Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin reichte für sich und ihren Sohn B._______ am 14. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch ein, wo sie am 24. März 2011 im Rahmen der Befragung zur Person summarisch befragt wurde. A.b Am (...) wurde ihr Sohn C._______ geboren. A.c Mit Verfügung vom 11. März 2013 hob die Vorinstanz eine frühere Verfügung aus dem Dublin-Verfahren auf und nahm das nationale Asylverfahren in der Schweiz auf. A.d Am 4. September 2013 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen an. A.e Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei syrische Staatsbürgerin kurdischer Ethnie und in D._______ geboren worden. Ihr Vater sei ein wichtiges Mitglied der E._______-Partei gewesen. Sie habe sich deshalb als 14/15jährige der Folkloregruppe der Partei angeschlossen. Mitte April 2008 sei sie nach einem Auftritt der Gruppe von einer Patrouille mitgenommen und auf dem Posten des politischen Sicherheitsdienstes in F._______ verhört und misshandelt worden. Nach einigen Stunden habe man sie gehen lassen, nachdem ihr Vater einen einflussreichen Freund um Hilfe gebeten und Geld für ihre Freilassung bezahlt habe. Kurze Zeit später habe sie geheiratet und sei mit ihrem Mann nach D._______ gezogen. Am 14. oder 15. Februar 2011 habe sie zusammen mit ihrem Mann an einer Demonstration in D._______ zum Jahrestag der Verhaftung Öcalans teilgenommen. Die syrischen Sicherheitskräfte hätten mehrere Personen verhaftet, weshalb sie mit ihrem Ehemann von dort geflohen sei. Nach diesem Vorfall seien sie und ihr Mann von den Behörden gesucht worden. Deshalb habe sie sich zunächst bei ihrer Tante in D._______ versteckt. Später habe ihr Vater für sie, ihren Sohn und ihren Bruder die Ausreise aus Syrien organisiert. Ihren Mann habe sie am Tag nach der Demonstration das letzte Mal gesehen. Sie hätten sich erst wieder getroffen, als auch er im April 2013 in die Schweiz eingereist sei. Ihr älterer Sohn B._______ leide unter einem schweren Entwicklungsrückstand. A.f Mit Schreiben vom 16. Mai 2014 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Aussagen ihres Ehemannes, welche im Widerspruch zu ihren Vorbringen stehen würden. Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 reichte sie ihre Stellungnahme ein. B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 - eröffnet am 27. Juni 2014 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte deren Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob infolge Unzumutbarkeit aber den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte das BFM mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 29. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Bei einer Abweisung der Beschwerde sei die vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, das Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen des Ehemannes und Vaters zu vereinigen. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschuss zu verzichten. Als Beilagen reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Zentrums für Entwicklungsförderung, einen Bericht des Spitalzentrums, eine Bestätigung betreffend die heilpädagogische Früherziehung, mehrere Fotos, eine Parteimitgliedschaftsbestätigung, eine Parteibestätigung bezüglich ihres Vaters, einen Text über die kurdische demokratische Partei Syriens, eine Zeitzonenkarte, zwei Arztberichte sowie je eine Unterstützungsbestätigung für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 3. November 2014 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht eine Bestätigung über die heilpädagogische Früherziehung ihres Sohnes zukommen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.
E. 1.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Nichtgewährung von Asyl sowie die verfügte Wegweisung, weshalb die Ziffern 4 bis 7 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 26. Juni 2014, welche den Vollzug der Wegweisung und damit die angeordnete vorläufige Aufnahme betreffen, nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Entsprechend sind die Anträge auf andere beziehungsweise ergänzende Begründung der vorläufigen Aufnahme sowie auf deren zusätzliche Bestätigung durch das Gericht unzulässig. Zudem fehlt ihnen ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.
E. 2.1 Infolge ehelicher Verbindung und gemeinsamer Kinder der Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdeführer des Beschwerdeverfahrens E-4238/2014 werden diese Verfahren insoweit koordiniert, als die Urteile vom gleichen Spruchkörper behandelt und zeitgleich ergehen werden. Darüber hinaus ist ohne weiteres selbstverständlich, dass allfällige Erkenntnisse aus dem einen Verfahren im anderen Verfahren Berücksichtigung finden. Da das BFM jedoch zwei getrennte Verfügungen erlassen hat, wird das Bundesverwaltungsgericht auch zwei separate Entscheide erlassen. Soweit der Antrag auf Vereinigung der beiden Verfahren durch die gemeinsame Behandlung nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist, ist er abzuweisen.
E. 2.2 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Beschwerdeverfahren auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie auf unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E. 4.3 Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Die Beschwerdeführerin mache mit der Festnahme Ausreisegründe geltend, die sich 2008 zugetragen hätten und für die Ausreise 2011 nicht ursächlich seien, weshalb ihnen die Asylrelevanz fehle. Den weiteren Vorbringen fehle es dagegen an der Glaubhaftigkeit.
E. 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Vor-aussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, mit Verweisen).
E. 5.3 Mit Blick auf die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens im vorliegenden Fall zu eng angewendet hat.
E. 5.4 Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass zwischen ihren - je nach Fragekontext unterschiedlich dichten - Schilderungen der Geschehnisse rund um die Demonstration sowie die ihr vorausliegenden und nachfolgenden Tage keine relevanten Unstimmigkeiten nachgewiesen werden können. Dies betrifft, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, gerade auch die Angaben darüber, wie sie und ihr Mann von der Demonstration erfahren haben, zumal die in der Rechtsmitteleingabe dargelegten Sachverhalte die vorgängigen Schilderungen in plausibler Weise ergänzen, so dass das Gericht keinen Grund sieht, an ihnen zu zweifeln. Angesichts der Tatsache, dass zwischen den beiden Anhörungen zweieinhalb Jahre verstrichen sind und die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit ihren behinderten Sohn betreuen musste sowie einen zweiten Sohn geboren hat, kann man ihr nicht zum Vorwurf machen, dass gewisse Sachverhaltselemente vergessen gehen oder ihnen im Nachhinein mehr oder weniger Bedeutung zugemessen wird, zumal die von der Vorinstanz angeführten Unstimmigkeiten zwischen den Befragungen ihre in den wesentlichen Punkten deckungsgleichen Schilderungen nicht zu beeinträchtigen vermögen. Der Beschwerdeführerin gelingt es insgesamt, über die Geschehnisse an den Folgetagen der Demonstration sowie über die weiteren Ausreisemodalitäten sehr anschaulich, ausführlich und kohärent zu berichten (vgl. Akten BFM, A50/16, S. 4 f.).
E. 5.5 Die glaubhaft gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführerin sind auch asylrelevant. Dies gilt bereits für den Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Syrien im März 2011. Der für das Jahr 2008 angeführten Festnahme hat die Vorinstanz zwar zu Recht die Ursächlichkeit für die Ausreise im Jahr 2011 und damit die Asylrelevanz abgesprochen. Nichtsdestotrotz muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als Tochter eines lokalen Führers der kurdischen Partei und aufgrund ihres politischen Engagements für die kurdische Kultur - zumal seit ihrer Verhaftung in diesem Zusammenhang - den Behörden bekannt war. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die politische und menschenrechtliche Lage in Syrien seit der Ausreise der Beschwerdeführerin erhebliche Veränderungen erfahren hat (vgl. anstelle vieler etwa: Amnesty International, Report 2013, London 2013, S. 258 ff.; Human Rights Watch [HRW], World Report 2014 - Syria, Januar 2014; dies., Razed to the Ground - Syria's Unlawful Neighborhood Demolitions 2012-2013, Januar 2014; International Crisis Group [ICG], Syria's Metastasising Conflicts. Middle East Report N°143, Juni 2013; United Nations Human Rights Council, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, Version vom 12. Februar 2014; ebd., Version vom 13. August 2014; U. S. Congressional Research Service, Armed Conflict in Syria: Overview and U. S. Response, Version vom 10. September 2014; U. S. Department of State/Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, 2013 Country Reports on Human Rights Practices: Syria, Februar 2014). Namentlich aufgrund der glaubhaft gemachten politischen Betätigung und der familiären Bekanntheit hatte die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Sie hat es noch immer. Damit erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft.
E. 6 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG haben auch ihre minderjährigen Kinder Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern als Flüchtling anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und den mutmasslichen Aufwand des Rechtsvertreters ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag zu entrichten. Die Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltliche Verbeiständung sowie Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind hiermit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfügung vom 26. Juni 2014 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, die Beschwerdeführerin und die Kinder als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4241/2014 Urteil vom 26. Februar 2015 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, B._______, C._______, Syrien, vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprecher, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reichte für sich und ihren Sohn B._______ am 14. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch ein, wo sie am 24. März 2011 im Rahmen der Befragung zur Person summarisch befragt wurde. A.b Am (...) wurde ihr Sohn C._______ geboren. A.c Mit Verfügung vom 11. März 2013 hob die Vorinstanz eine frühere Verfügung aus dem Dublin-Verfahren auf und nahm das nationale Asylverfahren in der Schweiz auf. A.d Am 4. September 2013 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen an. A.e Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei syrische Staatsbürgerin kurdischer Ethnie und in D._______ geboren worden. Ihr Vater sei ein wichtiges Mitglied der E._______-Partei gewesen. Sie habe sich deshalb als 14/15jährige der Folkloregruppe der Partei angeschlossen. Mitte April 2008 sei sie nach einem Auftritt der Gruppe von einer Patrouille mitgenommen und auf dem Posten des politischen Sicherheitsdienstes in F._______ verhört und misshandelt worden. Nach einigen Stunden habe man sie gehen lassen, nachdem ihr Vater einen einflussreichen Freund um Hilfe gebeten und Geld für ihre Freilassung bezahlt habe. Kurze Zeit später habe sie geheiratet und sei mit ihrem Mann nach D._______ gezogen. Am 14. oder 15. Februar 2011 habe sie zusammen mit ihrem Mann an einer Demonstration in D._______ zum Jahrestag der Verhaftung Öcalans teilgenommen. Die syrischen Sicherheitskräfte hätten mehrere Personen verhaftet, weshalb sie mit ihrem Ehemann von dort geflohen sei. Nach diesem Vorfall seien sie und ihr Mann von den Behörden gesucht worden. Deshalb habe sie sich zunächst bei ihrer Tante in D._______ versteckt. Später habe ihr Vater für sie, ihren Sohn und ihren Bruder die Ausreise aus Syrien organisiert. Ihren Mann habe sie am Tag nach der Demonstration das letzte Mal gesehen. Sie hätten sich erst wieder getroffen, als auch er im April 2013 in die Schweiz eingereist sei. Ihr älterer Sohn B._______ leide unter einem schweren Entwicklungsrückstand. A.f Mit Schreiben vom 16. Mai 2014 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Aussagen ihres Ehemannes, welche im Widerspruch zu ihren Vorbringen stehen würden. Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 reichte sie ihre Stellungnahme ein. B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 - eröffnet am 27. Juni 2014 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte deren Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob infolge Unzumutbarkeit aber den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte das BFM mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 29. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Bei einer Abweisung der Beschwerde sei die vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, das Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen des Ehemannes und Vaters zu vereinigen. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschuss zu verzichten. Als Beilagen reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Zentrums für Entwicklungsförderung, einen Bericht des Spitalzentrums, eine Bestätigung betreffend die heilpädagogische Früherziehung, mehrere Fotos, eine Parteimitgliedschaftsbestätigung, eine Parteibestätigung bezüglich ihres Vaters, einen Text über die kurdische demokratische Partei Syriens, eine Zeitzonenkarte, zwei Arztberichte sowie je eine Unterstützungsbestätigung für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 3. November 2014 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht eine Bestätigung über die heilpädagogische Früherziehung ihres Sohnes zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten. 1.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Nichtgewährung von Asyl sowie die verfügte Wegweisung, weshalb die Ziffern 4 bis 7 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 26. Juni 2014, welche den Vollzug der Wegweisung und damit die angeordnete vorläufige Aufnahme betreffen, nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Entsprechend sind die Anträge auf andere beziehungsweise ergänzende Begründung der vorläufigen Aufnahme sowie auf deren zusätzliche Bestätigung durch das Gericht unzulässig. Zudem fehlt ihnen ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Infolge ehelicher Verbindung und gemeinsamer Kinder der Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdeführer des Beschwerdeverfahrens E-4238/2014 werden diese Verfahren insoweit koordiniert, als die Urteile vom gleichen Spruchkörper behandelt und zeitgleich ergehen werden. Darüber hinaus ist ohne weiteres selbstverständlich, dass allfällige Erkenntnisse aus dem einen Verfahren im anderen Verfahren Berücksichtigung finden. Da das BFM jedoch zwei getrennte Verfügungen erlassen hat, wird das Bundesverwaltungsgericht auch zwei separate Entscheide erlassen. Soweit der Antrag auf Vereinigung der beiden Verfahren durch die gemeinsame Behandlung nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist, ist er abzuweisen. 2.2 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Beschwerdeverfahren auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie auf unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 4.3 Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Die Beschwerdeführerin mache mit der Festnahme Ausreisegründe geltend, die sich 2008 zugetragen hätten und für die Ausreise 2011 nicht ursächlich seien, weshalb ihnen die Asylrelevanz fehle. Den weiteren Vorbringen fehle es dagegen an der Glaubhaftigkeit. 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Vor-aussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, mit Verweisen). 5.3 Mit Blick auf die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens im vorliegenden Fall zu eng angewendet hat. 5.4 Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass zwischen ihren - je nach Fragekontext unterschiedlich dichten - Schilderungen der Geschehnisse rund um die Demonstration sowie die ihr vorausliegenden und nachfolgenden Tage keine relevanten Unstimmigkeiten nachgewiesen werden können. Dies betrifft, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, gerade auch die Angaben darüber, wie sie und ihr Mann von der Demonstration erfahren haben, zumal die in der Rechtsmitteleingabe dargelegten Sachverhalte die vorgängigen Schilderungen in plausibler Weise ergänzen, so dass das Gericht keinen Grund sieht, an ihnen zu zweifeln. Angesichts der Tatsache, dass zwischen den beiden Anhörungen zweieinhalb Jahre verstrichen sind und die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit ihren behinderten Sohn betreuen musste sowie einen zweiten Sohn geboren hat, kann man ihr nicht zum Vorwurf machen, dass gewisse Sachverhaltselemente vergessen gehen oder ihnen im Nachhinein mehr oder weniger Bedeutung zugemessen wird, zumal die von der Vorinstanz angeführten Unstimmigkeiten zwischen den Befragungen ihre in den wesentlichen Punkten deckungsgleichen Schilderungen nicht zu beeinträchtigen vermögen. Der Beschwerdeführerin gelingt es insgesamt, über die Geschehnisse an den Folgetagen der Demonstration sowie über die weiteren Ausreisemodalitäten sehr anschaulich, ausführlich und kohärent zu berichten (vgl. Akten BFM, A50/16, S. 4 f.). 5.5 Die glaubhaft gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführerin sind auch asylrelevant. Dies gilt bereits für den Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Syrien im März 2011. Der für das Jahr 2008 angeführten Festnahme hat die Vorinstanz zwar zu Recht die Ursächlichkeit für die Ausreise im Jahr 2011 und damit die Asylrelevanz abgesprochen. Nichtsdestotrotz muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als Tochter eines lokalen Führers der kurdischen Partei und aufgrund ihres politischen Engagements für die kurdische Kultur - zumal seit ihrer Verhaftung in diesem Zusammenhang - den Behörden bekannt war. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die politische und menschenrechtliche Lage in Syrien seit der Ausreise der Beschwerdeführerin erhebliche Veränderungen erfahren hat (vgl. anstelle vieler etwa: Amnesty International, Report 2013, London 2013, S. 258 ff.; Human Rights Watch [HRW], World Report 2014 - Syria, Januar 2014; dies., Razed to the Ground - Syria's Unlawful Neighborhood Demolitions 2012-2013, Januar 2014; International Crisis Group [ICG], Syria's Metastasising Conflicts. Middle East Report N°143, Juni 2013; United Nations Human Rights Council, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, Version vom 12. Februar 2014; ebd., Version vom 13. August 2014; U. S. Congressional Research Service, Armed Conflict in Syria: Overview and U. S. Response, Version vom 10. September 2014; U. S. Department of State/Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, 2013 Country Reports on Human Rights Practices: Syria, Februar 2014). Namentlich aufgrund der glaubhaft gemachten politischen Betätigung und der familiären Bekanntheit hatte die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Sie hat es noch immer. Damit erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft.
6. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG haben auch ihre minderjährigen Kinder Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern als Flüchtling anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und den mutmasslichen Aufwand des Rechtsvertreters ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag zu entrichten. Die Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltliche Verbeiständung sowie Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind hiermit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfügung vom 26. Juni 2014 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, die Beschwerdeführerin und die Kinder als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli