Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 9. April 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch ein, wo er am 23. April 2013 im Rahmen der Befragung zur Person summarisch befragt wurde. Am 4. September 2013 hörte ihn die Vorinstanz vertieft zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie zu sein. Er habe seit 2004 in B._______ gewohnt und gearbeitet. Am 14. Februar 2011 habe er zusammen mit seiner Ehefrau an einer Demonstration in B._______ zum Jahrestag der Verhaftung Öcalans teilgenommen. An der Demonstration seien syrische Sicherheitskräfte aufgetaucht, weshalb er von dort geflohen sei. Nach diesem Vorfall seien er und seine Frau von den Behörden gesucht worden. Ein paar Tage später sei er von diesen festgenommen worden. Er sei zunächst auf dem C._______-Posten und anschliessend bis im August 2011 im D._______ Gefängnis inhaftiert gewesen. Nachdem er akzeptiert hätte, für die Behörden als Spitzel zu arbeiten, sei er aus der Haft entlassen worden. Er sei sofort untergetaucht und habe Syrien im September 2011 verlassen. In der Schweiz nehme er an Demonstrationen gegen das syrische Regime teil. B. Mit Schreiben vom 16. Mai 2014 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Aussagen der Ehefrau, welche im Widerspruch zu seinen Vorbringen stehen würden. Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 reichte er seine Stellungnahme ein. C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 - eröffnet am 27. Juni 2014 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob infolge Unzumutbarkeit den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Bei einer Abweisung der Beschwerde sei die angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen der Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder zu vereinigen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschuss zu verzichten. Als Beilagen reichte der Beschwerdeführer Fotos von seiner Teilnahme an Demonstrationen sowie einen Text über die kurdische demokratische Partei in Syrien zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Fotos von Veranstaltungsteilnahmen zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 3. November 2014 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine Bestätigung über die heilpädagogische Früherziehung seines Sohnes zukommen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.
E. 1.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Nichtgewährung von Asyl sowie die verfügte Wegweisung, weshalb die Ziffern 4 bis 7 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 26. Juni 2014, welche den Vollzug der Wegweisung und damit die angeordnete vorläufige Aufnahme betreffen, nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Entsprechend sind die Anträge auf andere beziehungsweise ergänzende Begründung der vorläufigen Aufnahme sowie auf deren zusätzliche Bestätigung durch das Gericht unzulässig. Zudem fehlt ihnen ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.
E. 2.1 Infolge ehelicher Verbindung und gemeinsamer Kinder des Beschwerdeführers mit der Beschwerdeführerin des Beschwerdeverfahrens E-4241/2014 werden diese Verfahren insoweit koordiniert, als die Urteile vom gleichen Spruchkörper behandelt und zeitgleich ergehen werden. Darüber hinaus ist ohne weiteres selbstverständlich, dass allfällige Erkenntnisse aus dem einen Verfahren im anderen Verfahren Berücksichtigung finden. Da die Vorinstanz zwei getrennte Verfügungen erlassen hat, wird das Bundesverwaltungsgericht auch zwei separate Entscheide erlassen. Soweit der Antrag auf Vereinigung der beiden Verfahren durch die gemeinsame Behandlung nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist, ist er abzuweisen.
E. 2.2 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Beschwerdeverfahren auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie auf unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E. 4.3 Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Der Beschwerdeführer mache mit den Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz zudem Nachfluchtgründe geltend, die infolge fehlender Exponiertheit nicht asylrelevant seien.
E. 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Vor- aussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, mit Verweisen).
E. 5.3 Mit Blick auf die aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens im vorliegenden Fall zu eng angewendet hat.
E. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass zwischen seinen - je nach Fragekontext unterschiedlich dichten - Schilderungen der Geschehnisse am Demonstrationstag und am Tag danach keine relevanten Unstimmigkeiten nachgewiesen werden können. Dem vorinstanzlichen Vorwurf, der Beschwerdeführer habe den Hausbesuch der Polizei bei der Erstbefragung nicht erwähnt, obschon er ihn in der späteren Anhörung als zentralen Anlass seines Untertauchens dargestellt habe, ist entgegenzuhalten, dass er diesem Polizeibesuch aufgrund seiner Abwesenheit zunächst wohl nicht dieselbe Bedeutung zugemessen haben mag wie seine Frau, die sich deshalb samt Kind bei der Nachbarin verstecken musste. Dass dieses Ereignis in der nachträglichen Beurteilung und der ausführlicheren Frage-Antwort-Situation der Anhörung einen anderen Stellenwert gewinnt, ist dem Beschwerdeführer nicht anzulasten. Auch ist dem Beschwerdeführer aufgrund der Akten Recht zu geben, dass für ihn - aufgrund der persönlichen Betroffenheit - seine einige Tage später erfolgte Festnahme grundsätzlich das wichtigere Ereignis darstellt als der erfolglose Polizeibesuch in seinem (leeren) Haus. Ferner ist die Unstimmigkeit über den Ort, von welchem aus die Ehefrau den Beschwerdeführer angerufen habe, angesichts der verstrichenen Zeit verständlich. Dass man nach zwei Jahren nicht mehr genau weiss, ob nach dem Polizeibesuch nur ein Anruf von der Tante aus getätigt oder zuvor aus dem Haus der Nachbarin noch ein kurzer Warnanruf erfolgt ist, ist jedenfalls für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht entscheidend. Auch ist es durchaus nachvollziehbar, dass derselbe Freund, welcher am Tag nach der Demonstration angerufen und vor den Behörden gewarnt habe, von den Ehegatten mit unterschiedlichem Namen bezeichnet wird, je nachdem, ob sie ihn mit seinem Decknamen oder mit seinem tatsächlichen Namen ansprechen. Angesichts der späten Einführung der Familiennamen im arabischen Raum und ihrer Ungebräuchlichkeit zumal im persönlichen Freundeskreis ist es ebenfalls nicht erstaunlich, wenn der Beschwerdeführer den Nachnamen des Freundes nicht nennen kann, bei welchem er sich einige Tage versteckte. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - Recht zu geben, dass er seine Festnahme, anlässlich derer er misshandelt wurde, durchaus detailliert und substantiell schildern konnte.
E. 5.5 Die glaubhaft gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers sind ausserdem asylrelevant. Dies gilt zum einen bereits für den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien im September 2011. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die politische und menschenrechtliche Lage in Syrien seither erhebliche Veränderungen erfahren hat (vgl. anstelle vieler etwa: Amnesty International, Report 2013, London 2013, S. 258 ff.; Human Rights Watch [HRW], World Report 2014 - Syria, Januar 2014; dies., Razed to the Ground - Syria's Unlawful Neighborhood Demolitions 2012-2013, Januar 2014; International Crisis Group [ICG], Syria's Metastasising Conflicts. Middle East Report N°143, Juni 2013; United Nations Human Rights Council, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, Version vom 12. Februar 2014; ebd., Version vom 13. August 2014; U. S. Congressional Research Service, Armed Conflict in Syria: Overview and U. S. Response, Version vom 10. September 2014; U. S. Department of State/Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, 2013 Country Reports on Human Rights Practices: Syria, Februar 2014). Namentlich aufgrund der bereits erlittenen Inhaftierung und Misshandlung hat der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 6 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und den mutmasslichen Aufwand des Rechtsvertreters ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten. Die Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltliche Verbeiständung sowie Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind hiermit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist
- Die Verfügung vom 26. Juni 2014 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4238/2014 Urteil vom 26. Februar 2015 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am 1. Oktober 1979, Syrien, vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2014 / N (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 9. April 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch ein, wo er am 23. April 2013 im Rahmen der Befragung zur Person summarisch befragt wurde. Am 4. September 2013 hörte ihn die Vorinstanz vertieft zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie zu sein. Er habe seit 2004 in B._______ gewohnt und gearbeitet. Am 14. Februar 2011 habe er zusammen mit seiner Ehefrau an einer Demonstration in B._______ zum Jahrestag der Verhaftung Öcalans teilgenommen. An der Demonstration seien syrische Sicherheitskräfte aufgetaucht, weshalb er von dort geflohen sei. Nach diesem Vorfall seien er und seine Frau von den Behörden gesucht worden. Ein paar Tage später sei er von diesen festgenommen worden. Er sei zunächst auf dem C._______-Posten und anschliessend bis im August 2011 im D._______ Gefängnis inhaftiert gewesen. Nachdem er akzeptiert hätte, für die Behörden als Spitzel zu arbeiten, sei er aus der Haft entlassen worden. Er sei sofort untergetaucht und habe Syrien im September 2011 verlassen. In der Schweiz nehme er an Demonstrationen gegen das syrische Regime teil. B. Mit Schreiben vom 16. Mai 2014 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Aussagen der Ehefrau, welche im Widerspruch zu seinen Vorbringen stehen würden. Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 reichte er seine Stellungnahme ein. C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 - eröffnet am 27. Juni 2014 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob infolge Unzumutbarkeit den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Bei einer Abweisung der Beschwerde sei die angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen der Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder zu vereinigen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschuss zu verzichten. Als Beilagen reichte der Beschwerdeführer Fotos von seiner Teilnahme an Demonstrationen sowie einen Text über die kurdische demokratische Partei in Syrien zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Fotos von Veranstaltungsteilnahmen zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 3. November 2014 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine Bestätigung über die heilpädagogische Früherziehung seines Sohnes zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten. 1.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Nichtgewährung von Asyl sowie die verfügte Wegweisung, weshalb die Ziffern 4 bis 7 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 26. Juni 2014, welche den Vollzug der Wegweisung und damit die angeordnete vorläufige Aufnahme betreffen, nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Entsprechend sind die Anträge auf andere beziehungsweise ergänzende Begründung der vorläufigen Aufnahme sowie auf deren zusätzliche Bestätigung durch das Gericht unzulässig. Zudem fehlt ihnen ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Infolge ehelicher Verbindung und gemeinsamer Kinder des Beschwerdeführers mit der Beschwerdeführerin des Beschwerdeverfahrens E-4241/2014 werden diese Verfahren insoweit koordiniert, als die Urteile vom gleichen Spruchkörper behandelt und zeitgleich ergehen werden. Darüber hinaus ist ohne weiteres selbstverständlich, dass allfällige Erkenntnisse aus dem einen Verfahren im anderen Verfahren Berücksichtigung finden. Da die Vorinstanz zwei getrennte Verfügungen erlassen hat, wird das Bundesverwaltungsgericht auch zwei separate Entscheide erlassen. Soweit der Antrag auf Vereinigung der beiden Verfahren durch die gemeinsame Behandlung nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist, ist er abzuweisen. 2.2 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Beschwerdeverfahren auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie auf unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 4.3 Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Der Beschwerdeführer mache mit den Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz zudem Nachfluchtgründe geltend, die infolge fehlender Exponiertheit nicht asylrelevant seien. 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Vor- aussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, mit Verweisen). 5.3 Mit Blick auf die aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens im vorliegenden Fall zu eng angewendet hat. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass zwischen seinen - je nach Fragekontext unterschiedlich dichten - Schilderungen der Geschehnisse am Demonstrationstag und am Tag danach keine relevanten Unstimmigkeiten nachgewiesen werden können. Dem vorinstanzlichen Vorwurf, der Beschwerdeführer habe den Hausbesuch der Polizei bei der Erstbefragung nicht erwähnt, obschon er ihn in der späteren Anhörung als zentralen Anlass seines Untertauchens dargestellt habe, ist entgegenzuhalten, dass er diesem Polizeibesuch aufgrund seiner Abwesenheit zunächst wohl nicht dieselbe Bedeutung zugemessen haben mag wie seine Frau, die sich deshalb samt Kind bei der Nachbarin verstecken musste. Dass dieses Ereignis in der nachträglichen Beurteilung und der ausführlicheren Frage-Antwort-Situation der Anhörung einen anderen Stellenwert gewinnt, ist dem Beschwerdeführer nicht anzulasten. Auch ist dem Beschwerdeführer aufgrund der Akten Recht zu geben, dass für ihn - aufgrund der persönlichen Betroffenheit - seine einige Tage später erfolgte Festnahme grundsätzlich das wichtigere Ereignis darstellt als der erfolglose Polizeibesuch in seinem (leeren) Haus. Ferner ist die Unstimmigkeit über den Ort, von welchem aus die Ehefrau den Beschwerdeführer angerufen habe, angesichts der verstrichenen Zeit verständlich. Dass man nach zwei Jahren nicht mehr genau weiss, ob nach dem Polizeibesuch nur ein Anruf von der Tante aus getätigt oder zuvor aus dem Haus der Nachbarin noch ein kurzer Warnanruf erfolgt ist, ist jedenfalls für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht entscheidend. Auch ist es durchaus nachvollziehbar, dass derselbe Freund, welcher am Tag nach der Demonstration angerufen und vor den Behörden gewarnt habe, von den Ehegatten mit unterschiedlichem Namen bezeichnet wird, je nachdem, ob sie ihn mit seinem Decknamen oder mit seinem tatsächlichen Namen ansprechen. Angesichts der späten Einführung der Familiennamen im arabischen Raum und ihrer Ungebräuchlichkeit zumal im persönlichen Freundeskreis ist es ebenfalls nicht erstaunlich, wenn der Beschwerdeführer den Nachnamen des Freundes nicht nennen kann, bei welchem er sich einige Tage versteckte. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - Recht zu geben, dass er seine Festnahme, anlässlich derer er misshandelt wurde, durchaus detailliert und substantiell schildern konnte. 5.5 Die glaubhaft gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers sind ausserdem asylrelevant. Dies gilt zum einen bereits für den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien im September 2011. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die politische und menschenrechtliche Lage in Syrien seither erhebliche Veränderungen erfahren hat (vgl. anstelle vieler etwa: Amnesty International, Report 2013, London 2013, S. 258 ff.; Human Rights Watch [HRW], World Report 2014 - Syria, Januar 2014; dies., Razed to the Ground - Syria's Unlawful Neighborhood Demolitions 2012-2013, Januar 2014; International Crisis Group [ICG], Syria's Metastasising Conflicts. Middle East Report N°143, Juni 2013; United Nations Human Rights Council, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, Version vom 12. Februar 2014; ebd., Version vom 13. August 2014; U. S. Congressional Research Service, Armed Conflict in Syria: Overview and U. S. Response, Version vom 10. September 2014; U. S. Department of State/Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, 2013 Country Reports on Human Rights Practices: Syria, Februar 2014). Namentlich aufgrund der bereits erlittenen Inhaftierung und Misshandlung hat der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und den mutmasslichen Aufwand des Rechtsvertreters ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten. Die Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltliche Verbeiständung sowie Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind hiermit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist
2. Die Verfügung vom 26. Juni 2014 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli