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D-4914/2017

D-4914/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende (...) 2015 und gelangte mit einem Auto nach B._______. Dort hielt sie sich einige Monate auf, bevor sie mithilfe eines Schleppers unter Verwendung eines schwedischen Passes auf dem Luftweg in die Schweiz reiste. Nach der Ankunft am 26. Oktober 2015 wurde sie von einem anderen Schlepper zu ihrer bereits in der Schweiz lebenden Schwester gebracht. Diese wiederum brachte die Beschwerdeführerin zum Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______, wo sie am 27. Oktober 2015 ein Asylgesuch stellte. Am 3. November 2015 wurde sie im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, ihrem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 26. Juli 2017 statt. A.b Bei den Befragungen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus D._______, Zoba E._______. Sie habe im Jahr (...) die 12. Klasse in Sawa abgeschlossen und sei anschliessend nach D._______ zurückgekehrt. Weil sie bei den Abschlussprüfungen keine ausreichende Note erreicht habe, habe sie die Möglichkeit erhalten, im folgenden Jahr eine Berufsausbildung zu machen. Zu diesem Zweck sei sie wiederum nach Sawa gegangen, wo sie allgemeine Kurse sowie eine Ausbildung im Bereich (...) absolviert habe. Danach hätte sie ein Praktikum machen müssen, welches sie aber aufgrund einer (...)-Erkrankung verpasst habe. Schliesslich habe sie die Ausbildung fortsetzen können und einen Abschluss erhalten. Nachdem sie ein Praktikum in einem (...) gemacht habe, sei ihr schliesslich ein Arbeitsplatz im (...) zugewiesen worden. Ab Anfang des Jahres (...) habe sie dort als (...) gearbeitet; diese Arbeit habe sie rund fünf Jahre ausgeführt. Am (...) sei sie mitten auf der Strasse von Personen in einem Fahrzeug angesprochen, in das Fahrzeug gezogen und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Man habe sie in einer Haftanstalt festgehalten, wobei sie anfänglich weder gewusst habe, wer sie festgenommen habe noch aus welchem Grund. Bei den Verhören sei sie nur gefragt worden, ob sie wisse, warum sie im Gefängnis sei. Einige Tage zuvor habe ihr Vorgesetzter sie zu sich gerufen und ihr gesagt, dass in ihrem (...) ein "Patt" voller Passierscheine verloren gegangen sei. Weil sie die (...) sei und dort ein und aus gehe, sei sie dafür verantwortlich. Sie habe diese Passierscheine aber noch nie gesehen und habe auch nicht gewusst, was sie mit diesen hätte machen sollen. Bis zu ihrer Verhaftung sei dann aber nichts mehr passiert. Während ihrer Haft sei sie oft verhört, geschlagen und auch vergewaltigt worden. Nach einiger Zeit habe man ihr dieselbe Frage gestellt, wie schon ihr Vorgesetzter zuvor - ob sie ein "Patt" Passierscheine entwendet habe - und sie habe verstanden, weshalb sie inhaftiert worden sei. Man habe sie immer wieder geschlagen und stets gefragt, wem sie diese Passierscheine gegeben oder verkauft habe. Sie sei sehr häufig befragt worden, und es sei praktisch jedes Mal auch zu einer Vergewaltigung gekommen. Als man nach (...) Monaten Untersuchung nichts gegen sie habe finden können, habe der Gefängnisaufseher Geld von ihr verlangt, damit sie freikomme. Sie habe ihm die Adresse ihres Vaters genannt, woraufhin er sich mit diesem in Verbindung gesetzt habe. Einige Zeit danach habe er ihr mitgeteilt, dass er sich mit ihrem Vater verständigt habe. Einen Monat später, im (...) 2015, sei sie schliesslich freigelassen worden. Ein staatliches Fahrzeug habe sie abends aus der Haftanstalt mitgenommen und bis am frühen Morgen zu einem unbekannten Ort gefahren, möglicherweise F._______. Dort habe sie in ein anderes Fahrzeug gewechselt und sie hätten die Reise bis nach B._______ fortgesetzt. Durch einen Schlepper habe sie dann einen schwedischen Reisepass erhalten und sei schliesslich mit dem Flugzeug über ein arabisches Land in die Schweiz gereist. A.c Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Fotoaufnahme ihrer eritreischen Identitätskarte (Vor- und Rückseite) sowie zwei weitere Fotos, welche sie in Sawa zeigen würden, ein. B. B.a Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Ihre Angaben seien in zentralen Punkten widersprüchlich ausgefallen. Insbesondere habe sie an der Befragung zur Person angegeben, sie sei festgenommen worden wegen des Verdachts, Exil-Oppositionsparteien Berichte geliefert zu haben. In der Anhörung dagegen habe sie erklärt, ihr sei vorgeworfen worden, Passierscheine entwendet zu haben. Auch habe sie anlässlich der BzP gesagt, dass keine sexuellen Übergriffe stattgefunden hätten, während sie an der Anhörung ausgeführt habe, diese seien so häufig passiert, dass sie nicht wisse, wie oft es dazu gekommen sei. Auch wenn es nachvollziehbar sei, dass derartige Ereignisse mit Scham verbunden seien, so hätte dennoch erwartet werden können, dass sie diese gegenüber den Asylbehörden des Staates, in welchem sie Schutz vor gerade diesem Verfolgungselement suche, zumindest in Kurzform erwähne. Sodann würden in der Schilderung der Haftzeit Realkennzeichen völlig fehlen. Sie habe den Raum, in welchem sie mehrere Monate festgehalten worden sei, in keiner Weise beschreiben können; was sie damit begründet habe, dass es dunkel gewesen sei. Selbst dann hätte sie aber gewisse Eindrücke wie Beschaffenheit des Bodens oder der Wände, Schlafgelegenheit, Essen etc. wahrnehmen müssen. Ebenso wenig habe sie den Mann, der sich während der Haft mit ihr abgegeben habe, näher beschreiben können. Generell habe sie auf viele Fragen geantwortet, dass sie etwas nicht wisse und keine Ahnung habe. Im Übrigen müsse davon ausgegangen werden, dass Verfehlungen auch in Eritrea nicht in der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Art, sondern durch Untersuchungsbeamte in normalem Rahmen mittels Einvernahmen und Beweissicherungen nachgegangen werde. Auch die Schilderung ihrer Ausreise sei unglaubhaft, da sie nicht plausibel, substanzlos und durch Unwissenheit geprägt ausgefallen sei. Zusammenfassend müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin Eritrea nicht aus den von ihr genannten Gründen und auf die von ihr vorgebrachte Weise verlassen habe. B.c Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere lasse weder die allgemeine Lage in Eritrea auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin schliessen noch liege auf der individuellen Ebene etwas vor, das den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen liesse. Sie sei jung, abgesehen von einer (...) gesund, verfüge in ihrer Heimat über ein Beziehungsnetz und habe zudem auch mehrere Geschwister im Ausland. C. C.a Mit Eingabe vom 1. September 2017 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, sub-eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme als Ausländerin anzuordnen, sub-sub-eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben einer Vollmacht sowie der angefochtenen Verfügung - ein ärztliches Zeugnis vom 29. August 2017 sowie eine Bestätigung für eine (...)-Therapie vom 28. August 2017 eingereicht. C.b Zur Begründung ihrer Anträge liess die Beschwerdeführerin geltend machen, dass bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen insbesondere auch ihr Gesundheitszustand zu berücksichtigen sei. Sie leide seit langem an starker (...), sei deshalb in ärztlicher Behandlung und besuche regelmässig eine (...)-Therapeutin. Während der Anhörung habe sie unter starken Kopfschmerzen gelitten und Mühe gehabt, sich zu konzentrieren. Sie habe dies während der Anhörung auch erwähnt und in deren Verlauf darum gebeten, ein Medikament einnehmen zu dürfen. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die (...) ihr Aussageverhalten beeinflusst habe. Sodann sei es nachvollziehbar, dass sie bei der BzP die sexuellen Übergriffe nicht erwähnt habe. In ihrem Heimatland sei es eine grosse Schande, Opfer einer Vergewaltigung zu werden, und das Thema sei stark tabuisiert. Ihre Schilderungen der Haftzeit enthielten auch Realkennzeichen, namentlich habe sie immer wieder Dialoge wiedergegeben. Sie wäre im Übrigen problemlos in der Lage gewesen, weitere Details zu ihrer Umgebung und ihren Sinneswahrnehmungen anzugeben, wenn sie danach gefragt worden wäre. Sie habe die dahingehenden Aufforderungen des SEM aber so verstanden, dass sie beschreiben solle, was sie gesehen habe. Aufgrund der Dunkelheit in ihrer Zelle sei dies aber eben nicht viel gewesen. Es werde zu Unrecht behauptet, ihre Angaben seien unsubstantiiert und von Unwissen geprägt. Die von der Vorinstanz erwähnten Widersprüche bestünden ausschliesslich zwischen der Befragung zur Person und der Anhörung, die einen zeitlichen Abstand von rund einem Jahr und neun Monaten hätten. Die Erstbefragung habe kurz nach der Flucht und den traumatischen Erlebnissen während der Haft stattgefunden, weshalb sie durcheinander gewesen sei und unter Stress gestanden habe. Wohl deswegen habe sie nicht alle Umstände bereits bei der BzP erwähnt. In Eritrea seien Folter und Willkür weitverbreitet und es sei bekannt, dass die Behörden drastisch gegen missliebige Personen vorgehen würden. Eine Untersuchung in der von ihr geschilderten Form sei dort ohne weiteres denkbar. C.c Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien auch asylrelevant. Sie sei in Eritrea verhaftet und sexuell misshandelt worden, nachdem schwere Vorwürfe gegen sie erhoben worden seien. Selbst wenn ihr dies nicht geglaubt werden würde, so sei sie während des zivilen Nationaldienstes - den sie als dem (...) zugeteilte (...) geleistet habe - geflüchtet. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wäre. Im Übrigen sei der drohende Militärdienst auch ein Wegweisungshindernis im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG. Der eritreische Nationaldienst stelle eine Verletzung des Verbots unmenschlicher und erniedrigender Behandlung dar (Art. 3 EMRK) und verstosse gegen das Verbot der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK. Sie sei im wehrdienstfähigen Alter, während der Absolvierung des Nationaldienstes geflüchtet und würde bei einer Rückkehr, wenn nicht bereits sofort wegen der illegalen Ausreise inhaftiert, so doch mit Sicherheit wieder in den Dienst eingezogen. C.d Weiter liess die Beschwerdeführerin ausführen, es gehe ihr psychisch nicht gut. Weil sie aber erst vor Kurzem einen Termin bei einem Psychiater erhalten habe, lasse sich noch nicht genau sagen, welche Behandlungen erforderlich seien und ob allenfalls medizinische Wegweisungsvollzugshindernisse vorlägen. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, allfällige Beweismittel betreffend ihres psychischen Gesundheitszustandes einzureichen. E. E.a Die Rechtsvertreterin setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 20. September 2017 darüber in Kenntnis, dass sich die Beschwerdeführerin nun in psychiatrischer Behandlung befinde. Es sei derzeit aber noch nicht möglich, einen entsprechenden Arztbericht einzureichen, da die Behandlung gerade erst begonnen habe. E.b Mit Eingabe vom 3. November 2017 wurde ein ärztlicher Bericht von G._______, (...), vom (...) eingereicht. Darin wurde im Wesentlichen dargelegt, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem (...) September 2017 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Die von ihr glaubhaft beklagte Symptomatik entspreche einer (...). Es falle ihr sichtlich schwer, über die traumatischen Erlebnisse im Herkunftsland zu berichten. Ihre kurzen und ausweichenden Antworten würden im Sinne eines Selbstschutzes interpretiert. Krankheitsbedingt seien auch Erinnerungslücken möglich. Im Begleitschreiben zu diesem Arztbericht führte die Rechtsvertreterin aus, die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin müsse bei der Analyse der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen miteinbezogen werden. Ebenso müsse der Gesundheitszustand im Rahmen des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt werden. Gemäss der behandelnden Psychiaterin bestehe die Gefahr einer Retraumatisierung, wenn die Beschwerdeführerin einer erneuten Gefährdungssituation ausgesetzt würde. F. In seiner Vernehmlassung vom 13. November 2017 führte das SEM aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörung - trotz den geltend gemachten Kopfschmerzen - einen beschwerdefreien, allseitig orientierten und lebhaften Eindruck erweckt und es sei auch in psychischer Hinsicht keine Beeinträchtigung festzustellen gewesen. Sie habe auch nie um eine Pause oder einen Abbruch der Anhörung gebeten. Die Hilfswerksvertretung habe ebenfalls zu keinen Bemerkungen Anlass gehabt. Vor diesem Hintergrund seien die vorgebrachten Kopfschmerzen ([...]) als Schutzbehauptung zu werten. Auch der eingereichte psychiatrische Bericht vom (...) führe zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen habe die Beschwerdeführerin erst nach dem negativen Asylentscheid eine Psychiaterin aufgesucht und an der Anhörung noch angegeben, abgesehen von der (...) und schnell tränenden Augen keine weiteren Gesundheitsprobleme zu haben. Die diesbezüglich vorgebrachte Erklärung, sie habe nicht gewusst, dass die Möglichkeit einer psychiatrischen Behandlung bestehe, überzeuge nicht, da sie sich bereits seit zwei Jahren in der Schweiz aufhalte und eine in der Schweiz lebende Schwester habe. G. In ihrer Replik vom 29. November 2017 liess die Beschwerdeführerin geltend machen, sie habe während der Anhörung klar kommuniziert, dass sie unter Kopfschmerzen leide. Sie habe aber trotzdem versucht, die Befragung durchzustehen und sich nicht getraut, um einen Abbruch zu bitten. Dies dürfe nun nicht gegen sie verwendet werden. Im Übrigen werde an den bereits gemachten Ausführungen festgehalten.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit ihrer Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, zu Unrecht von den eritreischen Behörden festgenommen, in Haft gesetzt und im Rahmen einer Untersuchung gefoltert und vergewaltigt worden zu sein. Der Grund für diese Verhaftung beziehungsweise die ihr vorgeworfene Handlung stellen somit ein zentrales Element ihrer Vorbringen dar. Bei der Erstbefragung erklärte sie, dass sie wegen des Verdachts, im Exil lebenden Oppositionsparteien Berichte geliefert zu haben, festgenommen worden sei (vgl. Akten der Vor-instanz A4, S.7). Anlässlich der Anhörung gab sie an, dass sie anfänglich nicht gewusst habe, warum sie in Haft gesetzt worden sei. Erst zu einem späteren Zeitpunkt habe man sie gefragt, ob sie einen "Patt" - das werde einfach so genannt, sie wisse nicht, welche Anzahl damit gemeint sei - Passierscheine entwendet habe. Nachdem ihr Vorgesetzter ihr einige Tage vor der Festnahme bereits dieselbe Frage gestellt habe, habe sie dann gewusst, was ihr vorgeworfen werde. Weitere Vorwürfe seien ihr in diesem Zusammenhang aber nicht gemacht worden (vgl. A10, F60 ff.). Daraufhin wurde ihr vorgehalten, dass sie bei der BzP als Grund für die Festnahme angegeben habe, sie sei verdächtigt worden, Exil-Oppositionsparteien Berichte geliefert zu haben. Die Beschwerdeführerin erklärte, dies sei ihr auch einmal so gesagt worden. Meistens sei sie aber auf die Passierscheine angesprochen worden (vgl. A10, F74 f.). Auf Beschwerdeebene begründete sie ihr Aussageverhalten damit, dass zwischen der BzP und der Flucht sowie den traumatischen Erlebnissen der Haft nicht viel Zeit vergangen sei. Sie sei damals durcheinander gewesen und habe unter Stress gestanden, weshalb sie wohl nur vom Vorwurf, Exil-Oppositionsparteien Berichte geliefert zu haben, erzählt habe, und nicht auch von den weiteren Vorwürfen. Diese Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin in einer Stresssituation ausschliesslich den ihr oft vorgehaltenen Hauptvorwurf - und nicht eine einmal erwähnte Verdächtigung - nennt. Dies umso mehr, als die betreffenden Ereignisse bei der BzP noch nicht allzu lange zurücklagen. Zu erwähnen ist an dieser Stelle auch, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem psychiatrischen Kurzbericht vom (...) im Rahmen ihrer Behandlung auch gewisse Angaben zu ihrer Biografie gemacht hat. Offenbar hat sie ihrer Psychiaterin gegenüber angegeben, dass eines Tages Soldaten an ihrem Arbeitsplatz im (...) vorbeigekommen seien und sie beschuldigt hätten, illegale Papiere ausgestellt zu haben. Anschliessend sei sie in ein Hochsicherheitsgefängnis gebracht worden. Diese Schilderung weicht in mehreren Punkten von den anlässlich der Anhörung gemachten Angaben ab. Gemäss letzteren sei sie auf dem Nachhauseweg auf offener Strasse festgenommen worden. Erst nach einiger Zeit in Haft habe sie überhaupt erfahren, was ihr vorgeworfen werde, und zwar dass sie Passierscheine verloren respektive entwendet habe. Zwar könnten mit den "illegalen Papieren" durchaus auch Passierscheine gemeint sein. Um deren Ausstellung ist es gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Anhörung aber nie gegangen. Auch wenn die Angaben gegenüber der Psychiaterin in einem komplett anderen Rahmen erfolgten als jene gegenüber den Asylbehörden und ihnen deshalb keinesfalls eine allzu hohe Bedeutung beigemessen werden kann, so bleibt dennoch festzuhalten, dass die unterschiedlichen Angaben eher gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sprechen.

E. 4.2 Ein weiteres gewichtiges Element der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist, dass sie während (...) Monaten ihrer Inhaftierung wiederholt vergewaltigt worden sei. Bei der BzP erwähnte sie dies jedoch nicht, vielmehr verneinte sie die Frage, ob es zu sexuellen Übergriffen gekommen sei (vgl. A4, S. 7). Der Grund, warum sie die Vergewaltigungen erst anlässlich der Anhörung vorgebracht habe, sei, dass dies in ihrer Heimat eine grosse Schande sei und dort stark tabuisiert werde. Sie habe deshalb erst gar nicht vorgehabt, diese Übergriffe zu erwähnen. Selbst ihrer Schwester habe sie erst davon erzählt, als diese sie wiederholt und mit Nachdruck auf ihre Albträume angesprochen habe. Ihre Schwester habe ihr daraufhin gesagt, sie müsse dies bei der Anhörung erwähnen. Sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen sind generell mit Scham behaftet und es ist unter Umständen nachvollziehbar, dass Asylsuchende diese nicht bereits bei der Erstbefragung von sich aus erwähnen. Ebenso ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass zu jenem Zeitpunkt auch eine konkrete Frage nach sexuellen Übergriffen verneint wird, obwohl solche stattgefunden haben. Vorliegend kommt jedoch zur erst nachträglichen Geldendmachung der sexuellen Übergriffe hinzu, dass diese nur sehr vage beschrieben werden. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei sehr oft vergewaltigt worden. Fast jedes Mal, wenn der Befrager sie aufgesucht habe, sei es dazu gekommen; dies sei praktisch seine Arbeit gewesen. Ihre Beschreibungen dieser Vorfälle, was kurz davor und danach geschehen sei, wie das Ganze abgelaufen sei oder wie der Befrager ausgesehen habe, sind jedoch äusserst kurz und beschränken sich auf allgemeine, wenig erlebnisgeprägte Angaben. Sie erklärte, dass sie das nicht schildern könne und es sei doch klar, was eine Schändung - damit meine sie eine Vergewaltigung - sei (vgl. A10, F179; F188). Es ist zwar verständlich, dass es einer Gesuchstellerin schwerfallen kann, über derartige Ereignisse zu sprechen. Dennoch ist es schwer nachvollziehbar, dass sie die Person, die sie jeweils befragt und auch vergewaltigt haben soll, nicht einmal ansatzweise beschreiben kann. Sie begründete dies damit, dass deren Gesicht stets verdeckt gewesen und es immer dunkel gewesen sei. Auch die Kleidung habe sie deshalb nicht erkennen können, sie denke aber, dass es militärische Sachen gewesen sein müssen, weil es sich ja um einen Soldaten gehandelt habe (vgl. A10, F183). Einerseits ist es schwer vorstellbar, dass die Befragungen, Schläge und Vergewaltigungen alle in einem Raum stattgefunden haben, der so dunkel gewesen sein soll, dass sie nicht einmal die Kleidung des Befragers habe erkennen können. Anderseits erklärte die Beschwerdeführerin an einer anderen Stelle, dass sie teilweise auch in einen Raum mitgenommen worden sei, in dem es Licht gegeben habe. Dabei sei der Befrager aber verdeckt gewesen, damit sie ihn nicht habe erkennen können. Allerdings müsste es ihr bei dieser Gelegenheit ohne weiteres möglich gewesen sein, seine Kleidung zu sehen und festzustellen, ob er eine Militäruniform getragen habe oder nicht. Generell konnte sie ihren Befrager - sie sei stets von derselben Person befragt, geschlagen und auch vergewaltigt worden - in keiner Weise beschreiben (vgl. A10, F48 ff.; F181 ff.).

E. 4.3 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass selbst im Eritrea-Kontext nicht geglaubt werden könne, dass die Behörden eine Untersuchung auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Art vornehmen würden. Vielmehr hätten sie einem Verdacht auf Verfehlungen am Arbeitsplatz wohl in einem normalen Rahmen nachgehen können, weshalb die Darstellung der Beschwerdeführerin als unlogisch, konstruiert und übertrieben angesehen werden müsse. Es kann jedoch kaum bezweifelt werden, dass in Eritrea willkürliche Verhaftungen - namentlich von dem Regime missliebigen Personen - vorkommen und in Haft befindliche Personen nicht selten den Launen der jeweiligen Vorgesetzten oder des Gefängnispersonals ausgesetzt sind. Unabhängige rechtsstaatliche Institutionen existieren ebenso wenig wie die Möglichkeit, sich gegen ungerechtfertigte Inhaftierungen effektiv zur Wehr zu setzen. Macht eine asylsuchende Person aber eine solche Inhaftierung geltend, so kann erwartet werden, dass ihre Schilderung der Haft, die mehrere Monate gedauert haben soll, eine gewisse Substanz aufweist und hinreichend präzise ausfällt. Die Beschwerdeführerin führte in dieser Hinsicht aus, sie sei in einem dunklen Raum festgehalten worden. Während der Untersuchung sei sie oft geschlagen sowie mit Wasser überschüttet worden. Den Raum, in dem sie sich aufgehalten habe, konnte sie aber nicht beschreiben. Es sei dunkel gewesen und man habe nichts sehen können, weil nur ganz wenig Licht hineingedrungen sei (vgl. A10, F45 ff.). Diese Angaben sind äusserst spärlich, und zwar auch unter der Annahme, dass sie die darauf folgende Frage nach anderen Wahrnehmungen dahingehend verstanden hätte, dass ausschliesslich danach gefragt worden sei, was sie gesehen habe. Selbst mit wenig Licht hätte sie beispielsweise die Grösse des Raumes erkennen und beschreiben können oder ob es dort Möbel oder eine Schlafgelegenheit gegeben habe. Auch den anderen Raum, in den sie manchmal gebracht worden sei und in dem es Licht gegeben habe, beschrieb sie nicht näher. Sie erklärte lediglich, es habe dort einen Tisch und zwei Stühle gegeben und es seien dort dieselben Dinge passiert, wie auch in dem anderen Raum - die Untersuchung, die Schläge und auch die Schändung (vgl. A10, F66 ff.). Auf die Frage nach einer Beschreibung ihrer Haftzeit erklärte sie, es sei eine sehr schlechte Zeit gewesen und sie sei die ganze Zeit im Dunkeln gewesen (vgl. A10, F57 f.; F173 ff.). Präzisierende Angaben konnte sie kaum machen, vielmehr beschränkten sich ihre Ausführungen häufig auf Wiederholungen von bereits Gesagtem, Rückfragen oder die Antwort, sie könne dies doch nicht wissen oder erinnere sich nicht daran. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin mehrmals Dialoge wiedergibt, was - dies wird in der Beschwerdeschrift zu Recht festgehalten - ein Realkennzeichen darstellt. Es handelt sich dabei aber fast ausschliesslich um wenige, stetig wiederkehrende Sätze respektive Fragen, die ihr immer wieder gestellt worden seien. Die Schilderung dieser "Dialoge" vermag folglich nicht dazu zu führen, dass die ansonsten weitestgehend unsubstantiierten Angaben als glaubhaft zu qualifizieren wären, zumal in den Ausführungen der Beschwerdeführerin praktisch keine weiteren Realkennzeichen ersichtlich sind. Dem psychiatrischen Kurzbericht vom (...) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin offenbar auch gegenüber ihrer Psychiaterin "kurze und ausweichende Antworten" gegeben hat, was in jenem Bericht im Sinne eines Selbstschutzes interpretiert wurde. Im Zusammenhang mit ihren auch in anderen Punkten unsubstantiierten Angaben deutet dies aber eher darauf hin, dass sich die geltend gemachte Haft sowie die dabei erlittenen Misshandlungen nicht in der von ihr vorgebrachten Weise ereignet haben.

E. 4.4 Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise unglaubhaft sind. Ihre Angaben hierzu sind äusserst oberflächlich und enthalten keinerlei Details oder Präzisierungen. Sie erklärte, der für ihren Fall zuständige Beamte habe Geld von ihr verlangt, nachdem sich herausgestellt habe, dass man bei der Untersuchung nichts gegen sie habe finden können. Ihr Vater habe sich daraufhin mit ihm verständigt, weshalb sie nichts darüber wisse, wie ihre Ausreise organisiert worden sei. Auch konnte sie das Fahrzeug, in dem sie am Abend das Gefängnis verlassen habe, nicht näher beschreiben und keine Angaben zur Fahrt selbst machen, da es dunkel gewesen sei und sie Probleme mit den Augen gehabt habe. Mutmasslich in F._______ habe sie frühmorgens das Fahrzeug gewechselt - welches sie wiederum nicht beschreiben konnte, da sie nicht darauf geachtet habe - und sei mit diesem in den Sudan gelangt, nach B._______. Ihre Angaben zu dieser Reise, die nun tagsüber stattgefunden haben müsste, waren ebenfalls äusserst spärlich. Sie gab an, sie seien sehr schnell gefahren, der Weg sei "erdig und flach" gewesen und sie hätten unterwegs eine Pause gemacht (vgl. A10, F84 ff.; F93 ff.). Ihre knappen Schilderungen zu ihrer Ausreise vermitteln genauso wie die unsubstantiierten Ausführungen zu ihrer Inhaftierung den Eindruck, dass ihre Angaben nicht den Tatsachen respektive ihren eigenen Erlebnissen entsprechen.

E. 4.5 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, dass bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin auch ihr Gesundheitszustand berücksichtigt werden müsse. Sie leide seit langem an (...) und habe bei der Anhörung starke Kopfschmerzen gehabt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dies ihr Aussageverhalten beeinflusst habe, so dass ihre Angaben nun teilweise vage erschienen. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung erwähnte, dass sie unter Kopfschmerzen leide und in deren Verlauf darum bat, ein Medikament gegen (...) einnehmen zu dürfen. Es erscheint aber nicht überzeugend, dass dies dazu geführt haben soll, dass sie verschiedene Sachverhaltselemente bloss vage beschreiben konnte und trotz mehrfacher Aufforderung, ausführlichere und präzisere Angaben zu machen, nicht detaillierter erzählen konnte. Ebenso wenig erklärt es die widersprüchlichen Angaben zwischen der Anhörung und der BzP. Auch die im ärztlichen Bericht von G._______ vom (...) diagnostizierte (...) vermag die unglaubhaften Elemente der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin nicht ausreichend zu erklären. Trotz einer schwierigen psychischen Verfassung wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihre Vorbringen in zentralen Punkten - wie dem Grund für ihre mehrmonatige Inhaftierung sowie den Haftumständen - kohärent und hinreichend detailliert schildern kann.

E. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin bei einer Gesamtbeurteilung ihrer Aussagen nicht als glaubhaft angesehen werden können. Weder vermögen ihre Angaben zu ihrer Festnahme, Inhaftierung und den dort erlittenen Misshandlungen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu erfüllen noch konnte sie glaubhaft machen, dass sie ihren Heimatstaat auf die von ihr dargelegte Art verlassen hat.

E. 5 Im Folgenden ist auf die Frage einzugehen, ob die Beschwerdeführerin dennoch infolge illegaler Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 5.2 In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden kann und die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es bedürfe hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1).

E. 5.3 Im Falle der Beschwerdeführerin liegen keine derartigen zusätzlichen Faktoren vor. Sie hat in Eritrea die Schule bis zum ordentlichen Abschluss besucht und während des 12. Schuljahres in Sawa teilweise auch an militärischen Ausbildungen teilgenommen. Sie konnte eine rund zweijährige berufliche Ausbildung machen mit einem theoretischen Teil sowie mehreren Praktika. Nach deren Absolvierung wurde ihr - wohl im Rahmen des zivilen Nationaldienstes - eine Arbeitsstelle im (...) zugewiesen, die sie für rund fünf Jahre ausgeübt hat. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass sie eines Tages zu Unrecht verhaftet wurde, mehrere Monate in einem Gefängnis verbrachte und mithilfe von Bestechung freikam sowie das Land verlassen konnte. Entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift ist nicht anzunehmen, dass sie während der Leistung des zivilen Nationaldienstes aus Eritrea geflüchtet sei. Vielmehr ist - angesichts der unglaubhaften Ausführungen und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - davon auszugehen, dass sie nach ihrer rund siebenjährigen Leistung von Nationaldienst (Ausbildung sowie Arbeitstätigkeit) aus dem Dienst entlassen wurde. Sie kann somit nicht als Deserteurin oder Refraktärin gelten. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Somit vermag auch die geltend gemachte illegale Ausreise keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen.

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.

E. 7.4 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Bei der Beantwortung der Frage, ob abgewiesenen eritreischen Asylsuchenden, die in ihren Heimatstaat zurückkehren, grundsätzlich eine Einziehung in den Nationaldienst drohen würde, gelte es zwischen verschiedenen Personengruppen zu unterscheiden. Namentlich bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein, - insbesondere solchen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres ausgereist seien - sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Dabei könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen, wobei auch darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten. Die Frage, ob der genannten Personengruppe angesichts der eventuell drohenden Haft und des Einzugs in den Nationaldienst die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK oder eine Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK drohe, könne jedoch offen gelassen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2). Demgegenüber bestehe bei Personen, welche die Dienstpflicht bereits erfüllt hätten, keine ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr wieder in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Ferner gebe es auch andere Gründe, aufgrund welcher nicht davon auszugehen sei, dass bei einer Rückkehr der Einzug in den Nationaldienst drohe, zumal gewisse Personengruppen existieren würden, die vom Nationaldienst befreit werden könnten. Diesbezüglich müssten sich allerdings konkrete Hinweise ergeben. Weiter könnten darunter auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (sog. Diaspora-Status), weshalb ihnen in absehbarer Zeit ebenfalls kein Einzug drohe (vgl. ebd. E. 13.3 f.).

E. 7.5 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ein Einzug in den Nationaldienst droht. Sie hat in Sawa sowohl das 12. Schuljahr als auch eine berufliche Ausbildung absolviert und in der Folge für mehrere Jahre zivilen Nationaldienst geleistet. Wie bereits dargelegt wurde, ist aufgrund ihrer unglaubhaften Vorbringen davon auszugehen, dass sie ordentlich aus dem Dienst entlassen wurde und somit auch keine erneute Einziehung zu befürchten hat. Folglich kann die Frage offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin über den Diaspora-Status verfügt, da ihr keine (erneute) Rekrutierung für den Nationaldienst droht. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Nationaldienst in Eritrea gegen Art. 3 EMRK oder gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK verstösst. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.6.1 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen.

E. 7.6.2 Die Beschwerdeführerin ist eine heute (...)jährige Frau, die über eine gute Schulbildung und einen Berufsabschluss im Bereich des (...) verfügt. Zudem hat sie mehrere Jahre in dieser Branche gearbeitet. Ihre Eltern, bei denen sie vor ihrer Ausreise gewohnt hat, leben nach wie vor in D._______ und führen dort ein Fachgeschäft für (...) mit zwei Angestellten. Von ihren Geschwistern lebt noch eine verheiratete Schwester in Eritrea, ebenso wie mehrere Tanten und Onkel. Somit verfügt sie in ihrem Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches sie bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Ausserdem hat sie zwei in H._______ lebende Brüder, die beide berufstätig sind, eine Schwester im I._______ sowie eine in der Schweiz. Auch diese dürften in der Lage sein, sie nötigenfalls wirtschaftlich zu unterstützen. Die physische Gesundheit der Beschwerdeführerin ist zwar insofern beeinträchtigt, als dass sie seit längerem unter (...) leidet. Diese Erkrankung bestand jedoch bereits, als sie noch in Eritrea lebte, und kann auch dort behandelt werden. Sodann begab sich die Beschwerdeführerin nach Beschwerdeerhebung - knapp zwei Jahre nach ihrer Ankunft in der Schweiz - in psychiatrische Behandlung, wobei ihr eine (...) diagnostiziert wurde. Der diesbezügliche Arztbericht vom (...) hält fest, dass die aktuelle Behandlung aus therapeutischen Gesprächen bestehe und eine psychopharmakologische Behandlung beabsichtigt sei. Eine (...) Behandlung wäre indiziert, sei jedoch aufgrund der unsicheren sozialen Situation bei abgelehntem Asylgesuch nicht möglich. Die Beschwerdeführerin distanziere sich aber klar und glaubhaft von Suizidgedanken und -handlungen. Einer psychischen Belastung kommt im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich nur dann eine Bedeutung zu, wenn eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweist. In diesem Fall könnte sie zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führen (vgl. Urteil des BVGer E-4285/2013 E. 7.5.5 m.w.H.). Die vorliegend geltend gemachten psychischen Beschwerden stellen für die Beschwerdeführerin zwar eine nicht zu verkennende Beeinträchtigung dar. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass sie ein lebensbedrohliches Ausmass erreichen respektive eine medizinische Notlage hervorrufen, welche als konkrete und ernsthafte Gefährdung einzustufen wäre. Ferner sind die zuständigen schweizerischen Behörden gehalten, dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beim Vollzug der angefochtenen Verfügung angemessen Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der Sachverhalt ist nach Auffassung des Gerichts rechtsgenüglich erstellt und es ist kein Grund ersichtlich, die Sache zur erneuten Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung erweist sich auch - soweit diesbezüglich überprüfbar - als angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich die finanziellen Verhältnisse gemäss Aktenlage bisher nicht verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4914/2017 plo Urteil vom 11. April 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Suzanne Stotz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende (...) 2015 und gelangte mit einem Auto nach B._______. Dort hielt sie sich einige Monate auf, bevor sie mithilfe eines Schleppers unter Verwendung eines schwedischen Passes auf dem Luftweg in die Schweiz reiste. Nach der Ankunft am 26. Oktober 2015 wurde sie von einem anderen Schlepper zu ihrer bereits in der Schweiz lebenden Schwester gebracht. Diese wiederum brachte die Beschwerdeführerin zum Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______, wo sie am 27. Oktober 2015 ein Asylgesuch stellte. Am 3. November 2015 wurde sie im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, ihrem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 26. Juli 2017 statt. A.b Bei den Befragungen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus D._______, Zoba E._______. Sie habe im Jahr (...) die 12. Klasse in Sawa abgeschlossen und sei anschliessend nach D._______ zurückgekehrt. Weil sie bei den Abschlussprüfungen keine ausreichende Note erreicht habe, habe sie die Möglichkeit erhalten, im folgenden Jahr eine Berufsausbildung zu machen. Zu diesem Zweck sei sie wiederum nach Sawa gegangen, wo sie allgemeine Kurse sowie eine Ausbildung im Bereich (...) absolviert habe. Danach hätte sie ein Praktikum machen müssen, welches sie aber aufgrund einer (...)-Erkrankung verpasst habe. Schliesslich habe sie die Ausbildung fortsetzen können und einen Abschluss erhalten. Nachdem sie ein Praktikum in einem (...) gemacht habe, sei ihr schliesslich ein Arbeitsplatz im (...) zugewiesen worden. Ab Anfang des Jahres (...) habe sie dort als (...) gearbeitet; diese Arbeit habe sie rund fünf Jahre ausgeführt. Am (...) sei sie mitten auf der Strasse von Personen in einem Fahrzeug angesprochen, in das Fahrzeug gezogen und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Man habe sie in einer Haftanstalt festgehalten, wobei sie anfänglich weder gewusst habe, wer sie festgenommen habe noch aus welchem Grund. Bei den Verhören sei sie nur gefragt worden, ob sie wisse, warum sie im Gefängnis sei. Einige Tage zuvor habe ihr Vorgesetzter sie zu sich gerufen und ihr gesagt, dass in ihrem (...) ein "Patt" voller Passierscheine verloren gegangen sei. Weil sie die (...) sei und dort ein und aus gehe, sei sie dafür verantwortlich. Sie habe diese Passierscheine aber noch nie gesehen und habe auch nicht gewusst, was sie mit diesen hätte machen sollen. Bis zu ihrer Verhaftung sei dann aber nichts mehr passiert. Während ihrer Haft sei sie oft verhört, geschlagen und auch vergewaltigt worden. Nach einiger Zeit habe man ihr dieselbe Frage gestellt, wie schon ihr Vorgesetzter zuvor - ob sie ein "Patt" Passierscheine entwendet habe - und sie habe verstanden, weshalb sie inhaftiert worden sei. Man habe sie immer wieder geschlagen und stets gefragt, wem sie diese Passierscheine gegeben oder verkauft habe. Sie sei sehr häufig befragt worden, und es sei praktisch jedes Mal auch zu einer Vergewaltigung gekommen. Als man nach (...) Monaten Untersuchung nichts gegen sie habe finden können, habe der Gefängnisaufseher Geld von ihr verlangt, damit sie freikomme. Sie habe ihm die Adresse ihres Vaters genannt, woraufhin er sich mit diesem in Verbindung gesetzt habe. Einige Zeit danach habe er ihr mitgeteilt, dass er sich mit ihrem Vater verständigt habe. Einen Monat später, im (...) 2015, sei sie schliesslich freigelassen worden. Ein staatliches Fahrzeug habe sie abends aus der Haftanstalt mitgenommen und bis am frühen Morgen zu einem unbekannten Ort gefahren, möglicherweise F._______. Dort habe sie in ein anderes Fahrzeug gewechselt und sie hätten die Reise bis nach B._______ fortgesetzt. Durch einen Schlepper habe sie dann einen schwedischen Reisepass erhalten und sei schliesslich mit dem Flugzeug über ein arabisches Land in die Schweiz gereist. A.c Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Fotoaufnahme ihrer eritreischen Identitätskarte (Vor- und Rückseite) sowie zwei weitere Fotos, welche sie in Sawa zeigen würden, ein. B. B.a Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Ihre Angaben seien in zentralen Punkten widersprüchlich ausgefallen. Insbesondere habe sie an der Befragung zur Person angegeben, sie sei festgenommen worden wegen des Verdachts, Exil-Oppositionsparteien Berichte geliefert zu haben. In der Anhörung dagegen habe sie erklärt, ihr sei vorgeworfen worden, Passierscheine entwendet zu haben. Auch habe sie anlässlich der BzP gesagt, dass keine sexuellen Übergriffe stattgefunden hätten, während sie an der Anhörung ausgeführt habe, diese seien so häufig passiert, dass sie nicht wisse, wie oft es dazu gekommen sei. Auch wenn es nachvollziehbar sei, dass derartige Ereignisse mit Scham verbunden seien, so hätte dennoch erwartet werden können, dass sie diese gegenüber den Asylbehörden des Staates, in welchem sie Schutz vor gerade diesem Verfolgungselement suche, zumindest in Kurzform erwähne. Sodann würden in der Schilderung der Haftzeit Realkennzeichen völlig fehlen. Sie habe den Raum, in welchem sie mehrere Monate festgehalten worden sei, in keiner Weise beschreiben können; was sie damit begründet habe, dass es dunkel gewesen sei. Selbst dann hätte sie aber gewisse Eindrücke wie Beschaffenheit des Bodens oder der Wände, Schlafgelegenheit, Essen etc. wahrnehmen müssen. Ebenso wenig habe sie den Mann, der sich während der Haft mit ihr abgegeben habe, näher beschreiben können. Generell habe sie auf viele Fragen geantwortet, dass sie etwas nicht wisse und keine Ahnung habe. Im Übrigen müsse davon ausgegangen werden, dass Verfehlungen auch in Eritrea nicht in der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Art, sondern durch Untersuchungsbeamte in normalem Rahmen mittels Einvernahmen und Beweissicherungen nachgegangen werde. Auch die Schilderung ihrer Ausreise sei unglaubhaft, da sie nicht plausibel, substanzlos und durch Unwissenheit geprägt ausgefallen sei. Zusammenfassend müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin Eritrea nicht aus den von ihr genannten Gründen und auf die von ihr vorgebrachte Weise verlassen habe. B.c Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere lasse weder die allgemeine Lage in Eritrea auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin schliessen noch liege auf der individuellen Ebene etwas vor, das den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen liesse. Sie sei jung, abgesehen von einer (...) gesund, verfüge in ihrer Heimat über ein Beziehungsnetz und habe zudem auch mehrere Geschwister im Ausland. C. C.a Mit Eingabe vom 1. September 2017 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, sub-eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme als Ausländerin anzuordnen, sub-sub-eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben einer Vollmacht sowie der angefochtenen Verfügung - ein ärztliches Zeugnis vom 29. August 2017 sowie eine Bestätigung für eine (...)-Therapie vom 28. August 2017 eingereicht. C.b Zur Begründung ihrer Anträge liess die Beschwerdeführerin geltend machen, dass bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen insbesondere auch ihr Gesundheitszustand zu berücksichtigen sei. Sie leide seit langem an starker (...), sei deshalb in ärztlicher Behandlung und besuche regelmässig eine (...)-Therapeutin. Während der Anhörung habe sie unter starken Kopfschmerzen gelitten und Mühe gehabt, sich zu konzentrieren. Sie habe dies während der Anhörung auch erwähnt und in deren Verlauf darum gebeten, ein Medikament einnehmen zu dürfen. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die (...) ihr Aussageverhalten beeinflusst habe. Sodann sei es nachvollziehbar, dass sie bei der BzP die sexuellen Übergriffe nicht erwähnt habe. In ihrem Heimatland sei es eine grosse Schande, Opfer einer Vergewaltigung zu werden, und das Thema sei stark tabuisiert. Ihre Schilderungen der Haftzeit enthielten auch Realkennzeichen, namentlich habe sie immer wieder Dialoge wiedergegeben. Sie wäre im Übrigen problemlos in der Lage gewesen, weitere Details zu ihrer Umgebung und ihren Sinneswahrnehmungen anzugeben, wenn sie danach gefragt worden wäre. Sie habe die dahingehenden Aufforderungen des SEM aber so verstanden, dass sie beschreiben solle, was sie gesehen habe. Aufgrund der Dunkelheit in ihrer Zelle sei dies aber eben nicht viel gewesen. Es werde zu Unrecht behauptet, ihre Angaben seien unsubstantiiert und von Unwissen geprägt. Die von der Vorinstanz erwähnten Widersprüche bestünden ausschliesslich zwischen der Befragung zur Person und der Anhörung, die einen zeitlichen Abstand von rund einem Jahr und neun Monaten hätten. Die Erstbefragung habe kurz nach der Flucht und den traumatischen Erlebnissen während der Haft stattgefunden, weshalb sie durcheinander gewesen sei und unter Stress gestanden habe. Wohl deswegen habe sie nicht alle Umstände bereits bei der BzP erwähnt. In Eritrea seien Folter und Willkür weitverbreitet und es sei bekannt, dass die Behörden drastisch gegen missliebige Personen vorgehen würden. Eine Untersuchung in der von ihr geschilderten Form sei dort ohne weiteres denkbar. C.c Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien auch asylrelevant. Sie sei in Eritrea verhaftet und sexuell misshandelt worden, nachdem schwere Vorwürfe gegen sie erhoben worden seien. Selbst wenn ihr dies nicht geglaubt werden würde, so sei sie während des zivilen Nationaldienstes - den sie als dem (...) zugeteilte (...) geleistet habe - geflüchtet. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wäre. Im Übrigen sei der drohende Militärdienst auch ein Wegweisungshindernis im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG. Der eritreische Nationaldienst stelle eine Verletzung des Verbots unmenschlicher und erniedrigender Behandlung dar (Art. 3 EMRK) und verstosse gegen das Verbot der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK. Sie sei im wehrdienstfähigen Alter, während der Absolvierung des Nationaldienstes geflüchtet und würde bei einer Rückkehr, wenn nicht bereits sofort wegen der illegalen Ausreise inhaftiert, so doch mit Sicherheit wieder in den Dienst eingezogen. C.d Weiter liess die Beschwerdeführerin ausführen, es gehe ihr psychisch nicht gut. Weil sie aber erst vor Kurzem einen Termin bei einem Psychiater erhalten habe, lasse sich noch nicht genau sagen, welche Behandlungen erforderlich seien und ob allenfalls medizinische Wegweisungsvollzugshindernisse vorlägen. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, allfällige Beweismittel betreffend ihres psychischen Gesundheitszustandes einzureichen. E. E.a Die Rechtsvertreterin setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 20. September 2017 darüber in Kenntnis, dass sich die Beschwerdeführerin nun in psychiatrischer Behandlung befinde. Es sei derzeit aber noch nicht möglich, einen entsprechenden Arztbericht einzureichen, da die Behandlung gerade erst begonnen habe. E.b Mit Eingabe vom 3. November 2017 wurde ein ärztlicher Bericht von G._______, (...), vom (...) eingereicht. Darin wurde im Wesentlichen dargelegt, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem (...) September 2017 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Die von ihr glaubhaft beklagte Symptomatik entspreche einer (...). Es falle ihr sichtlich schwer, über die traumatischen Erlebnisse im Herkunftsland zu berichten. Ihre kurzen und ausweichenden Antworten würden im Sinne eines Selbstschutzes interpretiert. Krankheitsbedingt seien auch Erinnerungslücken möglich. Im Begleitschreiben zu diesem Arztbericht führte die Rechtsvertreterin aus, die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin müsse bei der Analyse der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen miteinbezogen werden. Ebenso müsse der Gesundheitszustand im Rahmen des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt werden. Gemäss der behandelnden Psychiaterin bestehe die Gefahr einer Retraumatisierung, wenn die Beschwerdeführerin einer erneuten Gefährdungssituation ausgesetzt würde. F. In seiner Vernehmlassung vom 13. November 2017 führte das SEM aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörung - trotz den geltend gemachten Kopfschmerzen - einen beschwerdefreien, allseitig orientierten und lebhaften Eindruck erweckt und es sei auch in psychischer Hinsicht keine Beeinträchtigung festzustellen gewesen. Sie habe auch nie um eine Pause oder einen Abbruch der Anhörung gebeten. Die Hilfswerksvertretung habe ebenfalls zu keinen Bemerkungen Anlass gehabt. Vor diesem Hintergrund seien die vorgebrachten Kopfschmerzen ([...]) als Schutzbehauptung zu werten. Auch der eingereichte psychiatrische Bericht vom (...) führe zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen habe die Beschwerdeführerin erst nach dem negativen Asylentscheid eine Psychiaterin aufgesucht und an der Anhörung noch angegeben, abgesehen von der (...) und schnell tränenden Augen keine weiteren Gesundheitsprobleme zu haben. Die diesbezüglich vorgebrachte Erklärung, sie habe nicht gewusst, dass die Möglichkeit einer psychiatrischen Behandlung bestehe, überzeuge nicht, da sie sich bereits seit zwei Jahren in der Schweiz aufhalte und eine in der Schweiz lebende Schwester habe. G. In ihrer Replik vom 29. November 2017 liess die Beschwerdeführerin geltend machen, sie habe während der Anhörung klar kommuniziert, dass sie unter Kopfschmerzen leide. Sie habe aber trotzdem versucht, die Befragung durchzustehen und sich nicht getraut, um einen Abbruch zu bitten. Dies dürfe nun nicht gegen sie verwendet werden. Im Übrigen werde an den bereits gemachten Ausführungen festgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit ihrer Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, zu Unrecht von den eritreischen Behörden festgenommen, in Haft gesetzt und im Rahmen einer Untersuchung gefoltert und vergewaltigt worden zu sein. Der Grund für diese Verhaftung beziehungsweise die ihr vorgeworfene Handlung stellen somit ein zentrales Element ihrer Vorbringen dar. Bei der Erstbefragung erklärte sie, dass sie wegen des Verdachts, im Exil lebenden Oppositionsparteien Berichte geliefert zu haben, festgenommen worden sei (vgl. Akten der Vor-instanz A4, S.7). Anlässlich der Anhörung gab sie an, dass sie anfänglich nicht gewusst habe, warum sie in Haft gesetzt worden sei. Erst zu einem späteren Zeitpunkt habe man sie gefragt, ob sie einen "Patt" - das werde einfach so genannt, sie wisse nicht, welche Anzahl damit gemeint sei - Passierscheine entwendet habe. Nachdem ihr Vorgesetzter ihr einige Tage vor der Festnahme bereits dieselbe Frage gestellt habe, habe sie dann gewusst, was ihr vorgeworfen werde. Weitere Vorwürfe seien ihr in diesem Zusammenhang aber nicht gemacht worden (vgl. A10, F60 ff.). Daraufhin wurde ihr vorgehalten, dass sie bei der BzP als Grund für die Festnahme angegeben habe, sie sei verdächtigt worden, Exil-Oppositionsparteien Berichte geliefert zu haben. Die Beschwerdeführerin erklärte, dies sei ihr auch einmal so gesagt worden. Meistens sei sie aber auf die Passierscheine angesprochen worden (vgl. A10, F74 f.). Auf Beschwerdeebene begründete sie ihr Aussageverhalten damit, dass zwischen der BzP und der Flucht sowie den traumatischen Erlebnissen der Haft nicht viel Zeit vergangen sei. Sie sei damals durcheinander gewesen und habe unter Stress gestanden, weshalb sie wohl nur vom Vorwurf, Exil-Oppositionsparteien Berichte geliefert zu haben, erzählt habe, und nicht auch von den weiteren Vorwürfen. Diese Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin in einer Stresssituation ausschliesslich den ihr oft vorgehaltenen Hauptvorwurf - und nicht eine einmal erwähnte Verdächtigung - nennt. Dies umso mehr, als die betreffenden Ereignisse bei der BzP noch nicht allzu lange zurücklagen. Zu erwähnen ist an dieser Stelle auch, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem psychiatrischen Kurzbericht vom (...) im Rahmen ihrer Behandlung auch gewisse Angaben zu ihrer Biografie gemacht hat. Offenbar hat sie ihrer Psychiaterin gegenüber angegeben, dass eines Tages Soldaten an ihrem Arbeitsplatz im (...) vorbeigekommen seien und sie beschuldigt hätten, illegale Papiere ausgestellt zu haben. Anschliessend sei sie in ein Hochsicherheitsgefängnis gebracht worden. Diese Schilderung weicht in mehreren Punkten von den anlässlich der Anhörung gemachten Angaben ab. Gemäss letzteren sei sie auf dem Nachhauseweg auf offener Strasse festgenommen worden. Erst nach einiger Zeit in Haft habe sie überhaupt erfahren, was ihr vorgeworfen werde, und zwar dass sie Passierscheine verloren respektive entwendet habe. Zwar könnten mit den "illegalen Papieren" durchaus auch Passierscheine gemeint sein. Um deren Ausstellung ist es gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Anhörung aber nie gegangen. Auch wenn die Angaben gegenüber der Psychiaterin in einem komplett anderen Rahmen erfolgten als jene gegenüber den Asylbehörden und ihnen deshalb keinesfalls eine allzu hohe Bedeutung beigemessen werden kann, so bleibt dennoch festzuhalten, dass die unterschiedlichen Angaben eher gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sprechen. 4.2 Ein weiteres gewichtiges Element der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist, dass sie während (...) Monaten ihrer Inhaftierung wiederholt vergewaltigt worden sei. Bei der BzP erwähnte sie dies jedoch nicht, vielmehr verneinte sie die Frage, ob es zu sexuellen Übergriffen gekommen sei (vgl. A4, S. 7). Der Grund, warum sie die Vergewaltigungen erst anlässlich der Anhörung vorgebracht habe, sei, dass dies in ihrer Heimat eine grosse Schande sei und dort stark tabuisiert werde. Sie habe deshalb erst gar nicht vorgehabt, diese Übergriffe zu erwähnen. Selbst ihrer Schwester habe sie erst davon erzählt, als diese sie wiederholt und mit Nachdruck auf ihre Albträume angesprochen habe. Ihre Schwester habe ihr daraufhin gesagt, sie müsse dies bei der Anhörung erwähnen. Sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen sind generell mit Scham behaftet und es ist unter Umständen nachvollziehbar, dass Asylsuchende diese nicht bereits bei der Erstbefragung von sich aus erwähnen. Ebenso ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass zu jenem Zeitpunkt auch eine konkrete Frage nach sexuellen Übergriffen verneint wird, obwohl solche stattgefunden haben. Vorliegend kommt jedoch zur erst nachträglichen Geldendmachung der sexuellen Übergriffe hinzu, dass diese nur sehr vage beschrieben werden. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei sehr oft vergewaltigt worden. Fast jedes Mal, wenn der Befrager sie aufgesucht habe, sei es dazu gekommen; dies sei praktisch seine Arbeit gewesen. Ihre Beschreibungen dieser Vorfälle, was kurz davor und danach geschehen sei, wie das Ganze abgelaufen sei oder wie der Befrager ausgesehen habe, sind jedoch äusserst kurz und beschränken sich auf allgemeine, wenig erlebnisgeprägte Angaben. Sie erklärte, dass sie das nicht schildern könne und es sei doch klar, was eine Schändung - damit meine sie eine Vergewaltigung - sei (vgl. A10, F179; F188). Es ist zwar verständlich, dass es einer Gesuchstellerin schwerfallen kann, über derartige Ereignisse zu sprechen. Dennoch ist es schwer nachvollziehbar, dass sie die Person, die sie jeweils befragt und auch vergewaltigt haben soll, nicht einmal ansatzweise beschreiben kann. Sie begründete dies damit, dass deren Gesicht stets verdeckt gewesen und es immer dunkel gewesen sei. Auch die Kleidung habe sie deshalb nicht erkennen können, sie denke aber, dass es militärische Sachen gewesen sein müssen, weil es sich ja um einen Soldaten gehandelt habe (vgl. A10, F183). Einerseits ist es schwer vorstellbar, dass die Befragungen, Schläge und Vergewaltigungen alle in einem Raum stattgefunden haben, der so dunkel gewesen sein soll, dass sie nicht einmal die Kleidung des Befragers habe erkennen können. Anderseits erklärte die Beschwerdeführerin an einer anderen Stelle, dass sie teilweise auch in einen Raum mitgenommen worden sei, in dem es Licht gegeben habe. Dabei sei der Befrager aber verdeckt gewesen, damit sie ihn nicht habe erkennen können. Allerdings müsste es ihr bei dieser Gelegenheit ohne weiteres möglich gewesen sein, seine Kleidung zu sehen und festzustellen, ob er eine Militäruniform getragen habe oder nicht. Generell konnte sie ihren Befrager - sie sei stets von derselben Person befragt, geschlagen und auch vergewaltigt worden - in keiner Weise beschreiben (vgl. A10, F48 ff.; F181 ff.). 4.3 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass selbst im Eritrea-Kontext nicht geglaubt werden könne, dass die Behörden eine Untersuchung auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Art vornehmen würden. Vielmehr hätten sie einem Verdacht auf Verfehlungen am Arbeitsplatz wohl in einem normalen Rahmen nachgehen können, weshalb die Darstellung der Beschwerdeführerin als unlogisch, konstruiert und übertrieben angesehen werden müsse. Es kann jedoch kaum bezweifelt werden, dass in Eritrea willkürliche Verhaftungen - namentlich von dem Regime missliebigen Personen - vorkommen und in Haft befindliche Personen nicht selten den Launen der jeweiligen Vorgesetzten oder des Gefängnispersonals ausgesetzt sind. Unabhängige rechtsstaatliche Institutionen existieren ebenso wenig wie die Möglichkeit, sich gegen ungerechtfertigte Inhaftierungen effektiv zur Wehr zu setzen. Macht eine asylsuchende Person aber eine solche Inhaftierung geltend, so kann erwartet werden, dass ihre Schilderung der Haft, die mehrere Monate gedauert haben soll, eine gewisse Substanz aufweist und hinreichend präzise ausfällt. Die Beschwerdeführerin führte in dieser Hinsicht aus, sie sei in einem dunklen Raum festgehalten worden. Während der Untersuchung sei sie oft geschlagen sowie mit Wasser überschüttet worden. Den Raum, in dem sie sich aufgehalten habe, konnte sie aber nicht beschreiben. Es sei dunkel gewesen und man habe nichts sehen können, weil nur ganz wenig Licht hineingedrungen sei (vgl. A10, F45 ff.). Diese Angaben sind äusserst spärlich, und zwar auch unter der Annahme, dass sie die darauf folgende Frage nach anderen Wahrnehmungen dahingehend verstanden hätte, dass ausschliesslich danach gefragt worden sei, was sie gesehen habe. Selbst mit wenig Licht hätte sie beispielsweise die Grösse des Raumes erkennen und beschreiben können oder ob es dort Möbel oder eine Schlafgelegenheit gegeben habe. Auch den anderen Raum, in den sie manchmal gebracht worden sei und in dem es Licht gegeben habe, beschrieb sie nicht näher. Sie erklärte lediglich, es habe dort einen Tisch und zwei Stühle gegeben und es seien dort dieselben Dinge passiert, wie auch in dem anderen Raum - die Untersuchung, die Schläge und auch die Schändung (vgl. A10, F66 ff.). Auf die Frage nach einer Beschreibung ihrer Haftzeit erklärte sie, es sei eine sehr schlechte Zeit gewesen und sie sei die ganze Zeit im Dunkeln gewesen (vgl. A10, F57 f.; F173 ff.). Präzisierende Angaben konnte sie kaum machen, vielmehr beschränkten sich ihre Ausführungen häufig auf Wiederholungen von bereits Gesagtem, Rückfragen oder die Antwort, sie könne dies doch nicht wissen oder erinnere sich nicht daran. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin mehrmals Dialoge wiedergibt, was - dies wird in der Beschwerdeschrift zu Recht festgehalten - ein Realkennzeichen darstellt. Es handelt sich dabei aber fast ausschliesslich um wenige, stetig wiederkehrende Sätze respektive Fragen, die ihr immer wieder gestellt worden seien. Die Schilderung dieser "Dialoge" vermag folglich nicht dazu zu führen, dass die ansonsten weitestgehend unsubstantiierten Angaben als glaubhaft zu qualifizieren wären, zumal in den Ausführungen der Beschwerdeführerin praktisch keine weiteren Realkennzeichen ersichtlich sind. Dem psychiatrischen Kurzbericht vom (...) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin offenbar auch gegenüber ihrer Psychiaterin "kurze und ausweichende Antworten" gegeben hat, was in jenem Bericht im Sinne eines Selbstschutzes interpretiert wurde. Im Zusammenhang mit ihren auch in anderen Punkten unsubstantiierten Angaben deutet dies aber eher darauf hin, dass sich die geltend gemachte Haft sowie die dabei erlittenen Misshandlungen nicht in der von ihr vorgebrachten Weise ereignet haben. 4.4 Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise unglaubhaft sind. Ihre Angaben hierzu sind äusserst oberflächlich und enthalten keinerlei Details oder Präzisierungen. Sie erklärte, der für ihren Fall zuständige Beamte habe Geld von ihr verlangt, nachdem sich herausgestellt habe, dass man bei der Untersuchung nichts gegen sie habe finden können. Ihr Vater habe sich daraufhin mit ihm verständigt, weshalb sie nichts darüber wisse, wie ihre Ausreise organisiert worden sei. Auch konnte sie das Fahrzeug, in dem sie am Abend das Gefängnis verlassen habe, nicht näher beschreiben und keine Angaben zur Fahrt selbst machen, da es dunkel gewesen sei und sie Probleme mit den Augen gehabt habe. Mutmasslich in F._______ habe sie frühmorgens das Fahrzeug gewechselt - welches sie wiederum nicht beschreiben konnte, da sie nicht darauf geachtet habe - und sei mit diesem in den Sudan gelangt, nach B._______. Ihre Angaben zu dieser Reise, die nun tagsüber stattgefunden haben müsste, waren ebenfalls äusserst spärlich. Sie gab an, sie seien sehr schnell gefahren, der Weg sei "erdig und flach" gewesen und sie hätten unterwegs eine Pause gemacht (vgl. A10, F84 ff.; F93 ff.). Ihre knappen Schilderungen zu ihrer Ausreise vermitteln genauso wie die unsubstantiierten Ausführungen zu ihrer Inhaftierung den Eindruck, dass ihre Angaben nicht den Tatsachen respektive ihren eigenen Erlebnissen entsprechen. 4.5 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, dass bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin auch ihr Gesundheitszustand berücksichtigt werden müsse. Sie leide seit langem an (...) und habe bei der Anhörung starke Kopfschmerzen gehabt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dies ihr Aussageverhalten beeinflusst habe, so dass ihre Angaben nun teilweise vage erschienen. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung erwähnte, dass sie unter Kopfschmerzen leide und in deren Verlauf darum bat, ein Medikament gegen (...) einnehmen zu dürfen. Es erscheint aber nicht überzeugend, dass dies dazu geführt haben soll, dass sie verschiedene Sachverhaltselemente bloss vage beschreiben konnte und trotz mehrfacher Aufforderung, ausführlichere und präzisere Angaben zu machen, nicht detaillierter erzählen konnte. Ebenso wenig erklärt es die widersprüchlichen Angaben zwischen der Anhörung und der BzP. Auch die im ärztlichen Bericht von G._______ vom (...) diagnostizierte (...) vermag die unglaubhaften Elemente der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin nicht ausreichend zu erklären. Trotz einer schwierigen psychischen Verfassung wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihre Vorbringen in zentralen Punkten - wie dem Grund für ihre mehrmonatige Inhaftierung sowie den Haftumständen - kohärent und hinreichend detailliert schildern kann. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin bei einer Gesamtbeurteilung ihrer Aussagen nicht als glaubhaft angesehen werden können. Weder vermögen ihre Angaben zu ihrer Festnahme, Inhaftierung und den dort erlittenen Misshandlungen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu erfüllen noch konnte sie glaubhaft machen, dass sie ihren Heimatstaat auf die von ihr dargelegte Art verlassen hat.

5. Im Folgenden ist auf die Frage einzugehen, ob die Beschwerdeführerin dennoch infolge illegaler Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.2 In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden kann und die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es bedürfe hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). 5.3 Im Falle der Beschwerdeführerin liegen keine derartigen zusätzlichen Faktoren vor. Sie hat in Eritrea die Schule bis zum ordentlichen Abschluss besucht und während des 12. Schuljahres in Sawa teilweise auch an militärischen Ausbildungen teilgenommen. Sie konnte eine rund zweijährige berufliche Ausbildung machen mit einem theoretischen Teil sowie mehreren Praktika. Nach deren Absolvierung wurde ihr - wohl im Rahmen des zivilen Nationaldienstes - eine Arbeitsstelle im (...) zugewiesen, die sie für rund fünf Jahre ausgeübt hat. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass sie eines Tages zu Unrecht verhaftet wurde, mehrere Monate in einem Gefängnis verbrachte und mithilfe von Bestechung freikam sowie das Land verlassen konnte. Entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift ist nicht anzunehmen, dass sie während der Leistung des zivilen Nationaldienstes aus Eritrea geflüchtet sei. Vielmehr ist - angesichts der unglaubhaften Ausführungen und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - davon auszugehen, dass sie nach ihrer rund siebenjährigen Leistung von Nationaldienst (Ausbildung sowie Arbeitstätigkeit) aus dem Dienst entlassen wurde. Sie kann somit nicht als Deserteurin oder Refraktärin gelten. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Somit vermag auch die geltend gemachte illegale Ausreise keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. 5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 7.4 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Bei der Beantwortung der Frage, ob abgewiesenen eritreischen Asylsuchenden, die in ihren Heimatstaat zurückkehren, grundsätzlich eine Einziehung in den Nationaldienst drohen würde, gelte es zwischen verschiedenen Personengruppen zu unterscheiden. Namentlich bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein, - insbesondere solchen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres ausgereist seien - sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Dabei könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen, wobei auch darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten. Die Frage, ob der genannten Personengruppe angesichts der eventuell drohenden Haft und des Einzugs in den Nationaldienst die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK oder eine Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK drohe, könne jedoch offen gelassen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2). Demgegenüber bestehe bei Personen, welche die Dienstpflicht bereits erfüllt hätten, keine ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr wieder in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Ferner gebe es auch andere Gründe, aufgrund welcher nicht davon auszugehen sei, dass bei einer Rückkehr der Einzug in den Nationaldienst drohe, zumal gewisse Personengruppen existieren würden, die vom Nationaldienst befreit werden könnten. Diesbezüglich müssten sich allerdings konkrete Hinweise ergeben. Weiter könnten darunter auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (sog. Diaspora-Status), weshalb ihnen in absehbarer Zeit ebenfalls kein Einzug drohe (vgl. ebd. E. 13.3 f.). 7.5 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ein Einzug in den Nationaldienst droht. Sie hat in Sawa sowohl das 12. Schuljahr als auch eine berufliche Ausbildung absolviert und in der Folge für mehrere Jahre zivilen Nationaldienst geleistet. Wie bereits dargelegt wurde, ist aufgrund ihrer unglaubhaften Vorbringen davon auszugehen, dass sie ordentlich aus dem Dienst entlassen wurde und somit auch keine erneute Einziehung zu befürchten hat. Folglich kann die Frage offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin über den Diaspora-Status verfügt, da ihr keine (erneute) Rekrutierung für den Nationaldienst droht. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Nationaldienst in Eritrea gegen Art. 3 EMRK oder gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK verstösst. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.6.1 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen. 7.6.2 Die Beschwerdeführerin ist eine heute (...)jährige Frau, die über eine gute Schulbildung und einen Berufsabschluss im Bereich des (...) verfügt. Zudem hat sie mehrere Jahre in dieser Branche gearbeitet. Ihre Eltern, bei denen sie vor ihrer Ausreise gewohnt hat, leben nach wie vor in D._______ und führen dort ein Fachgeschäft für (...) mit zwei Angestellten. Von ihren Geschwistern lebt noch eine verheiratete Schwester in Eritrea, ebenso wie mehrere Tanten und Onkel. Somit verfügt sie in ihrem Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches sie bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Ausserdem hat sie zwei in H._______ lebende Brüder, die beide berufstätig sind, eine Schwester im I._______ sowie eine in der Schweiz. Auch diese dürften in der Lage sein, sie nötigenfalls wirtschaftlich zu unterstützen. Die physische Gesundheit der Beschwerdeführerin ist zwar insofern beeinträchtigt, als dass sie seit längerem unter (...) leidet. Diese Erkrankung bestand jedoch bereits, als sie noch in Eritrea lebte, und kann auch dort behandelt werden. Sodann begab sich die Beschwerdeführerin nach Beschwerdeerhebung - knapp zwei Jahre nach ihrer Ankunft in der Schweiz - in psychiatrische Behandlung, wobei ihr eine (...) diagnostiziert wurde. Der diesbezügliche Arztbericht vom (...) hält fest, dass die aktuelle Behandlung aus therapeutischen Gesprächen bestehe und eine psychopharmakologische Behandlung beabsichtigt sei. Eine (...) Behandlung wäre indiziert, sei jedoch aufgrund der unsicheren sozialen Situation bei abgelehntem Asylgesuch nicht möglich. Die Beschwerdeführerin distanziere sich aber klar und glaubhaft von Suizidgedanken und -handlungen. Einer psychischen Belastung kommt im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich nur dann eine Bedeutung zu, wenn eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweist. In diesem Fall könnte sie zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führen (vgl. Urteil des BVGer E-4285/2013 E. 7.5.5 m.w.H.). Die vorliegend geltend gemachten psychischen Beschwerden stellen für die Beschwerdeführerin zwar eine nicht zu verkennende Beeinträchtigung dar. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass sie ein lebensbedrohliches Ausmass erreichen respektive eine medizinische Notlage hervorrufen, welche als konkrete und ernsthafte Gefährdung einzustufen wäre. Ferner sind die zuständigen schweizerischen Behörden gehalten, dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beim Vollzug der angefochtenen Verfügung angemessen Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der Sachverhalt ist nach Auffassung des Gerichts rechtsgenüglich erstellt und es ist kein Grund ersichtlich, die Sache zur erneuten Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung erweist sich auch - soweit diesbezüglich überprüfbar - als angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich die finanziellen Verhältnisse gemäss Aktenlage bisher nicht verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: