fällt insbesondere deshalb auf, weil sie anlässlich der im Jahr 2015 durchgeführten Anhörung erklärte, ihr älterer Sohn habe Jahrgang 2000 und sei jetzt (...) Jahre alt. Darauf angesprochen, dass sie in der BzP das Jahr (...) als dessen Geburtsjahr angegeben habe, was auch mit dem angegebenen Alter von (...) Jahren besser vereinbar sei, reagierte sie verwirrt und meinte, es sei schon 2000, da er ja (...) Jahre alt sei (vgl. A18/19, F42 ff.). Sodann gab sie bei drei von ihren fünf Geschwistern an der BzP (im August 2014) ein höheres Alter an als anlässlich der Anhörung (im November 2015), bei den anderen beiden nannte sie dasselbe Alter, obwohl diese in der Zwischenzeit ein Jahr älter geworden waren. Auch die kurze Einschätzung der Lerntherapeutin vom 21. Juni resp. 7. Juli 2017, welche die Beschwerdeführerin eingereicht hat, stuft ihr mathematisches Verständnis auf einem tiefen Niveau - 1. oder Anfang 2. Klasse - ein. Unter diesen Umständen kann kein allzu grosses Gewicht darauf gelegt werden, dass sie gewisse Daten nicht richtig einordnen kann. Auch der Tatsache, dass sie die Zoba, in der sich ihre Sub-Zoba befinde, einmal als "Debub" und einmal als "Mendefera" angegeben hatte, ist keine grosse Bedeutung beizumessen, nachdem es sich bei Mendefera um die Hauptstadt der Zoba Debub handelt und die Beschwerdeführerin nur über eine eher geringe Schulbildung verfügt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Angaben der Beschwerdeführerin im zentralen Punkt - zur Aufforderung, eine Waffe zu tragen - unglaubhaft sind. Weder das geringe Verständnis für Zahlen noch die mangelnde Schulbildung vermögen die gravierenden Widersprüche in diesem Zusammenhang zu erklären. Ebenso erscheint die von der Beschwerdeführerin geschilderte überstürzte Ausreise unplausibel, nachdem sie ohne weitere Vorbereitung und ohne Lebensmittel, lediglich mit einem Eimer Wasser, aufgebrochen sein will, wobei sie den Weg nur ungefähr von Erzählungen her gekannt habe. Auch sind ihre Ausführungen zur Ausreise wenig detailliert und enthalten kaum Realkennzeichen (vgl. hierzu A18, F134 ff.). Zwar hält der Arztbericht der Gravita SRK vom 16. Januar 2018 fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Autounfalls im Jahre 2013 an den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas leide und viele Erinnerungslücken aufweise. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einen derartigen Unfall in den Befragungen nirgendwo erwähnt und es zudem auch Fragen aufwirft, dass sie sich nicht an dessen Umstände erinnern und somit keine näheren Angaben dazu machen kann. Selbst wenn sich dieser Unfall jedoch so zugetragen hätte, würde dies immer noch nicht erklären, weshalb die Beschwerdeführerin verschiedene Versionen von für sie zentralen Ereignissen vorbringt und warum ihre Angaben oberflächlich und nicht erlebnisgeprägt ausfielen. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen, dass sie zum Leisten von Dienst respektive zum Tragen einer Waffe aufgefordert worden ist und aus diesem Grund umgehend ihren Heimatstaat verlassen hat. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass sie als Dienstverweigerin oder Deserteurin angesehen werden könnte, weil sie der Aufforderung nicht Folge geleistet hat. Es sind auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche das Profil der Beschwerdeführerin insofern verschärfen würden, als sie vom eritreischen Regime als missliebige Person betrachtet werden könnte. Somit ist festzuhalten, dass die behauptete illegale Ausreise - auf deren Glaubhaftigkeit nicht weiter eingegangen werden muss - keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 8.4 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Bei der Beantwortung der Frage, ob abgewiesenen eritreischen Asylsuchenden, die in ihren Heimatstaat zurückkehren, grundsätzlich eine Einziehung in den Nationaldienst drohen würde, gelte es zwischen verschiedenen Personengruppen zu unterscheiden. Namentlich bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein, - insbesondere solchen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres ausgereist seien - sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Dabei könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen, wobei auch darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten. Die Frage, ob der genannten Personengruppe angesichts der eventuell drohenden Haft und des Einzugs in den Nationaldienst die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK oder eine Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK drohe, könne jedoch offen gelassen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 ). Demgegenüber bestehe bei Personen, welche die Dienstpflicht bereits erfüllt hätten, keine ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr wieder in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Ferner gebe es auch andere Gründe, aufgrund welcher nicht davon auszugehen sei, dass bei einer Rückkehr der Einzug in den Nationaldienst drohe, zumal gewisse Personengruppen existieren würden, die vom Nationaldienst befreit werden könnten. Diesbezüglich müssten sich allerdings konkrete Hinweise ergeben. Weiter könnten darunter auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (sog. Diaspora-Status), weshalb ihnen in absehbarer Zeit ebenfalls kein Einzug drohe (vgl. ebd. E. 13.3 f.). 8.5 Im konkreten Fall ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ein Einzug in den Nationaldienst droht. Sie ist gemäss eigenen Angaben etwa seit 2009 zum zweiten Mal verheiratet - wobei sie den aktuellen Aufenthaltsort ihres Ehemannes nicht kenne - und Mutter von zwei Kindern (Jahrgang [...] und [...]). Sie verliess Eritrea im Jahr 2013 im Alter von (...) Jahren. Gemäss Aktenlage ist davon auszugehen, dass sie weder den Militärdienst absolviert hat noch zu diesem aufgeboten wurde. Angesichts der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin legt dies den Schluss nahe, dass sie als verheiratete Frau und Mutter von zwei Kindern vom Militärdienst freigestellt wurde (vgl. dazu Urteil D-2311/2016 E. 12.5 mit Hinweis auf entsprechende Berichte sowie Urteil des BVGer D-5895/2016 vom 30. Oktober 2017 E. 8.2). Wie oben dargelegt wurde, ist die von der Beschwerdeführerin beschriebene Aufforderung zur Leistung von Dienst respektive zum Tragen einer Waffe nicht glaubhaft. Es ist somit auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr zum Nationaldienst aufgeboten würde. Für diese Annahme spricht ferner, dass es Hinweise auf ein Alterslimit von zwischen 25 und 27 Jahren für den Einzug von Frauen in den Nationaldienst gibt (vgl. Landinfo [Country of Origin Information Centre der norwegischen Migrationsbehörden], Report Eritrea: National Service, 20. Mai 2016, Ziff. 2.10.3 S. 18). 8.6 Offenbleiben kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin über den Diaspora-Status verfügt, nachdem nicht davon auszugehen ist, dass ihr bei einer Rückkehr eine Rekrutierung droht. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Nationaldienst in Eritrea gegen Art. 3 EMRK oder gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK verstösst. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.8 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen. 8.9 Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat ausgegangen werden müsste. Gemäss eigenen Angaben hat sie stets als Bäuerin gearbeitet und ihr eigenes Land bewirtschaftet. Zwar hat sie lediglich vier Jahre die Schule besucht und diese im Alter von 17 Jahren abgebrochen, um zu heiraten. Ihre Eltern sowie ihre Geschwister leben aber nach wie vor im Heimatstaat, ebenso ihre beiden Kinder, die sie bei ihren Eltern zurückgelassen hat. Weiter hat sie einen Onkel, der in Asmara lebt. Damit verfügt sie im Heimatland über ein Beziehungsnetz, welches sie bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, ihr Vater diene als Soldat und ihre Mutter sei an einem Augenleiden erkrankt und müsse ihre schwer behinderte jüngere Schwester pflegen. Es ist aber zu beachten, dass in der Zwischenzeit auch ihre anderen Geschwister erwachsen sein dürften - mit Ausnahme der jüngsten Schwester - und ihr gegebenenfalls auch Unterstützung zukommen lassen könnten. Sodann führt die Rechtsvertreterin in der Replik an, die Beschwerdeführerin mache einen verwirrten und unbeständigen Eindruck und leide klar erkennbar an der Trennung von ihren beiden Kindern. Sie sei psychisch sichtlich belastet, weshalb sie von ihrem Hausarzt auch zu einem Abklärungsgespräch bei Gravita SRK - Zentrum für Psychotraumatologie überwiesen worden sei. Es ist nachvollziehbar, dass die vorliegenden Umstände für die Beschwerdeführerin eine psychische Belastung darstellen können. Einer solchen Belastung kommt aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können (vgl. Urteil des BVGer E-4285/2013 vom 6. Januar 2015 E. 7.5.5 m.H.). Die vorliegend geltend gemachte Belastung stellt für die Beschwerdeführerin zwar eine nicht zu verkennende Beeinträchtigung dar, sie dürfte aber nicht ein lebensbedrohliches Ausmass erreichen respektive eine medizinischen Notlage hervorrufen, mithin eine konkrete und ernsthafte Gefährdung darstellen. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die psychische Belastung nicht zuletzt auf die Trennung von ihren Kindern zurückzuführen ist und eine Wiedervereinigung zur Stabilisierung ihres psychischen Gesundheitszustandes beitragen dürfte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.10 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich die finanziellen Verhältnisse gemäss Aktenlage bisher nicht verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und am 9. Juni 2016 wurde ihr dipl.-jur. Tilla Jacomet als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Folglich ist der Rechtsvertreterin deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 13. Juli 2017 reichte die amtliche Rechtsbeiständin eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Dabei machte sie einen Aufwand von 3 Stunden à Fr. 200.- geltend sowie Auslagen von Fr. 90.- (davon Fr. 70.- für Übersetzungskosten und Fr. 20.- für weitere Auslagen), total Fr. 690.-. Dabei wurde angemerkt, dass im Falle des Unterliegens ein Stundenansatz von Fr. 150.- akzeptiert würde. Nachdem die Beschwerdeführerin vorliegend nicht obsiegt hat, ist von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen. Der auf diese Weise resultierende Gesamtbetrag von Fr. 540.- (3 Stunden à Fr. 150.- plus Fr. 90.- Auslagen) erweist sich als angemessen, weshalb der Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar in diesem Umfang auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird ein Honorar von Fr. 540.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: