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E-4229/2006

E-4229/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2010-01-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Eltern sowie die beiden jüngsten Geschwister des Beschwerdeführers, E._______und F._______, suchten am 26. August 1999 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2001 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) ihr Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Diese Verfügung wurde mit Beschwerdeeingabe vom 4. Februar 2002 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) angefochten. A.b Am 1. April 2002 reisten der Beschwerdeführer und seine Brüder G._______ und H._______ unter Umgehung der Grenzkontrolle per Auto in die Schweiz ein, wo sie am 10. April 2002 - unterstützt durch eine schriftliche Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters - in der Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch einreichten. Nach der Kurzbefragung vom 16. April 2002 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Solothurn zugeteilt und am 5. Juni 2002 von den kantonalen Behörden eingehend zu seinen Asylgründen befragt. A.c Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei sunnitischer Araber und stamme aus Aden. Nach der Ausreise seiner Eltern und der beiden jüngsten Geschwister hätten er und seine Brüder G._______ und H._______ bei ihrer Tante N. gelebt. Am 25. Februar 2000 sei er von den Behörden im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten seines Vaters festgenommen und im Gefängnis "Maaskar Tarek" in Churmaksar festgehalten worden. Er sei in Haft geschlagen und zum Aufenthaltsort und den Aktivitäten seines Vaters verhört worden. Am 29. November 2000 habe er mithilfe von Beamten, welche sein Onkel N. bestochen habe, aus dem Gefängnis entkommen können und habe sich in der Folge zusammen mit seinen Brüdern bei Bekannten seiner Familie in I._______ versteckt. Da er befürchtet habe, erneut festgenommen zu werden, habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Am 2. Juli 2001 seien er und seine beiden Brüder mit von einem Verwandten beschafften Reisepässen per Flugzeug aus Sanaa abgereist und via Frankfurt am Main nach Polen geflogen. Von dort seien sie nach Deutschland abgeschoben worden und hätten dort um Asyl nachgesucht. Nach Ablehnung des Asylgesuchs in Deutschland im November 2001 hätten er und seine Brüder sich illegal dort aufgehalten, bis ein Bekannter sie in die Schweiz gebracht habe. A.d Mit Schreiben vom 13. Juni 2002 (A16) verlangte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass die Ergebnisse der Anhörung vom 5. Juni 2002 für die Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen seien und die kantonale Anhörung komplett zu wiederholen sei, da die Befragung ohne Anwesenheit des Rechtsvertreters durchgeführt worden sei. Eventualiter sei dem Rechtsvertreter vorgängig Akteneinsicht in das Protokoll der Anhörung vom 5. Juni 2002 zu gewähren. A.e Mit Schreiben vom 27. September 2002 (A19) stellte das BFF, (heute: BFM) dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie der Anhörungsprotokolle zu und gewährte ihm eine Frist für eine allfällige Stellungnahme. A.f Am 29. Oktober 2002 (A22) erfolgte eine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Anhörungsprotokoll vom 5. Juni 2002. Weiter wurden die Anträge gestellt, dass der Beschwerdeführer erneut zu seinen Asylgründen anzuhören sei, oder ihm zumindest eine erneute Frist für eine Stellungnahme eingeräumt werde. A.g Am 19. Januar 2003 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und suchte am 27. Januar 2003 bei der Empfangsstelle Basel um Asyl nach. Am 29. Januar 2003 fand die summarische Befragung, am 7. Februar 2003 die Anhörung durch die kantonale Behörde statt. A.h Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe sich am 14. Dezember 2000 mit dem Beschwerdeführer verheiratet, ohne ihre Familienangehörigen darüber in Kenntnis zu setzen. Ein Onkel ihres Ehemannes habe veranlasst, dass die Heirat vom zuständigen Richter beurkundet worden sei, ohne dass sie oder ihr Ehemann anwesend gewesen seien. Um die Familienehre zu wahren, sei die Zustimmung ihres Vaters in der Heiratsurkunde festgehalten worden, obwohl jener davon nichts gewusst habe. Sie habe nach der Heirat weiterhin bei ihrer Familie gelebt. Am 2. Januar 2001 hätten Polizisten, welche ihren Ehemann gesucht hätten, ihr Elternhaus aufgesucht, dieses durchsucht und sie auf den Polizeiposten mitgenommen. Dort sei sie während etwa fünf Stunden zum Verbleib ihres Ehemannes verhört worden. Ihre Familie habe sie in der Folge beschuldigt, die Familienehre beschmutzt zu haben und von ihr verlangt, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen und einen anderen Mann zu heiraten. Aufgrund des auf sie ausgeübten Drucks sei sie schliesslich am 20. September 2002 zu einer Freundin in J._______ geflüchtet, wo sie sich bis zur Ausreise am 17. Januar 2003 versteckt aufgehalten habe. Ein Bekannter ihrer Freundin habe ihr ein Reisepapier beschafft und sie sei in Begleitung dieser Person per Flugzeug nach Italien gereist, von wo sie ein weiterer Schlepper in die Schweiz gebracht habe. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Eheschein in Kopie ein. A.i Am (...) wurde der Sohn C._______ der Beschwerdeführer geboren. A.j Mit Schreiben vom 10. Februar 2004 (A35) informierte das BFF den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, dass es bei der Schweizerischen Vertretung in Riad um nähere Abklärungen zu eingereichten Dokumenten des Vaters des Beschwerdeführers ersucht habe. Der wesentliche Inhalt der Botschaftsauskünfte vom 15. September 2002 und 25. März 2003 wurde dem Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht, und es wurde ihm die Möglichkeit zu einer entsprechenden Stellungnahme geboten. A.k Mit Schreiben vom 25. Februar 2004 (A36) teilte die heutige Rechtsvertreterin dem BFF mit, dass sie das Mandat zur Vertretung der Beschwerdeführer von deren ursprünglichem Rechtsvertreter übernommen habe und reichte eine Vollmacht des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig ersuchte sie um eine Fristverlängerung bezüglich der Stellungnahme zum Schreiben vom 10. Februar 2004. A.l Mit Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 7. April 2004 (A37) nahmen die Beschwerdeführer zu den Berichten der Schweizerischen Botschaft in Riad Stellung. Namentlich nahm der Beschwerdeführer Bezug auf Dokumente aus dem Asylverfahren seines Vaters K._______, welche die Verfolgung seines Vaters und damit einhergehend auch die Verfolgung des Beschwerdeführers im Jemen belegen sollten. Ferner reichten die Beschwerdeführer einen Haft- und Durchsuchungsbefehl betreffend den Vater des Beschwerdeführers vom 8. April 2003 und einen undatierten Brief des Onkels S. des Beschwerdeführers, beide Dokumente in Kopie inklusive Übersetzung, mehrere Zeitungsartikel in Kopie inklusive Übersetzung, ein Arztzeugnis vom 4. März 2004 betreffend den Vater des Beschwerdeführers und eine Vollmacht der Beschwerdeführerin zugunsten ihrer neuen Rechtsvertreterin ein. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2005 - eröffnet am 1. Juli 2005 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 2. August 2005 erhoben die Beschwerdeführer bei der damals zuständigen ARK Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragten deren Aufhebung sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ferner reichten sie zwei im Internet publizierte Artikel zur Gewalt an Frauen im Jemen in Kopie, inklusive Übersetzung, sowie eine Fürsorgebestätigung der Sozialdirektion (...) vom 28. Juli 2007 und eine Kostennote ihrer Rechtsvertreterin ein. D. Mit Eingabe vom 12. August 2005 (Poststempel) wurden zwei fremdsprachige Dokumente zu den Akten gereicht, bei welchen es sich gemäss den gleichzeitig eingereichten französischen Übersetzungen um eine Bestätigung des Präsidenten des Gerichts erster Instanz von L._______ vom 29. Juli 2005 sowie um eine Bestätigung des Richters M._______, welcher die Heirat der Beschwerdeführer beurkundet habe, vom 27. Juli 2005, handelt. Überdies wurde ein Schreiben des Präsidenten der [Parteiname] vom 2. August 2005 inklusive Zustellcouvert eingereicht, in welchem unter anderem die Mitgliedschaft des Vaters des Beschwerdeführers bei dieser Gruppierung bestätigt wird. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2005 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens entschieden werde. Zudem wurden die Beschwerdeführer dazu aufgefordert, innert Frist das von ihnen in Aussicht gestellte Arztzeugnis sowie eine Erklärung der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht einzureichen. F. Mit Eingabe vom 31. August 2005 reichten die Beschwerdeführer zwei Entbindungserklärungen zugunsten der sie behandelnden Ärzte ein. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 31. August 2005 machten die Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Problemen und reichten zwei Arztzeugnisse vom 25. August 2005 beziehungsweise 23. August 2005 sowie das Original der Bestätigung des Zivilstandsrichters M._______ vom 27. Juli 2005, inklusive Zustellcouvert und einen Auszug aus einer Publikation zur Situation der Frauen im Jemen ein. H. In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2005 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Telefax-Eingabe vom 9. November 2005 übermittelte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer der ARK eine Kopie einer Eingabe vom 12. September 2005, mit welcher im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers das Original der Bestätigung des Gerichtspräsidenten des erstinstanzlichen Gerichts von L._______ vom 29. Juli 2009 eingereicht worden war. J. Innert erstreckter Frist machten die Beschwerdeführer mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. Dezember 2005 von dem ihnen eingeräumten Recht zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Gebrauch. K. Mit Eingabe vom 25. Januar 2007 reichten die Beschwerdeführer eine neue Übersetzung der Bestätigung des Zivilstands-Richters M._______. vom 27. Juli 2005, ein Schreiben des Onkels N. des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2006 des Inhalts, dass der Vater der Beschwerdeführerin ein Verfahren gegen ihn (den Onkel) wegen Beihilfe zur Entführung einleiten und die Auslieferung der Beschwerdeführerin veranlassen wolle (im Original inkl. Zustellcouvert und Übersetzung), einen Brief der Freundin der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2007 betreffend Drohungen von deren Vater und Brüdern (Fax-Kopie mit Übersetzung), sowie ein Arztzeugnis betreffend die Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2006 zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 5. Februar 2007 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführer das Original des Briefes der Freundin der Beschwerdeführerin sowie der Übersetzung, das Zustellcouvert und einen Auszug aus dem jemenitischen Gesetz gegen Entführung nach. M. Mit Eingabe vom 13. März 2007 (Poststempel) reichte die Rechtsvertreterin einen Geburtsschein der Beschwerdeführerin, ausgestellt am 24. Januar 2007, inklusive Übersetzung ein. N. Auf entsprechende Aufforderung mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2007 hin machten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2007 nähere Angaben zu [Medienname] (Art und Charakter dieses Medienerzeugnisses) sowie ergänzende Ausführungen zum politischen Engagement von ihnen und ihren Familienangehörigen in der Schweiz. Im Weiteren wurden ein Internetausdruck der Ausgabe von [Medienname] vom 24. November 2007 sowie ein Artikel der International Herald Tribune vom 26. August 2007 eingereicht. Überdies reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer ihre Kostennote zu den Akten. O. Mit Urteil vom 30. Januar 2008 (E-6990/2006) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Vater des Beschwerdeführers wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei und wies das BFM an, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Soweit die Mutter und die Geschwister E._______und F._______ des Beschwerdeführers betreffend, hob das Gericht die angefochtene Verfügung auf und wies das Bundesamt an, ihnen Asyl zu gewähren. P. Am (...) wurde die Tochter D._______ der Beschwerdeführer geboren. Q. Mit zwei separaten Urteilen vom 10. Juli 2009 (E-4011/2006 und E-4012/2006) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Brüder H._______ und G._______ des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2005 gut und wies das Bundesamt an, ihnen Asyl zu gewähren. R. Mit Eingabe vom 12. Februar 2009 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführer ein auf der Website von [Parteiname] publiziertes Protokoll einer Sitzung (...) [Parteiname] vom 28. Juni 2008, mit Nennung des Beschwerdeführers als Teilnehmer, ein. S. Mit Eingabe vom 3. September 2009 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführer drei im Internet publizierte Artikel über Veranstaltungen der [Parteiname] sowie mehrere diesbezügliche Fotos zu den Akten. T. Mit Eingabe vom 26. November 2009 (vorab per Telefax) reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung der Instruktionsrichterin hin eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Das Bundesamt wies zur Begründung der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer gerechtfertigt seien, weil der Beschwerdeführer bereits erfolglos ein Asylverfahren in Deutschland durchlaufen habe und die Beschwerdeführenden ihre angebliche Verfolgungssituation massgeblich von den Aktivitäten ihres Vaters beziehungsweise Schwiegervaters ableiten würden, welche jedoch in der diesen betreffenden Verfügung vom 21. Dezember 2001 als unglaubhaft erachtet worden seien. Insbesondere habe eine Botschaftsabklärung betreffend mehrere vom Vater des Beschwerdeführers eingereichte Dokumente ergeben, dass es sich bei diesen um Fälschungen handle. Die gegen dieses Abklärungsergebnis formulierten Einwände vermöchten nicht zu überzeugen und auch die weiteren zum Beleg der Vorbringen des Vaters eingereichten Beweismittel (Durchsuchungsbefehl, Zeitungsartikel, Schreiben des Onkels) seien nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen umzustossen. Dies gelte ferner auch für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten körperlichen Beschwerden, welche angeblich Folge der schlechten Behandlung in der Haft seien. Diese könnten durchaus auch eine andere, asylrechtlich nicht relevante Ursache haben. Aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Heiratsurkunde gehe hervor, dass beide Brautleute sowie der Vater der Beschwerdeführerin bei der Trauung anwesend gewesen seien und letzterer seine Zustimmung zur Heirat gegeben habe. Dies stehe im Widerspruch zu den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin. Da ferner grundsätzliche Zweifel an der Hausdurchsuchung und dem Verhör durch die Sicherheitskräfte aufgrund der Fahndung nach ihrem Ehemann angebracht seien, müssten auch die von ihr vorgebrachten Probleme mit ihrer Familie in Frage gestellt werden.

E. 5.1 Soweit die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründe betreffend, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss seiner Darstellung erfolgten die geschilderten behördlichen Repressalien, weil die Behörden seinen Vater aufgrund dessen oppositioneller Aktivitäten gesucht hätten. Mit Urteil vom 30. Januar 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers letztinstanzlich entschieden (vgl. Urteil i.S. E-6990/2006). Was die von diesem geltend gemachten Vorfluchtgründe betrifft (betreffend die Nachfluchtgründe vgl. unten, E. 5.3), kam das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, er habe zwar hinreichend belegen können, dass er Offizier in der südjemenitischen Armee und zudem Mitglied bei der [Parteiname] gewesen sei, es erscheine jedoch unglaubhaft, dass er in der Zeit zwischen 1994 und seiner Ausreise aus dem Jemen im August 1999 in der von ihm geschilderten Weise verfolgt worden sei (vgl. Urteil vom 30. Januar 2008 i.S. E-6990/2006 E. 4.1). Aufgrund der Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 1994 bis zu seiner Ausreise im Jahre 1999 keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte und seine exilpolitischen Aktivitäten gemäss Aktenlage erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers begannen, erscheint es unrealistisch, dass der Beschwerdeführer von den jemenitischen Sicherheitskräften bis zur eigenen Ausreise im Jahr 2001 in einer flüchtlingsrechtlich relevanten Weise behelligt wurde. Die im vorliegenden Verfahren zur Untermauerung der Vorfluchtgründe des Vaters des Beschwerdeführers eingereichten Beweismittel lagen auch in dessen Asylverfahren vor und wurden sowohl in der diesen betreffenden Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2001 als auch im zitierten Beschwerdeurteil gewürdigt und grösstenteils als Fälschungen erkannt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 7. April 2004 sowie in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, eine andere Einschätzung der behaupteten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers und seines Vaters zu rechtfertigen. Insbesondere vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten und durch ein ärztliches Zeugnis vom 23. August 2005 dokumentierten gesundheitlichen Probleme die angeblich erlittene Folter nicht zu belegen, da ihnen durchaus auch andere, flüchtlingsrechtlich nicht relevante Ursachen zugrunde liegen können. Ob die Anhörung ohne rechtzeitige Einladung des Rechtsvertreters korrekt habe durchgeführt werden können (vgl. oben Bst. Ad. und Af.), kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen letztlich offenbleiben.

E. 5.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.). Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe - welche, wie sich zeigen wird, im kommenden Fall zum Tragen kommen - liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren (vgl. EMARK 1994 Nr. 17 E. 3b u. 4 S. 135 u. 137 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.]: Handbuch zum Asyl - und Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S.202 ff.; WALTER KÄLIN, a.a.O., S. 130 f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/MÜNCH/GEISER/ ARNOLD [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 8.20).

E. 5.3 Der Vater des Beschwerdeführers konnte in seinem Verfahren glaubhaft darlegen, dass er sich in der Schweiz zumindest ab dem Jahre 2005 in stark exponierter Stellung exilpolitisch engagiert hat und dadurch bei einer Rückkehr nach Jemen in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre (vgl. Urteil vom 30. Januar 2008 i.S. E-6990/1006 E. 8.2 - 8.5). Das politische Engagement des Vaters des Beschwerdeführers hat unter anderem auch zur Folge, dass der Beschwerdeführer selbst bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat persönlich gefährdet wäre und damit selbstständig die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Obwohl es aufgrund der verfügbaren Quellen keine Hinweise gibt, dass in Jemen Familienangehörige von Regimegegnern systematisch verfolgt würden, sind genügend Meldungen über sippenhafte Behelligungen vorhanden (vgl. Amnesty International, Report 2007: Yemen, sowie Stellungnahmen gegenüber dem Verwaltungsgericht Giessen vom 11. Januar 1999 beziehungsweise dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. vom 21. Februar 2001; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006 und 2004: Yemen; "Yemen: Failure or Democracy", Yemen Times vom 22. - 25. Dezember 2005), um im Falle des Beschwerdeführers davon ausgehen zu können, dass er aufgrund der politischen Exilaktivitäten seines Vaters mit der konkreten Gefahr von Massnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung (vgl. dazu allgemein EMARK 1994 Nr. 5) rechnen müsste. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen in den Eingaben vom 30. November 2007, 11. Februar 2009 und 31. August 2009 selbst Mitglied bei [Parteiname] ist, und damit allenfalls auch subjektive Nachfluchtgründe gegeben sein dürften, ändert nichts an dieser Sachlage. Denn es ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer innerhalb der genannten Organisation eine im Vergleich zu seinem Vater untergeordnete Position einnimmt, und es ist in keiner Weise ersichtlich, dass er den Entschluss seines Vaters, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen, in irgendeiner Weise beeinflusst hat oder in massgeblicher Weise die Aktivitäten seines Vaters gefördert oder zu deren Publizität beigetragen hätte. Die beschriebene Gefahr einer Reflexverfolgung ist daher unabhängig vom Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise entstanden und bildet entsprechend einen objektiven Nachfluchtgrund (vgl. für die ähnliche Ausgangslage bei nachträglicher Gefährdung von Asylsuchenden durch politische Aktivitäten von im Heimat- oder Herkunftsstaat verbliebenen Familienangehörigen EMARK 1994 Nr. 17 E. 3b S. 135 f.; vgl. auch die beiden Urteile vom 10. Juli 2009 betreffend die Brüder des Beschwerdeführers i.S. E-4011/2006 und E-4012/2006), bei dem ein Asylausschlussgrund nach Art. 54 AsylG ausser Betracht fällt.

E. 5.4 Nachdem auch keine Anhaltspunkte für das Bestehen anderer Asylausschlussgründe bestehen, ist das BFM nach dem Gesagten anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

E. 6.1 Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer aufgrund objektiver Nachfluchtgründe, das heisst wegen der politischen Aktivitäten seines Vaters in der Schweiz, bei einer Rückkehr nach Jemen in flüchtlingsrechtlich erheblicher Weise gefährdet wäre, hätte seine Ehefrau (die Beschwerdeführerin) gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG grundsätzlich einen Anspruch auf Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.6 S. 79). Gemäss Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) hat indessen der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst dann zu erfolgen, wenn die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. auch Art. 5 AsylV 1).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat sich zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen auf Behelligungen durch die Behörden im Rahmen der Suche nach ihrem Ehemann nach dessen Ausreise und auf Schikanen durch ihre Herkunftsfamilie aufgrund der angeblich ohne deren Einverständnis erfolgten Heirat mit ihrem Ehemann berufen. Nachdem sich die von ihrem Ehemann vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, ist auch der Darstellung der Beschwerdeführerin, sie sei von den Sicherheitskräften, welche ihren Ehemann gesucht hätten, einem Verhör unterzogen und anschliessend überwacht worden, jede glaubhafte Grundlage entzogen. Da nach den Aussagen der Beschwerdeführerin das Vorgehen der Behörden der Auslöser ihrer Probleme mit ihrer Familie gewesen sei, sind auch an diesen Zweifel gerechtfertigt. Zudem erscheint fraglich, ob die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Schikanen durch ihre Angehörigen hinsichtlich Intensität die Anforderungen an ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen und ob ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv vorliegt. Letztlich kann aber die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz dieser Vorbringen offengelassen werden, da - wie im folgenden darzulegen ist - der Beschwerdeführerin ohnehin aus anderen Gründen das Asyl zu gewähren ist.

E. 6.3 Gemäss Aktenlage hat sich der Schwiegervater der Beschwerdeführerin in stark exponierter Stellung exilpolitisch engagiert. Auch seitens ihres Ehemannes sind derartige Aktivitäten aktenkundig. Das Bundesverwaltungsgericht ist zum Schluss gelangt, dass insbesondere die Aktivitäten des Schwiegervaters den jemenitischen Behörden bekannt sein dürften, sowie dass gemäss verschiedenen Berichten im Jemen sippenhafte Verfolgung zu verzeichnen ist (vgl. oben Ziffer 5.3. sowie Urteil vom 30. Januar 2008 i.S. E-6990/1006 E. 8.2 - 8.5). Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass das politische Engagement ihrer Familienangehörigen zur Folge hat, dass auch die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Jemen persönlich einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre und damit selbstständig die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. Ziff. 5.3). Im Weiteren fehlt es an Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin irgendwelchen Einfluss auf die exilpolitischen Tätigkeiten ihres Schwiegervaters und ihres Ehemannes ausgeübt hat. Die beschriebene Gefahr einer Reflexverfolgung ist daher unabhängig vom Verhalten der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise entstanden und bildet entsprechend einen objektiven Nachfluchtgrund (vgl. vorstehend, E. 5.2 und 5.2), bei dem ein Asylausschlussgrund nach Art. 54 AsylG ausser Betracht fällt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen in der Eingabe vom 30. November 2007 selbst Mitglied bei [Parteiname] ist, ändert nichts an der Sachlage. Nach ihren Angaben ist die Beschwerdeführerin lediglich ein einfaches Mitglied, welches nie konkret in Erscheinung getreten ist und nicht einmal namentlich bekannt ist, womit sich mit dieser Mitgliedschaft auch keine subjektiven Nachfluchtgründe verwirklicht haben. Da keine Anhaltspunkte für das Bestehen anderer Asylausschlussgründe bestehen, ist das BFM somit anzuweisen, auch der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.

E. 6.4 Als (...)- beziehungsweise (...)jährige Nachkommen der Beschwerdeführenden laufen die beiden in der Schweiz geborenen Kinder C._______ und D._______ aller Voraussicht nach nicht Gefahr, von der ihren Eltern drohenden Reflexverfolgung ebenfalls erfasst zu werden. Demzufolge sind die beiden Kinder auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 bzw. Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen; gegen einen Einbezug sprechende Umstände sind nicht ersichtlich.

E. 7 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführer und ihre Kinder als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gegenstandslos.

E. 9 Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführern angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote ihrer Rechtsvertreterin vom 26. November 2009 auf Fr. 1'500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 29. Juni 2005 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4229/2006 {T 0/2} Urteil vom 6. Januar 2010 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, Jemen, alle vertreten durch Barbara Tschopp, elisa - asile, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juni 2005 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Eltern sowie die beiden jüngsten Geschwister des Beschwerdeführers, E._______und F._______, suchten am 26. August 1999 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2001 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) ihr Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Diese Verfügung wurde mit Beschwerdeeingabe vom 4. Februar 2002 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) angefochten. A.b Am 1. April 2002 reisten der Beschwerdeführer und seine Brüder G._______ und H._______ unter Umgehung der Grenzkontrolle per Auto in die Schweiz ein, wo sie am 10. April 2002 - unterstützt durch eine schriftliche Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters - in der Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch einreichten. Nach der Kurzbefragung vom 16. April 2002 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Solothurn zugeteilt und am 5. Juni 2002 von den kantonalen Behörden eingehend zu seinen Asylgründen befragt. A.c Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei sunnitischer Araber und stamme aus Aden. Nach der Ausreise seiner Eltern und der beiden jüngsten Geschwister hätten er und seine Brüder G._______ und H._______ bei ihrer Tante N. gelebt. Am 25. Februar 2000 sei er von den Behörden im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten seines Vaters festgenommen und im Gefängnis "Maaskar Tarek" in Churmaksar festgehalten worden. Er sei in Haft geschlagen und zum Aufenthaltsort und den Aktivitäten seines Vaters verhört worden. Am 29. November 2000 habe er mithilfe von Beamten, welche sein Onkel N. bestochen habe, aus dem Gefängnis entkommen können und habe sich in der Folge zusammen mit seinen Brüdern bei Bekannten seiner Familie in I._______ versteckt. Da er befürchtet habe, erneut festgenommen zu werden, habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Am 2. Juli 2001 seien er und seine beiden Brüder mit von einem Verwandten beschafften Reisepässen per Flugzeug aus Sanaa abgereist und via Frankfurt am Main nach Polen geflogen. Von dort seien sie nach Deutschland abgeschoben worden und hätten dort um Asyl nachgesucht. Nach Ablehnung des Asylgesuchs in Deutschland im November 2001 hätten er und seine Brüder sich illegal dort aufgehalten, bis ein Bekannter sie in die Schweiz gebracht habe. A.d Mit Schreiben vom 13. Juni 2002 (A16) verlangte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass die Ergebnisse der Anhörung vom 5. Juni 2002 für die Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen seien und die kantonale Anhörung komplett zu wiederholen sei, da die Befragung ohne Anwesenheit des Rechtsvertreters durchgeführt worden sei. Eventualiter sei dem Rechtsvertreter vorgängig Akteneinsicht in das Protokoll der Anhörung vom 5. Juni 2002 zu gewähren. A.e Mit Schreiben vom 27. September 2002 (A19) stellte das BFF, (heute: BFM) dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie der Anhörungsprotokolle zu und gewährte ihm eine Frist für eine allfällige Stellungnahme. A.f Am 29. Oktober 2002 (A22) erfolgte eine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Anhörungsprotokoll vom 5. Juni 2002. Weiter wurden die Anträge gestellt, dass der Beschwerdeführer erneut zu seinen Asylgründen anzuhören sei, oder ihm zumindest eine erneute Frist für eine Stellungnahme eingeräumt werde. A.g Am 19. Januar 2003 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und suchte am 27. Januar 2003 bei der Empfangsstelle Basel um Asyl nach. Am 29. Januar 2003 fand die summarische Befragung, am 7. Februar 2003 die Anhörung durch die kantonale Behörde statt. A.h Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe sich am 14. Dezember 2000 mit dem Beschwerdeführer verheiratet, ohne ihre Familienangehörigen darüber in Kenntnis zu setzen. Ein Onkel ihres Ehemannes habe veranlasst, dass die Heirat vom zuständigen Richter beurkundet worden sei, ohne dass sie oder ihr Ehemann anwesend gewesen seien. Um die Familienehre zu wahren, sei die Zustimmung ihres Vaters in der Heiratsurkunde festgehalten worden, obwohl jener davon nichts gewusst habe. Sie habe nach der Heirat weiterhin bei ihrer Familie gelebt. Am 2. Januar 2001 hätten Polizisten, welche ihren Ehemann gesucht hätten, ihr Elternhaus aufgesucht, dieses durchsucht und sie auf den Polizeiposten mitgenommen. Dort sei sie während etwa fünf Stunden zum Verbleib ihres Ehemannes verhört worden. Ihre Familie habe sie in der Folge beschuldigt, die Familienehre beschmutzt zu haben und von ihr verlangt, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen und einen anderen Mann zu heiraten. Aufgrund des auf sie ausgeübten Drucks sei sie schliesslich am 20. September 2002 zu einer Freundin in J._______ geflüchtet, wo sie sich bis zur Ausreise am 17. Januar 2003 versteckt aufgehalten habe. Ein Bekannter ihrer Freundin habe ihr ein Reisepapier beschafft und sie sei in Begleitung dieser Person per Flugzeug nach Italien gereist, von wo sie ein weiterer Schlepper in die Schweiz gebracht habe. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Eheschein in Kopie ein. A.i Am (...) wurde der Sohn C._______ der Beschwerdeführer geboren. A.j Mit Schreiben vom 10. Februar 2004 (A35) informierte das BFF den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, dass es bei der Schweizerischen Vertretung in Riad um nähere Abklärungen zu eingereichten Dokumenten des Vaters des Beschwerdeführers ersucht habe. Der wesentliche Inhalt der Botschaftsauskünfte vom 15. September 2002 und 25. März 2003 wurde dem Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht, und es wurde ihm die Möglichkeit zu einer entsprechenden Stellungnahme geboten. A.k Mit Schreiben vom 25. Februar 2004 (A36) teilte die heutige Rechtsvertreterin dem BFF mit, dass sie das Mandat zur Vertretung der Beschwerdeführer von deren ursprünglichem Rechtsvertreter übernommen habe und reichte eine Vollmacht des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig ersuchte sie um eine Fristverlängerung bezüglich der Stellungnahme zum Schreiben vom 10. Februar 2004. A.l Mit Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 7. April 2004 (A37) nahmen die Beschwerdeführer zu den Berichten der Schweizerischen Botschaft in Riad Stellung. Namentlich nahm der Beschwerdeführer Bezug auf Dokumente aus dem Asylverfahren seines Vaters K._______, welche die Verfolgung seines Vaters und damit einhergehend auch die Verfolgung des Beschwerdeführers im Jemen belegen sollten. Ferner reichten die Beschwerdeführer einen Haft- und Durchsuchungsbefehl betreffend den Vater des Beschwerdeführers vom 8. April 2003 und einen undatierten Brief des Onkels S. des Beschwerdeführers, beide Dokumente in Kopie inklusive Übersetzung, mehrere Zeitungsartikel in Kopie inklusive Übersetzung, ein Arztzeugnis vom 4. März 2004 betreffend den Vater des Beschwerdeführers und eine Vollmacht der Beschwerdeführerin zugunsten ihrer neuen Rechtsvertreterin ein. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2005 - eröffnet am 1. Juli 2005 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 2. August 2005 erhoben die Beschwerdeführer bei der damals zuständigen ARK Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragten deren Aufhebung sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ferner reichten sie zwei im Internet publizierte Artikel zur Gewalt an Frauen im Jemen in Kopie, inklusive Übersetzung, sowie eine Fürsorgebestätigung der Sozialdirektion (...) vom 28. Juli 2007 und eine Kostennote ihrer Rechtsvertreterin ein. D. Mit Eingabe vom 12. August 2005 (Poststempel) wurden zwei fremdsprachige Dokumente zu den Akten gereicht, bei welchen es sich gemäss den gleichzeitig eingereichten französischen Übersetzungen um eine Bestätigung des Präsidenten des Gerichts erster Instanz von L._______ vom 29. Juli 2005 sowie um eine Bestätigung des Richters M._______, welcher die Heirat der Beschwerdeführer beurkundet habe, vom 27. Juli 2005, handelt. Überdies wurde ein Schreiben des Präsidenten der [Parteiname] vom 2. August 2005 inklusive Zustellcouvert eingereicht, in welchem unter anderem die Mitgliedschaft des Vaters des Beschwerdeführers bei dieser Gruppierung bestätigt wird. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2005 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens entschieden werde. Zudem wurden die Beschwerdeführer dazu aufgefordert, innert Frist das von ihnen in Aussicht gestellte Arztzeugnis sowie eine Erklärung der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht einzureichen. F. Mit Eingabe vom 31. August 2005 reichten die Beschwerdeführer zwei Entbindungserklärungen zugunsten der sie behandelnden Ärzte ein. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 31. August 2005 machten die Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Problemen und reichten zwei Arztzeugnisse vom 25. August 2005 beziehungsweise 23. August 2005 sowie das Original der Bestätigung des Zivilstandsrichters M._______ vom 27. Juli 2005, inklusive Zustellcouvert und einen Auszug aus einer Publikation zur Situation der Frauen im Jemen ein. H. In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2005 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Telefax-Eingabe vom 9. November 2005 übermittelte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer der ARK eine Kopie einer Eingabe vom 12. September 2005, mit welcher im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers das Original der Bestätigung des Gerichtspräsidenten des erstinstanzlichen Gerichts von L._______ vom 29. Juli 2009 eingereicht worden war. J. Innert erstreckter Frist machten die Beschwerdeführer mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. Dezember 2005 von dem ihnen eingeräumten Recht zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Gebrauch. K. Mit Eingabe vom 25. Januar 2007 reichten die Beschwerdeführer eine neue Übersetzung der Bestätigung des Zivilstands-Richters M._______. vom 27. Juli 2005, ein Schreiben des Onkels N. des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2006 des Inhalts, dass der Vater der Beschwerdeführerin ein Verfahren gegen ihn (den Onkel) wegen Beihilfe zur Entführung einleiten und die Auslieferung der Beschwerdeführerin veranlassen wolle (im Original inkl. Zustellcouvert und Übersetzung), einen Brief der Freundin der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2007 betreffend Drohungen von deren Vater und Brüdern (Fax-Kopie mit Übersetzung), sowie ein Arztzeugnis betreffend die Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2006 zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 5. Februar 2007 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführer das Original des Briefes der Freundin der Beschwerdeführerin sowie der Übersetzung, das Zustellcouvert und einen Auszug aus dem jemenitischen Gesetz gegen Entführung nach. M. Mit Eingabe vom 13. März 2007 (Poststempel) reichte die Rechtsvertreterin einen Geburtsschein der Beschwerdeführerin, ausgestellt am 24. Januar 2007, inklusive Übersetzung ein. N. Auf entsprechende Aufforderung mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2007 hin machten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2007 nähere Angaben zu [Medienname] (Art und Charakter dieses Medienerzeugnisses) sowie ergänzende Ausführungen zum politischen Engagement von ihnen und ihren Familienangehörigen in der Schweiz. Im Weiteren wurden ein Internetausdruck der Ausgabe von [Medienname] vom 24. November 2007 sowie ein Artikel der International Herald Tribune vom 26. August 2007 eingereicht. Überdies reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer ihre Kostennote zu den Akten. O. Mit Urteil vom 30. Januar 2008 (E-6990/2006) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Vater des Beschwerdeführers wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei und wies das BFM an, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Soweit die Mutter und die Geschwister E._______und F._______ des Beschwerdeführers betreffend, hob das Gericht die angefochtene Verfügung auf und wies das Bundesamt an, ihnen Asyl zu gewähren. P. Am (...) wurde die Tochter D._______ der Beschwerdeführer geboren. Q. Mit zwei separaten Urteilen vom 10. Juli 2009 (E-4011/2006 und E-4012/2006) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Brüder H._______ und G._______ des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2005 gut und wies das Bundesamt an, ihnen Asyl zu gewähren. R. Mit Eingabe vom 12. Februar 2009 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführer ein auf der Website von [Parteiname] publiziertes Protokoll einer Sitzung (...) [Parteiname] vom 28. Juni 2008, mit Nennung des Beschwerdeführers als Teilnehmer, ein. S. Mit Eingabe vom 3. September 2009 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführer drei im Internet publizierte Artikel über Veranstaltungen der [Parteiname] sowie mehrere diesbezügliche Fotos zu den Akten. T. Mit Eingabe vom 26. November 2009 (vorab per Telefax) reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung der Instruktionsrichterin hin eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Das Bundesamt wies zur Begründung der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer gerechtfertigt seien, weil der Beschwerdeführer bereits erfolglos ein Asylverfahren in Deutschland durchlaufen habe und die Beschwerdeführenden ihre angebliche Verfolgungssituation massgeblich von den Aktivitäten ihres Vaters beziehungsweise Schwiegervaters ableiten würden, welche jedoch in der diesen betreffenden Verfügung vom 21. Dezember 2001 als unglaubhaft erachtet worden seien. Insbesondere habe eine Botschaftsabklärung betreffend mehrere vom Vater des Beschwerdeführers eingereichte Dokumente ergeben, dass es sich bei diesen um Fälschungen handle. Die gegen dieses Abklärungsergebnis formulierten Einwände vermöchten nicht zu überzeugen und auch die weiteren zum Beleg der Vorbringen des Vaters eingereichten Beweismittel (Durchsuchungsbefehl, Zeitungsartikel, Schreiben des Onkels) seien nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen umzustossen. Dies gelte ferner auch für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten körperlichen Beschwerden, welche angeblich Folge der schlechten Behandlung in der Haft seien. Diese könnten durchaus auch eine andere, asylrechtlich nicht relevante Ursache haben. Aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Heiratsurkunde gehe hervor, dass beide Brautleute sowie der Vater der Beschwerdeführerin bei der Trauung anwesend gewesen seien und letzterer seine Zustimmung zur Heirat gegeben habe. Dies stehe im Widerspruch zu den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin. Da ferner grundsätzliche Zweifel an der Hausdurchsuchung und dem Verhör durch die Sicherheitskräfte aufgrund der Fahndung nach ihrem Ehemann angebracht seien, müssten auch die von ihr vorgebrachten Probleme mit ihrer Familie in Frage gestellt werden. 5. 5.1 Soweit die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründe betreffend, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss seiner Darstellung erfolgten die geschilderten behördlichen Repressalien, weil die Behörden seinen Vater aufgrund dessen oppositioneller Aktivitäten gesucht hätten. Mit Urteil vom 30. Januar 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers letztinstanzlich entschieden (vgl. Urteil i.S. E-6990/2006). Was die von diesem geltend gemachten Vorfluchtgründe betrifft (betreffend die Nachfluchtgründe vgl. unten, E. 5.3), kam das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, er habe zwar hinreichend belegen können, dass er Offizier in der südjemenitischen Armee und zudem Mitglied bei der [Parteiname] gewesen sei, es erscheine jedoch unglaubhaft, dass er in der Zeit zwischen 1994 und seiner Ausreise aus dem Jemen im August 1999 in der von ihm geschilderten Weise verfolgt worden sei (vgl. Urteil vom 30. Januar 2008 i.S. E-6990/2006 E. 4.1). Aufgrund der Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 1994 bis zu seiner Ausreise im Jahre 1999 keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte und seine exilpolitischen Aktivitäten gemäss Aktenlage erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers begannen, erscheint es unrealistisch, dass der Beschwerdeführer von den jemenitischen Sicherheitskräften bis zur eigenen Ausreise im Jahr 2001 in einer flüchtlingsrechtlich relevanten Weise behelligt wurde. Die im vorliegenden Verfahren zur Untermauerung der Vorfluchtgründe des Vaters des Beschwerdeführers eingereichten Beweismittel lagen auch in dessen Asylverfahren vor und wurden sowohl in der diesen betreffenden Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2001 als auch im zitierten Beschwerdeurteil gewürdigt und grösstenteils als Fälschungen erkannt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 7. April 2004 sowie in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, eine andere Einschätzung der behaupteten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers und seines Vaters zu rechtfertigen. Insbesondere vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten und durch ein ärztliches Zeugnis vom 23. August 2005 dokumentierten gesundheitlichen Probleme die angeblich erlittene Folter nicht zu belegen, da ihnen durchaus auch andere, flüchtlingsrechtlich nicht relevante Ursachen zugrunde liegen können. Ob die Anhörung ohne rechtzeitige Einladung des Rechtsvertreters korrekt habe durchgeführt werden können (vgl. oben Bst. Ad. und Af.), kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen letztlich offenbleiben. 5.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.). Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe - welche, wie sich zeigen wird, im kommenden Fall zum Tragen kommen - liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren (vgl. EMARK 1994 Nr. 17 E. 3b u. 4 S. 135 u. 137 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.]: Handbuch zum Asyl - und Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S.202 ff.; WALTER KÄLIN, a.a.O., S. 130 f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/MÜNCH/GEISER/ ARNOLD [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 8.20). 5.3 Der Vater des Beschwerdeführers konnte in seinem Verfahren glaubhaft darlegen, dass er sich in der Schweiz zumindest ab dem Jahre 2005 in stark exponierter Stellung exilpolitisch engagiert hat und dadurch bei einer Rückkehr nach Jemen in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre (vgl. Urteil vom 30. Januar 2008 i.S. E-6990/1006 E. 8.2 - 8.5). Das politische Engagement des Vaters des Beschwerdeführers hat unter anderem auch zur Folge, dass der Beschwerdeführer selbst bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat persönlich gefährdet wäre und damit selbstständig die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Obwohl es aufgrund der verfügbaren Quellen keine Hinweise gibt, dass in Jemen Familienangehörige von Regimegegnern systematisch verfolgt würden, sind genügend Meldungen über sippenhafte Behelligungen vorhanden (vgl. Amnesty International, Report 2007: Yemen, sowie Stellungnahmen gegenüber dem Verwaltungsgericht Giessen vom 11. Januar 1999 beziehungsweise dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. vom 21. Februar 2001; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006 und 2004: Yemen; "Yemen: Failure or Democracy", Yemen Times vom 22. - 25. Dezember 2005), um im Falle des Beschwerdeführers davon ausgehen zu können, dass er aufgrund der politischen Exilaktivitäten seines Vaters mit der konkreten Gefahr von Massnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung (vgl. dazu allgemein EMARK 1994 Nr. 5) rechnen müsste. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen in den Eingaben vom 30. November 2007, 11. Februar 2009 und 31. August 2009 selbst Mitglied bei [Parteiname] ist, und damit allenfalls auch subjektive Nachfluchtgründe gegeben sein dürften, ändert nichts an dieser Sachlage. Denn es ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer innerhalb der genannten Organisation eine im Vergleich zu seinem Vater untergeordnete Position einnimmt, und es ist in keiner Weise ersichtlich, dass er den Entschluss seines Vaters, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen, in irgendeiner Weise beeinflusst hat oder in massgeblicher Weise die Aktivitäten seines Vaters gefördert oder zu deren Publizität beigetragen hätte. Die beschriebene Gefahr einer Reflexverfolgung ist daher unabhängig vom Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise entstanden und bildet entsprechend einen objektiven Nachfluchtgrund (vgl. für die ähnliche Ausgangslage bei nachträglicher Gefährdung von Asylsuchenden durch politische Aktivitäten von im Heimat- oder Herkunftsstaat verbliebenen Familienangehörigen EMARK 1994 Nr. 17 E. 3b S. 135 f.; vgl. auch die beiden Urteile vom 10. Juli 2009 betreffend die Brüder des Beschwerdeführers i.S. E-4011/2006 und E-4012/2006), bei dem ein Asylausschlussgrund nach Art. 54 AsylG ausser Betracht fällt. 5.4 Nachdem auch keine Anhaltspunkte für das Bestehen anderer Asylausschlussgründe bestehen, ist das BFM nach dem Gesagten anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer aufgrund objektiver Nachfluchtgründe, das heisst wegen der politischen Aktivitäten seines Vaters in der Schweiz, bei einer Rückkehr nach Jemen in flüchtlingsrechtlich erheblicher Weise gefährdet wäre, hätte seine Ehefrau (die Beschwerdeführerin) gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG grundsätzlich einen Anspruch auf Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.6 S. 79). Gemäss Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) hat indessen der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst dann zu erfolgen, wenn die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. auch Art. 5 AsylV 1). 6.2 Die Beschwerdeführerin hat sich zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen auf Behelligungen durch die Behörden im Rahmen der Suche nach ihrem Ehemann nach dessen Ausreise und auf Schikanen durch ihre Herkunftsfamilie aufgrund der angeblich ohne deren Einverständnis erfolgten Heirat mit ihrem Ehemann berufen. Nachdem sich die von ihrem Ehemann vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, ist auch der Darstellung der Beschwerdeführerin, sie sei von den Sicherheitskräften, welche ihren Ehemann gesucht hätten, einem Verhör unterzogen und anschliessend überwacht worden, jede glaubhafte Grundlage entzogen. Da nach den Aussagen der Beschwerdeführerin das Vorgehen der Behörden der Auslöser ihrer Probleme mit ihrer Familie gewesen sei, sind auch an diesen Zweifel gerechtfertigt. Zudem erscheint fraglich, ob die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Schikanen durch ihre Angehörigen hinsichtlich Intensität die Anforderungen an ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen und ob ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv vorliegt. Letztlich kann aber die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz dieser Vorbringen offengelassen werden, da - wie im folgenden darzulegen ist - der Beschwerdeführerin ohnehin aus anderen Gründen das Asyl zu gewähren ist. 6.3 Gemäss Aktenlage hat sich der Schwiegervater der Beschwerdeführerin in stark exponierter Stellung exilpolitisch engagiert. Auch seitens ihres Ehemannes sind derartige Aktivitäten aktenkundig. Das Bundesverwaltungsgericht ist zum Schluss gelangt, dass insbesondere die Aktivitäten des Schwiegervaters den jemenitischen Behörden bekannt sein dürften, sowie dass gemäss verschiedenen Berichten im Jemen sippenhafte Verfolgung zu verzeichnen ist (vgl. oben Ziffer 5.3. sowie Urteil vom 30. Januar 2008 i.S. E-6990/1006 E. 8.2 - 8.5). Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass das politische Engagement ihrer Familienangehörigen zur Folge hat, dass auch die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Jemen persönlich einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre und damit selbstständig die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. Ziff. 5.3). Im Weiteren fehlt es an Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin irgendwelchen Einfluss auf die exilpolitischen Tätigkeiten ihres Schwiegervaters und ihres Ehemannes ausgeübt hat. Die beschriebene Gefahr einer Reflexverfolgung ist daher unabhängig vom Verhalten der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise entstanden und bildet entsprechend einen objektiven Nachfluchtgrund (vgl. vorstehend, E. 5.2 und 5.2), bei dem ein Asylausschlussgrund nach Art. 54 AsylG ausser Betracht fällt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen in der Eingabe vom 30. November 2007 selbst Mitglied bei [Parteiname] ist, ändert nichts an der Sachlage. Nach ihren Angaben ist die Beschwerdeführerin lediglich ein einfaches Mitglied, welches nie konkret in Erscheinung getreten ist und nicht einmal namentlich bekannt ist, womit sich mit dieser Mitgliedschaft auch keine subjektiven Nachfluchtgründe verwirklicht haben. Da keine Anhaltspunkte für das Bestehen anderer Asylausschlussgründe bestehen, ist das BFM somit anzuweisen, auch der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. 6.4 Als (...)- beziehungsweise (...)jährige Nachkommen der Beschwerdeführenden laufen die beiden in der Schweiz geborenen Kinder C._______ und D._______ aller Voraussicht nach nicht Gefahr, von der ihren Eltern drohenden Reflexverfolgung ebenfalls erfasst zu werden. Demzufolge sind die beiden Kinder auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 bzw. Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen; gegen einen Einbezug sprechende Umstände sind nicht ersichtlich. 7. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführer und ihre Kinder als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gegenstandslos. 9. Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführern angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote ihrer Rechtsvertreterin vom 26. November 2009 auf Fr. 1'500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 29. Juni 2005 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Nicholas Swain Versand: